{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__49-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-07-13","aktenzeichen":"I ZR 49/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 314 Wird im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ein Tatsachenvortrag der Parteien als unstreitig bezeichnet, so hat das Berufungsgericht davon auszu- gehen, daß das entsprechende Vorbringen in erster Instanz nicht bestritten wurde. Es ist dadurch aber nicht gehindert, neues, davon abweichendes Tat- sachenvorbringen der Parteien zu berücksichtigen und zu prüfen, da der Rechtsstreit gemäß § 525 ZPO vor dem Berufungsgericht in den durch die An- träge bestimmten Grenzen neu verhandelt wird. CMR Art. 17 Abs. 2 und 5 Hält der Frachtführer, der im allgemeinen für eine ordnungsgemäße Abliefe- rung des Gutes bei dem bestimmungsgemäßen Empfänger verantwortlich ist, eine Mitwirkung des Versenders bei der Erfüllung seiner Verpflichtung durch Vornahme bestimmter Sicherheitsmaßnahmen für erforderlich, so muß er dies zum Gegenstand des Beförderungsvertrages machen. Die Nichtbefolgung ei- nes einseitigen Verlangens des Frachtführers begründet in der Regel weder ein Verschulden des Versenders i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR noch eine Oblie- genheitsverletzung, die grundsätzlich zu einer Mithaftung nach Art. 17 Abs. 5 CMR führen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 49/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. Juli 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nZPO § 314\n\nWird im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ein Tatsachenvortrag der\nParteien als unstreitig bezeichnet, so hat das Berufungsgericht davon auszu-\ngehen, daß das entsprechende Vorbringen in erster Instanz nicht bestritten\nwurde. Es ist dadurch aber nicht gehindert, neues, davon abweichendes Tat-\nsachenvorbringen der Parteien zu berücksichtigen und zu prüfen, da der\nRechtsstreit gemäß § 525 ZPO vor dem Berufungsgericht in den durch die An-\nträge bestimmten Grenzen neu verhandelt wird.\n\nCMR Art. 17 Abs. 2 und 5\n\nHält der Frachtführer, der im allgemeinen für eine ordnungsgemäße Abliefe-\nrung des Gutes bei dem bestimmungsgemäßen Empfänger verantwortlich ist,\neine Mitwirkung des Versenders bei der Erfüllung seiner Verpflichtung durch\nVornahme bestimmter Sicherheitsmaßnahmen für erforderlich, so muß er dies\nzum Gegenstand des Beförderungsvertrages machen. Die Nichtbefolgung ei-\nnes einseitigen Verlangens des Frachtführers begründet in der Regel weder\nein Verschulden des Versenders i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR noch eine Oblie-\ngenheitsverletzung, die grundsätzlich zu einer Mithaftung nach Art. 17 Abs. 5\nCMR führen kann.\n\nBGH, Urt. v. 13. Juli 2000 - I ZR 49/98 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 16. Januar 1998 wird auf Kosten der Beklagten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, Transportversicherer der L. S. GmbH in\n\nKöln (im folgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt die Beklagte aus abgetre-\n\ntenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in\n\nAnspruch.\n\nDie Versicherungsnehmerin verkaufte im August 1995 an die E. \n\nA. Trading \n\nInc. eine Partie Schokoladenware zum Preis von\n\n61.588,80 DM, welche die Käuferin an die Et. Ltd. (Empfängerin) in\n\nMoskau weiterveräußerte. Sie beauftragte die Beklagte zu festen Kosten mit\n\nder Beförderung der Ware von Saarwellingen nach Moskau. Die Beklagte\n\nübertrug die Durchführung des Transportes einem in Tallin/Estland ansässigen\n\nUnternehmen, das seinerseits die Firma S. in Riga einschaltete; letztere be-\n\ntraute schließlich die M. MG in Riga mit der Transportdurchführung.