{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__20-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-06-07","aktenzeichen":"I ZB 20/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 LOOK Die Wortmarke \"LOOK\" ist für Rohtabak, Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier und Raucherbedarfsartikel unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 20/99\n\nBESCHLUSS\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nVerkündet am:\n7. Juni 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 396 49 778.0\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nLOOK\n\nDie Wortmarke \"LOOK\" ist für Rohtabak, Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier\n\nund Raucherbedarfsartikel unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nMarkenG.\n\nBGH, Beschl. v. 7. Juni 2001 - I ZB 20/99 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des\n\n26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 23. Juni 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf\n\n100.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 15. November 1996 eingereichten\n\nAnmeldung die Eintragung der Wortfolge\n\n\"LOOK\"\n\nfür die Waren\n\n\"Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse, Zigaretten-\n\npapier, Feuerzeuge, Raucherbedarfsartikel\".\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-\n\ndung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatG GRUR\n\n1999, 1001).\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin das\n\nEintragungsbegehren weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2\n\nNr. 1 MarkenG für gegeben erachtet und dazu ausgeführt:\n\nDem angemeldeten Zeichen fehle die erforderliche Unterscheidungs-\n\nkraft. \"LOOK\" stamme aus der englischen Sprache und bedeute in der Impera-\n\ntivform des Verbs \"to look\" soviel wie \"schau\" und als Substantiv \"Mode, Mode-\n\nstil\". Das englische Wort gehöre zum einfachsten Grundwortschatz und sei in\n\nbeiden Bedeutungen im Deutschen geläufig. Vorliegend stehe die Bedeutung\n\n\"schau\" im Vordergrund, weil der Warensektor, für den die Anmeldung erfolgt\n\nsei, weniger von periodisch erscheinenden Moden geprägt sei. Auf diesem Wa-\n\nrengebiet sei der Verkehr an englischsprachige Werbung gewöhnt, die darauf\n\nausgerichtet sei, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers durch positive Gefühle\n\nzu wecken. Das Wort \"LOOK\" enthalte die Aufforderung an den Verbraucher,\n\ndie Waren zu betrachten und sich mit dem Produkt näher zu befassen. Es die-\n\nne dazu, in werbeüblicher und schlagwortartiger Form die Aufmerksamkeit zu\n\nerregen. Als Hinweis auf die betriebliche Herkunft werde es dagegen nicht ver-\n\nstanden.\n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Beurteilung des Bundespa-\n\ntentgerichts, das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft\n\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) sei gegeben, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist\n\ndie einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter-\n\nscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen\n\neines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu\n\nwerden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 =\n\nWRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000,\n\n720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns). Denn Hauptfunktion der Marke ist es,\n\ndie Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu\n\ngewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 =\n\nGRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95,\n\nGRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 - LIBERO; Beschl. v. 17.2.2000\n\n- I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere\n\nWelt). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,\n\nd.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das\n\nSchutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen\n\nWaren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet\n\nwerden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der\n\ndeutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch\n\nwegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als sol-\n\nches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen\n\ntatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung\n\nund damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2000\n\n- I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE\n\nCORPORATION; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, Umdr. S. 5 f. - REICH UND\n\nSCHOEN; Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, Umdr. S. 6 f. - Gute Zeiten\n\n- Schlechte Zeiten).\n\nDavon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wer-\n\nbeschlagwörtern auszugehen. Insoweit sind keine strengeren Anforderungen\n\nals an andere Wortmarken zu stellen (BGH, Beschl. v. 24.2.2000 - I ZB 13/98,\n\nGRUR 2000, 722, 723 = WRP 2000, 741 - LOGO). Denn bei einer Marke\n\nschließen sich die Identifizierungsfunktion und die Werbewirkung nicht gegen-\n\nseitig aus (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Markengesetzes, BT-\n\nDrucks. 12/6581, S. 82 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 76).\n\n2. Die (konkrete) Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Mar-\n\nke \"LOOK\" für die in Betracht zu ziehenden Waren danach nicht abgesprochen\n\nwerden.