{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__59-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-06-29","aktenzeichen":"I ZR 59/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkürzter Versorgungsweg UWG § 1; BayArztBerufsO Kap. B § 34 Abs. 1 und 5 Fassung: 12. Oktober 1997; SGB V § 126 Ein HNO-Arzt handelt grundsätzlich nicht wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn er im Einzelfall entsprechend der Entscheidung des Patienten ärztliche Lei- stungen gegen eine von der Krankenkasse zu zahlende angemessene Vergü- tung erbringt, die es ermöglichen, den Patienten im sog. verkürzten Versor- gungsweg mit einem Hörgerät zu versorgen. Ein solches Verhalten ist weder durch § 1 HandwO verboten noch verstößt es gegen ärztliches Berufsrecht oder Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Die Mit- arbeit bei der Versorgung des Patienten auf dem verkürzten Versorgungsweg ist auch nicht deshalb wettbewerbsrechtlich unlauter, weil der HNO-Arzt dabei für zusätzliche ärztliche Leistungen eine gesonderte Vergütung erzielen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 59/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n29. Juni 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkürzter Versorgungsweg\n\nUWG § 1; BayArztBerufsO Kap. B § 34 Abs. 1 und 5 Fassung: 12. Oktober\n1997; SGB V § 126\n\nEin HNO-Arzt handelt grundsätzlich nicht wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn\ner im Einzelfall entsprechend der Entscheidung des Patienten ärztliche Lei-\nstungen gegen eine von der Krankenkasse zu zahlende angemessene Vergü-\ntung erbringt, die es ermöglichen, den Patienten im sog. verkürzten Versor-\ngungsweg mit einem Hörgerät zu versorgen. Ein solches Verhalten ist weder\ndurch § 1 HandwO verboten noch verstößt es gegen ärztliches Berufsrecht\noder Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Die Mit-\narbeit bei der Versorgung des Patienten auf dem verkürzten Versorgungsweg\nist auch nicht deshalb wettbewerbsrechtlich unlauter, weil der HNO-Arzt dabei\nfür zusätzliche ärztliche Leistungen eine gesonderte Vergütung erzielen kann.\n\nBGH, Urt. v. 29. Juni 2000 - I ZR 59/98 - OLG Hamm\n\nLG Dortmund\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Januar 1998 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklagten\n\nerkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen\n\ndas Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts\n\nDortmund vom 4. Juni 1997 zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte stellt digital programmierbare Hörgeräte her und vertreibt\n\ndiese. Mit einem Rundschreiben vom 6. September 1996 wandte sie sich an\n\nHals-Nasen-Ohren-Ärzte (im folgenden: HNO-Ärzte), um für ihr neuartiges\n\nKonzept der Versorgung von Patienten mit Hörgeräten zu werben. Das Schrei-\n\nben hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Sehr geehrter Herr Dr. med.\n\ndie Ertragssituation der HNO-Fachärzte ist eher rückläufig als an-\ngemessen, insbesondere im Vergleich zu berufsverwandten Zwei-\ngen. Tendenziell wird sich daran auch nichts ändern.\n\nWir haben für den HNO-Facharzt ein neues Hörgeräte-Versor-\ngungskonzept über Online Telekommunikation entwickelt, das dem\nQualitätsanspruch einer herkömmlichen Hörgeräteversorgung ge-\nrecht wird. Und mehr: die Verfahrensweise macht Sie zur alleinigen\nBezugsperson Ihres Patienten, Ihr regelmäßiger Kontakt ermöglicht\nIhnen, präventiv auf den Gesundheitszustand des Hörgeräteträgers\neinzuwirken. Sie können Ihren Patienten sogar zuzahlungsfreie, di-\ngital-programmierbare Hörgeräte und eine Versorgung mit günsti-\ngen Qualitätsbatterien (Zink-Luft) anbieten. Und bei allem steht Ih-\nnen das a. -Nachsorge-System unterstützend zur Seite.\n\nNeben diesen Vorteilen erhalten Sie über uns ein interessantes\nangemessenes Honorar außerhalb des gedeckelten KV-Budgets.\nDie Ausstattung (PC mit installierter Software, ISDN-Anschluß,\nAusrüstung zur Ohrabdrucknahme) stellt a. zur Verfügung.\n\nAlle rechtlichen Aspekte wurden bereits im Vorfeld von Herrn\nRechtsanwalt Dr. W. aus der Sozietät Prof. Dr. H. \n& Partner/B. , der sich seit vielen Jahren mit der hier maßgebli-\nchen Materie aus juristischer Sicht beschäftigt, geprüft.\n\nIhre Neugier ist geweckt? Mit der beigefügten Anlage ist die Ver-\nfahrensweise ausführlich beschrieben.\"\n\nBei einer herkömmlichen Hörgeräteversorgung sucht der Patient nach\n\nder Verordnung eines Hörgeräts durch den HNO-Arzt einen Hörgeräteakustiker\n\nauf. Dieser nimmt eine erweiterte audiometrische Messung vor, fertigt einen\n\nOhrabdruck und wählt ein geeignetes Hörgerät aus. Danach stellt er ein Ohr-\n\npaßstück her, in das später das Hörgerät eingefügt wird. Anschließend paßt\n\nder Hörgeräteakustiker das Hörgerät dem Patienten an und weist ihn in die Be-\n\nnutzung des Geräts ein. Darauf begibt sich der Patient erneut zum HNO-Arzt.