{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__29-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-06-29","aktenzeichen":"I ZR 29/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 13 Abs. 4 Verkündet am: 29. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Filialleiterfehler a) Wirbt eine rechtlich unselbständige Filiale eines Einzelhandelsunter- nehmens irreführend, so ist der Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber des Unternehmens grundsätzlich ohne räumliche Beschränkung auf die be- treffende Filiale gegeben. Der Inhaber des Unternehmens kann sich nicht zu seiner Entlastung darauf berufen, daß er dem handelnden Angestellten in dem betreffenden Bereich Entscheidungsfreiheit zugestanden habe. b) Zur Frage des Umfangs des Auskunftsanspruchs, der als Hilfsanspruch zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz gegeben ist, wenn irreführend für Ware, die im Verkaufslokal entgegen der Verbrauchererwar- tung nicht zum Verkauf vorrätig gehalten wird, geworben worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 29/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nUWG §§ 3, 13 Abs. 4\n\nVerkündet am:\n29. Juni 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nFilialleiterfehler\n\na) Wirbt eine rechtlich unselbständige Filiale eines Einzelhandelsunter-\nnehmens irreführend, so ist der Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber\ndes Unternehmens grundsätzlich ohne räumliche Beschränkung auf die be-\ntreffende Filiale gegeben. Der Inhaber des Unternehmens kann sich nicht zu\nseiner Entlastung darauf berufen, daß er dem handelnden Angestellten in\ndem betreffenden Bereich Entscheidungsfreiheit zugestanden habe.\n\nb) \n\nZur Frage des Umfangs des Auskunftsanspruchs, der als Hilfsanspruch\nzur Durchsetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz gegeben ist, wenn\nirreführend für Ware, die im Verkaufslokal entgegen der Verbrauchererwar-\ntung nicht zum Verkauf vorrätig gehalten wird, geworben worden ist.\n\nBGH, Urt. v. 29. Juni 2000 - I ZR 29/98 - OLG Hamm\nLG Essen\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nRaebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Hamm vom 20. November 1997 unter Zurück-\nweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und in dem\nUmfang aufgehoben, der sich aus der nachstehenden Neufassung\ndes Berufungsurteils ergibt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Kammer für\nHandelssachen des Landgerichts Essen vom 11. April 1997 - unter\nZurückweisung des Rechtsmittels im übrigen sowie unter Zurück-\nweisung der Anschlußberufung der Beklagten - in dem aus der\nnachfolgenden Verurteilung der Beklagten ersichtlichen Umfang\ngeändert:\n\n1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der\nZuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu\n500.000,-- DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ord-\nnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu\nzwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem jeweili-\ngen Geschäftsführer der Beklagten, verurteilt, es zu unterlas-\nsen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs\n\na) für Geräte der Unterhaltungselektronik mit Ausnahme der\nVideokamera Sony CCD TR-V 70 und des Fernsehers\nRoyal TV 5199 zu werben, sofern diese nicht am ersten\nWerktag nach dem Tag des Erscheinens der Werbung vor-\nrätig sind,\n\nund/oder\n\nb) Geräte der Telekommunikation mit Ausnahme des Funk-\nempfängers Quix Basic 2 und der Handies AEG 9050, Pa-\nnasonic G 400 und Siemens S 3 Com im Laden mit ande-\nren Preisen auszuzeichnen als mit dem Preis, mit dem sie\nbeworben werden.\n\n2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-\ngerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstan-\nden ist oder künftig noch entsteht, daß die Beklagte am 2.\nOktober 1996 für ihren \"P. Markt\" in K. , Im L. center,\nwie unter 1. umschrieben für die unter 1. a und b genannten\nGeräte geworben hat.\n\n3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu\nerteilen, wo und wie oft sie am 2. Oktober 1996 wie unter 2.\numschrieben für ihren \"P. Markt\" in K. , Im L. center,\ngeworben hat, wobei die Auskunft nach den Werbeträgern\nund der Auflage der Werbeträger aufzuschlüsseln ist.\n\nVon den Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz wer-\nden der Klägerin 3/26, der Beklagten 23/26 auferlegt.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu 3/14, die\nBeklagte zu 11/14 zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte betreibt unter der Bezeichnung \"P. Märkte\" Verbrau-\n\nchermärkte für Geräte der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation.