{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__55-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-06-15","aktenzeichen":"I ZR 55/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"CMR Art. 17 Abs. 4, Art. 18 Abs. 2 Der Frachtführer hat die für die Anwendbarkeit der Beweisvermutung gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 1 CMR erforderliche Schadenskausalität ausreichend dar- gelegt, wenn er die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den in Art. 17 Abs. 4 CMR bezeichneten besonderen Gefahren und einem Verlust des Transportgutes konkret aufzeigt oder dieser aus einer der Gefah- ren lebenserfahrungsgemäß folgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n15. Juni 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nI ZR 55/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nCMR Art. 17 Abs. 4, Art. 18 Abs. 2\n\nDer Frachtführer hat die für die Anwendbarkeit der Beweisvermutung gemäß\n\nArt. 18 Abs. 2 Satz 1 CMR erforderliche Schadenskausalität ausreichend dar-\n\ngelegt, wenn er die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen\n\nden in Art. 17 Abs. 4 CMR bezeichneten besonderen Gefahren und einem\n\nVerlust des Transportgutes konkret aufzeigt oder dieser aus einer der Gefah-\n\nren lebenserfahrungsgemäß folgt.\n\nBGH, Urt. v. 15. Juni 2000 - I ZR 55/98 - OLG Düsseldorf\n LG Duisburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des\n\nRechtsmittels im übrigen das Urteil des 18. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 1998 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich ei-\n\nnes Betrages von 102.060 DM nebst Zinsen zum Nachteil der Be-\n\nklagten erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt das beklagte Speditionsunternehmen auf Zahlung\n\nvon Schadensersatz für in Verlust geratenes Transportgut und Rückzahlung\n\nvon Frachtkosten in Anspruch.\n\nAm 16. Juni 1994 erteilte die Klägerin der Beklagten zu fixen Kosten\n\n(5.600,-- DM) den Auftrag, die Beförderung von 24 Europaletten Kaugummi von\n\nMülheim an der Ruhr nach Moskau zu besorgen. Die Klägerin hatte die Ware\n\nzuvor \n\nlaut einer Rechnung vom 14. Juni 1994 zu einem Preis von\n\n102.060,-- DM an die niederländische Firma Sk. verkauft. Als\n\nEmpfängerin des Transportgutes war im CMR-Frachtbrief die A. Ltd., P.\n\n 18, in Moskau eingetragen. Die Beklagte gab den Transportauftrag\n\nan die S. Deutschland AG weiter, die ihrerseits ein slowaki-\n\nsches Transportunternehmen einschaltete, das schließlich die Firma M. \n\nTrans mit der Durchführung der Beförderung betraute. Deren Fahrer T. \n\nübernahm die Ware am 17. Juni 1994 in Mülheim an der Ruhr.\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Ware sei bei der Empfängerin nicht an-\n\ngekommen. Sie habe den Fahrer der Unterfrachtführerin bei Übernahme des\n\nTransportgutes angewiesen, er solle sich nach Ankunft in Moskau unter einer\n\nauf einem mitgegebenen Zettel notierten Telefonnummer entweder bei der\n\nEmpfängerfirma oder unter der ebenfalls notierten privaten Telefonnummer bei\n\nderen Direktor melden, die ihm genaue Anweisungen erteilen würden. Hieran\n\nhabe sich der Fahrer nicht gehalten. Der auf dem CMR-Frachtbrief als Emp-\n\nfangsquittung aufgebrachte Stempel sei gefälscht und stamme ebensowenig\n\nwie die dazugehörige Unterschrift von einem Mitarbeiter der Empfängerin. Es\n\nhabe auch keine Abfertigung des Lkw beim russischen Zoll stattgefunden.\n\nZur Schadenshöhe hat die Klägerin behauptet, daß der in der Rechnung\n\nvom 14. Juni 1994 ausgewiesene Betrag von 102.060,-- DM dem tatsächlichen\n\nWarenwert entsprochen habe.