\n\nDer Fahrer der M. MG holte das Frachtgut am 10. August 1995 bei\n\nder Versicherungsnehmerin ab und brachte es am 16. August 1995 zu einem\n\nZentrallager in Moskau, dessen Anschrift im Frachtbrief angegeben war. Von\n\ndort transportierte er das Gut am folgenden Tag auf Weisung eines Mannes,\n\nder sich ihm als \"Nicolaj\" und Vertreter der Empfängerin vorgestellt hatte, zu\n\neiner in einem anderen Stadtteil von Moskau gelegenen Entladestelle, wo \"Ni-\n\ncolaj\" die Ware auf einen anderen Lkw umladen ließ.\n\nDie Klägerin hat behauptet, \"Nicolaj\" sei im Verhältnis zur rechtmäßigen\n\nEmpfängerin nicht zur Entgegennahme der Ware berechtigt gewesen. Die Lie-\n\nferung sei bei der Empfängerin niemals angekommen.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zur Zahlung von 61.588,80 DM nebst Zinsen zu ver-\n\nurteilen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat hauptsächlich geltend\n\ngemacht, der Fahrer habe \"Nicolaj\" als berechtigten Vertreter der Empfängerin\n\nansehen dürfen. Für ihn sei der Verlust des Gutes unvermeidbar gewesen, so\n\ndaß eine Haftung nach Art. 17 Abs. 2 CMR entfalle.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung\n\nist erfolglos geblieben.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Kla-\n\ngeabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zu-\n\nrückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht ei-\n\nne Haftung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR angenom-\n\nmen. Die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß nach Art. 17 Abs. 2\n\nCMR hat es verneint. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:\n\nDer Fahrer habe die Ware in Moskau unstreitig an \"Nicolaj\" abgeliefert.\n\nDie für die ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes darlegungs- und be-\n\nweispflichtige Beklagte habe nicht dargetan und unter Beweis gestellt, daß \"Ni-\n\ncolaj\" im Verhältnis zur rechtmäßigen Empfängerin zur Entgegennahme der\n\nWare legitimiert gewesen sei. Demzufolge habe es sich bei der Übergabe der\n\nWare an \"Nicolaj\" nicht um eine ordnungsgemäße Ablieferung i.S. von Art. 17\n\nAbs. 1 CMR gehandelt; vielmehr liege ein Verlust des Gutes im Sinne der ge-\n\nnannten Bestimmung vor.\n\nEin Haftungsausschluß nach Art. 17 Abs. 2 CMR, für dessen Vorausset-\n\nzungen die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trage, sei nicht gegeben.\n\nEin Verschulden der Versicherungsnehmerin könne allenfalls angenommen\n\nwerden, wenn der Vortrag der Beklagten zuträfe, sie habe die Versicherungs-\n\nnehmerin \"seit Jahren immer wieder dringend aufgefordert\", bei Transporten\n\nder in Rede stehenden Art dem Empfänger vorab eine Frachtbriefkopie zu\n\nübersenden und in den Frachtbrief die an den Frachtführer gerichtete Weisung\n\naufzunehmen, daß das Frachtgut nur gegen Aushändigung der vorab über-\n\nsandten Frachtbriefkopie seitens des Empfängers an diesen ausgeliefert wer-\n\nden dürfe. Für diese von der Klägerin bestrittene Behauptung habe die Be-\n\nklagte jedoch keinen Beweis angetreten. Ein Haftungsausschluß wegen Un-\n\nvermeidbarkeit des Verlustes, der nur angenommen werden könne, wenn auch\n\nein besonders gewissenhafter Fahrer die Falschauslieferung bei Anwendung\n\nder äußersten ihm zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermeiden können, komme\n\nebenfalls nicht in Betracht, da eine derartige Fallgestaltung nicht gegeben sei.\n\nSchließlich sei die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auch\n\nnicht gemäß Art. 17 Abs. 5 CMR durch ein schadensursächliches Mitverschul-\n\nden der Verfügungsberechtigten ausgeschlossen oder gemindert.