{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR___1-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-10-05","aktenzeichen":"I ZR 1/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Oktober 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Kontrollnummernbeseitigung II UWG § 1; MarkenG § 24 Abs. 2 a) Ein Kontrollnummernsystem, mit dessen Hilfe ein Hersteller im Rahmen einer selektiven Vertriebsbindung die Vertragstreue seiner Vertragshändler über- wacht, genießt nur dann wettbewerbs- oder markenrechtlichen Schutz, wenn der Hersteller seine Abnehmer einheitlich bindet. Der Hersteller, der nur einen Teil des Marktes über ein selektives Vertriebssystem, andere Teile aber unbe- schränkt versorgt, kann eine Beseitigung der Kontrollnummern nicht mit Hilfe des Wettbewerbs- oder Markenrechts unterbinden. b) Gegen den Weitervertrieb der veränderten Ware kann sich der Hersteller mit Hilfe des Markenrechts nur wenden, wenn mit der Entfernung der Kontroll- nummern ein sichtbarer, die Garantiefunktion der Marke berührender Eingriff in die Substanz der Ware, des Behältnisses oder der Verpackung verbunden ist (hier: Entfernung der Cellophanumhüllung einer Parfümpackung, Nadelung und Bestreichen der Packung mit einer Flüssigkeit sowie Herausschneiden des Strichcodes aus der Verpackung).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 1/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n5. Oktober 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nKontrollnummernbeseitigung II\n\nUWG § 1; MarkenG § 24 Abs. 2\n\na) Ein Kontrollnummernsystem, mit dessen Hilfe ein Hersteller im Rahmen einer\nselektiven Vertriebsbindung die Vertragstreue seiner Vertragshändler über-\nwacht, genießt nur dann wettbewerbs- oder markenrechtlichen Schutz, wenn\nder Hersteller seine Abnehmer einheitlich bindet. Der Hersteller, der nur einen\nTeil des Marktes über ein selektives Vertriebssystem, andere Teile aber unbe-\nschränkt versorgt, kann eine Beseitigung der Kontrollnummern nicht mit Hilfe\ndes Wettbewerbs- oder Markenrechts unterbinden.\n\nb) Gegen den Weitervertrieb der veränderten Ware kann sich der Hersteller mit\nHilfe des Markenrechts nur wenden, wenn mit der Entfernung der Kontroll-\nnummern ein sichtbarer, die Garantiefunktion der Marke berührender Eingriff in\ndie Substanz der Ware, des Behältnisses oder der Verpackung verbunden ist\n(hier: Entfernung der Cellophanumhüllung einer Parfümpackung, Nadelung und\nBestreichen der Packung mit einer Flüssigkeit sowie Herausschneiden des\nStrichcodes aus der Verpackung).\n\nBGH, Urt. v. 5. Oktober 2000 – I ZR 1/98 – OLG Hamburg\n\nLG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und\n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 20. November 1997\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin zu 1 stellt Duftwässer und kosmetische Erzeugnisse her, die sie\n\nunter den eingetragenen Marken “No. 5 Chanel”, “No. 19 Chanel”, “Coco”, “Allu-\n\nre”, “Antaeus” und “Égoiste” vertreibt. Die Klägerin zu 2 ist die alleinvertriebsbe-\n\nrechtigte Vertragshändlerin der Klägerin zu 1 in Deutschland. Im Rahmen des\n\nVertragshändlerverhältnisses ist sie ermächtigt und verpflichtet, in ihrem Ver-\n\ntragsgebiet ein Vertriebsbindungssystem (Depotsystem) für die Erzeugnisse der\n\nKlägerin zu 1 einzurichten und für dessen lückenlose Durchführung zu sorgen.\n\nDieses System läuft darauf hinaus, daß die Klägerin zu 2 unter Ausschaltung des\n\nGroßhandels 1.600 mit ihr vertraglich verbundene Depositäre beliefert, die ihrer-\n\nseits Chanel-Erzeugnisse ausschließlich in ihren Fachgeschäften an Endverbrau-\n\ncher vertreiben dürfen. Die Klägerin zu 1 liefert auch in anderen Ländern ihre Er-\n\nzeugnisse an bestimmte alleinvertriebsberechtigte Abnehmer, die wiederum ver-\n\ntraglich verpflichtet sind, entsprechende Vertriebssysteme einzurichten und die\n\nEinhaltung der Vertriebsbindung durch die Depositäre zu überwachen.