{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__10-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-02-28","aktenzeichen":"I ZB 10/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BONUS II MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Zur Frage der Unterscheidungskraft eines Wortes der deutschen Sprache (hier: Bonus), das einen weiten Bedeutungsumfang hat und deshalb unter- schiedliche - wenn auch in eine ähnliche Richtung weisende - Bedeutungsvari- anten aufweist, die nicht nur komplexe wirtschaftliche Vorgänge, sondern auch Vorgänge außerhalb des Bereichs der Wirtschaft betreffen, wobei auch eine Verwendung des Wortes im übertragenen Sinn in Betracht kommt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 10/99\n\nBESCHLUSS\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nVerkündet am:\n28. Februar 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nbetreffend die Markenanmeldung B 85 758/5 Wz\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nBONUS II\n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nZur Frage der Unterscheidungskraft eines Wortes der deutschen Sprache\n(hier: Bonus), das einen weiten Bedeutungsumfang hat und deshalb unter-\nschiedliche - wenn auch in eine ähnliche Richtung weisende - Bedeutungsvari-\nanten aufweist, die nicht nur komplexe wirtschaftliche Vorgänge, sondern auch\nVorgänge außerhalb des Bereichs der Wirtschaft betreffen, wobei auch eine\nVerwendung des Wortes im übertragenen Sinn in Betracht kommt.\n\nBGH, Beschl. v. 28. Februar 2002 - I ZB 10/99 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des 25. Senats (Mar-\n\nken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 10. De-\n\nzember 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Mit ihrer am 22. Oktober 1988 eingegangenen Anmeldung begehrt die\n\nAnmelderin die Eintragung der Bezeichnung \"BONUS\" in das Markenregister\n\nfür die Waren \"Chemische Erzeugnisse einschließlich solcher mit biologischen\n\nGrundstoffen für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, zur Schäd-\n\nlingsbekämpfung, zur Bodenbehandlung und Vorratshaltung (sämtliche soweit\n\nin Klassen 1 und 5 enthalten); Desinfektionsmittel; Mittel zur Behandlung von\n\nSaatgut einschließlich Saatbeizmittel und Saatgutvergällungsmittel; Düngemit-\n\ntel, chemische Erzeugnisse zur Behandlung von Mangelkrankheiten bei Pflan-\n\nzen, Wachstumsregulatoren; Mittel zur Vertilgung von Unkraut und schädlichen\n\nTieren sowie chemische Erzeugnisse zum Schutz von pflanzlichen Erzeugnis-\n\nsen (Vorratsschutz), nämlich Mittel zur Bekämpfung von pflanzlichen, pilzli-\n\nchen, tierischen und mikrobiellen Schädlingen; Insektenrepellents; veterinär-\n\nmedizinische Erzeugnisse\".\n\nDie Prüfungsstelle für Klasse 5 Wz des Deutschen Patentamts hat die\n\nMarkenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Be-\n\nstehens eines Freihaltungsbedürfnisses an der Bezeichnung für die angemel-\n\ndeten Waren zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der An-\n\nmelderin ist erfolglos geblieben (BPatG GRUR 1995, 737). Das Bundespatent-\n\ngericht hat die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG\n\nfür gegeben erachtet.\n\nDie hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Der Bundesge-\n\nrichtshof hat diese Eintragungshindernisse für nicht gegeben erachtet und die\n\nSache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung über die Frage der\n\nUnterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens an das Bundespatentgericht\n\nzurückverwiesen (BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465 =\n\nWRP 1998, 492 - BONUS I).\n\nDas Bundespatentgericht hat die Beschwerde erneut zurückgewiesen\n\n(BPatG GRUR 1999, 740).\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren\n\nEintragungsantrag weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Bezeichnung für nicht\n\nunterscheidungskräftig und deshalb von der Eintragung ausgeschlossen ge-\n\nhalten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Dazu hat es ausgeführt:\n\nAuf die vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes angemeldete Marke\n\nseien grundsätzlich die Vorschriften des Markengesetzes anzuwenden. Eine\n\nÄnderung der Rechtslage gegenüber dem Warenzeichengesetz in bezug auf\n\ndie Beurteilung der Unterscheidungskraft ergebe sich daraus jedoch nicht.\n\nZwar heiße es im Markengesetz nunmehr, daß Marken von der Eintragung\n\nausgeschlossen seien, denen für die Waren und die Dienstleistungen \"jegliche\n\nUnterscheidungskraft\" fehle. Das habe jedoch keine substantielle Rechtsände-\n\nrung herbeigeführt.