{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__15-98A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"I ZR 15/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung UWG § 13 Abs. 5 a) In Fällen der mangelnden Vorratshaltung, in denen es zum einen um eine überregional verbreitete Werbung und zum anderen um den Warenvorrat in ei- ner bestimmten Filiale geht, ist es nicht mißbräuchlich, wenn verschiedene zum selben Konzern gehörende Mitbewerber den Werbenden in verschiedenen Verfahren jeweils an dem Ort in Anspruch nehmen, an dem der mangelnde Warenvorrat besteht. b) Nehmen zwei vom selben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen ei- nen Mitbewerber wegen desselben Wettbewerbsverstoßes zeitlich versetzt beim selben Gericht auf Unterlassung in Anspruch, kann nicht für die erste, wohl aber für die zweite Klage von einer mißbräuchlichen Geltendmachung ausgegangen werden, wenn sich der Kläger des zweiten Verfahrens dem er- sten Verfahren noch ohne weiteres hätte anschließen können. Dies ist in einem frühen Verfahrensstadium, in dem der Gegner gerade erst seine Verteidi- gungsbereitschaft angezeigt hat, der Fall.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 15/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. Dezember 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n\nZeitlich versetzte Mehrfachverfolgung\n\nUWG § 13 Abs. 5\n\na)\n\nIn Fällen der mangelnden Vorratshaltung, in denen es zum einen um eine\n\nüberregional verbreitete Werbung und zum anderen um den Warenvorrat in ei-\n\nner bestimmten Filiale geht, ist es nicht mißbräuchlich, wenn verschiedene zum\n\nselben Konzern gehörende Mitbewerber den Werbenden in verschiedenen\n\nVerfahren jeweils an dem Ort in Anspruch nehmen, an dem der mangelnde\n\nWarenvorrat besteht.\n\nb) Nehmen zwei vom selben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen ei-\n\nnen Mitbewerber wegen desselben Wettbewerbsverstoßes zeitlich versetzt\n\nbeim selben Gericht auf Unterlassung in Anspruch, kann nicht für die erste,\n\nwohl aber für die zweite Klage von einer mißbräuchlichen Geltendmachung\n\nausgegangen werden, wenn sich der Kläger des zweiten Verfahrens dem er-\n\nsten Verfahren noch ohne weiteres hätte anschließen können. Dies ist in einem\n\nfrühen Verfahrensstadium, in dem der Gegner gerade erst seine Verteidi-\n\ngungsbereitschaft angezeigt hat, der Fall.\n\nBGH, Urt. v. 20. Dezember 2001 - I ZR 15/98 - OLG Nürnberg\n\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Nürnberg vom 18. November 1997 im Kostenpunkt\nund insoweit aufgehoben, als die Verurteilung der Beklagten zur Un-\nterlassung bestätigt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 3. Zivilkammer, vom 26. März\n1997 weiter dahin abgeändert, daß die Klage insoweit als unzulässig\nabgewiesen wird.\n\nDie Kosten des ersten Rechtszuges hat die Klägerin zu 17/20, die Be-\nklagte zu 3/20 zu tragen.\n\nVon den Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin 5/6, der\nBeklagten 1/6 auferlegt.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu 9/10, die Be-\nklagte zu 1/10 zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nBeide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Computern und Computerzu-\n\nbehör.\n\nDie Klägerin hat ihren Sitz in Nürnberg; sie gehört zur Media-Markt/Saturn-\n\nGruppe. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das in zahlreichen\n\nStädten – so auch in Nürnberg – Filialen unterhält.