\n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Vorinstanzen sind ohne Rechtsverstoß und von der Revision un-\n\nbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte zumindest als Fixkosten-\n\nspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30.6.1998 gültigen Fas-\n\nsung) anzusehen ist und als solche der Haftung nach der CMR unterliegt (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 13.11.1997 - I ZR 157/95, TranspR 1998, 250 = VersR 1998, 872;\n\nUrt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 20 f. = VersR 1999, 254;\n\nHerber/Piper, CMR, Art. 1 Rdn. 28 ff., m.w.N.).\n\nNach Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR schuldet der Frachtführer grund-\n\nsätzlich Schadensersatz u.a. für den während seiner Obhutszeit eingetretenen\n\nVerlust des Transportgutes. Der Frachtführer ist von dieser Haftung nach\n\nArt. 17 Abs. 2 CMR dann befreit, wenn der Schaden durch ein Verschulden des\n\nVerfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Wei-\n\nsung des Verfügungsberechtigten oder durch Umstände verursacht worden ist,\n\ndie sowohl für ihn selbst als auch für seine Gehilfen (Art. 3 CMR) unvermeidbar\n\nwaren und deren Folgen keine dieser Personen abwenden konnte. Unvermeid-\n\nbarkeit i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR ist nur anzunehmen, wenn der Frachtführer\n\ndarlegt und gegebenenfalls beweist, daß der Schaden auch bei Anwendung\n\nder äußersten, dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht\n\nhätte vermieden werden können (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 164/96,\n\nTranspR 1999, 59, 61 = VersR 1999, 469).\n\n2. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach Art. 17\n\nAbs. 1 CMR bejaht, weil sie nicht bewiesen habe, daß das von der Unter-\n\nfrachtführerin (unstreitig) bei der Absenderin in Saarwellingen übernommene\n\nGut bei der bestimmungsgemäßen Empfängerin in Moskau abgeliefert worden\n\nsei. Es hat angenommen, daß \"Nicolaj\", der den Fahrer - ebenfalls unstreitig -\n\nzur Ablieferung der Ware veranlaßt habe, im Verhältnis zur rechtmäßigen\n\nEmpfängerin des Gutes nicht zur Entgegennahme der Lieferung berechtigt ge-\n\nwesen sei mit der Folge, daß eine ordnungsgemäße Ablieferung an die Emp-\n\nfängerin nicht stattgefunden habe. Stempel und Unterschrift in Feld 24 des\n\nstreitgegenständlichen Frachtbriefes seien zum Nachweis der Ablieferung un-\n\ngeeignet, weil in erster Instanz - wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt\n\nhabe - unstreitig gewesen sei, daß es sich dabei um Fälschungen handele. In\n\nihrer Berufungsbegründung vom 29. August 1997 habe die Beklagte nicht dar-\n\ngetan und unter Beweis gestellt, daß \"Nicolaj\" im Verhältnis zu der Empfänge-\n\nrin zur Entgegennahme der Ware legitimiert gewesen sei. Diese Beurteilung\n\nhält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Revision rügt vorab, das Berufungsgericht habe verkannt, daß zu-\n\nnächst die Klägerin den Verlust des Gutes i.S. des Art. 17 Abs. 1 CMR darzu-\n\nlegen und zu beweisen habe. Mit dieser Rüge hat die Revision keinen Erfolg.\n\nRichtig ist allerdings, daß die Darlegungs- und Beweislast für den Verlust\n\ngrundsätzlich beim Ersatzberechtigten liegt (vgl. Herber/Piper aaO Art. 17\n\nRdn. 167 m.w.N.). Dabei kann auch die Auslieferung an einen Nichtberechtig-\n\nten den Verlust des Gutes begründen, sofern das Gut nicht alsbald zurücker-\n\nlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 30/77, VersR 1979, 276,\n\n277; Thume/Seltmann in: Thume, CMR-Kommentar, Art. 17 Rdn. 68). Berech-\n\ntigter ist dabei regelmäßig der im Frachtbrief bestimmte Empfänger des Gutes\n\n(BGH, Urt. v. 13.7.1979 - I ZR 108/77, VersR 1979, 1154). Die Ablieferung an\n\neinen Dritten genügt nur dann, wenn dieser vom verfügungsberechtigten Emp-\n\nfänger bevollmächtigt oder ermächtigt war (vgl. Herber/Piper aaO Art. 17\n\nRdn. 29; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 17 CMR Rdn. 6 f.; Thume/\n\nSeltmann in: Thume aaO Art. 17 Rdn. 27).