\n\nEiner dieser Märkte befand sich im L. center in K. . Die Beklagte warb in\n\neiner Werbebeilage zu dem in K. erscheinenden \"Lokalanzeiger\" (Ausgabe\n\nvom 2. Oktober 1996) für die Videokamera Sony CCD TR-V 70 und den Fern-\n\nseher Royal TV 5199. Auf Nachfrage erklärte ein Verkäufer der Beklagten in\n\nder Filiale im L. center am 4. Oktober 1996, daß diese Geräte nicht vorrätig\n\nseien. In derselben Beilage bewarb die Beklagte den Funkempfänger Quix\n\nBasic 2 für 89,-- DM und die Handies AEG 9050, Panasonic G 400 und Sie-\n\nmens S 3 Com mit Preisen von jeweils 1,-- DM. Im Laden waren der Quix\n\nBasic 2 mit 149,-- DM und die Handies mit Preisen zwischen 5,-- DM und 59,--\n\n DM ausgezeichnet.\n\nDie Klägerin betreibt in K. ebenfalls einen Endverbrauchermarkt für\n\nGeräte der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation. Sie hat die\n\nWerbung der Beklagten als Irreführung über das Vorrätigsein der beworbenen\n\nWare und als Irreführung über den Preis beanstandet. Auf Abmahnung unter\n\nÜbersendung einer vorformulierten Unterlassungserklärung hat die Beklagte\n\nmit Schreiben vom 23. Oktober 1996 folgende eingeschränkte Erklärung abge-\n\ngeben:\n\n\"Die Firma P. , Im L. center, K. , verpflichtet sich ge-\ngenüber der Firma M. GmbH, ...\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-\nwerbszwecken für die Videokamera \"Sony CCD TR-V 70\" und\n\ndas \"TV Gerät Royal TV 5199\" zu werben, sofern diese am er-\nsten Werktag nach dem Tag des Erscheinens der Werbung\nnicht vorrätig sind, und/oder\n\nfolgende Geräte der Telekommunikation \"Quix Basic 2, Handy\nAEG 9050, Handy Panasonic G 400, Handy Siemens S 3 Com\"\nim Laden mit einem anderen Preis auszuzeichnen als mit dem\nPreis, mit dem sie in der Werbung beworben werden;\n\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die o.g. Verpflichtung\nan die Unterlassungsgläubigerin eine Vertragsstrafe in Höhe von\n10.000,-- DM zu zahlen.\"\n\nDie Klägerin erwiderte darauf mit Schreiben vom 23. Oktober 1996, sie\n\nnehme die Unterlassungserklärung an, weise aber darauf hin, daß sie dadurch\n\nnicht klaglos gestellt werde, weil ihr Unterlassungsanspruch nicht auf die kon-\n\nkrete Verletzungsform beschränkt sei.\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß die Unterlassungserklärung\n\ndie Wiederholungsgefahr für die gerügten Wettbewerbsverstöße nicht beseitigt\n\nhabe, weil sie auf die Werbung und die Preisauszeichnung bei den näher be-\n\nzeichneten Geräten beschränkt sei und sich nicht auf die Sortimentsbereiche\n\nder Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation insgesamt beziehe.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-\nlen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-\nwerbszwecken\n\na) für Geräte der Unterhaltungselektronik mit Ausnahme der Vi-\ndeokamera Sony CCD TR-V 70 und des Fernsehers Royal\nTV 5199 zu werben, sofern diese nicht am ersten Werktag\n\nnach dem Tag des Erscheinens der Werbung vorrätig sind,\nund/oder\n\nb) Geräte der Telekommunikation mit Ausnahme des Funkemp-\nfängers Quix Basic 2 und der Handies AEG 9050, Panaso-\nnic G 400 und Siemens S 3 Com im Laden mit anderen Prei-\nsen auszuzeichnen als mit dem Preis, mit dem sie beworben\nwerden;\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden\nzu ersetzen, der ihr durch die unter 1. beschriebene Wettbe-\nwerbshandlung entstanden ist oder künftig noch entsteht;\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, wo,\nwann und wie oft sie seit dem 2. Oktober 1996 in der unter 1.\nbeanstandeten Form geworben hat, wobei die Auskunft nach\nWerbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljah-\nren aufzuschlüsseln ist.\n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, das Klagebegehren sei unbegründet,\n\nsoweit es über die abgegebene Unterlassungserklärung hinausgehe. Der Un-\n\nterlassungsantrag sei zudem zu weit gefaßt. Ein etwaiger Unterlassungsan-\n\nspruch beziehe sich mangels einer entsprechenden Begehungsgefahr jeden-\n\nfalls nicht auch auf ihre anderen Filialen im Bundesgebiet. Das Verbot dürfe\n\nauch nicht auf die Werbung für alle Geräte der Unterhaltungselektronik und der\n\nTelekommunikation erstreckt werden.\n\nDas Landgericht hat den Unterlassungsanträgen nur beschränkt auf den\n\n\"P. Markt\" der Beklagten in K. , Im L. center, stattgegeben. Das Aus-\n\nkunfts- und das Feststellungsbegehren hat es ebenfalls abgewiesen. Gegen\n\ndieses Urteil haben die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlußberufung\n\neingelegt.\n\nDie Klägerin hat mit ihrer Berufung ihre Klageanträge, soweit sie abge-\n\nwiesen worden sind, weiterverfolgt. Sie hat beantragt, die Beklagte unter Zu-\n\nrückweisung der Anschlußberufung und unter teilweiser Abänderung des land-\n\ngerichtlichen Urteils nach den ursprünglichen Klageanträgen zu verurteilen.