\n\nFür die Annahme fehlender Unterscheidungskraft eines Zeichens sei es\n\nnicht erforderlich, daß es sich dabei um eine warenbeschreibende Angabe\n\nhandele. Ein ganz überwiegender und damit markenrechtlich nicht zu ver-\n\nnachlässigender Teil des angesprochenen Verkehrs werde in der Bezeichnung\n\n\"BONUS\" auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren keinen be-\n\ntrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich einen bekannten allgemeinen\n\nAusdruck und einen Sachhinweis sehen.\n\nZunächst sei das Wort \"BONUS\" eine in der deutschen Geschäfts- und\n\nHandelssprache gebräuchliche beschreibende und allgemeinverständliche An-\n\ngabe, die häufig und in ganz verschiedenen Zusammenhängen im Sinne von\n\nZugabe, Gewinnanteil, Überschuß, Sondervergütung, Prämie, staatliche Bei-\n\nhilfe und Gutschrift verwendet werde. Darüber hinaus werde das Wort\n\n\"BONUS\" im normalen Sprachgebrauch häufig im Sinne von Vorteil verwendet.\n\nDieser Sinngehalt von \"BONUS\" sowohl als Fachterminus der Handels-\n\nund Wirtschaftssprache als auch in der wohl daraus entstandenen weiteren\n\nallgemeinen Bedeutung stehe der Eignung dieses Wortes zur betrieblichen\n\nHerkunftsunterscheidung entgegen. Der mit den Waren der Anmeldung ange-\n\nsprochene Interessentenkreis werde das angemeldete Zeichen \"BONUS\" ganz\n\nüberwiegend als reine Anpreisung dahingehend verstehen, daß mit dem Er-\n\nwerb der Waren irgendein Vorteil verbunden sei. Dies möge teilweise im Sinne\n\neiner Gutschrift, teilweise ganz allgemein im Sinne einer werbeüblichen An-\n\npreisung verstanden werden. Das gelte nahezu für alle Waren- und Dienstlei-\n\nstungsbereiche. Auch für die mit der Anmeldung beanspruchten Waren des\n\nPflanzen- und Vorratsschutzes seien keine Gründe für eine andere Beurteilung\n\nersichtlich.\n\nDabei könne \"BONUS\" zudem in wesentlich stärkerem Maße als andere\n\nallgemein nicht unterscheidungskräftige Wörter durchaus als Angabe eines\n\nMerkmals von Waren aufgefaßt werden. Denn im geschäftlichen Verkehr kön-\n\nne ein Bonus, also etwa ein Preisvorteil oder die Preiswürdigkeit einer Ware,\n\nals für die Kaufentscheidung gleichrangiges Kriterium neben Gesichtspunkte\n\nwie Qualität, Design, Haltbarkeit oder ähnliches treten. Auch wenn die ange-\n\nmeldete Bezeichnung in engen Grenzen unterschiedliche Deutungen zulasse,\n\nführe dies zu keiner anderen Beurteilung. Einerseits gingen alle denkbaren\n\nBedeutungen in die Richtung, daß mit dem Erwerb der Waren irgendein Vorteil\n\nverbunden sei, andererseits würden die einzelnen Verkehrsbeteiligten je nach\n\npersönlichem Hintergrund und sachlichem Zusammenhang den Begriff in der\n\neinen engeren oder in der anderen allgemeineren Bedeutung verstehen, ohne\n\ndaß aufgrund dieser begrifflichen Unschärfe bei einem erheblichen Anteil der\n\nVerkehrsbeteiligten der Gedanke an einen betrieblichen Herkunftshinweis auf-\n\nkommen könne.\n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Annahme des\n\nBundespatentgerichts, der angemeldeten Marke fehle die Unterscheidungskraft\n\nim Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die\n\neiner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-\n\ndungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber sol-\n\nchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von\n\neinem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt, jede auch noch so geri n-\n\nge Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st.\n\nRspr.; BGH, Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP\n\n2002, 91, 93 - AC, m.w.N.; vgl. auch EuGH GRUR 2001, 1145 = WRP 2001,\n\n1276 - Baby-dry). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn\n\neiner Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschrei-\n\nbender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um\n\nein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom\n\nVerkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer-\n\nbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden\n\nwird (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232\n\n= WRP 2000, 95 - FÜNFER; Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001,\n\n735, 736 = WRP 2001, 692 - Test it.; GRUR 2002, 261, 262 - AC, jeweils\n\nm.w.N.; vgl. auch EuGH GRUR 2001, 1145 - Baby-dry). Diese (konkrete) Un-\n\nterscheidungseignung kann der angemeldeten Marke für die in Betracht zu\n\nziehenden Waren nicht abgesprochen werden. Das Bundespatentgericht hat\n\nbei seiner Beurteilung zu hohe rechtliche Anforderungen gestellt.