{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__78-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-11-23","aktenzeichen":"I ZR 78/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 78/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. November 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klä-\n\ngerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nDüsseldorf vom 12. Februar 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin vertreibt Operationsleuchten (OP-Leuchten) und die dazu-\n\ngehörenden Leuchtmittel (OP-Lampen). Sie ist nach ihrer Darstellung bei OP-\n\nLeuchten Marktführerin. Für ihre OP-Leuchten, die sie selbst herstellt, benutzt\n\nsie die Marke \"H. 2000\", für die von ihr dazu vertriebenen Lampen die Mar-\n\nke \"H. C. \". Für das Leuchtensystem der Klägerin hat die VDE-Prüfstelle in\n\nO. eine Genehmigung zur Führung des VDE-Prüfzeichens (Verbandszei-\n\nchens) erteilt.\n\nNachdem Wettbewerber - u.a. der Beklagte - bestimmte OP-Lampen für\n\ndie OP-Leuchten \"H. \" der Klägerin preisgünstig auf dem Markt angeboten\n\nhatten, warnte die Klägerin ihre Abnehmer in einer Werbekampagne dringend\n\ndavor, in ihrem Operationslichtsystem \"H. 2000\" andere Leuchtmittel als\n\nihre Lampen \"H. C. \" einzusetzen. Dabei behauptete die Klägerin u.a., mit\n\ndem Einsatz von Fremd-Leuchtmitteln werde das Erlöschen der Garantie und\n\nsämtlicher VDE-Zulassungen riskiert. Falls für Verschleiß- und Ersatzteile, die\n\nfür die Funktionssicherheit und Einhaltung von Spezifikationen maßgebend\n\nseien, nicht originale Ersatzteile verwendet würden, bedürfe es einer geson-\n\nderten Freigabe durch das VDE-Prüf- und Zertifizierungsinstitut.\n\nDer Beklagte verbreitete daraufhin ein Werbeschreiben, das u.a. folgen-\n\nde Sätze enthielt:\n\n\"K. OP-Speziallampen entsprechen lichttechnisch, geometrisch\n\nund fotometrisch dem Original. Das bedeutet für Sie, daß Sie keine\n\nProbleme mit der VDE-Zulassung Ihrer Leuchte bekommen. Mit\n\ndem Einsatz von K. -OP-Speziallampen erhalten Sie sich die\n\nvolle Garantie des Leuchtenherstellers, da diese Lampen absolut\n\nbaugleich sind.\"\n\nDie Klägerin beanstandet es als irreführend, wenn der Beklagte wie in\n\ndem Werbeschreiben behaupte, die von ihm vertriebenen OP-Lampen ent-\n\nsprächen lichttechnisch, geometrisch und fotometrisch dem Original, und erklä-\n\nre, seine OP-Lampen seien mit denen des Leuchtenherstellers baugleich. Mit\n\ndiesen Behauptungen lehne sich der Beklagte auch unzulässig an ihren guten\n\nRuf und den guten Ruf ihrer Erzeugnisse an. Der Beklagte werbe weiter irre-\n\nführend, wenn er - wie in dem beanstandeten Werbeschreiben geschehen -\n\nbeim Anbieten, Bewerben und Vertreiben von Lampen für OP-Leuchten vom\n\nTyp \"H. 2000\" nicht darüber aufkläre, daß die VDE-Zertifikation der Norm-\n\ngerechtigkeit dieser OP-Leuchte nicht gelte, wenn für sie andere Lampen als\n\ndiejenigen der Klägerin verwendet würden.\n\nDie Klägerin hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung,\n\nbeantragt,\n\nI.