{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__34-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-11-16","aktenzeichen":"I ZR 34/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. November 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle EVIAN/REVIAN MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 a) Von einem Fehlen jeglicher Warenähnlichkeit kann nur ausgegangen werden, wenn angesichts des Abstandes der Waren voneinander trotz Identität oder großer Ähnlichkeit der Marken und trotz besonders hoher Kennzeichnungs- kraft der älteren Marke die Annahme einer Verwechslungsgefahr von vorn- herein ausgeschlossen ist. b) Wein und Mineralwasser sind ähnliche Waren, auch wenn sie im allgemeinen aus verschiedenen Betrieben – Weinbau- und Mineralbrunnenbetrieben – stammen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 34/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n16. November 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nEVIAN/REVIAN\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3\n\na) Von einem Fehlen jeglicher Warenähnlichkeit kann nur ausgegangen werden,\nwenn angesichts des Abstandes der Waren voneinander trotz Identität oder\ngroßer Ähnlichkeit der Marken und trotz besonders hoher Kennzeichnungs-\nkraft der älteren Marke die Annahme einer Verwechslungsgefahr von vorn-\nherein ausgeschlossen ist.\n\nb) Wein und Mineralwasser sind ähnliche Waren, auch wenn sie im allgemeinen\naus verschiedenen Betrieben – Weinbau- und Mineralbrunnenbetrieben –\nstammen.\n\nBGH, Urteil vom 16. November 2000 – I ZR 34/98 – OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 16. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Ober-\n\nlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 8. Januar 1998 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin hat ihren Sitz in dem am Genfer See gelegenen französischen\n\nKurort Evian-les-Bains. Nur sie ist berechtigt, die Mineralwasserquellen in Evian-\n\nles-Bains zu nutzen. Sie ist Inhaberin der für Mineralwasser geschützten deut-\n\nschen Marke “EVIAN” (Priorität 11. November 1985). Die Klägerin vertreibt ihr in\n\nEvian-les-Bains gefördertes (stilles) Mineralwasser seit Anfang des 20. Jahrhun-\n\nderts in vielen Ländern, in Deutschland seit Anfang der sechziger Jahre (Umsatz\n\n1995: über 17 Mio. DM). Die Klägerin nimmt für ihre Marke “EVIAN” in Deutsch-\n\nland einen Bekanntheitsgrad von 40 % (Gesamtbevölkerung im Alter von 14 bis\n\n64 Jahren) in Anspruch.\n\nDie Beklagten gehören zu einer größeren Getränke-Gruppe. Sie sind mit\n\ndem Vertrieb eines 1996 unter der Bezeichnung “REVIAN” auf den Markt ge-\n\nbrachten Weißweins aus dem Herkunftsgebiet Rheinhessen befaßt. Es handelt\n\nsich dabei um einen Wein der Rebsorte Müller-Thurgau, wobei der Name “Revi-\n\nan” an Rivaner, eine andere Bezeichnung für Müller-Thurgau, erinnern soll. Die\n\nBeklagte zu 2 führt die Firma “Revian Weinhandelsgesellschaft mbH”. Die Be-\n\nklagte zu 1 ist Inhaberin einer Reihe von Marken, die im Zusammenhang mit der\n\nVermarktung des Weißweins Revian stehen, so der u.a. für Mineralwasser und\n\nalkoholische Getränke eingetragenen Wortmarke “REVIAN” (über den von der\n\nKlägerin gegen die Eintragung dieser Marke erhobenen Widerspruch ist noch\n\nnicht entschieden), der für alkoholische Getränke außer Bier eingetragenen\n\nWortmarken “REWIAN” und “REVAN” sowie der nachfolgend wiedergegebenen,\n\nim Original farbigen Wort-Bild-Marke (der gegen diese Eintragung eingelegte Wi-\n\nderspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg):\n\nDie Klägerin sieht ihre Rechte an der Marke “EVIAN” durch die angeführten\n\nMarken der Beklagten zu 1 als verletzt an. Die Marken “REVIAN” und “EVIAN”\n\nseien hochgradig klanglich und schriftbildlich verwechselbar. Zwischen Wasser\n\nund Wein bestehe nicht zuletzt im Hinblick auf die Gewohnheit vieler Konsumen-\n\nten, neben Wein Mineralwasser zu trinken oder anzubieten, Warenähnlichkeit.