\n\nDieser überprüft, ob durch das Gerät eine ausreichende Hörverbesserung er-\n\nreicht wird, und bestätigt für die Abrechnung mit der Krankenversicherung die\n\nOrdnungsmäßigkeit der Versorgung.\n\nNach dem Konzept der Beklagten, bei dem das Hörgerät im sogenann-\n\nten verkürzten Versorgungsweg abgegeben wird, führt der HNO-Arzt die er-\n\nweiterte audiometrische Messung selbst durch und nimmt auch selbst den\n\nOhrabdruck ab. Die Meßergebnisse und den Ohrabdruck übermittelt er der Be-\n\nklagten. Diese wählt ein Hörgerät aus, programmiert es digital und fertigt das\n\nOhrpaßstück an. Das Hörgerät wird dann der Arztpraxis übersandt. Dort wird\n\nes individuell angepaßt und gegebenenfalls mit Hilfe eines von der Beklagten\n\ngestellten Computers - in telefonischer Sprechverbindung mit dem Hörgerätea-\n\nkustiker der Beklagten - umprogrammiert. Die Beklagte stellt dem Arzt Ersatz-\n\ngeräte und ein zusätzliches Ohrpaßstück zur Verfügung, die an den Patienten\n\nweitergegeben werden können, falls ein Mangel an dem Hörgerät auftritt und\n\ndieses zur Reparatur an die Beklagte eingesandt werden muß. Schwierige\n\nVersorgungsfälle soll ein Hörgeräteakustiker der Beklagten in der Arztpraxis\n\nbetreuen.\n\nDie Beklagte hat am 18. Dezember 1996 mit dem Landesverband der\n\nBetriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen einen Vertrag über die Versor-\n\ngung der Versicherten dieser Kassen mit Hörgeräten auf dem von ihr entwik-\n\nkelten Vertriebsweg geschlossen. In diesem Vertrag ist vorgesehen, daß die\n\nKrankenkasse für die ärztlichen Leistungen bei der Abnahme des Ohrabdrucks\n\nund der Anpassung des Hörgeräts ein Honorar von 250,-- DM für jedes zu ver-\n\nsorgende Ohr bezahlt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll das\n\nHonorar an die Beklagte ausgezahlt werden, die es an die HNO-Ärzte weiter-\n\nzuleiten hat.\n\nDie klagende Bundesinnung der Hörgeräteakustiker ist der Ansicht, daß\n\ndas von der Beklagten beworbene Versorgungssystem gegen Bestimmungen\n\ndes ärztlichen Berufsrechts und des Handwerksrechts sowie gegen sozial-\n\nrechtliche Vorschriften verstoße und deshalb wettbewerbswidrig sei.\n\nSie hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt,\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Ärzte, insbe-\nsondere Hals-Nasen-Ohren-Ärzte, aufzufordern, die nachfol-\ngenden Leistungen gegenüber Patienten zu erbringen:\n\n- Vornahme audiometrischer Messungen zur Anpassung eines\n\nHörgerätes,\n\n- Erstellen von Ohrabdrücken zur Anpassung eines Hörgerä-\n\ntes,\n\n- Anpassung (Feinanpassung) eines von der Beklagten ge-\n\nlieferten Hörgerätes,\n\n- Übergabe und Einweisung des Patienten in den Gebrauch\n\neines von der Beklagten gelieferten Hörgerätes und\n\n- Abgabe von Batterien und Hörgeräten für die Beklagte,\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Fachärzten,\ninsbesondere Hals-Nasen-Ohren-Ärzten, für die Erbringung der\nim Antrag zu 1 genannten Leistungen ein Honorar zuzusagen\noder anzukündigen, daß von den jeweiligen Krankenkassen ei-\nne Vergütung gezahlt wird.\n\n3.\n\n...\n\n4.\n\n...\n\nHilfsweise zum Antrag zu 1:\n\ndie Beklagte zu verurteilen, Aufforderungen und Angebote im Sin-\nne des Antrages zu 1 an Ärzte, insbesondere Hals-Nasen-Ohren-\nÄrzte, zu richten, ohne diese darauf hinzuweisen, daß gegenüber\nden Patienten eine Aufklärung zu erfolgen hat, daß dieselbe Ver-\nsorgungsleistung auch durch alle Hörgeräteakustiker erbracht wer-\nden kann.\n\nWeiter hilfsweise:\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die Behauptung wörtlich oder sinnge-\nmäß zu unterlassen, es seien \"alle rechtlichen Aspekte\" der von ihr\nangebotenen Hörgeräte-Versorgung \"online\" juristisch geprüft.\n\nDie Beklagte hat ihr Versorgungskonzept als rechtmäßig und sachge-\n\nmäß verteidigt.\n\nDas Landgericht (LG Dortmund MedR 1998, 36) hat die Klage abgewie-\n\nsen.\n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht (OLG Hamm\n\nNJW 1998, 2749) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den\n\nKlageanträgen zu 1 und zu 2 - allerdings beschränkt auf Handlungen gegen-\n\nüber HNO-Ärzten - stattgegeben. Als redaktionelle Änderung hat es in der Ver-\n\nurteilung gemäß dem Klageantrag zu 1 das Wort \"aufzufordern\" durch das\n\nWort \"vorzuschlagen\" ersetzt. Zudem hat es in dieser Verurteilung vor dem\n\nWort \"vorzuschlagen\" die Wendung eingefügt \"wie im Rundschreiben der Be-\n\nklagten vom 6. September 1996\".