{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__76-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-04-06","aktenzeichen":"I ZR 76/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 13 Abs. 5 Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung a) Die Mißbrauchsregelung des § 13 Abs. 5 UWG findet nicht nur in den Fällen Anwendung, in denen sich die Anspruchsberechtigung des Gläubigers aus § 13 Abs. 2 UWG ergibt, sondern auch dann, wenn der Gläubiger als betroffener Wettbewerber unmittelbar aus der verletzten Norm vorgehen kann. b) Ein Hinweis auf eine mißbräuchliche Geltendmachung des wettbewerbsrechtli- chen Unterlassungsanspruchs liegt darin, daß zwei konzernmäßig verbundene und vom selben Rechtsanwalt vertretene Gläubiger die Möglichkeit nicht nutzen, ihre Ansprüche beim selben Gericht als Streitgenossen geltend zu machen, vielmehr jeweils getrennte Verfahren gegen den Schuldner einleiten. Auch die gleichzeitige Einleitung von Verfügungs- und Hauptsacheverfahren kann auf ei- nen Mißbrauch der Klagebefugnis hindeuten. Gehen mehrere konzernmäßig verbundene Gläubiger, die ihre wettbewerbs- rechtlichen Ansprüche gegen bestimmte bundesweit tätige Wettbewerber durch einen - ihr Vorgehen koordinierenden - Rechtsanwalt geltend machen, wegen ein und desselben Verstoßes in der Weise vor, daß sie gegen den Wettbewer- ber jeweils am eigenen Sitz als Begehungsort einstweilige Verfügungen bean- tragen und/oder Klagen erheben (hier: 14 Verfügungs- und 14 Klageverfahren), deutet dies auf eine mißbräuchliche Geltendmachung der Unterlassungsansprü- che hin. Ihnen ist zuzumuten, daß sie entweder am Sitz des Wettbewerbers ge- meinsam klagen oder daß sie ihr Vorgehen in der Weise konzentrieren, daß nur eine Partei - sei es einer der Gläubiger, sei es die hierzu ermächtigte Holding- gesellschaft oder sei es ein ihre Interessen wahrnehmender Verband - den Un- terlassungsanspruch gerichtlich durchsetzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 76/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. April 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nUWG § 13 Abs. 5\n\nMißbräuchliche Mehrfachverfolgung\n\na) Die Mißbrauchsregelung des § 13 Abs. 5 UWG findet nicht nur in den Fällen\nAnwendung, in denen sich die Anspruchsberechtigung des Gläubigers aus § 13\nAbs. 2 UWG ergibt, sondern auch dann, wenn der Gläubiger als betroffener\nWettbewerber unmittelbar aus der verletzten Norm vorgehen kann.\n\nb) Ein Hinweis auf eine mißbräuchliche Geltendmachung des wettbewerbsrechtli-\nchen Unterlassungsanspruchs liegt darin, daß zwei konzernmäßig verbundene\nund vom selben Rechtsanwalt vertretene Gläubiger die Möglichkeit nicht nutzen,\nihre Ansprüche beim selben Gericht als Streitgenossen geltend zu machen,\nvielmehr jeweils getrennte Verfahren gegen den Schuldner einleiten. Auch die\ngleichzeitige Einleitung von Verfügungs- und Hauptsacheverfahren kann auf ei-\nnen Mißbrauch der Klagebefugnis hindeuten.\n\nGehen mehrere konzernmäßig verbundene Gläubiger, die ihre wettbewerbs-\nrechtlichen Ansprüche gegen bestimmte bundesweit tätige Wettbewerber durch\neinen - ihr Vorgehen koordinierenden - Rechtsanwalt geltend machen, wegen\nein und desselben Verstoßes in der Weise vor, daß sie gegen den Wettbewer-\nber jeweils am eigenen Sitz als Begehungsort einstweilige Verfügungen bean-\n\ntragen und/oder Klagen erheben (hier: 14 Verfügungs- und 14 Klageverfahren),\ndeutet dies auf eine mißbräuchliche Geltendmachung der Unterlassungsansprü-\nche hin. Ihnen ist zuzumuten, daß sie entweder am Sitz des Wettbewerbers ge-\nmeinsam klagen oder daß sie ihr Vorgehen in der Weise konzentrieren, daß nur\neine Partei - sei es einer der Gläubiger, sei es die hierzu ermächtigte Holding-\ngesellschaft oder sei es ein ihre Interessen wahrnehmender Verband - den Un-\nterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzt.\n\nBGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76/98 - OLG Nürnberg\n\nLG Nürnberg-Fürth\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Nürnberg vom 24. Februar 1998 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nBeide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Computern und Compu-\n\nterzubehör. Die Klägerin hat ihren Sitz in Nürnberg; sie gehört zur Media-\n\nMarkt/Saturn-Gruppe. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen,\n\ndas in zahlreichen Städten, darunter auch in Nürnberg, Filialen unterhält.\n\nIn einem 1996 bundesweit verbreiteten Werbefaltblatt bewarb die Be-\n\nklagte ein Computer-Paket (PC, Bildschirm), wobei der PC nach der Abbildung\n\nerkennbar mit einem CD-ROM-Laufwerk ausgerüstet war. Auf die Abbildung\n\ndes PC war als Preisangabe gedruckt: \"mit Monitor 1.799\". Wie sich einer klei-\n\nner gedruckten Aufstellung entnehmen ließ, verfügte das für 1.799 DM ange-\n\nbotene Gerät in Wirklichkeit nicht über ein CD-ROM-Laufwerk. Lediglich ein\n\nGerät zum Preis von 2.349 DM enthielt auch ein CD-ROM-Laufwerk.\n\nAuf die Abmahnungen der Klägerin und verschiedener ihrer Schwester-\n\nfirmen verpflichtete sich die Beklagte am 30. August 1996 gegenüber der zum\n\nselben Konzern wie die Klägerin gehörenden Saturn Elektrohandelsgesell-\n\nschaft mbH München, es zu unterlassen,\n\ngegenüber dem Letztverbraucher bezüglich Computerartikeln ein\nE.