\n\nIm Gegensatz zu den Wortmarken \"Bücher für eine bessere Welt\", an-\n\ngemeldet für Bücher und Broschüren (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883) und\n\n\"marktfrisch\", angemeldet für Lebensmittel (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001\n\n- I ZB 42/98, WRP 2001, 1082, 1083), die sich ausschließlich in der Beschrei-\n\nbung der Produkte erschöpften, für die die Anmeldungen erfolgt waren (vgl.\n\nebenso für einen Teil der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmel-\n\ndung \"LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER\" bezog: BGH, Beschl. v.\n\n1.2.2001 - I ZB 55/98, WRP 2001, 1080, 1082), ist dem Zeichen \"LOOK\" eine\n\nbeschreibende Sachaussage für die in Rede stehenden Waren nicht zu ent-\n\nnehmen. Abweichende Feststellungen hat auch das Bundespatentgericht nicht\n\ngetroffen.\n\nIn der Entscheidung \"Today\" hat der Bundesgerichtshof die Unterschei-\n\ndungskraft der angemeldeten Marke für Waren des täglichen Bedarfs wie u.a.\n\nHaushaltswäsche, Zahnputzbecher, Rasierklingen oder Kleinlederwaren ver-\n\nneint. Nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen verstand der\n\nangesprochene Käuferkreis das Wort \"Today\" als Anpreisung, mit der so be-\n\nzeichneten Ware im Trend zu liegen (BGH, Beschl. v. 6.11.1997 - I ZB 17/95,\n\nWRP 1998, 495, 496).\n\nIn einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Wortfolge\n\n\"Test it.\" für Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Zigaretten als nicht un-\n\nterscheidungskräftig angesehen (Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, WRP\n\n2001, 692, 693 f. = MarkenR 2001, 209 - Test it.), weil die allgemein verständ-\n\nliche englischsprachige Wortfolge für diese Waren eine ausschließliche Auf-\n\nforderung zum Testkauf darstellte.\n\nDie Unterscheidungskraft der Wortmarken \"YES\" und \"FOR YOU\" für\n\nRohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier, Feuer-\n\nzeuge (BGH, Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999, 1089, 1091 =\n\nWRP 1999, 1167 und Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093,\n\n1094 = WRP 1999, 1169) und \"LOGO\" u.a. für Wasch- und Körperpflegemittel\n\nsowie bestimmte Papierprodukte und Lebensmittel (BGH GRUR 2000, 722,\n\n723) hat der Bundesgerichtshof dagegen bejaht. Nach den in jenen Verfahren\n\ngetroffenen Feststellungen handelte es sich nicht um so gebräuchliche Wörter\n\nder Alltagssprache, daß sie vom Verkehr allein und stets als solche aufge-\n\nnommen und verstanden wurden.\n\nDavon ist auch bei dem englischen Wort \"LOOK\" auszugehen. Seine\n\nBedeutung wird mit der Übersetzung \"schau\" nicht ausgeschöpft, sondern kann\n\nnach den Feststellungen des Bundespatentgerichts auch mit \"Mode, Modestil\"\n\nund nach den Ausführungen der Markenstelle des Deutschen Patentamts zu-\n\ndem mit \"Note, Design\" übersetzt werden. Die Wortmarke \"LOOK\" kann in der\n\ndeutschen Übersetzung weiter die Bedeutung von \"Blick, Aussehen\" haben.\n\nMit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, daß das Bun-\n\ndespatentgericht die Bedeutung des englischen Wortes in der Übersetzung\n\nvon \"schau\" in den Vordergrund gestellt und nur diese Bedeutung seiner weite-\n\nren Beurteilung zugrunde gelegt hat. Insoweit fehlen entsprechende Feststel-\n\nlungen des Bundespatentgerichts, die den Schluß zulassen, der inländische\n\nVerkehr werde die Wortmarke \"LOOK\" nur in diesem Sinne verstehen (vgl.\n\nhierzu BGH, Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 = WRP\n\n2000, 95 - FÜNFER).\n\nDamit ist aufgrund der dem inländischen Verkehr bekannten deutschen\n\nÜbersetzungen von einer Mehrdeutigkeit des Wortes \"LOOK\" auszugehen, die\n\nein Hinweis auf das Bestehen von Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2\n\nNr. 1 MarkenG ist (vgl. BGH GRUR 2000, 720, 722 - Unter Uns; GRUR 2000,\n\n722, 723 - LOGO; vgl. auch zu Werbeslogans: BGH, Beschl. v. 8.12.1999\n\n- I ZB 2/97, GRUR 2000, 321, 322 = WRP 2000, 298 - Radio von hier; Beschl.\n\nv. 8.12.1999 - I ZB 21/97, GRUR 2000, 323, 324 = WRP 2000, 300 - Partner\n\nwith the Best).\n\nNach den weiteren Ausführungen des Bundespatentgerichts dient die\n\nBezeichnung \"LOOK\" lediglich dazu, in werbeüblicher und schlagwortartiger\n\nForm die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu wecken und auf das derart ge-\n\nkennzeichnete Produkt zu lenken. Mit dieser Annahme hat das Bundespatent-\n\ngericht die Mehrdeutigkeit der Wortmarke \"LOOK\" für die in Rede stehenden\n\nWaren nicht ausreichend berücksichtigt. Denn ist der Bedeutungsinhalt un-\n\nscharf, ohne daß ein bestimmtes Verständnis im Vordergrund steht, kann nicht\n\ndavon ausgegangen werden, dem Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft (st.\n\nRspr.; vgl. BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES; GRUR 1999, 1093, 1094\n\n- FOR YOU; GRUR 2000, 722, 723 - LOGO).\n\nIV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache\n\nzur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht\n\nzurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/i-zb-20-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/i-zb-20-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:10:22.495869+00:00"}}