{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_337-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-03-15","aktenzeichen":"I ZR 337/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. März 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Anwaltsrundschreiben UWG § 1; BRAO § 43b Zur Frage der Zulässigkeit eines an Mandanten und Nichtmandanten gerich- teten Rundschreibens eines Rechtsanwalts, in dem eine Gesetzesänderung zum Anlaß genommen wird, um auf den dadurch entstandenen Beratungsbe- darf hinzuweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 337/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n15. März 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nAnwaltsrundschreiben\n\nUWG § 1; BRAO § 43b\n\nZur Frage der Zulässigkeit eines an Mandanten und Nichtmandanten gerich-\nteten Rundschreibens eines Rechtsanwalts, in dem eine Gesetzesänderung\nzum Anlaß genommen wird, um auf den dadurch entstandenen Beratungsbe-\ndarf hinzuweisen.\n\nBGH, Urt. v. 15. März 2001 - I ZR 337/98 - OLG Düsseldorf\n\n LG Duisburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. März 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,\n\nStarck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. November 1998 auf-\n\ngehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der\n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 27. Mai 1998\n\nabgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten sind in D. als Rechtsanwälte tätig und betreiben dort\n\nim Ortsteil Hi. eine gemeinsame Kanzlei.\n\nDer Beklagte zu 3 wandte sich unter dem 7. Juli 1997 an 120 Personen\n\n- darunter auch solche, die keine Mandanten der Beklagten waren - mit einem\n\nRundschreiben (Anlage 1 der Klageschrift). Dieses wies den Kopfbogen der\n\nKanzlei der Beklagten auf und hatte folgenden Wortlaut:\n\n\"Sehr geehrte ...,\n\nals Serviceleistung unserer Kanzlei möchten wir Sie auf folgende\naktuelle Entwicklung aufmerksam machen:\n\nMit dem Jahressteuergesetz 1997 sind die seit langem erwarteten\nNeuregelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sowie\nbei der Grundbesitzbewertung eingeführt worden, die bereits rück-\nwirkend ab dem 01.01.1996 anzuwenden sind. Gleichwohl besteht\nnach wie vor die Möglichkeit, Immobilien steuergünstig zu übertra-\ngen. Eine Auswahl vorteilhafter Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug\nauf die steuergünstige Übertragung von privaten Immobilien nach\nneuem Recht zeigt die in der Anlage beigefügte Darstellung, die wir\nder Deutschen Erbrechtszeitschrift, Ausgabe 2, Mai 1997 entnom-\nmen haben.\n\nBei der Deutschen Erbrechtszeitschrift handelt es sich um ein Ma-\ngazin, das unter anderem von der Deutschen Gesellschaft für Er-\nbrechtskunde e.V. herausgegeben wird, deren Mitglied Herr\nRechtsanwalt H. ist.\n\nTrotz der deutlichen Erhöhung der Grundstückswerte durch das\nJahressteuergesetz 1997 bestehen - wie Sie der Darstellung ent-\nnehmen können - nach wie vor interessante Gestaltungsmöglich-\nkeiten, um Immobilien im Privatvermögen unter Ausnutzung der ab\n1996 erhöhten Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkung-\nsteuer insbesondere im Wege der vorweggenommenen Erbfolge\nauf die nächste Generation zu übertragen. Eine auf den Einzelfall\nbezogene optimale Gestaltung, die auch die einkommensteuer-\nlichen Folgen berücksichtigen muß, sollte mit einem Rechts- und/\noder Steuerberater sorgfältig abgestimmt werden.\n\nZur Beantwortung von Rückfragen stehen wir gerne zur Verfü-\ngung.