{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__89-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-10-19","aktenzeichen":"I ZR 89/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Oktober 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle MarkenG § 24 Abs. 2; Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsrichtli- nie) Art. 7 Abs. 2 ZOCOR Wird im Zuge der (Wieder-)Einfuhr eines mit Zustimmung des Markeninhabers im EU-Ausland in den Verkehr gebrachten Arzneimittels ein Beipackzettel in deut- scher Sprache beigefügt oder die Beschriftung der Blisterverpackung (hier: Anga- be des Verfallsdatums) im Hinblick auf die Anforderungen des deutschen Marktes geändert, tritt eine Erschöpfung des Markenrechts nur ein, wenn der Importeur den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des in dieser Weise veränderten Arz- neimittels unterrichtet und ihm auf Verlangen ein Muster liefert (Ergänzung zu EuGH Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int. 1996, 1144 – Bristol-Myers Squibb; Aufgabe von BGHZ 82, 152, 157 f. – Öffnungshinweis).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 89/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n19. Oktober 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nMarkenG § 24 Abs. 2;\nErste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsrichtli-\nnie) Art. 7 Abs. 2\n\nZOCOR\n\nWird im Zuge der (Wieder-)Einfuhr eines mit Zustimmung des Markeninhabers im\nEU-Ausland in den Verkehr gebrachten Arzneimittels ein Beipackzettel in deut-\nscher Sprache beigefügt oder die Beschriftung der Blisterverpackung (hier: Anga-\nbe des Verfallsdatums) im Hinblick auf die Anforderungen des deutschen Marktes\ngeändert, tritt eine Erschöpfung des Markenrechts nur ein, wenn der Importeur\nden Markeninhaber vorab vom Feilhalten des in dieser Weise veränderten Arz-\nneimittels unterrichtet und ihm auf Verlangen ein Muster liefert (Ergänzung zu\nEuGH Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int. 1996, 1144 – Bristol-Myers Squibb; Aufgabe\nvon BGHZ 82, 152, 157 f. – Öffnungshinweis).\n\nBGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 – I ZR 89/98 – OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin ge-\n\ngen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München\n\nvom 12. Februar 1998 werden zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 5/12 und\n\ndie Beklagten 7/12 zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist ein Tochterunternehmen der M. & Co. Inc., R. , USA (im\n\nfolgenden: M. & Co.). Diese ist Inhaberin der eingetragenen Marke “ZOCOR”\n\nund hat der Klägerin eine Lizenz eingeräumt und sie ermächtigt, im Falle von\n\nMarkenverletzungen gegen Dritte vorzugehen.\n\nAuf der Grundlage eigener arzneimittelrechtlicher Zulassungen vertreibt die\n\nKlägerin in Deutschland die lipidsenkenden Präparate “ZOCOR 5”, “ZOCOR 10”\n\nund “ZOCOR 20” mit einem Gehalt von 5, 10 bzw. 20 mg des Wirkstoffes Simva-\n\nstatin, und zwar in den Packungsgrößen N 1 (30 Tabletten), N 2 (50 Tabletten)\n\nund N 3 (100 Tabletten). In Italien vertreibt ein anderes Tochterunternehmen von\n\nM. & Co. unter den Bezeichnungen “zocor 10” und “zocor 20” entsprechende\n\nPräparate, “zocor 10” jedoch nur in Packungen zu 20 Tabletten, “zocor 20” nur in\n\nPackungen zu 10 Tabletten.\n\nDie Beklagten erwerben in Italien Bestände der Arzneimittel “zocor 10” und\n\n“zocor 20”, die sie in Deutschland mit einer Formalzulassung, die auf der der Klä-\n\ngerin erteilten Zulassung beruht, in Verkehr bringen. Um die Packungen den Be-\n\ndürfnissen des deutschen Marktes anzupassen, nehmen die Beklagten verschie-\n\ndene Änderungen vor, die teilweise die Neugestaltung der Packungen, teilweise\n\naber auch nur das Auswechseln von Gebrauchsinformationen und das Anbringen\n\nvon Beschriftungen auf den Blistern umfassen.