\n\nIm Streitfall ist die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast durch den\n\nHinweis auf den unstreitigen Umstand (vgl. BU 3 Abs. 1 und BU 5 Abs. 3)\n\nnachgekommen, daß das Gut nicht direkt bei der frachtbriefmäßigen Empfän-\n\ngerin abgeliefert, sondern einem Dritten übergeben worden ist, der sich dem\n\nFahrer gegenüber als \"Nicolaj\" vorstellte. Mehr brauchte die Klägerin nicht vor-\n\nzutragen. Es ist Sache des Frachtführers, die ordnungsgemäße Ablieferung\n\ndes Gutes darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Düsseldorf TranspR 1996,\n\n152, 153; OLG Hamburg TranspR 1996, 280, 282; Herber/Piper aaO Art. 17\n\nRdn. 168; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 12; Thume/Seltmann in: Thume aaO\n\nArt. 18 Rdn. 18). Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.\n\nDie Revision rügt ferner, das Berufungsgericht sei auch zu Unrecht da-\n\nvon ausgegangen, \"Nicolaj\" sei im Verhältnis zur rechtmäßigen Empfängerin\n\ndes Gutes ein unberechtigter Dritter gewesen, an den der Fahrer die Ware\n\nnicht habe abliefern dürfen. Unzutreffend sei insbesondere die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, in erster Instanz sei unstreitig gewesen, daß Stempel und\n\nUnterschrift in Feld 24 des in Rede stehenden Frachtbriefes gefälscht seien.\n\nHiermit vermag die Revision nicht durchzudringen.\n\nDas Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausge-\n\nführt: \"Der Verlust der Ware ist unstreitig; Stempel und Unterschrift auf Feld 24\n\ndes Frachtbriefs sind unstreitig gefälscht; eine Ablieferung der Ware beim\n\nEmpfänger ist nicht erfolgt\". Bei diesen Feststellungen des erstinstanzlichen\n\nGerichts handelt es sich ungeachtet dessen, daß sie sich in den Entschei-\n\ndungsgründen befinden, um Tatbestandsangaben, deren Unrichtigkeit grund-\n\nsätzlich nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht wer-\n\nden kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1993 - IX ZR 215/92, NJW 1993, 1851, 1852;\n\nUrt. v. 7.12.1993 - VI ZR 74/93, NJW 1994, 517, 519), das im Streitfall jedoch\n\nnicht durchgeführt worden ist. Wird im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils\n\nein Tatsachenvortrag der Parteien als unstreitig bezeichnet, so hat das Beru-\n\nfungsgericht davon auszugehen, daß das entsprechende Vorbringen in erster\n\nInstanz nicht bestritten wurde. Es ist dadurch aber nicht gehindert, neues, da-\n\nvon abweichendes Tatsachenvorbringen der Parteien zu berücksichtigen und\n\nzu prüfen; denn vor dem Berufungsgericht wird der Rechtsstreit gemäß § 525\n\nZPO in den durch die Anträge bestimmten Grenzen neu verhandelt (vgl. Mu-\n\nsielak, ZPO, § 314 Rdn. 4). Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt, da\n\nes sich mit dem zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten zur Empfangsbe-\n\nrechtigung des \"Nicolaj\" befaßt hat, wie seine Ausführungen (BU 5 f.) belegen.\n\nDie Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die weitere Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, die Beklagte habe in der Berufungsinstanz nicht dar-\n\ngetan und unter Beweis gestellt, daß \"Nicolaj\" im Verhältnis zur rechtmäßigen\n\nEmpfängerin zur Entgegennahme der Ware legitimiert gewesen sei. Sie macht\n\ngeltend, die Beklagte habe sich mit dem (zusammenfassenden) Hinweis in ih-\n\nrer Berufungsbegründung begnügen dürfen, es stehe noch nicht einmal fest,\n\ndaß der Transport den Empfänger Et. tatsächlich nicht erreicht habe, weil\n\nsie mit der Vorlegung der Empfangsquittung (gemeint ist der CMR-Frachtbrief,\n\nder in Feld 24 eine Empfangsbestätigung enthält) einen Urkundenbeweis ge-\n\nmäß § 416 ZPO für die richtige Ablieferung der Ware geführt habe. Dieser Be-\n\nurteilung ist ebenfalls nicht beizutreten.