{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__28-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-05-11","aktenzeichen":"I ZR 28/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Abgasemissionen UWG § 1; Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 §§ 18, 4 und § 19 a) Das Betreiben eines Werkes zur Herstellung von Waren für den späteren Vertrieb kann als ein rein betriebsinterner Vorgang nicht mit einer Unter- lassungsklage aus § 1 UWG angegriffen werden. b) Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des Wettbe- werbs zu schützen, ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit wettbewerbsbezogen auszulegen. Demgemäß ist ein Marktverhalten grundsätzlich nicht schon dann wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn es Vorteile aus einem Verstoß gegen ein Gesetz ausnutzt, das - selbst wenn es wertbezogen ist - keinen auch nur sekundären Marktbezug aufweist. Dies gilt auch bei einem Verstoß gegen die Immissionsschutzvorschriften der 13. BImSchV, die nicht dazu bestimmt sind, die Gegebenheiten auf bestimmten Produktmärkten festzulegen und so gleiche rechtliche Voraus- setzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen, und denen daher keine, auch keine sekundäre Schutzfunktion zugunsten der Mitbewerber zukommt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Mai 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeam-\n\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nI ZR 28/98\n\ntin\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : ja\nBGHR : ja\n\nAbgasemissionen\n\nUWG § 1; Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV)\nvom 22. Juni 1983 §§ 18, 4 und § 19\n\na) Das Betreiben eines Werkes zur Herstellung von Waren für den späteren\nVertrieb kann als ein rein betriebsinterner Vorgang nicht mit einer Unter-\nlassungsklage aus § 1 UWG angegriffen werden.\n\nb) Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des Wettbe-\nwerbs zu schützen, ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit\nwettbewerbsbezogen auszulegen. Demgemäß \nist ein Marktverhalten\ngrundsätzlich nicht schon dann wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn es\nVorteile aus einem Verstoß gegen ein Gesetz ausnutzt, das - selbst wenn\nes wertbezogen ist - keinen auch nur sekundären Marktbezug aufweist.\nDies gilt auch bei einem Verstoß gegen die Immissionsschutzvorschriften\nder 13. BImSchV, die nicht dazu bestimmt sind, die Gegebenheiten auf\nbestimmten Produktmärkten festzulegen und so gleiche rechtliche Voraus-\nsetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen, und\n\ndenen daher keine, auch keine sekundäre Schutzfunktion zugunsten der\nMitbewerber zukommt.\n\nBGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - I ZR 28/98 - OLG Hamm\n\n LG Detmold\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Hamm vom 11. November 1997 wird auf Kosten der\n\nKlägerinnen mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der erste\n\nHilfsantrag vollständig und der zweite Hilfsantrag insoweit, als\n\ndieser mit seinem Hauptteil auf die Übernahme und den Ankauf\n\nvon Holzresten und Holzstäuben zu nicht marktüblichen Preisen\n\ngerichtet ist, statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen\n\nwerden.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerinnen und die Beklagte zu 1 betreiben Werke zur Herstel-\n\nlung und zum Vertrieb von Haupt- und Nebenerzeugnissen der holzverarbei-\n\ntenden Industrie; streitig ist, ob die Klägerinnen und die Beklagte zu 1 jeweils\n\nsowohl Span- als auch Faserplatten herstellen. Die Beklagte zu 2 ist persön-\n\nlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. Die Beklagten zu 3 bis 5\n\nsind Geschäftsführer der Beklagten zu 2.\n\nDie Beklagte zu 1 erzeugt den Dampf für die Produktion der Platten\n\ndurch eine - aus zwei Kesseln bestehende - Dampfkesselanlage. Die Anlage,\n\ndie seit etwa 1970 in Betrieb ist, arbeitete ursprünglich mit Heizöl. Sie wurde\n\naufgrund von Genehmigungen, die in den Jahren 1981 und 1986 erteilt wur-\n\nden, auf die Befeuerung mit Holz- und Spanplattenresten sowie Holzstäuben\n\numgestellt.\n\nBei der im Jahr 1986 erteilten Genehmigung wurde der Beklagten zu 1\n\nauferlegt, die Anlage so zu errichten, daß beim Einsatz fester Brennstoffe ei-\nne Kohlenmonoxid-Massenkonzentration von 250 mg/m3 im Abgas nicht über-\n\nschritten werde. Da dies nicht erreicht wurde, erließ das Staatliche Gewerbe-\n\naufsichtsamt - später Staatliches Umweltamt - in Minden am 15. Oktober 1990\n\neine entsprechende Ordnungsverfügung. Der Widerspruch wurde - mit der\n\nMaßgabe einer Änderung der gesetzten Fristen - zurückgewiesen. Die An-\n\nfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung in der Gestalt des Wider-\n\nspruchsbescheids wurde rechtskräftig abgewiesen.