{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__21-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-09-08","aktenzeichen":"I ZB 21/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"SGG § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; GVG § 17a Abs. 4 Satz 4 Für die Klage eines Unternehmens, das u.a. Produkte für die enterale Ernäh- rung (Sondenernährung) vertreibt, gegen eine Betriebskrankenkasse, mit der hauptsächlich erstrebt wird, der Beklagten zu untersagen, ihren Versicherten Produkte für die enterale Ernährung aus einem eigenen Hilfsmittelbestand zur Verfügung zu stellen, wenn dies nicht nur leihweise erfolgt, sowie andere Un- ternehmen als die Klägerin mit der Versorgung ihrer Versicherten zu beauftra- gen, sofern ein Versicherter sein Wahlrecht zugunsten der Klägerin ausgeübt hat und deren angebotene Preise marktüblich sind, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 21/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. September 2000\n\nin der Beschwerdesache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nSGG § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3;\nGVG § 17a Abs. 4 Satz 4\n\nFür die Klage eines Unternehmens, das u.a. Produkte für die enterale Ernäh-\nrung (Sondenernährung) vertreibt, gegen eine Betriebskrankenkasse, mit der\nhauptsächlich erstrebt wird, der Beklagten zu untersagen, ihren Versicherten\nProdukte für die enterale Ernährung aus einem eigenen Hilfsmittelbestand zur\nVerfügung zu stellen, wenn dies nicht nur leihweise erfolgt, sowie andere Un-\nternehmen als die Klägerin mit der Versorgung ihrer Versicherten zu beauftra-\ngen, sofern ein Versicherter sein Wahlrecht zugunsten der Klägerin ausgeübt\nhat und deren angebotene Preise marktüblich sind, ist der Rechtsweg zu den\nSozialgerichten eröffnet.\n\nBGH, Beschluß vom 8. September 2000 - I ZB 21/99 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. September 2000\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter\n\nDr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Be-\n\nschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n11. August 1999 aufgehoben.\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß der\n\n31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Juni 1999 abgeän-\n\ndert.\n\nEs wird festgestellt, daß zur Entscheidung über das Klagebegehren\n\ndie Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind.\n\nDie Sache wird an das Sozialgericht Köln verwiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 75.000,-- DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin vertreibt u.a. Produkte für die enterale Ernährung (Son-\n\ndenernährung) und dazugehörige Hilfsmittel wie Ernährungssonden und Pum-\n\npen. Sie nimmt die beklagte Betriebskrankenkasse, eine Körperschaft des öf-\n\nfentlichen Rechts, auf Unterlassung in Anspruch, ihren Versicherten Produkte\n\nfür die enterale Ernährung aus einem eigenen Hilfsmittelbestand zur Verfügung\n\nzu stellen, wenn dies nicht leihweise erfolgt, und andere Unternehmen als die\n\nKlägerin mit der Versorgung ihrer Versicherten mit Produkten für die enterale\n\nErnährung zu beauftragen, sofern ein Versicherter sein Wahlrecht zugunsten\n\nder Klägerin ausgeübt hat und deren angebotene Preise marktüblich sind. Dem\n\nliegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nEin Internist verordnete einer bei der Beklagten versicherten Patientin\n\nwegen einer Schlucklähmung als Dauerernährung Sondennahrung und ent-\n\nsprechende Hilfsmittel gemäß einem von der Klägerin gefertigten Antrag. Nach\n\nDarstellung der Klägerin hatte die Versicherungsnehmerin der Beklagten sie\n\nbereits zuvor - in Ausübung ihres Versichertenwahlrechts - mit der Belieferung\n\nvon Sondennahrung und der dafür notwendigen Betreuung beauftragt.