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zur Zahlung von 107.660,-- DM nebst Zinsen zu ver-\n\nurteilen.\n\nDie Beklagte ist dem Schadensersatzverlangen nach Grund und Höhe\n\nentgegengetreten. Sie hat behauptet, die Ware sei ordnungsgemäß abgeliefert\n\nworden. Der Fahrer sei am Ankunftstag gegen 16.00 Uhr direkt zu der im CMR-\n\nFrachtbrief angegebenen Empfängerin gefahren, um sich in deren Büro zu\n\nmelden. Er sei von zwei Mitarbeitern der Empfängerin, die sich durch Doku-\n\nmente und Ausweise als solche ausgewiesen hätten, gebeten worden, auf ei-\n\nnem bewachten Parkplatz zu übernachten, da die Verzollung der Ware erst am\n\nnächsten Morgen habe erfolgen können. Am nächsten Morgen hätten diesel-\n\nben Mitarbeiter der Empfängerin den Fahrer abgeholt und ihn zum Zollamt be-\n\ngleitet. Anschließend hätten sie sich mit den Frachtunterlagen um die Verzol-\n\nlung der Ware gekümmert, die dabei auch überprüft worden sei. Sodann sei\n\nder Fahrer mit seinen Begleitern zum Lager der Empfängerin gefahren, wo die\n\nEntladung des Lkw vorgenommen worden sei. Bei dieser Gelegenheit sei auch\n\nder Frachtbrief quittiert worden.\n\nHinsichtlich der geltend gemachten Schadenshöhe hat die Beklagte be-\n\nhauptet, die in der Rechnung vom 14. Juni 1994 ausgewiesenen Preise ent-\n\nsprächen nicht dem in Deutschland zu erzielenden Marktpreis. Sie seien bezo-\n\ngen auf die einzelnen Kaugummimarken um 30 % überhöht. Im übrigen be-\n\nstreite sie, die Beklagte, daß die Klägerin Zahlung gemäß der in Rede stehen-\n\nden Lieferrechnung erhalten habe.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete\n\nBerufung hatte keinen Erfolg.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren in Übereinstimmung mit\n\ndem Landgericht nach Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 4 i.V. mit Art. 3 CMR\n\nentsprochen. Die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß nach Art. 17\n\nAbs. 2 CMR hat es verneint. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:\n\nDie Beklagte habe die Ablieferung des Transportgutes bei dem recht-\n\nmäßigen Empfänger nicht bewiesen. Der konkrete Verbleib der Ware sei viel-\n\nmehr ungeklärt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stamme die Emp-\n\nfangsquittung mit Stempel und Unterschrift auf dem streitgegenständlichen\n\nCMR-Frachtbrief nicht von einem Mitarbeiter der Empfängerfirma. Es handele\n\nsich hierbei nach den glaubhaften Bekundungen des Generaldirektors der\n\nEmpfängerin vielmehr um eine Fälschung.\n\nDie Beklagte könne sich nicht auf die Haftungsbefreiung nach Art. 17\n\nAbs. 2 CMR berufen, da nicht festgestellt werden könne, daß der Verlust der\n\nWare vor Ablieferung durch ein Verschulden der Klägerin verursacht worden\n\nsei. Die beweispflichtige Beklagte habe nicht nachweisen können, daß der\n\nFahrer tatsächlich ohne Telefonnummern als Kontaktmöglichkeit zur Abwick-\n\nlung der Auslieferung unterwegs gewesen sei. Überdies habe die Beklagte\n\n- bei unterstellter fehlender Telefonnummern - nicht nachweisen können, daß\n\ndieser Umstand für den Verlust des Transportgutes ursächlich gewesen sei, da\n\nsie ihre Darlegungen zur Transportabwicklung nach Ankunft in Moskau nicht\n\nbewiesen habe. Aus demselben Grund könne auch nicht festgestellt werden,\n\ndaß der Verlust des Transportgutes für den Fahrer unabwendbar gewesen sei.\n\nDen der Erwerberin der Ware aufgrund des Abhandenkommens des\n\nGutes entstandenen Schaden könne die Klägerin als Vertragspartnerin der Be-\n\nklagten mit Zustimmung der Geschädigten im Wege der Drittschadensliquidati-\n\non geltend machen. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens ergebe sich aus\n\nder Lieferrechnung der Klägerin vom 14. Juni 1994 mit 102.060,-- DM, da der\n\ntatsächlich erzielte Verkaufspreis in der Regel den Marktpreis darstelle. Die\n\nBehauptung der Beklagten, die Klägerin habe überhöhte Preise in Rechnung\n\ngestellt, sei demgegenüber unsubstantiiert. Daneben stehe der Klägerin ge-\n\nmäß Art. 23 Abs. 4 CMR ein eigener Anspruch auf Erstattung der bereits ge-\n\nzahlten Frachtkosten zu.\n\nII. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg, soweit\n\ndas Berufungsgericht hinsichtlich eines Betrages von 102.060 DM zum Nach-\n\nteil der Beklagten erkannt hat. Sie führen in diesem Umfang zur Aufhebung des\n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß und von der Revision\n\nunbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte zumindest als Fixko-\n\nstenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30.6.1998 gültigen\n\nFassung) anzusehen ist und als solche der Haftung nach der CMR unterliegt\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95, TranspR 1998, 25, 26 = VersR\n\n1998, 82; Urt. v. 13.11.1997 - I ZR 157/95, TranspR 1998, 250; Herber/Piper,\n\nCMR, Art. 1 Rdn. 28 ff., m.w.N.).\n\nNach Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR schuldet der Frachtführer grund-\n\nsätzlich Schadensersatz u.a. für den während seiner Obhutszeit eingetretenen\n\nVerlust des Transportgutes. Er ist von dieser Haftung nach Art. 17 Abs. 2 CMR\n\ndann befreit, wenn der Schaden durch ein Verschulden des Verfügungsbe-\n\nrechtigten oder durch Umstände verursacht worden ist, die sowohl für den\n\nFrachtführer selbst als auch für seine Gehilfen (Art. 3 CMR) unvermeidbar wa-\n\nren und deren Folgen keine dieser Personen abwenden konnte. Unvermeid-\n\nbarkeit i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR ist nur anzunehmen, wenn der Frachtführer\n\ndarlegt und gegebenenfalls beweist, daß der Schaden auch bei Anwendung\n\nder äußersten, ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden\n\nwerden können (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 164/96, TranspR 1999, 59,\n\n61 = VersR 1999, 469).\n\n2. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach Art. 17\n\nAbs. 1 CMR bejaht, weil sie nicht bewiesen habe, daß das von der Unter-\n\nfrachtführerin (unstreitig) bei der Absenderin in Mülheim/Ruhr übernommene\n\nGut bei der bestimmungsgemäßen Empfängerin in Moskau abgeliefert worden\n\nsei. Es hat angenommen, daß Stempel und Unterschrift auf dem streitgegen-\n\nständlichen CMR-Frachtbrief zum Nachweis der Ablieferung ungeeignet seien,\n\nweil es sich hierbei um Fälschungen handele. Diese Beurteilung hält der revi-\n\nsionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDas Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend und von der\n\nRevision unbeanstandet davon ausgegangen, daß es grundsätzlich Sache des\n\nFrachtführers ist, die Ablieferung des Gutes zu beweisen (vgl. Herber/Piper,\n\nCMR, Art. 17 Rdn. 168; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 17 CMR Rdn. 12,\n\njeweils m.w.N.). Es hat seine Annahme, daß die ordnungsgemäße Ablieferung\n\ndes Gutes bei der bestimmungsgemäßen Empfängerin nicht bewiesen sei, vor\n\nallem darauf gestützt, daß der auf dem streitgegenständlichen CMR-Frachtbrief\n\naufgebrachte Stempel der Empfängerin gefälscht sei. Zu dieser Feststellung ist\n\ndas Berufungsgericht aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Stempels\n\nund der Aussage des Zeugen K. gelangt.