\n\nDie Beklagte zu 1 hält beim Betrieb ihrer Dampfkesselanlage die in der\n\nDreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzge-\n\nsetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV - vom\n\n22.6.1983, BGBl. I S. 719) festgesetzten Grenzwerte der Schadstoffimmissio-\nnen (eine Kohlenmonoxid-Massenkonzentration im Abgas von 250 mg/m3 und\n\neine Stickstoffmonoxid- und Stickstoffdioxid-Massenkonzentration im Abgas\nvon 650 mg/m3) zumindest nicht durchweg ein. Das Staatliche Umweltamt\n\nMinden hat deshalb gegen sie am 18. Januar 1996 ein Bußgeld von\n\n17 Mio. DM verhängt und am 23. Januar 1996 eine Ordnungsverfügung zur\n\nUntersagung des Einsatzes fester Brennstoffe in der Kesselanlage ab dem\n\n1. März 1996 erlassen. Diese Maßnahmen wurden jedoch nicht durchgesetzt,\n\nnachdem die Beklagte zu 1 am 13. April 1996 in einer Besprechung unter\n\nBeteiligung von Vertretern des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,\n\nTechnologie und Verkehr sowie des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung\n\nund Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, des Regierungspräsi-\n\ndenten Detmold, der Stadt H. und des Staatlichen Umweltamtes\n\nMinden bestimmte Zusagen für die Nachrüstung der bestehenden Kesselan-\n\nlage und die Errichtung des geplanten neuen Kesselhauses gemacht hatte.\n\nDie Klägerinnen sind der Ansicht, daß die Beklagte zu 1 dadurch wett-\n\nbewerbswidrig handele, daß sie bei der Herstellung ihrer Erzeugnisse die\n\nzulässigen Grenzwerte für Schadstoff-Immissionen überschreite. Sie ver-\n\nschaffe sich durch diese Rechtsverstöße, die sie bewußt begehe, obwohl es\n\nihr möglich wäre, die Grenzwerte einzuhalten, einen unzulässigen Vorsprung\n\nim Wettbewerb. Die Beklagte zu 1 spare durch die Überschreitung der\n\nGrenzwerte nicht nur erhebliche Umrüstungskosten, sie könne dadurch auch\n\ngünstiger anbieten. Durch Preisunterbietung habe sie den Klägerinnen bereits\n\nLieferaufträge abgenommen. Ihr Verhalten verschaffe der Beklagten zu 1\n\nauch Wettbewerbsvorteile im Zusammenhang mit der Entsorgung von Holzre-\n\nsten und Holzstäuben, die in der Dampfkesselanlage verfeuert würden. Die\n\nKlägerinnen seien deshalb berechtigt, von der Beklagten zu 1, aber auch von\n\nder für sie handelnden Beklagten zu 2 und deren Geschäftsführern, den Be-\n\nklagten zu 3 bis 5, Unterlassung zu verlangen.\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\ndie Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\n\nes zu unterlassen,\n\na) ein Werk zur Herstellung von Span- und Faserplatten in\n\nH. zu betreiben, wenn die Kohlenmonoxid-Massen-\n\nkonzentration im Abgas beim Betrieb, bezogen auf die in § 3\n\nAbs. 3 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des\n\nBundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Groß-\n\nfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) angegebenen Volumenge-\nhalte an Sauerstoff im Abgas, mehr als 250 mg/m3 beträgt;\n\nb) ein Werk zur Herstellung von Span- und Faserplatten in\n\nH. zu betreiben, wenn die Massenkonzentrationen im\n\nAbgas an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid beim Betrieb,\n\nbezogen auf die in § 3 Abs. 3, §§ 10 und 15 der Dreizehnten\n\nVerordnung \n\nzur \n\nDurchführung \n\ndes \n\nBundes-Immis-\n\nsionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen\n\n- 13. BImSchV) angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im\nAbgas, mehr als 650 mg/m3 betragen.\n\nDaneben haben die Klägerinnen im Verfahren vor dem Landgericht\n\nAnträge auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Fest-\n\nstellung ihrer Schadensersatzpflicht gestellt.\n\nDie Beklagten haben gegenüber der Klage vorgebracht, wettbewerbs-\n\nrechtliche Ansprüche könnten grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß\n\nbei der Produktion gegen Immissionsschutzvorschriften verstoßen werde. Je-\n\ndenfalls handelten sie aber nicht wettbewerbswidrig, weil die Dampfkes-\n\nselanlage insgesamt weit weniger als die zugelassene Menge an Schadstof-\n\nfen ausstoße und die im Einzelfall vorkommenden Grenzwertüberschreitun-\n\ngen nicht böswillig seien. Seit der Besprechung mit den zuständigen Behör-\n\nden am 13. April 1996 seien die Grenzwertüberschreitungen durch besondere\n\nMaßnahmen ganz erheblich vermindert worden.