{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__21-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-07-06","aktenzeichen":"I ZR 21/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Juli 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Drei-Streifen-Kennzeichnung MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Zur Frage der Beurteilung des Gesamteindrucks einer komplexen bildlichen Kennzeichnung (hier: Drei-Streifen-Kennzeichnung).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 21/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n6. Juli 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDrei-Streifen-Kennzeichnung\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nZur Frage der Beurteilung des Gesamteindrucks einer komplexen bildlichen\n\nKennzeichnung (hier: Drei-Streifen-Kennzeichnung).\n\nBGH, Urt. v. 6. Juli 2000 - I ZR 21/98 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird unter Nichtannahme der Anschlußre-\n\nvision der Beklagten das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 27. November 1997 im Kostenpunkt und insoweit\n\naufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine der weltweit größten Sportartikelherstellerinnen,\n\nkennzeichnet die von ihr vertriebenen Sportschuhe und Sporttextilien seit Jahr-\n\nzehnten mit ihrer Drei-Streifen-Kennzeichnung. Bei Sporttextilien sind die drei\n\nparallelen Streifen zumeist in Längsrichtung entlang den Seitennähten ange-\n\nbracht. Regelmäßig steht die Farbe der Streifen im Kontrast zum Untermaterial.\n\nDie Klägerin ist Inhaberin einer Reihe von eingetragenen Marken. Das\n\nBildzeichen Nr. 944 623, eingetragen für Sport- und Freizeitschuhe, zeigt die\n\nAnordnung von drei schrägen Streifen auf einem Sportschuh. Das Bildzeichen\n\nNr. 897 134, eingetragen für die Waren Sportschuhe und Sportbekleidungs-\n\nstücke, zeigt ebenfalls drei schräge Streifen. Ferner ist die Klägerin Inhaberin\n\ndes Wortzeichens Nr. 988 430 \"Die Weltmarke mit den drei Streifen\" und des\n\nebenfalls eine Kennzeichnung mit drei Streifen enthaltenden Kombinationszei-\n\nchens Nr. 1 016 436, die als durchgesetzte Zeichen unter Geltung des Waren-\n\nzeichengesetzes für Sport- und Freizeitbekleidungsstücke eingetragen worden\n\nsind. Die Klägerin \n\nist schließlich \n\nInhaberin der Marken Nr. 720 836,\n\nNr. 944 624, Nr. 980 375, Nr. 980 376 und Nr. 1 021 772, die eine Drei-\n\nStreifen-Kennzeichnung darstellen und zum Teil für \"Sportschuhe\" und zum\n\nTeil für \"Bekleidungsstücke\" eingetragen sind. Für die Klägerin stehen auch die\n\njeweils \n\neine Drei-Streifen-Kennzeichnung \n\ndarstellenden \n\nIR-Marken\n\nNr. R 414 034, Nr. R 414 035 und Nr. R 414 037 für die Waren \"Bekleidungs-\n\nstücke, insbesondere für Sport und Freizeit\", bzw. \"Hemden, insbesondere\n\nSporthemden\", bzw. \"Hosen, insbesondere Sporthosen\" in Kraft.\n\nDie Beklagte, eines der größten Textileinzelhandelsunternehmen in\n\nDeutschland, hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - die\n\nvon der Klägerin angegriffenen, als Anlagen K 6 bis K 10 vorgelegten Sport-\n\nbzw. Freizeitbekleidungsstücke vertrieben, die jeweils Streifenmuster tragen,\n\nwie sie aus den nachstehend wiedergegebenen Klageanträgen ersichtlich sind.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe damit ihre Aus-\n\nstattungsrechte an der Drei-Streifen-Kennzeichnung für Sporttextilien und ihre\n\nfür Sport- und Freizeitbekleidung durch Eintragung geschützten Markenrechte\n\nsowie ihre Markenrechte aufgrund notorischer Bekanntheit ihrer Drei-Streifen-\n\nKennzeichnung verletzt. Diese seien 95% der angesprochenen Verkehrskreise\n\nbekannt. Der Umstand, daß die angegriffenen Bekleidungsstücke teilweise nur\n\nzwei Streifen aufwiesen, führe nicht aus dem Schutzbereich ihrer Marken hin-\n\naus. Darüber hinaus hänge sich die Beklagte an den Ruf der Klagemarken an.