{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__12-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-09-21","aktenzeichen":"I ZR 12/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 21. September 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Myalgien HWG § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1, § 11 Nr. 6; AMG § 11 Abs. 1 Satz 1 a) Enthält die Packungsbeilage eines Fertigarzneimittels neben den vorgeschriebe- nen oder zulässigen Angaben Werbung, gelten für sie die Anforderungen des § 4 HWG (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 19.3.1998 - I ZR 173/95, GRUR 1998, 959 = WRP 1998, 983 - Neurotrat forte). b) Wenn in einer Packungsbeilage außerhalb der Fachkreise für ein Arzneimittel geworben wird, sind fremd- oder fachsprachliche Bezeichnungen der Anwen- dungsgebiete, deren Bedeutung ein medizinischer Laie nicht kennt, an gleicher Stelle allgemeinverständlich zu erläutern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 12/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n21. September 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nMyalgien\n\nHWG § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1, § 11 Nr. 6; AMG § 11 Abs. 1 Satz 1\n\na) Enthält die Packungsbeilage eines Fertigarzneimittels neben den vorgeschriebe-\n\nnen oder zulässigen Angaben Werbung, gelten für sie die Anforderungen des § 4\n\nHWG (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 19.3.1998 - I ZR 173/95, GRUR 1998, 959 =\n\nWRP 1998, 983 - Neurotrat forte).\n\nb) Wenn in einer Packungsbeilage außerhalb der Fachkreise für ein Arzneimittel\n\ngeworben wird, sind fremd- oder fachsprachliche Bezeichnungen der Anwen-\n\ndungsgebiete, deren Bedeutung ein medizinischer Laie nicht kennt, an gleicher\n\nStelle allgemeinverständlich zu erläutern.\n\nBGH, Urt. v. 21. September 2000 - I ZR 12/98 - OLG Schleswig\n\nLG Kiel\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. Juni 2000 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck,\n\nProf. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 23. Dezember 1997 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im\n\nübrigen im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Abän-\n\nderung aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für\n\nHandelssachen III des Landgerichts Kiel vom 19. Juni 1997 unter\n\nZurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wie folgt abgeändert\n\nund insgesamt neu gefaßt:\n\na) \n\nDie Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im\n\ngeschäftlichen Verkehr für das Mittel D. außerhalb der Fach-\n\nkreise mit einer Packungsbeilage zu werben, in der unter den\n\nGebrauchsinformationen zur Bezeichnung der Anwendungsge-\n\nbiete die Begriffe \"Myalgien\" oder \"neuralgieforme Beschwer-\n\nden\" enthalten sind, wenn dies geschieht wie in der nachstehen-\n\nden Wiedergabe:\n\nb) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein vom\n\nGericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM,\n\nersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Mo-\n\nnaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, angedroht.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 3/4 und der\n\nKläger 1/4 zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte, ein Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, ver-\n\ntreibt das nicht verschreibungspflichtige Schmerzmittel D., dem die\n\nnachstehend verkleinert wiedergegebene Packungsbeilage beigefügt ist:\n\nDer klagende Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wah-\n\nrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, hat die Verwendung\n\nder Wörter \"Myalgien\" und \"neuralgieforme Beschwerden\" in der Packungs-\n\nbeilage als wettbewerbswidrig beanstandet. Er sieht darin insbesondere einen\n\nVerstoß gegen das Verbot des § 11 Nr. 6 HWG, außerhalb der Fachkreise für\n\nArzneimittel mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen zu werben, so-\n\nweit diese nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen\n\nsind.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur-\n\nteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das\n\nMittel D. \n\naußerhalb \n\nder \n\nFachkreise mit \n\nden\n\nBegriffen zu werben: a) Myalgien, b) neuralgieforme Be-\n\nschwerden.