\n\nDie Verwechslungsgefahr liege um so näher, als es sich bei “EVIAN” um eine be-\n\nkannte Marke handele. Die besondere Wertschätzung, deren sich diese Marke\n\nerfreue, werde durch die Verwendung von “REVIAN” beeinträchtigt und ausge-\n\nbeutet.\n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt,\n\n1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unter-\n\nlassen,\n\ndie Bezeichnung “REVIAN” zur Kennzeichnung eines Weins im geschäftlichen\nVerkehr zu verwenden, so gekennzeichneten Wein anzubieten, in den Verkehr zu\nbringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter der Marke “REVIAN”\nein- oder auszuführen, die Marke “REVIAN” in Geschäftspapieren oder in der\nWerbung zu benutzen;\n\n2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen,\n\nin die Löschung des Bestandteils “Revian” ihres Firmennamens durch Erklärung\ngegenüber dem Handelsregister einzuwilligen;\n\n3. die Beklagte zu 1 zu verurteilen,\n\nin die Löschung der Marken “Rewian” und “Revan” durch Erklärung gegenüber\ndem Deutschen Patentamt einzuwilligen;\n\n4.\n\nfestzustellen,\n\ndaß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Scha-\nden zu ersetzen, der der Klägerin aus der unter Ziffer 1 bezeichneten Zuwider-\nhandlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird;\n\n5. die Beklagten zu verurteilen,\n\nder Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der unter Ziffer 1 beschriebe-\nnen Zuwiderhandlungen in Form einer zeitlich geordneten Aufstellung, insbeson-\ndere der Verkaufsmenge, der erzielten Verkaufspreise, der Gestehungskosten und\ndes Gewinns des unter der Marke “REVIAN” verkauften Weins und der dafür ge-\nschalteten Werbung, geordnet nach Werbeträger und Verbreitungsdatum.\n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklag-\n\nten \n\n hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen \n\n(OLG Hamburg\n\nNJWE-WettbR 1998, 203).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträ-\n\nge weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat markenrechtliche Ansprüche der Klägerin we-\n\ngen der Verwendung der Bezeichnung “REVIAN” verneint und zur Begründung\n\nausgeführt:\n\nAuch nach dem Markenrecht sei von dem zur Rechtslage nach dem Waren-\n\nzeichengesetz entwickelten Grundsatz auszugehen, daß Waren oder Dienstlei-\n\nstungen ähnlich seien, wenn die Produkte nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung\n\nund Verwendungsweise, nach ihrer Beschaffenheit und Herstellung, insbesondere\n\nauch hinsichtlich ihrer regelmäßigen Herstellungs- oder Verkaufsstätten so enge\n\nBerührungspunkte hätten, daß danach der Schluß naheliege, die Waren oder\n\nDienstleistungen seien demselben Anbieter zuzurechnen. Da nach wie vor die\n\nHerkunftsfunktion der Marke im Vordergrund stehe, sei immer dann von einer sol-\n\nchen Verwechslungsgefahr auszugehen, wenn durch die Verwendung eines Zei-\n\nchens falsche Vorstellungen über die Herkunft der Ware aus einem bestimmten\n\nUnternehmen ausgelöst würden. Nach diesen Grundsätzen sei eine Verwechs-\n\nlungsgefahr im Streitfall zu verneinen.