\n\nSchließlich verbinde der Verkehr mit der Drei-Streifen-Kennzeichnung eine\n\nbesondere Gütevorstellung und werde irregeführt, weil er den Produkten der\n\nBeklagten die Wertschätzung entgegenbringe, die den Adidas-Produkten zu-\n\nkomme.\n\nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ord-\n\nnungsmitteln zu verurteilen,\n\nes zu unterlassen, Kleidungsstücke gemäß den nachstehenden Ab-\n\nbildungen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den ge-\n\nnannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen oder auszufüh-\n\nren sowie zu bewerben:\n\nDie Klägerin hat die Beklagte des weiteren, rückbezogen auf den Un-\n\nterlassungsanspruch, auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadenser-\n\nsatzpflicht in Anspruch genommen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten.\n\nSie hat geltend gemacht, Zwei-Streifen-Muster gehörten als Zierrat zu\n\nden naheliegenden und gebräuchlichen Musterelementen im Bereich der\n\nSportbekleidung. Die Klägerin genieße Schutz \n\nfür \n\nihre Drei-Streifen-\n\nKennzeichnung nur insoweit, als es sich um drei parallel geführte, gleichbreite\n\nund gleichlange Streifen mit untereinander gleichem Abstand an einer charak-\n\nteristischen Stelle handele. Ansprüche aus Markenrecht seien jedenfalls nicht\n\ngegeben, weil es insoweit an einer kennzeichenmäßigen Benutzung fehle; bei\n\nden von ihr vertriebenen Bekleidungsstücken wirkten die Zwei-Streifen-Muster\n\nnicht als Kennzeichnung, sondern als ein zum Wesen der modischen Ware\n\ngehörender Zierrat. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Der Verkehr er-\n\nkenne aufgrund der Übersichtlichkeit von Zwei-Streifen-Mustern den Unter-\n\nschied zu Drei-Streifen-Kennzeichnungen der Klägerin auch bei flüchtiger Be-\n\ntrachtung. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien nicht gegeben, da das\n\nMarkengesetz sämtliche Markenfunktionen schütze. Die Klageansprüche seien\n\nauch deshalb nicht begründet, weil die Parteien den Schutzumfang der Strei-\n\nfenmarke der Klägerin vertraglich festgelegt hätten. Im übrigen stehe mögli-\n\nchen Ansprüchen der Klägerin auch der Verwirkungseinwand entgegen. Be-\n\nreits seit 1974 bestehe eine Korrespondenz, die eine Situation besonderer Art\n\ngeschaffen habe, wonach sie, die Beklagte, darauf habe vertrauen dürfen, daß\n\nsie speziell bei Zwei-Streifen-Gestaltungen im Bereich der Sportbekleidung frei\n\nund insoweit eine Überprüfung unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht erfor-\n\nderlich sei.\n\nDas Landgericht hat der Klage bezüglich der Sporthose gemäß Anlage\n\nK 6 und des kurzen Rocks gemäß Anlage K 7 stattgegeben. Bezüglich der\n\nweiteren Bekleidungsstücke (Anlagen K 8 bis K 10) hat es die Klage abgewie-\n\nsen.\n\nDie Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußbe-\n\nrufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage auch hinsichtlich der\n\nSporthose gemäß Anlage K 6 abgewiesen.\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre ursprünglichen Klageanträ-\n\nge, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist, weiter. Die Beklagte begehrt mit\n\nihrer Anschlußrevision die Abweisung der Klage insgesamt. Die Parteien be-\n\nantragen jeweils die Zurückweisung der gegnerischen Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der angegriffenen Bekleidungs-\n\nstücke gemäß den Anlagen K 8, K 9, K 10 sowie K 6 eine Markenrechtsverlet-\n\nzung wegen fehlender Verwechslungsgefahr und einen Wettbewerbsverstoß\n\n(§§ 1, 3 UWG) wegen fehlender Annäherung an die Kennzeichen der Klägerin\n\nverneint. Bezüglich des Bekleidungsstücks gemäß Anlage K 7 hat es die gel-\n\ntend gemachten Ansprüche wegen Markenverletzung für begründet erachtet.