{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_340-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-04-19","aktenzeichen":"I ZR 340/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. April 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle EVO § 94; BGB § 225 Satz 1; HGB a.F. § 414 Abs. 1 Satz 2, § 457 Die Verjährung der Ansprüche aus einem Eisenbahnfrachtvertrag hat in § 94 EVO eine eigenständige Regelung erfahren, in deren Anwendungsbereich § 414 Abs. 1 HGB a.F. verdrängt wird. Auf eine vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 EVO vereinbarte Fristverlängerung findet § 225 Satz 1 BGB Anwendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 340/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nVerkündet am:\n19. April 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nEVO § 94; BGB § 225 Satz 1; HGB a.F. § 414 Abs. 1 Satz 2, § 457\n\nDie Verjährung der Ansprüche aus einem Eisenbahnfrachtvertrag hat in\n\n§ 94 EVO eine eigenständige Regelung erfahren, in deren Anwendungsbereich\n\n§ 414 Abs. 1 HGB a.F. verdrängt wird. Auf eine vor Ablauf der Verjährungsfrist\n\ndes § 94 Abs. 1 EVO vereinbarte Fristverlängerung findet § 225 Satz 1 BGB\n\nAnwendung.\n\nBGH, Urt. v. 19. April 2001 - I ZR 340/98 - Kammergericht\n\nLG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,\n\nPokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 16. Juni 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie \n\nKlägerin, \n\nTransportversicherer \n\nder \n\nN. GmbH \n\n(im\n\nfolgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt die Beklagte, die Deutsche Bahn\n\nAG, aus abgetretenem Recht wegen der Beschädigung von Transportgut auf\n\nSchadensersatz in Anspruch.\n\nDie Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 18. August\n\n1994 mit dem Transport von 960 in Kartons verpackten und auf Paletten gesta-\n\npelten \n\nBildröhren \n\nvon \n\nEsslingen \n\nzur \n\nS. AG \n\nin \n\nTürkheim.\n\nDas Gut wurde noch am selben Tag in Esslingen verladen. Durch einen Ran-\n\ngierstoß beim Auflaufen des Frachtwaggons auf einen anderen Waggon im\n\nBahnhof B. entstand an der Sendung am 19. August 1994 ein Totalscha-\n\nden. Die Klägerin zahlte an ihre Versicherungsnehmerin zur Regulierung des\n\nentstandenen Schadens insgesamt 139.304,-- DM.\n\nMit Schreiben vom 20. Juni 1995 (Anlage K 6) setzte die Klägerin die\n\nBeklagte von der Entschädigungsleistung in Kenntnis und bat gleichzeitig um\n\nErstattung des gezahlten Betrages. Eine Abtretungserklärung der S.\n\nAG \n\nvom \n\n17. August \n\n1995 \n\nerhielt \n\ndie \n\nBeklagte \n\nerst \n\nam\n\n30. August 1995 von der Klägerin übersandt. Nach Eingang des Schreibens\n\nder Klägerin vom 20. Juni 1995 führten die Parteien insbesondere über die Hö-\n\nhe des von der Beklagten zu leistenden Ersatzes Vergleichsverhandlungen, die\n\njedoch erfolglos endeten. Im Verlaufe der Verhandlungen teilte die Beklagte\n\nder Klägerin am 20. Juli 1995 schriftlich mit, daß sie der erbetenen Verlänge-\n\nrung der Verjährungsfrist bis einschließlich 18. November 1995 zustimme. Ob\n\ndie Beklagte sich danach nochmals verpflichtete, bis zum 18. Mai 1996 auf die\n\nErhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten - wie die Klägerin be-\n\nhauptet hat -, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 2. Mai 1996\n\nerklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin schließlich, sie habe der Verlän-\n\ngerung der Verjährungsfrist bis zum 18. November 1995 zugestimmt; sie habe\n\nkeine Veranlassung, eine weitere Fristverlängerung bis zum 18. November\n\n1996 zu gewähren.