\n\nTypischerweise stammten Weine und Mineralwässer von verschiedenen\n\nAnbietern und aus verschiedenen Produktionsstätten. Die generelle Tendenz zur\n\nSortimentsausweitung dürfe nicht überbewertet werden. Jedenfalls sei nicht er-\n\nsichtlich, daß sich die Verkehrsvorstellungen hinsichtlich der Sortimentsabgren-\n\nzung zwischen Betrieben der Weinwirtschaft und Mineralbrunnenbetrieben ge-\n\nwandelt hätten. Daß Wein und Mineralwasser bei einer Mahlzeit verzehrt würden,\n\nlege es für den Verkehr noch nicht nahe, daß sie von einem Anbieter stammten.\n\nIm Hinblick auf den außerordentlich großen Abstand der in Rede stehenden Wa-\n\nren reichten der relativ geringe Abstand zwischen den sich gegenüberstehenden\n\nZeichen und die – zu unterstellende – Bekanntheit der Klagemarke nicht aus, um\n\neine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Hinzu komme, daß ein Teil des Verkehrs\n\nmit der Klagemarke den Ort am Genfer See verbinde und deswegen auch erken-\n\nne, daß der unter der beanstandeten Bezeichnung auf den Markt gebrachte\n\nrheinhessische Weißwein nicht von der Klägerin stamme und ihr auch nicht im\n\nweiteren Sinne zugerechnet werden könne.\n\nDie Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Schutz bekannter Mar-\n\nken stützen. Eine Ausbeutung besonderer Qualitätsvorstellungen liege nicht vor.\n\nEin “Imagetransfer” von der Marke der Klägerin auf das Produkt der Beklagten sei\n\nausgeschlossen, weil es für Wein von vornherein nicht günstig sei, mit dem Image\n\neines Mineralwassers identifiziert zu werden. Es sei auch nicht ersichtlich, daß\n\ndie Beklagten mit der Marke “REVIAN” die Attraktionskraft und den Werbewert\n\nvon “EVIAN” ausnutzten und so zu einer Verwässerung der Klagemarke beitrü-\n\ngen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\n1. Klageantrag zu 1 (Unterlassungsantrag):\n\na) Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe keine Verwechslungs-\n\ngefahr zwischen der Klagemarke “EVIAN” und dem angegriffenen Zeichen\n\n“REVIAN” (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\naa) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nMarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.\n\nDabei besteht – wovon grundsätzlich auch das Berufungsgericht ausgegangen\n\nist – eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, ins-\n\nbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekenn-\n\nzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein\n\ngeringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlich-\n\nkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen wer-\n\nden kann und umgekehrt (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 – Rs. C-251/95, Slg.\n\n1997, I-6191 = GRUR 1998, 387, 389 f. Tz. 22 f. – Sabèl/Puma; Urt. v. 29.9.1998\n\n– Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. – Canon; BGH,\n\nUrt. v. 14.10.1999 – I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 606 = WRP 2000, 525 – com-\n\ntes/ComTel; Urt. v. 13.1.2000 – I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000,\n\n535 – ATTACHÉ/TISSERAND; Urt. v. 6.7.2000 – I ZR 21/98, GRUR 2001, 158,\n\n159 f. = WRP 2001, 41 – Drei-Streifen-Kennzeichnung).\n\nbb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die beiden sich\n\ngegenüberstehenden Zeichen “EVIAN” und “REVIAN” nur einen geringen Ab-\n\nstand aufweisen, so daß von einer sehr großen Ähnlichkeit auszugehen ist. Die\n\nMarke der Beklagten unterscheidet sich von der Klagemarke allein durch das vor-\n\nangestellte “R”. Auch wenn der Wortanfang erfahrungsgemäß stärker beachtet\n\nwird als nachfolgende Wortteile (vgl. BGH, Beschl. v. 25.3.1999 – I ZB 32/96,\n\nGRUR 1999, 735 = WRP 1999, 855 – MONOFLAM/POLYFLAM, m.w.N.), kom-\n\nmen die beiden Zeichen sich damit sowohl in klanglicher Hinsicht als auch im äu-\n\nßeren Erscheinungsbild äußerst nahe. Was das Klangbild angeht, ist weiter zu\n\nberücksichtigen, daß sich Teile des Verkehrs, denen die Klagemarke und der\n\nfranzösische Ort am Genfer See bekannt sind, wegen der teilweise bestehenden\n\nÜbereinstimmung zu einer französischen Aussprache von “Revian” veranlaßt se-\n\nhen werden, was zumindest für diesen Personenkreis die Nähe zur Klagemarke\n\nunterstreicht.