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie meint, Pflichtangaben wie\n\ndie Bezeichnung der Anwendungsgebiete, die nach § 11 Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 6 AMG in der Packungsbeilage und gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2\n\nSatz 1 HWG damit übereinstimmend in der Werbung enthalten sein müßten,\n\nfielen nicht unter das Werbeverbot des § 11 Nr. 6 HWG. Eine Packungsbeila-\n\nge, die sich in einer geschlossenen Verpackung befinde und von dem Käufer\n\ndes Arzneimittels erst nach dessen Erwerb zur Kenntnis genommen werden\n\nkönne, stelle überdies keine Werbung dar. Die beanstandeten Begriffe seien\n\nzudem in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und zur\n\nKlarstellung ausgesprochen, daß das vom Landgericht ausgesprochene Wer-\n\nbungsverbot auf Packungsbeilagen beschränkt sei.\n\nMit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der\n\nKlage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen\n\n§ 1 UWG i.V. mit § 11 Nr. 6 HWG angenommen. Dazu hat es ausgeführt:\n\nPflichtangaben in Packungsbeilagen könnten Werbung sein. Die Packungs-\n\nbeilage sei im Streitfall auch insgesamt als Werbung anzusehen, weil die darin\n\nenthaltenen \"Informationen für den Patienten\" in dem letzten Abschnitt \"So hilft\n\nD.\" werbende Aussagen enthielten und diese mit den vorange-\n\nstellten Pflichtangaben unter der Überschrift \"Gebrauchsinformation\" auf einem\n\nPapier zusammengefaßt seien. Die rein äußerliche Absetzung der Pflichtanga-\n\nben von den \"Informationen für den Patienten\" könne der Packungsbeilage\n\nnicht in Teilen das Gepräge einer Werbung nehmen. Die in der Packungsbei-\n\nlage benutzten fremdsprachlichen Bezeichnungen \"Myalgien\" und \"neuralgie-\n\nforme Beschwerden\" seien nicht in den allgemeinen deutschen Sprachge-\n\nbrauch eingegangen oder sonst dem durchschnittlich gebildeten Laien in etwa\n\nverständlich. Der Verstoß gegen § 11 Nr. 6 HWG sei auch unlauter im Sinne\n\ndes § 1 UWG und geeignet, den Wettbewerb auf dem maßgeblichen Markt we-\n\nsentlich zu beeinträchtigen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nim Ergebnis nur Erfolg, soweit der Klageantrag gegenüber der konkreten Ver-\n\nletzungsform zu sehr verallgemeinert ist.\n\n1. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zutreffend - und von den\n\nParteien unbeanstandet - dahingehend ausgelegt, daß er sich nur gegen eine\n\nWerbung in Packungsbeilagen richtet. Aus der Klagebegründung, die zur Aus-\n\nlegung des Klageantrags mit heranzuziehen ist, ergibt sich weiter, daß nach\n\ndem Klageantrag die Verwendung der Bezeichnungen \"Myalgien\" und \"neural-\n\ngieforme Beschwerden\" nicht allgemein untersagt werden soll, sondern nur\n\ndann, wenn sie nicht zugleich allgemeinverständlich erläutert werden.\n\nDer Antrag ist weiterhin nur gegen ein Werben mit den Bezeichnungen\n\n\"Myalgien\" und \"neuralgieforme Beschwerden\" gerichtet, nicht auch gegen ein\n\nInverkehrbringen des Mittels mit einer solchen Packungsbeilage. Ein etwaiger\n\nVerstoß der Beklagten gegen § 1 UWG i.V. mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AMG\n\nwird daher vom Klageantrag nicht umfaßt.\n\n2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Klageantrag nach § 1\n\nUWG i.V. mit § 11 Nr. 6 HWG begründet ist, kann nicht zugestimmt werden.\n\nNach § 11 Nr. 6 HWG darf außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel nicht mit\n\nfremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen geworben werden, soweit diese\n\nnicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Die\n\nVorschrift greift hier jedoch nicht ein, weil die Verwendung der Bezeichnungen\n\n\"Myalgien\" und \"neuralgieforme Beschwerden\" in der Packungsbeilage zur An-\n\ngabe der Anwendungsgebiete als solche keine Werbung ist. Wie der Senat\n\nnach Erlaß des Berufungsurteils in der Entscheidung \"Neurotrat forte\" (Urt. v.\n\n19.3.1998 - I ZR 173/95, GRUR 1998, 959, 960 = WRP 1998, 983) entschie-\n\nden hat, sind die durch die §§ 11, 12 AMG vorgeschriebenen Pflichtangaben\n\nals solche schon begrifflich keine Werbung im Sinne des Heilmittelwerberechts\n\nund unterfallen deshalb auch nicht den heilmittelrechtlichen Werbeverboten.\n\nDies folgt schon daraus, daß das Heilmittelwerberecht nicht Angaben verbieten\n\nkann, die nach § 11 AMG als Inhalt der Packungsbeilage vorgeschrieben sind.