{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__90-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-06-15","aktenzeichen":"I ZR 90/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Messerkennzeichnung UWG § 1 Bei der Beurteilung der Herkunftstäuschung im Rahmen des § 1 UWG, die erst durch eine von den Parteien verwandte Kennzeichnung hervorgerufen wird, gelten die aus dem Kennzeichnungsrecht bekannten Grundsätze zur Ver- wechslungsgefahr. Eine nach § 1 UWG unzulässige vermeidbare Her- kunftstäuschung kann danach auch dann vorliegen, wenn der Verkehr bei dem nachgeahmten Produkt oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handele sich um eine Zweitmarke des Originalherstellers, oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 90/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n15. Juni 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nMesserkennzeichnung\n\nUWG § 1\n\nBei der Beurteilung der Herkunftstäuschung im Rahmen des § 1 UWG, die erst\n\ndurch eine von den Parteien verwandte Kennzeichnung hervorgerufen wird,\n\ngelten die aus dem Kennzeichnungsrecht bekannten Grundsätze zur Ver-\n\nwechslungsgefahr. Eine nach § 1 UWG unzulässige vermeidbare Her-\n\nkunftstäuschung kann danach auch dann vorliegen, wenn der Verkehr bei dem\n\nnachgeahmten Produkt oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es\n\nhandele sich um eine Zweitmarke des Originalherstellers, oder wenn er von\n\ngeschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten\n\nUnternehmen ausgeht.\n\nBGH, Urt. v. 15. Juni 2000 - I ZR 90/98 - OLG Köln\n\nLG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der An-\n\nschlußrevision der Klägerin das Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Köln vom 4. Februar 1998 im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Be-\n\nklagten erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das\n\nUrteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Dezem-\n\nber 1995 teilweise abgeändert.\n\nDie Klage wird auch im übrigen abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, die u.a. Schneidwaren herstellt und vertreibt, führt in ihrem\n\nVertriebsprogramm seit 1975 die Messerserie \"VIER STERNE\". Die Klingen\n\ndieser Messer tragen auf der linken Seite eine durchsichtige, abziehbare Folie,\n\nauf der in jeweils roter Farbe gehalten links der Name und der Sitz der Kläge-\n\nrin, in der Mitte das \"ZWILLING\"-Bildzeichen und rechts die Bezeichnung der\n\nMesserserie wie nachstehend wiedergegeben angeführt sind:\n\nVerschiedene Messer aus der Serie der Klägerin haben - verkleinert -\n\nfolgendes Aussehen:\n\nAuf der anderen Klingenseite der \"VIER STERNE\"-Messer befinden sich\n\nin anthrazitfarbener eingeätzter Schrift u.a. Name und Anschrift der Klägerin\n\nsowie ebenfalls das \"ZWILLING\"-Bildzeichen.\n\nOb die Messer dieser Serie mit einer zusätzlichen Kennzeichnung auf\n\ndem Griff angeboten werden, ist zwischen den Parteien streitig.\n\nDie Beklagte zu 1 vertreibt u.a. die Messerserie \"CORDON BLEU\" des\n\njapanischen Schneidwarenherstellers Y.. Die Messer weisen auf der linken\n\nSeite der Klinge in roter Farbe den in der Firma der Beklagten zu 1 enthaltenen\n\nNamen \"WILH. DRACHE\", das Bildzeichen \"Schmied am Amboß\" und die Mes-\n\nserserie \"CORDON BLEU\" wie nachstehend wiedergegeben auf:\n\nDie Messer der Serie der Beklagten sehen - verkleinert - wie folgt aus:\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagten hätten den Gesamtein-\n\ndruck der wettbewerblich eigenartigen \"VIER STERNE\"-Messerserie nachge-\n\nahmt und eine in Farbe und Aufbau verwechslungsfähige Kennzeichnung ge-\n\nwählt.