\n\nHilfsweise hat sie beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmit-\n\nteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-\n\nwerbszwecken a) für Geräte der Unterhaltungselektronik zu werben, soweit\n\ndiese nicht am ersten Werktag nach dem Tag des Erscheinens der Werbung\n\nvorrätig sind, und/oder b) Geräte der Telekommunikation im Laden mit anderen\n\nPreisen auszuzeichnen als mit dem Preis, mit dem sie beworben werden.\n\nDie Beklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen\n\nund den Unterlassungsantrag unter Abänderung des angefochtenen Urteils\n\ninsgesamt abzuweisen.\n\nDas Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin - unter Zurück-\n\nweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlußberufung der Be-\n\nklagten - das Urteil des Landgerichts insoweit teilweise abgeändert, als es die\n\nauf Unterlassung gerichteten Hauptanträge vollständig abgewiesen hat. Den im\n\nBerufungsverfahren hilfsweise gestellten Unterlassungsanträgen hat das Be-\n\nrufungsgericht nur beschränkt auf die Filiale der Beklagten in K. stattgege-\n\nben.\n\nMit ihrer Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuhe-\n\nben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und auch insoweit nach ihren\n\nSchlußanträgen im Berufungsverfahren zu erkennen. Die Beklagte beantragt,\n\ndie Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat teilweise Erfolg.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat die mit den Hauptanträgen verfolgten\n\nUnterlassungsanträge als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsbegehren\n\nhabe einen unzulässigen Inhalt, weil es - wohl im Hinblick auf die Unterlas-\n\nsungserklärung der Beklagten - gerade Handlungen ausnehme, die sich auf die\n\nGerätetypen bezögen, die bei den beanstandeten Wettbewerbsverstößen be-\n\nworben worden seien. Damit werde der einheitliche Unterlassungsanspruch\n\nunzulässig geteilt und ein Verbot unter Abstrahierung von dem konkreten\n\nWettbewerbsverstoß begehrt, an den allein die Prüfung der Wettbewerbswid-\n\nrigkeit anknüpfen könne.\n\n2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Er-\n\nfolg.\n\na) Die Revision der Klägerin gegen die Abweisung der auf Unterlassung\n\ngerichteten Hauptanträge ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung -\n\nnicht mangels Beschwer unzulässig. Die Zulässigkeit eines vom Kläger einge-\n\nlegten Rechtsmittels hängt vom Vorliegen der sogenannten formellen Be-\n\nschwer ab. Danach ist ein Kläger schon dann beschwert, wenn das angefoch-\n\ntene Urteil von seinen Anträgen abweicht (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1990 - VI ZR\n\n89/90, VersR 1991, 359, 360; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,\n\n58. Aufl., Vor § 511 Rdn. 14, jeweils m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an,\n\ndaß das mit den Hilfsanträgen verfolgte Unterlassungsbegehren, mit dem die\n\nKlägerin überwiegend Erfolg hatte, in der Sache weiter geht als die mit den\n\nHauptanträgen erstrebten Verbote. Denn für das Vorliegen einer formellen Be-\n\nschwer reicht es bereits aus, daß Sachanträge der Klägerin nicht zugespro-\n\nchen worden sind.\n\nb) Die als Hauptanträge gestellten Unterlassungsanträge sind -\n\n entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - zulässig. Die Frage, ob der Klä-\n\ngerin Ansprüche in dem geltend gemachten Umfang zustehen, betrifft nicht die\n\nZulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage. Es ist jeweils Sache des\n\nKlägers, den Umfang seines Unterlassungsbegehrens mit seinem Klageantrag\n\nzu konkretisieren und abzugrenzen. Es ist ihm überlassen, ob er seinen Antrag\n\nenger faßt, als er dies nach dem Umfang des materiell-rechtlichen Anspruchs,\n\nder bei Unterstellung des Klagevorbringens gegeben wäre, tun müßte (vgl. da-\n\nzu auch Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 27\n\nRdn. 5). Dementsprechend war es auch zulässig, daß die Klägerin mit ihren\n\nUnterlassungsanträgen ausdrücklich nicht auch Handlungen angegriffen hat,\n\ndie den beanstandeten konkreten Verletzungsformen - der Irreführung über das\n\nVorrätigsein und über den Preis bestimmter Geräte - entsprechen. Die inhaltli-\n\nche Beschränkung des Klagebegehrens wirft hier lediglich die Frage auf, ob\n\nein diesem beschränkten Antrag entsprechender materiell-rechtlicher Anspruch\n\ngegeben ist. Das vom Berufungsgericht gesehene Problem, ob ein zulässig\n\nüber die konkrete Verletzungsform hinaus verallgemeinerter Unterlassungsan-\n\nspruch im Umfang des auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Anspruch-\n\nsteils und im Umfang der Verallgemeinerung in zulässiger Weise unabhängig\n\nvoneinander in verschiedenen Verfahren rechtshängig gemacht werden könn-\n\nte, stellt sich nicht, weil diese Fallgestaltung hier nicht vorliegt.\n\n3. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zur Be-\n\ngründung seiner Entscheidung über die Unterlassungshilfsanträge verfah-\n\nrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen selbst über die auf Unterlassung ge-\n\nrichteten Hauptanträge entscheiden. Diese sind in vollem Umfang zuzuerken-\n\nnen. Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (reformatio in\n\npeius) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1999 - I ZR 33/97,\n\nGRUR 1999, 936, 938 = WRP 1999, 918 - Hypotonietee, m.w.N.).\n\na) Der geltend gemachte Anspruch, es zu unterlassen, für Geräte der\n\nUnterhaltungselektronik (mit Ausnahme der Videokamera Sony CCD TR-V 70\n\nund des Fernsehers Royal TV 5199) zu werben, sofern diese nicht am ersten\n\nWerktag nach dem Tag des Erscheinens der Werbung vorrätig sind, ist be-\n\ngründet (§ 3 UWG).\n\n(1) Die Klägerin ist - abweichend von der Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts - bereits nach § 3 UWG befugt, Ansprüche gegen die Beklagte wegen\n\ndes beanstandeten Wettbewerbsverstoßes geltend zu machen, weil sie durch\n\ndiesen unmittelbar betroffen ist. Als unmittelbar von einer zu Wettbe-\n\nwerbszwecken begangenen Handlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen\n\nMitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer (oder dem von diesem Geför-\n\nderten) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (vgl. BGH, Urt. v.\n\n5.3.1998\n\n- I ZR 229/95, GRUR 1998, 1039, 1040 = WRP 1998, 973 - Fotovergrößerun-\n\ngen; Urt. v. 22.4.1999 - I ZR 159/96, GRUR 1999, 1007, 1008 = WRP 1999,\n\n915 - Vitalkost; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1123 = WRP\n\n1999, 1151- EG-Neuwagen I). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist bereits\n\ndann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren innerhalb desselben\n\nEndverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Diese Voraussetzung ist im\n\nStreitfall gegeben. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob das bean-\n\nstandete Verhalten geeignet war, den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt\n\nwesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG), kommt es danach für\n\ndie Anspruchsberechtigung der Klägerin nicht an.\n\n(2) Eine Werbeankündigung ist grundsätzlich als irreführend zu beurtei-\n\nlen, wenn die beworbenen Waren, die - wie hier - zum persönlichen Gebrauch\n\nbestimmt sind, entgegen der Verbrauchererwartung zu dem angekündigten\n\nZeitpunkt nicht oder nicht in gewünschter Menge vorrätig sind und von den In-\n\nteressenten im Verkaufslokal erworben werden können (st. Rspr.; vgl. BGH,\n\nUrt. v. 4.2.1999 - I ZR 71/97, GRUR 1999, 1011, 1012 = WRP 1999, 924\n\n- Werbebeilage, m.w.N.). Aus den getroffenen, im Revisionsverfahren nicht\n\nangegriffenen Feststellungen ergibt sich, daß dies hier der Fall war. Die Be-\n\nklagte hat am 2. Oktober 1996 in K. für eine Videokamera und ein Fernseh-\n\ngerät geworben, ohne hinreichend dafür Sorge zu tragen, daß diese Geräte am\n\n4. Oktober 1996, dem ersten Werktag danach, in ausreichender Zahl in ihrer\n\nK. Filiale vorrätig waren.\n\n(3) Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist entgegen der Ansicht\n\ndes Berufungsgerichts nicht auf den räumlich umgrenzten Markt beschränkt,\n\nauf dem sich die Parteien als Wettbewerber begegnen. Der wettbewerbsrecht-\n\nliche Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers ist - wie der Senat nach Erlaß\n\ndes angefochtenen Urteils entschieden hat - grundsätzlich nicht entsprechend\n\nseinem eigenen Tätigkeitsbereich räumlich beschränkt, sondern für das ge-\n\nsamte Bundesgebiet gegeben und auch - selbst bei nur räumlich beschränkter\n\nBetroffenheit - bundesweit durchsetzbar. Dies hat seinen entscheidenden\n\nGrund darin, daß der Anspruch dem Wettbewerber nicht nur zum Schutz seiner\n\nIndividualinteressen, sondern auch im Interesse der anderen Marktbeteiligten\n\nund der Allgemeinheit zuerkannt wird (BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96,\n\nGRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken).\n\n(4) Die Klägerin war - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen\n\nhat - nicht gehalten, ihren Klageantrag auf die konkrete Verletzungsform zu\n\nbeschränken. Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind im Interesse\n\neines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig,\n\nsofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungs-\n\nform zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, daß eine Verletzungs-\n\nhandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische\n\nVerletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verlet-\n\nzungshandlungen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 15.12.1999 - I ZR 159/97,\n\nGRUR 2000, 337, 338 = WRP 2000, 386 - Preisknaller, m.w.N.).