{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__67-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-04-06","aktenzeichen":"I ZR 67/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Neu in Bielefeld I UWG §§ 3, 7 Abs. 1; BGB § 1004 Für die wettbewerbswidrige Werbung seines Franchisenehmers haftet der Fran- chisegeber grundsätzlich nicht auf Schadensersatz; eine möglicherweise in Be- tracht kommende Störerhaftung kann nur Abwehransprüche begründen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 67/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. April 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n\nNeu in Bielefeld I\n\nUWG §§ 3, 7 Abs. 1; BGB § 1004\n\nFür die wettbewerbswidrige Werbung seines Franchisenehmers haftet der Fran-\n\nchisegeber grundsätzlich nicht auf Schadensersatz; eine möglicherweise in Be-\n\ntracht kommende Störerhaftung kann nur Abwehransprüche begründen.\n\nBGH, Urteil vom 6. April 2000 – I ZR 67/98 – OLG Hamm\n\n LG Bielefeld\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Hamm vom 20. Januar 1998 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der VII. Kammer für\nHandelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 22. Oktober 1997 ab-\ngeändert. Die Klage wird hinsichtlich des Unterlassungsantrags als un-\nzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist ein der Media-Markt/Saturn-Gruppe angehörendes Einzel-\n\nhandelsunternehmen. Die Beklagte ist Franchisegeberin von etwa 50 Franchise-\n\nnehmern, darunter der S. Computervertriebsgesellschaft mbH (im fol-\n\ngenden: S. GmbH). Diese vertreibt ebenso wie die Klägerin in Biele-\n\nfeld Computer und Computerzubehör an Endverbraucher.\n\nAm 17. August 1997 verteilte die S. GmbH im Zusammenhang\n\nmit ihrem Einzug in ein neu errichtetes Geschäftshaus Handzettel an Bielefelder\n\nHaushalte, auf denen sie unter der Überschrift\n\n\"Neu in Bielefeld\"\n\nmit dem Hinweis\n\n\"Verkauf direkt ab LKW – Stück für Stück!\"\n\nfür Computer und Zubehör warb. Einem Teil ihrer sogenannten \"pc. Spezialist\n\nPreise\" stellte sie einen durchgestrichenen \"Normalpreis\" gegenüber.\n\nDie Klägerin hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet und die\n\nBeklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen sowie\n\ndie Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz begehrt. Sie\n\nhat beantragt,\n\nI.\n\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu\nverurteilen, es zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verkäufe\nvon Computerartikeln \"direkt ab Lkw\" anzukündigen und/oder dem\nEigenpreis einen gestrichenen Normalpreis gegenüberzustellen,\nwie dies in der Eröffnungswerbung erfolgt ist,\n\nII.\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen\nSchaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I benannten\nHandlungen entstanden ist und noch entsteht,\n\nIII. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wo,\nwann und wie oft sie seit dem 17. August 1997 in der unter Ziffer I\nbeanstandeten Weise geworben hat, wobei die Auskunft nach\nWerbemedium, Werbeträgern, Auflage der Werbeträger bzw. Hö-\nrerreichweite des Werbemediums und Erscheinungs- bzw. Sende-\n\ndatum aufzuschlüsseln ist, sowie der Klägerin Auskunft über die im\nRahmen der Verkaufsveranstaltung gemäß Ziffer I getätigten Ver-\nkäufe zu erteilen, aufgeschlüsselt nach Verkaufstag, Verkaufspreis\nund Artikel.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die\n\nKlage sei wegen Mißbrauchs der Klagebefugnis unzulässig, weil bereits die zum\n\nselben Konzern wie die Klägerin gehörende Saturn Elektro-Handelsgesellschaft\n\nmbH Bielefeld sie wegen derselben Handlung gerichtlich auf Unterlassung in An-\n\nspruch genommen habe. Ferner hat die Beklagte ihre Passivlegitimation in Abre-\n\nde gestellt, weil es sich um eine nicht von ihr, sondern von ihrer Franchisenehme-\n\nrin veranlaßte Werbung gehandelt habe. Im übrigen sei die angegriffene Wer-\n\nbung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der\n\nBeklagten hatte keinen Erfolg.\n\nMit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nDie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\n\nund zur Abweisung der Klage.\n\nI.\n\nZum Unterlassungsantrag:\n\nDie Klage ist mit dem Unterlassungsantrag als unzulässig abzuweisen, weil\n\nder Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der Einwand der mißbräuch-\n\nlichen Rechtsverfolgung entgegensteht (§ 13 Abs. 5 UWG).