\n\nden Beklagten zu verurteilen,\n\n1. es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im\n\ngeschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken\n\na) im Zusammenhang mit der Werbung für und/oder dem\nVertrieb von nicht von der Klägerin stammender OP-\nLampen, insbesondere K. OP-Speziallampen, zum\nZwecke des Einsatzes in OP-Leuchten der Klägerin,\ninsbesondere in Operationsleuchten vom Typ \"H. \",\n\naa) zu behaupten, K. OP-Speziallampen entsprächen\nlichttechnisch, geometrisch und fotometrisch dem\nOriginal;\n\nbb) zu behaupten, K. OP-Speziallampen seien mit\ndenen des Leuchtenherstellers baugleich, insbeson-\ndere wenn dies wie folgt formuliert ist:\n\n\"Mit dem Einsatz von K. OP-Speziallampen er-\nhalten Sie sich die volle Garantie des Leuchtenher-\nstellers, da diese Lampen absolut baugleich sind\";\n\nb) OP-Lampen für OP-Leuchten der Klägerin vom Typ\n\"H. 2000\" anzubieten, zu bewerben oder zu vertrei-\nben, ohne dabei darauf hinzuweisen, daß bei Verwen-\ndung anderer OP-Lampen als derjenigen der Klägerin\ndie VDE-Zertifikation der Normgerechtigkeit der OP-\nLeuchte nicht gilt;\n\n2. der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der\nunter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen unter Angabe\nder einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbrei-\ntungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie unter Angabe\nder Adressaten der Empfänger von schriftlichen Werbe-\nmitteln, die Angaben gemäß vorstehender Ziffer I. 1. ent-\nhalten;\n\nII.\n\nfestzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Scha-\nden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeich-\nneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die beanstandeten Anga-\n\nben seien zutreffend, da die von ihm vertriebenen OP-Lampen identisch mit\n\nden Lampen der Klägerin seien. Die Zeichengenehmigung, die von der VDE-\n\nPrüfstelle in O. für die Leuchte der Klägerin erteilt worden sei, erlösche\n\nnicht, wenn eine Ersatzlampe eingesetzt werde, die nicht von dem Hersteller\n\nder Leuchte geliefert worden sei.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurück-\n\nweisung des Rechtsmittels im übrigen den Beklagten in teilweiser Abänderung\n\ndes landgerichtlichen Urteils nach dem im Berufungsverfahren gestellten An-\n\ntrag zu I 1 a und den darauf rückbezogenen Anträgen zu I 2 (Verurteilung zur\n\nAuskunftserteilung) und zu II (Feststellung der Schadensersatzpflicht) verurteilt\n\nund im übrigen die Berufung zurückgewiesen.\n\nMit seiner Revision beantragt der Beklagte, das landgerichtliche Urteil in\n\nvollem Umfang wiederherzustellen. Die Klägerin hat Anschlußrevision einge-\n\nlegt, mit der sie ihre im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge im Um-\n\nfang ihrer Beschwer weiterverfolgt. Beide Parteien beantragen, die Revisions-\n\nanträge der Gegenseite zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Revision des Beklagten\n\n1. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch zu I 1 a zuge-\n\nsprochen, weil sich der Beklagte durch die mit diesem Antrag beanstandeten\n\nAussagen zur Empfehlung der eigenen Ware offen an die Klägerin und deren\n\nProdukte angelehnt habe. Er habe mit den Worten \"dem Original\" und \"des\n\nLeuchtenherstellers\" erkennbar auf die Klägerin und deren unter der Marke\n\n\"H. C. \" vertriebene Lampen für die OP-Leuchten \"H. 2000\" Bezug ge-\n\nnommen. Die Angabe, seine Lampen entsprächen \"lichttechnisch, geometrisch\n\nund fotometrisch\" den Lampen der Klägerin für die Leuchten \"H. 2000\" und\n\nseien mit diesen \"absolut baugleich\", betreffe die entscheidenden Kriterien für\n\nderartige Lampen. Sie erwecke deshalb bei den angesprochenen Verkehrs-\n\nkreisen nicht nur den Eindruck, die OP-Lampen des Beklagten könnten für die\n\nentsprechenden Leuchten der Klägerin verwandt werden, sondern auch die\n\nVorstellung, diese Lampen seien in Güte und Beschaffenheit denen der Kläge-\n\nrin \"absolut\" gleichwertig.