\n\nDie Klägerin beantragte daraufhin am 17. Mai 1996 bei dem Amtsgericht\n\nBerlin-Schöneberg per Telefax den Erlaß eines Mahnbescheids gegen die Be-\n\nklagte. Der Antrag wurde mit Beschluß vom 20. Juni 1996 zurückgewiesen,\n\nweil er nicht der Form des § 703c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO genügt habe. Der\n\nZurückweisungsbeschluß wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am\n\n25. Juni 1996 zugestellt. Am 17. Juli 1996 hat die Klägerin sodann eine gegen\n\ndie Beklagte gerichtete Klageschrift eingereicht, die am 22. Juli 1996 zugestellt\n\nworden ist.\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Verjährungsfrist sei von\n\nder ersten Reklamation des Schadens am 20. Juni 1995 bis zur endgültigen\n\nAblehnung des angemeldeten Anspruchs seitens der Beklagten mit Schreiben\n\nvom 2. Mai 1996 gehemmt gewesen. Mit der Einreichung der Klage binnen ei-\n\nnes Monats nach Zustellung des den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids\n\nzurückweisenden Beschlusses sei die Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen\n\nworden.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 139.304,-- DM nebst Zinsen zu\n\nzahlen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat in erster Linie die Einre-\n\nde der Verjährung erhoben und sich zudem auf eine Haftungsbefreiung gemäß\n\n§ 83 Abs. 1 lit. c EVO berufen, weil die Ladung nicht ordnungsgemäß durch\n\nVerwendung der im Waggon vorhandenen Trennwände gesichert gewesen sei.\n\nDas Landgericht hat die Klage wegen Verjährung des geltend gemach-\n\nten Anspruchs abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren bis\n\nauf einen Teil des Zinsanspruchs entsprochen.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage aus abgetretenem Recht der\n\nEmpfängerin der beschädigten Sendung gemäß § 82 Abs. 1, § 85 Abs. 2, § 95\n\nAbs. 1, § 75 Abs. 3 Satz 2 EVO i.V. mit § 398 BGB für begründet erachtet. Da-\n\nzu hat es ausgeführt:\n\nDer Schadensfall, bei dem die von der Versicherungsnehmerin an die\n\nS. AG \n\nversandten \n\n960 \n\nBildröhren \n\nzerstört \n\nworden \n\nsei-\n\nen, und die Schadenshöhe seien zwischen den Parteien unstreitig. Die Be-\n\nklagte könne sich nicht auf eine Haftungsbeschränkung nach § 83 Abs. 1 lit. b\n\nund lit. c EVO berufen, da sie der Verschuldensvorwurf gemäß § 83 Abs. 3\n\nEVO treffe. Im übrigen habe die Klägerin durch das ergänzende Gutachten des\n\nHavariekommissariats G. GmbH vom 9. Oktober 1995 bewiesen, daß die\n\nVerwendung von Trennwänden zwischen den einzelnen Paletten den Schaden\n\nnicht verhindert oder vermindert hätte.\n\nDer in Rede stehende Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht\n\ngemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 EVO verjährt. Die bis zum 18. November 1995 ver-\n\nlängerte Verjährungsfrist sei gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 EVO in der Zeit vom\n\n30. August 1995 bis 2. Mai 1996 gehemmt gewesen und erst von diesem Zeit-\n\npunkt an um die 80 Tage weitergelaufen, während deren sie vom 30. August\n\n1995 bis zu ihrem vereinbarten Ende am 18. November 1995 in ihrem Lauf ge-\n\nhemmt gewesen sei. Mithin sei die Verjährungsfrist erst am 21. Juli 1996 ab-\n\ngelaufen. Sie sei jedoch bereits zuvor gemäß § 691 Abs. 2 ZPO durch den vom\n\nMahngericht zurückgewiesenen Antrag der Klägerin vom 17. Mai 1996 auf Er-\n\nlaß eines Mahnbescheids unterbrochen worden, da die Klägerin am 17. Juli\n\n1996, also binnen Monatsfrist nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlus-\n\nses, eine gegen die Beklagte gerichtete Klageschrift eingereicht habe, die der\n\nBeklagten am 22. Juli 1996 und damit \"demnächst\" im Sinne der genannten\n\nVorschrift zugestellt worden sei.\n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten sei es ver-\n\nwehrt, sich gegenüber dem gemäß § 82 Abs. 1 EVO i.V. mit § 398 BGB grund-\n\nsätzlich gegebenen Schadensersatzanspruch auf die Haftungsbefreiungstatbe-\n\nstände nach § 83 Abs. 1 lit. b und lit. c EVO zu berufen, weil der Schaden\n\ndurch ihr Verschulden entstanden sei (§ 83 Abs. 3 EVO). Auf der Grundlage\n\nder bisherigen Feststellungen hält diese Beurteilung der rechtlichen Nachprü-\n\nfung nicht stand.