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nMit ihrer Berufung haben die Klägerinnen ihre Anträge auf Verurteilung\n\nder Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung ihrer Schadenser-\n\nsatzpflicht nicht weiterverfolgt. Hilfsweise zu ihrem Hauptantrag haben die\n\nKlägerinnen nunmehr zusätzlich beantragt, die Beklagten unter Androhung\n\nvon Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,\n\na) im Werk der Beklagten in H. produzierte Span- und\n\nFaserplatten anzubieten und zu vertreiben, falls\n\n- diese mit Dampfenergie hergestellt worden sind, die in einer\n\nDampfkesselanlage erzeugt worden ist, bei deren Betrieb\n\nKohlenmonoxid-Massenkonzentrationen - bezogen auf die in\n\n§ 3 Abs. 3 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung\n\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über\n\nGroßfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) angegebenen Volu-\nmengehalte an Sauerstoff - im Abgas von 250 mg/m3\n\nund/oder Massenkonzentrationen an Stickstoffmonoxid und\n\nStickstoffdioxid - bezogen auf die in § 3 Abs. 3, § 10 und\n\n§ 15 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des\n\nBundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Groß-\n\nfeuerungsanlagen 13. BImSchV) angegebenen Volumenge-\nhalte an Sauerstoff - im Abgas von 650 mg/m3 überschritten\n\nwerden und\n\n- die marktüblichen Verkaufspreise unterschritten werden;\n\nb) äußerst hilfsweise,\n\nzur Entsorgung in der Dampfkesselanlage im Werk der Beklag-\n\nten in H. Holzreste und Holzstäube zu nicht marktübli-\n\nchen Preisen zu übernehmen bzw. anzukaufen, insbesondere,\n\nwenn dies zu Preisen von 25,-- DM bis 30,-- DM/t geschieht,\n\nfalls beim Betrieb der Dampfkesselanlage Kohlenmonoxid-\n\nMassenkonzentrationen und/oder Stickstoffmonoxid und Stick-\n\nstoffdioxid-Massenkonzentrationen im Abgas, die die in lit. a an-\n\ngeführten Grenzwerte übersteigen, emittiert werden.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewie-\n\nsen.\n\nHiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Revision, deren Zu-\n\nrückweisung die Beklagten beantragen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß das Verbotsbe-\n\ngehren der Klägerinnen insgesamt unbegründet sei. Die Klägerinnen seien\n\nzwar aktuelle oder zumindest potentielle Wettbewerber der Beklagten zu 1,\n\nsie könnten aber aus den Verstößen der Beklagten gegen Umweltschutzvor-\n\nschriften keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten.\n\nEs könne zugunsten der Klägerinnen davon ausgegangen werden, daß\n\ndie Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 2 bis 5 (diese als Mitstörer) bei dem\n\nBetrieb der Dampfkesselanlage die zulässigen Grenzwerte für Kohlenmonoxid\n\nund Stickstoffoxid überschritten hätten. Ein solcher Gesetzesverstoß im Vor-\n\nfeld wettbewerblicher Betätigung könne auch wettbewerbsrechtlich relevant\n\nsein, sobald der Verletzer mit den so hergestellten Waren in den Wettbewerb\n\neintrete.\n\nBei Verstößen gegen Vorschriften des Umweltschutzrechts, die - wie\n\nzum Beispiel die Einleitung von gefährlichen Stoffen in das Grundwasser -\n\nschlechthin nicht hinnehmbar seien, möge es sein, daß neben dem Verbot\n\nnach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ohne weiteres auch ein wettbewerbs-\n\nrechtliches Verbot ausgesprochen werden könne. Hier gehe es jedoch nur um\n\neinen Schadstoffausstoß bei der Produktion, der nach den Immissionsschutz-\n\nvorschriften erst bei einem Überschreiten der Grenzwerte unzulässig werde.\n\nDa sich das Verhalten eines Verletzers deshalb nicht grundsätzlich von dem\n\nseiner Wettbewerber unterscheide, wäre es nicht sachgerecht, bereits eine\n\n- möglicherweise nur geringe - Grenzwertüberschreitung als wettbewerbswid-\n\nrig anzusehen. Erforderlich sei hierfür vielmehr eine Bewertung aller Umstän-\n\nde des Einzelfalls.\n\nIm Bereich des Umweltschutzrechts müsse das Wettbewerbsrecht die\n\nEntscheidungen der vorrangig zuständigen Behörden hinnehmen, soweit sie\n\ndie öffentlich-rechtlichen Beziehungen und Rechte eines Wettbewerbers re-\n\ngelten. Dies gelte nicht nur für formelle Ausnahmegenehmigungen. Die zu-\n\nständigen Behörden könnten bei einer Kollision verschiedener Interessen im\n\nRahmen des Umweltschutzes mit einem reichen Instrumentarium einen inter-\n\nessengerechten Ausgleich finden, wobei sie vor allem das Allgemeininteresse\n\nzu wahren hätten. Dieses könne jedoch bei einer wettbewerbsrechtlichen\n\nAuseinandersetzung von Konkurrenten, die vorrangig ihre eigenen Interessen\n\nverfolgten, nicht in gleicher Weise zum Durchbruch kommen. Die umfassende\n\nKompetenz der Behörden würde unterlaufen, wenn entgegen ihrer Entschei-\n\ndung Umweltschutzvorschriften allein auf wettbewerbsrechtlichem Weg\n\ndurchgesetzt würden.