\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt\n\ndie Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es sie beschwert, und\n\ninsoweit das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge zu 1 und 2 im wesentli-\n\nchen als begründet angesehen, weil die mit diesen Anträgen bezeichneten\n\nHandlungen wettbewerbswidrig seien. Mit \n\nihrem Rundschreiben vom\n\n6. September 1996 habe die Beklagte die angesprochenen HNO-Ärzte zu ei-\n\nnem Verhalten aufgefordert, das gegen berufsrechtliche Vorschriften der (Mu-\n\nster-)Berufsordnung für die deutschen Ärzte (im folgenden: MBO a.F.) versto-\n\nße.\n\nIn Betracht zu ziehen sei bereits ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 MBO\n\na.F. (abgedruckt Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 7, vom 16.2.1996, C-295), der\n\nden Ärzten verbiete, für die Verordnung von Hilfsmitteln von dem Hersteller\n\noder Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vergünstigungen\n\nanzunehmen. Das dem HNO-Arzt hier zufließende Honorar werde allerdings\n\nletztlich von der Krankenkasse für die zusätzlichen Tätigkeiten gezahlt, die der\n\nHNO-Arzt statt - wie herkömmlich - der Hörgeräteakustiker vornehmen solle.\n\nDie Beklagte stelle aber dem Arzt eine besondere Ausstattung, nämlich einen\n\nPC mit ISDN-Anschluß, zur Verfügung. Zudem biete sie den Ärzten mit ihrem\n\nVersorgungskonzept die Möglichkeit, ein zusätzliches Einkommen außerhalb\n\ndes Krankenversicherungsbudgets zu erzielen. Es liege nicht fern, darin eine\n\nwirtschaftliche Vergünstigung im Sinne des § 30 Abs. 1 MBO a.F. zu sehen.\n\nDies könne aber offenbleiben, weil jedenfalls ein Verstoß gegen § 30 Abs. 4\n\nMBO a.F. gegeben sei.\n\nNach dieser Vorschrift sei es Ärzten nicht gestattet, Patienten ohne hin-\n\nreichenden Grund an bestimmte Geschäfte zu verweisen oder die Erzeugnisse\n\nbestimmter Hersteller zu nennen. Gerade dies schlage die Beklagte aber den\n\nÄrzten in ihrem Rundschreiben vor. Die Einrichtung einer Online-Telekommu-\n\nnikationsverbindung mit dem zugehörigen PC sei nur sinnvoll, wenn sie regel-\n\nmäßig genutzt werden solle. Der Vorschlag, sich für das System der Beklagten\n\nzu entscheiden, beinhalte deshalb das Ansinnen, die Patienten regelmäßig\n\nüber die Beklagte mit Hörgeräten zu versorgen. Ein solches Verfahren werde\n\naber von § 30 Abs. 4 MBO a.F. untersagt.\n\nNach der Lebenserfahrung sei weiter anzunehmen, daß ein Arzt, der mit\n\nder Beklagten zusammenarbeite, seinen Patienten nicht die freie Wahl anderer\n\nHörgeräteakustiker lassen, sondern ihnen das Versorgungssystem der Be-\n\nklagten zumindest nahelegen werde, das ohne den Hinweis des Arztes kaum\n\neinem Patienten bekannt sein werde. Wenn aber ein Arzt erwähne, daß er die-\n\nse Versorgungsmöglichkeit bieten könne, werde jedenfalls ein ganz wesentli-\n\ncher Teil der Patienten ihm als dem Arzt ihres Vertrauens bei der Wahl des\n\nVersorgungssystems folgen. Im übrigen bestehe die Gefahr einer unsachge-\n\nmäßen Beeinflussung, weil der Arzt die ihm gebotene zusätzliche Einkom-\n\nmensmöglichkeit nur bei der Einschaltung der Beklagten nutzen könne. Die\n\nEinrichtung der Online-Verbindung mit der Beklagten über den für die Praxis\n\nzur Verfügung gestellten PC vergrößere noch die Gefahr, daß der Arzt regel-\n\nmäßig mit der Beklagten zusammenarbeiten werde.\n\nDie Verweisung der Patienten auf die Hörgeräteversorgung über die Be-\n\nklagte sei nicht durch einen hinreichenden Grund im Sinne des § 30 Abs. 4\n\nMBO a.F., d.h. durch eine sachliche ärztliche Erwägung im Gegensatz zu wirt-\n\nschaftlichen Gründen, gerechtfertigt. Die Beklagte vertreibe nur handelsübliche\n\nHörgeräte, wie sie auch von den jeweils am Ort niedergelassenen Hörgerätea-\n\nkustikern angeboten würden. Es sei nicht ersichtlich, daß die Online-\n\nEinstellung des Hörgeräts der herkömmlichen Anpassung im Geschäft eines\n\nHörgeräteakustikers überlegen sei.\n\nWegen des Verstoßes gegen § 30 Abs. 4 MBO a.F. sei das Verhalten\n\nder Beklagten auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Die Verurtei-\n\nlung zur Unterlassung sei allerdings auf ein Verhalten gegenüber HNO-Ärzten\n\nzu beschränken, weil nichts dafür ersichtlich sei, daß die Beklagte auch bei\n\nanderen Ärzten für ihr Versorgungskonzept werben wolle.\n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII. 1. Mit ihrem Klageantrag zu 1 wendet sich die Klägerin dagegen, daß\n\ndie Beklagte HNO-Ärzte wie in ihrem Rundschreiben vom 6. September 1996\n\nauffordert, sich an ihrem Vertriebssystem für Hörgeräte mit den in dem Antrag\n\nnäher bezeichneten Leistungen gegenüber Patienten zu beteiligen. Von die-\n\nsem Verständnis ist auch das Berufungsgericht zutreffend - wenn auch ohne\n\nBegründung - ausgegangen. Es hat dies dadurch zum Ausdruck gebracht, daß\n\nes in die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 die Worte \"wie im Rund-\n\nschreiben der Beklagten vom 6. September 1996\" aufgenommen hat. Der Kla-\n\ngeantrag zu 1 bezieht sich zwar nach seinem Wortlaut nicht ausdrücklich auf\n\ndas Rundschreiben vom 6. September 1996, das der Klage zugrunde liegt; aus\n\ndem Klagevorbringen ergibt sich aber, daß dieser die Beteiligung der HNO-\n\nÄrzte an dem Vertriebssystem der Beklagten zum Gegenstand hat, wenn diese\n\ngerade unter den in dem Rundschreiben genannten Bedingungen stattfindet.