\n\nMit Schreiben vom 3. Dezember 1998 übersandte die Klägerin der Be-\n\nklagten im Auftrag der Versicherungsnehmerin - unter Beifügung eines Kosten-\n\nvoranschlages - einen Antrag auf Dauergenehmigung für Sondenernährung\n\nund Zubehör. Die Beklagte \n\nlehnte diesen Antrag mit Schreiben vom\n\n4. Dezember 1998 ab und führte zur Begründung aus, sie werde der Versi-\n\ncherten die notwendigen Hilfsmittel aus ihrem eigenen Hilfsmittelbestand zur\n\nVerfügung stellen. In einem weiteren Schreiben der Beklagten an die Klägerin\n\nvom 11. Dezember 1998 heißt es u.a. wie folgt:\n\nDas wichtigste Anliegen der BKK ist das Wohl unserer Versi-\n\ncherten. Aus diesem Anspruch folgt unsere Verpflichtung, dem ein-\n\nzelnen Versicherten die bestmögliche Leistung zukommen zu las-\n\nsen. Falls aber mehrere Anbieter die gleiche Leistung zur Verfü-\n\ngung stellen können, haben wir im Interesse der gesamten Versi-\n\nchertengemeinschaft das günstigste Angebot auszuwählen. Uns\n\nliegt zur Versorgung der oben genannten Versicherten ein preis-\n\nwerteres Angebot vor.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 11. Dezember 1998\n\nerfolglos aufgefordert, den von ihr für die Versicherungsnehmerin der Beklag-\n\nten eingereichten Antrag auf der Grundlage ihres Kostenvoranschlages bis\n\nzum 15. Dezember 1998 zu genehmigen.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verstoße mit ihrem ableh-\n\nnenden Verhalten insbesondere gegen § 1 UWG i.V. mit § 127 Abs. 3 SGB V.\n\nDie letztgenannte Vorschrift räume einem Träger der gesetzlichen Krankenver-\n\nsicherung nicht das Recht ein, seine Versicherten selbst zu versorgen oder\n\n- etwa aus Kostengründen - die Versorgung auf einen oder bestimmte \"bevor-\n\nzugte\" Leistungserbringer zu bündeln, mit denen die Krankenkasse besondere\n\nVerträge abgeschlossen habe.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nder Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel\n\nzu untersagen,\n\na) ihren Versicherten Produkte für die enterale Ernährung, insbe-\n\nsondere Sondennahrung, aus einem eigenen Hilfsmittelbestand\n\nunmittelbar zur Verfügung zu stellen, wenn dies nicht leihweise\n\nerfolgt,\n\nund/oder\n\nb) entgegen einem zugunsten der Klägerin ausgeübten Wahlrecht\n\nihrer Versicherten ein anderes Unternehmen mit der Versorgung\n\ndieser Versicherten mit Produkten für die enterale Ernährung zu\n\nbeauftragen, wenn die von der Klägerin angebotenen Preise\n\nmarktüblich sind.\n\nDie Beklagte ist dem Klagebegehren in der Sache entgegengetreten und\n\nhat zudem die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten\n\ngerügt; sie hält die Zuständigkeit der Sozialgerichte gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1\n\nNr. 3 SGG für gegeben.\n\nDas Landgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen\n\nGerichtsbarkeit für zulässig erachtet. Die dagegen gerichtete sofortige Be-\n\nschwerde ist erfolglos geblieben.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelas-\n\nsenen weiteren sofortigen Beschwerde.\n\nII. Die (zulässige) weitere sofortige Beschwerde hat Erfolg.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht\n\nentschieden, daß für den Rechtsstreit als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit nach\n\n§ 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. Dazu hat\n\nes ausgeführt:\n\nDie Entscheidung, ob für das streitgegenständliche Klagebegehren ge-\n\nmäß § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten er-\n\nöffnet sei, hänge maßgeblich davon ab, ob das Schwergewicht des Rechts-\n\nstreits bei dem Aufgabenbereich anzusiedeln sei, dessen Erfüllung den Kran-\n\nkenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des\n\nSozialgesetzbuches