-Festival-Paket, P 166 + Power mit einem CD-ROM-Laufwerk\nabzubilden, obwohl das CD-ROM-Laufwerk \nim Preis von\n1.799 DM nicht mit enthalten und somit der so abgebildete Artikel\nzu dem angegebenen Preis nicht abgegeben wird.\n\nFür jeden Fall einer in Deutschland begangenen Zuwiderhandlung ver-\n\npflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 11.000 DM.\n\nDie Klägerin hat die strafbewehrte Unterlassungserklärung als unzurei-\n\nchend beanstandet, weil sie sich auf die konkrete Verletzungsform beschränke\n\nund ähnliche Verstöße nicht erfasse. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung\n\nsowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz in\n\nAnspruch genommen und ihre Klage ergänzend auf eine Werbung vom Febru-\n\nar 1997 gestützt, in der die Beklagte einen Mustek-Flachbettscanner zum Preis\n\nvon 399 DM angeboten, dabei jedoch einen wesentlich teureren HP-Scanner\n\nabgebildet hatte.\n\nDie Beklagte ist dem vor allem mit dem Einwand entgegengetreten, die\n\nKlägerin handele rechtsmißbräuchlich. Hierzu hat sie vorgetragen, die Klägerin\n\nund ihre Schwestergesellschaften, d.h. weitere Tochtergesellschaften des Me-\n\ntro-Konzerns, hätten wegen der hier in Rede stehenden Werbung einstweilige\n\nVerfügungen erwirkt und darüber hinaus entsprechende Hauptsacheverfahren\n\nbetrieben. Sämtliche Verfahren würden von derselben Rechtsanwaltskanzlei\n\nbetreut. Wie sich geschäftsinternen Anweisungen entnehmen lasse, würden\n\nWettbewerbsverstöße von Mitbewerbern im Metro-Konzern generell zentral\n\nerfaßt und koordiniert verfolgt.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Wirt-\nschaftsraum Nürnberg unter Abbildung von Computergeräten zu\nwerben, die zu dem angegebenen Preis nicht wie abgebildet ab-\ngegeben werden, soweit es sich hierbei nicht um die Abbildung\neines \"E.-Festival-Paketes\" P 166 + Power zu einem Preis von\n1.799 DM mit CD-ROM-Laufwerk handelt, das zu dem beworbe-\nnen Preis nur ohne diese Ausstattung abgegeben wird.\n\nDie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichtete weiter-\n\ngehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage\n\ninsgesamt, also auch mit dem Unterlassungsantrag, abgewiesen (OLG Nürn-\n\nberg OLG-Rep 1998, 154).\n\nMit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin den Unterlas-\n\nsungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage mit dem Unterlassungsantrag als\n\nunzulässig abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nDer Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs stehe der Einwand\n\ndes Rechtsmißbrauchs entgegen, und zwar auch insoweit, als die Klägerin den\n\nAnspruch nicht aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, sondern als betroffene Mitbewer-\n\nberin unmittelbar aus § 3 UWG ableite. Eine mißbräuchliche Rechtsverfolgung\n\nsei zu bejahen, wenn das Vorgehen der Klägerin und ihrer Schwesterfirmen\n\nausschließlich und überwiegend dazu diene, den in Anspruch genommenen\n\nMitbewerber ohne erkennbare sachliche Notwendigkeit mit Gebühren zu bela-\n\nsten und dadurch zu schädigen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend zu\n\nbejahen.\n\nDie Klägerin habe die Beklagte gemeinsam mit ihren rechtlich selbstän-\n\ndigen, aber in einem Konzernverbund zusammengeschlossenen Schwesterge-\n\nsellschaften wegen derselben bundesweit verbreiteten Werbung gleichzeitig\n\nabgemahnt und mit einer Reihe gerichtlicher Verfahren - 14 Verfügungs- und\n\n14 Hauptsacheverfahren - überzogen. Die Klägerin und ihre Schwestergesell-\n\nschaften, an denen die Media-Saturn Holding GmbH jeweils mit einem Ge-\n\nschäftsanteil von 90 bis 100 % beteiligt sei, seien dabei außergerichtlich stets\n\ndurch denselben Rechtsanwalt vertreten worden, der auch während der ge-\n\nrichtlichen Auseinandersetzungen als Verkehrsanwalt fungiert habe. Die durch\n\ndieses einheitliche Vorgehen belegte Konzernstrategie werde durch das Rund-\n\nschreiben der Media-Saturn Holding an die Media-Markt- und Saturn-\n\nGeschäftsführer vom 13. März 1997 und die ihm beigefügten \"Verhaltensregeln\n\nbei wettbewerbsrechtlichen Verstößen von Konkurrenzunternehmen\" vom\n\n21. März 1997 bekräftigt. Dies zeige, daß zwischen der Holdinggesellschaft\n\nund den einzelnen Media- und Saturn-Märkten ein intensiver Informationsaus-\n\ntausch gepflegt werde und die hier vorliegende Mehrfachverfolgung auf einem\n\nvon der Konzernspitze koordinierten Verhalten beruhe. Zwar sei eine Mehr-\n\nfachverfolgung durch mehrere Unterlassungsgläubiger grundsätzlich nicht zu\n\nbeanstanden. Im Streitfall gehe jedoch das massive und koordinierte prozes-\n\nsuale Vorgehen der konzernverbundenen Gesellschaften weit über das Maß\n\neiner berechtigten Interessenwahrnehmung hinaus. Mit dieser Vorgehensweise\n\nwerde vielmehr der Zweck verfolgt, die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Betäti-\n\ngung durch Beanspruchung von Zeit und Arbeitskraft zur Vorbereitung und\n\nDurchführung der Verfahren sowie durch Verursachung von Kosten zu behin-\n\ndern.