\n\nZur Überwachung der Vertriebsbindung werden die Produkte der Klägerin\n\nzu 1 mit einem kundenspezifischen Code versehen, wobei jedes Einzelstück eine\n\nandere Codenummer erhält. Dies geschieht in der Weise, daß auf der Umverpak-\n\nkung der Produkte dort, wo der Markenschriftzug angebracht ist, ein unsichtbarer\n\nLasercode sowie auf der Unterseite ein entsprechender Strichcode angebracht\n\nwerden. Dadurch, daß die herausgehende Ware bei der Klägerin zu 1 und bei\n\nden Vertriebsgesellschaften durch Einlesen des Codes registriert wird, läßt sich\n\nbei jedem Einzelstück, das von einem systemfremden Händler angeboten wird,\n\nfeststellen, an welchen Depositär es geliefert worden ist.\n\nDie Beklagte betreibt in Hamburg und Umgebung über fünfzig Drogerie-\n\nSelbstbedienungsmärkte. Obwohl sie nicht zu den autorisierten Chanel-Depositä-\n\nren gehört, bietet sie die Erzeugnisse der Klägerin zu 1 an. Dabei handelt es sich\n\num Ware, die von gebundenen Abnehmern vertragswidrig an systemfremde\n\nHändler geliefert worden ist. Damit der Absatzweg nicht zurückverfolgt werden\n\nkann, wird bei dieser Ware die Cellophanumhüllung entfernt und die Umverpak-\n\nkung in Höhe des Markenschriftzugs mit einer Flüssigkeit bestrichen, die den un-\n\nsichtbaren Lasercode zerstört. Außerdem wird die Umverpackung in Höhe des\n\nMarkenschriftzugs rundum genadelt und der Strichcode auf der Unterseite her-\n\nausgeschnitten.\n\nDie Klägerinnen haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genom-\n\nmen. Sie haben sich dabei auf eine Verletzung der Markenrechte der Klägerin\n\nzu 1 gestützt, die im Hinblick auf die vorgenommenen Veränderungen nicht er-\n\nschöpft seien. Außerdem haben sie das Verhalten der Beklagten als eine wettbe-\n\nwerbswidrige Behinderung beanstandet.\n\nDie Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ord-\n\nnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,\n\nim Rahmen ihres Geschäftsbetriebs Duftwässer und/oder kosmetische\nErzeugnisse der Marken “No. 5 Chanel”, “No. 19 Chanel”, “Coco”,\n“Allure”, “Antaeus” und/oder “Égoiste” anzubieten und/oder zu vertrei-\nben, bei denen die Ausstattung der Umverpackung im Bereich des\nMarkenschriftzuges zwecks Unkenntlichmachung des Vertriebscodes\ndurch Übermalung und/oder Herausschneiden der äußeren Schicht des\nUmkartons und/oder durch Schnitte in die äußere Schicht des Umkar-\ntons und/oder durch Nadelung beschädigt ist.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, daß\n\ndas Vertriebssystem der Klägerinnen nicht lückenlos sei und daher keinen rechtli-\n\nchen Schutz genieße. Im übrigen hat sie vorgetragen, die fraglichen Erzeugnisse\n\nbereits in der veränderten Form erworben zu haben.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen\n\nhatte keinen Erfolg.\n\nMit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen ihren auf Unterlassung gerich-\n\nteten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat wettbewerbs- und markenrechtliche Ansprü-\n\nche der Klägerinnen verneint. Das Verhalten der Beklagten stelle keine wettbe-\n\nwerbswidrige Behinderung dar, weil das Vertriebsbindungssystem der Klägerin-\n\nnen nicht praktisch lückenlos sei; es fehle ihm damit die Schutzwürdigkeit. Unbe-\n\nstritten seien eine Reihe großer Händler in der Lage, die Ware der Klägerin zu 1\n\nanzubieten, ohne Depositäre zu sein. Offensichtlich sei gebundene Ware über\n\nunvermeidbare Einzelfälle hinaus auf den Markt gelangt. Daher könne nicht fest-\n\ngestellt werden, daß die Klägerinnen in der Vergangenheit mit Nachdruck gegen\n\nden Vertrieb von Chanel-Erzeugnissen durch Außenseiter vorgegangen seien.