{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_335-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-07-05","aktenzeichen":"I ZR 335/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Scanner UrhG § 54a Abs. 1, § 54d, Anlage zu § 54d Abs. 1 Im Zusammenspiel mit einem PC und einem Drucker ist ein Flachbett-Scanner mit der dazugehörigen, auf dem PC installierten Software geeignet, ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden. Die für die entsprechenden Vervielfältigungsvorgänge geschuldete urheberrechtliche Vergütung ist von den Herstellern und Importeuren der Scanner zu tragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 335/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n5. Juli 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nScanner\n\nUrhG § 54a Abs. 1, § 54d, Anlage zu § 54d Abs. 1\n\nIm Zusammenspiel mit einem PC und einem Drucker ist ein Flachbett-Scanner mit\n\nder dazugehörigen, auf dem PC installierten Software geeignet, ähnlich wie ein\n\nherkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden. Die für die entsprechenden\n\nVervielfältigungsvorgänge geschuldete urheberrechtliche Vergütung ist von den\n\nHerstellern und Importeuren der Scanner zu tragen.\n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 2001 – I ZR 335/98 – OLG Hamburg\n\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts\n\nHamburg, 3. Zivilsenat, vom 3. Dezember 1998 wird auf Kosten der\n\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die\n\nurheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer\n\nVerleger wahr. Die Beklagte importiert und vertreibt Scanner. Die Parteien strei-\n\nten darüber, ob Scanner zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten\n\nnach § 54a Abs. 1 UrhG, also zu den Geräten gehören, die zur Vervielfältigung\n\ndurch Ablichtung oder ein Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Die\n\nKlägerin hat einen Tarif herausgegeben (Anlage K 1; BAnz. Nr. 46 v. 7.3.1995),\n\nder auf dem mit einem Herstellerverband geschlossenen Gesamtvertrag beruht.\n\nDieser Tarif, der bei Scannern nach Erfassungsgeschwindigkeit und Auflösungs-\n\nvermögen unterscheidet, weicht von den im Gesetz (Ziffer II.1. der Anlage\n\nzu § 54d Abs. 1 UrhG) für Vervielfältigungsgeräte vorgesehenen Vergütungssät-\n\nzen nur nach unten ab. Die Geräte der Beklagten fallen danach in die Gruppe von\n\nGeräten, die zwei bis zwölf Seiten pro Minute bei einer Auflösung von 200 bis\n\n600 dpi scannen können. Der Tarif der Klägerin sieht für diese Geräte Vergü-\n\ntungssätze von 46,80 DM, für Farbscanner 93,60 DM vor (gegenüber 75 DM und\n\n150 DM nach der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG).\n\nAufgrund einer von der Beklagten erteilten Auskunft nimmt die Klägerin,\n\nnachdem sie zunächst die Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungs-\n\ngesetz angerufen hat (ZUM 1996, 909), die Beklagte für den Vertrieb von 662\n\nGraustufen- und 1.233 Farbscannern auf Zahlung von 156.637,73 DM nebst Zin-\n\nsen in Anspruch. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten\n\nhatte keinen Erfolg (OLG Hamburg ZUM 1999, 248 = CR 1999, 415).\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nDie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat Scanner als vergütungspflichtige Vervielfälti-\n\ngungsgeräte i.S. von § 54a Abs. 1 UrhG angesehen. Sie würden in Verkehr ge-\n\nbracht, um das Herstellen von Kopien von Bild- oder Textvorlagen zu ermögli-\n\nchen, wobei auch urheberrechtlich geschützte Vorlagen erfaßt und vervielfältigt\n\nwürden. Der Einwand der Beklagten, den Scannern gehe die Kopierfunktion ab,\n\nweil es für eine Vervielfältigung stets der Verbindung mit einem Computer und ei-\n\nnem Drucker bedürfe, sei nicht stichhaltig. Denn es sei gerade der Scanner, der\n\ndas zu vervielfältigende Werk aufnehme und es in Datensätze umwandele, die\n\ndann von den angeschlossenen Geräten weiterverarbeitet würden. Der Scanner\n\nstelle daher das für den Vervielfältigungsvorgang maßgebliche Aufzeichnungsge-\n\nrät dar.\n\nAuch die Einwände der Beklagten zur Vergütungshöhe seien unberechtigt.\n\nDaß die Scanner der Beklagten nach Leistungsfähigkeit und Preis nicht für den\n\ngewerblichen, sondern vor allem für den privaten Gebrauch bestimmt seien, kön-\n\nne nicht zu einer Befreiung von der gesetzlichen Vergütungspflicht führen. Wenn\n\nes – wie von der Beklagten vorgebracht – zutreffe, daß ihre Geräte nicht lei-\n\nstungsfähiger seien als die von der Klägerin nicht erfaßten Handscanner, könne\n\ndaraus nur der Schluß gezogen werden, daß auch für Handscanner eine Vergü-\n\ntung geschuldet sei.