\n\ncc) Ferner ist für das Revisionsverfahren von einer starken Kennzeich-\n\nnungskraft der Klagemarke auszugehen. Das Berufungsgericht hat den Vortrag\n\nder Klägerin als zutreffend unterstellt, wonach es sich bei “EVIAN” um eine im In-\n\nland bekannte Marke handelt.\n\ndd) Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist das angefochtene Urteil\n\nnicht frei von Widersprüchen. Das Berufungsgericht hat zwar bei der Prüfung der\n\nVerwechslungsgefahr die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren – Mineral-\n\nwasser und Wein – unterstellt, hat aber gleichzeitig von einem außerordentlich\n\nweiten Abstand der Waren gesprochen und ist im Rahmen der Prüfung des § 14\n\nAbs. 2 Nr. 3 MarkenG davon ausgegangen, daß es sich bei der beanstandeten\n\nVerwendung des Zeichens “REVIAN” für Wein “um eine Benutzung im warenun-\n\nähnlichen Bereich” handele. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision\n\nmit Erfolg. Zwar liegt die Beurteilung der Warenähnlichkeit im wesentlichen auf\n\ntatrichterlichem Gebiet (BGH, Beschl. v. 16.3.2000 – I ZB 43/97, GRUR 2000,\n\n886, 887 = WRP 2001, 37 – Bayer/BeiChem, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat\n\njedoch zu stark darauf abgestellt, daß Wein und Mineralwasser typischerweise\n\nvon verschiedenen Anbietern und aus unterschiedlichen Produktionsstätten\n\nstammen, und hat damit den zugrundeliegenden Rechtsbegriff nicht zutreffend\n\nerfaßt. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller das Verhältnis der fraglichen\n\nWaren kennzeichnenden Faktoren kann im Streitfall nicht von einem Fehlen der\n\nWarenähnlichkeit und auch nicht davon ausgegangen werden, daß zwischen den\n\nfraglichen Waren ein besonders weiter Abstand besteht.\n\nZu den Faktoren, die das Verhältnis der Waren kennzeichnen, zählen ins-\n\nbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als\n\nmiteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH GRUR\n\n1998, 922, 923 Tz. 23 – Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 – I ZB 35/95, GRUR\n\n1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 – LIBERO; Beschl. v. 26.11.1998 – I ZB 18/96,\n\nGRUR 1999, 496, 497 = WRP 1999, 528 – TIFFANY; GRUR 2000, 886, 887 –\n\nBayer/BeiChem). Im Streitfall sind insoweit zwei gegenläufige Faktoren zu ver-\n\nzeichnen: Einerseits stammen Wein und Mineralwasser – wie das Berufungsge-\n\nricht als dem Verkehr bekannt festgestellt hat – im allgemeinen von verschiede-\n\nnen Herstellern, so daß es unter diesem Gesichtspunkt eher unwahrscheinlich\n\nsein mag, daß der Verkehr die eine Ware dem Hersteller der anderen Ware zu-\n\nrechnet. Andererseits liegen die beiden Produkte nach ihrer Funktion nah beiein-\n\nander (Lebensmittel, Getränke). Im Handel werden sie nebeneinander präsentiert,\n\nteilweise werden sie auch nebeneinander beworben. Auch beim Verbrauch treten\n\nWein und Mineralwasser häufig nebeneinander in der Weise in Erscheinung, daß\n\nMineralwasser als Alternative oder ergänzend zum Wein – teilweise sogar mit\n\nWein vermischt – angeboten und konsumiert wird. Schließlich weist auch die übli-\n\nche Darreichungsform in Flaschen und Gläsern Ähnlichkeiten auf.