\n\na) Das Berufungsgericht ist im Tatsächlichen rechtsfehlerfrei davon aus-\n\ngegangen, daß der streitgegenständliche Schaden dadurch entstanden ist, daß\n\nbeim Rangieren im Bahnhof B. der mit dem zerstörten Gut beladene\n\nWaggon auf einen anderen Waggon aufgelaufen ist. Soweit das Berufungsge-\n\nricht angenommen hat, dies sei zwischen den Parteien unstreitig (BU 5), hat es\n\ndamit entgegen der Auffassung der Revision nicht auch zum Ausdruck bringen\n\nwollen, daß die alleinige Verantwortlichkeit der Beklagten für den eingetrete-\n\nnen Schaden nicht umstritten sei. Denn andernfalls hätte es der Ausführungen\n\nauf Seite 6 oben des Berufungsurteils nicht bedurft. Den Darlegungen des Be-\n\nrufungsgerichts läßt sich daher nur die - rechtsfehlerfreie - Feststellung ent-\n\nnehmen, daß der Rangierstoß unstreitig sei. Der weiteren Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Rangierstoß beruhe nach dem Beweis des ersten Anscheins\n\nzumindest auf einfacher Fahrlässigkeit der bei der Beklagten beschäftigten\n\nMitarbeiter, kann dagegen nicht beigetreten werden.\n\nb) Das Verschulden der Eisenbahn i.S. von § 83 Abs. 3 EVO sowie des-\n\nsen Ursächlichkeit für einen eingetretenen Schaden hat grundsätzlich der Er-\n\nsatzberechtigte zu beweisen. Hierbei können zu seinen Gunsten zwar auch die\n\nGrundsätze des Beweises des ersten Anscheins in Betracht kommen (vgl. Fin-\n\nger, Eisenbahnverkehrsordnung, 4. Aufl. 1970, § 83 Anm. 11 d). Im Streitfall ist\n\ndas jedoch nicht der Fall.\n\nDas Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht genügend berück-\n\nsichtigt, daß sich Rangierstöße beim Eisenbahnbetrieb nicht generell vermei-\n\nden lassen. Ein Teil der in § 83 Abs. 1 EVO genannten Gefahrentatbestände\n\nergibt sich gerade aus den Eigenarten des Rangierbetriebs (etwa wegen man-\n\ngelhafter Verpackung oder Verladung). Die hierfür vorgesehene Haftungsbe-\n\nfreiung darf daher nicht durch eine extensive Auslegung des Verschuldensbe-\n\ngriffs in § 83 Abs. 3 EVO weitgehend wieder aufgehoben werden. Dementspre-\n\nchend wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, daß\n\nAuflaufgeschwindigkeiten bis zu 12 km/h im Eisenbahnbetrieb üblich seien mit\n\nder Folge, daß ein Verhalten, das zu Rangierstößen bei derartigen Geschwin-\n\ndigkeiten führt, nicht als rechtswidrig und schuldhaft anzusehen sei (vgl. Gol-\n\ntermann/Krien, Eisenbahnverkehrsordnung, 3. Aufl., § 83 Anm. 4 b cc mit\n\nNachweisen aus der Rechtsprechung; s. auch Finger aaO § 83 Anm. 11 f aa,\n\nder unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung selbst heftige Rangierstöße nicht\n\nohne weiteres als schuldhaftes Handeln bewertet).\n\nc) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche\n\nAuflaufgeschwindigkeiten beim Rangierbetrieb üblich sind und deshalb grund-\n\nsätzlich kein Verschulden der Eisenbahn bzw. ihrer Bediensteten begründen.\n\nFerner fehlt es an Feststellungen, mit welcher Geschwindigkeit der mit dem\n\nzerstörten Gut beladene Waggon auf einen anderen Waggon aufgelaufen ist.\n\nDies wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren - sofern das Berufungsge-\n\nricht nicht die Verjährungseinrede der Beklagten für durchgreifend erachtet\n\n(vgl. dazu die Ausführungen unter II 2) - durch Einholung eines Sachverständi-\n\ngengutachtens zu klären sein.\n\naa) Sollte sich ergeben, daß einer Haftungsbefreiung der Beklagten ein\n\nVerschulden im Sinne des § 83 Abs. 3 EVO entgegensteht, wird das Beru-\n\nfungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob der Versicherungsneh-\n\nmerin der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden an der Entste-\n\nhung des Schadens wegen nicht ordnungsgemäßer Verpackung und Verla-\n\ndung des Gutes anzulasten ist, das sich die Klägerin zurechnen lassen müßte.