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nI.\n\ndie Beklagten zu verurteilen,\n\n1. es zu unterlassen, Messer der nachfolgend wiedergegebe-\n\nnen Messerserie \"CORDON BLEU\"\n\nund/oder\n\nmit der angeführten Beschriftung anzubieten, feilzuhalten, in\n\nden Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben,\n\n2. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem\n\nUmfang sie Handlungen gemäß Ziffer I.1. begangen haben,\n\ninsbesondere welche Umsätze sie mit diesen Messern getä-\n\ntigt haben und welche Werbeaufwendungen sie hierfür ver-\n\nanlaßt haben, und zwar aufgeschlüsselt nach DM-Werten\n\nund Kalendermonaten;\n\nII.\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ver-\n\npflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der die-\n\nser durch die in Ziffer I.1. beschriebenen Handlungen bisher\n\nentstanden ist und/oder noch entstehen wird.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, der\n\nvon der Klägerin hergestellten Messerserie komme keine wettbewerbliche Ei-\n\ngenart zu. Die Messer der Serie \"CORDON BLEU\" und die beanstandete Be-\n\nschriftung auf den Messerklingen hielten einen ausreichenden Abstand zu der\n\nSerie der Klägerin.\n\nDie Beklagten haben sich schließlich auf Verwirkung und Verjährung be-\n\nrufen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Messer\n\nder Serie \"CORDON BLEU\" mit der beanstandeten Beschriftung anzubieten,\n\nfeilzuhalten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben. Der Auskunfts-\n\nund Feststellungsklage hat das Landgericht stattgegeben. Die weitergehende\n\ngegen den Vertrieb der Messer aufgrund der Formgebung unabhängig von der\n\nangebrachten Beschriftung gerichtete Unterlassungsklage hat das Landgericht\n\nabgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Be-\n\nrufung das vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot aufrechter-\n\nhalten, jedoch auf die beanstandete Beschriftung in roter Farbe beschränkt und\n\nfestgestellt, daß die Beklagten zum Schadensersatz für die mit dem Unterlas-\n\nsungsgebot beanstandete Verhaltensweise ab 29. Juli 1992 (Beklagter zu 3)\n\nbzw. 31. Juli 1992 (Beklagten zu 1 und 2) verpflichtet sind. In diesem Umfang\n\nhat das Berufungsgericht die Beklagten auch zur Auskunftserteilung verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revision der Beklagten und die An-\n\nschlußrevision der Klägerin. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die\n\nvollständige Abweisung der Klage. Die Anschlußrevision der Klägerin richtet\n\nsich gegen die teilweise Abweisung ihres Auskunfts- und Schadensersatzan-\n\ntrags. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels der\n\nGegenseite.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin\n\nnach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäu-\n\nschung bejaht und ausgeführt:\n\nDie rote Kennzeichnung der Klägerin auf der linken Klingenseite der\n\nMesser verfüge über die geforderte wettbewerbliche Eigenart. Sie weise eine\n\neinprägsame und individuelle Gestaltung auf, die geeignet sei, die interessier-\n\nten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft der Erzeugnisse hinzuweisen.\n\nWettbewerbliche Eigenart im Sinne eines Herkunftshinweises komme der\n\nKennzeichnung durch ihre auf der besonderen Gestaltung und Anordnung der\n\nEinzelelemente beruhenden Gesamtwirkung zu. Die Funktion der Kennzeich-\n\nnung werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Folie abziehbar sei. Bei der\n\nWerbung und beim Verkauf sei die Folie angebracht und deshalb geeignet,\n\nherkunftshinweisend zu wirken.