\n\nUnter diesen Umständen wäre es rechtsfehlerhaft, von einer absoluten, die\n\nVerwechslungsgefahr ausschließenden Unähnlichkeit der Waren auszugehen\n\nund damit die Möglichkeit von vornherein auszuschließen, daß ein verhältnismä-\n\nßig großer Abstand der Waren durch besondere Nähe oder Identität der Zeichen\n\nsowie durch eine besondere Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeglichen\n\nwird. Denn jedenfalls bei einer besonders kennzeichnungskräftigen oder sogar\n\nbekannten Marke und bei Zeichenidentität würde der Verkehr, wenn ihm beide\n\nProdukte nebeneinander begegnen, unwillkürlich eine Verbindung herstellen und\n\ndie – vom Berufungsgericht festgestellte – Vorstellung korrigieren, Wein und Mi-\n\nneralwasser stammten durchweg aus unterschiedlichen, miteinander nicht ver-\n\nbundenen Unternehmen. Im Hinblick auf die beschriebenen, für die Beurteilung\n\nder Ähnlichkeit maßgeblichen Faktoren kann noch nicht einmal angenommen\n\nwerden, der Abstand der hier in Rede stehenden Waren sei besonders groß.\n\nee) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Verwechslungs-\n\ngefahr verneint hat, stützen sich auf einen außerordentlich weiten Abstand der in\n\nRede stehenden Waren. Ihnen ist die Grundlage entzogen, wenn – wie geboten –\n\ndavon ausgegangen wird, daß die Waren Wein und Mineralwasser ähnlich sind\n\nund sich im Rahmen der Ähnlichkeit noch nicht einmal durch eine besondere Wa-\n\nrenferne auszeichnen.\n\nDer Senat sieht sich nicht in der Lage, die Frage der Verwechslungsgefahr\n\nauf der Grundlage der getroffenen Feststellungen abschließend zu beurteilen.\n\nAuch wenn – entgegen der Auffassung des Landgerichts – die Gefahr von Ver-\n\nwechslungen bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft verneint werden kann,\n\nmuß im Revisionsverfahren die Bekanntheit der Klagemarke unterstellt werden.\n\nMit der Bekanntheit einer Marke geht indessen ein erweiterter Schutzumfang ein-\n\nher (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz. 24 – Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922,\n\n923 Tz. 18 – Canon; BGH GRUR 2001, 158, 160 – Drei-Streifen-Kennzeichnung).\n\nIm Streitfall könnte bei erweitertem Schutzumfang insbesondere die Gefahr an\n\nBedeutung gewinnen, daß der Verkehr zwischen den Zeichen “EVIAN” und\n\n“REVIAN” eine gedankliche Verbindung herstellt und wegen der Nähe zur be-\n\nkannten Marke “EVIAN” einen irgendwie gearteten wirtschaftlichen Zusammen-\n\nhang zwischen dem Anbieter des “Revian”-Weines und dem bekannten Mineral-\n\nwasserhersteller vermutet oder für möglich erachtet (Verwechslungsgefahr im\n\nweiteren Sinne).\n\nb) Die Annahme des Berufungsgerichts, auch bei Bekanntheit der Klage-\n\nmarke komme ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 14 Abs. 5 i.V. mit\n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht in Betracht, hält ebenfalls der revisionsrechtli-\n\nchen Prüfung nicht stand.\n\naa) Im Hinblick auf die zu bejahende Warenähnlichkeit kommt allerdings ei-\n\nne Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG im Streitfall nur in Betracht, wenn\n\nder Schutz der bekannten Marke nach dieser Bestimmung nicht auf die Fälle feh-\n\nlender Warenähnlichkeit beschränkt ist. Der Senat neigt dazu, § 14 Abs. 2 Nr. 3\n\nMarkenG so zu verstehen, daß ein Schutz selbst dann zu gewähren ist, wenn das\n\nidentische oder ähnliche Zeichen nicht für ähnliche Waren oder Leistungen be-\n\nnutzt wird. Die Frage einer solchen Auslegung, durch die der Anwendungsbereich\n\nder den Schutz der bekannten Marke regelnden Bestimmungen des Markenge-\n\nsetzes über ihren Wortlaut hinaus ausgedehnt würde, hat der Senat zum Gegen-\n\nstand eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 EG gemacht (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 27.4.2000 – I ZR 236/97, GRUR 2000, 875 = WRP 2000, 1142 – Davi-\n\ndoff), über das der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften noch nicht ent-\n\nschieden hat.