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg.\n\n1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei den\n\nvon der Beklagten vertriebenen Scannern um Vervielfältigungsgeräte handelt, al-\n\nso um Geräte, die dazu bestimmt sind, geschützte Vorlagen durch Ablichtung\n\noder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1\n\nSatz 1 UrhG).\n\na) Die Revision wendet demgegenüber ein, nach der Senatsrechtspre-\n\nchung sei ein Gerät nur dann zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt,\n\nwenn es hierzu technisch geeignet sei und eine entsprechende Zweckbestim-\n\nmung vorliege (BGH, Urt. v. 19.12.1980 – I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 357 f. –\n\nVideo-Recorder; BGHZ 121, 215, 218 f. – Readerprinter). Den Scannern der Be-\n\nklagten fehle die insofern vorauszusetzende technische Eignung, weil sie nicht in\n\nder Lage seien, die der Vorlage entnommenen Informationen zu speichern. Die\n\nSpeicherung, auf die der Senat in der Vergangenheit als für die technische Eig-\n\nnung maßgeblich abgestellt habe, erfolge nicht im Scanner, sondern im PC. Dem\n\nkann nicht beigetreten werden.\n\naa) Geht es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht bekann-\n\nter technischer Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen ist, kann die Antwort häu-\n\nfig nicht allein anhand der Begriffe gefunden werden. Vielmehr ist zu fragen, ob\n\nder in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber\n\nals regelungsbedürftig angesehen hat. Bei einer solchen Sichtweise besteht kein\n\nZweifel, daß der durch den Scanner ermöglichte Vervielfältigungsvorgang von der\n\ngesetzlichen Vergütungsregelung in § 54a Abs. 1 UrhG grundsätzlich erfaßt ist.\n\nDenn im Zusammenspiel mit PC und Drucker ist ein Scanner mit der dazugehöri-\n\ngen, auf dem PC installierten Software geeignet, ähnlich wie ein herkömmliches\n\nFotokopiergerät eingesetzt zu werden, sei es daß die Vorlage originalgetreu wie-\n\ndergegeben oder vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird\n\n(vgl. zu Telefaxgeräten mit festem Vorlagenglas BGHZ 140, 326, 328 f. – Telefax-\n\ngeräte). Wie auch die Revision nicht verkennt, ist dabei unerheblich, daß die ein-\n\nzelnen Geräte ihre der Ablichtung entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im\n\nZusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können (vgl. BGH GRUR 1981,\n\n355, 358 – Video-Recorder). Offen bleibt dabei nur die Frage, für welches der in\n\nRede stehenden Geräte – Scanner, PC oder Drucker – die Vergütungspflicht\n\nnach § 54a Abs. 1 UrhG besteht.\n\nbb) Können Geräte – wie im Streitfall der Scanner – nur im Zusammenwir-\n\nken mit anderen Geräten die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, un-\n\nterfallen grundsätzlich nicht sämtliche zu einer solchen Funktionseinheit gehö-\n\nrenden Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG. Eine derartige\n\nAufteilung der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen Rege-\n\nlung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen sind. Im\n\nübrigen ist es für eine derartige Funktionseinheit typisch, daß nicht für jedes der\n\nGeräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei i.S. von\n\n§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigun-\n\ngen bestimmt.\n\ncc) Hinsichtlich der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionsein-\n\nheit ist der Scanner das Gerät, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen\n\nmit PC und Drucker wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Wäh-\n\nrend fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird,\n\nkommen PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz. Dabei ist in\n\ndiesem Zusammenhang unerheblich, ob etwa ein PC ohne Scanner zum Verviel-\n\nfältigen urheberrechtlich geschützter Werke eingesetzt werden kann. Denn vor-\n\nliegend geht es allein um den Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners,\n\nder funktional ohne weiteres dem Kopieren mit einem herkömmlichen Fotokopier-\n\ngerät entspricht. Ob die Vervielfältigung, die mit Hilfe eines PC, aber ohne den\n\nEinsatz eines Scanners vorgenommen wird – z.B. das Speichern eines aus dem\n\nInternet heruntergeladenen Textes auf die Festplatte –, “durch Ablichtung oder in\n\neinem Verfahren vergleichbarer Wirkung” erfolgt und deswegen ebenfalls vom\n\nVergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG erfaßt wird, braucht im\n\nStreitfall nicht entschieden zu werden.