\n\n2. Das mit dem Klageantrag zu 1 angegriffene Verhalten verstößt entge-\n\ngen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegen § 1 UWG, weil die Art und\n\nWeise der Zusammenarbeit mit der Beklagten, die den HNO-Ärzten in dem\n\nRundschreiben vom 6. September 1996 vorgeschlagen wird, nicht wettbe-\n\nwerbsrechtlich unlauter ist.\n\na) Den HNO-Ärzten ist es nicht verboten, Leistungen, wie sie in dem\n\nKlageantrag zu 1 genannt sind, gegenüber Patienten zu erbringen. Sie üben\n\ndamit nicht das Handwerk eines Hörgeräteakustikers aus (vgl. dazu auch die\n\nAnlage A Nr. 54 zur HandwO sowie die Hörgeräteakustikermeisterverordnung\n\n- HörgAkMstrV - vom 26.4.1994, BGBl. I S. 895). Ein Verstoß gegen § 1\n\nHandwO ist schon deshalb nicht gegeben, weil es sich hier nur um einzelne\n\nLeistungen im Rahmen der ärztlichen Praxis handelt, die zu dem beruflichen\n\nBereich eines HNO-Arztes gehören oder mit diesem zumindest in sehr engem\n\nZusammenhang stehen. Für audiometrische Messungen wird dies auch von\n\nder Klägerin nicht in Zweifel gezogen (vgl. dazu auch - für Kassenpatienten -\n\nNr. 1591 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs [EBM] sowie - für Privatpati-\n\nenten - die Nrn. 1403 und 1404 der Gebührenordnung für Ärzte [GOÄ]). Das\n\nErstellen eines Ohrabdrucks zur Anpassung eines Hörgeräts ist zwar in dem\n\nEBM und der GOÄ nicht ausdrücklich berücksichtigt. Diese Leistung, die im\n\nübrigen auch nach dem Vorbringen beider Parteien jedenfalls für einen HNO-\n\nArzt nicht besonders schwierig ist, gehört jedoch ohne weiteres in den Tätig-\n\nkeitsbereich eines HNO-Arztes. Dies ergibt sich auch daraus, daß für Leistun-\n\ngen, die mit der Fertigung eines Ohrabdrucks in Zusammenhang stehen, nach\n\nden Nrn. 1565, 1569 und 1570 GOÄ Vergütungen vorgesehen sind. Die Fein-\n\neinstellung des Hörgeräts ist nach dem mit dem Klageantrag zu 1 angegriffe-\n\nnen Versorgungssystem der Beklagten nicht Sache des behandelnden HNO-\n\nArztes, sondern wird von einem Hörgeräteakustiker bei der Beklagten, der da-\n\nbei online mit dem Patienten und dem Arzt verbunden ist, vorgenommen. Etwas\n\nanderes läßt sich jedenfalls dem beanstandeten Rundschreiben der Beklagten,\n\nauf das bei der Beurteilung abzustellen ist, nicht entnehmen. Die Überprüfung\n\ndes Ergebnisses der Tätigkeit des Hörgeräteakustikers und damit auch der in-\n\ndividuellen Anpassung gehört ohne weiteres zu den Aufgaben des HNO-\n\nArztes. Ebensowenig kann in Zweifel gezogen werden, daß die Einweisung\n\neines Patienten in den Gebrauch eines Hörgeräts auch von einem HNO-Arzt\n\nvorgenommen werden darf (vgl. dazu auch Nr. 1653 EBM) oder daß es einem\n\nHNO-Arzt nicht verboten sein kann, Hörgeräte und Batterien, die von der Be-\n\nklagten an einen Patienten geliefert werden, an diesen auszuhändigen.\n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fordert die Beklagte die\n\nHNO-Ärzte auch nicht zu einem berufsordnungswidrigen Verhalten auf, wenn\n\nsie ihnen wie im Rundschreiben vom 6. September 1996 vorschlägt, die im\n\nKlageantrag zu 1 aufgeführten Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit ihr zu er-\n\nbringen. Grundlage für die Beurteilung sind insoweit die Berufsordnungen der\n\neinzelnen Ärztekammern, nicht die im Jahr 1997 neu gefaßte (Muster-\n\n)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä 1997, abge-\n\ndruckt NJW 1997, 3076), die keine Rechtsqualität besitzt. Die Berufsordnun-\n\ngen der einzelnen Ärztekammern stimmen aber inhaltlich mit den hier maßgeb-\n\nlichen Regelungen der MBO-Ä 1997 überein (vgl. z.B. die Berufsordnung für\n\ndie Ärzte Bayerns vom 12.10.1997, Bayerisches Ärzteblatt 1997 Nr. 11 S. 1; im\n\nfolgenden: BOÄ Bayern 1998), so daß von den Formulierungen der MBO-Ä\n\n1997 ausgegangen werden kann.\n\n(1) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beklagte die HNO-\n\nÄrzte mit ihrem Rundschreiben dazu auffordert, für die Verordnung von Hörge-\n\nräten ein Entgelt von ihr als Händlerin anzunehmen (vgl. Kap. B § 34 Abs. 1\n\nMBO-Ä 1997; Kap. B § 34 BOÄ Bayern 1998). Diese Frage ist jedoch zu ver-\n\nneinen.\n\nIn Kap. B § 34 Abs. 1 MBO-Ä 1997 ist (wortgleich mit § 30 MBO-Ä a.F.