\n\nUm das beanstandete Werbeverhalten der Beklagten bundesweit zu\n\nunterbinden, hätte es - so das Berufungsgericht - eines mehrfachen Vorgehens\n\nder rechtlich selbständigen, aber im Konzernverbund stehenden Einzelgesell-\n\nschaften nicht bedurft. Der beanstandete Wettbewerbsverstoß sei einheitlich\n\nanhand des Inhalts der Werbung festzustellen, ohne daß es auf Ermittlungen\n\nvor Ort ankomme oder regionale Umstände eine Rolle spielten. Daher hätte es\n\nausgereicht, wenn nur eine der Konzerngesellschaften gegen die Beklagte\n\nvorgegangen wäre. Wegen des festgestellten Informationsflusses innerhalb\n\ndes Konzerns sei gewährleistet, daß der Inhaber eines Titels von Verstößen\n\nauch dann erfahre, wenn diese nur außerhalb seines eigenen regionalen Tä-\n\ntigkeitsbereichs aufträten. Darüber hinaus hätte - so das Berufungsgericht -\n\nauch die Möglichkeit eines einheitlichen Vorgehens durch die Muttergesell-\n\nschaft im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft oder dadurch bestanden,\n\ndaß die Angelegenheit einem bundesweit klagebefugten Verband anvertraut\n\nwerde.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht wegen miß-\n\nbräuchlicher Rechtsverfolgung abgewiesen.\n\n1. Die Klägerin ist unabhängig davon, ob sie ihren Anspruch auf § 13\n\nAbs. 2 Nr. 1, § 3 UWG oder als betroffene Mitbewerberin unmittelbar auf § 3\n\nUWG stützt, Adressatin der Mißbrauchsregelung in § 13 Abs. 5 UWG. Nach\n\ndieser Bestimmung kann ein Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich durchge-\n\nsetzt werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten\n\nUmstände mißbräuchlich wäre. Zwar stand bei der Einführung dieser Norm im\n\nJahre 1986 die Bekämpfung der Mißbräuche sogenannter Abmahnvereine im\n\nVordergrund (zur Entstehungsgeschichte Großkomm.UWG/Erdmann, § 13\n\nRdn. 109 ff.; v. Ungern-Sternberg, Festschrift Klaka, 1987, S. 72, 93 ff.). Die in\n\ndas Gesetz aufgenommene Mißbrauchsregelung beschränkt sich aber nicht auf\n\ndiese Mißbrauchsfälle, sondern verwehrt nach ihrem Wortlaut jedem Unterlas-\n\nsungsgläubiger im Falle des Mißbrauchs die Geltendmachung seines An-\n\nspruchs (so auch KG WRP 1998, 1189, 1190; Köhler in Köhler/Piper, UWG,\n\n§ 13 Rdn. 55). Auch die Regelungen in den Absätzen 1, 4 und 6 des § 13\n\nUWG betreffen wettbewerbsrechtliche Ansprüche im allgemeinen und sind in\n\nihrem Anwendungsbereich nicht auf die Fälle der erweiterten Sach- und Klage-\n\nbefugnis nach § 13 Abs. 2 UWG beschränkt; der Schadensersatzanspruch aus\n\n§ 13 Abs. 6 UWG betrifft sogar nur die unmittelbar aus der verletzten Norm\n\nBerechtigten.\n\nDamit kommt der Regelung des § 13 Abs. 5 UWG neben der Aufgabe\n\nder Bekämpfung von Mißbräuchen bei Wettbewerbsverbänden die Funktion\n\neines Korrektivs gegenüber der weitgefaßten Anspruchsberechtigung der Mit-\n\nbewerber zu, die ungeachtet ihrer möglichen Klagebefugnis aus § 13 Abs. 2\n\nNr. 1 UWG auch als konkrete Wettbewerber Unterlassungsansprüche geltend\n\nmachen können, ohne dabei dartun zu müssen, daß sie - über ihre Stellung als\n\nkonkrete Wettbewerber hinaus - durch die beanstandete Werbung in besonde-\n\nrem Maße beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95,\n\nGRUR 1998, 1039, 1040 = WRP 1998, 973 - Fotovergrößerungen). Dadurch,\n\ndaß ein Wettbewerbsverstoß von einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten\n\nverfolgt werden kann, wird zwar die auch im Interesse der Allgemeinheit lie-\n\ngende Rechtsverfolgung erleichtert. Die Fülle der Anspruchsberechtigten birgt\n\naber für den Anspruchsgegner das Risiko, daß ein und derselbe Verstoß zum\n\nGegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren gemacht wird. Denn die Erhe-\n\nbung der Unterlassungsklage durch einen Berechtigten schließt es grundsätz-\n\nlich nicht aus, daß auch die anderen Gläubiger ihren Anspruch gerichtlich\n\ndurchzusetzen versuchen (vgl. BGHZ 115, 105, 115 f. - Anwaltswerbung; BGH,\n\nUrt. v. 16.12.1993 - I ZR 277/91, GRUR 1994, 307, 308 = WRP 1994, 256 -\n\nMozzarella I; Großkomm.UWG/Erdmann, § 13 Rdn. 25, 138). Damit wird dem\n\nAnspruchsgegner ein Risiko aufgebürdet, dem er sich nur dadurch entziehen\n\nkann, daß er sich gegenüber einem der Gläubiger unterwirft und auf diese\n\nWeise sämtliche Gläubiger klaglos stellt (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1987\n\n- I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641 = WRP 1987, 557 - Wiederholte Unter-\n\nwerfung II). Um so wichtiger ist es, daß die Regelung des § 13 Abs. 5 UWG\n\nimmer dann eine Handhabe bietet, wenn der wettbewerbsrechtliche Unterlas-\n\nsungsanspruch mißbräuchlich geltend gemacht wird, insbesondere wenn\n\nsachfremde Ziele - wie das Interesse, den Gegner durch möglichst hohe Pro-\n\nzeßkosten zu belasten - als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende\n\nMotiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. Hefermehl, WRP 1987, 281,\n\n284 f.; Scholz, WRP 1987, 433, 436).