\n\n3. Die Beklagte verstößt jedoch gegen § 1 UWG i.V. mit § 4 Abs. 1 Nr. 4,\n\nAbs. 2 Satz 1 HWG, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AMG, wenn sie in der von ihr\n\nverwendeten Packungsbeilage \n\nfür \n\ndas \n\nFertigarzneimittel D. \n\ndie\n\nAnwendungsgebiete bei den Pflichtangaben nur mit den Begriffen \"Myalgien\"\n\nund \"neuralgieforme Beschwerden\" bezeichnet, ohne diese zugleich in allge-\n\nmeinverständlicher Form zu erläutern.\n\na) Nach § 4 Abs. 1 HWG muß jede Werbung für Arzneimittel im Sinne\n\ndes § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG die dort genannten Pflichtangaben ent-\n\nhalten. Diese Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut, aber auch nach ihrem Sinn\n\nund Zweck auch dann, wenn eine Packungsbeilage über die nach § 11 Abs. 1\n\nSatz 1 AMG vorgeschriebenen Angaben hinaus oder bei den nach § 11 Abs. 1\n\nSatz 5 AMG zulässigen Angaben Werbung enthält. Auf die Frage, ob eine der-\n\nartige Werbung in einer Packungsbeilage überhaupt zulässig ist (vgl. dazu\n\nArt. 7 Abs. 3 der Richtlinie 92/27/EWG des Rates vom 31.3.1992 über die Eti-\n\nkettierung und die Packungsbeilage von Humanarzneimitteln, ABl. EG Nr. L\n\n113/8; vgl. weiter Gröning, Heilmittelwerberecht, § 4a HWG Rdn. 1), kommt es\n\ndabei nicht an. Ein Grund dafür, die Anforderungen des § 4 HWG bei einer\n\nWerbung, die als solche unzulässig ist, nicht eingreifen zu lassen, ist nicht er-\n\nsichtlich. Andernfalls würde eine aus anderen Gründen verbotswidrige Gestal-\n\ntung einer Packungsbeilage geringeren Anforderungen - und geringeren Sank-\n\ntionen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 HWG) - unterworfen als eine an sich zulässige\n\nWerbung.\n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Packungs-\n\nbeilage jedenfalls bei einem nur apothekenpflichtigen Arzneimittel - wie hier -\n\neine Werbewirkung entfalten kann, obwohl sie der Erwerber erst nach dem\n\nKauf zur Kenntnis nehmen kann, weil sie geeignet ist, Nachkäufe oder die\n\nEmpfehlung des Arzneimittels gegenüber Dritten zu fördern. Das Berufungsge-\n\nricht hat weiter rechtsfehlerfrei - und von der Revision insoweit auch nicht be-\n\nanstandet - festgestellt, daß die streitgegenständliche Packungsbeilage in ih-\n\nrem unteren, mit \"Informationen für den Patienten\" überschriebenen Teil über\n\ndie Pflichtangaben hinaus zusätzliche Angaben enthält, die auch werbenden\n\nCharakter haben. Dies hat - entgegen der Ansicht der Revision - zur Folge,\n\ndaß bei der Gestaltung der Packungsbeilage insgesamt die Vorschriften des §\n\n4 HWG einzuhalten sind. Die danach durch § 4 Abs. 1 HWG vorgeschriebenen\n\nPflichtangaben müssen nach § 4 Abs. 2 HWG mit denjenigen übereinstimmen,\n\ndie nach § 11 oder § 12 AMG für die Packungsbeilage vorgeschrieben sind.\n\nDie mit dem Klageantrag angegriffene Werbung mit einer Packungsbeilage, in\n\nder die Anwendungsgebiete entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AMG nicht all-\n\ngemeinverständlich in deutscher Sprache angegeben sind, kann demgemäß\n\nbereits dann ein Gesetzesverstoß sein, wenn nicht zugleich das Arzneimittel\n\nselbst - wie dies § 11 Abs. 1 Satz 1 AMG voraussetzt - in den Verkehr gebracht\n\nwird oder - etwa bei einem Alt-Fertigarzneimittel - die sonstigen Voraussetzun-\n\ngen für die unmittelbare Anwendung des § 11 AMG noch nicht gegeben sein\n\nsollten.\n\nb) Die mit dem Klageantrag angegriffene Packungsbeilage genügt nicht\n\nden nach § 4 Abs. 2 HWG geltenden Anforderungen an die Art und Weise, in\n\nder nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AMG die Anwendungsgebiete anzugeben\n\nsind.\n\nAuch die Revision zieht nicht in Zweifel, daß der Begriff \"Myalgien\" in\n\nder Gebrauchsinformation nicht allgemeinverständlich im Sinne des § 11\n\nAbs. 1 Satz 1 AMG ist.