\n\n1. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Mißbrauchs der Klage-\n\nbefugnis verneint, weil es sich bei den die Beklagte angreifenden Unternehmen\n\num rechtlich selbständige Gesellschaften am Ort handele, die durch die bean-\n\nstandete Werbemaßnahme jeweils selbst betroffen seien, und nicht ersichtlich\n\nsei, daß gerade die konzernmäßige Verbundenheit zu einem parallelen Vorgehen\n\ngegen die Beklagte geführt habe, ohne daß die beiden angreifenden Unterlas-\n\nsungsgläubiger jeweils eigene wettbewerbliche Interessen hätten verfolgen wol-\n\nlen. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.\n\n2. Die Klägerin ist unabhängig davon, ob sie ihren Anspruch auf § 13\n\nAbs. 2 Nr. 1, § 3 UWG oder als betroffene Mitbewerberin unmittelbar auf § 3\n\nUWG stützt, Adressatin der Mißbrauchsregelung in § 13 Abs. 5 UWG. Nach die-\n\nser Bestimmung kann ein Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich durchgesetzt\n\nwerden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Um-\n\nstände mißbräuchlich wäre. Zwar stand bei der Einführung dieser Norm im Jahre\n\n1986 die Bekämpfung der Mißbräuche sogenannter Abmahnvereine im Vorder-\n\ngrund. Die in das Gesetz aufgenommene Mißbrauchsregelung beschränkt sich\n\naber nicht auf diese Mißbrauchsfälle, sondern verwehrt jedem Unterlassungs-\n\ngläubiger im Falle des Mißbrauchs die Geltendmachung seines Anspruchs (vgl.\n\nSenatsurteil vom selben Tag – I ZR 76/98, Umdruck S. 6 ff. – Mißbräuchliche\n\nMehrfachverfolgung, zum Abdruck in BGHZ bestimmt).\n\n3. Gemäß § 13 Abs. 5 UWG ist die Verfolgung eines Unterlassungsan-\n\nspruchs unzulässig, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der ge-\n\nsamten Umstände mißbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu\n\ndient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendun-\n\ngen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Danach setzt die An-\n\nnahme eines Rechtsmißbrauchs – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts –\n\nnicht voraus, daß die Rechtsverfolgung ohne jedwede wettbewerbsrechtlichen\n\nInteressen betrieben werde. Zur Bejahung des Mißbrauchstatbestandes ist viel-\n\nmehr erforderlich, aber auch ausreichend, daß überwiegend sachfremde Ziele –\n\nwie das Interesse, Gebühren zu erzielen oder den Gegner mit erheblichen Ge-\n\nbühren zu belasten oder generell zu schädigen – das die Verfahrenseinleitung\n\nbeherrschende Motiv bilden (vgl. Hefermehl, WRP 1987, 281, 284 f.; Scholz,\n\nWRP 1987, 433, 436). Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten wettbewerbs-\n\nrechtlicher Absichten hinter den vom Gesetzgeber mißbilligten Zielen ist demge-\n\ngenüber nicht zu verlangen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche,\n\n7. Aufl., Kap. 13 Rdn. 56; Borck, GRUR 1990, 249, 251).\n\n4. Allerdings ist die Verfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes durch\n\nmehrere Unterlassungsgläubiger für sich genommen nicht zu beanstanden. Mit\n\nder weiten Fassung der Anspruchsberechtigung nimmt es das Gesetz hin, daß ein\n\nWettbewerbsverstoß von mehreren Gläubigern klageweise verfolgt werden kann.\n\nDas prozessuale Vorgehen des einen schließt das des anderen grundsätzlich\n\nnicht aus (vgl. BGHZ 115, 105, 115 f. – Anwaltswerbung; BGH, Urt. v. 16.12.1993\n\n– I ZR 277/91, GRUR 1994, 307, 308 = WRP 1994, 256 – Mozzarella I; OLG\n\nHamburg GRUR 1995, 822; Großkomm.UWG/Erdmann, § 13 Rdn. 25, 138). Für\n\ndie Annahme eines Rechtsmißbrauchs bedarf es daher des Hinzutretens beson-\n\nderer Umstände.\n\nWie der Senat in der Entscheidung \"Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung\"\n\n(Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 76/98, Umdruck S. 8 ff.) im einzelnen dargelegt hat, erfor-\n\ndert die Annahme eines Rechtsmißbrauchs nach § 13 Abs. 5 UWG eine sorgfälti-\n\nge Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Danach kann sich\n\neine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes insbesondere dann\n\nals mißbräuchlich erweisen, wenn sie auf einem abgestimmten Vorgehen der\n\nUnterlassungsgläubiger beruht und wenn – ohne daß hierfür ein vernünftiger\n\nGrund ersichtlich wäre – die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung ver-\n\nbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte ei-\n\nne unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat. Anhalts-\n\npunkte für ein solches mißbräuchliches Verhalten können grundsätzlich verschie-\n\ndene prozessuale Situationen bieten: So kann es sich als mißbräuchlich erwei-\n\nsen, daß der Unterlassungsgläubiger, ohne hierzu – etwa mit Blick auf den dro-\n\nhenden, auf andere Weise nicht zu verhindernden Eintritt der Verjährung – genö-\n\ntigt zu sein, neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig ein\n\nHauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung\n\nerlassen wird und der Schuldner dies in einer Abschlußerklärung als endgültige\n\nRegelung akzeptiert. Ferner kann ein Mißbrauch naheliegen, wenn konzernmäßig\n\nverbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt – sei es als Prozeß-\n\nbevollmächtigtem oder als Verkehrsanwalt – vertreten werden, nicht gemeinsam\n\nals Streitgenossen klagen, sondern getrennte Verfügungs- oder Klageverfahren\n\nanstrengen oder wenn mehrere Unterlassungsschuldner nicht in einem Verfahren,\n\nsondern jeweils gesondert in Anspruch genommen werden, obwohl eine subjekti-\n\nve Klagehäufung auf der Aktiv- oder Passivseite für den Kläger oder Antragsteller\n\nmit keinerlei Nachteilen – etwa bei der Wahl des Gerichtsstandes – verbunden\n\nwäre. Schließlich ist in Fällen, in denen das prozessuale Vorgehen verschiedener\n\nKonzernunternehmen gegen Wettbewerbsverstöße zentral gesteuert wird, zu fra-\n\ngen, ob es nicht ausgereicht hätte, daß eines der Konzernunternehmen einen Ti-\n\ntel erstritten hätte, aus dem bei Zuwiderhandlungen bundesweit auch im Interesse\n\nanderer zum Konzern gehörender Unterlassungsgläubiger vollstreckt werden\n\nkönnte, oder ob – wenn schon für jedes Konzernunternehmen ein eigener Titel für\n\nnotwendig gehalten wurde – nicht ein streitgenössisches Vorgehen zumutbar ge-\n\nwesen wäre.\n\nIn den beschriebenen Fällen kann das prozessuale Vorgehen – je nach den\n\nUmständen des Einzelfalls – den Schluß rechtfertigen, daß der klagende Gläubi-\n\nger neben dem Interesse an einer Untersagung des Wettbewerbsverstoßes die\n\nAbsicht verfolgt, den Schuldner durch eine – der Sache nach unnötige – Bela-\n\nstung mit Kosten und Gebühren zu schädigen und ihn dadurch im Wettbewerb zu\n\nbehindern.\n\n5.\n\nIm Hinblick auf diese Grundsätze besteht im Streitfall an der Mißbräuch-\n\nlichkeit des Vorgehens der Klägerin kein Zweifel.\n\nDie Klägerin sowie die zum selben Konzern gehörende und vom selben\n\n(Verkehrs-)Anwalt vertretene Media-Markt TV-Hifi-Elektro GmbH Bielefeld haben\n\njeweils getrennt, aber mehr oder weniger zeitgleich gegen die Beklagte und ge-\n\ngen die Franchisenehmerin der Beklagten, die S. GmbH (Parallel-\n\nverfahren I ZR 114/98), Verfügungs- und Hauptsacheverfahren eingeleitet, wobei\n\nmit der Geltendmachung des Unterlassungsantrags im Hauptsacheverfahren eine\n\nmögliche Abschlußerklärung nicht abgewartet wurde. Statt auf diese Weise sie-\n\nben (GA 48) oder acht (GA 127/128) Verfahren anzustrengen, wäre es der Kläge-\n\nrin und ihrer Schwestergesellschaft ohne Verkürzung der eigenen Rechte möglich\n\ngewesen, gemeinsam sowohl gegen die Beklagte des vorliegenden Verfahrens\n\nals auch gegen die im Parallelverfahren (I ZR 114/98) beklagte Franchisenehme-\n\nrin vorzugehen, und zwar zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung, um die\n\nHauptsacheklage erst dann zu erheben, wenn sich herausgestellt hätte, daß die\n\nerlassene Verfügung nicht als endgültige Regelung akzeptiert wird. Durch eine\n\nStreitgenossenschaft auf der Aktiv- wie auf der Passivseite hätte die Klägerin\n\ndasselbe Rechtsschutzziel mit einem oder allenfalls – wenn sich eine Hauptsa-\n\ncheklage als notwendig erwiesen hätte – zwei Verfahren erreichen können. Dem-\n\ngegenüber erscheint das beschriebene Vorgehen ungewöhnlich rücksichtslos.\n\nDie Klägerin hat auch keine überzeugenden Gründe zu nennen vermocht, wes-\n\nwegen sie und ihr Schwesterunternehmen gegen die Beklagte und ihre Franchi-\n\nsenehmerin auf eine derart kostenträchtige, schonungslose Weise vorgegangen\n\nsind. Damit sind die Voraussetzungen eines mißbräuchlichen Vorgehens nach\n\n§ 13 Abs. 5 UWG gegeben.