\n\naa) Der Unterlassungsantrag verallgemeinert - entgegen der Ansicht der\n\nRevisionserwiderung - in unbedenklicher Weise, soweit er sich allgemein auf\n\nGeräte der Unterhaltungselektronik bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 29.2.1996\n\n- I ZR 6/94, GRUR 1996, 796, 798 = WRP 1996, 734 - Setpreis).\n\nbb) Der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, ein Einzelhandels-\n\nunternehmen mit einer Reihe von Filialen, ist auch ohne räumliche Beschrän-\n\nkung auf die konkrete Filiale, die irreführend geworben hat, begründet. Dabei\n\nkann das bestrittene Vorbringen der Beklagten unterstellt werden, daß die ir-\n\nreführende Werbung und die entsprechende Warenvorratshaltung von der ört-\n\nlichen Filiale der Beklagten in K. selbständig veranlaßt und organisiert wor-\n\nden ist. Derartige Umstände können nicht als charakteristische Besonderhei-\n\nten, die den konkret begangenen Verstoß kennzeichnen, behandelt werden.\n\nDenn nach § 13 Abs. 4 UWG richtet sich der Unterlassungsanspruch wegen\n\naller in einem Unternehmen von Angestellten begangenen wettbewerbswidri-\n\ngen Handlungen ohne Entlastungsmöglichkeit auch gegen den Inhaber des\n\nUnternehmens (vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl.,\n\n§ 13 UWG Rdn. 60). Dieser kann sich nicht darauf berufen, daß er dem han-\n\ndelnden Angestellten in dem betreffenden Bereich Entscheidungsfreiheit zuge-\n\nstanden hat. Ein Wettbewerbsverstoß eines Angestellten begründet dement-\n\nsprechend grundsätzlich für das Inland eine räumlich nicht beschränkte Bege-\n\nhungsgefahr auch für den Inhaber des Unternehmens selbst. Der Umstand,\n\ndaß eine irreführende Werbung auf Fehlverhalten des Leiters eines abgrenz-\n\nbaren Unternehmensteils beruht, steht danach der Begründetheit eines gegen\n\ndas Gesamtunternehmen geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht\n\nentgegen. Für Unterlassungsansprüche wegen wettbewerbswidriger Handlun-\n\ngen, die in einer rechtlich unselbständigen Filiale eines Einzelhandelsunter-\n\nnehmens begangen worden sind, kann in dieser Beziehung nichts anderes\n\ngelten als für sonstige Wettbewerbsverstöße von Angestellten. Soweit der Se-\n\nnatsentscheidung \"Kabinettwein\" (Urt. v. 22.1.1987 - I ZR 211/84, GRUR 1987,\n\n371, 373 = WRP 1987, 461) hinsichtlich dieser Frage etwas anderes entnom-\n\nmen werden kann, wird daran nicht festgehalten. Umstände, aus denen sich\n\nergeben könnte, daß das Charakteristische des beanstandeten Wettbewerbs-\n\nverstoßes aus anderen Gründen ausnahmsweise gerade in seinem örtlichen\n\nBezug liegt, ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien nicht.\n\nb) Der Antrag zu verbieten, Geräte der Telekommunikation im Laden mit\n\neinem anderen Preis auszuzeichnen als mit dem Preis, mit dem sie in der\n\nWerbung beworben werden, ist ebenfalls zuzuerkennen. Die Beklagte hat - wie\n\nauch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt - dadurch irreführend ge-\n\nworben, daß sie in der Werbung für einen Funkempfänger und verschiedene\n\nMobiltelefongeräte niedrigere Preise angegeben hat, als für diese Geräte an\n\ndemselben Tag nach der Preisauszeichnung im Laden gefordert wurden.\n\nDer gegen diese irreführende Preiswerbung gerichtete Unterlassungs-\n\nantrag ist in zulässiger Weise auf Geräte der Telekommunikation verallgemei-\n\nnert. Der beanstandete Wettbewerbsverstoß durch die Angabe von Preisen in\n\nder Werbung, die unter den im Laden verlangten Preisen lagen, war nicht ge-\n\nrade dadurch charakterisiert, daß dabei bestimmte Geräte der Telekommuni-\n\nkation beworben worden sind. Anderes hat auch die Beklagte nicht vorgetra-\n\ngen.\n\n4. Die Entscheidung über die Hilfsanträge ist von Amts wegen - zur Klar-\n\nstellung - in vollem Umfang aufzuheben, weil ihr Fortbestand dadurch auflö-\n\nsend bedingt war, daß den auf Unterlassung gerichteten Hauptanträgen im\n\nweiteren Verfahren stattgegeben wird (vgl. dazu näher BGHZ 106, 219, 220 ff.;\n\nBGH, Urt. v. 28.10.1992 - IV ZR 221/91, NJW 1993, 1005, 1007; Baumbach/\n\nLauterbach/Albers/Hartmann aaO § 559 Rdn. 3).\n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat die auf Feststellung der Schadensersatz-\n\npflicht der Beklagten und auf ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung gerich-\n\nteten Klageanträge abgewiesen. Bei der Beurteilung müsse hinsichtlich beider\n\nAnträge unterschieden werden zwischen den beiden festgestellten Wettbe-\n\nwerbsverstößen und anderen gleichartigen Wettbewerbsverstößen der Be-\n\nklagten, von denen bislang nichts bekannt geworden sei.