\n\n2. Die Annahme eines derartigen Rechtsmißbrauchs, durch die die im\n\nInteresse eines möglichst lückenlosen Rechtsschutzes in Kauf genommene\n\nMöglichkeit einer Mehrfachverfolgung eingeschränkt wird, erfordert eine sorg-\n\nfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (vgl. Je-\n\nstaedt in Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 25 Rdn. 14;\n\nKöhler, WRP 1992, 359, 361). Hierzu zählen zwar auch die Art und Schwere\n\ndes Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners nach dem\n\nVerstoß. Vor allem ist aber auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfol-\n\ngung dieses und anderer Verstöße abzustellen; auch das Verhalten sonstiger\n\nAnspruchsberechtigter ist in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. Köhler in\n\nKöhler/Piper, UWG, § 13 Rdn. 51; Scholz, WRP 1987, 433, 436).\n\nEine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes kann sich\n\ndanach insbesondere dann als mißbräuchlich erweisen, wenn sie auf einem\n\nabgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht und wenn - ohne\n\ndaß hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre - die Vervielfachung des mit\n\nder Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung perso-\n\nneller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchs-\n\ngegners zur Folge hat (vgl. OLG Hamburg WRP 1981, 401 und 589; OLG Düs-\n\nseldorf WRP 1983, 159; WRP 1984, 153; Großkomm.UWG/Erdmann, § 13\n\nRdn. 137; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 13 UWG\n\nRdn. 53; Jestaedt in Pastor/Ahrens aaO Kap. 25 Rdn. 15; Melullis, Handbuch\n\ndes Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdn. 438).\n\nAnhaltspunkte für ein solches mißbräuchliches Verhalten können grund-\n\nsätzlich verschiedene prozessuale Situationen bieten: So kann es sich als\n\nmißbräuchlich erweisen, daß der Unterlassungsgläubiger, ohne hierzu - etwa\n\nmit Blick auf den drohenden, auf andere Weise nicht zu verhindernden Eintritt\n\nder Verjährung - genötigt zu sein, neben dem Verfahren der einstweiligen Ver-\n\nfügung gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob\n\ndie beantragte Verfügung erlassen wird und der Schuldner dies in einer Ab-\n\nschlußerklärung als endgültige Regelung akzeptiert. Ferner kann ein Miß-\n\nbrauch naheliegen, wenn konzernmäßig verbundene Unternehmen, die von\n\ndemselben Rechtsanwalt - sei es als Prozeßbevollmächtigtem oder als Ver-\n\nkehrsanwalt - vertreten werden, nicht gemeinsam als Streitgenossen klagen,\n\nsondern getrennte Verfügungs- oder Klageverfahren anstrengen oder wenn\n\nmehrere Unterlassungsschuldner nicht in einem Verfahren, sondern jeweils\n\ngesondert in Anspruch genommen werden, obwohl eine subjektive Klagehäu-\n\nfung auf der Aktiv- oder Passivseite für den Kläger oder Antragsteller mit kei-\n\nnerlei Nachteilen - etwa bei der Wahl des Gerichtsstandes - verbunden wäre.\n\nSchließlich ist in Fällen, in denen das prozessuale Vorgehen verschiedener\n\nKonzernunternehmen gegen Wettbewerbsverstöße zentral gesteuert wird, zu\n\nfragen, ob es nicht ausgereicht hätte, daß eines der Konzernunternehmen ei-\n\nnen Titel erstritten hätte, aus dem bei Zuwiderhandlungen bundesweit auch im\n\nInteresse anderer zum Konzern gehörender Unterlassungsgläubiger vollstreckt\n\nwerden könnte, oder ob - wenn schon für jedes Konzernunternehmen ein eige-\n\nner Titel für notwendig gehalten wurde - nicht ein streitgenössisches Vorgehen\n\nzumutbar gewesen wäre.\n\nIn den beschriebenen Fällen kann das prozessuale Vorgehen - je nach\n\nden Umständen des Einzelfalls - den Schluß rechtfertigen, daß der klagende\n\nGläubiger neben dem Interesse an einer Untersagung des Wettbewerbsver-\n\nstoßes die Absicht verfolgt, den Schuldner durch eine - der Sache nach unnöti-\n\nge - Belastung mit Kosten und Gebühren zu schädigen und ihn dadurch im\n\nWettbewerb zu behindern.\n\n3. Das Berufungsgericht hat im Streitfall das Vorliegen eines Rechts-\n\nmißbrauchs unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Mehrfachverfolgung\n\ndesselben Wettbewerbsverstoßes durch eine Vielzahl von Klageparteien be-\n\njaht. Es hat angenommen, das prozessuale Vorgehen der Klägerin und ihrer\n\nSchwestergesellschaften diene vor allem dazu, die Beklagte ohne sachliche\n\nNotwendigkeit mit Gebühren zu belasten und dadurch zu schädigen. Dies zei-\n\nge sich darin, daß die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften, koordiniert\n\ndurch ihre gemeinsame Hauptgesellschafterin, die Media-Saturn Holding, unter\n\nMitwirkung immer desselben Rechtsanwalts in einer Vielzahl von Fällen wegen\n\nderselben Werbemaßnahme gegen die Beklagte vorgegangen seien, obwohl\n\nein Titel ausgereicht hätte, um das fragliche Werbeverhalten der Beklagten\n\nbundesweit zu unterbinden. Diese von den getroffenen Feststellungen getra-\n\ngene Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Die vom Berufungsgericht als rechtsmißbräuchlich beurteilte Mehr-\n\nfachverfolgung ist dadurch gekennzeichnet, daß mehrere konzernverbundene\n\nUnternehmen (Schwestergesellschaften) die Beklagte wegen deren bundesweit\n\nidentischen Werbung - Abbildung eines Computers mit einem im angegebenen\n\nPreis nicht enthaltenen CD-ROM-Laufwerk - nahezu zeitgleich abgemahnt und\n\nsie unter Mitwirkung jeweils desselben Verkehrsanwalts in insgesamt 14 Verfü-\n\ngungs- und 14 Hauptsacheverfahren wegen irreführender Werbung gerichtlich\n\nin Anspruch genommen haben.