\"\n\nDie Kläger betreiben ebenfalls in D. Rechtsanwaltskanzleien. Nach\n\nihrer Auffassung enthält das Rundschreiben vom 7. Juli 1997 eine unzulässige\n\nund daher wettbewerbswidrige Werbung für die Kanzlei der Beklagten. Sie ha-\n\nben die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Vor dem Landge-\n\nricht haben sie beantragt,\n\nden Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa-\ngen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zu-\nsammenhang mit ihrer anwaltlichen Tätigkeit gegenüber Personen,\ndie nicht zum Mandantenkreis der Beklagten gehören, Schreiben\nder in Anlage 1 wiedergegebenen Art zu versenden, insbesondere\nwenn\n\n-\n\ndies unter Übersendung von Artikeln aus der Deutschen Er-\nbrechtszeitschrift geschieht, in denen auf die Gestaltungsmög-\nlichkeiten in bezug auf die steuergünstige Übertragung von pri-\nvaten Immobilien hingewiesen wird, und\n\n-\n\n-\n\nder Beklagte zu 3 als Mitglied der die Zeitschrift mitherausge-\nbenden Vereinigung benannt wird,\n\nund die Adressaten zur individuellen Kontaktaufnahme mit den\nWorten aufgefordert werden:\n\n\"Eine auf den Einzelfall bezogene optimale Gestaltung, die\nauch die einkommensteuerlichen Folgen berücksichtigen muß,\nsollte mit einem Rechts- und/oder Steuerberater sorgfältig ab-\ngestimmt werden.\nZur Beantwortung von Rückfragen stehen wir gerne zur Verfü-\ngung.\"\n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie sind der Auffas-\n\nsung, das Rundschreiben überschreite den Rahmen der nach § 43b BRAO\n\nzulässigen Anwaltswerbung nicht.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmit-\n\nteln verurteilt,\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\nWettbewerbs im Zusammenhang mit ihrer anwaltlichen Tätigkeit\nSchreiben zu versenden, in denen es heißt:\n\n\"Bei der Deutschen Erbrechtszeitschrift handelt es sich um ein\nMagazin, das u.a. von der Deutschen Gesellschaft für Er-\nbrechtskunde e.V. herausgegeben wird, deren Mitglied Herr\nRechtsanwalt H ist\"\n\nund in denen die Leser aufgefordert werden, zur \"optimalen Ge-\nstaltung\" ihrer Erbschaft- und Schenkungsteuer unter Berücksichti-\ngung auch der einkommensteuerrechtlichen Folgen im Zusammen-\n\nhang mit Immobilien im Privatvermögen Rücksprache mit den Be-\nklagten zu nehmen.\n\nIm übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen\n\nund diesen die Kosten des Rechtsstreits, die nach dem Urteil des Landgerichts\n\nzu einem Viertel von den Klägern zu tragen waren, von Amts wegen in voller\n\nHöhe auferlegt (OLG Düsseldorf MDR 1999, 258).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese ihren\n\nAntrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgen. Die Kläger beantragen, die\n\nRevision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat das beanstandete Rundschreiben als wett-\n\nbewerbswidrig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nDas vom Landgericht ausgesprochene Verbot rechtfertige sich aus § 1\n\nUWG i.V. mit § 43b BRAO. Die in den Urteilsausspruch aufgenommenen Sätze\n\ndes Rundschreibens vom 7. Juli 1997 hätten die Grenzen der nach § 43b\n\nBRAO zulässigen Werbung überschritten.\n\nDas Rundschreiben sei entgegen § 43b BRAO auf die Erteilung eines\n\nAuftrags im Einzelfall gerichtet, weil es sich an einen bestimmten und über-\n\nschaubaren Adressatenkreis gewandt und anwaltliche Dienste für einen kon-\n\nkret bezeichneten Regelungsbedarf angeboten habe. Daß es nicht einen den\n\nBeklagten zuvor bekannt gewordenen akuten Beratungsbedarf der Angespro-\n\nchenen zum Anlaß gehabt habe, sei unerheblich.\n\nDie beanstandeten Textpassagen des Rundschreibens seien zudem ei-\n\nne unsachliche reklamehafte Werbung. Das Schreiben bringe die Einschät-\n\nzung der Beklagten zum Ausdruck, sie verfügten über die Kompetenz, um im\n\nEinzelfall die optimale Vertragsgestaltung zu finden. Der Hinweis auf die Mit-\n\ngliedschaft des Beklagten zu 3 in der Deutschen Gesellschaft für Erbrechts-\n\nkunde e.V. sei keine berufsbezogene Information, sondern werde von den\n\nAdressaten nach dem Gesamtzusammenhang des Schreibens als die anprei-\n\nsende Selbsteinschätzung verstanden, daß der Beklagte zu 3 bei Fragen der\n\nsteuergünstigen Übertragung privaten Grundvermögens besonders qualifiziert\n\nund umfassend beraten und die individuell optimale Vertragsgestaltung erar-\n\nbeiten könne.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der\n\nKlage. Das beanstandete Rundschreiben verstößt nicht gegen § 43b BRAO.\n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,\n\ndaß das Rundschreiben als Werbung anzusehen ist. Werbung ist ein Verhal-\n\nten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjeni-\n\ngen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird (BGH, Beschl. v.