\n\nEs sei anerkannt, daß ein Geschädigter grundsätzlich Auskunft verlan-\n\ngen könne, wenn er über den Umfang der Verletzungshandlung im Ungewissen\n\nsei und er zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs auf entsprechen-\n\nde Angaben des Verletzers angewiesen sei, die dieser unschwer erteilen kön-\n\nne. Ein Auskunftsbegehren über weitere Verletzungshandlungen sei nur dann\n\nausnahmsweise gerechtfertigt, wenn im Rahmen einer durch eine feststehende\n\nVerletzungshandlung begründeten Sonderbeziehung besondere Umstände für\n\neine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Verletzungen sprächen, z.B. dann,\n\nwenn die Art der Verletzungshandlung den Verdacht gleichartiger Handlungen\n\nauch in anderen Fällen sehr nahelege. Der Nachweis eines einzelnen Wettbe-\n\nwerbsverstoßes begründe jedoch nicht einen Anspruch auf Auskunft über alle\n\nmöglichen anderen Verletzungshandlungen, weil dies auf eine Ausforschung\n\nund eine Vernachlässigung der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln\n\nhinausliefe. Greifbare Anhaltspunkte für fortlaufende Verstöße der Beklagten\n\nder hier in Rede stehenden Art habe die Klägerin nicht dargelegt. Dementspre-\n\nchend sei auch das Begehren der Klägerin auf Feststellung der Schadenser-\n\nsatzpflicht der Beklagten unbegründet, weil die Klägerin nicht die einzelnen\n\nWettbewerbsverstöße dargelegt habe, die sie zur Grundlage ihres Schadens-\n\nersatzbegehrens machen wolle. Es sei ihre Sache als Gläubigerin, sich die\n\nKenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen selbst zu verschaffen.\n\nAuch hinsichtlich der konkret festgestellten Wettbewerbsverstöße stehe\n\nder Klägerin weder ein Anspruch auf Auskunftserteilung noch ein Anspruch auf\n\nFeststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu. Die Klägerin habe\n\nnicht wahrscheinlich gemacht, daß ihr die Wettbewerbsverstöße einen Scha-\n\nden zugefügt hätten. Derartige Wettbewerbsverstöße bewirkten eine Enttäu-\n\nschung der Kunden und ließen deshalb nach der Lebenserfahrung nicht unbe-\n\ndingt einen Schaden eines Wettbewerbers erwarten. Die angegriffene Wer-\n\nbung möge zwar zunächst Kunden angelockt haben; es sei auch denkbar, daß\n\nso angelockte Kunden nach Aufklärung der Irreführung auf andere Waren ver-\n\nwiesen worden seien. Dies seien aber rein theoretische Überlegungen, die\n\nnicht ausreichen könnten, um einen Schadenseintritt gerade bei der Klägerin\n\nals wahrscheinlich anzusehen. Der Klägerin stehe danach auch kein Anspruch\n\nauf Auskunftserteilung über Art und Umfang der konkret beanstandeten Wett-\n\nbewerbsverstöße zu, weil dieser Anspruch als ein Hilfsanspruch voraussetze,\n\ndaß der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch geltend machen könne.\n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise\n\nstand.\n\na) Das Berufungsgericht hat den Gegenstand des auf die Verurteilung\n\nder Beklagten zur Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatz-\n\npflicht gerichteten Klagebegehrens zutreffend bestimmt.\n\nDie entsprechenden Klageanträge beziehen sich - entgegen der Ansicht\n\nder Revision - nicht nur auf die konkreten, von der Beklagten begangenen\n\nWettbewerbsverstöße. In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten werden aller-\n\ndings Anträge auf Verurteilung zur Auskunftserteilung und auf Feststellung der\n\nSchadensersatzpflicht vielfach so formuliert, daß auf die Umschreibung des\n\nbeanstandeten Verhaltens in dem zugleich gestellten Unterlassungsantrag Be-\n\nzug genommen wird. Dies geschieht oft auch dann, wenn der Unterlassungs-\n\nantrag über die konkrete Verletzungsform hinaus verallgemeinert ist. Dabei\n\nwird häufig übersehen, daß sich die Reichweite des Unterlassungsanspruchs\n\nund diejenige der Ansprüche auf Auskunftserteilung und auf Schadensersatz in\n\ndiesen Fällen nicht decken müssen. Im Umfang der Verallgemeinerung muß\n\nzwar bei Unterlassungsansprüchen eine Begehungsgefahr gegeben sein; da-\n\nbei genügt es aber, wenn eine Begehungsgefahr (gegebenenfalls teilweise) nur\n\nin Form der Erstbegehungsgefahr besteht (vgl. Großkomm/Jacobs, UWG, Vor\n\n§ 13, D, Rdn. 137 ff.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl.,\n\nKap. 5 Rdn. 9). Ansprüche auf Auskunftserteilung und auf Schadensersatz\n\nkönnen - soweit Wiederholungsgefahr anzunehmen ist - im Umfang der Verall-\n\ngemeinerung gegeben sein (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 1.2.1996 - I ZR 50/94,\n\nGRUR 1996, 502, 507 = WRP 1996, 721 - Energiekosten-Preisvergleich I);\n\nsolche Ansprüche bestehen jedoch nicht, soweit der Unterlassungsantrag nur\n\nunter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr begründet sein kann.\n\nAnträge auf Verurteilung zur Auskunftserteilung und auf Feststellung der\n\nSchadensersatzpflicht werden allerdings, wenn der Unterlassungsantrag über\n\nden Bereich hinaus, in dem Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, verallge-\n\nmeinert ist, vielfach dahin zu verstehen sein, daß sie sich nur auf die konkrete\n\nVerletzungsform beziehen sollen. Eine solche Auslegung der Klageanträge\n\nkommt hier jedoch nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts,\n\ndie der Senat als Auslegung von Prozeßhandlungen in vollem Umfang nach-\n\nprüfen kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1997 - VI ZR 279/96, NJW 1998,\n\n1496, 1497, m.w.N.), nicht in Betracht. Der Antrag auf Verurteilung der Be-\n\nklagten zur Auskunftserteilung ist nach seinem Wortlaut nur auf andere Ver-\n\nstöße als die hier konkret als begangen beanstandeten Verstöße bezogen.