\n\na) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelas-\n\nsen, daß sich der Zeuge K. nicht zu der Frage geäußert habe, ob die Un-\n\nterschrift auf dem streitgegenständlichen CMR-Frachtbrief von einem Mitar-\n\nbeiter der bestimmungsgemäßen Empfängerin A. Ltd. stammen könne; auf\n\nden Stempel komme es - worauf die Klägerin selbst hingewiesen habe - nicht\n\nan. Hiermit vermag die Revision nicht durchzudringen.\n\nDer objektive Beweiswert der Aussage des Zeugen K. wird nicht\n\ndeshalb gemindert, weil er sich nicht ausdrücklich dazu geäußert hat, ob die\n\nzum Stempel gehörende Unterschrift von einem Mitarbeiter der Empfängerfirma\n\nstammt. Der Zeuge hat auf die Frage, ob das auf dem Firmenstempel befindli-\n\nche Handzeichen von einem Mitarbeiter der Empfängerin stamme, geantwortet,\n\nder Stempel sei gefälscht. Diese Antwort hat das Berufungsgericht, das sich\n\ndie Ausführungen des Landgerichts zu eigen gemacht hat, im Rahmen seiner\n\neigenen tatrichterlichen Würdigung zugleich als Verneinung der an den Zeu-\n\ngen gerichteten Frage gewertet. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstan-\n\nden. Denn es lag aus Sicht des Berufungsgerichts nahe, daß der Zeuge mit\n\nseinem Hinweis auf die Fälschung des Stempels zugleich auch in Abrede stel-\n\nlen wollte, daß die Unterschrift von einem Mitarbeiter der bestimmungsgemä-\n\nßen Empfängerin stamme. Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge die an ihn ge-\n\nrichtete Frage nicht richtig aufgenommen haben könnte, sind nicht ersichtlich.\n\nb) Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Revision, das Beru-\n\nfungsgericht hätte den Zeugen K. gemäß § 398 ZPO erneut vernehmen\n\nmüssen.\n\naa) Es steht grundsätzlich im Ermessen des Rechtsmittelgerichts, ob es\n\neinen in erster Instanz gehörten Zeugen erneut vernimmt (§ 398 Abs. 1 ZPO).\n\nZwar kann das Ermessen im Einzelfall gebunden sein, so etwa dann, wenn das\n\nBerufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines im ersten Rechtszug vernomme-\n\nnen Zeugen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es hierfür auf den\n\npersönlichen Eindruck ankommt, den der Zeuge hinterläßt (vgl. BGH, Urt. v.\n\n10.3.1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 32/96,\n\nGRUR 1999, 367, 368 = WRP 1999, 208 - Vieraugengespräch). Auch dann,\n\nwenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage eines Zeugen anders\n\nverstehen oder anders würdigen will als die Vorinstanz, kann eine erneute Ver-\n\nnehmung des Zeugen erforderlich sein (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1998\n\n- I ZR 20/96, NJW-RR 1998, 1601, 1602 m.w.N.). Schließlich ist anerkannt,\n\ndaß eine Beweisaufnahme dann zu wiederholen ist, wenn die erste Instanz von\n\neiner Würdigung der Aussage eines von ihr vernommenen Zeugen ganz abge-\n\nsehen oder diese in einer völlig ungenügenden Weise vorgenommen hat (vgl.\n\nBGHZ 53, 245, 257; BGH, Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 164/85, BGHR ZPO § 398\n\nAbs. 1 - Ermessen 6; Urt. v. 16.12.1999 - III ZR 295/98, VersR 2000, 227, 228).\n\nDerartige Fallgestaltungen liegen hier jedoch nicht vor.\n\nbb) Die Revision meint, eine Verpflichtung zur erneuten Vernehmung\n\ndes Zeugen K. habe sich daraus ergeben, daß seine Aussage im Wider-\n\nspruch zum Klagevorbringen und zum Wortlaut des am 6. Juli 1994 abgefaßten\n\nTelefaxschreibens stehe. Während der Zeuge bekundet habe, er habe erst am\n\n7. Juli 1994 wegen des Ausbleibens der Ladung Kontakt mit der Klägerin auf-\n\ngenommen und sei erst Mitte Juli 1994 in den Besitz einer Fotokopie des\n\nFrachtbriefes gelangt, trage die Klägerin vor, sie habe durch ein Telefaxschrei-\n\nben der Empfängerin bereits am 6. Juli 1994 vom Verlust der Ware erfahren.