\n\nAm 22. März 1996 warb die Beklagte mit einer Werbebeilage zu den “Nürn-\n\nberger Nachrichten” und zur “Nürnberger Zeitung” mit dem Hinweis “AB HEUTE\n\n10 UHR!” für ein Computergerät mit einer Taktfrequenz von 133 MHz zum Preis\n\nvon 2.333 DM und für ein weiteres Computergerät mit einer Taktfrequenz von 75\n\noder 100 MHz zum Preis von 1.990 DM bzw. 2.090 DM. In der Fußzeile befand\n\nsich jeweils folgender Hinweis:\n\n“Aufgrund der Vielzahl der Waren ist nicht immer\nalles sofort verfügbar, wir bestellen sofort für Sie”\n\nDie Klägerin hat diese Werbung als irreführend beanstandet. Sie hat be-\n\nhauptet, die beworbenen Computer hätten am Tag des Erscheinens der Werbung\n\nim Geschäftslokal der Beklagten in der Färberstraße in Nürnberg nicht zur sofor-\n\ntigen Mitnahme zur Verfügung gestanden. Hierdurch sei der Verkehr in der Er-\n\nwartung enttäuscht worden, er könne die herausgestellt beworbenen Computer\n\nsogleich mitnehmen.\n\nDie Klägerin hat – soweit nach Nichtannahme eines Teils der Revision noch\n\nvon Bedeutung – beantragt,\n\nes der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Computergeräte\nhervorgehoben zu bewerben, soweit diese am Tag des Erscheinens\nder Werbung nicht zur sofortigen Mitnahme vorrätig sind.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich auf eine mißbräuchliche\n\nRechtsverfolgung berufen und hierzu vorgetragen, die Klägerin und ihre ebenfalls\n\nzum Media-Markt/Saturn-Konzern gehörenden Schwesterunternehmen gingen\n\nentsprechend einer Konzernstrategie in einer Vielzahl von Verfahren mit den glei-\n\nchen Anträgen und vertreten durch denselben Rechtsanwalt gegen die Beklagte\n\nvor. Im übrigen sei der erhobene Vorwurf auch in der Sache unbegründet; die be-\n\nanstandete Werbung sei nicht irreführend.\n\nDas Landgericht hat der Klage mit dem Unterlassungsantrag stattgegeben.\n\nDas Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil insoweit bestätigt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klage-\n\nabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-\n\nweisen.\n\nDie Akten zu der am 5. April 2001 nicht zur Entscheidung angenommenen\n\nRevisionssache I ZR 13/98 (OLG Nürnberg 3 U 1469/97 = LG Nürnberg-Fürth\n\n3 O 4058/96) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsklage für zulässig und be-\n\ngründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nDer von der Beklagten erhobene Mißbrauchseinwand greife im Streitfall\n\nnicht durch. Zwar stimmten die einzelnen Konzernunternehmen des Media-\n\nMarkt/Saturn-Konzerns ihr Verhalten gegenüber Mitbewerbern ab und koordi-\n\nnierten es über eine Anwaltskanzlei. So seien auch im vorliegenden Fall neben\n\nder Klägerin noch andere Konzernunternehmen wegen der beanstandeten Wer-\n\nbung gegen die Beklagte vorgegangen. Die Irreführung über den Warenvorrat\n\nzeichne sich aber durch einen zweigliedrigen Tatbestand aus, der einerseits eine\n\nentsprechende Werbung und andererseits eine bestimmte Situation in einer der\n\nFilialen der Beklagten voraussetze. Dieselbe Werbeaussage könne daher bezo-\n\ngen auf bestimmte Filialen der Beklagten wahr und bezogen auf andere irrefüh-\n\nrend sein. Es sei ungewiß, ob ein anderes Konzernunternehmen, das ein Verbot\n\nder beanstandeten Werbung erwirkt habe, bereit sei, einen Verstoß außerhalb\n\nseines eigenen Geschäftsbereichs als Zuwiderhandlung gegen den Titel zu ver-\n\nfolgen. Der Klägerin sei daher ein Interesse an einem eigenem Unterlassungstitel\n\nnicht abzusprechen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt im\n\nUmfang der Annahme der Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Abweisung der Klage als unzulässig. Der Einwand des Rechtsmißbrauchs\n\ngreift im Streitfall durch.