\n\nDie von den Beklagten angeführten Drittprodukte stellten diese Wirkung\n\nder klägerischen Kennzeichnung nicht in Frage und engten den Schutzbereich\n\nauch nicht ein. Die Drittprodukte wichen in ihrer Gesamtwirkung deutlich von\n\nder Kennzeichnung der Klägerin ab.\n\nDie Eignung der Kennzeichnung der Klägerin, auf die betriebliche Her-\n\nkunft hinzuweisen, sei zusätzlich durch die langjährige erfolgreiche Marktprä-\n\nsenz seit 1975 beachtlich gesteigert. Der Gesamteindruck der sich gegenüber-\n\nstehenden Produkte stimme - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat -\n\nderart überein, daß die Gefahr betrieblicher Verwechslungen bestehe. Bei der\n\nKennzeichnung der Beklagten fänden sich sämtliche Merkmale wieder, die den\n\nGesamteindruck der Kennzeichnung der Klägerin prägten.\n\nDen Beklagten sei auch subjektiv der Vorwurf unlauteren Verhaltens zu\n\nmachen. Sie seien mit ihrem Produkt auf den Markt gegangen, ohne sich dar-\n\num zu kümmern, ob sie Rechtspositionen der Klägerin verletzten, obwohl sich\n\nfür sie eine solche Gefahr habe aufdrängen müssen. Die Ansprüche der Kläge-\n\nrin seien nicht verwirkt.\n\nDas Auskunfts- und Schadensersatzverlangen der Klägerin sei im Hin-\n\nblick auf die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung allerdings\n\nauf den Zeitraum von drei Jahren vor Klageerhebung begrenzt.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Dagegen ist die Anschlußrevision unbegründet. Die Revision führt zur\n\nAufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, die Messer der Serie \"CORDON\n\nBLEU\" der Beklagten stimmten mit den \"VIER STERNE\"-Messern der Klägerin\n\nund deren (roter) Kennzeichnung auf den Klingen nach dem Gesamteindruck\n\nder sich gegenüberstehenden Produkte derart überein, daß die Gefahr einer\n\nVerwechslung der betrieblichen Herkunft der Produkte bestehe, hält der revisi-\n\nonsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings\n\ndavon ausgegangen, daß die Übernahme einer Gestaltungsform, die nicht\n\n(mehr) unter Sonderrechtsschutz steht, nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein\n\nkann, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere\n\nUmstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen (st.\n\nRspr.; vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1984 - I ZR 128/82, GRUR 1985, 876, 877 = WRP\n\n1985, 397 - Tchibo/Rolex; Urt. v. 6.2.1986 - I ZR 243/83, GRUR 1986, 673, 675\n\n= WRP 1986, 377 - Beschlagprogramm; Urt. v. 22.6.1995 - I ZR 119/93, GRUR\n\n1995, 581, 583 = WRP 1995, 908 - Silberdistel; Urt. v. 6.11.1997 - I ZR 102/95,\n\nGRUR 1998, 477, 478 = WRP 1998, 377 - Trachtenjanker; für technische Er-\n\nzeugnisse: BGH, Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 = WRP\n\n2000, 493 - Modulgerüst, m.w.N.). Zwischen dem Grad der wettbewerblichen\n\nEigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den be-\n\nsonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wechselwirkung. Je grö-\n\nßer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist,\n\ndesto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die\n\nWettbewerbswidrigkeit begründen (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96,\n\nGRUR 1999, 1106, 1108 = WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau).\n\nFür die Prüfung in der Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß die\n\nKennzeichnung der Messer der Klägerin die für den Wettbewerbsschutz erfor-\n\nderliche wettbewerbliche Eigenart besitzt und daß diese aufgrund langjähriger\n\nBenutzung der Kennzeichnung eine Steigerung erfahren hat.