\n\nDieses Vorgehen beruht nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-\n\nlungen auf einer entsprechenden Koordinierung des Verhaltens der jeweils als\n\nKläger auftretenden Gesellschaften. Sie sind untereinander durch ihre Kon-\n\nzernmutter Media-Saturn Holding eng verbunden. Das Berufungsgericht hat im\n\nHinblick auf diese konzernmäßige Verbindung sowie auf die jeweils zeitgleich\n\nüber denselben Rechtsanwalt erfolgte Abmahnung und Verfahrenseinleitung\n\nangenommen, daß der beschriebenen Vorgehensweise eine Konzernstrategie\n\nzugrunde liegt. In dieser Annahme hat sich das Berufungsgericht durch das im\n\nRechtsstreit vorgelegte Rundschreiben vom 13. März 1997 einschließlich der\n\ndarin in Bezug genommenen \"Verhaltensregeln bei wettbewerbsrechtlichen\n\nVerstößen von Konkurrenzunternehmen\" vom 21. März 1997 bestätigt gese-\n\nhen. Danach beruht die Mehrfachverfolgung im Streitfall auf einem intensiven\n\nInformationsaustausch und einer Koordinierung des Prozeßverhaltens der ver-\n\nschiedenen Konzerngesellschaften.\n\nGegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.\n\nb) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht dem Schreiben vom\n\n13. März 1997 und der ihm beigefügten Anlage die Weisung der Konzernlei-\n\ntung entnommen, daß die einzelnen Media- und Saturn-Märkte das Verhalten\n\nihrer konzernfremden Mitbewerber nach einem schon bislang praktizierten\n\nVerfahren genau zu beobachten und die für die Verfolgung eines Verstoßes\n\nerforderlichen Informationen an einen bestimmten Rechtsanwalt weiterzuleiten\n\nhaben, dem entsprechend der Unternehmenspolitik des Konzerns die Betreu-\n\nung dieser Vorgänge obliegt.\n\nDie Revision macht nicht geltend, daß das Schreiben vom 13. März\n\n1997 und die ihm beigefügten \"Verhaltensregeln\" vom 21. März 1997 nicht au-\n\nthentisch seien. Sie verweist lediglich darauf, daß die Klägerin im Berufungs-\n\nverfahren bestritten habe, daß es \"grundsätzliche Verhaltensregeln\" überhaupt\n\ngebe. Angesichts der vorgelegten - authentischen - Unterlagen läßt sich jedoch\n\ndie Existenz solcher Verhaltensregeln nicht mit Erfolg in Abrede stellen. Gibt es\n\naber die in Kopie vorgelegten schriftlichen Weisungen, so läßt die weiterge-\n\nhende Folgerung des Berufungsgerichts, der Verfolgung von Wettbewerbsver-\n\nstößen durch Unternehmen der Media-Markt/Saturn-Gruppe liege ein koordi-\n\nniertes Vorgehen zugrunde, keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nc) Allerdings läßt sich aus der Bündelung von Informationen an einer\n\nStelle sowie der Koordinierung der daraus gewonnenen Erkenntnisse bei der\n\nVerfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht ohne weiteres der Schluß ziehen,\n\ndie rechtlich selbständigen Konzernunternehmen seien von der Holdinggesell-\n\nschaft zur Einleitung bestimmter Gerichtsverfahren angewiesen worden. Eine\n\nderartige Verlagerung der dem einzelnen Konzernunternehmen zustehenden\n\nEntscheidungskompetenz hat das Berufungsgericht - worauf die Revision zu-\n\ntreffend hinweist - nicht festgestellt. Es hat ausdrücklich offengelassen, ob die\n\neinzelnen Konzernunternehmen über eine Zusammenführung von Informatio-\n\nnen und über eine Koordinierung der gewonnenen Erkenntnisse hinaus durch\n\ndie Holdinggesellschaft fremdbestimmt gewesen seien.\n\nDies steht jedoch der Annahme eines Rechtsmißbrauchs nicht entge-\n\ngen. Hierfür genügt die vom Berufungsgericht beanstandungsfrei getroffene\n\nFeststellung, daß die Kenntnisse von bundesweit begangenen Wettbewerbs-\n\nverstößen auf Weisung der Konzernspitze an einer Stelle - nicht notwendig der\n\nKonzernleitung selbst - zusammengetragen werden, so daß das Berufungsge-\n\nricht im Streitfall mit Recht davon ausgehen durfte, daß die Klägerin das an-\n\nhängige Verfahren nicht ohne Kenntnis der anderen Verfahren eingeleitet hat\n\nund betreibt. Mag auch die Klägerin selbständig ohne Beeinflussung durch die\n\nKonzernleitung darüber entschieden haben, ob und wie sie das beanstandete\n\nWettbewerbsverhalten der Beklagten verfolgt, ändert dies nichts an dem Um-\n\nstand einer bewußten und gewollten Mehrfachverfolgung und damit auch\n\nMehrbelastung des Mitbewerbers. Dabei kommt es nicht so sehr darauf an,\n\ndaß ein bestimmter Rechtsanwalt bei sämtlichen Parallelprozessen als Ver-\n\nkehrsanwalt mitwirkt. Für die vom Berufungsgericht angenommene Koordinie-\n\nrung der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ist vielmehr charakteristisch,\n\ndaß das bundesweit in Erscheinung tretende Wettbewerbsverhalten von kon-\n\nzernfremden Mitbewerbern nach dem Willen und der Weisung der Konzernlei-\n\ntung zentral gesammelt wird und im Falle der Verfolgung von Wettbewerbsver-\n\nstößen durch die konzernangehörigen Unternehmen präsent und verfügbar ist.