V obliege. Im Streitfall gehe es indes darum, daß die Be-\n\nklagte außerhalb der ihr nach dem Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben\n\ninsoweit in Wettbewerb zur Klägerin trete, als sie Produkte für die enterale Er-\n\nnährung und entsprechendes Zubehör, wie beispielsweise Ernährungssonden\n\nund Pumpen, selbst einkaufe und vorhalte, um alsdann Patienten, die bereits\n\nKunden der Klägerin seien, darauf zu verweisen, das ärztlich verordnete und\n\nbenötigte Produkt müsse von ihr, der Beklagten, bezogen werden. Nicht die\n\nErfüllung der den Krankenkassen aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestim-\n\nmungen des Sozialgesetzbuches V obliegenden Aufgaben sei von streitent-\n\nscheidender Bedeutung, sondern es gehe hauptsächlich um die Frage, ob der\n\nEingriff der Beklagten in den Wettbewerb Dritter unlauteren Behinderungswett-\n\nbewerb i.S. des § 1 UWG darstelle. Ein derartiger wettbewerbsrechtlicher An-\n\nspruch eines privaten Unternehmens gegen eine Krankenkasse werde von der\n\nRechtswegverweisung des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG nicht erfaßt.\n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei\n\ndem von der Klägerin verfolgten Klagebegehren handelt es sich um eine Strei-\n\ntigkeit, für die entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gemäß § 51\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichts-\n\nbarkeit eröffnet ist.\n\na) Nach der genannten Bestimmung entscheiden die Gerichte der Sozi-\n\nalgerichtsbarkeit u.a. über Streitigkeiten aufgrund von Entscheidungen der\n\nKrankenkassen, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen\n\nwerden. Allerdings beschränkt sich die in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG ent-\n\nhaltene Regelung, wie dem Gesetzeswortlaut und dem Bericht des Ausschus-\n\nses \n\nfür Arbeit und Sozialordnung vom 24. November 1988 \n\n(BT-\n\nDrucks. 11/3480) zu entnehmen ist, auf Maßnahmen, die unmittelbar der Er-\n\nfüllung der den Krankenkassen und den kassenärztlichen Vereinigungen nach\n\ndem SGB V obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen (BGH, Beschl.\n\nv. 15.9.1999 - I ZB 59/98, GRUR 2000, 251, 252 = WRP 2000, 98\n\n- Arzneimittelversorgung).\n\nDie Entscheidung, ob für die streitgegenständliche Klage der Rechtsweg\n\nzu den Sozialgerichten eröffnet ist, hängt daher maßgeblich davon ab, ob das\n\nSchwergewicht des Rechtsstreits bei solchen Aufgaben anzusiedeln ist, deren\n\nErfüllung den Krankenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen\n\nBestimmungen des SGB V obliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 26/96,\n\nWRP 1997, 1199, 1200 - Hilfsmittellieferungsvertrag; BGH GRUR 2000, 251,\n\n252 - Arzneimittelversorgung).\n\nb) Grundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche\n\nsind die beiden Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 4. Dezember und\n\n11. Dezember 1998.\n\naa) In dem erstgenannten Schreiben hat die Beklagte der Klägerin mit-\n\ngeteilt, eine Genehmigung ihres Kostenvoranschlages vom 3. Dezember 1998\n\nsei nicht möglich, da der Versicherungsnehmerin das benötigte Hilfsmittel aus\n\nihrem, der Beklagten, Hilfsmittelbestand zur Verfügung gestellt werden könne.\n\nDie Klägerin sieht darin, daß die Beklagte ihren Versicherten Produkte\n\nfür die enterale Ernährung aus einem eigenen Hilfsmittelbestand zur Verfügung\n\nstellt - ausgenommen, daß dies nur leihweise geschieht (Gegenstand des Kla-\n\ngeantrages zu a) -, hauptsächlich einen unlauteren Eingriff der Beklagten in\n\nden Leistungs- und Preiswettbewerb, da sie auf diese Weise gerade den Wett-\n\nbewerb einzelner Anbieter von Produkten für die enterale Ernährung fördere.