\n\nEinen im vorerwähnten Sinn beschreibenden Begriffsinhalt des Marken-\n\nwortes für die in Frage stehenden Waren hat das Bundespatentgericht auch im\n\njetzt angefochtenen Beschluß nicht festgestellt. Eine derartige Feststellung\n\nliegt insbesondere nicht in der Annahme des Bundespatentgerichts, daß im\n\ngeschäftlichen Verkehr ein Bonus, also etwa ein Preisvorteil oder die Preiswür-\n\ndigkeit einer Ware, als für die Kaufentscheidung gleichrangiges Kriterium ne-\n\nben Gesichtspunkte wie Qualität, Design, Haltbarkeit oder ähnliches treten\n\nkönne. Auch dieser Erwägung kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung\n\nnicht entnommen werden, daß es sich bei einem Bonus um ein Warenmerkmal\n\nhandelt und nicht, wie der Senat bereits in seiner ersten Rechtsbeschwerde-\n\nentscheidung ausgeführt hat, um eine Angabe zu Vertriebsmodalitäten, näm-\n\nlich um eine von der Ware selbst verschiedene Zusatzleistung. Irgendwie ge-\n\nartete Eigenschaften oder der Wert der Ware selbst (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-\n\nkenG) sind damit, entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts, nicht\n\nangesprochen.\n\nBei dem Markenwort handelt es sich aber - entgegen der Auffassung\n\ndes Bundespatentgerichts - auch sonst nicht um ein im Sinne der zuvor zitier-\n\nten Rechtsprechung gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom\n\nVerkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden\n\nwird. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Bundespatentgerichts ist das\n\nWort \"BONUS\" in der deutschen Geschäfts- und Handelssprache eine ge-\n\nbräuchliche Angabe, die häufig und in ganz verschiedenen Zusammenhängen\n\nim Sinne von Zugabe, Gewinnanteil, Überschuß, Sondervergütung, Prämie,\n\nstaatliche Beihilfe und Gutschrift verwendet wird. Darüber hinaus wird das Wort\n\nim normalen Sprachgebrauch häufig im Sinne von Vorteil verwendet. Schon\n\naus diesen komplexen Begriffsinhalten ergibt sich, daß das Wort Bonus - wie\n\nauch das Bundespatentgericht nicht verkannt hat - unterschiedliche Deutungen\n\nzuläßt. Zwar handelt es sich bei dem Wort nicht um ein Homonym, also ein\n\nWort mit zwei (oder mehr) ganz unterschiedlichen Bedeutungen (z.B.: Birne,\n\nBall, Bank). Vielmehr gehen alle denkbaren Bedeutungsinhalte nach den nicht\n\nzu beanstandenden Feststellungen des Bundespatentgerichts in die Richtung,\n\ndaß mit \"Bonus\" ein irgendwie gearteter Vorteil bezeichnet wird. Dieser Be-\n\ndeutungsumfang ist jedoch weit und erfaßt nicht nur komplexe wirtschaftliche\n\nVorgänge unterschiedlicher Art, sondern auch Vorgänge im nicht wirtschaftli-\n\nchen Bereich sowie auch eine Verwendung des Wortes in einem übertragenen\n\nSinn. Schon diese unterschiedlichen Verständnismöglichkeiten schließen es\n\naus, daß der Verkehr in beachtlichem Maß das Wort allein in einer dieser mö g-\n\nlichen Bedeutungsvarianten versteht. Vielmehr ist nach der allgemeinen Le-\n\nbenserfahrung davon auszugehen, daß die mit den in Frage stehenden Waren\n\nangesprochenen Verkehrskreise - ohne in analysierender Betrachtung die Be-\n\ndeutung zu ermitteln, in der das Wort Bonus möglicherweise verwendet wird -\n\ndie angemeldete Marke als Herkunftsunterscheidung für die in Anspruch ge-\n\nnommenen Waren verstehen.\n\n2. Das Bundespatentgericht ist - wie schon im ersten Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahren ausgeführt - zutreffend davon ausgegangen, daß auf die Prüfung\n\nder vorliegenden Anmeldung ungeachtet deren früheren Zeitrangs die Vor-\n\nschriften des Markengesetzes Anwendung finden (§ 152 MarkenG). Da eine\n\nEintragung mit dem Zeitrang des Anmeldetages indessen, wie sich aus § 156\n\nAbs. 1 MarkenG ergibt, nur in Betracht kommen kann, wenn der Eintragung\n\nnicht nach den bis zum Inkrafttreten des Markengesetzes geltenden Vorschrif-\n\nten von Amts wegen zu berücksichtigende Gründe entgegengestanden haben,\n\nhat sich die Prüfung auch auf den früheren Rechtszustand zu erstrecken.\n\nIV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache\n\nzur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht\n\nzurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__10-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-28/i-zb-10-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__10-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__10-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-28/i-zb-10-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__10-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:55:46.397534+00:00"}}