\n\nDie zuständigen Behörden hätten hier am 13. April 1996 mit den Be-\n\nklagten eine Besprechung abgehalten, deren Ergebnis als Stillhalteabkom-\n\nmen zu qualifizieren sei. Die Beklagten hätten zugesagt, bestimmte Maßnah-\n\nmen zur Verbesserung des Immissionsschutzes durchzuführen. Im Gegenzug\n\nhätten die Behörden von Zwangsmaßnahmen vorerst abgesehen, um so ins-\n\ngesamt eine einvernehmliche Regelung des komplexen Problems herbeizu-\n\nführen. Es sei nicht ersichtlich, daß die Grundlage für dieses Stillhalteab-\n\nkommen inzwischen entfallen sei.\n\nDer weitere Betrieb der Spanplattenproduktion sei demgemäß nicht\n\nschon deshalb wettbewerbswidrig, weil die Beklagten die Grenzwerte beim\n\nSchadstoffausstoß nicht unbedingt einhielten. Die Beklagten setzten sich\n\nnicht eigenmächtig und willkürlich nur zur Erzielung eines eigenen Wettbe-\n\nwerbsvorteils über Umweltschutzvorschriften hinweg. Das Stillhalteabkommen\n\nzeige vielmehr, daß sachliche Gründe vorlägen, die das unbedingte Einhalten\n\nder Grenzwerte nicht in jeder Hinsicht als zumutbar erscheinen ließen.\n\nDas Stillhalteabkommen zwischen den Beklagten und den zuständigen\n\nBehörden berühre keine den Klägerinnen zugeordneten Wettbewerbsposi-\n\ntionen. Ein bestimmter Standard des Umweltschutzes sei noch nicht endgültig\n\nfestgesetzt. Der Behörde müsse es daher möglich bleiben, ihre Zielvorstel-\n\nlungen ohne Störung durch Dritte zu verwirklichen. Dies gelte hier auch dann,\n\nwenn das Stillhalteabkommen die Interessen der Mitbewerber ermessensfeh-\n\nlerhaft nicht mitberücksichtigt haben sollte. Solange dieses Abkommen Be-\n\nstand habe, dürften die Beklagten ihr Verhalten danach ausrichten.\n\nDa die von den Klägerinnen gerügten Grenzwertüberschreitungen\n\nschon für sich genommen nicht wettbewerbswidrig seien, komme es nicht\n\nmehr darauf an, ob wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche voraus-\n\nsetzten, daß die Beklagten aus den Verstößen gegen Umweltschutzbestim-\n\nmungen einen wettbewerblichen Vorteil gezogen hätten.\n\nII. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung bleiben im Ergebnis\n\nohne Erfolg.\n\n1. Mit den beiden Hauptanträgen begehren die Klägerinnen, den Be-\n\nklagten zu verbieten, ein Werk zur Herstellung von Span- und Faserplatten in\n\nH. zu betreiben, wenn die Emissionen an Kohlenmonoxid und Stick-\n\nstoffoxiden unter Verstoß gegen die gesetzlichen Immissionsschutzvorschrif-\n\nten bestimmte Grenzwerte überschreiten. Entgegen der Ansicht der Revision\n\nhaben diese Anträge nicht auch zum Gegenstand, daß sich die Beklagte zu 1\n\ndurch die Art und Weise des Betriebs des Werkes Wettbewerbsvorteile auf\n\ndem Entsorgungsmarkt verschaffe, weil die Anträge nicht darauf abstellen, in\n\nwelcher Weise die Brennstoffe beschafft werden.\n\nDiese Klageanträge sind schon deshalb unbegründet, weil das mit ih-\n\nnen beanstandete Verhalten auch bei Unterstellung des Klagevorbringens\n\nnicht von § 1 UWG erfaßt wird, da es kein Handeln im geschäftlichen Verkehr\n\nim Sinne dieser Vorschrift darstellt. Diese bezieht sich nur auf wettbewerbli-\n\nches Handeln, d.h. auf ein Verhalten, mit dem auf das Wettbewerbsgesche-\n\nhen eingewirkt wird. Betriebsinterne Vorgänge gehören nicht dazu (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 25.9.1970 - I ZR 47/69, GRUR 1971, 119 f. = WRP 1971, 67 - Bran-\n\nchenverzeichnis; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Einl.\n\nUWG Rdn. 208; Köhler/Piper, UWG, Einf. Rdn. 159 f.; Gloy/Jacobs/\n\nHasselblatt, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 47 Rdn. 35; Fran-\n\nke, Arbeitsschutz und unlauterer Wettbewerb, 1992, S. 41 ff.; Mees in Fest-\n\nschrift für Traub, 1994, S. 275, 278 f.; Ziegler, Der Vorsprung durch Rechts-\n\nbruch von Umweltschutzvorschriften, 1998, S. 68 f., 128, 189 f.; Sack, WRP\n\n1998, 683, 686 f.). Das Betreiben eines Werkes zur Herstellung von Waren\n\nfür den späteren Vertrieb ist in diesem Sinn ein rein betriebsinterner Vorgang\n\nund kann deshalb nicht mit einer Unterlassungsklage aus § 1 UWG angegrif-\n\nfen werden.\n\n2. Mit ihrem ersten Hilfsantrag begehren die Klägerinnen, die Beklag-\n\nten zu verurteilen, Span- und Faserplatten anzubieten und zu vertreiben, die\n\nin dem Werk der Beklagten zu 1 in H. unter Benutzung von Dampfe-\n\nnergie aus einer Dampfkesselanlage hergestellt worden sind, wenn die Emis-\n\nsionen an Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden unter Verstoß gegen die ge-\n\nsetzlichen Immissionsschutzvorschriften bestimmte Grenzwerte überschreiten\n\nund die Verkaufspreise der Span- und Faserplatten die marktüblichen Preise\n\nunterschreiten.