\n\nWettbewerbliche Eigenart setzt voraus, daß die konkrete Ausgestaltung\n\noder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die angesproche-\n\nnen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des\n\nErzeugnisses hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 1995, 581, 583 - Silberdistel;\n\nGRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst). Dabei kann die wettbewerbliche Eigen-\n\nart auch in der Kennzeichnung des Produkts liegen (vgl. BGH, Urt. v.\n\n28.1.1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 615 - Gebäudefassade, m.w.N.).\n\nDas Berufungsgericht hat die Eignung der Kennzeichnung der Klägerin,\n\nherkunftshinweisend zu wirken, in der roten Farbe, der langgestreckten recht-\n\neckigen Form einschließlich der umrandenden Linie und dem symmetrischen\n\nAufbau mit dem in das Zentrum gestellten Bildzeichen der Klägerin sowie den\n\nrechts und links angeordneten Beschriftungen gesehen. Darauf, daß das Be-\n\nrufungsgericht bei der Feststellung der wettbewerblichen Eigenart nicht sämtli-\n\nche Elemente der Kennzeichnung der Klägerin in die Betrachtung einbezogen\n\nhat (vgl. hierzu II 2 b), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Er-\n\nfordernis der wettbewerblichen Eigenart besagt nur, daß für den wettbewerbs-\n\nrechtlichen Schutz alle diejenigen Erzeugnisse in Betracht kommen, bei denen\n\nder Verkehr Wert auf ihre betriebliche Herkunft legt und gewohnt ist, aus be-\n\nstimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (vgl. BGHZ 50,\n\n125, 130 - Pulverbehälter).\n\nDas Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß die wettbewerbliche\n\nEigenart durch langjährige Benutzung der Kennzeichnung eine Steigerung er-\n\nfahren hat. Es hat dazu festgestellt, daß die \"VIER STERNE\"-Messerserie der\n\nKlägerin seit 1978 mit der in Frage stehenden Kennzeichnung versehen wird\n\nund mit erheblichen Stückzahlen auf dem Markt ist. Die tatrichterlichen Fest-\n\nstellungen zur wettbewerblichen Eigenart und ihrer Steigerung nimmt die Revi-\n\nsion rügelos hin.\n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht aufgrund der Übereinstimmung bestimmter, vom Verkehr als Her-\n\nkunftszeichen angesehener Merkmale die Gefahr einer betrieblichen Her-\n\nkunftstäuschung bejaht hat.\n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich bei der Kenn-\n\nzeichnung der Beklagten sämtliche Merkmale wiederfänden, die den Gesamt-\n\neindruck der Kennzeichnung der Klägerin prägten. Beide Kennzeichnungen\n\nseien in roter Farbe gehalten. Identisch sei weiterhin das Format der Kenn-\n\nzeichnungen in der Form eines langgestreckten, schlanken Rechtecks. Die Be-\n\nschriftung sei wie bei den Produkten der Klägerin symmetrisch um ein scheren-\n\nschnittartiges Bildelement mit einer figürlichen Darstellung (bei den Beklagten:\n\n\"Schmied am Amboß\") gruppiert, die im Zentrum stehe und durch kräftige rote\n\nFlächen den Blickpunkt der Kennzeichnung bilde. Entsprechend der Kenn-\n\nzeichnung der Klägerin finde sich bei den Produkten der Beklagten auf der lin-\n\nken Seite der Firmenhinweis und auf der rechten Seite der Kennzeichnung die\n\nProduktbezeichnung der Messerserie sowie ein Hinweis auf die Fertigungs-\n\nqualität. Die Unterschiede der Kennzeichnungen seien geringfügig. Ein nicht\n\nunbeachtlicher Teil der Verbraucher werde die Messer der Beklagten, die auch\n\nohne die Kennzeichnungen nach ihrer Gestaltung sehr ähnlich seien, unmittel-\n\nbar mit den \"VIER STERNE\"-Messern der Klägerin verwechseln. Diejenigen\n\nVerbraucher, denen die inhaltlichen Unterschiede der Klingenkennzeichnungen\n\nauffielen, gingen, weil sich die Messer der Parteien sehr nahekämen, davon\n\naus, es handele sich um eine Zweitserie der Klägerin oder jedenfalls um Pro-\n\ndukte eines Anbieters, der mit der Klägerin in geschäftlichen oder organisatori-\n\nschen Beziehungen stehe.