\n\nEs hat ausgeführt:\n\nDie Markenrechte der Klägerin aus ihren eingetragenen Marken sowie\n\naus § 4 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG schützten jeweils nicht eine Streifenkenn-\n\nzeichnung schlechthin, sondern stets eine Drei-Streifen-Aufmachung gemäß\n\nden eingetragenen Marken oder der konkret benutzten Ausgestaltung. Hierauf\n\nsei der Kennzeichenschutz beschränkt. Zwar bestehe zwischen den die Ver-\n\nwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren des Ähnlichkeitsgrades der Mar-\n\nken, deren Kennzeichnungskraft sowie der Warenähnlichkeit eine Wechselwir-\n\nkung, wonach der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein könne, je größer die\n\nKennzeichnungskraft oder die Warennähe sei. Gleichwohl folgere die Klägerin\n\nzu Unrecht aus dem Umstand, daß Warenidentität und auf hoher Bekanntheit\n\nberuhende starke Kennzeichnungskraft gegeben seien, der Unterschied zwi-\n\nschen zwei oder drei Streifen falle für den Verkehr jedenfalls dann nicht mehr\n\nentscheidend ins Gewicht, wenn die Streifen als einziges Kennzeichnungsmit-\n\ntel angebracht seien. Die große Bekanntheit der Klägerin und ihrer Kennzeich-\n\nnung beziehe sich auf die berühmten drei Streifen. Erkenne der Verbraucher\n\ndemgegenüber zwei Streifen, so komme es nicht zu einer Fehlzurechnung des\n\nProdukts auf den Markeninhaber. Gerade weil das interessierte Käuferpubli-\n\nkum aufgrund der großen Bekanntheit der \"Marken mit den drei Streifen\" für\n\nStreifenmuster sensibilisiert und ihm bekannt sei, daß auch mit Streifen verse-\n\nhene Produkte anderer Unternehmen auf dem Markt seien, werde der verstän-\n\ndige Verbraucher als zwei Streifen identifizierbare Gestaltungen nicht mit der\n\nKlägerin in Verbindung bringen. Hieran ändere auch der Erfahrungssatz nichts,\n\ndaß der Verbraucher die ähnlichen Marken regelmäßig nicht gleichzeitig ne-\n\nbeneinander wahrnehme und miteinander vergleiche. Zwar träten bei nur un-\n\ndeutlicher Erinnerung an nicht unmittelbar nebeneinander auftretende Kenn-\n\nzeichnungen regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale stärker hervor als\n\ndie Unterschiede. Das allgemeine Publikum habe aber nicht etwa eine nur un-\n\ndeutliche Erinnerung an die Kennzeichnung der Klägerin, es verbinde mit ihr\n\nnicht etwa Streifen schlechthin, sondern gerade die markanten drei Streifen.\n\nSei dem verständigen Betrachter von Sportbekleidung die Marke der Klägerin\n\nals Drei-Streifen-Marke in Erinnerung, so werde er, wenn er auf mit Streifen\n\nversehene Sportbekleidung treffe, sein Augenmerk unwillkürlich auf die Strei-\n\nfenzahl richten; erkenne er zwei Streifen, so realisiere er schon deshalb, weil\n\ner wisse, wie die Klägerin kennzeichne, daß es sich gerade nicht um deren\n\nKennzeichnung handele. Die Tatsache, daß die Klägerin ihre Streifen-\n\nKennzeichnung vielfältig variiere und sich die Streifen auch in anderer Form\n\noder an anderen Stellen finden könnten, führe nicht zu einer Verstärkung der\n\nVorstellung von einer stets an den Seitennähten angebrachten Kennzeichnung.\n\nOb ein Zwei-Streifen-Eindruck oder ein Drei-Streifen-Eindruck entstehe, hänge\n\nauch nicht davon ab, ob sich auf dem Bekleidungsstück noch weitere Verzie-\n\nrungen oder Kennzeichnungsmittel fänden.\n\nAuch die Gefahr eines gedanklichen In-Verbindung-Bringens der kolli-\n\ndierenden Marken im Sinne einer Herkunftstäuschung über den Produktur-\n\nsprung oder dahin, daß das Publikum auf das Bestehen von geschäftlichen,\n\nwirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen der miteinander\n\nnicht verbundenen Unternehmen schließe, scheide aus. Zwar sei für den Ver-\n\nwechslungsschutz der Marke eine Fehlvorstellung des Publikums dahin ausrei-\n\nchend, die kollidierenden Marken identifizierten die verschiedenen Produkte\n\nhinsichtlich der Produkteigenschaften als zusammengehörend. Es könne je-\n\ndoch nicht festgestellt werden, daß eine solche Fehlzurechnung von Zwei-\n\nStreifen-Gestaltungen ausgelöst werde. Das Vorliegen assoziativer Fehlvor-\n\nstellungen könne nicht schon dann angenommen werden, wenn es die Be-\n\nklagte, wie die Klägerin behaupte, mit ihrer Kennzeichnungspraxis darauf anle-\n\nge, ihre Produkte über Zwei-Streifen-Verzierungen in die Nähe der Produkte\n\nder Klägerin zu rücken. Entscheidendes Kriterium der Verwechslungsgefahr sei\n\nallein die objektive Eignung der gewählten Kennzeichnungen, Fehlvorstellun-\n\ngen hervorzurufen.