\n\ndd) Entgegen der Annahme der Revision steht diese Betrachtungsweise\n\nauch im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung. Insbesondere ergibt\n\nsich aus der Entscheidung “Video-Recorder” (BGH GRUR 1981, 355, 357) nichts\n\nanderes. Zwar ist dort zu der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte treffenden Ver-\n\ngütungspflicht (damals § 53 Abs. 5, heute § 54 Abs. 1 UrhG) ausgeführt, Eignung\n\nzur Vervielfältigung bedeute “nach dem heutigen Stand der Technik, daß das Vi-\n\ndeogerät in der Lage sein muß, die in einem elektronischen Signal enthaltene\n\nBild- und Toninformation einer ausgestrahlten Fernsehsendung zum Zwecke der\n\nWiedergabe auf Magnetband zu speichern”. Damit wird jedoch nur darauf abge-\n\nstellt, daß eine Eignung zur Vervielfältigung zwingend eine Speicherung der Bild-\n\nund Toninformation voraussetzt, ohne damit – über den entschiedenen Fall hin-\n\naus – das Erfordernis aufzustellen, das zur Vergütung herangezogene müsse\n\nstets das Gerät sein, auf dem auch die Speicherung erfolgt. Im übrigen setzt der\n\nVorgang der Reprographie, der durch die gesetzliche Regelung in § 54a Abs. 1\n\nUrhG in erster Linie erfaßt werden sollte, anders als der der Aufzeichnung von\n\nBild- oder Tonaufnahmen keine analoge oder digitale Speicherung voraus. Auch\n\nim herkömmlichen Fotokopiergerät findet eine solche Speicherung nicht statt.\n\nb) Ebenfalls ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet ist\n\ndas Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Scanner dazu bestimmt sind, für\n\nurheberrechtsrelevante Vervielfältigungen verwendet zu werden. Dabei ist zu be-\n\nrücksichtigen, daß die Vervielfältigung nicht der ausschließliche Zweck zu sein\n\nbraucht (vgl. BGHZ 121, 215, 218 f. – Readerprinter). Diese Zweckbestimmung ist\n\nbei herkömmlichen Fotokopiergeräten, auf die die gesetzliche Regelung zuge-\n\nschnitten ist, durchweg zu bejahen, vom Bundesgerichtshof in der Vergangenheit\n\naber auch bei Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326 – Telefaxgeräte) und sogenannten\n\nReaderprintern angenommen worden, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikro-\n\nfiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und gleichzeitig in vergrößerter\n\nForm ausgedruckt werden kann (BGHZ 121, 215 – Readerprinter).\n\n2. Auch die Rügen, mit denen sich die Revision gegen die Ausführungen\n\ndes Berufungsgerichts zur Vergütungshöhe wendet, sind nicht begründet.\n\na) Der Umstand, daß die gesetzlich bestimmten Vergütungssätze von her-\n\nkömmlichen Fotokopiergeräten ausgehen und daher nicht durchweg für die hier in\n\nRede stehenden Scanner zu passen scheinen, kann nicht dazu führen, die mit\n\ndem Betrieb von Scannern verbundene urheberrechtliche Nutzung von einer Ver-\n\ngütungspflicht freizustellen. Diese Nutzung zu vernachlässigen würde – entspre-\n\nchend den Ausführungen des Senats zu Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326, 333 f.)\n\n– dem Grundprinzip der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, mit Hilfe der Ge-\n\nräte- und der Betreibervergütung die immer stärker zu Buche schlagende urhe-\n\nberrechtlich relevante Kopiertätigkeit zu erfassen und auf diese Weise dem\n\nGrundsatz zu entsprechen, daß der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung\n\nseiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist.\n\nb) Unbedenklich ist, daß der Tarif der Klägerin bei Scannern auf Erfas-\n\nsungsgeschwindigkeit und Auflösungsvermögen abstellt.\n\nDie Revision rügt demgegenüber, der Tarif wähle damit für die Leistungs-\n\nstärke einen anderen Anknüpfungspunkt als das Gesetz, das für Vervielfälti-\n\ngungsgeräte auf die Zahl der Vervielfältigungsstücke abstellt, die mit dem Gerät\n\npro Minute gefertigt werden können (Ziffer I.1. der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG).\n\nDenn zu dem Vervielfältigungsvorgang, auf den das Gesetz abstelle, gehöre – so\n\ndie Revision unter Hinweis auf das Beklagtenvorbringen – der Ausdruck der ko-\n\npierten Seiten; werde mehr als ein Exemplar pro Seite ausgedruckt, hänge die\n\nZahl der Vervielfältigungen, die pro Minute gefertigt werden könnten, maßgeblich\n\nvon der Leistungsstärke vor allem des Druckers ab.