\n\nDies ergibt sich daraus, daß Auskunft verlangt wird über die Werbung der Be-\n\nklagten seit dem 2. Oktober 1996, und aus dem Umstand, daß die Werbung\n\ngemäß dem Klageantrag nach Kalendervierteljahren aufgeschlüsselt werden\n\nsoll. Der Klageantrag nimmt zudem Bezug auf den Unterlassungsantrag, mit\n\ndem ausdrücklich kein Verbot einer Werbung für Geräte der konkreten Art, wie\n\nsie bei den beanstandeten Wettbewerbshandlungen beworben worden sind,\n\ngefordert wird. Dies schließt es aus, den Klageantrag auf Verurteilung der Be-\n\nklagten zur Auskunftserteilung dahingehend auszulegen, daß er sich nur auf\n\nHandlungen entsprechend den konkreten Verletzungsformen beziehe.\n\nDer Antrag auf Verurteilung zur Auskunftserteilung bezieht sich aller-\n\ndings trotz seines - insoweit engeren - Wortlauts auch auf Handlungen, die den\n\nkonkret beanstandeten Werbemaßnahmen für bestimmte Geräte entsprechen.\n\nDies ergibt sich aus der zur Auslegung der Anträge mit heranzuziehenden Kla-\n\ngebegründung. Dementsprechend hat das Berufungsgericht zu Recht mit sei-\n\nnem Urteil auch insoweit über Ansprüche auf Auskunftserteilung entschieden.\n\nFür die Auslegung des Antrags auf Feststellung der Schadensersatz-\n\npflicht der Beklagten gilt Entsprechendes. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür,\n\ndaß der Feststellungsantrag in seinem Umfang nicht dem Antrag auf Verurtei-\n\nlung zur Auskunftserteilung - als dem Hilfsanspruch zur Durchsetzung des\n\nSchadensersatzanspruchs - entsprechen soll. Die Klägerin hat zudem in ihrer\n\nBerufungsbegründung betont, daß sie die Feststellung der Schadensersatz-\n\npflicht der Beklagten auch im Umfang der Verallgemeinerung des Unterlas-\n\nsungsantrags begehrt.\n\nb) Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren zu Recht als unbegrün-\n\ndet angesehen, soweit es darauf abzielt, daß die Beklagte auch zur Aus-\n\nkunftserteilung über andere Wettbewerbsverstöße als die konkret beanstan-\n\ndete Werbeaktion für die Filiale in K. verurteilt wird. Der Klägerin kann ein\n\nAnspruch auf Auskunftserteilung nur zustehen als ein Hilfsanspruch zur Durch-\n\nsetzung des wegen dieser Wettbewerbsverstöße gegebenen Schadensersatz-\n\nanspruchs (vgl. BGHZ 125, 322, 329 - Cartier-Armreif). Ein solcher Anspruch\n\nist aber in seinem Umfang begrenzt auf diejenigen zur Anspruchsdurchsetzung\n\nerforderlichen Informationen, die der Gläubiger selbst nicht anders erlangen\n\nkann und deren Erteilung dem Schuldner unschwer möglich und zumutbar ist\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1999 - KZR 11/97, WRP 1999, 534, 539 - Preisbindung\n\ndurch Franchisegeber, m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 140, 342). Ein Anspruch\n\nauf Auskunftserteilung darüber, ob der Verletzer ähnliche Handlungen began-\n\ngen hat, die neue Schadensersatzansprüche rechtfertigen könnten, besteht\n\nnicht (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.1980 - VI ZR 159/78, GRUR 1980, 1105, 1111 - Das\n\nMedizinsyndikat III, insoweit nicht in BGHZ 78, 9; Baumbach/Hefermehl aaO\n\nEinl. UWG Rdn. 404; Teplitzky aaO Kap. 38 Rdn. 7). Die Schadensersatzan-\n\nsprüche, um deren Durchsetzung es allein gehen kann, beruhen hier darauf,\n\ndaß in der lokalen Werbung vom 2. Oktober 1996 für die Filiale der Beklagten\n\nin K. bestimmte Geräte beworben wurden, die am ersten folgenden Werktag\n\nnicht vorrätig waren oder in diesem Laden mit höheren Preisen ausgezeichnet\n\nwaren, als in der Werbung angegeben worden war. Umstände, aus denen sich\n\nergibt, daß die Werbemaßnahmen in K. vom 2. Oktober 1996 Teil einer\n\nüberörtlichen Werbeaktion waren, die in gleicher Weise auch bei anderen Fi-\n\nlialen der Beklagten zur Irreführung geeignet war, hat die Klägerin nicht dar-\n\ngelegt. Der geltend gemachte Anspruch darauf, auch Auskunft zu erhalten über\n\nirgendwelche anderen Wettbewerbsverstöße der in den Unterlassungsanträ-\n\ngen umschriebenen Art, die aber den konkret beanstandeten Wettbewerbsver-\n\nstößen allenfalls ähnlich sind, aber an anderen Orten und unter wesentlich\n\nveränderten Umständen, gegebenenfalls auch zu anderen Zeiten begangen\n\nworden sind, steht der Klägerin jedoch nicht zu. Im übrigen ist nicht ersichtlich,\n\nwie die Klägerin als ein nur für den Raum K. tätiges Einzelhandelsunter-\n\nnehmen durch etwaige Wettbewerbsverstöße geschädigt worden sein könnte,\n\ndie außerhalb ihres Einzugsbereichs von anderen Filialen der Beklagten be-\n\ngangen worden sind.