{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__81-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-06-07","aktenzeichen":"I ZR 81/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 81/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. Juni 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nThüringer Oberlandesgerichts vom 25. März 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nBeide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Geräten der Telekommuni-\n\nkation in Verbindung mit dem gleichzeitigen Abschluß von Netzkartenverträgen.\n\nDie Beklagte warb im Oktober 1995 in der “Thüringer Allgemeinen” für den\n\nErwerb eines Mobiltelefons der Marke Bosch mit den Worten “Für’n Apfel und\n\nn’Ei”. Im linken unteren Drittel der Anzeige wird in einem eingerahmten Text –\n\neingeleitet durch ein Sternchen – darauf hingewiesen, daß “dieser Preis” nur in\n\nVerbindung mit dem Abschluß eines Netzkartenvertrages gilt.\n\nDie Klägerin hat in dieser Werbung einen Verstoß gegen die Zugabeverord-\n\nnung sowie gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlok-\n\nkens erblickt und sie als wettbewerbswidrig beanstandet. Ferner hat sie geltend\n\ngemacht, die Werbung verstoße auch gegen das Irreführungsverbot (§ 3 UWG).\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu ver-\nurteilen, es zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes im Zusam-\nmenhang mit der Freischaltung einer Telefonnetzkarte ein Telefon-\nHandy (Funktelefon) “für’n Apfel und n’Ei” anzukündigen, anzubieten\noder zu gewähren, wie dies aus der als Anlage K 1 vorgelegten Wer-\nbung ersichtlich ist.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil antragsgemäß\n\nverurteilt und das Versäumnisurteil auf den Einspruch der Beklagten aufrechter-\n\nhalten.\n\nDas Berufungsgericht hat die Verurteilung unter Neufassung des Urteils-\n\ntenors mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ordnungshaft an den Geschäftsführern\n\nder Beklagten zu vollstrecken ist.\n\nMit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin bean-\n\ntragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, in der beanstandeten Werbung\n\nliege die Ankündigung einer nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO unzulässigen Zugabe\n\nsowie ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken hält der\n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nWie der Senat in mehreren nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen\n\nEntscheidungen vom 8. Oktober 1998 ausgeführt hat, stellt sich die Werbung mit\n\nder an den Abschluß eines Netzkartenvertrages gekoppelten, unentgeltlichen\n\noder besonders günstigen Abgabe eines Mobiltelefons als ein legitimer Hinweis\n\nauf den günstigen, durch verschiedene Bestandteile geprägten Preis einer ein-\n\nheitlichen, nicht in Haupt- und Nebenleistung (Zugabe) aufzuspaltenden Ge-\n\nsamtleistung dar, durch den die eigene Leistungsfähigkeit hervorgehoben wird\n\n(BGHZ 139, 368, 374 f. – Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 7/97,\n\nGRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 – Handy-Endpreis; Urt. v. 8.10.1998 –\n\nI ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518 m.w.N.). Die damit verbundene Anlockwirkung\n\nist nicht wettbewerbswidrig, sondern liegt als gewollte Folge in der Natur des Lei-\n\nstungswettbewerbs (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.1994 – I ZR 68/92, GRUR 1994, 743,\n\n744 = WRP 1994, 610 – Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; Urt.\n\nv. 25.9.1997 – I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 – Skibin-\n\ndungsmontage). Nach den Senatsentscheidungen vom 8. Oktober 1998 tritt dem\n\nauch die Revisionserwiderung nicht mehr entgegen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat – aus seiner Sicht folgerichtig – ungeprüft ge-\n\nlassen, ob die beanstandete Werbung hinsichtlich der Darstellung der Preise für\n\ndie Leistungen aus dem Netzkartenvertrag gegen das Irreführungsverbot oder\n\ngegen die Gebote der Preisangabenverordnung verstößt. Hierzu besteht nunmehr\n\nVeranlassung.