\n\nDie Klägerin könne die geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf\n\n§§ 1, 3 UWG stützen. Die außerordentliche Bekanntheit und der hervorragen-\n\nde Ruf der Kennzeichnung der Klägerin bezögen sich nicht auf eine Streifen-\n\nkennzeichnung schlechthin, sondern auf die allseits bekannten drei Streifen.\n\nSehe man in der Verwendung von Zwei-Streifen-Mustern eine Annäherung an\n\ndiese Kennzeichnung, so folge daraus noch nicht, daß dies wettbewerbsrecht-\n\nlich unzulässig sei. Die Annäherung sei jedenfalls nicht so eng, daß die Gefahr\n\nder Verwechslung mit den Marken der Klägerin bestehe oder daß die Kenn-\n\nzeichnung mit dieser Marke gedanklich in Verbindung gebracht werde. Solange\n\ndie Grenze der Verwechslungsgefahr nicht überschritten sei, müsse die Kläge-\n\nrin auch eine etwaige Begrenzung des Schutzumfangs ihres Kennzeichens\n\ndurch Zwei-Streifen-Verzierungen hinnehmen.\n\nDa auch die Trainingshose gemäß Anlage K 6 dem Verkehr als Zwei-\n\nStreifen-Kennzeichnung gegenübertrete, sei auf die Anschlußberufung der Be-\n\nklagten die Klage auch insoweit abzuweisen.\n\nAnders sei dagegen die Gesamtwirkung der Streifengestaltung bei dem\n\nBekleidungsstück gemäß Anlage K 7. Obwohl auch dieser Rock entlang den\n\nSeitennähten jeweils mit einem Band versehen sei, das zwei weiße parallele\n\nStreifen zeige, würden die beiden Außenstreifen des Bandes vom ebenfalls\n\nschwarzen Stoff des Rockes jedenfalls durch zwei dünne weiße Linien abge-\n\ngrenzt, so daß bei flüchtiger wie auch bei genauerer Betrachtung drei schwarze\n\nStreifen hervorträten. Da die Beklagte diese Aufmachung kennzeichenmäßig\n\nund nicht lediglich als Zierrat benutze, verletze die für den Rock verwendete\n\nStreifengestaltung neben den Ausstattungsrechten insbesondere die Rechte\n\nan den eingetragenen Bildmarken der Klägerin. Eine rechtsverbindliche Zusa-\n\nge der Klägerin, eine Streifengestaltung, die den Eindruck von drei Streifen\n\nerwecken könne, zu dulden, könne entgegen der Auffassung der Beklagten\n\ndem 1974 zwischen den Parteien geführten Briefwechsel nicht entnommen\n\nwerden.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung, soweit das Beru-\n\nfungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Die Anschlußrevision der\n\nBeklagten wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\nA. Die Revision\n\nDie Verneinung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr (§ 14\n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG) hinsichtlich der vier angegriffenen Verwendungsformen\n\n(Anlagen K 6, 8, 9 und 10) ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\n1. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach der\n\nständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL unter Be-\n\nrücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl.\n\nEuGH GRUR 1998, 387, 389 f. Tz. 22 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; GRUR\n\n1998, 922, 923 Tz. 16 f. = WRP 1998, 1165 - Canon; GRUR Int. 1999, 734,\n\n736 Tz. 18 = WRP 1999, 806 - Lloyd; MarkenR 2000, 255, 258 Tz. 40 - Marca\n\nMode/Adidas). Dabei besteht - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt\n\nnicht verkannt hat - eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht zu zie-\n\nhenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der in Frage ste-\n\nhenden Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie der Kenn-\n\nzeichnungskraft der Klagekennzeichnungen. Demnach kann insbesondere ein\n\ngeringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der\n\nÄhnlichkeit der Waren und/oder eine besondere Bekanntheit der älteren Marke\n\nim Markt ausgeglichen werden (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR\n\n2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND, m.w.N).