{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__24-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"I ZB 24/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"PVÜ Art. 5 Abschn. C Abs. 2, Art. 6quinquies Abschn. C Abs. 2; MarkenG § 156 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5; WZG § 4 Abs. 2 Nr. 1 BWC a) Der Begriff der Beeinflussung der Unterscheidungskraft in Art. 5 Abschn. C Abs. 2 und Art. 6quinquies Abschn. C Abs. 2 PVÜ einheitlich auszu- legen. Maßgeblich ist, ob der kennzeichnende Charakter der Marke verän- dert wird. ist b) Die Anmelderin kann die Einverständniserklärung zu einer Zeitrangverschie- bung nach § 156 Abs. 3 MarkenG, die sie in einem Verfahren vor dem Deut- schen Patent- und Markenamt nach § 156 Abs. 4 MarkenG verweigert hat, in einem späteren Beschwerdeverfahren, das erst nach dem 1. Januar 1995 anhängig geworden ist, nicht mehr nachholen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 24/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juli 2002\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 394 01 429.4\n\nja\nNachschlagewerk:\n nein\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nPVÜ Art. 5 Abschn. C Abs. 2, Art. 6quinquies Abschn. C Abs. 2;\nMarkenG § 156 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5;\nWZG § 4 Abs. 2 Nr. 1\n\nBWC\n\na) Der Begriff der Beeinflussung der Unterscheidungskraft \n\nin Art. 5\nAbschn. C Abs. 2 und Art. 6quinquies Abschn. C Abs. 2 PVÜ einheitlich auszu-\nlegen. Maßgeblich ist, ob der kennzeichnende Charakter der Marke verän-\ndert wird.\n\nist \n\nb) Die Anmelderin kann die Einverständniserklärung zu einer Zeitrangverschie-\nbung nach § 156 Abs. 3 MarkenG, die sie in einem Verfahren vor dem Deut-\nschen Patent- und Markenamt nach § 156 Abs. 4 MarkenG verweigert hat, in\neinem späteren Beschwerdeverfahren, das erst nach dem 1. Januar 1995\nanhängig geworden ist, nicht mehr nachholen.\n\nBGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 - I ZB 24/99 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juli 2002 durch den\n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof.\n\nDr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den an Verkündungs\n\nStatt am 11. Oktober 1999 zugestellten Beschluß des 29. Senats\n\n(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 11. November 1994 eingereichten\n\nAnmeldung die Eintragung der Marke\n\nfür die Waren\n\n\"Uhren, Zeitmeßinstrumente sowie Teile der genannten Waren\".\n\nDie Anmelderin ist Inhaberin der international registrierten Marken\n\nNr. 2R 138 899\n\neingetragen für \"Montres et chronographes\" und Nr. 566 482\n\neingetragen für \"Montres et chronographes de provenance suisse\".\n\nAuf eine Anfrage der zuständigen Markenstelle des Deutschen Patent-\n\namtes verweigerte die Anmelderin ihr Einverständnis mit der Verschiebung der\n\nPriorität der Markenanmeldung vom 11. November 1994 auf den 1. Januar\n\n1995.\n\nDie Markenstelle des Deutschen Patentamtes hat der angemeldeten\n\nMarke \"BWC\" daraufhin die Eintragung wegen eines Freihaltebedürfnisses\n\nnach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 2 WZG versagt.\n\nDie Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatGE 41,\n\n154).\n\nWährend des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht hat\n\ndie Anmelderin hilfsweise ihr Einverständnis mit der Verschiebung der Priorität\n\nauf den 1. Januar 1995 erklärt.