\n\n7.10.1991\n\n- AnwZ (B) 25/91, NJW 1992, 45; Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98 - Anwalts-\n\nwerbung II, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Danach\n\nhandelt es sich bei dem fraglichen Schreiben um Werbung. Der Beklagte zu 3\n\nhat sich mit ihm gegenüber einem Kreis von potentiellen Rechtsuchenden, mit\n\ndenen zum Teil bisher keine Mandatsverhältnisse bestanden, als Spezialist für\n\nErbrecht und Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht präsentiert, um auf diesem\n\nWeg neue Klienten zu gewinnen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß die\n\nWerbung gegen § 43b BRAO verstößt.\n\na) Nach § 43b BRAO ist den Rechtsanwälten Werbung erlaubt, soweit\n\nsie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und\n\nnicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.\n\nBei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, daß Rechts-\n\nanwälten die Werbung für ihre berufliche Tätigkeit im Grundsatz nicht verbo-\n\nten, sondern erlaubt ist. Die Werbefreiheit ist als Teil der Berufsausübungsfrei-\n\nheit durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet. Zu der Freiheit der Berufsausübung\n\ngehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die\n\nmit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Sie umfaßt daher\n\nauch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen einschließlich der\n\nWerbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248, 256;\n\n94, 372, 389; BVerfG WRP 2000, 720, 721 = NJW 2000, 3195). Die Bestim-\n\nmung des § 43b BRAO, die dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit sie\n\nüber die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht\n\nauf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist, eröffnet mithin nicht\n\netwa eine ansonsten nicht bestehende Werbemöglichkeit, sondern konkreti-\n\nsiert lediglich die verfassungsrechtlich garantierte Werbefreiheit. Dementspre-\n\nchend bedarf nicht die Gestattung der Anwaltswerbung der Rechtfertigung,\n\nsondern deren Einschränkung (vgl. Mayen, NJW 1995, 2317, 2318; Krämer,\n\nFS Piper, 1996, S. 327, 330 f.; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 43b Rdn. 2;\n\nHartung/Holl/\n\nRömermann, Anwaltliche Berufsordnung, Vor § 6 Rdn. 31). Eine solche Ein-\n\nschränkung erfordert, da sie einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung\n\ndarstellt, eine - mit der Regelung des § 43b BRAO gegebene - gesetzliche\n\nGrundlage. Sie ist außerdem nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn\n\nsie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt\n\nist und im übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE\n\n76, 196, 207). Sinn und Zweck des § 43b BRAO bestehen gerade darin, einer-\n\nseits die Werbung auf solche für das Publikum nachvollziehbare und nützliche,\n\nrein sachbezogene Maßnahmen zu beschränken, andererseits aber dem An-\n\nwalt die Möglichkeit einzuräumen, in dem gezogenen Rahmen zur Förderung\n\neigener Erwerbstätigkeit sich nach außen zu wenden (BGH, Urt. v. 1.3.2001\n\n- I ZR 300/98, Umdruck S. 7 f. - Anwaltswerbung II).\n\nInsoweit hat die durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der\n\nRechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) in\n\ndie Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügte Bestimmung des § 43b BRAO die\n\nRechtslage verändert. Das früher aus § 43 BRAO hergeleitete Verbot berufs-\n\nwidriger Werbung untersagte aufdringliche Werbemethoden, die sich als Aus-\n\ndruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten\n\nVerhaltens darstellten. Hierzu wurden das sensationelle oder reklamehafte\n\nSich-Herausstellen und das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle\n\nMandanten als gezielte Werbung um Praxis gerechnet (vgl. BVerfG NJW 1992,\n\n1613; BGHZ 115, 105, 108 ff. - Anwaltswerbung I; BGH, Beschl. v. 13.9.1993\n\n- AnwSt (R) 6/93, NJW 1994, 2035, 