\n\na) Bei den in Betracht zu ziehenden Waren der Klagemarken und den\n\nangegriffenen Bekleidungsstücken handelt es sich - wie das Berufungsgericht\n\nzutreffend zugrunde gelegt hat - um identische Waren.\n\nb) Bezüglich der Kennzeichnungskraft der Klagemarken hat das Beru-\n\nfungsgericht Feststellungen nicht getroffen; es ist davon ausgegangen, daß die\n\nKlagemarken eine auf hoher Bekanntheit beruhende starke Kennzeichnungs-\n\nkraft haben. Die Klägerin hat sich insoweit darauf berufen, daß es sich bei ihrer\n\nKennzeichnung, die eine Verkehrsbekanntheit von 95% habe, um eine be-\n\nrühmte Marke handele. Das ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen.\n\nc) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zutreffend zugrunde ge-\n\nlegt, daß bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf\n\nden jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzu-\n\nstellen ist (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND,\n\nm.w.N.). Es hat es aber rechtsfehlerhaft unterlassen, den Gesamteindruck der\n\nkollidierenden Zeichen festzustellen. Wenn es anführt, bei der Klagekenn-\n\nzeichnung handele es sich um eine Drei-Streifen-Kennzeichnung, bei den an-\n\ngegriffenen Bekleidungsstücken jedoch um eine Zwei-Streifen-Kennzeichnung,\n\nerfaßt es den Gesamteindruck der Kennzeichnungen nicht und verstellt sich\n\ndadurch den Blick für den Umfang der bestehenden Markenähnlichkeit. Bei\n\nbeiden Kennzeichnungen handelt es sich um farblich kontrastierende, an den\n\nSeitennähten der Bekleidungsstücke parallel verlaufende Streifen, die sich al-\n\nlein in der Zahl der Streifen - bei den Klagekennzeichen drei, bei den ange-\n\ngriffenen Verwendungsformen zwei - unterscheiden. Das Maß der dadurch be-\n\ngründeten Markenähnlichkeit wird das Berufungsgericht im neu eröffneten Be-\n\nrufungsverfahren zu beurteilen haben.\n\nd) Ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß zwei der für\n\ndie Annahme einer Verwechslungsgefahr maßgebenden Faktoren in kaum zu\n\nsteigernder Intensität vorliegen, weil neben gegebener Warenidentität auch\n\neine durch die von der Klägerin behauptete Berühmtheit gesteigerte Kenn-\n\nzeichnungskraft der Klagekennzeichen zugrunde zu legen ist, genießen diese\n\neinen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer\n\nist (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 18 - Canon; MarkenR 2000, 255, 258\n\nTz. 40 f. - Marca Mode/Adidas).\n\nDiesem Grundsatz steht nicht entgegen, daß - wie das Berufungsgericht\n\nzutreffend angeführt hat - bei der Beurteilung, ob für das Publikum die Gefahr\n\nvon Verwechslungen besteht, nicht maßgeblich vom flüchtigen Durchschnitts-\n\nverbraucher auszugehen ist, sondern auf einen durchschnittlich informierten,\n\naufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden\n\nWarenart abzustellen ist (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 26 - Lloyd;\n\nBGH, Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 15/96, GRUR 1998, 942, 943 = WRP 1998, 990\n\n- ALKA-SELTZER; GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND). Denn\n\nauch dieser Durchschnittsverbraucher muß sich, da ihm die kollidierenden\n\nMarken regelmäßig nicht nebeneinander begegnen, nicht nur auf das unvoll-\n\nkommene Bild verlassen, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Es ist\n\nauch zu berücksichtigen, daß seine Aufmerksamkeit je nach der Art der in Fra-\n\nge stehenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (EuGH GRUR Int. 1999,\n\n734, 736 Tz. 26 - Lloyd).\n\nDarüber hinaus werden erfahrungsgemäß dem Verkehr unterschei-\n\ndungskräftige, insbesondere berühmte Kennzeichnungen eher in Erinnerung\n\nbleiben. Solche ihm bekannten Kennzeichnungen wird das angesprochene Pu-\n\nblikum deshalb auch eher in einer anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen\n\nglauben (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1985 - I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462 =\n\nWRP 1985, 338 - Gefa/Gewa; Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 165/85, GRUR 1988,\n\n635, 636 = WRP 1988, 440 - Grundcommerz).