\n\n1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen,\n\ndaß darin ein Indiz für ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen liegen kann, daß\n\nmehrere Konzernunternehmen, die ihr prozessuales Vorgehen gegen Mitbewer-\n\nber untereinander abstimmen und über denselben Rechtsanwalt koordinieren, je-\n\nweils getrennt voneinander parallele Unterlassungsklagen wegen ein und dessel-\n\nben Wettbewerbsverstoßes erheben (vgl. BGHZ 144, 165, 171 – Mißbräuchliche\n\nMehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 =\n\nWRP 2000, 1263 – Neu in Bielefeld I; Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 114/98, GRUR 2001,\n\n84 = WRP 2000, 1266 – Neu in Bielefeld II; Urt. v. 24.5.2000 – I ZR 222/97,\n\nGRUR 2001, 78, 79 = WRP 2000, 1402 – Falsche Herstellerpreisempfehlung).\n\nWie der Bundesgerichtshof entschieden hat, werden durch eine Abstimmung des\n\nprozessualen Vorgehens von Konzernunternehmen und durch eine zentrale Ko-\n\nordinierung der Rechtsverfolgung gesteigerte Rücksichtnahmepflichten ausgelöst.\n\nBedienen sich Konzernunternehmen – wie dies nach den unbeanstandeten Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts im Streitfall geschieht – eines Rechtsanwalts,\n\nder die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf der Grundlage der bei ihm zu-\n\nsammenfließenden Informationen koordiniert, so obliegt es grundsätzlich den\n\nKonzernunternehmen, die daraus erwachsenden Möglichkeiten zu einer – den\n\nGegner weniger belastenden – Verfahrenskonzentration zu nutzen und ihr Vorge-\n\nhen für den Beklagten schonender zu gestalten. Auch Konzernunternehmen, die\n\nin verschiedenen Städten ansässig sind, sind danach in der Regel gehalten, un-\n\nnötige Parallelprozesse zu verhindern, indem sie sich beispielsweise darauf ver-\n\nständigen, nur durch ein Konzernunternehmen vorzugehen, die Muttergesell-\n\nschaft zur Klage als Prozeßstandschafterin zu ermächtigen oder – wenn jedes\n\nKonzernunternehmen einen eigenen Titel erwirken möchte – gemeinsam am Sitz\n\ndes Beklagten zu klagen.\n\n2. Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als der Streitfall\n\nBesonderheiten aufweist, die ein getrenntes Vorgehen mehrerer Konzernunter-\n\nnehmen an verschiedenen Orten als gerechtfertigt erscheinen lassen können.\n\nDenn immer dann, wenn die Klägerin und ihre Konzernschwestern eine Werbung\n\nwegen mangelnder Verfügbarkeit der beworbenen Waren als irreführend bean-\n\nstanden und einen unzureichenden Warenvorrat in verschiedenen Filialen der\n\nBeklagten behaupten, geht es – anders als in den Sachverhalten, die den Se-\n\nnatsentscheidungen vom 6. April 2000 zugrunde lagen – nicht um die Verfolgung\n\ndesselben (identischen) Wettbewerbsverstoßes, sondern lediglich um gleicharti-\n\nge, ähnliche Verstöße.\n\nOb die Mehrfachverfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbe-\n\nwerbsverstöße nach denselben Maßstäben zu beurteilen ist wie ein gleichzeitiges\n\noder sukzessives Vorgehen mehrerer Kläger gegen ein und denselben Verstoß,\n\nhat der Senat bislang offengelassen (vgl. BGHZ 144, 165, 176 – Mißbräuchliche\n\nMehrfachverfolgung). Die Frage bedarf auch im Streitfall keiner abschließenden\n\nKlärung. Jedenfalls kann für die Fälle der hier in Rede stehenden Art, die sich\n\ndurch einen zweigliedrigen Streitgegenstand (Zeitungswerbung, tatsächliche Vor-\n\nratsmenge in der jeweiligen Filiale) auszeichnen, nicht von einem mißbräuchli-\n\nchen Vorgehen ausgegangen werden, wenn verschiedene Konzernunternehmen\n\ndas werbende Unternehmen an verschiedenen Standorten in Anspruch nehmen,\n\nohne ihr prozessuales Vorgehen zu bündeln.