\n\nII. Zu den Auskunfts- und Schadensersatzanträgen:\n\nDie Klage ist mit den auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadens-\n\nersatzverpflichtung gerichteten Anträgen als unbegründet abzuweisen, weil die\n\nKlägerin kein Werbeverhalten der Beklagten beanstandet hat und eine Zurech-\n\nnung des Verhaltens der S. GmbH nur hinsichtlich des Unterlas-\n\nsungsanspruchs, nicht aber hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs in Be-\n\ntracht käme.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung in beiden Punkten\n\n(Verkauf \"direkt ab Lkw\" und Preisgegenüberstellung) als wettbewerbswidrig an-\n\ngesehen. Da die Beklagte nicht nur nach § 13 Abs. 4 UWG hafte, sondern auch\n\neine Eigenhaftung begründet sei, komme auch ein Schadensersatzanspruch in\n\nBetracht. Denn die Beklagte habe es unterlassen, die ihr aufgrund der Abmah-\n\nnung vom 18. August 1997 bekannte Werbung und die Durchführung der wettbe-\n\nwerbswidrigen Verkaufsaktion zu unterbinden. Wer wie die Beklagte als Fran-\n\nchisegeberin einem anderen den von ihr geschaffenen \"good will\" zur geschäftli-\n\nchen Ausnutzung überlasse, habe auch dafür zu sorgen, daß damit nur in wett-\n\nbewerbskonformer Weise verfahren werde. Die rechtliche Möglichkeit, wettbe-\n\nwerbswidrige Verkaufsveranstaltungen der Franchisenehmer und deren Bewer-\n\nbung zu verbieten, folge unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Fran-\n\nchisevertrages aus der jedem Vertrag immanenten Pflicht zum rechtmäßigen Ver-\n\nhalten.\n\n2. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.\n\na) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, läßt sich eine Scha-\n\ndensersatzhaftung der Beklagten nicht mit § 13 Abs. 4 UWG begründen, weil die-\n\nse Zurechnungsnorm lediglich den Unterlassungs-, nicht dagegen den Schadens-\n\nersatzanspruch betrifft.\n\nb) Für die vom Berufungsgericht angenommene Eigenhaftung der Beklag-\n\nten fehlt die rechtliche Grundlage. Denn es geht im Streitfall nicht um ein Verhal-\n\nten der Beklagten, sondern um die Werbung eines mit ihr in Geschäftsbeziehun-\n\ngen stehenden Unternehmens, der S. GmbH. Die Beklagte kann für\n\ndas Verhalten eines Dritten – von der Möglichkeit der Störerhaftung abgesehen\n\n(dazu sogleich unter II.2.c) – allein dann verantwortlich gemacht werden, wenn es\n\nsich bei der beanstandeten Werbung auch um einen von ihr begangenen Wett-\n\nbewerbsverstoß handelt. Da die Beklagte selbst die fragliche Werbung nicht ver-\n\nanlaßt hat, käme nur ein durch Unterlassen begangener Verstoß in Betracht.\n\nDann müßte die Beklagte hinsichtlich des Werbeverhaltens der S. \n\nGmbH eine Erfolgsabwendungspflicht treffen, die sich beispielsweise aus Gesetz\n\noder aus vorangegangenem gefährdenden Tun ergeben könnte (vgl. Baum-\n\nbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Einl. UWG Rdn. 353). Worauf im\n\nStreitfall eine solche Rechtspflicht beruhen soll, ist nicht ersichtlich. Sie kann ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht daraus abgeleitet wer-\n\nden, daß die Beklagte der S. GmbH \"good will\" überlassen habe (wo-\n\nzu im übrigen nichts Näheres festgestellt ist). Eine derart weitreichende Rechts-\n\npflicht, ein wettbewerbswidriges Verhalten eines Vertragspartners abzuwenden,\n\nbesteht nicht.\n\nc) Geringere Anforderungen stellt insofern nur die Störerhaftung (dazu\n\nBGH, Urt. v. 10.10.1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313 = WRP 1997, 325 – Ar-\n\nchitektenwettbewerb, m.w.N.). Sie vermittelt jedoch lediglich Abwehr- und keine\n\nSchadensersatzansprüche (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.1997 – I ZR 36/95, GRUR\n\n1998, 167, 168 f. = WRP 1998, 48 – Restaurantführer) und kann daher ebenfalls\n\nnicht zur Begründung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten herange-\n\nzogen werden. Kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht in Be-\n\ntracht, erweist sich auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch als unbegrün-\n\ndet.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__67-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/i-zr-67-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__67-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__67-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/i-zr-67-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__67-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:07:51.319004+00:00"}}