\n\nDie Beklagte hat hierzu unter Beweisantritt im einzelnen vorgetragen.\n\nbb) Die Annahme eines Verschuldens der Beklagten kann - wie die Re-\n\nvision mit Recht rügt - auch nicht auf das ergänzende Havariegutachten der\n\nG. GmbH vom 9. Oktober 1995 gestützt werden.\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe durch das\n\ngenannte Gutachten hinreichend dargetan, daß selbst in den Kartons an der\n\nauflaufenden Stirnseite des flächendeckend ausgestauten Waggons die darin\n\ngegen die transportüblichen Beschleunigungskräfte von bis zu 4 G hinreichend\n\ngesicherten Bildröhren zerstört gewesen seien. Hieraus sei nach den überzeu-\n\ngenden Ausführungen des Havariegutachters zu schließen, daß auch die Ver-\n\nwendung zusätzlicher Trennwände zwischen den einzelnen Paletten den\n\nSchaden nicht verhindert oder vermindert hätte, da bei dem Rangierstoß auch\n\ndie Bildröhren zerstört worden seien, die allein den Beschleunigungskräften\n\ndes Zusammenstoßes und nicht auch der zusätzlichen Belastung durch die\n\ngestauchte Warenladung ausgesetzt gewesen seien. Dem sei die Beklagte\n\nnicht substantiiert entgegengetreten. Dagegen wendet sich die Revision mit\n\nErfolg.\n\nDas Gutachten des Havariekommissariats G. GmbH vom 18. Okto-\n\nber 1994 mit Ergänzung vom 9. Oktober 1995 ist nicht seitens des Gerichts\n\neingeholt worden. Vielmehr hat es die Klägerin mit der Klageschrift bzw. mit\n\nihrem Schriftsatz vom 18. Oktober 1996 vorgelegt. Es handelt sich mithin nicht\n\num ein gerichtliches Sachverständigengutachten i.S. der §§ 402 ff. ZPO, son-\n\ndern um ein Privatgutachten. Ein derartiges Gutachten beinhaltet grundsätzlich\n\nurkundlich belegten Parteivortrag; seine Verwertung als Sachverständigenbe-\n\nweis ist nur mit Zustimmung beider Parteien zulässig (BGHZ 98, 32, 40; BGH,\n\nUrt. v. 29.9.1993 - VIII ZR 62/92, NJW-RR 1994, 255, 256). Eine solche liegt\n\nvon seiten der Beklagten indes nicht vor. Sie hat der Verwertung als gerichtli-\n\nches Sachverständigengutachten dadurch hinreichend widersprochen, daß sie\n\nselbst die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat zum\n\nBeweis für ihre Behauptung, der in Rede stehende Schaden wäre bei Verwen-\n\ndung von Trennwänden und für den Eisenbahntransport geeignetem Verpak-\n\nkungsmaterial nicht eingetreten. Mit diesem unter Beweis gestellten Vorbringen\n\nist die Beklagte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - dem Vor-\n\ntrag der Klägerin, die Verwendung von Trennwänden hätte den Schaden weder\n\nverhindert noch gemindert, in ausreichendem Maße entgegengetreten. Denn\n\naus der Vorlage eines Privatgutachtens kann sich für die Gegenpartei allenfalls\n\ndann die Notwendigkeit zu ergänzendem Sachvortrag ergeben, wenn das bis-\n\nherige Vorbringen auf der Grundlage des Parteigutachtens nicht mehr klar oder\n\nunvollständig erscheint. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Auch nach dem In-\n\nhalt der ergänzenden Stellungnahme des Havariekommissariats G. GmbH vom\n\n9. Oktober 1995 ist der Beklagtenvortrag in sich verständlich geblieben.\n\n2. Das Berufungsgericht hat eine Verjährung des von der Klägerin gel-\n\ntend gemachten Schadensersatzanspruchs gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 EVO\n\nverneint, weil die Parteien die einjährige Verjährungsfrist noch vor deren Ablauf\n\neinvernehmlich bis zum 18. November 1995 verlängert hätten mit der Folge,\n\ndaß der Lauf der Verjährungsfrist in der Zeit vom 30. August 1995 bis 2. Mai\n\n1996 gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 EVO gehemmt gewesen sei. Dementspre-\n\nchend sei die Verjährungsfrist erst am 21. Juli 1996 abgelaufen. Durch den\n\nAntrag der Klägerin vom 17. Mai 1996 auf Erlaß des Mahnbescheids sei sie\n\ngemäß § 691 Abs. 2 ZPO jedoch rechtzeitig unterbrochen worden. Auch das\n\nhält der revisionsrechtlichen Nachprüfung auf der bisherigen Tatsachengrund-\n\nlage nicht stand.