\n\nund Kap. B § 34 Abs. 1 BOÄ Bayern 1998) bestimmt:\n\n\"Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung von Arznei-,\nHeil- und Hilfsmitteln von dem Hersteller oder Händler eine Vergü-\ntung oder sonstige wirtschaftliche Vergünstigungen zu fordern oder\nanzunehmen.\"\n\nGegen diese Vorschrift verstößt ein Arzt, der mit der Beklagten zusam-\n\nmenarbeitet, nicht schon durch die Annahme des Pauschalhonorars von\n\n250,-- DM, weil dieses nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht\n\nvon der Beklagten gezahlt wird, sondern letztlich von der Krankenkasse. Die\n\ndagegen gerichteten Angriffe der Revisionserwiderung hat der Senat geprüft\n\nund für nicht durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO). Die Vergütung wird nicht als\n\nProvision für die Verordnung des Hörgeräts entrichtet, sondern als Pauschal-\n\nbetrag für alle zusätzlichen Leistungen, die der HNO-Arzt bei einer Zusam-\n\nmenarbeit mit der Beklagten statt - wie herkömmlich - der Hörgeräteakustiker\n\nfür den Patienten erbringt. Es ist weder festgestellt noch von der Revisionser-\n\nwiderung mit Verfahrensrügen geltend gemacht, daß das vorgesehene Honorar\n\nunangemessen hoch sei.\n\nEbensowenig ist die Überlassung eines PC, der eine Online-Verbindung\n\nzur Beklagten ermöglicht, eine berufsordnungswidrige Vergünstigung für die\n\nVerordnung von Hilfsmitteln. Mit dieser Ausrüstung des HNO-Arztes schafft die\n\nBeklagte lediglich die Voraussetzung, um mit diesem im Einzelfall überhaupt\n\nzusammenarbeiten zu können und auf dem von ihr vorgeschlagenen Versor-\n\ngungsweg Hörgeräte als Hilfsmittel zu liefern. Eine Vergütung für spätere Ver-\n\nordnungen von Hörgeräten liegt darin nicht; der Arzt übernimmt auch keine\n\nVerpflichtung, gerade Hörgeräte der Beklagten zu verordnen. Im übrigen\n\nkönnte es den Ärzten nicht deshalb zeitlich unbegrenzt verboten werden, die\n\nmit dem Klageantrag zu 1 bezeichneten Leistungen zu erbringen, weil sie ur-\n\nsprünglich die erforderliche technische Grundausstattung unentgeltlich erhal-\n\nten haben.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es auch unbedenklich,\n\ndaß die Ärzte durch die Zusammenarbeit mit der Beklagten eine zusätzliche\n\nVerdienstmöglichkeit erhalten. In der Möglichkeit, aus erlaubter eigener ärztli-\n\ncher Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu erzielen, liegt keine berufsord-\n\nnungswidrige Vergünstigung. Allein mit der Begründung, ein bestimmter Weg\n\nzur Versorgung von Patienten mit Hörgeräten sei geeignet, das Tätigkeitsfeld\n\neines HNO-Arztes zu erweitern und ihm damit eine neue Einkommensquelle zu\n\nerschließen, kann die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG)\n\nder Ärzte nicht beschränkt werden.\n\n(2) Das Rundschreiben vom 6. September 1996 fordert die HNO-Ärzte\n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht zu einem Verstoß ge-\n\ngen das berufsrechtliche Verbot auf, Patienten ohne hinreichenden Grund an\n\nbestimmte Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu ver-\n\nweisen (vgl. Kap. B § 34 Abs. 5 MBO-Ä 1997; Kap. B § 34 Abs. 5 BOÄ Bayern\n\n1998; vgl. auch § 30 Abs. 4 MBO-Ä a.F.). Es ist allerdings anzunehmen, daß\n\ndie Beklagte mit ihrem Rundschreiben und dem Angebot, die technische\n\nGrundausrüstung für eine Zusammenarbeit mit dem Arzt zu stellen, den\n\nWunsch verbunden hat, die Patienten der angesprochenen HNO-Ärzte zukünf-\n\ntig regelmäßig mit Hörgeräten zu versorgen. Diesem naheliegenden Wunsch\n\nentspricht aber keine Bindung des Arztes. Dieser ist frei, ob er für den Patien-\n\nten mit dessen Einwilligung die im Klageantrag zu 1 genannten Leistungen er-\n\nbringen will und - wenn dies geschieht - ob er dies tun will, um den Patienten\n\ngerade von der Beklagten mit einem Hörgerät versorgen zu lassen. Die Ver-\n\nweisung des Patienten an bestimmte Geschäfte oder Leistungserbringer ist\n\nzudem nur untersagt, wenn dafür ein hinreichender Grund fehlt. Nach dem\n\nKlageantrag zu 1 soll der Beklagten jedoch allgemein verboten werden, Ärzten\n\nvorzuschlagen, die näher bezeichneten Leistungen für Patienten im Rahmen\n\neiner Zusammenarbeit mit der Beklagten zu erbringen, ohne daß es weiter\n\ndarauf ankommen soll, ob es im Einzelfall für die Einschaltung der Beklagten\n\neinen hinreichenden Grund gibt. Dadurch würde aber der Arzt an der Verwei-\n\nsung des Patienten an die Beklagte auch dann gehindert, wenn sachliche\n\nGründe ganz überwiegend für eine Verweisung an sie sprechen würden (z.B.