{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__15-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-03-14","aktenzeichen":"I ZB 15/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 15/99\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n14. März 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 395 14 984.3\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. März 2002 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,\n\nStarck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des\n\n26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 5. Mai 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Mit ihrer am 6. April 1995 eingereichten Anmeldung hat die Anmelderin\n\ndie Eintragung des Zeichens\n\n\"D-205\"\n\n(zunächst) für eine Fülle von Waren der Klassen 6, 7 und 9, unter ihnen \"un-\n\nedle Metalle und deren Legierungen\", begehrt.\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Eintra-\n\ngung versagt, weil die angemeldete Buchstaben-Zahlen-Kombination für die\n\nbeanspruchten Waren eine unmittelbar beschreibende, freihaltungsbedürftige\n\nund nicht unterscheidungskräftige Sachangabe sei.\n\nDie hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben.\n\nMit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr\n\nEintragungsbegehren unter Einschränkung des Warenverzeichnisses auf \"Nik-\n\nkellegierungen, roh oder teilweise bearbeitet, insbesondere in Form von Pul-\n\nvern, Stangen, Drähten (nicht für elektrische Zwecke), Blechen, Platten und\n\nRohren\", weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat dem angemeldeten Zeichen jede Unter-\n\nscheidungskraft abgesprochen und deshalb die Eintragung gemäß § 8 Abs. 2\n\nNr. 1 MarkenG versagt. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie erforderliche Unterscheidungskraft fehle einer angemeldeten Be-\n\nzeichnung insbesondere, wenn ihr für den Verkehr allgemein verständlicher\n\nSinngehalt ihre Eignung zur betrieblichen Herkunftsfunktion ausschließe. Maß-\n\ngebliche Bedeutung komme dabei den Bezeichnungsgewohnheiten auf dem\n\njeweiligen Warengebiet zu. Auf dem vorliegend zugrunde zu legenden Waren-\n\ngebiet der unterschiedlichsten Metalle und Metallegierungen sowie daraus\n\nhergestellter Maschinenteile, Werkzeugmaschinen usw. sei eine Bezeichnung\n\nvon bestimmten Eigenschaften mittels einer Aufeinanderfolge von Buchstaben\n\nund Zahlen üblich, wobei den einzelnen Komponenten genau festgelegte und\n\ndefinierte Eigenschaften zukämen.\n\nDanach werde die Buchstaben-Zahlen-Kombination \"D-205\" auf dem\n\nvorliegenden Warengebiet lediglich als beschreibender Sachhinweis verstan-\n\nden, nicht jedoch als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Vielmehr sei\n\nder angesprochene Verkehrskreis auf diesem speziellen Warengebiet so sehr\n\ndaran gewöhnt, daß solche Buchstaben-Zahlen-Zusammenstellungen eine be-\n\nschreibende Aussagekraft hätten, daß er angesichts der Üblichkeit und Häufig-\n\nkeit solcher Hinweise auch einer ihm im Einzelfall möglicherweise unbekannten\n\nBuchstaben-Zahlen-Kombination keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unter-\n\nnehmen, sondern eine ihm nicht sofort geläufige beschreibende Aussage ent-\n\nnehmen werde.\n\nWerde der angemeldeten Bezeichnung damit von dem angesprochenen\n\nVerkehr ohne weiteres ein beschreibender Inhalt unterstellt, der zwar mögli-\n\ncherweise nicht in seinen Einzelheiten erfaßt, aber dennoch angesichts der\n\nÜbung auf dem vorliegenden Warengebiet vermutet werde, dann sei das Zei-\n\nchen nicht geeignet, auf ein bestimmtes Unternehmen herkunftskennzeichnend\n\nhinzuweisen. Dies gelte selbst unter Berücksichtigung des Fachwissens der\n\nbeteiligten Verkehrskreise.\n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.\n\n1. Der angefochtene Beschluß ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbe-\n\nschwerde - nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die Anmelderin nach der\n\nEntscheidung des Bundespatentgerichts das in der Anmeldung enthaltene Ver-\n\nzeichnis der Waren und Dienstleistungen eingeschränkt hat.