\n\na) Die in Rede stehende Schadensersatzforderung hat ihre Grundlage in\n\neinem zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten\n\nam 18. August 1994 geschlossenen Frachtvertrag. Der Schaden ist unstreitig\n\nam 19. August 1994 beim Rangieren im Bahnhof B. eingetreten. Die Beurtei-\n\nlung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hat dementsprechend auf\n\nder Grundlage der bis zum Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes\n\nvom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588 ff.) zum 1. Juli 1998 bestehenden Gesetzes-\n\nlage zu erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19,\n\n21 = VersR 1999, 254).\n\nb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Parteien die\n\neinjährige Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Satz 1 EVO noch vor deren Ablauf\n\nam 19. August 1995, nämlich unter dem 12. Juli/20. Juli 1995, wirksam bis zum\n\n18. November 1995 verlängert haben. Das wird von der Revision zu Recht be-\n\nanstandet. Sie rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung\n\nrechtsfehlerhaft § 225 Satz 1 BGB nicht berücksichtigt hat, wonach die Verjäh-\n\nrung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden\n\nkann. Die in Rede stehende \"Verlängerung\" der Verjährungsfrist vor deren Ab-\n\nlauf stellt inhaltlich einen zeitlich begrenzten Verzicht der Beklagten auf die\n\nErhebung der Verjährungseinrede dar. Eine derartige Erklärung des Schuld-\n\nners verstößt gegen § 225 Satz 1 BGB und ist deshalb gemäß § 134 BGB\n\nnichtig (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1987 - VII ZR 363/86, NJW 1988, 1259, 1260).\n\nDem steht nicht entgegen, daß die streitgegenständliche Schadenser-\n\nsatzforderung aus einem zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin\n\nund der Beklagten geschlossenen Frachtvertrag resultiert, auf den grundsätz-\n\nlich die speziellen frachtrechtlichen Bestimmungen der §§ 425 ff. HGB in der\n\nbis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (im folgenden: HGB a.F.) zur An-\n\nwendung kommen (s. oben unter II 2 a). Soweit die Revisionserwiderung gel-\n\ntend macht, die Wirksamkeit des von der Beklagten erklärten Verzichts auf die\n\nErhebung der Verjährungseinrede bis zum 18. November 1995 ergebe sich aus\n\neiner analogen Anwendung des § 439 Abs. 4 HGB (in seiner jetzigen Fas-\n\nsung), der § 225 Satz 1 BGB vorgehe, berücksichtigt sie nicht, daß sich die\n\nHaftung der Beklagten - wie dargelegt - nach der zum Zeitpunkt des Scha-\n\ndenseintritts geltenden Rechtslage beurteilt.\n\naa) Nach § 439 HGB a.F. finden auf die Verjährung der Ansprüche ge-\n\ngen den Frachtführer wegen Beschädigung des Gutes die Vorschriften des\n\n§ 414 HGB a.F. entsprechende Anwendung. Gemäß § 414 Abs. 1 Satz 2\n\nHGB a.F. ist - abweichend von § 225 Satz 1 BGB - zwar eine vertragliche Ver-\n\nlängerung der kurzen Verjährungsfrist grundsätzlich zulässig. Eine direkte An-\n\nwendung dieser Regelung ist im Streitfall jedoch ausgeschlossen.\n\nIn § 457 HGB a.F. ist bestimmt, daß von den Vorschriften über das all-\n\ngemeine Landfrachtrecht nur die §§ 440-443 HGB a.F. auf die Güterbeförde-\n\nrung durch die Eisenbahn entsprechende Anwendung finden. Für eine unmit-\n\ntelbare Anwendung des gesamten Landfrachtrechts auf den Eisenbahnfracht-\n\nvertrag aufgrund gesetzlicher Verweisung ist daher kein Raum (ebenso: Schle-\n\ngelberger/Geßler, HGB, 5. Aufl., § 457 Rdn. 1; Heymann/Honsell, HGB,\n\n1. Aufl., § 457 Rdn. 1; a.A. MünchKommHGB/Blaschczok, § 457 Rdn. 1).