\n\n3. Das Berufungsgericht hat dementsprechend zu Recht auch den Kla-\n\ngeantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten als unbe-\n\ngründet angesehen, soweit dieser allgemein Wettbewerbshandlungen, wie sie\n\nin den Unterlassungsanträgen umschrieben sind, betrifft.\n\n4. Das Begehren der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatz-\n\npflicht der Beklagten und auf ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung hat das\n\nBerufungsgericht jedoch zu Unrecht abgewiesen, soweit es um Ansprüche auf-\n\ngrund der Rechtsverletzungen durch die festgestellten Wettbewerbsverstöße\n\ngeht.\n\na) Das Feststellungsbegehren setzt lediglich voraus, daß die Wahr-\n\nscheinlichkeit eines Schadenseintritts dargelegt ist. Daran werden in der\n\nRechtsprechung grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt,\n\ndaß nach der Lebenserfahrung der Eintritt des Schadens in der Zukunft mit\n\neiniger Sicherheit zu erwarten ist; einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür bedarf\n\nes nicht (vgl. BGHZ 130, 205, 220 - Feuer, Eis & Dynamit I; Baum-\n\nbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 400; Pastor/Ahrens/Loewenheim aaO\n\nKap. 69 Rdn. 8, m.w.N.). Danach ist bei der konkret beanstandeten Werbung\n\nfür nicht vorrätig gehaltene Waren - abweichend von der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts - die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ohne weiteres\n\nanzunehmen. Die Fehlvorstellung über die sofortige Mitnahmemöglichkeit der\n\nbeworbenen Geräte ist geeignet, Interessenten dazu zu veranlassen, das Ge-\n\nschäft aufzusuchen. Dort werden sie zwar enttäuscht, wenn sie die beworbe-\n\nnen Geräte nicht vorfinden. Nach der Lebenserfahrung eröffnet sich dadurch\n\naber die Möglichkeit einer persönlich werbenden Ansprache in einem Maß, das\n\nsich ohne die Irreführung nicht geboten hätte; denn es ist mit dem Zulauf von\n\nKunden zu rechnen, die bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände von einem\n\nBesuch abgesehen hätten. Diese können, einmal angelockt, auch zum Erwerb\n\nanderer Waren veranlaßt werden (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94,\n\nGRUR 1996, 800, 802 = WRP 1996, 899 - EDV-Geräte). Nach den gegebenen\n\nUmständen ist es wahrscheinlich, daß die Klägerin durch die Werbemaßnah-\n\nmen der Beklagten geschädigt wurde. Beide Parteien betreiben in K. Ver-\n\nbrauchermärkte für Geräte der Unterhaltungselektronik und der Telekommuni-\n\nkation, deren örtliche Einzugsbereiche sich jedenfalls teilweise überschneiden.\n\nDer Umstand, daß das beiderseitige Sortiment aus der Sicht der Verbraucher\n\njedenfalls teilweise austauschbar ist, läßt es naheliegend erscheinen, daß ir-\n\nreführende Werbemaßnahmen der hier beanstandeten Art geeignet waren,\n\nKunden zu dem Verbrauchermarkt der Beklagten umzulenken.\n\nIn entsprechender Weise ist auch bei der angegriffenen Werbung mit\n\nPreisangaben für bestimmte Telekommunikationsgeräte, die nicht mit der\n\nPreisauszeichnung im Laden übereinstimmten, die Wahrscheinlichkeit eines\n\nSchadenseintritts bei der Klägerin gegeben.\n\nb) Das Auskunftsbegehren ist als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des\n\nSchadensersatzanspruchs begründet. Der Klägerin liegen noch nicht alle für\n\ndiesen Zweck notwendigen Informationen vor, wie Angaben über die Auflage,\n\nin der die Werbung vom 2. Oktober 1996 im \"Lokalanzeiger\" gestreut wurde,\n\nund die sonstige Verbreitung dieser Werbung am gleichen Tag.\n\nIII. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil unter\n\nZurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und teilweise im\n\nSachausspruch aufzuheben. Auf die Berufung der Klägerin war das landge-\n\nrichtliche Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen und unter\n\nZurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten abzuändern. Den auf\n\nUnterlassung gerichteten Hauptanträgen war in vollem Umfang und den Anträ-\n\ngen auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung\n\nihrer Schadensersatzpflicht teilweise stattzugeben. Im übrigen war die Klage-\n\nabweisung durch die Vorinstanzen zu bestätigen. Die nach den Hilfsanträgen\n\nausgesprochene Verurteilung zur Unterlassung, die aufgrund der Verurteilung\n\nnach den Hauptanträgen unwirksam geworden ist, war zur Klarstellung aufzu-\n\nheben.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__29-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-29/i-zr-29-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__29-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__29-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-29/i-zr-29-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__29-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:18:15.763612+00:00"}}