\n\nOhne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe festgestellt,\n\ndaß auch der Begriff \"neuralgieforme Beschwerden\" nicht in den allgemeinen\n\ndeutschen Sprachgebrauch eingegangen sei oder sonst von einem durch-\n\nschnittlichen medizinischen Laien - wenigstens im Sinne einer \"Parallelwertung\n\nin der Laiensphäre\" - verstanden werde. Das Berufungsgericht konnte diese\n\nFeststellung auch ohne Einholung eines demoskopischen Sachverständigen-\n\ngutachtens treffen, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskrei-\n\nsen gehören und auch selbst keine klare Vorstellung davon gewinnen konnten,\n\nwas mit dem Begriff \"neuralgieforme Beschwerden\" gemeint ist. Das Beru-\n\nfungsgericht hat dabei unterstellt, daß der Begriff \"Neuralgie\" in den allgemei-\n\nnen deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist. Es hat jedoch rechtsfehlerfrei\n\nangenommen, daß jedenfalls die Verwendung dieses Begriffs in der Abwand-\n\nlung \"neuralgieforme Beschwerden\" aus der Sicht eines medizinischen Laien\n\nmehrdeutig und nicht mehr hinreichend verständlich ist. Für diese Beurteilung\n\nspricht im übrigen auch, daß es fraglich erscheint, ob alle diejenigen, denen\n\nder Begriff \"Neuralgie\" als solcher nach seinem Sinngehalt in etwa bekannt ist,\n\nihn in der Abwandlung \"neuralgieforme Beschwerden\" hinreichend sicher wie-\n\ndererkennen.\n\nc) In der Verletzung der hier aus § 4 Abs. 1 und 2 HWG i.V. mit § 11\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 6 AMG folgenden Pflicht, die Anwendungsgebiete allgemein-\n\nverständlich anzugeben, liegt auch ein Verstoß gegen § 1 UWG (vgl. BGHZ\n\n114, 354, 360 - Katovit). Sinn und Zweck der durch § 4 HWG geforderten\n\nPflichtangaben ist es, den Verbraucher mit der Werbung vollständig über be-\n\nstimmte medizinisch-relevante Merkmale eines Arzneimittels, insbesondere\n\nüber dessen Anwendungsbereiche und Wirkungsweise, zu informieren und ihn\n\ndadurch in die Lage zu versetzen, sich über das jeweilige Präparat vor einem\n\nKaufentschluß ein sachbezogenes Bild zu machen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 114,\n\n354, 356 f. - Katovit; BGH, Urt. v. 2.5.1996 - I ZR 99/94, GRUR 1996, 806, 807\n\n= WRP 1996, 1018 - HerzASS; BGHZ 140, 134, 141 - Hormonpräparate).\n\nd) Das beanstandete wettbewerbswidrige Verhalten ist nach der zutref-\n\nfenden Beurteilung des Berufungsgerichts auch geeignet, den Wettbewerb we-\n\nsentlich zu beeinträchtigen. Im Bereich der Gesundheitswerbung ist ein wett-\n\nbewerbswidriges Verhalten ohnehin im Regelfall auch als wesentliche Beein-\n\nträchtigung des Wettbewerbs zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1997\n\n- I ZR 92/95, GRUR 1998, 487, 488 = WRP 1998, 172 - Professorenbezeich-\n\nnung in der Arztwerbung III; Urt. v. 9.7.1998 - I ZR 72/96, GRUR 1999, 179,\n\n182 f. = WRP 1998, 1071 - Patientenwerbung, m.w.N.). Hier kommt hinzu, daß\n\ndie unzureichende Allgemeinverständlichkeit der Angaben über die Anwen-\n\ndungsgebiete des nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels nach den\n\nrechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts Einfluß auf das Kauf-\n\nverhalten der angesprochenen Verkehrskreise haben kann.\n\n4. Der Klageantrag ist jedoch - abweichend von der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts - teilweise unbegründet, weil er zu weit von der konkreten Verlet-\n\nzungsform abstrahiert. Er zielt auf ein allgemeines Verbot der Verwendung der\n\nBegriffe \"Myalgien\" und \"neuralgieforme Beschwerden\", falls diese nicht zu-\n\ngleich allgemeinverständlich erläutert werden, unabhängig davon, an welcher\n\nStelle in einer auch Werbung enthaltenden Packungsbeilage diese Begriffe\n\nverwendet werden. Die Beklagte hat jedoch die Begriffe \"Myalgien\" und \"neur-\n\nalgieforme Beschwerden\" lediglich bei den Pflichtangaben verwendet. Hin-\n\nsichtlich einer sonstigen Verwendung an anderer Stelle einer Packungsbeilage\n\nist keine Begehungsgefahr dargetan. Die Verurteilung ist daher auf die Revisi-\n\non der Beklagten auf das Verbot der konkreten Verletzungsform, das als Minus\n\njedenfalls mit beantragt ist, zu beschränken.\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Bornkamm\n\nBüscher\n\n Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__12-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/i-zr-12-98","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":13},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__12-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__12-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/i-zr-12-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR__12-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:27:44.283498+00:00"}}