\n\nb) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun-\n\ngen und des unstreitigen Sachverhalts läßt sich aber weder eine unmittelbare\n\nHerkunftstäuschung noch eine solche im weiteren Sinne oder unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des Serienzeichens bejahen.\n\naa) Bei der Feststellung einer unmittelbaren Herkunftstäuschung der\n\nMesser der Parteien aufgrund des Gesamteindrucks ihrer Kennzeichnung hat\n\ndas Berufungsgericht bei dem Vergleich der Kennzeichen der Parteien\n\n- rechtsfehlerhaft - nur einzelne ihrer Elemente (Farbe, Format, Aufbau und\n\nAnordnung von Einzelelementen) in die Betrachtung einbezogen. Diese Ele-\n\nmente hat es isoliert mit der von der Beklagten verwandten Kennzeichnung auf\n\nÜbereinstimmungen verglichen.\n\nZwar brauchen nicht alle Gestaltungsmerkmale des Produktes eines\n\nWettbewerbers übernommen zu werden; vielmehr kommt es darauf an, daß\n\ngerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sind, im Verkehr auf\n\ndie betriebliche Herkunft hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.1999 - I ZR 199/96,\n\nGRUR 1999, 923, 926 = WRP 1999, 831 - Tele-Info-CD). Bei der Beurteilung\n\nder Herkunftstäuschung im Rahmen des § 1 UWG, die erst durch eine von den\n\nParteien verwandte Kennzeichnung hervorgerufen wird, gelten aber die aus\n\ndem Kennzeichenrecht bekannten Grundsätze zur Verwechslungsgefahr\n\n(v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 21 Rdn. 58; Sambuc, Der UWG-\n\nNachahmungsschutz, Rdn. 601). Mithin ist auch hier davon auszugehen, daß\n\nder Verkehr ein Kennzeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestand-\n\nteilen, wie es ihm bei der konkreten Verwendung entgegentritt, aufnimmt, ohne\n\nes einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. BGH, Urt. v.\n\n20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 - ARD-1).\n\nIndem das Berufungsgericht bei der Feststellung der Herkunftstäuschung nur\n\neinzelne Elemente der Kennzeichnung der Klägerin mit denjenigen der Be-\n\nklagten verglichen hat, hat sich das Berufungsgericht von seinem (zutreffen-\n\nden) Ausgangspunkt der Feststellung des Gesamteindrucks der Kennzeichen\n\nder Parteien gelöst und nicht aufgrund einer umfassenden tatrichterlichen\n\nWürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft, ob eine Täu-\n\nschung des Verkehrs eintritt (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 203/96, GRUR\n\n1999, 751, 753 = WRP 1999, 816 - Güllepumpen, m.w.N.).\n\nBei der Annahme, ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher werde\n\ndie \"CORDON BLEU\"-Messer der Beklagten unmittelbar mit denjenigen der\n\n\"VIER STERNE\"-Messer der Klägerin verwechseln, hat das Berufungsgericht\n\nnicht genügend auf die unterschiedlichen Bildelemente abgestellt. Während\n\ndas von der Klägerin verwandte Bildzeichen die \"ZWILLING\"-Marke der Kläge-\n\nrin zeigt, weist die Kennzeichnung der Beklagten die Darstellung des \"Schmied\n\nam Amboß\" auf. Auch die Unterschiede bei den Firmenzeichen hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht berücksichtigt. Beide Parteien geben in den Kennzeichnun-\n\ngen ihre unterschiedlichen Firmenbezeichnungen an. Schließlich enthalten die\n\nKennzeichnungen ebenfalls die verschiedenen Bezeichnungen der Messerse-\n\nrien - \"****VIER STERNE MESSER\" einerseits und \"CORDON BLEU\" anderer-\n\nseits - und die unterschiedlichen Fertigungsqualitäten (FRIODUR® \n\nICE\n\nHARDENED/Rostfrei Geschmiedet).