\n\nDabei ist die bloße Sammlung von Informationen an einer zentralen\n\nStelle - hier bei einem Rechtsanwalt - für sich genommen noch nicht zu bean-\n\nstanden; entscheidend ist, wozu die gesammelten Informationen benutzt wer-\n\nden (vgl. OLG Stuttgart OLG-Rep 1998, 69, 71). Wird aber ein Mitbewerber wie\n\nim Streitfall wegen eines Wettbewerbsverstoßes von 14 Schwestergesell-\n\nschaften abgemahnt, die teilweise (wie etwa die beiden Klägerinnen im vorlie-\n\ngenden und im Parallelverfahren I ZR 75/98) ihren Sitz in derselben Stadt ha-\n\nben, und werden daraufhin 14 Verfügungsverfahren sowie 14 Hauptsachever-\n\nfahren eingeleitet, so ist aufgrund der festgestellten Konzernstruktur davon\n\nauszugehen, daß das eine Konzernunternehmen von der gleichzeitigen\n\nRechtsverfolgung durch die anderen Konzernunternehmen weiß und daß alle\n\nbeteiligten Konzerngesellschaften die gezielte Mehrfachverfolgung billigen und\n\ndurch den eigenen Beitrag fördern wollen.\n\nd) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch in der hohen\n\nZahl von insgesamt 28 gegen die Beklagte angestrengten Verfahren (14 Verfü-\n\ngungs- und 14 Hauptsacheverfahren) einen Hinweis dafür gesehen, daß es der\n\nKlägerin und ihren Schwesterunternehmen auch darum ging, die Beklagte\n\ndurch besonders hohe Prozeßkosten zu belasten.\n\nDie Anzahl der wegen ein und desselben (identischen) Verstoßes ver-\n\nsandten Abmahnungen und eingeleiteten Gerichtsverfahren besagt zwar für\n\nsich genommen noch nichts über die Redlichkeit oder Mißbräuchlichkeit der\n\nRechtsverfolgung. Sie trägt aber im Zusammenhang mit zusätzlichen Anhalts-\n\npunkten ein weiteres Indiz dafür bei, daß die Klägerin mit ihren rechtlichen\n\nSchritten zu einer übermäßigen zeitlichen, finanziellen und administrativen\n\nBelastung der Beklagten beitragen und diese damit schädigen wollte.\n\nEin derart gehäuftes Vorgehen mehrerer erscheint mit Blick auf den ge-\n\nrügten, leicht festzustellenden und letztlich nicht besonders schwerwiegenden\n\nWettbewerbsverstoß ungewöhnlich rücksichtslos. Hinzu kommt, daß sich die\n\nBeklagte in bezug auf die konkret beanstandete Verletzungsform bereits ge-\n\ngenüber einem Münchener Schwesterunternehmen unterworfen hatte. Unab-\n\nhängig davon, ob die Unterwerfungserklärung geeignet war, die Wiederho-\n\nlungsgefahr auch für kerngleiche Handlungen entfallen zu lassen (vgl. hierzu\n\nBGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199\n\n- Wegfall der Wiederholungsgefahr I; Beschl. v. 16.11.1995 - I ZR 229/93,\n\nGRUR 1997, 379, 380 = WRP 1996, 284 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II;\n\nUrt. v. 10.7.1997 - I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP 1998, 296 - Der\n\nM.-Markt packt aus), zeigt sie jedenfalls, daß die Beklagte das ihr vorgeworfe-\n\nne Werbeverhalten nicht in Abrede gestellt hat und generell bereit war, ihr\n\nkünftiges Werbeverhalten entsprechend zu ändern.\n\ne) Die festgestellte Mehrfachverfolgung war nicht erforderlich, um das\n\nlegitime Ziel eines bundesweiten Verbots der als irreführend beanstandeten\n\nWerbung zu erreichen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegan-\n\ngen, daß - objektiv betrachtet - ein einziger Titel genügt hätte, um das ange-\n\ngriffene Werbeverhalten der Beklagten bundesweit zu verhindern. Hierzu hätte\n\nes verschiedene Möglichkeiten gegeben, bei denen eine übermäßige und un-\n\nverhältnismäßíge Belastung der Beklagten vermieden worden wäre.\n\naa) Die Annahme des Berufungsgerichts, wonach das Rechtsschutzziel\n\nsämtlicher Schwestergesellschaften mit der Einleitung und Verfolgung eines\n\neinzigen Verfahrens durch ein einziges Unternehmen aus ihrer Mitte hätte er-\n\nreicht werden können, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nMit Recht hat das Berufungsgericht dem Umstand, daß die von der Be-\n\nklagten mit dem Einwand des Rechtsmißbrauchs bekämpfte Mehrfachverfol-\n\ngung von Wettbewerbsverstößen in allen Fällen dieselbe (identische) Werbe-\n\nmaßnahme betrifft, Gewicht beigemessen. Ein gleichzeitiges oder sukzessives\n\nVorgehen mehrerer Kläger gegen denselben Beklagten mag - dies bedarf vor-\n\nliegend keiner Entscheidung - anders zu beurteilen sein, wenn es nicht um die\n\nidentische Werbemaßnahme, sondern lediglich um einen gleichartigen oder\n\nähnlich gelagerten Verstoß geht, der von verschiedenen Konzernunternehmen\n\nverfolgt wird.\n\nbb) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe dem Um-\n\nstand zu wenig Beachtung geschenkt, daß mit der bundesweiten Vollstreckung\n\neines erwirkten Unterlassungstitels durch eine selbst nur regional tätige Kon-\n\nzerngesellschaft erhebliche zeitliche, finanzielle, personelle und administrative\n\nMehrbelastungen verbunden seien, von deren Übernahmebereitschaft im In-\n\nteresse der anderen Konzernunternehmen nicht ohne weiteres ausgegangen\n\nwerden könne (vgl. OLG Karlsruhe GRUR 1995, 504, 505 = WRP 1995, 649).\n\nZutreffend ist allerdings, daß es grundsätzlich der unternehmerischen\n\nEntscheidungsfreiheit des von der Werbung betroffenen Unternehmens über-\n\nlassen ist, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen es gegen die für unlau-\n\nter erachtete Wettbewerbshandlung eines Dritten ergreift. Dies bedeutet, daß\n\ndie Klägerin eine auswärtige Schwestergesellschaft, die Inhaberin eines Un-\n\nterlassungstitels ist, nicht dazu anhalten könnte, von diesem Titel Gebrauch zu\n\nmachen und gegen einen Wettbewerber wegen einer in Nürnberg begangenen\n\nVerletzungshandlung ein Ordnungsmittel zu beantragen. Ebensowenig kann\n\ndie Klägerin erzwingen, daß die Media-Saturn Holding GmbH ihren Einfluß\n\ngeltend macht und die jeweilige zum Konzern gehörende Schwestergesell-\n\nschaft dazu bestimmt, in ihrem, der Klägerin, Interesse tätig zu werden.