\n\nAuch eine Markenverletzung sei in dem beanstandeten Vertrieb der Waren mit\n\nbeschädigten Verpackungen nicht zu sehen. Die Regelung des § 24 Abs. 2 Mar-\n\nkenG stehe dem Eintritt der Erschöpfung nicht entgegen; denn die vorgenomme-\n\nnen Veränderungen führten nicht zu einer substantiellen Beeinträchtigung des\n\nMarkenwertes. Auch der Beklagten gehe es nicht darum, den guten Ruf der Klä-\n\ngerin zu 1 zu schmälern; im Gegenteil liege ihr an der Aufrechterhaltung dieser\n\nWertschätzung. Indem sie gegenüber den Abnehmern den Grund für die Verän-\n\nderungen erläutere, mache sie deutlich, daß es ihr darum gehe, die besonders\n\nattraktiven Produkte der Klägerin zu 1 auch den eigenen, zu den aufgeklärten\n\nVerbrauchern zählenden, preisbewußten Kunden zugänglich zu machen.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen\n\nzur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\n1. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerinnen\n\naus § 1 UWG mit der Begründung verneint, ihr Vertriebsbindungssystem weise in\n\nder praktischen Handhabung Lücken auf und sei daher rechtlich nicht schutzwür-\n\ndig. Dem kann nicht beigetreten werden.\n\na) Die Parteien stehen – ungeachtet der unterschiedlichen Absatzstufen,\n\nauf denen sie tätig sind – miteinander im Wettbewerb, weil sie identische Waren\n\ninnerhalb derselben Endverbraucherkreise abzusetzen versuchen (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 15.7.1999 – I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1123 = WRP 1999, 1151 – EG-\n\nNeuwagen I, m.w.N.).\n\nb) Der im Streitfall erhobene Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Behinde-\n\nrung richtet sich allein gegen die Entfernung der von den Klägerinnen zur Kon-\n\ntrolle ihres Vertriebssystems eingesetzten Kontrollnummern bzw. gegen den\n\nWeitervertrieb von Waren, bei denen die Kontrollnummer zuvor entfernt worden\n\nist. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist damit nicht die Frage, ob ein\n\ndem Vertriebssystem nicht angehörender Händler allein deswegen wettbewerbs-\n\nwidrig handelt, weil er vertriebsgebundene Ware unter Ausnutzung des Vertrags-\n\nbruchs eines Vertragshändlers erwirbt und weiterveräußert. Der Bundesgerichts-\n\nhof hat diese Frage \n\nin der Entscheidung “Außenseiteranspruch II” vom\n\n1. Dezember 1999 verneint, dabei aber – wie bereits in der Entscheidung “Entfer-\n\nnung der Herstellungsnummer” vom 15. Juli 1999 (BGHZ 142, 192, 201) – zum\n\nAusdruck gebracht, daß es dem Hersteller, der ein rechtlich nicht zu mißbilligen-\n\ndes Vertriebsbindungssystem betreibt, freistehe, die Vertragstreue seiner Ver-\n\ntragshändler durch ein Nummernsystem zu kontrollieren (BGHZ 143, 232, 243 f.).\n\nWird der Hersteller – so hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entschei-\n\ndungen ausgeführt – bei dieser legitimen Kontrolle dadurch behindert, daß ein\n\nWettbewerber die Kontrollnummern entfernt oder Ware vertreibt, bei der die Kon-\n\ntrollnummern entfernt wurden, steht ihm gegenüber dem Wettbewerber ein An-\n\nspruch aus § 1 UWG zur Seite (BGHZ 142, 192, 202; 143, 232, 243).\n\nc) Das Berufungsgericht hat einen solchen wettbewerbsrechtlichen An-\n\nspruch im Streitfall verneint, weil ein Vertriebsbindungssystem, das diesen Schutz\n\nbeanspruche, auch in der praktischen Handhabung lückenlos sein müsse. Dem\n\nsteht die neuere Senatsrechtsprechung entgegen, in der das Erfordernis der\n\npraktischen Lückenlosigkeit aufgegeben worden ist. Auch im übrigen ist nicht er-\n\nsichtlich, daß das fragliche Vertriebssystem den flankierenden wettbewerbsrecht-\n\nlichen Schutz nicht beanspruchen könnte.