\n\na) Dieser Hilfsantrag ist - abweichend von der Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts - nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen, da er\n\nnicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Man-\n\ngel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHZ\n\n135, 1, 6 - Betreibervergütung; BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR\n\n2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungs-\n\nanträge).\n\nNach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart\n\nundeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prü-\n\nfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen\n\nsind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im\n\nErgebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen\n\nbleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v.\n\n15.7.1999 \n\n- I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035 \n\n-\n\n Kontrollnummernbeseitigung; BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswieder-\n\nholende Unterlassungsanträge). Diesen Anforderungen genügt der erste\n\nHilfsantrag nicht, weil er den unbestimmten Begriff \"marktübliche Verkaufs-\n\npreise\" enthält. Das Bestimmtheitsgebot steht zwar nicht in jedem Fall der\n\nVerwendung von Begriffen, die näherer Präzisierung bedürfen, entgegen. Es\n\nist jedoch nicht generell und nach unzweifelhaften Maßstäben feststellbar, wo\n\nbei Span- und Faserplatten die Grenze zwischen \"marktüblichen\" und \"nicht\n\nmarktüblichen\" Verkaufspreisen zu ziehen ist. Damit würde hier die Bestim-\n\nmung der Grenzlinie in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl.\n\ndazu - zu der Wendung \"regelmäßig gefordert und auch regelmäßig gezahlt\" -\n\nBGH, Urt. v. 29.2.1996 - I ZR 6/94, GRUR 1996, 796, 797 = WRP 1996, 734 -\n\nSetpreis). Dies ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch bei Berücksich-\n\ntigung des mit der Klage verfolgten Rechtsschutzinteresses im Hinblick auf\n\ndas Bedürfnis des Gegners, nicht einer erheblichen Rechtsunsicherheit aus-\n\ngesetzt zu werden - und dies gerade bei der im Wettbewerb besonders wich-\n\ntigen Preisgestaltung -, nicht hinnehmbar.\n\nDer Abweisung des ersten Hilfsantrags als unzulässig statt als unbe-\n\ngründet steht nicht entgegen, daß nur die Klägerinnen Revision eingelegt ha-\n\nben (vgl. BGHZ 125, 41, 45; BGH, Urt. v. 5.3.1990 - II ZR 86/89, WM 1990,\n\n630, 631 = NJW-RR 1990, 739, jeweils m.w.N.).\n\nb) Die Unbestimmtheit des ersten Hilfsantrags hat nicht zur Folge, daß\n\ndie Sache insoweit - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils - an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen ist, um den Klägerinnen Gelegenheit zur\n\nNeufassung dieses Antrags zu geben (vgl. dazu BGH GRUR 2000, 438, 441\n\n- Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Denn den Klägerinnen\n\nsteht kein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu, auf den der erste\n\nHilfsantrag nach einer Klarstellung des unbestimmten Begriffs \"marktübliche\n\nVerkaufspreise\" gestützt werden könnte, weil gegen ein Verhalten, wie es im\n\nersten Hilfsantrag umschrieben ist, aus § 1 UWG wegen dessen beschränk-\n\nten Schutzzwecks keine Ansprüche hergeleitet werden können.\n\n(1) Zweck des § 1 UWG ist es, dem unmittelbar betroffenen Wettbe-\n\nwerber einen Anspruch zu geben, damit dieser selbst gegen unlautere Mittel\n\nund Methoden des Wettbewerbs vorgehen kann und damit zugleich in die\n\nLage versetzt wird, sich gegen Schädigungen zur Wehr zu setzen, die er\n\ndurch Wettbewerbsverzerrungen infolge unlauteren Wettbewerbs erleidet\n\noder befürchten muß (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1988 - I ZR 12/87, GRUR 1989,\n\n116, 118 = WRP 1989, 472 - Nachtbackverbot). Die Anspruchsnorm ist so die\n\nGrundlage für einen deliktsrechtlichen Individualschutz. Diesen Grundcha-\n\nrakter verliert der Anspruch des unmittelbar betroffenen Wettbewerbers nicht\n\ndadurch, daß die Durchsetzung von Ansprüchen aus § 1 UWG zugleich den\n\nInteressen der anderen Wettbewerber und sonstigen Marktbeteiligten, insbe-\n\nsondere der selbst nicht anspruchsberechtigten Verbraucher, und dem Allge-\n\nmeininteresse an einem lauteren Wettbewerb dienen soll und durch § 13\n\nUWG der Kreis der Anspruchsberechtigten - wegen des betroffenen Interes-\n\nses der Allgemeinheit - auf bestimmte andere Mitbewerber, Verbände und\n\nKammern erweitert ist (vgl. dazu v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 4\n\nRdn. 13; Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 54 \n\nff.; Groß-\n\nkomm/Erdmann, UWG, § 13 Rdn. 6; Bornkamm, GRUR 1996, 527, 529).