\n\nbb) Eine analoge Anwendung der §§ 439, 414 HGB a.F. im Rahmen der\n\nVerjährungsbestimmung des § 94 EVO kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es\n\nhierfür an einer planwidrigen Regelungslücke in den §§ 454-457 HGB a.F. und\n\nden in der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) enthaltenen Vorschriften fehlt.\n\nDas im HGB a.F. und in der EVO normierte Eisenbahnfrachtrecht enthält\n\nzwar keine Regelung zur Frage, ob die Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 EVO\n\ndurch vertragliche Absprachen wirksam verändert, insbesondere zu Lasten der\n\nEisenbahn verlängert werden kann. Das rechtfertigt indes noch nicht ohne\n\nweiteres die analoge Anwendung der §§ 439, 414 HGB a.F. zur Schließung\n\ndieser Lücke.\n\nGegen eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen auf den\n\nEisenbahnfrachtvertrag spricht zunächst der formale Gesichtspunkt, daß sich\n\n§ 94 EVO in seinem Aufbau ersichtlich an § 414 HGB a.F. anlehnt. Beide Vor-\n\nschriften regeln in ihrem ersten Absatz die Verjährungsfrist, in den jeweiligen\n\nzweiten Absätzen den Beginn der Verjährungsfrist und schließlich die Frage,\n\nunter welchen Voraussetzungen mit verjährten Ansprüchen aufgerechnet wer-\n\nden kann. Wenn es dem Willen des Verordnungsgebers entsprochen hätte, in\n\n§ 94 EVO ebenfalls eine dem § 414 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F. vergleichbare Re-\n\ngelung aufzunehmen, hätte eine Übernahme der Bestimmung besonders na-\n\nhegelegen. Aus dem Umstand, daß § 94 EVO gerade keine dem § 414 Abs. 1\n\nSatz 2 HGB a.F. entsprechende Bestimmung enthält, kann daher eher ge-\n\nschlossen werden, daß der Verordnungsgeber von einer Übernahme dieser\n\nvorbekannten Regelung bewußt abgesehen hat.\n\nFerner ist zu berücksichtigen, daß § 414 Abs. 1 HGB a.F. nur die Verjäh-\n\nrung von Ansprüchen regelt, die sich gegen den Spediteur richten, während\n\n§ 94 EVO alle (beiderseitigen) Ansprüche aus dem Frachtvertrag erfaßt. Inhalt-\n\nlich geht § 94 EVO mithin erheblich über den Regelungsbereich des § 414\n\nAbs. 1 HGB a.F. hinaus, was ebenfalls einer Heranziehung der letztgenannten\n\nVorschrift im hier zu beurteilenden Rahmen entgegensteht. Denn eine Erstrek-\n\nkung des § 414 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F. auf nur einen Teil der von § 94 EVO\n\nerfaßten Ansprüche liefe dem ersichtlichen Ziel des Verordnungsgebers zuwi-\n\nder, in § 94 EVO eine ausgewogene einheitliche Regelung für alle Ansprüche\n\nzu schaffen, die aus einem Eisenbahnfrachtvertrag erwachsen. Für eine analo-\n\nge Anwendung des § 414 Abs. 1 HGB a.F. im Rahmen von § 94 EVO besteht\n\nschließlich auch deshalb kein Bedürfnis, weil die eingangs aufgezeigte Rege-\n\nlungslücke sinnvoll durch die Anwendung der allgemeinen, im Bürgerlichen\n\nGesetzbuch enthaltenen, Verjährungsvorschriften geschlossen werden kann\n\n(vgl. Goltermann/Krien aaO § 94 Anm. 1 a aa <1>; s. auch BGHZ 55, 217,\n\n221).\n\nDementsprechend ist mit der herrschenden Meinung davon auszugehen,\n\ndaß die Verjährung der Ansprüche aus einem Eisenbahnfrachtvertrag in § 94\n\nEVO eine eigenständige Regelung erfahren hat, in deren Anwendungsbereich\n\n§ 414 HGB a.F. verdrängt wird (vgl. Goltermann/Krien aaO § 94 Anm. 1 a aa,\n\nbb; Schlegelberger/Geßler aaO § 457 Rdn. 1; Helm in GroßkommHGB, 4. Aufl.,\n\n§ 414 Rdn. 1; MünchKommHGB/Blaschczok, Vor § 453 Rdn. 19).\n\nc) Ist danach die von den Parteien unter dem 12. Juli/20. Juli 1995 ver-\n\neinbarte Verlängerung der einjährigen Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 EVO\n\nwegen Verstoßes gegen § 225 Satz 1 BGB gemäß § 134 BGB nichtig, so\n\nkonnte durch die am 30. August 1995 bei der Beklagten eingegangene Scha-\n\ndensreklamation der Klägerin vom 25. August 1995 keine Hemmung der Ver-\n\njährung nach § 94 Abs. 3 Satz 1 EVO mehr eintreten. Denn die Frist des § 94\n\nAbs. 1 EVO war - wie die Revision zutreffend dargelegt hat - bereits mit dem\n\n19. August 1995 abgelaufen.