\n\naa) Wie der Bundesgerichtshof in den oben genannten Entscheidungen vom\n\n15. Juli und 1. Dezember 1999 – zeitlich nach Erlaß des Berufungsurteils – aus-\n\ngeführt hat, ist für die Frage, ob einem Vertriebsbindungssystem ein flankierender\n\nwettbewerbs- oder auch markenrechtlicher Schutz zukommen kann, nicht mehr\n\nauf das Erfordernis der praktischen Lückenlosigkeit abzustellen. Denn der flankie-\n\nrende Schutz dient gerade dazu, dem Hersteller eine Möglichkeit an die Hand zu\n\ngeben, (praktische) Lücken seines Systems zu schließen, indem er überprüft, ob\n\ndie gebundenen Vertragshändler ihre vertraglich übernommenen Verpflichtungen\n\neinhalten, und gegebenenfalls gegen einen vertragsbrüchigen Händler vorgeht\n\n(BGHZ 142, 192, 203 – Entfernung der Herstellungsnummer; 143, 232, 236 ff.\n\n– Außenseiteranspruch II).\n\nbb) Dagegen hat das Erfordernis der gedanklichen Lückenlosigkeit insofern\n\nnach wie vor Bedeutung, als der wettbewerbsrechtliche Schutz eines Nummern-\n\nsystems einem gespaltenen Vertrieb, bei dem ein Teil eines einheitlichen Wirt-\n\nschaftsraums über gebundene Händler, ein anderer Teil ohne Vertriebsbindung\n\nversorgt wird, nicht zugute kommen kann. Denn bei einer solchen Spaltung der\n\nVertriebswege bestünde die Gefahr, daß der Hersteller das Nummernsystem ein-\n\nsetzt, um nicht nur die Vertragstreue der gebundenen Händler, sondern auch die\n\nVertriebswege außerhalb des selektiven Vertriebs zu überwachen und beispiels-\n\nweise preisaktive Händler vom weiteren Vertrieb auszuschließen. Stünde der\n\nlauterkeitsrechtliche Schutz auch einem lückenhaften Vertriebssystem zur Seite,\n\nwäre es etwa einem Hersteller mit Hilfe eines Nummernsystems möglich, die\n\nMärkte innerhalb der Europäischen Union in der Weise abzuschotten, daß der\n\nselektive Vertrieb auf einzelne Mitgliedstaaten beschränkt würde und Querliefe-\n\nrungen durch ungebundene Händler aus anderen Mitgliedstaaten durch die Wei-\n\ngerung weiterer Belieferung bestraft würden.\n\nFür das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß dieses Erfordernis\n\nder einheitlichen Bindung der Abnehmer im Streitfall gegeben ist. Dem im Tatbe-\n\nstand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Klagevorbringen ist zu ent-\n\nnehmen, daß die Klägerin zu 1 ihre Erzeugnisse jeweils nur an alleinvertriebsbe-\n\nrechtigte Vertragshändler – in Deutschland ist dies die Klägerin zu 2 – liefert, die\n\nihrerseits nur Depositäre beliefern, mit denen vereinbart ist, daß sie die Erzeug-\n\nnisse ausschließlich in ihren Fachgeschäften an Endverbraucher vertreiben. Ob\n\ndieses Vorbringen unstreitig war oder von der Beklagten hinreichend bestritten\n\nworden ist – der Tatbestand des Berufungsurteils ist insoweit widersprüchlich –,\n\nbedarf in diesem Zusammenhang keiner Klärung.\n\ncc) Auch im übrigen kann anhand der getroffenen Feststellungen nicht an-\n\ngenommen werden, das Vertriebsbindungssystem der Klägerinnen sei rechtlich\n\nzu mißbilligen.\n\nNach deutschem Recht sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen in\n\nAustauschverträgen, um die es sich hier handelt, nicht per se bedenklich (§ 16\n\nGWB); abgesehen von bestimmten unzulässigen Vereinbarungen (§§ 14, 17\n\nAbs. 1 Satz 1 GWB) können sie lediglich von der Kartellbehörde unter bestimm-\n\nten Voraussetzungen untersagt werden. Soweit es sich um Verträge handelt, die\n\nvor dem 1. Januar 1999 geschlossen worden sind, kommt als weitere Vorausset-\n\nzung für die Wirksamkeit das Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. in Be-\n\ntracht. Dagegen hängt die kartellrechtliche Wirksamkeit eines selektiven Ver-\n\ntriebssystems bzw. der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen nicht\n\nvon der Lückenlosigkeit des Systems ab (BGHZ 142, 192, 199 – Entfernung der\n\nHerstellungsnummer, m.w.N.). Im Streitfall lassen sich den vom Berufungsgericht\n\ngetroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß in dieser\n\nHinsicht Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarungen bestehen. Ein diskrimi-\n\nnierender Einsatz des Systems (vgl. § 20 Abs. 1 und 2 GWB), der im Streitfall oh-\n\nnehin nicht festgestellt ist, hat auf die Wirksamkeit der Verträge keinen unmittel-\n\nbaren Einfluß.