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Die Revision hat nicht dargetan, daß damit\n\nwirklich ein anderer, sachfremder Maßstab für die Leistungsstärke gewählt wor-\n\nden ist. Denn es ist nicht ersichtlich, daß nicht auch bei Fotokopiergeräten die\n\nZahl der Vervielfältigungen pro Minute unterschiedlich ist – je nachdem, ob nur\n\nein Exemplar oder mehrere Exemplare pro Vorlage gefertigt werden. Da dies of-\n\nfen ist, wird auch bei der Anwendung der gesetzlichen Vergütungsregelung die\n\nZahl der Kopien von unterschiedlichen Vorlagen als maßgeblich anzusehen sein,\n\nso daß es auch dort nicht darauf ankommt, wieviele Kopien von ein und derselben\n\nVorlage in einer Minute gefertigt werden können. Damit besteht entgegen der An-\n\nsicht der Revision kein Unterschied gegenüber dem Kriterium der Erfassungsge-\n\nschwindigkeit, auf das die Klägerin im Rahmen ihres Tarifs für Scanner abstellt.\n\nc) Die Revision wendet ferner ein, der von der Klägerin festgelegte Tarif\n\nsei im Hinblick darauf nicht angemessen, daß die preislich zwischen 200 und\n\n300 DM liegenden Scanner der Beklagten schon wegen ihrer begrenzten Lei-\n\nstungsfähigkeit lediglich für private, nicht für kommerzielle Anwender in Betracht\n\nkämen. Auch diese Rüge ist nicht begründet.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zu beanstanden, daß das Be-\n\nrufungsgericht die gesetzliche Bemessungsgrundlage für den Vergütungsan-\n\nspruch in § 54d Abs. 2 UrhG unbeachtet gelassen hat. Nach dieser Bestimmung\n\nrichtet sich die Vergütung nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts,\n\ndie nach den Umständen wahrscheinlich sei. Diese Regelung betrifft indessen\n\nnicht die Ansprüche, die durch die betragsmäßig bezifferte Gerätevergütung ab-\n\ngegolten werden (§ 54d Abs. 1 UrhG mit Anlage), sondern allein die Be-\n\ntreibervergütung nach § 54a Abs. 2 UrhG. Die von der Klägerin beanspruchten\n\nTarife liegen im übrigen deutlich unter den Beträgen, die das Gesetz als feste\n\nVergütungssätze festgeschrieben hat. Anders als bei Telefaxgeräten (BGHZ 140,\n\n326, 334 – Telefaxgeräte) kann bei Scannern auch nicht von einer lückenhaften\n\nRegelung ausgegangen werden, weil der im Gesetz ausdrücklich geregelte, von\n\nherkömmlichen Fotokopiergeräten ausgehende Tatbestand dem Vervielfälti-\n\ngungsvorgang mit Hilfe eines Scanners weitgehend vergleichbar ist. Auch bei\n\nTelefaxgeräten hat der Senat eine Lücke nur für Geräte mit Einzugsschlitz, nicht\n\nfür solche mit Vorlagenglas für gegeben erachtet. Soweit zwischen herkömmli-\n\nchen Kopiergeräten und Scannern ein deutlicher Unterschied in der Leistungsfä-\n\nhigkeit besteht, ist darauf hinzuweisen, daß sowohl die gesetzlich vorgesehenen\n\nSätze als auch der von der Klägerin ihrer Berechnung zugrundegelegte Tarif nach\n\nLeistungsstärke der Geräte differenzieren und für weniger leistungsfähige Geräte\n\nniedrigere Vergütungssätze vorsehen.\n\nSoweit die Revision beanstandet, der Tarif der Klägerin sei im Hinblick auf\n\ndie niedrigen Gerätepreise für Scanner unangemessen hoch, kann sie daher kei-\n\nnen Erfolg haben. Dies ändert allerdings nichts daran, daß im Hinblick auf die\n\nunterschiedlichen Sachverhalte, die heute von der Vergütungsregelung des § 54a\n\nAbs. 1 UrhG erfaßt werden, eine Änderung der gesetzlichen Regelung – sei es\n\ndurch Abschaffung der festen Vergütungssätze oder sei es durch eine stärkere\n\nDifferenzierung der unterschiedlichen Vervielfältigungsvorgänge – sinnvoll er-\n\nscheint.\n\nIII. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenent-\n\nscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nPokrant","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_335-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-05/i-zr-335-98","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54a","ref_norm":"54a","n":11},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54d","ref_norm":"54d","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_335-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_335-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-05/i-zr-335-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_335-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:15:30.556585+00:00"}}