\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Inverkehrbringen der in dieser\n\nWeise veränderten Arzneimittel stelle einen Verstoß gegen die Bestimmungen\n\ndes Arzneimittelgesetzes und damit einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG\n\ndar; außerdem verletzten die Beklagten die Markenrechte der M. & Co. Nach-\n\ndem nur ein Teil des Rechtsstreits in die Revisionsinstanz gelangt und nur ein\n\nTeil der Revision angenommen worden ist, ist Gegenstand des Revisionsverfah-\n\nrens noch der Antrag,\n\nes den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa-\ngen,\n\ndas Fertigarzneimittel zocor 10 oder zocor 20 mit einer neu gestalteten\nPackung, Gebrauchsinformation oder Blisterbeschriftung oder unter\n\nVerwendung eines sonstigen neuen oder neu gestalteten Packungs-\nmittels in Verkehr zu bringen, ohne zuvor die M. & Co. oder die Klä-\ngerin von dieser Absicht zu unterrichten und ohne zuvor der M. & Co.\nbzw. der Klägerin auf Verlangen ein Muster der neu gestalteten Ware\nzu überlassen.\n\nDie Beklagten sind diesem Begehren entgegengetreten. Soweit der Antrag\n\nUmverpackungen einschließlich Fensterpackungen betrifft, haben sie eine straf-\n\nbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Sie haben die Ansicht vertreten,\n\ndaß weitergehende Informationspflichten nicht bestünden; insbesondere seien sie\n\nnicht verpflichtet, den Markeninhaber zu informieren und ihm Muster zu überlas-\n\nsen, wenn lediglich die Gebrauchsinformationen ausgetauscht und Blisterbe-\n\nschriftungen angebracht worden seien.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru-\n\nfung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Verurteilung der Beklagten auf\n\nden Teil des Antrags beschränkt, der nicht von der Unterwerfungserklärung erfaßt\n\nwar, und den Unterlassungstenor in der Weise geändert, daß die oben im Antrag\n\nkursiv wiedergegebenen Wörter entfallen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag\n\nauf Abweisung des noch in Streit stehenden Unterlassungsantrags weiterverfol-\n\ngen. Die Klägerin tritt der Revision entgegen und begehrt mit der Anschlußrevisi-\n\non, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, hinsichtlich dieses Unterlas-\n\nsungsantrags die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten eine Verlet-\n\nzung der Klagemarke gesehen, wobei allerdings im Umfang der Unterwerfungser-\n\nklärung die Wiederholungsgefahr entfallen sei. Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt:\n\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften trete zwar eine Erschöpfung des Markenrechts auch dann ein, wenn die\n\naus dem EU-Ausland re- oder parallelimportierte Ware im Inland in einer verän-\n\nderten Aufmachung unter Beibehaltung der ursprünglichen Marke in Verkehr ge-\n\nbracht werde. Dies setze aber voraus, daß bestimmte Bedingungen erfüllt sein\n\nmüßten. Hierzu zähle, daß der Importeur den Markeninhaber in Kenntnis setze,\n\nbevor er umgepackte oder sonst veränderte Ware in Verkehr bringe, und daß er\n\ndem Markeninhaber auf Verlangen ein Muster der veränderten Ware zur Verfü-\n\ngung stelle. Hieran fehle es im Streitfall.\n\nIm Umfang der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung sei je-\n\ndoch die Wiederholungsgefahr entfallen. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklä-\n\nrung bestünden nicht. Weder die Wirksamkeit der Erklärung noch der Wegfall der\n\nWiederholungsgefahr setzten voraus, daß die übernommene Unterlassungsver-\n\npflichtung den vollen Umfang des geltend gemachten Anspruchs abdecke.