\n\nDieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Denn die Rü-\n\nge, das Berufungsgericht habe durch Übernahme eines erstinstanzlichen Be-\n\nweisergebnisses gegen § 286 ZPO verstoßen, weil es eine im ersten Rechts-\n\nzug durchgeführte Beweisaufnahme nicht wiederholt habe, kann grundsätzlich\n\nnur dann erfolgreich erhoben werden, wenn diese Rüge bereits im Berufungs-\n\nrechtszug erhoben wurde (vgl. BGHZ 133, 36, 39). Die Partei muß nämlich\n\ndem Berufungsgericht den Rechtsstreit so unterbreiten, daß dieses erkennen\n\nkann, aus welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird (vgl.\n\nBGHZ 35, 103, 106 f.; 133, 36, 39).\n\nDiese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, da in der Beru-\n\nfungsbegründung der Beklagten die von der Revision aufgezeigten angebli-\n\nchen Widersprüche nicht behauptet worden sind. Insbesondere bezieht sich\n\nder auf den Seiten 7 und 8 der Berufungsbegründung vorgetragene Angriff\n\nnicht auf die von der Revision dargestellten vermeintlichen Ungereimtheiten.\n\nVielmehr betrifft das Berufungsvorbringen den Umstand, daß dem Zeugen\n\nK. zu Beginn seiner Vernehmung eine Fotokopie des Frachtbriefes vor-\n\ngelegt worden sei und er darauf spontan mit den von der Dolmetscherin über-\n\nsetzten Worten \"Der hier befindliche Stempel ist echt\" reagiert habe. Nach\n\nVerlesung und Rückübersetzung der protokollierten Aussage hat der Zeuge\n\nsodann das Protokoll korrigiert und klargestellt, daß er den Stempel von An-\n\nfang an als Fälschung bezeichnet habe. Die Dolmetscherin hielt es für möglich,\n\ndaß sie den Zeugen falsch verstanden habe. Aus dieser nachträglichen Be-\n\nrichtigung der Aussage hat die Berufungsbegründung Zweifel an der Glaubhaf-\n\ntigkeit der Aussage hergeleitet. Darum geht es hier indes nicht. Daher hat für\n\ndas Berufungsgericht aufgrund des Berufungsvorbringens kein Anlaß zur Prü-\n\nfung bestanden, ob die erstmals von der Revision aufgezeigten Widersprüche\n\nAnlaß für eine Wiederholung der Beweisaufnahme gaben (vgl. Wieczo-\n\nrek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 526 Anm. A; MünchKommZPO/Rimmelspacher,\n\n§ 525 Rdn. 3).\n\nc) Eine erneute Vernehmung des Zeugen T. war ebenfalls nicht ge-\n\nboten, da das Berufungsgericht von der Beweiswürdigung des Landgerichts\n\nnicht abgewichen, sondern dieser ausdrücklich beigetreten ist. Entgegen der\n\nAuffassung der Revision hat das Landgericht die Zuverlässigkeit des Zeugen\n\nT. nicht offengelassen, sondern deutlich in Zweifel gezogen. Es hat aus\n\nder Tatsache, daß der Zeuge erst nach Verlesen des in der Klageerwiderung\n\nvorgetragenen Sachvortrags in der Lage war, die Beweisfrage zu beantworten,\n\nZweifel an der Richtigkeit seiner Aussage hergeleitet. Diese Beweiswürdigung\n\nsteht mit den allgemein anerkannten Beweisregeln und den Denkgesetzen in\n\nEinklang. Auch die Revision, die die anfängliche Erinnerungsschwäche des\n\nZeugen lediglich anders würdigt, zeigt insoweit keinen revisiblen Rechtsfehler\n\nauf.\n\nEntgegen der Annahme der Revision werden die Darlegungen zur ein-\n\ngeschränkten Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen T. durch die ab-\n\nschließenden Überlegungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung nicht rela-\n\ntiviert. Es hat mit seiner durch die Worte \"Doch selbst wenn diese Zweifel zu-\n\nrückgestellt werden\" eingeleiteten Hilfserwägung zusätzlich den objektiven Be-\n\nweiswert der Aussage in Zweifel gezogen, indem es darauf hinweist, daß selbst\n\nbei unterstellter Richtigkeit der Aussage des Zeugen jedenfalls nicht ausge-\n\nschlossen werden könne, daß er von Dritten getäuscht worden sei.