\n\ndie Qualität der Versorgung, die Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten\n\nPatienten, schlechte Erfahrungen mit den ortsansässigen Hörgeräteakusti-\n\nkern), und sogar auch dann, wenn er von dem Patienten ausdrücklich um die\n\nVersorgung durch ihn selbst und die Beklagte gebeten wird. Gerade dann,\n\nwenn nach den gegebenen Verhältnissen nur einer oder wenige ortsansässige\n\nHörgeräteakustiker für die Versorgung eines bestimmten Patienten in Betracht\n\nkommen sollten, hätte ein Erfolg des Klageantrags zu 1 die Wirkung, daß der\n\nArzt durch gerichtliches Verbot entscheidend in der Freiheit, dem Patienten\n\nmehrere Versorgungsmöglichkeiten aufzuzeigen, beschränkt würde.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Arzt zudem nicht\n\ngehindert, sondern sogar verpflichtet, bei seiner Abwägung auch die Wirt-\n\nschaftlichkeit der Versorgung mit zu berücksichtigen (vgl. - für Kassenpatien-\n\nten - § 12 Abs. 1, § 70 Abs. 1 SGB V). Aus der vom Berufungsgericht zur Be-\n\ngründung seiner Ansicht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichts-\n\nhofes vom 28. April 1981 (VI ZR 80/79, NJW 1981, 2007, 2008) ergibt sich\n\nnichts anderes.\n\nEs mag allerdings sein, daß die Entscheidung für den verkürzten Ver-\n\nsorgungsweg gegenwärtig mangels einer ausreichenden Zahl in gleicher Wei-\n\nse arbeitender Wettbewerber praktisch bedeutet, daß im Einzelfall nur die Be-\n\nklagte als Hilfsmittelerbringer in Betracht kommt. Der Klageantrag zu 1 stellt\n\nauf diesen Umstand jedoch nicht ab. Mit ihm wird ein Verbot begehrt, das auch\n\ndann gelten soll, wenn ausreichender Wettbewerb zwischen Anbietern auf dem\n\nverkürzten Versorgungsweg besteht, so daß ein HNO-Arzt dem Patienten diese\n\nVersorgungsmöglichkeit zur Wahl stellen kann, ohne daß die Entscheidung\n\ndafür bereits mit einer Entscheidung für die Beklagte als Hilfsmittelerbringer\n\nverbunden wäre. Das Fehlen eines ausreichenden Wettbewerbs unter den An-\n\nbietern auf dem verkürzten Versorgungsweg könnte auch nicht zur Folge ha-\n\nben, daß den Ärzten aus diesem Grund die Verweisung an die Beklagte allge-\n\nmein untersagt wird. Die Entstehung von Wettbewerb in diesem Bereich ist\n\nvielmehr dem Markt zu überlassen; es ist nicht Aufgabe des wettbewerbsrecht-\n\nlichen Lauterkeitsrechts, das Aufkommen neuartiger Angebotsformen, die als\n\nsolche nicht wettbewerbswidrig sind, bereits im Ansatz zu verhindern. Es kann\n\nauch nicht übersehen werden, daß die Beschränkung des Angebots auf wenige\n\nfür den Patienten erreichbare Hörgeräteakustiker am Ort oder sogar nur einen\n\neinzigen ihrerseits Gefahren für die Freiheit und die Lauterkeit des Wettbe-\n\nwerbs mit sich bringt.\n\nc) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung verstößt ein HNO-\n\nArzt, der mit der Beklagten wie in dem Rundschreiben vorgeschlagen zusam-\n\nmenarbeitet, auch bei der Behandlung von Kassenpatienten nicht gegen Vor-\n\nschriften über die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Ein Verstoß ge-\n\ngen die Regelung des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V, nach der Hilfsmittel an Ver-\n\nsicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden dürfen,\n\nist schon deshalb nicht gegeben, weil die HNO-Ärzte die Hörgeräte nicht selbst\n\nabgeben sollen. Der HNO-Arzt verordnet lediglich ein Hörgerät und erbringt im\n\nübrigen in eigener Verantwortung zusätzliche ärztliche Leistungen; Hilfsmitte-\n\nlerbringer ist nur die Beklagte, die dazu auch unbestritten zugelassen ist.\n\nDiejenigen Leistungen, die dem HNO-Arzt nach dem Rundschreiben der\n\nBeklagten vorgeschlagen werden, sind ihm nach den sozialversicherungs-\n\nrechtlichen Vorschriften nicht verboten. Welche Zusatzleistungen ein Arzt ne-\n\nben den Leistungen als Kassenarzt erbringen darf, ist im SGB V nicht geregelt.\n\nDie Frage, ob er Anspruch auf Vergütung für diese Leistungen hat, ist seinen\n\nvertraglichen Beziehungen zu den Krankenkassen überlassen.\n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung schließt die Regelung\n\nder gesetzlichen Krankenversicherung im SGB V auch nicht den Wettbewerb\n\nzwischen verschiedenen Gruppen von Leistungserbringern aus. Die gegentei-\n\nlige Ansicht der Revisionserwiderung findet im Gesetz keine Stütze. Die Wahl\n\nzwischen verschiedenen Leistungserbringern ist grundsätzlich dem Versicher-\n\nten überlassen. Die Vorschrift des § 127 Abs. 3 SGB V über die Zulässigkeit\n\nvon Preisvergleichen bei den Leistungserbringern von Hilfsmitteln und die In-\n\nformation der Versicherten und der Ärzte über deren Ergebnis besagt dazu\n\n- entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nichts. Die Zulassung von\n\nHörgeräteakustikern nach § 126 SGB V zur Abgabe von Hilfsmitteln gibt keinen\n\nSchutz gegen Wettbewerb durch mehrere Hilfsmittelerbringer, selbst wenn die-\n\nse einer anderen Berufsgruppe angehören sollten (vgl. Landessozialgericht\n\nRheinland-Pfalz, Urt. v. 12.12.1996 - L 5 K 56/95 [Bericht ArztuR 1997, Nr. 1,\n\nS. 14] und nachfolgend BSG, Beschl. v. 28.8.1997 - 3 BK 3/97, jeweils zitiert\n\nnach juris). Noch weniger schützt sie die Hörgeräteakustiker davor, daß HNO-\n\nÄrzte, die selbst keine Hörgeräte als Hilfsmittelerbringer abgeben, im Zusam-\n\nmenhang mit der Abgabe von Hörgeräten ärztliche Leistungen erbringen,\n\nselbst wenn diese Leistungen ganz oder teilweise auch von einem Hörgerätea-\n\nkustiker erbracht werden dürften.