\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr\n\nEintragungsbegehren weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke als von der Ein-\n\ntragung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG ausgeschlossen angesehen und zur Be-\n\ngründung ausgeführt:\n\nDie Prüfung der Schutzfähigkeit der Marke richte sich nach den Bestim-\n\nmungen des Warenzeichengesetzes zur Eintragbarkeit von Buchstabenzei-\n\nchen. Der Anteil der graphischen Gestaltung der Marke in Form des \"W\" sei\n\ngering; der Eindruck als Buchstabenzeichen überwiege deutlich. Als bloße An-\n\neinanderreihung von Buchstaben ohne Wortcharakter sei das Zeichen \"BWC\"\n\nvon der Eintragung ausgeschlossen.\n\nDie Schutzfähigkeit lasse sich auch nicht mit einer richtlinienkonformen\n\nAuslegung der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember\n\n1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Mar-\n\nken (ABl. EG Nr. L 40 v. 11.2.1989, S. 1) begründen. Zwar sollte diese Richtli-\n\nnie bis zum 31. Dezember 1992 in nationales Recht umgesetzt werden. Wegen\n\ndes eindeutigen Wortlauts des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG habe jedoch vor der Um-\n\nsetzung der Markenrechtsrichtlinie in nationales Recht zum 1. Januar 1995 kein\n\nAuslegungsspielraum bestanden.\n\nDie Anmelderin könne eine Aufhebung der patentamtlichen Entschei-\n\ndung auch nicht über den geltend gemachten Telle-quelle-Schutz der interna-\n\ntional registrierten schweizerischen Ursprungsmarken erreichen. Eine Zurück-\nweisung der Markenanmeldung sei nicht nach Art. 6quinquies Abschn. C Abs. 2\n\nPVÜ ausgeschlossen. Das angemeldete Zeichen weiche von den im Ur-\n\nsprungsland eingetragenen Marken in Bestandteilen ab, die den kennzeichnen-\n\nden Charakter der Ursprungsmarken veränderten. Das Weglassen der Wörter\n\n\"SUISSE\" und \"SWISS\" sei keine nur unerhebliche Markenabwandlung. Für die\n\nWaren, für die die Markenanmeldung erfolgt sei, habe der Hinweis auf die\n\nSchweiz als Herkunftsland besondere Bedeutung.\n\nDie Anmelderin könne Schutz für die angemeldete Marke auch nicht mit\n\ndem Zeitrang 1. Januar 1995 erhalten. Das im Beschwerdeverfahren hilfsweise\n\nerklärte Einverständnis, den Zeitrang der Anmeldung auf den 1. Januar 1995 zu\n\nverschieben, sei nicht rechtzeitig erfolgt. Die Bestimmung des § 156 Abs. 5\n\nSatz 1 MarkenG über die Abgabe der Erklärung zur Zeitrangverschiebung sei\n\nnicht auf Fälle anwendbar, in denen die Erklärungsfrist bereits im Verfahren vor\n\ndem Patentamt erfolglos verstrichen sei.\n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-\n\nschwerde haben keinen Erfolg.\n\n1. Das Bundespatentgericht ist für das Zeichen \"BWC\" mit Recht von ei-\n\nnem Eintragungshindernis nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG ausgegangen.\n\nDie Anmelderin kann für die Marke den Zeitrang des Anmeldetags nur\n\nbeanspruchen, wenn der Eintragung keine nach den bis zum Inkrafttreten des\n\nMarkengesetzes geltenden Vorschriften des Warenzeichengesetzes von Amts\n\nwegen zu berücksichtigenden Gründe entgegengestanden haben (§§ 152, 156\n\nAbs. 1 MarkenG). Das ist nicht der Fall.\n\nBuchstaben als solche waren nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG von der Eintra-\n\ngung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Eintragung von ausschließlich aus\n\nBuchstaben gebildeten Zeichen erfolgte nach dieser Vorschrift nur, wenn sich\n\ndas Zeichen im Verkehr durchgesetzt hatte (§ 4 Abs. 3 WZG) oder in seinem\n\nGesamteindruck so phantasievoll gestaltet war, daß der Charakter der freizu-\n\nhaltenden Buchstaben dahinter zurücktrat (vgl. BGH, Beschl. v. 9.11.1995\n\n- I ZB 29/93, GRUR 1996, 202, 203 = WRP 1997, 450 - UHQ, m.w.N.). Diese\n\nVoraussetzungen, unter denen eine Eintragung von reinen Buchstabenzeichen\n\nerfolgen konnte, liegen nicht vor.