\n\nEine solche Werbung sei als anlehnende Werbung selbst dann wettbe-\n\nwerbswidrig, wenn sie inhaltlich richtig sei. Nach den Regeln des Leistungs-\n\nwettbewerbs sei es geboten, daß sich ein Wettbewerber auf die Werbung für\n\nseine eigenen Waren beschränke und eine Bezugnahme auf die Waren ande-\n\nrer unterlasse. Ohne sachlich zu rechtfertigenden Anlaß dürfe der Name und\n\nder gute Ruf der Ware eines Wettbewerbers auch im Ersatzteil- und Zubehör-\n\ngeschäft nicht zu dessen Lasten und zum eigenen wettbewerblichen Vorteil\n\ngenutzt werden. Der Beklagte hätte sich darauf beschränken können, auf die\n\nBestimmung der von ihm angebotenen Lampen für OP-Leuchten der Klägerin\n\nhinzuweisen. Um die Eignung seiner Lampen zu diesem Zweck zu betonen,\n\nhätte er deren konkrete Eigenschaften werblich herausstellen können; es sei\n\nfür ihn nicht notwendig gewesen, sich in seiner Werbung an die entsprechen-\n\nden OP-Lampen der Klägerin anzulehnen mit den Angaben, seine Lampen\n\nentsprächen diesen \"lichttechnisch, geometrisch und fotometrisch\" und seien\n\n\"absolut baugleich\". Diese offene Rufanlehnung sei auch nicht gerechtfertigt\n\nals Abwehr gegen die Werbekampagne der Klägerin, mit der diese vor dem\n\nEinsatz nicht von ihr stammender Lampen in ihren OP-Leuchten gewarnt habe.\n\nDa das Unterlassungsbegehren schon unter dem rechtlichen Gesichtspunkt\n\nder wettbewerbswidrigen offenen Rufanlehnung begründet sei, könne offen-\n\nbleiben, ob die beanstandeten Werbeaussagen auch als irreführend zu ver-\n\nbieten seien.\n\n2. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot kann im Licht der\n\nEntwicklung des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht mit dieser Begrün-\n\ndung aufrechterhalten werden.\n\na) Etwa zeitgleich mit dem Erlaß des Berufungsurteils hat der Senat die\n\nRechtsgrundsätze zur vergleichenden Werbung, auf die sich das Berufungsge-\n\nricht bei seiner Entscheidung gestützt hat (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.1989\n\n- I ZR 59/87, GRUR 1989, 602, 603 = WRP 1989, 577 - Die echte Alternative,\n\nm.w.N.), aufgegeben, soweit diese nicht mit der Richtlinie 97/55/EG des Euro-\n\npäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der\n\nRichtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der\n\nvergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18 = GRUR 1998,\n\n117 = WRP 1998, 798) in Einklang stehen. Nach der inzwischen geänderten\n\nRechtsprechung ist vergleichende Werbung zulässig, sofern die in Art. 3a\n\nAbs. 1 lit. a bis h der Richtlinie 97/55/EG genannten Voraussetzungen erfüllt\n\nsind (BGHZ 138, 55 ff. - Testpreis-Angebot; 139, 378 ff. - Vergleichen Sie;\n\nBGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 ff. = WRP 1998, 1065\n\n- Preisvergleichsliste II; Urt. v. 25.3.1999 - I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100, 1101\n\n= WRP 1999, 1141 - Generika-Werbung). Die genannte Richtlinie ist allerdings\n\nbei der Beurteilung der Frage, ob die beanstandete Werbung zum damaligen\n\nZeitpunkt wettbewerbswidrig war, noch nicht unmittelbar anzuwenden. Die\n\nRichtlinie war bis zum Ablauf des 23. April 2000 umzusetzen (Art. 3 Abs. 1 der\n\nRichtlinie 97/55/EG); dies ist durch das Gesetz zur vergleichenden Werbung\n\nund zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2000\n\nmit Wirkung vom 14. September 2000 geschehen (Art. 1 Nr. 1 bis 3 und Art. 4\n\ndes Gesetzes, BGBl. I S. 1374).