\n\nIm Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des Wett-\n\nbewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu schützen,\n\nist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit wettbewerbsbezogen aus-\n\nzulegen (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormonpräparate; BGH, Urt. v.\n\n6.10.1999 - I ZR 46/97, GRUR 2000, 237, 238 = WRP 2000, 170 - Giftnotruf-\n\nBox; Schricker, Gesetzesverletzung und Sittenverstoß, 1970, S. 247, 275;\n\nBaumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 118). Im Einklang mit dem delikts-\n\nrechtlichen Grundcharakter des § 1 UWG beinhaltet dies zugleich, daß diese\n\nVorschrift nicht als Grundlage für Klagen herangezogen werden kann, mit de-\n\nnen - vergleichbar einer Popularklage - Verstöße gegen gesetzliche Bestim-\n\nmungen im Vorfeld des Wettbewerbshandelns verfolgt werden, die zwar in\n\nirgendeiner Weise Auswirkungen auf die Wettbewerbschancen der Mitbewer-\n\nber haben, die aber selbst nicht als Wettbewerbsverhalten zu qualifizieren\n\nsind und auch nicht geeignet sind, dem eigentlichen Wettbewerbsverhalten\n\nden Charakter eines gerade in wettbewerblicher Hinsicht unlauteren Han-\n\ndelns zu geben.\n\n(2) Bei Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 1 UWG kann das mit\n\ndem ersten Hilfsantrag angegriffene Verhalten nicht bereits deshalb als sit-\n\ntenwidrig im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, weil es dabei um\n\nVerstöße gegen §§ 18, 4 und § 19 der 13. BImSchV geht und damit um Ver-\n\nstöße gegen wertbezogene Vorschriften. Die genannten Bestimmungen sind\n\nwertbezogen, weil sie ebenso wie das Bundes-Immissionsschutzgesetz, auf\n\ndas sie gestützt sind, dem Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter\n\ndienen, insbesondere dem Schutz der Menschen und der Umwelt vor schädli-\n\nchen Umwelteinwirkungen (§ 1 BImSchG; vgl. auch BVerfG NJW 1990, 1229;\n\nBGHZ 105, 277, 280 - Umweltengel). Auch wenn zu unterstellen ist, daß bei\n\ndem Betrieb des Werkes in H. in erheblichem Umfang gegen die\n\ngenannten Vorschriften verstoßen worden ist, kann darauf allein der Vorwurf\n\nder (wettbewerbsbezogenen) Sittenwidrigkeit nicht gestützt werden.\n\naa) Die Beurteilung, ob ein beanstandetes Wettbewerbsverhalten sit-\n\ntenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist, erfordert regelmäßig eine - am Schutz-\n\nzweck des § 1 UWG auszurichtende - Würdigung des Gesamtcharakters des\n\nVerhaltens nach seinem konkreten Anlaß, seinem Zweck, den eingesetzten\n\nMitteln, seinen Begleitumständen und Auswirkungen. Ein Wettbewerbshan-\n\ndeln kann demgemäß auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sein, wenn es\n\nzwar nicht selbst gegen ein Gesetz verstößt, sein Charakter als ein marktbe-\n\nzogenes Verhalten aber maßgeblich durch einen vorausgegangenen oder\n\nnachfolgenden Gesetzesverstoß bestimmt wird (vgl. BGHZ 28, 54, 67 - Direkt-\n\nverkäufe; 120, 320, 324 f. - Tariflohnunterschreitung; Baumbach/Hefermehl\n\naaO § 1 UWG Rdn. 663; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 328; Mees aaO S. 275,\n\n276 ff.).\n\nWenn das zu überprüfende Wettbewerbsverhalten zugleich gegen ein\n\nGesetz verstößt, das - wie z.B. die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes -\n\ndem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter wie dem Schutz der Gesundheit\n\nder Bevölkerung dient, indiziert die Verletzung einer derartigen wertbezoge-\n\nnen Norm grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit mit der Folge,\n\ndaß es regelmäßig nicht der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände be-\n\ndarf. Dies hat seinen Grund darin, daß es auch dann, wenn die verletzte\n\nNorm selbst keinen unmittelbar wettbewerbsbezogenen Zweck verfolgt, in der\n\nZielsetzung des § 1 UWG liegt zu verhindern, daß Wettbewerb unter Miß-\n\nachtung gewichtiger Interessen der Allgemeinheit betrieben wird (vgl. BGHZ\n\n140, 134, 138 f. - Hormonpräparate; BGH GRUR 2000, 237, 238 - Giftnotruf-\n\nBox).\n\nDer Grundsatz, daß die Verletzung von wertbezogenen Gesetzen, die\n\ndem Schutz wichtiger Rechtsgüter wie der Gesundheit der Bevölkerung oder\n\nder Umwelt dienen, auch die (wettbewerbsbezogene) Sittenwidrigkeit indi-\n\nziert, kann aber jedenfalls auf Fälle wie den vorliegenden, in denen der Ge-\n\nsetzesverstoß dem wettbewerblichen Handeln vorausgegangen ist oder ihm\n\nerst nachfolgt, nicht übertragen werden, weil bei diesen der Gesetzesverstoß\n\nnicht mit dem Wettbewerbsverhalten selbst zusammenfällt, sondern nur in\n\neinem mehr oder weniger engen Zusammenhang mit ihm steht (vgl. auch\n\nSack, WRP 1998, 683, 687). Erforderlich ist vielmehr auch in diesen Fällen\n\ngrundsätzlich vorab eine Beurteilung des beanstandeten Normverstoßes da-\n\nnach, ob er gerade auch in seinem Bezug auf das Wettbewerbsgeschehen\n\nals sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist. Dies verlangt auch die\n\nbeschränkte Zielsetzung dieser Vorschrift, die nicht mißverstanden werden\n\ndarf als Grundlage für Individualansprüche gegen Rechtsverletzungen jeder\n\nArt, die in irgendeiner Form Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen\n\nhaben können (vgl. dazu auch Stolterfoth in Festschrift für Rittner, 1991, S.