\n\nd) Das mit dem Klageantrag zu 1 angegriffene Verhalten ist auch nicht\n\naus anderen Gründen wettbewerbswidrig. Eine generelle Beschränkung der\n\nFreiheit des Wettbewerbs, wie sie die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1 er-\n\nreichen will, bedarf einer besonderen Begründung. Eine solche fehlt.\n\nDie Zusammenarbeit mit der Beklagten, die im Rundschreiben vom\n\n6. September 1996 vorgeschlagen wird, ist nicht schon deshalb unlauter, weil\n\nsie dem Arzt die Möglichkeit bietet, für zusätzliche von ihm zu erbringende Lei-\n\nstungen ein angemessenes Honorar zu erhalten. Auf das Vorliegen anderer\n\nUmstände, aus denen sich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit des bean-\n\nstandeten Verhaltens ergeben könnte, stellt der Klageantrag zu 1 jedoch nicht\n\nab. Eine vertragliche Bindung des angesprochenen HNO-Arztes an die Zu-\n\nsammenarbeit mit der Beklagten wird mit dem Rundschreiben nicht angestrebt.\n\nNach den getroffenen Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen\n\nwerden, daß das von der Beklagten vorgeschlagene Versorgungskonzept nur\n\ndann sinnvoll ist, wenn der Arzt ausschließlich oder auch nur regelmäßig mit\n\nder Beklagten zusammenarbeitet und nicht lediglich die Möglichkeiten, die Pa-\n\ntienten ihrer besonderen Situation angepaßt zu versorgen, vermehrt. Eine Ver-\n\nweisung an andere Anbieter, sowohl solche am Ort als auch solche im ver-\n\nkürzten Versorgungsweg, ist nicht ausgeschlossen.\n\nBei der Beurteilung des Rundschreibens kann auch nicht mit dem Beru-\n\nfungsgericht von der Sachlage ausgegangen werden, daß das Konzept der\n\nBeklagten den Patienten nicht bekannt ist. Der Klageantrag zu 1 und seine Be-\n\ngründung stellen darauf nicht ab. Er berücksichtigt auch nicht die Möglichkeit,\n\ndaß die Wahl der Versorgung über die Beklagte nach einer erfolgreichen\n\nDurchsetzung ihres Versorgungskonzepts auf dem Markt vielfach auf die Pati-\n\nenten selbst zurückgehen könnte. Damit wäre vor allem dann zu rechnen,\n\nwenn die von Kassenpatienten zu leistenden Zuzahlungen bei einer Versor-\n\ngung durch die Beklagte entfallen sollten oder wesentlich niedriger als bei ei-\n\nner Versorgung durch einen örtlichen Hörgeräteakustiker sein sollten. Der Be-\n\nklagten kann es jedoch nicht verboten werden, bei HNO-Ärzten anzuregen,\n\nVorsorge dafür zu treffen, daß sie Patientenwünschen nach einem verkürzten\n\nVersorgungsweg entsprechen können, wenn dies sachlich begründet erscheint.\n\nAuch der Umstand, daß die Verbindung mit der Beklagten im Einzelfall bequem\n\nhergestellt werden kann und eine sofortige Veränderung der Einstellung des\n\nHörgeräts ermöglicht, spricht - anders als dies das Berufungsgericht gemeint\n\nhat - nicht gegen, sondern für den von der Beklagten vorgeschlagenen Versor-\n\ngungsweg.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist danach das Versor-\n\ngungskonzept der Beklagten nicht schon als solches mit der Gefahr verbunden,\n\ndaß die Patienten der angesprochenen HNO-Ärzte aus unsachlichen Gründen\n\nveranlaßt werden können, die Beklagte als Leistungserbringerin zu wählen.\n\nDiese Gefahr würde sich zudem weiter verringern, wenn die HNO-Ärzte für die\n\nzusätzlichen Leistungen, die sie bei einer Versorgung der Patienten im ver-\n\nkürzten Versorgungsweg erbringen, von den Kassen auch dann ein angemes-\n\nsenes Honorar erhalten würden, wenn sie einen anderen Anbieter, der im ver-\n\nkürzten Versorgungsweg arbeitet, empfehlen. Bei der Behandlung von Patien-\n\nten ergibt sich zudem nicht selten die Situation, daß die Wahl eines bestimm-\n\nten Therapiewegs dem Arzt ermöglicht, zusätzliche Leistungen zu erbringen,\n\nfür die er dann auch eine zusätzliche Vergütung erhält. Die nicht ausschließba-\n\nre Gefahr, daß dies Einfluß auf die ärztliche Behandlung des Patienten hat,\n\nkann jedoch kein Grund sein, Therapiemöglichkeiten oder Versorgungswege\n\nals solche zu unterbinden. Es kommt hinzu, daß ein Patient, dem der Arzt den\n\nverkürzten Versorgungsweg empfiehlt, nicht im Unklaren darüber sein kann,\n\ndaß der Arzt aufgrund dieser Wahl zusätzliche Leistungen (wie den Ohrab-\n\ndruck, erweiterte audiometrische Messung usw.) zu erbringen hat, die ihm dann\n\n- wie allgemein bekannt - auch gesondert zu vergüten sind. Ein mögliches Ei-\n\ngeninteresse des Arztes bleibt dem Patienten daher nicht verborgen.