\n\nb) Die konkret angegriffene Werbung des Beklagten fällt unter den Be-\n\ngriff der vergleichenden Werbung (vgl. Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 97/55/EG;\n\nBGHZ 138, 55, 59 - Testpreis-Angebot; vgl. § 2 Abs. 1 UWG n.F.), weil sie -\n\n wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Klägerin als Mitbewerberin\n\nebenso wie ihre Erzeugnisse für die angesprochenen Verkehrskreise erkenn-\n\nbar gemacht hat.\n\nDanach kann die hier beanstandete Werbung für die OP-Lampen des\n\nBeklagten nur dann als wettbewerbswidrig angesehen werden, wenn die Vor-\n\naussetzungen, unter denen bei Anwendung des Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie\n\n97/55/EG (vgl. § 2 Abs. 2 UWG n. F.) eine vergleichende Werbung zulässig ist,\n\nnicht gegeben waren. Ob dies hier der Fall war, kann der Senat auf der Sach-\n\nverhaltsgrundlage, von der im Revisionsverfahren auszugehen ist, nicht selbst\n\nbeurteilen. Den Parteien ist zudem Gelegenheit zu geben, im Hinblick auf die\n\nVeränderung der rechtlichen Beurteilung einer vergleichenden Werbung in ei-\n\nnem erneuten Berufungsverfahren ergänzend vorzutragen (vgl. auch BGH\n\nGRUR 1999, 69, 71 - Preisvergleichsliste II).\n\n3. Aus denselben Gründen wie der Verbotsausspruch zu I 1 können\n\nauch die darauf rückbezogenen Aussprüche des Berufungsurteils zu I 2 (Ver-\n\nurteilung zur Auskunftserteilung) und II (Feststellung der Schadensersatz-\n\npflicht) keinen Bestand haben.\n\nII. Anschlußrevision der Klägerin\n\n1. Mit ihrer Anschlußrevision wendet sich die Klägerin insbesondere ge-\n\ngen die Abweisung ihres Berufungsantrags zu I 1 b, der darauf gerichtet war,\n\ndaß dem Beklagten verboten wird, Lampen für OP-Leuchten der Klägerin vom\n\nTyp \"H. 2000\" anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, ohne dabei\n\ndarauf hinzuweisen, daß bei Verwendung anderer Lampen als derjenigen der\n\nKlägerin die VDE-Zertifikation der Normgerechtigkeit der OP-Leuchte nicht gilt.\n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der mit dem Berufungs-\n\nantrag zu I 1 b gegen den Beklagten erhobene Vorwurf der irreführenden Wer-\n\nbung nicht begründet sei. Es könne offenbleiben, ob es für die Käufer von Er-\n\nsatzlampen für eine OP-Leuchte der Klägerin so wesentlich sei, daß das für die\n\nOP-Leuchte erteilte VDE-Zeichen auch bei Verwendung von Lampen anderer\n\nHersteller gelte, daß sie darüber aufgeklärt werden müßten, wenn das nicht der\n\nFall sei. In der einschlägigen Prüfordnung der VDE-Prüfstelle (Anlage K 20 d)\n\nwerde nämlich der Fall, daß für ein geprüftes Gerät ein nicht vom Genehmi-\n\ngungsinhaber in den Verkehr gebrachtes Zubehörteil verwendet werde, nicht\n\nunter den Gründen für das Erlöschen der Zeichengenehmigung aufgeführt (vgl.\n\n§ 4 Nr. 10 der Prüfordnung). Es sei auch nichts dafür dargetan, daß das ge-\n\nprüfte Erzeugnis hier aus der OP-Leuchte (als der Hauptware) und der OP-\n\nLampe (als dem Zubehörteil) bestehe.\n\nb) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Anschlußrevision nicht\n\nstand.\n\n(1) Aufgrund der Unterstellung des Berufungsgerichts ist für das Revisi-\n\nonsverfahren davon auszugehen, daß die Frage, ob für das Leuchtensystem\n\nder Klägerin die VDE-Zeichengenehmigung auch dann gilt, wenn Ersatzlampen\n\nanderer Unternehmen als der Klägerin verwendet werden, für die möglichen\n\nKäufer eine so erhebliche Bedeutung hat, daß gegebenenfalls über das Nicht-\n\nfortbestehen der Zeichengenehmigung aufzuklären wäre.