\n\nd) Auch die weitere Rüge der Revision, bei der rechtlichen Überprüfung\n\nder Beweiswürdigung zur Frage der Ablieferung des Gutes müsse zugunsten\n\nder Beklagten unterstellt werden, daß die Ware ordnungsgemäß verzollt wor-\n\nden sei, bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Frage der ordnungsgemäßen Verzollung war zwischen den Parteien\n\nin beiden Tatsacheninstanzen umstritten und konnte auch nach Durchführung\n\nder Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Unter diesen Umständen brauchte\n\ndas Berufungsgericht das von der Beklagten angebotene Sachverständigen-\n\ngutachten zur Frage, daß sich bei ordnungsgemäßer Zollabfertigung derjenige,\n\nder die Zollanmeldung unter Vorlage eines CMR-Frachtbriefes betreibe, als\n\nMitarbeiter der im CMR-Frachtbrief angegebenen Empfangsfirma legitimieren\n\nmüsse, nicht einzuholen.\n\ne) Schließlich ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auch nicht\n\ndeshalb revisionsrechtlich zu beanstanden, wie die Revision geltend macht,\n\nweil der Zeuge K. bekundet hat, unter der im Frachtbrief angegebenen\n\nEmpfängeranschrift habe sich kein Büro befunden und zum damaligen Zeit-\n\npunkt habe bei der Empfängerfirma kein Mitarbeiter Deutsch oder Englisch ge-\n\nsprochen. Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen K. wird dadurch\n\nnicht in Zweifel gezogen.\n\n3. Die Revision wendet sich des weiteren ohne Erfolg gegen die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht auf eine Haf-\n\ntungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 CMR berufen, weil sie nicht habe nachwei-\n\nsen können, daß der Verlust der Ware vor Ablieferung durch ein Verschulden\n\nder Klägerin verursacht worden sei.\n\nEs kann offenbleiben, ob - wie von der Beklagten geltend gemacht - der\n\nKlägerin deshalb ein Verschulden anzulasten ist, weil es sich bei der von ihr im\n\nFrachtbrief angegebenen Adresse lediglich um eine Postanschrift der Empfän-\n\ngerin gehandelt habe, unter der das Gut nicht habe abgeliefert werden können.\n\nEbensowenig kommt es darauf an, ob dem Fahrer die Weisung erteilt worden\n\nist, er solle sich nach seiner Ankunft in Moskau bei der Empfängerin oder de-\n\nren Direktor telefonisch melden, und ob ihm hierfür entsprechende Telefon-\n\nnummern mitgeteilt worden sind. Denn die gemäß Art. 18 Abs. 1 CMR beweis-\n\nbelastete Beklagte hat nicht bewiesen, daß die von ihr behaupteten Sorgfalts-\n\nverstöße der Klägerin für den Eintritt des Schadens ursächlich waren.\n\naa) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang angenommen,\n\ndie Beklagte habe ihre Darlegungen zum Transportablauf, wonach der Fahrer\n\ndie reine Postanschrift der Empfängerin, P. 18 in Moskau, angefah-\n\nren habe und daß er dort von unbekannten Personen in Empfang genommen\n\nworden sei, nicht bewiesen. Die erstinstanzliche Aussage des Zeugen T. \n\nsei in bezug auf eine Bestätigung des Beklagtenvortrags nicht überzeugend, da\n\nder Zeuge offenbar keine tatsächliche Erinnerung mehr an den konkret in Rede\n\nstehenden Transport gehabt habe. An der erst zuletzt erklärten Bestätigung der\n\nDarstellung der Beklagten über die Art und Weise der Ablieferung gebe es da-\n\nher, wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, erhebliche Zweifel.