\n\nDie Beurteilung - so hat die Klägerin vorgebracht -, ob eine unlautere Förde-\n\nrung fremden Wettbewerbs zum Nachteil eines Mitbewerbers gegeben sei,\n\nrichte sich hauptsächlich nach der dem Privatrecht angehörenden Bestimmung\n\ndes § 1 UWG, so daß die Zivilgerichte für die Entscheidung zuständig seien.\n\nDieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.\n\nDie Beklagte ist eine nach den §§ 147 ff. SGB V errichtete Betriebskran-\n\nkenkasse. Sie ist gemäß § 21 Abs. 2 SGB I Leistungsträger der gesetzlichen\n\nKrankenversicherung, die in den Vorschriften des Fünften Buches des Sozial-\n\ngesetzbuches im einzelnen geregelt ist. Nach § 33 Abs. 1 SGB V haben die\n\nVersicherten grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im\n\nEinzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern\n\noder eine Behinderung auszugleichen. In § 2 Abs. 1 SGB V ist bestimmt, daß\n\ndie Krankenkassen den Versicherten die im Dritten Kapitel (§§ 11-68 SGB V)\n\ngenannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12\n\nSGB V) zur Verfügung stellen. Die erforderlichen Leistungen werden den Ver-\n\nsicherten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V als Sach- oder Dienstleistungen ge-\n\nwährt, soweit das SGB V nichts Abweichendes vorsieht. Über die Erbringung\n\nder Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vor-\n\nschriften des Vierten Kapitels des SGB V (§§ 69-140) Verträge mit den Lei-\n\nstungserbringern (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Eine Kostenerstattung anstelle\n\nder Sach- oder Dienstleistung darf die Krankenkasse gemäß § 13 Abs. 1\n\nSGB V nur in den im SGB V vorgesehenen Fällen vornehmen. Die Struktur der\n\ngesetzlichen Krankenversicherung wird danach in erster Linie durch das soge-\n\nnannte Sachleistungsprinzip geprägt (vgl. Schulin/Wasem, Handbuch des So-\n\nzialversicherungsrechts, Bd. 1 Krankenversicherungsrecht, § 3 Rdn. 157 ff.).\n\nMit ihrer im Schreiben vom 4. Dezember 1998 mitgeteilten Entschei-\n\ndung, sie werde ihrer Versicherungsnehmerin das benötigte Hilfsmittel aus ih-\n\nrem Hilfsmittelbestand zur Verfügung stellen, hat die Beklagte mithin von der\n\ndem öffentlichen Recht zuzuordnenden Sachleistungsbefugnis Gebrauch ge-\n\nmacht. Denn zur Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung nach § 2 Abs. 1 und\n\n2 SGB V sind grundsätzlich zwei Wege denkbar: Erbringung der Leistung in\n\nEigeneinrichtungen der Krankenkassen oder aber Sicherstellung der Erbrin-\n\ngung durch Abschluß von Verträgen mit Leistungserbringern bzw. deren Ver-\n\nbänden (vgl. Schulin/Wasem aaO § 3 Rdn. 159). Die von der Klägerin mit dem\n\nKlageantrag zu a) beanstandete Entscheidung der Beklagten hat ihre maßgeb-\n\nliche Grundlage mithin im Bereich des Sozialrechts.\n\nOb die Beklagte zu der von ihr angekündigten Sachleistungserbringung\n\nberechtigt ist oder - wie die Klägerin geltend macht - damit gegen § 1 UWG\n\nverstößt, ist entgegen der Auffassung der Klägerin vor den Gerichten der Sozi-\n\nalgerichtsbarkeit zu klären. Denn entscheidend ist allein, daß die in Rede ste-\n\nhende Entscheidung i.S. von § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG dem hoheitlichen\n\nAufgabenkreis der Beklagten zuzurechnen ist.\n\nbb) Zur Begründung der Ablehnung des Antrages ihrer Versicherungs-\n\nnehmerin vom 3. Dezember 1998 hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom\n\n11. Dezember 1998 angeführt, ihr liege ein im Vergleich zum Kostenvoran-\n\nschlag der Klägerin kostengünstigeres Angebot eines anderen Anbieters vor.