\n\nd) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getrof-\n\nfen, ob sich die Beklagte - wie von der Klägerin vorgetragen - nach Ablauf der\n\nVerjährungsfrist des § 94 Abs. 1 EVO nochmals verpflichtet hat, bis zum\n\n18. Mai 1996 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten. Hier-\n\nauf könnte es gegebenenfalls ankommen, sofern eine Haftung der Beklagten\n\nnicht bereits aus den oben unter II 1 dargestellten Gründen scheitert. Ein nach\n\nVollendung der Verjährung erklärter Verzicht auf die Einrede der Verjährung\n\nverstößt grundsätzlich nicht gegen § 225 Satz 1 BGB und ist deshalb nicht ge-\n\nmäß § 134 BGB nichtig (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.1973 - IV ZR 185/72, NJW 1973,\n\n1690, 1691; MünchKommBGB/v. Feldmann, 3. Aufl., § 225 Rdn. 3; Palandt/\n\nHeinrichs, BGB, 60. Aufl., § 222 Rdn. 5). Ein zeitlich wirksam befristeter Ver-\n\nzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede hat im allgemeinen zur Folge,\n\ndaß es dem Schuldner für die Dauer der Befristung verwehrt ist, sich auf die\n\nVerjährungseinrede zu berufen (vgl. MünchKommBGB/v. Feldmann aaO § 222\n\nRdn. 4; Palandt/Heinrichs aaO § 225 Rdn. 2).\n\nAllerdings ist der auf einem Einredeverzicht beruhende Vertrauens-\n\nschutz des Gläubigers darauf, daß sein Anspruch nicht an der Verjährung\n\nscheitert, nur solange gerechtfertigt, wie die das Vertrauen begründenden Um-\n\nstände andauern. Fallen sie fort, erklärt der Schuldner insbesondere, sich nicht\n\nmehr an den Verzicht halten zu wollen, so muß der Gläubiger innerhalb einer\n\nangemessenen, nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist seinen An-\n\nspruch gerichtlich geltend machen. Die Frist ist von ihrem Zweck her grund-\n\nsätzlich kurz zu bemessen, da eine großzügige Ausdehnung der Bedeutung\n\nder bereits eingetretenen Verjährung zuwiderliefe. Für die Mehrzahl der\n\n\"durchschnittlichen\" Fälle hat die Rechtsprechung eine Frist von einem Monat\n\nfür ausreichend erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 4.11.1997 - VI ZR 375/96, NJW\n\n1998, 902, 903 m.w.N.).\n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte\n\nerstmals mit Schreiben vom 2. Mai 1996 hinreichend deutlich zum Ausdruck\n\ngebracht hat, daß sie sich nicht für verpflichtet hält, für den streitgegenständli-\n\nchen Schaden aufzukommen. Die Klägerin hat die in Rede stehende Scha-\n\ndensersatzforderung mit dem Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids am\n\n17. Mai 1996 geltend gemacht. Damit ist sie innerhalb angemessener Frist seit\n\nKenntnis der Weigerung der Beklagten, Schadensersatz zu leisten, gerichtlich\n\ntätig geworden.\n\n3. Sollte das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangen, daß die\n\nBeklagte im Oktober 1995 nochmals bis zum 18. Mai 1996 auf die Erhebung\n\nder Verjährungseinrede verzichtet hat, wäre die Verjährung entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision durch den per Telefax gestellten Antrag der Klägerin vom\n\n17. Mai 1996 auf Erlaß eines Mahnbescheids rechtzeitig unterbrochen worden.\n\na) Durch den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids wird das Mahn-\n\nverfahren eingeleitet. Die Überprüfung der allgemeinen und der besonderen\n\nZulässigkeitsvoraussetzungen sowie des notwendigen Inhalts des Mahnan-\n\ntrags ist Gegenstand des Mahnverfahrens (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 2. Aufl.,\n\n§ 691 Rdn. 2). Weist der Mahnantrag einen Mangel i.S. des § 691 Abs. 1 Nr. 1\n\nZPO auf, so ist dem Antragsteller vor der Zurückweisung seines Antrags als\n\nunzulässig grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren. Das ist im Streitfall\n\nzwar nicht geschehen; die Rechtspflegerin hat den per Telefax gestellten\n\nMahnantrag der Klägerin vom 17. Mai 