\n\nAuch nach europäischem Recht sind selektive Vertriebssysteme bzw. die\n\nzugrundeliegenden Verträge – wie der Senat in der Entscheidung “Entfernung der\n\nHerstellungsnummer” (BGHZ 142, 192, 199 ff. m.w.N.) im einzelnen ausgeführt\n\nhat – nicht von vornherein unwirksam (Art. 81 Abs. 2 EG). Es handelt sich bei ih-\n\nnen um einen mit Art. 81 Abs. 1 EG grundsätzlich zu vereinbarenden Bestandteil\n\ndes Wettbewerbs, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver\n\nGesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die sich auf die fachliche Eignung des\n\nWiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen,\n\nund sofern diese Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht kommenden\n\nWiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden. Die\n\nLückenlosigkeit eines selektiven Vertriebssystems stellt – ebenso wie nach deut-\n\nschem Kartellrecht – keine Voraussetzung für seine Rechtswirksamkeit dar\n\n(EuGH, Urt. v. 13.1.1994 – Rs. C-376/92, Slg. 1994, I-15 = GRUR 1994, 300, 302\n\nTz. 28\n\n– Metro/Cartier). Fällt ein Vertriebsbindungssystem – wofür im Streitfall keine An-\n\nhaltspunkte bestehen – in den Anwendungsbereich des Art. 81 Abs. 1 EG, kommt\n\neine Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG in Betracht, die auf den Zeitpunkt der\n\nAnmeldung zurückwirkt. Ist eine Anmeldung erfolgt und handelt es sich um Ver-\n\nträge, die nach der Spruchpraxis der Kommission mit einer Freistellung rechnen\n\nkönnen, kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß es sich um ein\n\nvon der Rechtsordnung mißbilligtes und rechtswidriges Vertriebsbindungssystem\n\nhandelt.\n\n2. Auch die Verneinung eines Unterlassungsanspruchs der Klägerinnen\n\naus §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5, § 24 Abs. 2 MarkenG (vgl.\n\nBGHZ 143, 232, 243 – Außenseiteranspruch II) hält der revisionsrechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand.\n\na)\n\nIn dem Vertrieb der Chanel-Erzeugnisse, bei denen die Umverpackun-\n\ngen auf die beanstandete Art und Weise verändert worden sind, liegt ein Anbieten\n\nvon Waren unter dem geschützten Zeichen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2\n\nMarkenG). Auf Unterlassung gerichtete Ansprüche (§ 14 Abs. 5 MarkenG) kann\n\nneben der Klägerin zu 1 als Markeninhaberin mit ihrer Zustimmung auch die Klä-\n\ngerin zu 2 als Lizenznehmerin erheben (§ 30 Abs. 3 MarkenG), ohne daß dadurch\n\ndie Klagebefugnis der Klägerin zu 1 berührt würde (vgl. BGHZ 138, 349, 354\n\n– MAC Dog).\n\nb) Nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Vorbringen kann\n\nsich die Beklagte demgegenüber nicht auf die Erschöpfung des Markenrechts\n\n(§ 24 Abs. 1 MarkenG) berufen. Denn die Klägerinnen können sich danach dem\n\nWeitervertrieb der – veränderten – Waren aus berechtigten Gründen widersetzen.\n\nDas Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, daß\n\nberechtigte Interessen des Markeninhabers dann nicht vorliegen, wenn die ent-\n\nfernten Kontrollnummern der Durchsetzung eines wettbewerbs- und kartellrecht-\n\nlich nicht geschützten Vertriebsbindungssystems dienen (vgl. Ingerl/Rohnke, Mar-\n\nkengesetz, § 24 Rdn. 14; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 24 Rdn. 57g). Anders\n\nverhält es sich aber, wenn das Vertriebsbindungssystem rechtlich nicht zu mißbil-\n\nligen ist. Ist in einem solchen Fall mit der Entfernung der Nummern ein sichtbarer,\n\ndie Garantiefunktion der Marke berührender Eingriff in die Substanz der Ware,\n\ndes Behältnisses oder der Verpackung verbunden, besteht ein berechtigtes Inter-\n\nesse des Markeninhabers daran, daß die Ware nicht ohne die angebrachten\n\nKontrollnummern weiterverbreitet wird.