\n\n695, 699 ff.). Die verletzte Norm muß in solchen Fällen zumindest eine se-\n\nkundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion haben.\n\nbb) Im vorliegenden Fall wäre danach der Vertrieb von Holzprodukten\n\naus dem Werk der Beklagten zu 1 in H. - entgegen der Ansicht der\n\nRevision - nicht bereits dann als wettbewerblich unlauter zu beurteilen, wenn\n\ndiese Erzeugnisse unter erheblichen Verstößen gegen Immissionsschutzvor-\n\nschriften hergestellt worden sind.\n\nDerartige Umstände könnten keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch\n\nder Klägerinnen gegen die Beklagten begründen, weil ein im Vorfeld des\n\nMarktverhaltens begangener Verstoß gegen die Vorschriften der Dreizehnten\n\nVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht\n\ngeeignet wäre, das angegriffene Verhalten, den Vertrieb von Span- und Fa-\n\nserplatten, gerade als Handeln im Wettbewerb mit dem Makel der Sittenwid-\n\nrigkeit im Sinne des § 1 UWG zu versehen. Diese Immissionsschutzvor-\n\nschriften gelten für den Betrieb von Großfeuerungsanlagen unabhängig da-\n\nvon, für welche Produktionszwecke diese eingesetzt werden; für das Wett-\n\nbewerbsgeschehen auf dem hier betroffenen Markt soll ihnen demgemäß kei-\n\nnerlei regelnde Funktion zukommen. Neben den Nachbarn schützen sie allein\n\ndie Interessen der Allgemeinheit, nicht auch Individualinteressen wie die von\n\nWettbewerbern (vgl. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, 4. Aufl., § 6\n\nRdn. 49). Ihre Auswirkungen auf das Marktgeschehen sind rein tatsächlicher\n\nArt. Sie ergeben sich erst aus dem Zusammenspiel einer Vielzahl von auf das\n\nMarktgeschehen einwirkender Faktoren - wie z.B. der Art der miteinander in\n\nWettbewerb stehenden Waren (Produkte aus Holz oder Kunststoff usw.), den\n\nProduktionsmethoden der Hersteller oder den unterschiedlichen Gegeben-\n\nheiten bei den eingesetzten Anlagen und ihrer Standorte. An dem Fehlen ei-\n\nnes Wettbewerbsbezugs der Vorschriften der Dreizehnten Verordnung zur\n\nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ändert auch nichts, daß\n\nbei dem Verwaltungsvollzug durch die zuständige Verwaltungsbehörde auch\n\nder Umstand, daß dem Verletzer aus seinem Verstoß sachlich unberechtigte\n\nVorteile gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern erwachsen, als einer unter\n\nanderen Umständen zu berücksichtigen sein kann (vgl. Jarass aaO § 17 Rdn.\n\n36).\n\ncc) Ein wettbewerbsrechtlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten ist\n\nauch dann nicht anzunehmen, wenn unterstellt wird, daß die behaupteten\n\nVerstöße gegen die in Rede stehenden Immissionsschutzvorschriften erhebli-\n\nche Auswirkungen auf den Markt für Span- und Faserplatten haben, weil die\n\nArt und Weise der Produktion der Beklagten zu 1 Kostenersparnisse ver-\n\nschaffen kann, die ihr ermöglichen, ihre Wettbewerber bei den Verkaufsprei-\n\nsen zu unterbieten.\n\nEin Marktverhalten wird grundsätzlich nicht schon dadurch wettbe-\n\nwerbsrechtlich unlauter, daß es Vorteile aus einem vorangegangenen Verstoß\n\ngegen ein Gesetz ausnutzt, das keinen unmittelbaren Marktbezug aufweist\n\n(vgl. dazu auch Sack, WRP 1998, 683, 688 - mit dem Beispiel, daß eine Wer-\n\nbeaktion durch die Hinterziehung von Erbschaftssteuern finanziert wird).\n\nDementsprechend erhält auch ein Verstoß gegen die Vorschriften der Drei-\n\nzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgeset-\n\nzes nicht dadurch den ihm an sich fehlenden Wettbewerbsbezug, daß der\n\nVerletzer daraus Vorteile ziehen kann, die er zur Verbesserung seiner Markt-\n\nstellung einsetzen kann. Die genannten Immissionsschutzvorschriften sind\n\nkeine Normen, die im Zuge einer anderen Zwecken dienenden Regelung se-\n\nkundär auch die Funktion haben sollen, die Gegebenheiten eines bestimmten\n\nMarktes - wie hier des Marktes für Span- und Faserplatten - festzulegen und\n\nso auch gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen\n\nWettbewerber schaffen. Durch das Fehlen einer solchen sekundären markt-\n\nbezogenen Schutzfunktion unterscheiden sie sich etwa von Vorschriften über\n\ndas Nachtbackverbot oder den Vorschriften über den Ladenschluß, die einen\n\nsolchen Bezug zu den Märkten, deren Grundgegebenheiten sie mit regeln,\n\nbesitzen und deren Verletzung deshalb auch wettbewerbswidrig sein kann,\n\nwenn es dabei um die Erzielung eines Vorsprungs im Wettbewerb geht (vgl.