\n\na) Gegenstand des Unterlassungsantrages ist (allein) die konkrete Ver-\n\nletzungsform, auf die der Antrag ungeachtet der in ihm enthaltenen abstrakten\n\nBeschreibung der angegriffenen Wettbewerbshandlung durch den Hinweis ”... wie\n\ndies aus der als Anlage K 1 vorgelegten Werbung ersichtlich ist” Bezug nimmt\n\n(vgl. hierzu BGH, Urt. v. 7.6.2001 – I ZR 115/99, WRP 2001, 1182, 1183 – Jubilä-\n\numsschnäppchen). Die Klägerin hat diese Werbung bereits in der Klageschrift\n\nund erneut in der Berufungserwiderung vom 26. November 1997 als irreführend\n\nbeanstandet. Zur Begründung hat sie vorgetragen, das bei den Bedingungen des\n\nKartenvertrages angebrachte Sternchen finde an keiner anderen Stelle der Wer-\n\nbung eine Entsprechung. Darin liegt die Behauptung, der angesprochene Verkehr\n\nwerde über die im Zusammenhang mit dem Netzkartenvertrag auf ihn zukommen-\n\nden Kosten im Unklaren gelassen. Nachdem die auf § 1 UWG und auf § 1 Abs. 1\n\nZugabeVO gestützte Verurteilung keinen Bestand hat, ist dem nun nachzugehen.\n\nb) Dem Senat ist allerdings eine eigene Sachentscheidung verwehrt. Denn\n\ndas Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Gestaltung der Anzeige ge-\n\ntroffen, die eine entsprechende rechtliche Beurteilung erlauben würden.\n\naa) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung genügt hierfür nicht die\n\nFeststellung, das die eingerahmten Hinweise zum Netzkartenvertrag einleitende\n\nSternchen finde in der Werbeanzeige keine Entsprechung. Denn unter den vor-\n\nliegenden Umständen läßt sich daraus noch nicht ableiten, für den Leser bleibe\n\nunklar, daß die Abgabe des Mobiltelefons “Für’n Apfel und n’Ei” vom Abschluß e i-\n\nnes mit Folgekosten verbundenen Netzkartenvertrages abhänge. Davon ist auch\n\ndas Berufungsgericht nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, die Be-\n\nklagte stelle in ihrer Werbung den Zusammenhang zwischen der günstigen Abga-\n\nbe des Mobiltelefons und dem Netzkartenvertrag besonders heraus. Ob und in-\n\nwieweit der Leser über die konkreten Bedingungen des Kartenvertrages im Unkla-\n\nren gelassen werde, hat das Berufungsgericht nicht näher untersucht. Es hat le-\n\ndiglich – allerdings auf der Grundlage der in den Akten befindlichen verkleinerten,\n\nschlecht leserlichen Kopie – angenommen, die Verknüpfung der Worte “Am Netz\n\ndabei” und “Für’n Apfel und n’Ei” vermittle dem flüchtigen Betrachter den Ein-\n\ndruck, auch der Netzkartenvertrag sei besonders günstig. Damit hat es jedoch –\n\nabgesehen davon, daß nicht ohne weiteres auf den flüchtigen Betrachter, son-\n\ndern auf den durchschnittlich informierten, verständigen Verbraucher, der sich der\n\nAnzeige mit situationsadäquater Aufmerksamkeit zuwendet, abzustellen ist (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 20.10.1999 – I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517\n\n– Orient-Teppichmuster) – den Sachverhalt nicht hinreichend ausgeschöpft. Denn\n\ndie Behauptung der Klägerin, wonach der Leser über die Bedingungen des ange-\n\nkoppelten Kartenvertrages im Unklaren gelassen werde, bedarf unabhängig da-\n\nvon, ob auf den eingerahmten Text durch ein weiteres Sternchen Bezug genom-\n\nmen wird, einer vollständigen Würdigung der angegriffenen Werbeanzeige.\n\nbb) Dies geht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht\n\nüber den zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand hinaus. Bei einer auf Ir-\n\nreführung gestützten Klage setzt sich der maßgebliche Lebenssachverhalt aus\n\nder beanstandeten Werbemaßnahme und der nach Behauptung der Klägerin da-\n\ndurch erzeugten Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise zusammen\n\n(BGH, Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 –\n\ndentalästhetika). Ungeachtet des Umstandes, daß die Klägerin die Behauptung\n\neiner unzureichenden Aufklärung über die Folgekosten allein auf das Fehlen ei-\n\nnes Sternchens zur Verweisung auf die in dem eingerahmten Text dargestellten\n\nBedingungen des Netzkartenvertrages gestützt hat, ist die Frage einer ausrei-\n\nchenden Verdeutlichung der Bedingungen des Netzkartenvertrages unter den hier\n\nvorliegenden