\n\nEine solche - nach § 39 Abs. 1 MarkenG \"jederzeit\" zulässige - Ände-\n\nrung des Warenverzeichnisses ist als Änderung der Verfahrensgrundlage in\n\njeder Lage des Eintragungsverfahrens, auch noch in Rechtsmittelverfahren\n\n(vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 39 Rdn. 3), zu beachten.\n\nInsoweit gilt nichts anderes als bei einer Teillöschung einer Marke, die nach\n\nAbschluß der Tatsacheninstanz aufgrund einer Einschränkung des Warenver-\n\nzeichnisses vorgenommen wird (BGH, Beschl. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR\n\n1997, 634 - Turbo II). In derartigen Fällen muß die angefochtene Entscheidung\n\nallerdings grundsätzlich aufgehoben und die Sache ohne weitere Sachprüfung\n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen werden (§ 89 Abs. 4 MarkenG).\n\nDies hat seinen Grund darin, daß die Marke in ihrem nach der Schutzbe-\n\nschränkung geltenden Umfang nicht Gegenstand der Feststellungen des Bun-\n\ndespatentgerichts gewesen ist (§ 89 Abs. 2 MarkenG). Etwas anderes gilt je-\n\ndoch dann, wenn die Erwägungen des Bundespatentgerichts die Marke auch in\n\ndem Umfang erfassen, wie er sich durch die Einschränkung des Warenver-\n\nzeichnisses ergeben hat, und wenn die Verfahrensbeteiligten bereits hinrei-\n\nchend Gelegenheit hatten, die ihnen maßgeblich erscheinenden tatsächlichen\n\nund rechtlichen Gesichtspunkte vorzutragen. In einem solchen Fall kommt\n\nauch eine - gegebenenfalls sogar abschließende - Sachentscheidung des\n\nRechtsbeschwerdegerichts in Betracht (BGH GRUR 1997, 634 - Turbo II).\n\nIm Streitfall ist dem Senat eine Sachprüfung möglich. Die Änderung des\n\nWarenverzeichnisses bestand unzweifelhaft in einer bloßen Beschränkung der\n\nin Anspruch genommenen Waren. Der Warenoberbegriff \"Unedle Metalle und\n\nderen Legierungen\" wurde durch den Begriff \"Nickellegierungen\", der unter den\n\nursprünglichen Oberbegriff fällt, ersetzt; zahlreiche Waren des Warenverzeich-\n\nnisses wurden ersatzlos gestrichen. Zudem beruht die Begründung, mit der das\n\nBundespatentgericht die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen hat, auf\n\nFeststellungen zu den Bezeichnungsgewohnheiten auf dem gesamten von dem\n\nursprünglichen Warenverzeichnis erfaßten Warengebiet und bezieht sich dem-\n\nnach auch auf die Waren des nunmehr geltenden Warenverzeichnisses.\n\n2. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der angemeldeten Marke\n\nfehle die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das hält der\n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer\n\nMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-\n\nmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen\n\nanderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von ei-\n\nnem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt jede auch noch so geringe\n\nUnterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st.\n\nRspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP\n\n2002, 91 - AC). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn einer\n\nMarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender\n\nBegriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein\n\nWort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom\n\nVerkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer-\n\nbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden\n\nwird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231,\n\n232 = WRP 2000, 95 - FÜNFER; Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR\n\n2001, 735, 736 = WRP 2001, 692 - Test it.; GRUR 2002, 261, 262 - AC, jeweils\n\nm.w.N.; vgl. auch EuGH GRUR 2001, 1145 Tz. 40, 42 = WRP 2001, 1276\n\n- Baby-dry). Diese (konkrete) Unterscheidungskraft kann der angemeldeten\n\nMarke für die in Betracht zu ziehenden Waren mit der angeführten Begründung\n\nnicht abgesprochen werden.\n\nb) Einen im vorgenannten Sinn beschreibenden Begriffsinhalt der ange-\n\nmeldeten Bezeichnung für die in Frage stehenden Waren hat das Bundespa-\n\ntentgericht nicht festgestellt. Es hat lediglich Ausführungen dazu gemacht, daß\n\nauf dem vorliegenden Warengebiet eine Bezeichnung von bestimmten Eigen-\n\nschaften mittels einer Aufeinanderfolge von Buchstaben und Zahlen üblich sei.