\n\nOb die Besorgnis, ein anderes Konzernunternehmen werde sich wei-\n\ngern, seinen Titel zur Vollstreckung im Interesse der Schwestergesellschaften\n\neinzusetzen, auch im Streitfall begründet ist oder ob die getroffenen Feststel-\n\nlungen zur Koordinierung der Mehrfachverfolgung auch die Annahme rechtfer-\n\ntigen könnten, die Holding werde in einem derartigen Fall von ihrem Einfluß\n\nGebrauch machen, bedarf keiner Entscheidung. Denn den Interessen der ein-\n\nzelnen Konzerngesellschaften an einem eigenen Titel hätte im Hinblick auf die\n\nerfolgte Koordinierung der Rechtsverfolgung durch ein einziges Rechtsan-\n\nwaltsbüro auch dadurch Rechnung getragen werden können, daß die Kon-\n\nzerngesellschaften gemeinsam als Streitgenossen gegen die Beklagte vorge-\n\nhen. Abgesehen von der vorliegend bestehenden Möglichkeit, eine gemeinsa-\n\nme Klage zusammen mit dem ebenfalls in Nürnberg ansässigen Konzernunter-\n\nnehmen anzustrengen, hätte jedenfalls am allgemeinen Gerichtsstand der Be-\n\nklagten eine Zuständigkeit für eine solche gemeinsame Klage der Konzernge-\n\nsellschaften bestanden.\n\nDaneben hätten - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt - auch\n\nnoch andere Möglichkeiten bestanden, um dasselbe Rechtsschutzziel einer\n\nbundesweiten Unterbindung des beanstandeten Werbeverhaltens zu erreichen\n\nund dabei die Beklagte weit weniger zu belasten. Zum einen hätte die Angele-\n\ngenheit einem bundesweit klagebefugten Verband i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2\n\nUWG anvertraut werden können, der - nicht in Prozeßstandschaft (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 9.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998, 417, 418 = WRP 1998, 175 - Ver-\n\nbandsklage in Prozeßstandschaft), sondern aus eigenem Recht - gegen die\n\nBeklagte hätte vorgehen können. Zum anderen wäre es der Klägerin möglich\n\ngewesen, zusammen mit den anderen Konzernunternehmen die Media-Saturn\n\nHolding zu ermächtigen, den Unterlassungsanspruch im eigenen Namen gel-\n\ntend zu machen. Das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse der Holding\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 362 - Kronen-\n\nthaler; Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 - Nicoline; Ullmann,\n\nFestschrift v. Gamm, 1990, S. 315 ff.; Ulrich, WRP 1995, 441 ff., jeweils\n\nm.w.N.) hätte im Streitfall nicht verneint werden können. Es ist bei dem Gesell-\n\nschafter einer GmbH grundsätzlich dann zu bejahen, wenn er an der Gesell-\n\nschaft in einem Maße beteiligt ist, daß sich seine wirtschaftlichen Interessen im\n\nwesentlichen mit denen der Gesellschaft decken (vgl. BGH GRUR 1995, 54, 57\n\n- Nicoline; Ulrich, WRP 1998, 826, 828). Auch wenn die Möglichkeit des Vor-\n\ngehens der Holding in gewillkürter Prozeßstandschaft das Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis der einzelnen Konzernunternehmen für ein eigenes Vorgehen nicht\n\nentfallen läßt, kann sie doch als ein Indiz dafür herangezogen werden, daß die\n\nKlägerin und ihre Schwestergesellschaften ihre Unterlassungsansprüche durch\n\ndie jeweils gesonderte Geltendmachung mißbräuchlich einsetzen.\n\ncc) Im Streitfall steht diesen Erwägungen nicht entgegen, daß zum Zeit-\n\npunkt der Erhebung der Klage einige Oberlandesgerichte noch davon ausgin-\n\ngen, die Verurteilung aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsan-\n\nspruchs dürfe nur für den räumlichen Markt ausgesprochen werden, auf dem\n\nder Kläger tätig sei; ein nur regional tätiger Mitbewerber könne aus einem un-\n\neingeschränkt ausgesprochenen Verbot nur gegen Verstöße vorgehen, die\n\nseinen räumlich beschränkten Tätigkeitsbereich beträfen.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in der Zwischenzeit ausdrücklich klargestellt\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP\n\n1999, 421 - Vorratslücken), daß ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsan-\n\nspruch, der aufgrund einer einzelnen wettbewerbswidrigen Handlung einer\n\nVielzahl von Wettbewerbern zustehen kann, grundsätzlich nicht regional be-\n\ngrenzt, sondern für das gesamte Bundesgebiet gegeben ist; ebenso ist auch\n\nein unbegrenzt ausgesprochenes Verbot im gesamten Bundesgebiet durch-\n\nsetzbar, ohne daß es auf den regionalen Geschäftsbereich des Unterlassungs-\n\ngläubigers ankommt. Unmittelbar betroffenen Mitbewerbern wie der Klägerin\n\nund ihren Schwestergesellschaften steht daher ein Unterlassungsanspruch zu,\n\nder auf ein bundesweites Verbot gerichtet ist. Dies hat seinen entscheidenden\n\nGrund darin, daß der Anspruch dem Wettbewerber nicht nur zum Schutz seiner\n\nIndividualinteressen, sondern auch im Interesse der anderen Marktbeteiligten\n\nund der Allgemeinheit zuerkannt wird. Daran hat sich durch die UWG-Novelle\n\n1994 nichts geändert (vgl. BGH GRUR 1998, 1039, 1040 - Fotovergrößerun-\n\ngen).