\n\n(2) Die Anschlußrevision weist zutreffend darauf hin, daß es - entgegen\n\nder Ansicht des Berufungsgerichts - vorliegend nicht um die Frage geht, ob\n\neiner der Gründe des § 4 der Prüfordnung der VDE-Prüfstelle für das Erlö-\n\nschen der Genehmigung zur Führung des VDE-Zeichens vorliegt, sondern dar-\n\num, auf welchen Gegenstand sich die Genehmigung zur Benutzung des VDE-\n\nZeichens, des Prüfzeichens des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE)\n\ne.V., bezieht. Dies ist durch Auslegung des Zeichengenehmigungs-Ausweises\n\nder VDE-Prüfstelle vom 3. Mai 1990 (Anlage K 26) zu ermitteln. Nach Ansicht\n\nder Klägerin bezieht sich die Zeichengenehmigung auf ein \"Leuchtensystem in\n\nmedizinischer Anwendung\". Zu diesem geprüften Leuchtensystem gehöre aus-\n\nweislich von Blatt 14 und 15 des Genehmigungsausweises als geprüftes Ein-\n\nzelteil eine näher bezeichnete \"H. C. \"-Halogenlampe als Leuchtmittel. Die\n\nKlägerin hat zudem beantragt, zum Inhalt der Zeichengenehmigung Beweis zu\n\nerheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Ver-\n\nnehmung eines leitenden Ingenieurs der VDE-Prüfstelle O. , die die Zei-\n\nchengenehmigung erteilt hat.\n\nDas Berufungsgericht hat sich bisher noch nicht mit der Auslegung der\n\nZeichengenehmigung befaßt. Dies wird gegebenenfalls nachzuholen sein. Die\n\nBehauptungen der Klägerin über den Gegenstand der Zeichengenehmigung\n\nkönnen nicht mit der Begründung, es handele sich um Behauptungen \"ins\n\nBlaue hinein\", als unbeachtlich behandelt werden. Die Behauptungen der Klä-\n\ngerin über den Gegenstand der Zeichengenehmigung stehen jedenfalls im Ein-\n\nklang mit ihrem Vorbringen, die \"H. \"-Leuchtensysteme bildeten mit den zu-\n\ngehörigen Lampen jeweils eine Einheit, weshalb die Verwendung von anderen\n\nLampen aus Sicherheitsgründen bedenklich sei.\n\n(3) Die erneute Überprüfung des Gegenstands der Zeichengenehmigung\n\nder VDE-Prüfstelle ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts -\n\nauch nicht im Hinblick auf die Antragsfassung entbehrlich. Aus dem Klagevor-\n\nbringen der Klägerin und insbesondere ihren Beweisanträgen ergibt sich, daß\n\ndie Klägerin ihren Berufungsantrag zu I 1 b gerade auf die Behauptung stützt,\n\ndaß das von der VDE-Prüfstelle als Grundlage der Zeichengenehmigung ge-\n\nprüfte Erzeugnis ein Leuchtensystem ist, das nicht nur aus der Hauptware (OP-\n\nLeuchte), sondern auch aus dem Zubehörteil (OP-Lampe) besteht.\n\n2. Aus den vorgenannten Gründen kann auch die Abweisung der An-\n\nsprüche der Klägerin auf Auskunftserteilung und auf Feststellung der Scha-\n\ndensersatzpflicht des Beklagten, soweit sie auf den Berufungsantrag zu I 1 b\n\nrückbezogen sind, keinen Bestand haben.\n\nIII. Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Kläge-\n\nrin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Büscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__78-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/i-zr-78-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__78-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__78-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/i-zr-78-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__78-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:41:02.478449+00:00"}}