2036; Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR\n\n1994, 825, 826 = WRP 1994, 608 - Strafverteidigungen). Die nunmehr in § 43b\n\nBRAO enthaltene gesetzliche Regelung der Grenzen der dem Rechtsanwalt\n\ngestatteten Werbung erschöpft sich nicht in einer bloßen Übernahme und\n\nFestschreibung der überkommenen Grundsätze zum Verbot berufswidriger\n\nWerbung. Diese Grundsätze können daher bei der Auslegung der Neuregelung\n\nnicht ohne weiteres herangezogen werden. Mit den vom früheren Sprachge-\n\nbrauch abweichenden Formulierungen in § 43b BRAO wollte der Gesetzgeber\n\nÄnderungen in der Sache deutlich machen (vgl. Henssler/Prütting/Eylmann,\n\nBRAO, § 43b Rdn. 5). Während früher das reklamehafte Anpreisen schlechthin\n\nals unzulässig angesehen wurde, setzt die nunmehr geltende Regelung vor-\n\naus, daß die Werbung über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich\n\nunterrichtet. Wurde früher das unaufgeforderte direkte Herantreten an potenti-\n\nelle Mandanten als grundsätzlich verboten angesehen, so darf nunmehr nach\n\n§ 43b BRAO die Werbung nur nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzel-\n\nfall gerichtet sein (BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98, Umdruck S. 8 f. -\n\n Anwaltswerbung II).\n\nb) An diesem Maßstab gemessen stellt sich die von den Klägern ange-\n\ngriffene Werbung des Beklagten zu 3 als berufsrechtlich erlaubt und damit\n\nauch als wettbewerbsrechtlich zulässig dar.\n\naa) Die angegriffene Werbung ist - dies ist zwischen den Parteien un-\n\nstreitig - nicht irreführend und beinhaltet im übrigen eine in Form und Inhalt\n\nsachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit des Beklagten zu 3.\n\nDie Angabe, daß der Beklagte zu 3 Mitglied der Deutschen Gesellschaft\n\nfür Erbrechtskunde e.V. ist, hat auch einen sachlichen Bezug zu seiner berufli-\n\nchen Tätigkeit, wie er nach § 43b BRAO für eine zulässige Werbung erforder-\n\nlich ist. Sie ist geeignet, für die Entscheidung potentieller Mandanten, ob we-\n\ngen der in dem Rundschreiben angesprochenen Problematik ein Rechtsanwalt\n\n- und gegebenenfalls welcher - um Rat angegangen werden soll, auf der\n\nGrundlage vernünftiger und sachbezogener Erwägungen eine Rolle zu spielen\n\n(vgl. Feuerich/Braun, aaO § 43b Rdn. 8; Henssler/Prütting/Eylmann, aaO § 43b\n\nRdn. 21 m.w.N.).\n\nDas beanstandete Rundschreiben enthält auch keine mit § 43b BRAO\n\nunvereinbare Selbstanpreisung. Entgegen der Ansicht der Revisionserwide-\n\nrung gilt dies auch für den Hinweis, daß eine auf den Einzelfall bezogene opti-\n\nmale Gestaltung einer steuerlich günstigen Übertragung von Immobilien im Pri-\n\nvatvermögen mit einem Rechts- und/oder Steuerberater sorgfältig abgestimmt\n\nwerden sollte. Aus der Sicht der Angesprochenen wird dies nicht so verstanden\n\nwerden, daß die eigenen Beratungsleistungen gerade im Vergleich zu anderen\n\nBeratern herausgestellt werden sollen.\n\nbb) Die Werbung kann weiter nicht mit der Begründung als unzulässig\n\nbeurteilt werden, sie sei unter Verstoß gegen § 43b BRAO auf die Erteilung\n\nvon Aufträgen im Einzelfall gerichtet.\n\nDer Senat hat allerdings in seiner vor der Novellierung des anwaltlichen\n\nWerberechts ergangenen Entscheidung \"Anwaltswerbung I\" ausgesprochen,\n\ndaß es als eine nach § 1 UWG i.V. mit § 43 BRAO unzulässige reklamehafte\n\nAnpreisung anzusehen sei, wenn ein Rechtsanwalt unaufgefordert einem Drit-\n\nten, mit dem er in keiner Mandatsbeziehung stehe oder gestanden habe, seine\n\nanwaltliche Tätigkeit nahezubringen versuche (BGHZ 115, 105, 110).\n\nDiese Entscheidung ist insoweit jedoch durch die Neuregelung des an-\n\nwaltlichen Werberechts in § 43b BRAO überholt. Nach dem Willen des Ge-\n\nsetzgebers sollte mit der im Jahre 1994 erfolgten Einfügung der §§ 43b, 59b in\n\ndie Bundesrechtsanwaltsordnung den Rechtsanwälten insbesondere die Mög-\n\nlichkeit eröffnet werden, sich potentiellen Mandanten gegenüber darzustellen\n\n(vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des\n\nBerufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, BT-Drucks. 