\n\nSo stünden beispielsweise die Großbuchstaben \"B\" und \"C\" nach bestimmten\n\nDIN-Normen für \"Behandeln auf verbesserte Bearbeitbarkeit\" bzw. \"beste Be-\n\narbeitbarkeit\", \"Behandeln auf Kaltscherbarkeit\" bzw. \"Scherbarkeit\", und der\n\nBuchstabe \"D\" für \"Draht\" oder anstelle des Buchstabens \"C\". Dreistellige\n\nZahlen seien auf diesem Warengebiet zur Kennzeichnung der Waren im Hin-\n\nblick auf ihre Eigenschaften üblich. So gebe es dreistellige Ziffernfolgen, um\n\ndie Schweißeignung von Feinkornstählen oder die Zugfestigkeit von Gußeisen\n\nzu beschreiben. Diese Vorgehensweise begegnet bereits methodischen Be-\n\ndenken, denn Gegenstand der Beurteilung muß grundsätzlich allein die Marke\n\nin ihrer - vollständigen - angemeldeten Form sein (BGH, Beschl. v. 19.1.1995\n\n- I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; vgl. auch EuGH GRUR 2001,\n\n1145, 1147 Tz. 39 - Baby-dry).\n\nDie Erwägung des Bundespatentgerichts, dem angemeldeten Zeichen\n\nwerde von dem angesprochenen Verkehr ohne weiteres ein beschreibender\n\nInhalt unterstellt, der zwar nicht in seinen Einzelheiten erfaßt, aber dennoch\n\nangesichts der Übung auf dem in Frage stehenden Warengebiet vermutet wer-\n\nde, trägt die Verneinung der Unterscheidungskraft nicht. Das Bundespatentge-\n\nricht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß sich die in An-\n\nspruch genommenen Waren an Fachkreise wenden, nämlich an Personen, die\n\nmit diesen Waren im Einkauf oder in der Produktion in irgendeiner Weise in\n\nBerührung kommen. Es mag im Einzelfall auch sein, daß selbst solche Fach-\n\nkreise einer ihnen nicht geläufigen Bezeichnung einen beschreibenden Inhalt\n\nunterstellen, der ihnen lediglich (noch) unbekannt sei. Eine solche Annahme\n\nmuß jedoch durch besondere tatsächliche Umstände begründet werden, etwa\n\ndamit, daß die dem Verkehr konkret nicht bekannte Bezeichnung in einer Wei-\n\nse gebildet ist, die den Bezeichnungsgewohnheiten auf dem betreffenden Wa-\n\nrengebiet entspricht. Feststellungen dieser Art hat das Bundespatentgericht,\n\nwie die Rechtsbeschwerde mit Erfolg rügt, nicht getroffen. Es hat insbesondere\n\nnicht geprüft, ob die angemeldete Buchstaben-Zahlen-Kombination irgendwel-\n\nche Ähnlichkeiten oder strukturelle Gemeinsamkeiten mit den aus den DIN-\n\nNormen für Legierungen entnehmbaren Bezeichnungssystemen für Metallegie-\n\nrungen aufweist. Die hierzu von der Anmelderin im Beschwerdeverfahren vor-\n\ngelegten Materialien, die sich insbesondere auch auf Nickellegierungen bezie-\n\nhen, lassen derartige Gemeinsamkeiten nicht erkennen, so daß die Annahme\n\ndes Bundespatentgerichts, die Fachverkehrskreise unterstellten der angemel-\n\ndeten Bezeichnung einen beschreibenden Inhalt, mit der allgemeinen Lebens-\n\nerfahrung nicht im Einklang steht. Bei Fachkreisen ist nämlich - wenn schon\n\nnicht von der genauen Kenntnis der einschlägigen Fachbegriffe - so doch von\n\nder Kenntnis derjenigen Umstände und Tatsachen, etwa bestimmten Bezeich-\n\nnungsgewohnheiten, auszugehen, die für die Bildung von Fachbegriffen Be-\n\ndeutung haben.\n\nFeststellungen dazu, daß die angesprochenen Fachkreise der angemel-\n\ndeten Bezeichnung sonst irgendeinen begrifflichen Inhalt entnehmen könnten,\n\nhat das Bundespatentgericht nicht getroffen.\n\nIV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache\n\nzur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht\n\nzurückzuverweisen.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__15-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-14/i-zb-15-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__15-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__15-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-14/i-zb-15-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__15-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:02:17.045022+00:00"}}