\n\nDiese Voraussetzungen liegen im Streitfall nach dem zugrundezulegenden\n\nSachverhalt vor. Die Beklagte hat die durch die Marke gekennzeichneten Waren\n\nweitervertrieben, obwohl sie durch Entfernen der Cellophanumhüllung, durch Na-\n\ndelung und durch Bestreichen der Packung mit einer Flüssigkeit sowie durch Her-\n\nausschneiden des Strichcodes erkennbar verändert worden waren. Berechtigte\n\nInteressen des Markeninhabers, sich der Weiterverbreitung zu widersetzen, hat\n\ndas Berufungsgericht trotz dieser Eingriffe nur deswegen verneint, weil es davon\n\nausgegangen ist, daß das Vertriebsbindungssystem der Klägerinnen den Schutz\n\nder Rechtsordnung nicht verdient. Auf der Grundlage der geänderten Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (dazu oben unter II.1.b und c) kann dem nach dem\n\nim Revisionsverfahren zu unterstellenden Klagevorbringen nicht beigetreten wer-\n\nden.\n\nIII. Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand\n\nhaben. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat jedoch verwehrt.\n\nDenn es fehlen bislang Feststellungen dazu, ob die Klägerin zu 1 ihre Abnehmer\n\neinheitlich bindet. Zwar ist das entsprechende Vorbringen der Klägerinnen im\n\nTatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellt (BU 4). Mit Recht\n\nhat jedoch die Beklagte im Rahmen einer in der mündlichen Verhandlung erhobe-\n\nnen Gegenrüge darauf hingewiesen, daß der Tatbestand in diesem Punkt wider-\n\nsprüchlich ist; denn er stellt dasselbe Vorbringen an anderer Stelle als streitiges\n\nKlagevorbringen dar (BU 6) und führt auch ausdrücklich das Bestreiten der Be-\n\nklagten auf (BU 8). Feststellungen, die in sich widersprüchlich sind, binden das\n\nRevisionsgericht nach § 561 Abs. 2 ZPO nicht (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.1968\n\n– VI ZR 179/67, LM ZPO § 314 Nr. 2; Urt. v. 13.4.1988 – VIII ZR 199/87, NJW-RR\n\n1988, 959).\n\nIm wiedereröffneten Berufungsverfahren besteht Gelegenheit, die Frage der\n\neinheitlichen Bindung der Abnehmer zu klären. Dabei wird zu berücksichtigen\n\nsein, daß dieses Erfordernis eine andere Bedeutung hat als das Merkmal der ge-\n\ndanklichen Lückenlosigkeit im Rahmen des früher anerkannten Außenseiteran-\n\nspruchs (dazu BGHZ 143, 232, 237 – Außenseiteranspruch II). Als Vorausset-\n\nzung dieses Anspruchs diente es dazu darzutun, daß der Außenseiter nur mit\n\nHilfe eines Vertragsbruchs in Besitz der Ware gelangt sein konnte. Das Beru-\n\nfungsgericht wird dagegen lediglich zu prüfen haben, ob Anhaltspunkte dafür be-\n\nstehen, daß die Klägerinnen ein gespaltenes Vertriebssystem unterhalten, bei\n\ndem ein Teil des Marktes unbeschränkt, ein anderer Teil durch gebundene Ver-\n\ntragshändler versorgt wird (s. oben unter II.1.c bb). Sind solche Anhaltspunkte\n\nnicht zu erkennen,\n\nbrauchen an den Nachweis der einheitlichen Bindung nicht notwendig dieselben\n\nhohen Anforderungen gestellt zu werden, die in der Vergangenheit im Rahmen\n\ndes Außenseiteranspruchs an das Merkmal der gedanklichen Lückenlosigkeit ge-\n\nstellt wurden.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Bornkamm\n\nPokrant","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR___1-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/i-zr-1-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR___1-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR___1-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/i-zr-1-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR___1-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:30:49.481853+00:00"}}