12/4993,\n\nS. 28). Dementsprechend unterscheidet die am 11. März 1997 in Kraft getrete-\n\nne Berufsordnung für Rechtsanwälte (abgedruckt in BRAK-Mitt. 1999, 123 ff.),\n\nsoweit sie in ihren gemäß § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO erlassenen §§ 6 bis 10 Be-\n\nstimmungen über die Berufspflichten des Anwalts im Zusammenhang mit der\n\nWerbung enthält, nicht zwischen Rundschreiben an Mandanten und Rund-\n\nschreiben, die an dritte Personen gerichtet sind.\n\nEine für sich genommen an sich zulässige Werbung um mögliche Auf-\n\ntraggeber kann sich allerdings als eine auf die Erteilung von Aufträgen im Ein-\n\nzelfall gerichtete, gegen § 43b BRAO verstoßende Werbung darstellen, wenn\n\nder Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder der Vertretung\n\nbedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlaß für seine\n\nWerbung nimmt. Eine solche Werbung ist als unzulässig anzusehen, weil sie in\n\ngleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags im\n\nEinzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunützen ver-\n\nsucht, daß sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befindet, in der er\n\nauf Hilfe angewiesen ist und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt\n\nentscheiden kann (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98, Umdruck S. 13 f. -\n\n Anwaltswerbung II, m.w.N.).\n\nIm vorliegenden Fall spricht nach den vom Berufungsgericht getroffenen\n\nFeststellungen jedoch nichts dafür, daß die vom Beklagten zu 3 angeschriebe-\n\nnen Personen eine Beratung oder Vertretung in einer bestimmten erbschaft-\n\noder schenkungsteuerrechtlichen Angelegenheit benötigten und der Beklagte\n\nzu 3 sie aus diesem Grund angeschrieben hat. Der Beklagte zu 3 hat vielmehr\n\nlediglich eine Gesetzesänderung zum Anlaß genommen, um auf den dadurch\n\nentstandenen Beratungsbedarf sowie darauf hinzuweisen, daß er diesen zu\n\nbefriedigen in der Lage sei. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die\n\nAdressaten des Rundschreibens Anlaß hatten, das ganz allgemein gehaltene\n\nRundschreiben als eine gezielte persönliche und daher gegebenenfalls als\n\naufdringlich zu empfindende Kontaktaufnahme zu verstehen, wie sie durch das\n\nVerbot der auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichteten Werbung\n\nverhindert werden soll. Im Hinblick auf diesen Gesetzeszweck erfaßt das ge-\n\nnannte Verbot entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht auch\n\ndiejenigen Fälle, in denen ein konkreter Handlungs- oder Beratungsbedarf\n\nbeim Adressaten erst aufgrund der in der Anwaltswerbung enthaltenen Anga-\n\nben zu einer konkreten Fallgestaltung bewußt gemacht wird. Daß der Beklagte\n\nzu 3 sich mit seiner Werbung an Personen gewandt hat, bei denen er ein gene-\n\nrelles Interesse an seinen Leistungen erwarten durfte und die er deshalb als\n\nAuftraggeber zu gewinnen hoffte, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGH, Urt.\n\nv. 1.3.2001 - I ZR 300/98, Umdruck S. 14 - Anwaltswerbung II).\n\n3. Nach dem Vorstehenden kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht,\n\nwie die Revision rügt, mit seiner Entscheidung gegen § 308 Abs. 1 ZPO ver-\n\nstoßen hat und ob es, wie die Revision ebenfalls beanstandet, die vom Land-\n\ngericht getroffene Kostenentscheidung nicht zu Lasten der Beklagten hätte ab-\n\nändern dürfen.\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils mit der\n\nKostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\n Starck\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_337-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-15/i-zr-337-98","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":19},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59b","ref_norm":"59b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_337-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_337-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-15/i-zr-337-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_337-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:55:24.727750+00:00"}}