\n\nDie vom Berufungsgericht angenommene Gefahr der unsachgemäßen\n\nBeeinflussung wird im übrigen offenbar von den zuständigen Fachbehörden\n\nnicht in gleicher Weise gesehen. Die Diskussion um die Zulässigkeit des ver-\n\nkürzten Versorgungsweges hält nun schon seit Jahren an (vgl. v. Maydell/\n\nKötter, Zur Aufgabenverteilung zwischen Hilfsmittelerbringern und Ärzten bei\n\nder Versorgung mit Hörgeräten, 1994; Schwannecke/Webers, NJW 1998,\n\n2697; Westenberg, WRP 1998, 1155; Kern, NJW 2000, 833). Bereits mit Urteil\n\nvom 10. Oktober 1991 (WRP 1992, 186) hat das Oberlandesgericht Hamburg\n\neinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen einen Wettbewer-\n\nber der Beklagten zurückgewiesen. Seine Beurteilung des verkürzten Versor-\n\ngungsweges für Hörgeräte hat das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom\n\n12. März 1992 (3 U 126/91) bestätigt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revi-\n\nsion hat der Senat durch Beschluß vom 3. Dezember 1992 nicht angenommen\n\n(I ZR 89/92). Auch andere Oberlandesgerichte haben schon vor einigen Jahren\n\ndie Versorgung von Patienten mit Hörgeräten im verkürzten Versorgungsweg\n\nnicht als wettbewerbswidrig angesehen (vgl. die - noch nicht rechtskräftigen -\n\nUrteile OLG Nürnberg WRP 1997, 1212; OLG Stuttgart, Urt. v. 23.1.1998\n\n- 2 U 12/97; OLG Celle, Urt. v. 11.3.1998 - 13 U 116/97). Die zuständigen Be-\n\nhörden haben jedoch - soweit ersichtlich - keinen Anlaß gesehen, ihrerseits\n\nregelnd einzugreifen.\n\ne) Durch die Entscheidung über die grundsätzliche Zulässigkeit des ver-\n\nkürzten Versorgungswegs werden die Hörgeräteakustiker in der Freiheit der\n\nBerufsausübung nicht beschränkt. Ein Recht auf Schutz gegen Wettbewerb\n\nkann aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 7, 377, 408\n\n= NJW 1958, 1035, 1038; Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rdn. 40 m.w.N.).\n\nDen Hörgeräteakustikern wird auch nicht ihre wirtschaftliche Existenz genom-\n\nmen. Es steht ihnen frei, Hörgeräte ebenfalls - sei es allein oder neben dem\n\nherkömmlichen Vertriebsweg - im verkürzten Versorgungsweg abzugeben.\n\nIII. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist auch der Klageantrag\n\nzu 2 abzuweisen. Das Berufungsgericht hat zudem unangegriffen festgestellt,\n\ndaß die Beklagte den HNO-Ärzten mit ihrem Rundschreiben nicht angekündigt\n\noder zugesagt hat, für die im Klageantrag zu 1 bezeichneten Leistungen selbst\n\neine Vergütung zu zahlen.\n\nIV. Mit dem Hilfsantrag zu 1 beantragt die Klägerin, die Beklagte zu ver-\n\nurteilen, Aufforderungen und Angebote wie in ihrem Rundschreiben vom\n\n6. September 1996 an HNO-Ärzte zu richten, ohne diese darauf hinzuweisen,\n\ndaß gegenüber den Patienten eine Aufklärung zu erfolgen hat, daß dieselbe\n\nVersorgungsleistung auch durch alle Hörgeräteakustiker erbracht werden kann.\n\nDieser Antrag ist schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte nicht ver-\n\npflichtet ist, ohne besonderen Anlaß die von ihr angesprochenen HNO-Ärzte\n\nan ihre berufsrechtlichen Pflichten gegenüber den Patienten zu erinnern.\n\nV. Mit ihrem Hilfsantrag zu 2 begehrt die Klägerin, die Beklagte zu ver-\n\nurteilen, die Behauptung zu unterlassen, es seien \"alle rechtlichen Aspekte\"\n\nder von ihr angebotenen Hörgeräte-Versorgung im verkürzten Versorgungsweg\n\njuristisch geprüft. Auch mit diesem Antrag kann die Klägerin nicht durchdrin-\n\ngen. Es bedarf keiner Feststellung, ob vor dem Rundschreiben vom 6. Sep-\n\ntember 1996 tatsächlich alle rechtlichen Gesichtspunkte des Angebots an die\n\nHNO-Ärzte überprüft worden sind. Da der mit dem Rundschreiben angebotene\n\nVersorgungsweg - wie dargelegt - rechtlich nicht zu beanstanden ist, gibt es\n\nkeine Rechtsgrundlage für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsan-\n\nspruch, der mit dem Hilfsantrag zu 2 geltend gemacht wird.\n\nVI. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil im\n\nKostenpunkt und insoweit aufzuheben, als dieses zu ihrem Nachteil erkannt\n\nhat. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin war das landgerichtliche\n\nUrteil wiederherzustellen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\n Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__59-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-29/i-zr-59-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__59-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__59-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-29/i-zr-59-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__59-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:18:33.332716+00:00"}}