\n\nEine Durchsetzung des Zeichens im Verkehr hat die Anmelderin nicht\n\ngeltend gemacht. Die Marke \"BWC\" ist nach den Feststellungen des Bun-\n\ndespatentgerichts auch nicht derart phantasievoll gestaltet, daß der Verkehr die\n\nKennzeichnung nach dem Gesamteindruck nicht in den Buchstaben als solchen\n\nerblickt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDas abstrakte Freihaltebedürfnis für Buchstabenzeichen nach § 4 Abs. 2\n\nNr. 1 WZG galt auch nach dem 31. Dezember 1992, dem Zeitpunkt, bis zu dem\n\ndie Markenrechtsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden sollte, unter\n\nder Geltung des Warenzeichengesetzes fort. Zwar muß ein nationales Gericht\n\nbei der Anwendung nationalen Rechts dessen Auslegung soweit wie möglich\n\nam Wortlaut und Zweck einer EG-Richtlinie ausrichten (vgl. EuGH, Urt. v.\n\n14.7.1994 - Rs. C-91/92, Slg. 1994, I-3325 = NJW 1994, 2473, 2474, Tz. 26\n\n- Dori/Recreb; Urt. v. 17.9.1997 - Rs. C-54/96, Slg. 1997, I-4961 = NJW 1997,\n\n3365, 3367, Tz. 43 - Dorsch Consult/Bundesbaugesellschaft Berlin; BGHZ 138,\n\n55, 59 f. - Testpreis-Angebot). Vor Umsetzung der EG-Markenrechtsrichtlinie\n\ndurch das Markengesetz am 1. Januar 1995 bestand jedoch angesichts des\n\neindeutigen Wortlauts der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG kein Spielraum,\n\nim Wege der Auslegung die Schutzfähigkeit reiner Buchstabenzeichen zu be-\n\ngründen (vgl. BGH GRUR 1996, 202, 204 - UHQ).\n\n2. Die Anmelderin hat sich auch auf den Telle-quelle-Schutz nach\nArt. 6quinquies Abschn. A Abs. 1 Satz 1 PVÜ aufgrund ihrer international regi-\n\nstrierten Marken berufen und geltend gemacht, die angemeldete Marke weise\n\nnur geringfügige Abweichungen auf, die eine Zurückweisung gemäß\nArt. 6quinquies Abschn. C Abs. 2 PVÜ nicht rechtfertigen. Das Bundespatentge-\nricht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6quinquies Abschn. C Abs. 2\n\nPVÜ verneint. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.\n\nNach der Vorschrift des Art. 6quinquies Abschn. A Abs. 1 Satz 1 PVÜ soll\n\njede im Ursprungsland ordnungsgemäß eingetragene Marke, so wie sie im Ur-\n\nsprungsland eingetragen ist, in den Verbandsländern Wirkung und Schutz er-\n\nhalten (vgl. hierzu auch BGHZ 111, 134, 135 f. - IR-Marke FE; 130, 187, 191\n\n- Füllkörper). Wird der Schutz für ein abgewandeltes Zeichen beansprucht, darf\ngemäß Art. 6quinquies Abschn. C Abs. 2 PVÜ die Markenanmeldung nicht zurück-\n\ngewiesen werden, wenn die angemeldete Marke nur in Bestandteilen von der\n\nim Ursprungsland eingetragenen Marke abweicht, die die Unterscheidungskraft\n\nder Marken nicht beeinflussen und ihre Identität nicht berühren.\n\nDie Merkmale der Beeinflussung der Unterscheidungskraft in Art. 6quinquies\n\nAbschn. C Abs. 2 und in Art. 5 Abschn. C Abs. 2 PVÜ, der die rechtserhaltende\n\nMarkenbenutzung in abgewandelter Form regelt, entsprechen sich inhaltlich.\n\nDie Vorschriften stimmen hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals wörtlich\n\nüberein. Sie dienen dazu, geringfügige Abweichungen des Zeichens bei der\n\nBenutzung und bei der Gewährung des Telle-quelle-Schutzes zuzulassen. Der\n\nBegriff der Beeinflussung der Unterscheidungskraft ist daher in Art. 5 Abschn. C\n\nAbs. 2 und in Art. 6quinquies Abschn. C Abs. 2 PVÜ einheitlich auszulegen (vgl.\nauch Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., Art. 6quinquies PVÜ Rdn. 15 u. § 26 MarkenG\n\nRdn. 91; Bodenhausen, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb-\nlichen Eigentums, S. 100 Abschn. (n)). Allerdings sieht Art. 6quinquies Abschn. C\n\nAbs. 2 PVÜ im Gegensatz zu Art. 5 Abschn. C Abs. 2 PVÜ zusätzlich vor, daß\n\ndie Identität der Marke nicht berührt wird. Ob deshalb an das Vorliegen der\nVoraussetzungen des Art. 6quinquies Abschn. C Abs. 2 PVÜ insgesamt ein stren-\n\ngerer Maßstab als bei Art. 5 Abschn. C Abs. 2 PVÜ anzulegen ist (bejahend:\n\nAlthammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rdn. 