\n\nDie Klägerin erblickt in diesem ablehnenden Verhalten der Beklagten\n\nebenfalls eine rechtswidrige Bevorzugung eines Mitbewerbers (Gegenstand\n\ndes Klageantrages zu b), weil die Beklagte mit der Versagung der Kostenüber-\n\nnahme das Ziel verfolge, auf ihre Versicherungsnehmerin, die zuvor bereits mit\n\nder Klägerin einen Vertrag über die Versorgung mit Produkten über die ente-\n\nrale Ernährung geschlossen habe, dahingehend einzuwirken, einen anderen\n\nAnbieter zu beauftragen.\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin sind die Gerichte der Sozialge-\n\nrichtsbarkeit auch zur Entscheidung über das mit dem Klageantrag zu b) ver-\n\nfolgte Begehren berufen. Wie unter II 2 b aa bereits dargelegt, werden den\n\nVersicherten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V die erforderlichen Leistungen\n\nvon den Krankenkassen grundsätzlich als Sach- oder Dienstleistungen ge-\n\nwährt. Bei den zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten nach den §§ 69-140\n\nSGB V abzuschließenden Verträge mit den Leistungserbringern (§ 2 Abs. 2\n\nSatz 2 SGB V) haben die Krankenkassen das in § 12 Abs. 1 SGB V normierte\n\nWirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach müssen die Leistungen ausrei-\n\nchend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendi-\n\ngen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht erforderlich oder unwirtschaftlich\n\nsind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer\n\nnicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Überdies sind die\n\nKrankenkassen und die Leistungserbringer nach § 70 Abs. 1 SGB V verpflich-\n\ntet, eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand\n\nder medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten\n\nzu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß nach dieser Bestim-\n\nmung ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht\n\nüberschreiten und muß wirtschaftlich erbracht werden.\n\nDie Beklagte hat die Ablehnung des Antrages ihrer Versicherungsneh-\n\nmerin vom 3. Dezember 1998 in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 1998 ge-\n\nrade darauf gestützt, daß ihr ein im Vergleich zum Kostenvoranschlag der Klä-\n\ngerin kostengünstigeres Angebot eines anderen Anbieters vorliege. Damit hat\n\nsie von dem von ihr zu beachtenden Wirtschaftlichkeitsgebot, das seine\n\nGrundlage in den genannten, dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Be-\n\nstimmungen des SGB V hat, Gebrauch gemacht. Die von der Klägerin mit dem\n\nKlageantrag zu b) beanstandete Entscheidung der Beklagten hat ihre maßgeb-\n\nliche Grundlage mithin ebenfalls im Bereich des Sozialrechts.\n\n3. Der Annahme, daß im Streitfall die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit\n\nzur Entscheidung berufen sind, steht nicht entgegen, daß die Klägerin ihr Be-\n\ngehren auf Vorschriften stützt, die dem Privatrecht zuzurechnen sind. Denn\n\nnach § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs\n\nden Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichts-\n\npunkten. Das bedeutet, daß das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Ge-\n\nricht auch über solche Normen zu befinden hat, die für sich allein die Zustän-\n\ndigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (vgl. BGH GRUR\n\n2000, 251, 253 - Arzneimittelversorgung, m.w.N.).\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann v. Ungern-Sternberg Starck\n\n Pokrant Büscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__21-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-08/i-zb-21-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__21-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__21-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-08/i-zb-21-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__21-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:28:43.850571+00:00"}}