Gegebenheiten insgesamt Gegenstand des Rechtsstreits. Denn die\n\nZuordnung der weiteren Kostenbestandteile zu dem günstigen Preis des Mobilte-\n\nlefons, die Lesbarkeit derselben sowie die Vollständigkeit ihrer Darstellung sind\n\nElemente, die nur im Gesamtzusammenhang gewürdigt werden können und ent-\n\nweder zusammen eine vollständige und zutreffende Aufklärung oder eine Irrefüh-\n\nrung des Lesers über die Folgekosten bewirken. Die Feststellung, es fehle an ei-\n\nnem weiteren Sternchen, das auf die eingerahmten Bedingungen des Netzkarten-\n\nvertrages verweise, rechtfertigt dagegen für sich genommen noch nicht die An-\n\nnahme, die angegriffene Werbung sei hinsichtlich der Folgekosten des Netzzu-\n\ngangs irreführend. Auch dem unstreitigen Parteivorbringen läßt sich nicht ent-\n\nnehmen, ob die beanstandete Werbung vollständig über die mit dem Abschluß\n\ndes Netzkartenvertrages verbundenen Kosten aufklärt.\n\nc) Nach der Senatsrechtsprechung ist die Werbung mit einem Mobiltelefon,\n\ndas nichts oder fast nichts kosten soll, irreführend und verstößt gegen die Preis-\n\nangabenverordnung, wenn die für den Verbraucher mit Abschluß des Netzkarten-\n\nvertrags verbundenen Kosten nicht deutlich kenntlich gemacht werden. Dies be-\n\ndeutet, daß die Angaben über die Kosten des Netzzugangs räumlich eindeutig\n\ndem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zugeordnet sowie\n\ngut lesbar und grundsätzlich vollständig sein müssen (BGHZ 139, 368, 375 ff.\n\n– Handy für 0,00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 – Handy-Endpreis; BGH, Urt. v.\n\n8.10.1998 – I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 512 m.w.N.). Bei den Akten befindet\n\nsich aber, wie oben ausgeführt, lediglich eine verkleinerte, schlecht leserliche Ko-\n\npie der angegriffenen Werbung. Anhand dieser Kopie läßt sich nicht abschlie-\n\nßend beurteilen, ob in der Werbung mit einer – den vom Senat hierzu aufgestell-\n\nten Grundsätzen entsprechenden – ausreichenden Deutlichkeit auf die Bedingun-\n\ngen des gleichzeitig abzuschließenden Netzkartenvertrages hingewiesen wird.\n\nSie ist daher als Grundlage für anhand des unstreitigen Parteivorbringens nach-\n\nzuholende Feststellungen ungeeignet \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1996 –\n\nI ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 769 = WRP 1997, 735 – Brillenpreise II). Das erst\n\nim Revisionsverfahren vorgelegte Original der Werbeanzeige muß bei der rechtli-\n\nchen Beurteilung außer Betracht bleiben (§ 561 Abs. 1 ZPO).\n\nd)\n\nIm wiedereröffneten Berufungsrechtszug wird die Klägerin auch Gele-\n\ngenheit haben, ihren Klageantrag zu überprüfen und gegebenenfalls klarzustel-\n\nlen. Hierzu besteht insofern Veranlassung, als sie bislang zur Einbeziehung der\n\nkonkret beanstandeten Werbung in ihrem Unterlassungsantrag nur auf eine als\n\n“Anlage K 1” vorgelegte verkleinerte und zum Teil unleserliche Kopie Bezug ge-\n\nnommen hat, die in dieser Form – unstreitig – nicht verbreitet worden ist. Soweit\n\nes für die rechtliche Beurteilung unter dem Blickwinkel einer Irreführung nunmehr\n\nauf die in der Kopie nicht leserlichen Teile der Werbung ankommt, bestehen dar-\n\nüber hinaus Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253\n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH GRUR 1997, 767, 769 – Brillenpreise II). Schließlich\n\nist darauf hinzuweisen, daß ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot das Verbot\n\nder Gewährung der in der Werbung angekündigten Vorteile nicht ohne weiteres\n\nrechtfertigen könnte (vgl. BGH GRUR 1999, 261, 264 – Handy-Endpreis, m.w.N.).\n\n3. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur an-\n\nderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__81-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/i-zr-81-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__81-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__81-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/i-zr-81-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__81-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:10:01.059187+00:00"}}