\n\nDiese Gestaltungselemente, die überwiegend einen unmittelbaren Be-\n\nzug zur Herkunft der Produkte haben, hat das Berufungsgericht in die Beurtei-\n\nlung, ob der Verkehr über die Herkunft der Produkte getäuscht wird, nicht ein-\n\nbezogen, sondern nur auf Übereinstimmungen bei Farbe, Format, Aufbau und\n\nAnordnung der Einzelelemente der Kennzeichnung der Parteien abgestellt.\n\nVon einer unmittelbaren Herkunftstäuschung i.S. von § 1 UWG aufgrund\n\ndes Eindrucks der sich gegenüberstehenden Kennzeichen der Messerserien ist\n\ndagegen auch unter Berücksichtigung der gesteigerten wettbewerblichen Ei-\n\ngenart der Kennzeichnung der Klägerin nicht auszugehen. Dies vermag der\n\nSenat auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachver-\n\nhalts, des beiderseitigen Parteivortrags sowie der zu den Akten gereichten\n\nFotos der Messerserien und der vorgelegten Originalmesser der Parteien\n\nselbst zu entscheiden, ohne daß es weiterer Aufklärung durch den Tatrichter\n\nbedarf.\n\nDas von der Klägerin verwandte Kennzeichen wird maßgeblich geprägt\n\ndurch die in der Mitte auf rotem Grund scherenschnittartig wiedergegebene\n\nDarstellung der \"ZWILLING\"-Marke, die noch durch die Wiederholung der An-\n\ngabe \"ZWILLING\" im links angeführten Firmenzeichen der Klägerin unterstri-\n\nchen wird und - in geringerem Maße - durch die Angabe der Firma der Klägerin\n\nsowie die Bezeichnung der Messerserie. In der Wirkung tritt hinter diesen\n\nMerkmalen die rechteckige Form des klägerischen Kennzeichens und die An-\n\nordnung der Einzelelemente zurück. Das Kennzeichen der Beklagten weist\n\nhierzu in den prägenden Bestandteilen deutliche Abweichungen auf. Zentral\n\nangeordnet ist eine über die Umrandung nach oben hinausragende Bilddar-\n\nstellung (\"Schmied am Amboß\"), die keine Gemeinsamkeiten mit der\n\n\"ZWILLING\"-Marke aufweist. Hinzu kommt eine auf die Beklagte zu 1 hinwei-\n\nsende Firmenbezeichnung und die abweichende Angabe der Messerserie und\n\nder Fertigungsqualitäten, die sich insgesamt von dem Kennzeichen der Kläge-\n\nrin abheben. Danach verbleiben an übereinstimmenden Merkmalen die rote\n\nFarbe, die zur Kennzeichnung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nallerdings auch von einem dritten Wettbewerber verwandt wird, und - mit den\n\nvom Berufungsgericht festgestellten Einschränkungen - die rechteckige Um-\n\nrandung und der Aufbau der Kennzeichnung, die eine Herkunftstäuschung je-\n\ndoch nicht zu begründen vermögen.\n\nEine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Produkte der Parteien läßt\n\nsich auch nicht unter Heranziehung der vom Berufungsgericht angeführten\n\nÄhnlichkeit in der Gestaltung der Messer annehmen. Das Berufungsgericht hat\n\nnämlich festgestellt, daß Klingenform und -material durch die jeweilige Funktion\n\nüberwiegend vorgegeben sind und der Messergriff sowie der Messerkropf\n\n- wenn auch geringe - Unterschiede aufweisen.\n\nbb) Allerdings ist das Berufungsgericht für den Fall, daß Verbrauchern\n\ndie inhaltlichen Unterschiede der Klingenkennzeichnungen auffallen, von einer\n\nmittelbaren Verwechslungsgefahr oder einer Herkunftsverwechslung im weite-\n\nren Sinne ausgegangen und hat angenommen, diese Verbraucher nähmen an,\n\nes handele sich bei den \"CORDON BLEU\"-Messern der Beklagten um eine\n\nZweitserie der Klägerin oder jedenfalls um Produkte eines Anbieters, der mit\n\nder Klägerin geschäftlich oder organisatorisch verbunden sei. Auch dies ist\n\nnicht frei von Rechtsfehlern.