89), kann im vorliegen-\n\nden Fall offenbleiben. Die einheitliche Auslegung des in beiden Vorschriften\n\nenthaltenen Merkmals der Beeinflussung der Unterscheidungskraft wird hiervon\n\nnicht berührt. Maßstab für die Beeinflussung der Unterscheidungskraft in Art. 5\nAbschn. C Abs. 2 und Art. 6quinquies Abschn. C Abs. 2 PVÜ ist danach, ob der\n\nkennzeichnende Charakter der Marke verändert wird (vgl. zu Art. 5 Abschn. C\n\nAbs. 2 PVÜ: BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 228/94, GRUR 1997, 744, 746\n\n= WRP 1997, 1085 - ECCO; Beschl. v. 9.7.1998 - I ZB 37/96, GRUR 1999, 54,\n\n55 = WRP 1998, 1081 - Holtkamp; Beschl. v. 9.7.1998 - I ZB 7/96, GRUR 1999,\n\n167 f. = WRP 1998, 1083 - Karolus-Magnus; vgl. auch Begr. zum Regierungs-\n\nentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 83 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 77; Fezer\n\naaO § 26 Rdn. 91; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 26 Rdn. 77; Althammer/\n\nStröbele aaO § 26 Rdn. 73). In diesem Zusammenhang kommt es maßgeblich\n\ndarauf an, ob der angesprochene Verkehr in der abgewandelten Form des Zei-\n\nchens noch dieselbe im Ursprungsland eingetragene Marke sieht.\n\nVon diesen Grundsätzen ist das Bundespatentgericht ausgegangen und\n\nhat angenommen, im Zusammenhang mit den Waren, für die die Marke ange-\n\nmeldet sei, komme den weggelassenen Wortbestandteilen \"SUISSE\" und\n\n\"SWISS\" besondere Bedeutung zu. Durch den Hinweis auf die Schweiz als\n\nHerkunftsland werde ein Qualitätsmerkmal hervorgehoben. Dem Verkehr sei\n\nbekannt, daß es sich bei Schweizer Uhren häufig um solche von gehobener\n\nQualität handele. Diese Feststellungen sind aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden. Die Rechtsbeschwerde zieht sie ohne Erfolg mit der Begründung in\n\nZweifel, das Bundespatentgericht habe einen anderen Wertungsmaßstab an-\n\ngewandt als der Senat in der \"ECCO\"-Entscheidung (BGH GRUR 1997, 744).\n\nIn dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die kennzeichnende Funktion\n\nvon \"Milano\" in der in jenem Verfahren zu beurteilenden Marke unter zwei Ge-\n\nsichtspunkten verneint. Dem Bestandteil \"Milano\" kam wegen der besonderen\n\ngraphischen Gestaltung, bei der die ersten drei Buchstaben nicht ohne weiteres\n\nlesbar waren und der Begriff einer ornamentalen Verzierung angenähert er-\n\nschien, und der untergeordneten Zuordnung zu \"ECCO\" nur eine geringe Be-\n\ndeutung für den kennzeichnenden Charakter der Klagemarke zu. Entsprechen-\n\nde Feststellungen hat das Bundespatentgericht hier nicht getroffen. Das nimmt\n\ndie Rechtsbeschwerde hin. Für eine gegenteilige Annahme ist nach der Le-\n\nbenserfahrung auch nichts ersichtlich. Der Bundesgerichtshof hat in der\n\n\"ECCO\"-Entscheidung den kennzeichnenden Charakter von \"Milano\" zudem\n\nverneint, weil die beschreibende Bedeutung der geographischen Angabe er-\n\nhalten geblieben ist. Dagegen hat das Bundespatentgericht - rechtsfehlerfrei -\n\neine kennzeichnende Funktion der Bestandteile \"SUISSE\" und \"SWISS\" der\n\nIR-Marken nicht verneint, weil es dem Hinweis auf die Schweiz als Herkunfts-\n\nland wegen der mit den Uhren häufig verbundenen Qualitätserwartung des Ver-\n\nkehrs besondere Bedeutung beigemessen hat. Sieht der Verkehr die Bestand-\n\nteile \"SUISSE\" und \"SWISS\" der Ursprungsmarken für die Waren, für die die\n\nMarkeneintragungen erfolgt sind, als besonders bedeutungsvoll an, wird der\n\nkennzeichnende Charakter der angemeldeten Marke \"BWC\" verändert, wenn\n\ndiese Bestandteile nicht übernommen werden.