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Zur Revision:\n\nNach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung\n\ndes Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zei-\n\nchen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke\n\nSchutz genießt. Diesen gesetzlichen Tatbestand verwirklichen die Beklagten da-\n\ndurch, daß sie die in Italien mit Zustimmung der Markeninhaberin in den Verkehr\n\ngebrachten Präparate “zocor 10” und “zocor 20” nach Deutschland importieren\n\nund hier nach Vornahme bestimmter Veränderungen wie dem Auswechseln des\n\nBeipackzettels oder der Änderung der Blisterbeschriftungen anbieten und vertrei-\n\nben (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 und 4 MarkenG). Der markenrechtliche Schutz entfällt\n\nzwar, wenn das Markenrecht erschöpft ist (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Die Markenin-\n\nhaberin kann sich aber im Streitfall aus berechtigten Gründen der Benutzung ihrer\n\nMarke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Ware durch die Beklag-\n\nten widersetzen (§ 24 Abs. 2 MarkenG).\n\na) Die Bestimmung des § 24 MarkenG beruht auf der entsprechenden Re-\n\ngelung in Art. 7 der Markenrechtsrichtlinie. Die hierzu ergangene Rechtsprechung\n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist zur Auslegung des § 24\n\nMarkenG heranzuziehen.\n\nIn der Entscheidung “Bristol-Myers Squibb” hat der Gerichtshof dem Re-\n\noder Parallelimporteur von Arzneimitteln unter bestimmten Voraussetzungen Be-\n\nfugnisse zugestanden, die Ware um- oder neu zu verpacken und anschließend in\n\nVerkehr zu bringen (EuGH, Urt. v. 11.7.1996 – Rs. C-427/93, C-429/93 u. C-\n\n436/93, Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int. 1996, 1144 = WRP 1996, 880; vgl. auch\n\nEuGH, Urt. v. 12.10.1999 – Rs. C-379/97, Slg. 1999, I-6927 = GRUR Int. 2000,\n\n159 = WRP 1999, 1264 – Pharmacia & Upjohn). Dabei wurden zur Auslegung von\n\nArt. 7 der Markenrechtsrichtlinie die zu Art. 30, 36 EGV – jetzt Art. 28, 30 EG –\n\nentwickelten Grundsätze herangezogen (EuGH, Urt. v. 23.5.1978 – Rs. 102/77,\n\nSlg. 1978, 1139 = GRUR Int. 1978, 291 – Hoffmann-La Roche; Urt. v. 10.10.1978\n\n– Rs. 3/78, Slg. 1978, 1823 = GRUR Int. 1979, 99 – American Home Products;\n\nUrt. v. 3.12.1981 – Rs. 1/81, Slg. 1981, 2913 = GRUR Int. 1982, 187 – Pfizer; vgl.\n\nauch EuGH, Urt. v. 11.7.1996 – Rs. C-71/94, C-72/94 u. C-73/94, Slg. 1996,\n\nI-3603 = WRP 1996, 867 – Eurim-Pharm; BGH, Urt. v. 10.4.1997 – I ZR 65/92,\n\nGRUR 1997, 629, 632 f. = WRP 1997, 742 – Sermion II). Danach ist die Er-\n\nschöpfung der Marke in den Fällen des Re- oder Parallelimports von fünf Bedin-\n\ngungen abhängig: (1) Die Geltendmachung der Rechte aus der Marke dient er-\n\nwiesenermaßen nicht einer künstlichen Abschottung der Märkte. (2) Der Original-\n\nzustand des Arzneimittels, z.B. in der Blisterverpackung, wird von den Verände-\n\nrungen, die der Importeur oder sein Lieferant vornimmt, nicht berührt, was auch\n\nmittelbar dadurch geschehen kann, daß ein neuer Beipackzettel lückenhaft ist\n\noder unrichtige Angaben enthält. (3) Auf der Verpackung müssen sowohl das die\n\nUmverpackung vornehmende Unternehmen als auch der Hersteller genannt sein.\n\n(4) Das umgepackte Arzneimittel darf nicht so aufgemacht sein, daß der Ruf der\n\nMarke geschädigt wird. (5) Der Importeur muß den Markeninhaber vorab vom\n\nFeilhalten des umgepackten Arzneimittels unterrichten und ihm auf Verlangen ein\n\nMuster liefern. Diese zuletzt genannte Voraussetzung soll den Hersteller in die\n\nLage versetzen nachzuprüfen, ob die vom Gerichtshof im übrigen aufgestellten\n\nVoraussetzungen einer Erschöpfung vorliegen oder nicht (EuGH Slg. 1996,\n\nI-3457 = GRUR Int. 1996, 1144, 1150 Tz. 78 – Bristol-Myers Squibb; Slg. 1978,\n\n1139 = GRUR Int. 1978, 291, 298 Tz. 12 – Hoffmann-La Roche).