\n\nbb) Diese tatrichterliche Würdigung wird von der Revision ohne Erfolg\n\nangegriffen. Ihr kann - wie unter II 2 c bereits dargelegt wurde - nicht darin bei-\n\ngetreten werden, daß das Landgericht keine abschließende Bewertung der\n\nGlaubwürdigkeit des Zeugen T. vorgenommen und dessen Bestätigung\n\ndes Vortrags der Beklagten als wahr unterstellt habe. Das Landgericht hat die\n\nZuverlässigkeit des Zeugen T. deutlich in Zweifel gezogen. Da das Beru-\n\nfungsgericht der Beweiswürdigung des Landgerichts ausdrücklich gefolgt ist,\n\nbrauchte es den Zeugen nicht gemäß § 398 ZPO erneut zu vernehmen. Da-\n\nnach kann das Vorbringen der Beklagten zum Transportablauf entgegen der\n\nAuffassung der Revision nicht als wahr unterstellt werden.\n\nSteht somit nicht fest, daß der streitgegenständliche Transport in Mos-\n\nkau den von der Beklagten behaupteten Verlauf genommen hat, kann auch\n\nnicht davon ausgegangen werden, daß die angeblichen Sorgfaltsverstöße der\n\nKlägerin für den Verlust des Gutes ursächlich waren.\n\nAuf die Beweiserleichterung nach Art. 18 Abs. 2 i.V. mit Art. 17 Abs. 4\n\nlit. e CMR kann sich die Beklagte entgegen der Ansicht der Revision schon\n\ndeshalb nicht mit Erfolg berufen, weil von dem Wortlaut der letztgenannten\n\nVorschrift nur Kennzeichnungen erfaßt werden, die unmittelbar auf den Fracht-\n\nstücken angebracht sind. Darum geht es hier indes nicht. Zudem setzt die An-\n\nwendbarkeit der Beweisvermutung des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 CMR voraus, daß\n\nder Frachtführer die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen\n\ndem Verlust und den in Art. 17 Abs. 4 CMR bezeichneten besonderen Gefah-\n\nren konkret aufzeigt oder dieser aus einer der Gefahren lebenserfahrungsge-\n\nmäß folgt (vgl. Herber/Piper aaO Art. 18 Rdn. 11). Daran fehlt es im Streitfall\n\nebenfalls.\n\ncc) Aus dem nicht erbrachten Nachweis des Ursachenzusammenhangs\n\nfolgt zugleich, daß der Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus Art. 7\n\nAbs. 1 lit. a CMR zustehen, die der Klageforderung im Wege des dolo-petit-\n\nEinwands (§ 242 BGB) entgegengesetzt werden könnten. Denn der Schadens-\n\nersatzanspruch aus Art. 7 Abs. 1 CMR erfordert, daß die zu ersetzenden Schä-\n\nden durch die unvollständigen Angaben im Frachtbrief verursacht worden sind.\n\nDiesen Nachweis hat die beweisbelastete Beklagte (vgl. Teutsch in: Thume,\n\nCMR, Art. 7 Rdn. 6) gerade nicht erbracht.\n\n4. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Umfang des Schadens-\n\nersatzanspruchs der Klägerin nicht gemäß Art. 17 Abs. 5 i.V. mit Abs. 2 CMR\n\nzu begrenzen. Eine Haftungsverteilung setzt den vom Frachtführer zu erbrin-\n\ngenden Nachweis voraus, daß der Schaden durch Umstände verursacht wor-\n\nden ist, für die er nicht haftet (vgl. Thume/Seltmann in: Thume aaO Art. 18\n\nRdn. 89 ff.). Diesen Nachweis hat die Beklagte - wie bereits dargelegt - indes\n\nnicht erbracht.\n\n5. Da die Beklagte verpflichtet ist, für den streitgegenständlichen Verlust\n\ngemäß Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR Schadensersatz zu leisten, muß sie\n\nnach Art. 23 Abs. 4 CMR die von der Klägerin erhaltenen Frachtkosten in Höhe\n\nvon 5.600,-- DM zurückerstatten. In diesem Umfang ist die Revision als unbe-\n\ngründet zurückzuweisen.\n\n6. Erfolg haben dagegen die von der Revision gegen die Höhe des zu-\n\nerkannten Schadensersatzanspruchs erhobenen Rügen.\n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Höhe des nach Art. 23\n\nAbs. 1 und 2 CMR zu ersetzenden Schadens ergebe sich aus der vorgelegten\n\nLieferrechnung der Klägerin vom 14. Juni 1994. Der darin ausgewiesene\n\nRechnungsbetrag von 102.060,-- DM stelle den Marktpreis dar. Die dagegen\n\ngerichtete Behauptung der Beklagten, die Preise seien überhöht, sei nicht hin-\n\nreichend substantiiert.