\n\nDie Revision geht im rechtlichen Ansatz zwar zutreffend davon aus, daß\n\neine Privaturkunde vollen Beweis dafür erbringt, daß die darin enthaltene Er-\n\nklärung von dem Aussteller abgegeben worden ist. Sie berücksichtigt bei ihrer\n\nBetrachtung jedoch nicht die Vorschrift des § 440 Abs. 1 ZPO. Danach ist die\n\nEchtheit der Urkunde von dem Beweisführer zu beweisen, wenn hierüber Streit\n\nbesteht. Nachdem die Klägerin bestritten hatte (§ 439 Abs. 2 ZPO), daß die\n\nUnterschrift in Feld 24 des streitgegenständlichen Frachtbriefes von dem\n\nEmpfänger Et. bzw. einem Bevollmächtigten des Empfängers stammt, war\n\ndie Echtheit der Urkunde von der Beklagten zu beweisen, die für die ordnungs-\n\ngemäße Ablieferung des Gutes beweisbelastet ist und sich zum Beweis hierfür\n\ngerade auf die Eintragungen im Frachtbrief berufen hatte (vgl. BGH, Urt. v.\n\n22.3.1995 - VIII ZR 191/93, NJW 1995, 1683). Das hat das Berufungsgericht\n\nebenfalls nicht verkannt. Entscheidungserheblich ist nicht, ob die Unter-\n\nschriftsfälschung, sondern umgekehrt, ob die Echtheit der Urkunde festgestellt\n\nwerden kann. Da für die Echtheit der Unterschrift keine gesetzliche Vermutung\n\nexistiert, ist insoweit der Vollbeweis erforderlich. Die Beklagte hat indes für die\n\nvon ihr behauptete Echtheit der Unterschrift keinen Beweis angetreten. Die\n\nBeweiskraft einer Privaturkunde (§ 416 ZPO) erfordert aber gerade die Echtheit\n\nder Unterschrift (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 21. Aufl., § 414 Rdn. 1). Da die Be-\n\nklagte diesen Beweis nicht erbracht hat, kann sie die von ihr behauptete Ab-\n\nlieferung der Ware an den berechtigten Empfänger nicht allein durch Vorlage\n\ndes CMR-Frachtbriefes beweisen, da dessen widerlegbare Beweiswirkung sich\n\nnach Art. 9 Abs. 1 CMR grundsätzlich nur auf Abschluß und Inhalt des Beförde-\n\nrungsvertrages sowie die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer, nicht\n\naber auf die ordnungsgemäße Ablieferung erstreckt. Das Berufungsgericht hat\n\ndie Darlegungs- und Beweislast daher nicht zu Ungunsten der Beklagten ver-\n\nkannt.\n\n3. Die Revision wendet sich im Ergebnis auch ohne Erfolg gegen die\n\nAnnahme des Berufungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, daß die\n\nHaftung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen sei.\n\na) Das Berufungsgericht hat erwogen, ob die Haftung der Beklagten\n\nnach Art. 17 Abs. 2 CMR wegen eines Verschuldens der Versicherungsnehme-\n\nrin am Verlust des Gutes ausgeschlossen sein könnte. Es hat einen Haftungs-\n\nausschluß für möglich gehalten, wenn der Vortrag der Beklagten zuträfe, sie\n\nhabe die Versicherungsnehmerin \"seit Jahren immer wieder dringend aufgefor-\n\ndert\", bei Transporten der in Rede stehenden Art dem Empfänger vorab eine\n\nFrachtbriefkopie zu übersenden und in den Frachtbrief die an den Frachtführer\n\ngerichtete Weisung aufzunehmen, daß das Frachtgut nur gegen Aushändigung\n\nder vorab übersandten Frachtbriefkopie seitens des Empfängers an diesen\n\nausgeliefert werden dürfe. Das Berufungsgericht hat diese von der Klägerin\n\nbestrittene Behauptung der Beklagten unberücksichtigt gelassen, weil sie\n\nhierfür keinen Beweis angetreten habe.\n\nDie Revision macht zwar mit Recht geltend, daß die Beklagte für die in\n\nRede stehende Behauptung bereits in der Klageerwiderung durch Zeugnis ih-\n\nres Mitarbeiters K. Beweis angetreten und daß sie diesen Beweisantritt in\n\nder Berufungsinstanz auch wiederholt hat. Das verhilft ihr jedoch nicht zum\n\nErfolg, weil das vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Vorbringen der Be-\n\nklagten die Annahme eines Verschuldens der Versicherungsnehmerin i.S. von\n\nArt. 17 Abs. 2 CMR oder auch einer Mithaftung nach Art. 17 Abs. 5 CMR nicht\n\nrechtfertigt.