\n\nb) Mit Recht hat das Berufungsgericht die zum Umverpacken von Arznei-\n\nmitteln entwickelten Grundsätze auf den Streitfall angewandt, in dem es (auch)\n\ndarum geht, daß lediglich ein Beipackzettel in deutscher Sprache eingefügt oder\n\ndie Beschriftung der Blisterverpackungen verändert wird. Der Umstand, daß in\n\nden genannten EuGH-Entscheidungen nur der Fall der Umverpackung behandelt\n\nist, hat allein darin seine Ursache, daß in den zugrundeliegenden Streitfällen je-\n\nweils eine Um- oder Neuverpackung der parallel- oder reimportierten Präparate in\n\nRede gestanden hatte. Aus den Entscheidungsgründen wird aber deutlich, daß\n\nauch nach Ansicht des Gerichtshofs eine der typischen Gefahren, die das Umver-\n\npacken für den Hersteller mit sich bringen kann, darin liegt, daß im Zuge der An-\n\npassung der Ware an die Bedürfnisse des Absatzmarktes unvollständige oder un-\n\nrichtige Beipackzettel verwendet werden (EuGH Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int.\n\n1996, 1144, 1149 Tz. 65 – Bristol-Myers Squibb; Slg. 1996, I-3603 = WRP 1996,\n\n867, 873 Tz. 56 – Eurim-Pharm). Entsprechendes gilt für die Blisterbeschriftun-\n\ngen, die etwa im Streitfall gesetzlich vorgeschriebene Angaben über das Verfalls-\n\ndatum enthalten. Da unvollständige oder unrichtige Angaben auf dem Beipack-\n\nzettel oder den Blisterbeschriftungen die Wertschätzung des Verbrauchers für\n\ndas fragliche Präparat und damit sein Vertrauen in die Marke beeinträchtigen\n\nkönnen, ist die Garantiefunktion der Marke berührt. Des von der Revision ange-\n\nregten Vorabentscheidungsersuchens (Art. 234 EG) bedarf es insofern nicht (vgl.\n\nEuGH, Slg. 1996, I-3603 = WRP 1996, 867, 873 Tz. 57 – Eurim-Pharm).\n\nDie Klägerin kann danach für ihr Begehren auf berechtigte Gründe im Sinne\n\nvon § 24 Abs. 2 MarkenG verweisen. Die Revision beruft sich demgegenüber oh-\n\nne Erfolg auf die Entscheidung “Öffnungshinweis” des Senats aus dem Jahre\n\n1981 (BGHZ 82, 152). Der dort für die damalige Rechtslage nach dem Warenzei-\n\nchengesetz aufgestellte Grundsatz, das Hinzufügen eines rückübersetzten Bei-\n\npackzettels tangiere die Garantiefunktion des Warenzeichens nicht (BGHZ 82,\n\n152, 157 f.), kann für das neue Recht nicht aufrechterhalten werden (anders OLG\n\nFrankfurt am Main WRP 1998, 634, 635).\n\n2. Zur Anschlußrevision:\n\nMit Recht hat das Berufungsgericht die Klage insoweit abgewiesen, als die\n\nKlägerin auch eine vorherige Information und Musterbelieferung in den Fällen be-\n\ngehrt hat, in denen die Beklagten eine veränderte Packung oder neue oder neu\n\ngestaltete Packungsmittel einsetzen. Denn durch die abgegebene Unterwer-\n\nfungserklärung ist die Wiederholungsgefahr im Umfang des gesetzlichen Unter-\n\nlassungsanspruchs aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 und 4 i.V. mit § 24 Mar-\n\nkenG entfallen.\n\na) Entgegen der Auffassung der Anschlußrevision bestehen im Streitfall\n\nkeine Anhaltspunkte dafür, daß die abgegebene Unterwerfungserklärung nicht\n\nAusdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens ist. Die Anschlußrevision ver-\n\nweist zwar mit Recht darauf, daß bereits geringe Zweifel an der Ernstlichkeit aus-\n\nreichen, um der Unterwerfungserklärung ihre die Wiederholungsgefahr ausräu-\n\nmende Wirkung zu nehmen (BGH, Beschl. v. 16.11.1995 – I ZR 229/93, GRUR\n\n1997, 379, 380 = WRP 1996, 284 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Urt. v.