1996 ohne deren vorherige Anhörung\n\nmit Beschluß vom 20. Juni 1996 zurückgewiesen, weil er nicht der Form des\n\n§ 703c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO genügt habe. Das steht einer Unterbrechung\n\nder Verjährungsfrist jedoch nicht entgegen. Denn in § 691 Abs. 2 ZPO ist für\n\nden Fall der Zurückweisung des Mahnantrags als unzulässig bestimmt, daß die\n\nWirkung der Unterbrechung der Verjährungsfrist mit Einreichung des Antrags\n\nauf Erlaß des Mahnbescheids eintritt, sofern durch die Zustellung des Mahnbe-\n\nscheids die Verjährung unterbrochen werden sollte und wenn innerhalb eines\n\nMonats seit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses Klage eingereicht\n\nund diese demnächst zugestellt wird. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall\n\ngegeben.\n\nDer Beschluß, mit dem der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids zu-\n\nrückgewiesen wurde, ist der Klägerin am 25. Juni 1996 zugestellt worden. Sie\n\nhat am 17. Juli 1996 - mithin innerhalb der Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO -\n\nKlage eingereicht. Die Zustellung der Klage ist auch demnächst i.S. des § 691\n\nAbs. 2 ZPO erfolgt, da die Zeitspanne zwischen Einreichung (Mittwoch, 17. Juli\n\n1996) und Zustellung (Montag, 22. Juli 1996) lediglich fünf Tage betragen hat.\n\nb) Soweit die Revision geltend macht, der am 17. Mai 1996 per Telefax\n\ngestellte Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids habe unter einem nicht heilba-\n\nren Mangel gelitten, so daß an seine Einreichung nicht die in § 691 Abs. 2 ZPO\n\nvorgesehene Rückwirkung der Unterbrechung der Verjährung auf den Zeit-\n\npunkt der Antragseinreichung geknüpft werden könne, ist ihr nicht beizutreten.\n\nDie Anwendbarkeit des § 691 Abs. 2 ZPO scheitert nicht daran, daß die\n\nKlägerin bei der Stellung des Mahnantrags unbeachtet gelassen hat, daß sie\n\ngemäß § 703c Abs. 2 ZPO verpflichtet war, den nach § 703c Abs. 1 Satz 1\n\nZPO eingeführten Vordruck bei der Antragstellung zu benutzen. Denn zu den\n\nMängeln, die die Unzulässigkeit des Mahnantrags begründen und im Prüfungs-\n\nverfahren grundsätzlich behoben werden können, gehört gemäß § 691 Abs. 1\n\nNr. 1 ZPO auch gerade ein Verstoß gegen die in § 703c Abs. 2 ZPO angeord-\n\nnete Verpflichtung, die vorgeschriebenen Vordrucke i.S. des § 703c Abs. 1\n\nZPO zu verwenden (vgl. BGH, Urt. v. 16.9.1999 - VII ZR 307/98, NJW 1999,\n\n3717, 3718).\n\nNichts anderes gilt im Streitfall, in dem zusätzlich das Erfordernis der\n\nhandschriftlichen Unterzeichnung des Mahnantrags (§ 690 Abs. 2 ZPO) nicht\n\nerfüllt war, weil der Antrag per Telefax eingereicht worden ist. Zwar kann ein\n\nMahnantrag wegen der Notwendigkeit der Verwendung eines bestimmten Vor-\n\ndrucks nicht wirksam mittels Telefax gestellt werden. Der Antragsteller kann\n\nsich die verjährungsunterbrechende Wirkung in einem derartigen Fall jedoch\n\ngemäß § 691 Abs. 2 ZPO durch rechtzeitige Erhebung der Klage erhalten (vgl.\n\nMünchKommZPO/Holch, 2. Aufl., § 703c Rdn. 13 m.w.N.).\n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf-\n\nzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant \n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_340-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-19/i-zr-340-98","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 691","ref_norm":"691","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 703c","ref_norm":"703c","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 457","ref_norm":"457","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_340-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_340-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-19/i-zr-340-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_340-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:03:52.721572+00:00"}}