\n\nBGH GRUR 1989, 116, 118 - Nachtbackverbot; BGH, Urt. v. 7.6.1996\n\n- I ZR 114/94, GRUR 1996, 786 = WRP 1996, 1020 - Blumenverkauf an\n\nTankstellen).\n\ndd) Für die Beurteilung, daß die Klägerinnen aus einem Verstoß gegen\n\ndie in Rede stehenden Immissionsschutzvorschriften keine wettbewerbsrecht-\n\nlichen Ansprüche herleiten können, spricht auch die Erwägung, daß mit Hilfe\n\neines derartigen Anspruchs ohnehin keine gleiche rechtliche Ausgangslage\n\nder Wettbewerber erreicht werden könnte. Ein Anspruch aus § 1 UWG könnte\n\njedenfalls grundsätzlich nur darauf gerichtet sein, den Vertrieb von Waren zu\n\nuntersagen, die im Inland unter Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften her-\n\ngestellt worden sind. Ein Verbot des Vertriebs von Waren, die im Ausland\n\nnach möglicherweise niedrigeren Standards, aber entsprechend dem dort\n\ngeltenden Recht gefertigt worden sind, käme grundsätzlich nicht in Betracht\n\n(vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 9.5.1980 - I ZR 76/78, GRUR 1980, 858, 860 =\n\nWRP 1980, 617 - Asbestimporte; vgl. weiter Sack, WRP 1998, 683, 691).\n\nHinsichtlich von Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus\n\nVertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums wäre zudem die Ge-\n\nwährleistung des freien Warenverkehrs (Art. 28 EG, Art. 11 EWR-Abkommen)\n\nzu beachten.\n\n3. Der zweite Hilfsantrag der Klägerinnen ist auf das Verbot gerichtet,\n\nHolzreste und Holzstäube zur Entsorgung in der Dampfkesselanlage im Werk\n\nder Beklagten zu 1 in H. zu nicht marktüblichen Preisen, insbeson-\n\ndere zu Preisen von 25,-- bis 30,-- DM/t (die nach Ansicht der Klägerinnen\n\nDumping-Preise sind), zu übernehmen oder anzukaufen, falls beim Betrieb\n\nder Anlage die in den Hauptanträgen und im ersten Hilfsantrag genannten\n\nGrenzwerte für Abgasemissionen überschritten worden sind.\n\na) Dieser Hilfsantrag ist in seinem Hauptteil ebenso unbestimmt wie\n\nder erste Hilfsantrag, weil er ebenfalls den unbestimmten Begriff \"marktübli-\n\nche Preise\" enthält. In diesem Umfang ist deshalb auch der zweite Hilfsantrag\n\nals unzulässig statt als unbegründet abzuweisen (vgl. dazu oben II.2.a). Eine\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Antragsklarstellung\n\nkommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag auch nach einer\n\nNeufassung jedenfalls unbegründet wäre.\n\nb) Der zweite Hilfsantrag enthält als Minus einen engeren Unterlas-\n\nsungsantrag, der hinreichend bestimmt ist, da der Unterlassungsantrag nach\n\nseinem Insbesondere-Teil jedenfalls auch gegen die Übernahme und den An-\n\nkauf von Holzresten und Holzstäuben zur Entsorgung gerichtet ist, wenn le-\n\ndiglich Preise innerhalb der konkret genannten Preisspanne verlangt werden.\n\nIn diesem Umfang ist der zweite Hilfsantrag aber ebenso wie der erste\n\nHilfsantrag unbegründet, weil das beanstandete Verhalten aus den darge-\n\nlegten Gründen nicht gegen § 1 UWG verstößt. Von dem ersten Hilfsantrag\n\nunterscheidet sich der zweite Hilfsantrag nur dadurch, daß der behauptete\n\nGesetzesverstoß durch Verletzung von Immissionsschutzvorschriften der be-\n\nanstandeten Wettbewerbshandlung nicht vorausgeht, sondern nachfolgt. Für\n\ndie wettbewerbsrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sich\n\ndaraus jedoch kein Unterschied.\n\nIII. Die Revision der Klägerinnen war danach auf ihre Kosten zurück-\n\nzuweisen mit der Maßgabe, daß der erste Hilfsantrag vollständig und der\n\nzweite Hilfsantrag insoweit, als dieser mit seinem Hauptteil auf die Übernah-\n\nme und den Ankauf von Holzresten und Holzstäuben zu marktüblichen Prei-\n\nsen gerichtet ist, statt als unbegründet als unzulässig abzuweisen waren.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\n Büscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__28-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-11/i-zr-28-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":19},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__28-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__28-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-11/i-zr-28-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__28-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:10:55.206860+00:00"}}