\n\nMit einer gewissen Berechtigung beruft sich die Revision allerdings dar-\n\nauf, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 1997 mit der\n\nMöglichkeit rechnen mußte, daß ein um bundesweiten Rechtsschutz nachge-\n\nsuchtes Gericht lediglich einen räumlich beschränkten Unterlassungstitel aus-\n\nspricht oder daß es im Vollstreckungsverfahren nur solche Zuwiderhandlungen\n\nberücksichtigt, die im räumlichen Tätigkeitsbereich des Unterlassungsgläubi-\n\ngers begangen worden sind. Das Maß der gerichtlichen Inanspruchnahme der\n\nBeklagten läßt sich jedoch im Streitfall auf diese Weise nicht erklären. Denn\n\nauch wenn die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften mit der Möglichkeit\n\nräumlich beschränkt wirkender Unterlassungstitel rechnen mußten, wäre es in\n\nkeinem Fall erforderlich gewesen, daß die Beklagte von zwei in derselben\n\nStadt ansässigen Konzernunternehmen - neben der Klägerin ist dies die\n\nebenfalls in Nürnberg ansässige und tätige Klägerin im Parallelverfahren\n\nI ZR 75/98 - verklagt wird. Jedenfalls für die beiden in Nürnberg ansässigen\n\nKonzernunternehmen hätte es sich vielmehr angeboten, sich in der Weise ab-\n\nzusprechen, daß nur eines der beiden Konzernunternehmen seinen Unterlas-\n\nsungsanspruch gerichtlich durchsetzt oder daß beide Unternehmen - wenn auf\n\neinen eigenen Unterlassungstitel nicht verzichtet werden sollte - gemeinsam\n\ngegen die Beklagte vorgehen und auf diese Weise die Kosten der Rechtsver-\n\nfolgung möglichst niedrig halten. Für die Einleitung jeweils getrennter Verfü-\n\ngungs- und Hauptsacheverfahren lassen sich demgegenüber vernünftige\n\nGründe nicht erkennen.\n\nDaneben kann sich ein Hinweis auf ein mißbräuchliches Vorgehen auch\n\ndaraus ergeben, daß ein Kläger neben dem Verfügungsverfahren ein Hauptsa-\n\ncheverfahren eingeleitet hat, ohne abzuwarten, ob sich der Antragsgegner\n\nnach Erlaß einer einstweiligen Verfügung noch streitig stellt. Im Streitfall läßt\n\nsich jedoch den Feststellungen nicht entnehmen, daß die Hauptsacheklagen in\n\ndiesem Sinne verfrüht erhoben worden wären, so daß hier die Parallelität von\n\nVerfügungs- und Hauptsacheverfahren für ein mißbräuchliches Vorgehen\n\nnichts aussagt.\n\n4. Die Anwendung von § 13 Abs. 5 UWG begegnet vorliegend auch un-\n\nter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit keinen durchgreifenden Bedenken\n\n(vgl. insofern OLG Hamm GRUR 1991, 694). Vom Einwand des Rechtsmiß-\n\nbrauchs sind grundsätzlich alle Verfahren betroffen, bei denen angenommen\n\nwerden muß, daß dem Kläger nicht nur an einer Untersagung des beanstan-\n\ndeten Verhaltens, sondern auch an einer übermäßigen (weil unnötigen) wirt-\n\nschaftlichen Belastung gelegen ist. Erhebt ein Kläger - wovon im Streitfall nicht\n\nausgegangen werden kann - neben dem laufenden Verfügungsverfahren ohne\n\nNot die Hauptsacheklage, bezieht sich dieser Einwand allein auf die Klage;\n\ndenn es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß auch das Verfü-\n\ngungsverfahren auf einer mißbräuchlichen Geltendmachung des Unterlas-\n\nsungsanspruchs beruht. In Fällen, in denen die sich aufdrängenden Möglich-\n\nkeiten der subjektiven Klagehäufung - sei es auf Aktiv- oder Passivseite - nicht\n\ngenutzt werden, wird bei mehr oder weniger gleichzeitig erhobenen Klagen\n\ndarauf geschlossen werden können, daß sämtliche Klagen mißbräuchlich er-\n\nhoben sind. Ein solcher Schluß verbietet sich dagegen, wenn zwischen der\n\nErhebung der Klagen eine gewisse Zeitspanne liegt, weil dann aus der geson-\n\nderten Erhebung der zweiten Klage nicht ohne weiteres auf ein mißbräuchli-\n\nches Vorgehen schon bei Erhebung der ersten Klage geschlossen werden\n\nkann. Bei einer solchen - hier nicht vorliegenden - Konstellation kommt ein\n\nMißbrauch nur hinsichtlich der zweiten Klage in Betracht.\n\nIm Streitfall reicht bereits der Hinweis auf die parallel beim Landgericht\n\nNürnberg-Fürth erhobene Klage der Schwestergesellschaft der Klägerin aus,\n\num mit dem Berufungsgericht die Unzulässigkeit der Klage zu bejahen. In wel-\n\nchem Umfang auch die Erhebung weiterer Klagen und die Stellung weiterer\n\nVerfügungsanträge mißbräuchlich war, kann nur im Rahmen des jeweiligen\n\nVerfahrens beurteilt werden.\n\nIII. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein die\n\nArt und Weise der prozessualen Geltendmachung betreffender Mißbrauch die\n\nProzeßführungsbefugnis entfallen läßt. Die Unterlassungsklage ist daher durch\n\nProzeßurteil als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH GRUR 1999, 509, 510 - Vor-\n\nratslücken, m.w.N.).\n\nDie Revision ist danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen.\n\nErdmann Starck Bornkamm\n\n Büscher Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__76-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/i-zr-76-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":13},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__76-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__76-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/i-zr-76-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__76-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:05:55.655583+00:00"}}