\n\nZu diesen Rechtsprechungsgrundsätzen und Erfahrungssätzen hat sich\n\ndas Berufungsgericht mit seiner Annahme, angesichts der Bekanntheit der\n\nDrei-Streifen-Kennzeichnung der Klägerin sei der Verkehr für die Streifenan-\n\nzahl sensibilisiert, er werde sein Augenmerk darauf richten und als Zwei-\n\nStreifen-Kennzeichnungen erkennbare Gestaltungen nicht der Klägerin zu-\n\nrechnen, in Widerspruch gesetzt.\n\n2. Das Berufungsgericht wird nunmehr über die Beurteilung des Ge-\n\nsamteindrucks der einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen hinaus\n\ndas Maß der Bekanntheit der Drei-Streifen-Kennzeichnung der Klägerin festzu-\n\nstellen und auf dieser Grundlage die Frage einer Verwechslungsgefahr zu be-\n\nantworten haben.\n\nEs wird dabei zu beachten haben, daß der Bejahung einer Verwechs-\n\nlungsgefahr nicht die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen\n\nGemeinschaften in Sachen Marca Mode/Adidas (EuGH MarkenR 2000, 255)\n\nentgegensteht. In diesem Verfahren hat der Gerichtshof die Frage, ob eine\n\nMarkenrechtsverletzung angenommen werden könne, wenn - wie der vorle-\n\ngende Hoge Raad es formuliert hatte - die Gefahr einer Verwechslung zwi-\n\nschen der Marke und dem Zeichen vermutet werden könne, verneint. Um diese\n\nFrage geht es im Streitfall nicht, in dem, wie vorstehend ausgeführt ist, unter\n\nBerücksichtigung aller Umstände die Gefahr von Verwechslungen für das Pu-\n\nblikum zu beurteilen ist.\n\nDes weiteren kann das Berufungsgericht - wie schon im angefochtenen\n\nUrteil - davon ausgehen, daß die Zwei-Streifen-Muster der Beklagten in den\n\nangegriffenen Verwendungsformen markenmäßig im Sinne der Rechtspre-\n\nchung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int.\n\n1999, 438, 440 Tz. 31 ff. = WRP 1999, 407 - BMW) und nicht als bloßer Zierrat\n\nverwendet werden. Das kann angesichts der auch in diesem Zusammenhang\n\nfür die Revisionsinstanz zu unterstellenden großen Bekanntheit der Klage-\n\nkennzeichnungen nicht zweifelhaft sein, weil der Verkehr angesichts der Kenn-\n\nzeichnungspraxis der Klägerin daran gewöhnt ist, in der in Rede stehenden\n\nAufmachung von Bekleidungsstücken einen Herkunftshinweis zu sehen.\n\n3. Ohne Erfolg macht die Beklagte unter Berufung auf das Schreiben der\n\nPatentanwälte der Klägerin vom 13. März 1974 geltend, diese habe der Ver-\n\nwendung von Zwei-Streifen-Kennzeichnungen durch die Beklagte zugestimmt\n\nund könne deshalb die geltend gemachten Ansprüche nicht durchsetzen. Das\n\nBerufungsgericht hat dem Schreiben keine derartige rechtsverbindliche Zu-\n\nstimmung entnommen. Diese Beurteilung ist im Revisionsverfahren nur einge-\n\nschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht gegen Denkgesetze oder\n\nErfahrungssätze verstoßen hat. Das zeigt die Beklagte in der Anschlußrevisi-\n\nonsbegründung nicht auf. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Ausle-\n\ngung des Schreibens ist möglich und deshalb revisionsrechtlich nicht angreif-\n\nbar.\n\nB. Die Anschlußrevision\n\nDie Anschlußrevision der Beklagten wird mangels Erfolgsaussicht und\n\nwegen fehlender Grundsatzbedeutung nicht zur Entscheidung angenommen\n\n(§ 554b ZPO).\n\nIII. Danach war das Berufungsurteil, soweit zum Nachteil der Klägerin\n\nerkannt worden ist, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlußrevision hat sich durch die\n\nNichtannahme erledigt.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Pokrant\n\n Büscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__21-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/i-zr-21-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__21-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__21-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/i-zr-21-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__21-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:22:11.184078+00:00"}}