\n\nIm derzeitigen Verfahrensstadium bedarf diese Frage keiner abschließenden\n\nKlärung. Denn im Streitfall ist es im Hinblick auf die Ausführungen zu § 14 Abs. 2\n\nNr. 2 MarkenG – oben unter II.1.a)ee) – noch offen, ob überhaupt auf die Bestim-\n\nmungen zum Schutz der bekannten Marke zurückgegriffen werden muß.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat – wie die Revision mit Erfolg rügt – nicht hin-\n\nreichend berücksichtigt, daß die Unterscheidungs- oder Kennzeichnungskraft ei-\n\nner bekannten Marke auch dadurch beeinträchtigt werden kann, daß ein Dritter\n\nein identisches oder ähnliches Zeichen verwendet (Verwässerungsschutz), wobei\n\neine solche Beeinträchtigung je eher zu erwarten ist, desto geringer der Bran-\n\nchenabstand zwischen den erfaßten Waren oder Leistungen ist (vgl. In-\n\ngerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 511). Im Hinblick auf die zu verzeichnende\n\nBranchennähe käme im Streitfall ein solcher Verwässerungsschutz in Betracht,\n\nder auch dann eingreifen kann, wenn das Renommee, wenn die Wertschätzung\n\nder bekannten Marke durch das andere Zeichen nicht in Mitleidenschaft gezogen\n\nwird.\n\nDas Berufungsgericht hat die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs\n\naus § 14 Abs. 5 i.V. mit § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG – aus seiner Sicht folgerichtig\n\n– ungeprüft gelassen. Sollte es auf diesen Punkt ankommen, wird das Berufungs-\n\ngericht zu klären haben, ob die mögliche Beeinträchtigung der Klagemarke ohne\n\nrechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolgt ist.\n\n2. Klageanträge zu 2 und 3 (Löschung des Firmenbestandteils “Revian”\n\nsowie der Marken “REWIAN” und “REVAN”):\n\nKann die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag keinen Be-\n\nstand haben, gilt Entsprechendes für den auf Löschung des Firmenbestandteils\n\n“Revian” gerichteten Klageantrag zu 2 sowie für den auf Löschung der Marken\n\n“REWIAN” und “REVAN” gerichteten Klageantrag zu 3. Bei der Beurteilung des\n\nauf §§ 51, 55, 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MarkenG gestützten Klageantrags zu 3 wird\n\ndas Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß sich die Zeichen “REWIAN”\n\nund “REVAN” zwar etwas stärker von der Klagemarke unterscheiden, daß aber\n\ndie Verwendung dieser Marken nicht nur für Wein, sondern generell für alkoholi-\n\nsche Getränke außer Bier in Rede steht.\n\n3. Kommt eine Verletzung der Klagemarken in Betracht, kann auch die Ab-\n\nweisung der Klage mit den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf\n\nAuskunftserteilung gerichteten Anträgen zu 4 und zu 5 keinen Bestand haben.\n\nIII. Das angefochtene Urteil ist danach auf die Revision der Klägerin in vol-\n\nlem Umfang aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__34-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-16/i-zr-34-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__34-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__34-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-16/i-zr-34-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__34-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:40:16.647920+00:00"}}