\n\nBei dieser Fallkonstellation hat grundsätzlich jedes Konzernunternehmen ein\n\nberechtigtes Interesse daran, den Wettbewerber jeweils an dem Ort, an dem die-\n\nser eine Filiale mit unzureichendem Warenvorrat betreibt, in Anspruch zu neh-\n\nmen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt dies darin be-\n\ngründet, daß sich derartige Wettbewerbsverstöße – auch wenn ihnen eine über-\n\nregional verbreitete Werbung zugrunde liegt – nicht einheitlich feststellen lassen.\n\nDenn die Annahme einer Irreführung über den Warenvorrat setzt eine doppelte\n\nPrüfung voraus: Zum einen sind die durch die Werbung ausgelösten Verkehrser-\n\nwartungen, zum anderen die tatsächlichen Verhältnisse in einer bestimmten Fi-\n\nliale festzustellen. Dieselbe überregional verbreitete Werbeaussage kann daher\n\nhinsichtlich bestimmter Filialen zutreffend und hinsichtlich anderer irreführend\n\nsein. Deshalb sind derartige Fälle für ein gebündeltes Vorgehen – etwa am Ge-\n\nrichtsstand des Beklagten – in aller Regel nicht geeignet, weil für alle Klagen be-\n\ndeutsame Tatsachenfeststellungen nur hinsichtlich der einheitlich zugrundezule-\n\ngenden Werbung, nicht aber hinsichtlich der Verhältnisse in der jeweiligen Filiale\n\ngetroffen werden können. Wird in einem solchen Fall der Prozeß nicht am Ort der\n\njeweiligen Filiale geführt, würde die Aufklärung des Sachverhalts unter Umstän-\n\nden dadurch erschwert, daß Zeugen oder Wissensvertreter (§ 141 Abs. 3 Satz 2\n\nZPO) anreisen müßten. In Fällen dieser Art ist damit ein vernünftiger Grund für\n\nein getrenntes Vorgehen gegeben, der den Vorwurf des mißbräuchlichen Verhal-\n\ntens im allgemeinen ausschließt (BGHZ 144, 165, 170 – Mißbräuchliche Mehr-\n\nfachverfolgung).\n\n3. Auf die Besonderheiten, die in Fällen unzureichender Vorratshaltung\n\nhäufig ein getrenntes Vorgehen als gerechtfertigt erscheinen lassen, kann sich\n\nindessen die Klägerin nicht berufen, weil es im Streitfall um die Verfolgung ein\n\nund desselben Verstoßes durch mehrere Konzernunternehmen geht. Im vorlie-\n\ngenden Verfahren geht der Vorwurf der Klägerin dahin, daß die Beklagte am\n\n22. März 1996 in ihrer Filiale in der Färberstraße in Nürnberg einen unzureichen-\n\nden Warenvorrat vorgehalten habe. Genau dieser Vorwurf ist in einem getrennten\n\nVerfahren von einer Konzernschwester der Klägerin, der Saturn Electro Handels-\n\ngesellschaft mbH Nürnberg (im folgenden Saturn Nürnberg), erhoben worden.\n\nDiesem Umstand hat das Berufungsgericht nicht die erforderliche Beachtung ge-\n\nschenkt.\n\nDa die Frage des Rechtsmißbrauchs die Zulässigkeit der Klage betrifft (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 10.12.1998 – I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421\n\n– Vorratslücken; BGH GRUR 2001, 78, 79 – Falsche Herstellerpreisempfehlung),\n\nkann der Senat die in diesem Zusammenhang erforderlichen Feststellungen\n\nselbst treffen. Dies ist im Streitfall auch zweckmäßig, weil es für die Beurteilung\n\ndes Mißbrauchseinwands nur noch der Klärung einiger weniger den zeitlichen\n\nZusammenhang der beiden Klagen betreffender Daten bedarf, die sich dem Inhalt\n\nder zu Informationszwecken herangezogenen Parallelakten (I ZR 13/98) un-\n\nschwer entnehmen lassen, und sich hierdurch eine Zurückverweisung zur weite-\n\nren Sachaufklärung an das Berufungsgericht erübrigt.