\n\nDer Frachtführer hat im allgemeinen dafür zu sorgen, daß das Gut sicher\n\nbei dem bestimmungsgemäßen Empfänger ankommt und dort ordnungsgemäß\n\nabgeliefert wird. Welche Sicherheitsvorkehrungen er zur Erfüllung seiner Ver-\n\npflichtung ergreift, ist ihm überlassen. Hält der Frachtführer die Mitwirkung des\n\nAbsenders in einer bestimmten Art und Weise für erforderlich, muß er dies mit\n\nihm grundsätzlich vertraglich vereinbaren. Denn die Vorschriften der CMR ent-\n\nhalten keine Verpflichtung des verfügungsberechtigten Absenders, einem ein-\n\nseitigen Verlangen des Frachtführers nach bestimmten Sicherheitsmaßnahmen\n\nnachzukommen. Demzufolge begründet die Nichtbefolgung eines einseitigen\n\nVerlangens des Frachtführers weder ein Verschulden des Versenders i.S. von\n\nArt. 17 Abs. 2 CMR noch eine Obliegenheitsverletzung, die grundsätzlich zu\n\neiner Mithaftung nach Art. 17 Abs. 5 CMR führen kann. Lehnt der Versender es\n\nab, von ihm verlangte Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen, hat der Frachtfüh-\n\nrer die Möglichkeit, den Abschluß eines Beförderungsvertrages durch Nichtan-\n\nnahme des Auftrages des Versenders zu verhindern.\n\nIm Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, daß das in Rede stehende Ver-\n\nlangen der Beklagten zum Inhalt des mit der Versicherungsnehmerin abge-\n\nschlossenen Beförderungsvertrages gemacht worden ist. Die Annahme eines\n\nVerschuldens oder einer Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin\n\nkommt daher nicht in Betracht, zumal der Beklagten nach ihrem eigenen Vor-\n\ntrag aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der Versicherungsnehmerin\n\nvor Abschluß des streitgegenständlichen Beförderungsvertrages bekannt sein\n\nmußte, daß ihr Verlangen voraussichtlich nicht befolgt werden würde.\n\nb) Das Berufungsgericht hat weiterhin angenommen, die Beklagte habe\n\nden ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, daß auch ein besonders gewissen-\n\nhafter Fahrer bei Anwendung der äußersten ihm zumutbaren Sorgfalt die Fal-\n\nschablieferung nicht hätte vermeiden können. Die Revision stellt in diesem Zu-\n\nsammenhang lediglich zur Überprüfung, ob die Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts nicht der Lebenserfahrung widerspreche. Das ist jedoch zu verneinen, da\n\ndas Berufungsgericht seine Annahme zumindest nachvollziehbar und vertret-\n\nbar begründet hat.\n\nc) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, das Beru-\n\nfungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Schadensersatzverpflichtung\n\nder Beklagten sei nicht durch ein schadensursächliches Mitverschulden der\n\nVerfügungsberechtigten (Art. 17 Abs. 5 CMR) ausgeschlossen oder gemindert.\n\nDer Einwand, die Empfängerin der Ware habe es unterlassen, rechtzei-\n\ntig die Miliz einzuschalten, ist nicht geeignet, eine Mithaftung i.S. von Art. 17\n\nAbs. 5 CMR zu begründen, weil es keinen Erfahrungssatz gibt, daß die soforti-\n\nge Anzeige des Abhandenkommens der Sendung bei der Miliz zur Sicherstel-\n\nlung des Frachtgutes geführt hätte. Die Beweislast für den Mithaftungseinwand\n\nnach Art. 17 Abs. 5 CMR liegt beim Frachtführer (vgl. Thume in: Thume, CMR,\n\nArt. 18 Rdn. 89 ff.). Daher geht die Unaufklärbarkeit des Umstandes, ob eine\n\nsofortige Anzeige bei der Miliz zur Sicherstellung des Frachtguts geführt hätte,\n\nentgegen der Auffassung der Revision zu Lasten der Beklagten.\n\nIII. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__49-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-13/i-zr-49-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__49-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__49-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-13/i-zr-49-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__49-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:19:53.921600+00:00"}}