\n\nIm Kennzeichenrecht kann eine Verwechslungsgefahr gemäß § 14\n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG auch dann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar nicht\n\nder Gefahr unmittelbarer Verwechslungen der Kollisionszeichen erliegt, son-\n\ndern i.S. der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besonders angesprochenen Gefahr\n\ndes gedanklichen Inverbindungbringens der einander gegenüberstehenden\n\nKennzeichen die angegriffene Bezeichnung infolge teilweiser Übereinstimmung\n\nmit der Klagemarke in einem wesensgleichen Stamm dem Inhaber der Klage-\n\nmarke zuordnet (Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens)\n\noder trotz Erkennens der gegebenen Unterschiede der Zeichen wegen teilwei-\n\nser Übereinstimmung von der Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer\n\nZusammenhänge zwischen den Markeninhabern ausgeht (BGH GRUR 2000,\n\n608, 609 - ARD-1).\n\nEine nach § 1 UWG unzulässige vermeidbare Herkunftstäuschung kann\n\nebenfalls vorliegen, wenn der Verkehr bei dem nachgeahmten Produkt oder\n\nder nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handele sich um eine Zweit-\n\nmarke des Originalherstellers \n\n(vgl. BGH GRUR 1998, 477, 480\n\n- Trachtenjanker) oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen Be-\n\nziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. BGH, Urt. v.\n\n26.10.1962 - I ZR 21/61, GRUR 1963, 152, 156 - Rotaprint; Urt. v. 4.1.1963\n\n- Ib ZR 95/61, GRUR 1963, 423, 428 - coffeinfrei; GRUR 1977, 614, 616\n\n- Gebäudefassade; v. Gamm aaO Kap. 21 Rdn. 30 und 58; Sambuc aaO\n\nRdn. 100 und 601). Zu der Annahme des Berufungsgerichts, Verbraucher, de-\n\nnen die inhaltlichen Unterschiede der Kennzeichnungen der Parteien auffielen,\n\nwürden die Messer der Beklagten für eine Zweitserie der Klägerin halten oder\n\nvon wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen der Parteien ausge-\n\nhen, sind keine näheren tatsächlichen Feststellungen getroffen. Es sind dafür\n\nauch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. In diesem Zusammenhang\n\nlegt das Berufungsgericht seiner Beurteilung wiederum einen Gesamteindruck\n\nder Kennzeichnungen der Parteien zugrunde, der auf einer - unzulässigen -\n\nzergliedernden Betrachtungsweise der Kennzeichen beruht. Die oben ange-\n\nführten deutlichen Abweichungen, vor allem auch die - auffällig angebrachte -\n\nunterschiedliche Herstellerangabe, sprechen gegen die Annahme einer Zweit-\n\nmarke der Klägerin oder organisatorischer oder wirtschaftlicher Verflechtungen\n\nder Parteien.\n\nDamit scheiden die von der Klägerin geltend gemachten wettbewerbs-\n\nrechtlichen Ansprüche nach § 1 UWG einschließlich des Anspruchs auf Aus-\n\nkunftserteilung (§ 242 BGB) und auf Feststellung von Schadensersatz aus.\n\nIII. Danach war auf die Revision unter Aufhebung der Vorentscheidun-\n\ngen die Klage abzuweisen, während die Anschlußrevision unbegründet war.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__90-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-15/i-zr-90-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__90-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__90-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-15/i-zr-90-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__90-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:15:21.242275+00:00"}}