\n\n3. Das Bundespatentgericht hat mit Recht angenommen, daß im Streitfall\n\ndie Voraussetzungen einer Zeitrangverschiebung zum 1. Januar 1995 nach\n\n§ 156 Abs. 3 und Abs. 5 MarkenG nicht vorliegen. Es ist davon ausgegangen,\n\ndaß das Einverständnis in einem Beschwerdeverfahren nicht mehr erklärt wer-\n\nden kann, wenn die Frist des § 156 Abs. 3 MarkenG bereits in dem Verfahren\n\nvor dem Deutschen Patent- und Markenamt erfolglos abgelaufen ist.\n\nDie von der Rechtsbeschwerde vertretene gegenteilige Ansicht ist bereits\n\nmit dem Wortlaut des § 156 Abs. 5 MarkenG nicht zu vereinbaren, nach dem\n\ndas Verfahren, in dem die Einverständniserklärung mit der Prioritätsverschie-\n\nbung nach § 156 Abs. 3 MarkenG abgegeben wird, am 1. Januar 1995 anhän-\n\ngig sein muß. Nichts anderes gilt nach der Gesetzessystematik und dem Sinn\n\nund Zweck der in § 156 Abs. 3 MarkenG enthaltenen Fristbestimmung und dem\n\nin § 156 Abs. 5 MarkenG angeführten Stichtagsprinzip, aus denen folgt, daß die\n\nvor dem Inkrafttreten des Markengesetzes angemeldeten Marken zügig über-\n\ngeleitet werden sollten (vgl. BGH, Beschl. v. 27.1.2000 - I ZB 39/97, GRUR\n\n2000, 892, 893 = WRP 2000, 1299 - MTS). Ob von dem Stichtagsprinzip eine\n\nAusnahme gerechtfertigt ist und in einem späteren Verfahrensstadium das Ein-\n\nverständnis mit der Zeitrangverschiebung noch wirksam erklärt werden kann,\n\nwenn die Anmeldung in dem am 1. Januar 1995 anhängigen Verfahren nicht\n\nnach § 156 Abs. 4 MarkenG zurückgewiesen worden ist (bejahend: BPatGE 39,\n\n75, 82 f.; 39, 110, 115 f.; Fezer aaO § 156 Rdn. 4), ist vorliegend ohne Belang.\n\nJedenfalls kann die Anmelderin das in dem Verfahren vor dem Deutschen Pa-\n\ntent- und Markenamt nach § 156 Abs. 4 MarkenG verweigerte Einverständnis\n\nmit der Zeitrangverschiebung in einem Beschwerdeverfahren, das erst nach\n\ndem 1. Januar 1995 anhängig geworden ist, nicht mehr nachholen (vgl. Begr.\n\nzum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 130 = BlPMZ 1994, Sonder-\n\nheft, S. 124; BPatGE 37, 82, 85; 38, 26, 29; Fezer aaO § 156 Rdn. 4; a.A.\n\nBPatGE 40, 50, 53; Althammer/Ströbele aaO § 156 Rdn. 16).\n\nAnders als die Rechtsbeschwerde meint, stehen dem weder die in Art. 4\n\nEG niedergelegten Grundsätze der Wirtschaftspolitik der EG oder die Hand-\n\nlungspflichten der Mitgliedstaaten nach Art. 10 EG noch das in Art. 14 Abs. 1\n\nEG angeführte Ziel der schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes, die\n\nWarenverkehrsfreiheit (Art. 28 EG) und Art. 95 EG sowie die Bestimmungen der\n\nMarkenrechtsrichtlinie entgegen. Aus diesen Vorschriften läßt sich nicht herlei-\n\nten, daß es der Anmelderin möglich sein muß, ein im markenrechtlichen An-\n\nmeldeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt verweigertes Ein-\n\nverständnis mit der Zeitrangverschiebung in einem Beschwerdeverfahren nach-\n\nzuholen, das erst nach dem 1. Januar 1995 anhängig wurde. Zur Wahrung ihrer\n\nRechte reichte es aus, daß die Anmelderin im Verfahren vor dem Deutschen\n\nPatent- und Markenamt durch ein (zumindest) hilfsweise erklärtes Einverständ-\n\nnis nach § 156 Abs. 3 MarkenG mit der Prioritätsverschiebung eine Prüfung der\n\nEintragungsvoraussetzungen sowohl nach dem Warenzeichengesetz als auch\n\nnach dem Markengesetz erreichen konnte (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 892,\n\n893 - MTS).\n\nIV. Danach war die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__24-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/i-zb-24-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":12},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__24-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__24-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/i-zb-24-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__24-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:23:30.502590+00:00"}}