\n\nAnders als in den Fällen, die den Senatsentscheidungen vom 6. April 2000\n\nzugrunde lagen, sind hier die Klagen allerdings nicht zeitgleich, sondern zeitver-\n\nsetzt erhoben worden. Während Saturn Nürnberg die Klage in der Parallelsache\n\nam 29. April 1996 eingereicht hat, ist die vorliegende Klage erst am 20. Mai 1996\n\nbei Gericht eingegangen. Angesichts der zwischen der Klageeinreichung in bei-\n\nden Verfahren liegenden Zeitspanne von drei Wochen kann nicht ohne weiteres\n\ndavon ausgegangen werden, daß dem das prozessuale Vorgehen der Konzern-\n\nunternehmen koordinierenden Rechtsanwalt St. zum Zeitpunkt der Einrei-\n\nchung der Klage am 29. April 1996 bereits der Klageauftrag der Klägerin vorlag.\n\nUnter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die beiden Klagen\n\nder Nürnberger Konzernunternehmen von vornherein hätten gemeinsam einge-\n\nreicht werden können. Aus diesem Grunde konnte die Beklagte in dem Parallel-\n\nverfahren mit dem Vorwurf des Rechtsmißbrauchs nicht durchdringen (vgl. Nicht-\n\nannahmebeschluß v. 5.4.2001 im Verfahren I ZR 13/98).\n\nIm Hinblick auf die bereits anhängige Klage eines ebenfalls in Nürnberg an-\n\nsässigen Konzernunternehmens stellte sich allerdings für die Klägerin die Frage,\n\nob es überhaupt noch einer Klageerhebung durch sie bedurfte. Denn die Klägerin\n\nkonnte sich im Hinblick auf die Koordinierung des Vorgehens darauf verlassen,\n\ndaß die Konzernschwester Saturn Nürnberg den zu erstreitenden Unterlas-\n\nsungstitel auch durchsetzen würde, so daß für einen zweiten von der Klägerin zu\n\nerwirkenden Titel an sich keinerlei Notwendigkeit bestand. Wollte indessen die\n\nKlägerin auf einen eigenen Titel nicht verzichten, dann hätte dies auf kostengün-\n\nstige Weise durch eine Klageerweiterung erreicht werden können. Nachdem der\n\nBeklagten die Klage der Konzernschwester Saturn Nürnberg im Parallelverfahren\n\ngerade erst zugestellt und ihre Verteidigungsanzeige gerade erst eingegangen\n\nwar, brauchte die Klägerin auch nicht zu befürchten, daß die Klageerweiterung\n\nnicht als sachdienlich zugelassen worden wäre. Dies gilt um so mehr, als vor dem\n\nLandgericht\n\n– worauf die Revision mit Recht hinweist – ohnehin eine gemeinsame Beweisauf-\n\nnahme durch Vernehmung der in beiden Verfahren gleichermaßen benannten\n\nTestkäufer als Zeugen stattgefunden hat. Daß die Klägerin – ohne daß hierfür ein\n\nvernünftiger Grund ersichtlich wäre – statt dessen in einem zweiten Hauptsache-\n\nverfahren vorgegangen ist, läßt den Schluß auf ein mißbräuchliches Verhalten zu.\n\nIII. Das angefochtene Urteil ist danach insoweit aufzuheben, als das Beru-\n\nfungsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung bestätigt hat. In die-\n\nsem Umfang ist die Klage als unzulässig abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1\n\nZPO.\n\nErdmann\n\nStarck\n\n Bornkamm\n\n Büscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__15-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/i-zr-15-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__15-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__15-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/i-zr-15-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__15-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:44:06.739405+00:00"}}