\n\n10.7.1997 – I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP 1998, 296 – Der M.-Markt\n\npackt aus). Der Umstand, daß die Beklagten eine hinter dem Begehren der Kläge-\n\nrin zurückbleibende Erklärung abgegeben haben, läßt aber nicht auf einen Man-\n\ngel an Ernstlichkeit schließen. Dies gilt im Streitfall schon deswegen, weil das\n\nweitergehende Begehren der Klägerin im Streitfall teilweise keine Grundlage in\n\neinem gesetzlichen Unterlassungsanspruch hatte (dazu unter II.2.b). Doch auch\n\nbei einer Teilunterwerfung, die ein Schuldner abgibt, weil er hinsichtlich dieses\n\nTeils des Streits eine gerichtliche Auseinandersetzung – aus welchen Gründen\n\nauch immer – vermeiden möchte, hinsichtlich des anderen Teils aber eine ge-\n\nrichtliche Klärung anstrebt, können nicht ohne weiteres Zweifel an der Ernstlich-\n\nkeit angenommen werden.\n\nb) Die abgegebene Unterwerfungserklärung ist auch nicht deswegen unzu-\n\nreichend, weil sie sich – wie die Anschlußrevision beanstandet – genau an dem\n\nUrteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, nicht aber an dem\n\nUnterlassungsbegehren der Klägerin und dem – diesem stattgebenden – Tenor\n\ndes landgerichtlichen Urteils orientiert.\n\nDie Anschlußrevision wendet demgegenüber ein, die Klägerin könne nur\n\ndann ihre Kontrollrechte umfassend wahrnehmen, wenn die Beklagten verpflichtet\n\nseien, die Markeninhaberin vor Inverkehrbringen der veränderten Ware nicht nur\n\nzu informieren, sondern ihr auf Verlangen auch ein Muster zur Verfügung zu stel-\n\nlen. Nach der Unterlassungserklärung könnten die Beklagten dagegen mit der\n\nUnterrichtung bis unmittelbar vor dem ersten Akt des Inverkehrbringens warten.\n\nDamit würden die Möglichkeiten der Markeninhaberin verkürzt, rechtzeitig gegen\n\ndie Beklagten vorzugehen.\n\nDer Anschlußrevision ist einzuräumen, daß nach den in der Entscheidung\n\n“Bristol-Myers Squibb” aufgestellten Grundsätzen (EuGH Slg. 1996, I-3457 =\n\nGRUR Int. 1996, 1144) die Hände des Markeninhabers zunächst gebunden sind,\n\nwenn der Re- oder Parallelimporteur ihn “vorab” – und sei es auch erst unmittel-\n\nbar vor der Einfuhr (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG) der veränderten Ware – “vom\n\nFeilhalten des umgepackten Arzneimittels unterrichtet” hat. Der Markeninhaber\n\nkann dann unter Umständen ein Muster erst überprüfen und gegebenenfalls ge-\n\ngen den Importeur vorgehen, nachdem bereits ein Teil der Ware eingeführt und in\n\nVerkehr gebracht worden ist. Wenn die Anschlußrevision meint, die darin liegen-\n\nde Gefahr für den Markeninhaber müsse verhindert werden, verkennt sie, daß der\n\nRechtsinhaber auch sonst häufig erst gegen eine Verletzung seiner Schutzrechte\n\nvorgehen kann, wenn es bereits zu Verletzungshandlungen gekommen ist. Im üb-\n\nrigen sind die in der Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Grundsätze das Er-\n\ngebnis einer Abwägung, bei der nicht nur die Interessen der Schutzrechtsinhaber,\n\nsondern auch das übergeordnete Interesse an der Freiheit des Warenverkehrs zu\n\nberücksichtigen sind (Art. 28, 30 EG).\n\nIII. Revision und Anschlußrevision sind danach zurückzuweisen. Die Ko-\n\nstenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Bornkamm\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__89-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-19/i-zr-89-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__89-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__89-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-19/i-zr-89-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__89-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:34:35.166906+00:00"}}