\n\nb) Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die Anforde-\n\nrungen an ein wirksames Bestreiten überspannt hat. Im Grundsatz hängt die\n\nSubstantiierungslast des Bestreitenden davon ab, wie eingehend die darle-\n\ngungspflichtige Gegenpartei vorgetragen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v.\n\n12.10.1989 - IX ZR 184/88, WM 1989, 1779; Urt. v. 8.12.1992 - VI ZR 24/92,\n\nWM 1993, 461; Urt. v. 3.2.1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404, 1405). In der\n\nRegel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichti-\n\ngen Klägers ein einfaches Bestreiten des Beklagten (vgl. BGH, Urt. v.\n\n23.3.1993 - VI ZR 176/92, NJW 1993, 1782; Urt. v. 11.7.1995 - X ZR 42/93,\n\nNJW 1995, 3311). Eine darüber hinausgehende Substantiierungslast trifft die\n\nnicht darlegungsbelastete Partei im Regelfall nur dann, wenn der darlegungs-\n\npflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs\n\nsteht und die maßgeblichen Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen\n\nPartei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (vgl. BGH, Urt. v.\n\n11.6.1990 - II ZR 159/89, WM 1990, 1844; Urt. v. 17.10.1996 - IX ZR 293/95,\n\nWM 1996, 2253; BGH NJW 1999, 1404, 1405 f.). Die Voraussetzungen für ein\n\nqualifiziertes Bestreiten liegen im Streitfall nicht vor.\n\nDie Beklagte hat als Speditionsunternehmen gegenüber der für die\n\nSchadenshöhe darlegungspflichtigen Klägerin hinsichtlich des Marktpreises\n\nvon Kaugummi keinen Informationsvorsprung. Die Klägerin ist als Importeurin\n\nund Großhändlerin von Süßwaren vielmehr auch ohne Mithilfe der Beklagten\n\nzum sachgerechten Vortrag über das im Rahmen des Art. 23 Abs. 2 CMR\n\nmaßgebliche Preisniveau der in Verlust geratenen Ware in der Lage. Unter\n\ndiesen Umständen durfte sich die Beklagte prozessual zulässig darauf be-\n\nschränken, die Angaben der Klägerin zum Wert der Ladung durch einfaches\n\nBestreiten in Abrede zu stellen.\n\nEs sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Beklagte die\n\nSchadenshöhe prozessual rechtsmißbräuchlich, gewissermaßen \"ins Blaue\n\nhinein\" bestritten hat. Diese Grenze des zulässigen Vortrags wird erst dann\n\nüberschritten, wenn die Behauptungen willkürlich, ohne greifbare Anhalts-\n\npunkte aufgestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.1998 - III ZR 174/97, NJW-RR\n\n1999, 361, m.w.N.). Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden,\n\nwenn der wechselseitige Sachvortrag wie im vorliegenden Fall gleichermaßen\n\nplausibel ist. Auch der Sachvortrag der Klägerin zur Schadenshöhe besteht bei\n\nwertender Betrachtung aus einer einfachen Tatsachenbehauptung, deren\n\nPlausibilität sie nicht durch objektivierbare Angaben zur Preisgestaltung auf\n\ndem Süßwarenmarkt erläutert hat.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die\n\nSache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen.\n\nErdmann Starck Pokrant\n\n Büscher Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__55-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-15/i-zr-55-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__55-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__55-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-15/i-zr-55-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__55-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:15:08.043084+00:00"}}