{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_333-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-02-15","aktenzeichen":"I ZR 333/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Februar 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sitz-Liegemöbel GeschmMG § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Nr. 2 Sind bei der Einzelanmeldung eines Modells als Geschmacksmuster mehrere Fotografien hinterlegt worden, die das Modell in verschiedenen Ausführungs- formen zeigen, sind die hinterlegten Fotografien rechtlich als eine einzige Dar- stellung im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 GeschmMG anzusehen. Abweichungen der Fotografien voneinander führen demgemäß nicht zu einer Vermehrung der Schutzgegenstände, sondern müssen bei der Bestimmung des Schutzgegen- stands des Musters außer Betracht bleiben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 333/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n15. Februar 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSitz-Liegemöbel\n\nGeschmMG § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Nr. 2\n\nSind bei der Einzelanmeldung eines Modells als Geschmacksmuster mehrere\nFotografien hinterlegt worden, die das Modell in verschiedenen Ausführungs-\nformen zeigen, sind die hinterlegten Fotografien rechtlich als eine einzige Dar-\nstellung im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 GeschmMG anzusehen. Abweichungen\nder Fotografien voneinander führen demgemäß nicht zu einer Vermehrung der\nSchutzgegenstände, sondern müssen bei der Bestimmung des Schutzgegen-\nstands des Musters außer Betracht bleiben.\n\nBGH, Urt. v. 15. Februar 2001 - I ZR 333/98 - OLG Hamm\n\n LG Bielefeld\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,\n\nPokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 1998 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der II. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 16. Dezember\n\n1997 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel werden den Beklagten auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin und die Beklagte zu 1 stehen bei dem Vertrieb von Pol-\n\nstermöbeln miteinander im Wettbewerb. Die Beklagte zu 2 ist die persönlich\n\nhaftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1.\n\nDie Klägerin ist Inhaberin eines Geschmacksmusters für ein umwandel-\n\nbares Sitz-Liegemöbel (Nr. M 9602513.1), das am 20. März 1996 bei dem\n\nDeutschen Patentamt angemeldet und am 9. September 1996 eingetragen\n\nwurde. Das Muster wurde durch elf Abbildungen dargestellt, von denen nach-\n\nstehend drei wiedergegeben sind (im Verfahren als Anlagen B 1, B 3 und B 8\n\nbezeichnet):\n\nAnlage B 1:\n\nAnlage B 3:\n\nAnlage B 8:\n\nUnter der Bezeichnung \"H. \" vertreibt die Klägerin eine Polstergarni-\n\ntur aus einem der Musteranmeldung entsprechenden Sitz-Liegemöbel und ei-\n\nnem Sessel.\n\nDie Klägerin ist weiter Inhaberin eines international hinterlegten Ge-\n\nschmacksmusters - u.a. für \"Transformable sofas\" - (DM/036 859), das am\n\n3. Juli 1996 eingetragen wurde.\n\nDie Beklagte zu 1 vertreibt unter der Bezeichnung \"P. \" eine Pol-\n\nstergarnitur aus Sofa und Sessel. Das Sofa hat das aus der nachstehend wie-\n\ndergegebenen Anlage K 1 ersichtliche Aussehen:\n\nDie Klägerin hat den Vertrieb dieser Polstergarnitur als Verletzung ihrer\n\nGeschmacksmuster und als Wettbewerbsverstoß beanstandet. Mit ihrer Klage\n\nhat sie demgemäß begehrt, die Beklagten zur Unterlassung und zur Aus-\n\nkunftserteilung zu verurteilen sowie ihre Schadensersatzpflicht festzustellen.\n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Gegen die Ansprüche\n\naus Geschmacksmusterrecht haben sie vorgebracht, der Klägerin stehe schon\n\ndeshalb kein Schutzrecht zu, weil die eingereichten Bilddarstellungen vonein-\n\nander abwichen, so daß unklar bleibe, für welches Modell Geschmacksmuster-\n\nschutz begehrt worden sei. Die auf den hinterlegten Bilddarstellungen überein-\n\nstimmend erkennbare Gestaltung sei nur eine Kombination vorbekannter Ele-\n\nmente ohne ausreichende Gestaltungshöhe.\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß die Beklagten das an dem Sofa\n\nbestehende Geschmacksmuster der Klägerin Nr. M 9602513.1 verletzt haben.\n\nInsoweit hat es entsprechend den Klageanträgen wie folgt erkannt:\n\n1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, das Sitz-\n\nLiegemöbel wie aus der als Anlage K 1 beigefügten Abbildung\n\nersichtlich anzubieten, anbieten zu lassen, zu vertreiben oder\n\nvertreiben zu lassen oder sonst in irgendeiner Weise in den ge-\n\nschäftlichen Verkehr zu bringen oder für dieses Sitz-Liegemöbel\n\nWerbung zu betreiben oder Werbung betreiben zu lassen.\n\n2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen\n\ndie Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld\n\nund für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann,\n\nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das ein-\n\nzelne Ordnungsgeld 500.000,-- DM, die Ordnungshaft insgesamt\n\nzwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten zu 2 zu vollziehen ist.\n\n3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin bezüglich des un-\n\nter Ziffer 1 bezeichneten Sitz-Liegemöbels Auskunft zu erteilen\n\nüber die Hersteller bzw. Lieferanten unter Angabe der Namen\n\nund Anschriften, über die bestellten und bezogenen Stückzah-\n\nlen, über die ausgelieferten Stückzahlen unter Angabe der be-\n\nlieferten gewerblichen Kunden mit Namen und Anschriften und\n\nder einzelnen und der gesamten Verkaufspreise. Dabei bleibt\n\nden Beklagten vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer\n\nKunden statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden\n\nund ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirt-\n\nschaftsprüfer mitzuteilen; die Beklagten tragen in diesem Falle\n\ndie durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden\n\nKosten; der Wirtschaftsprüfer wird ermächtigt, der Klägerin mit-\n\nzuteilen, ob ein konkret genannter Kunde in der erteilten Aus-\n\nkunft enthalten ist.\n\n4. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner\n\nverpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr\n\ndurch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist\n\noder noch entstehen wird.\n\nDie weitergehenden Klageanträge hat das Landgericht abgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-\n\nrichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, be-\n\ngehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus Geschmacks-\n\nmusterrecht verneint.\n\nDas Geschmacksmuster Nr. M 9602513.1 sei allerdings - entgegen der\n\nAnsicht der Beklagten - wirksam angemeldet worden. Dem stehe nicht entge-\n\ngen, daß die hinterlegten Abbildungen Sofas zeigten, die hinsichtlich eines\n\nGestaltungselements (des sog. Polstertropfens) voneinander abwichen, weil\n\ndie Klägerin ihr Geschmacksmusterrecht auf Eigentümlichkeiten in der Gestal-\n\ntung stütze, die auf allen Abbildungen zu finden seien.\n\nDie für die Neuheit des Modells sprechende Vermutung sei nicht wider-\n\nlegt.\n\nDas Klagemodell weise jedoch - unabhängig von seiner zusätzlichen\n\nFunktion als Liegesofa - nach seinem Erscheinungsbild als Sitzmöbel nicht die\n\nnach § 1 Abs. 2 GeschmMG erforderliche Gestaltungshöhe auf. Aus einem\n\nGesamtvergleich der vorbekannten Formgestaltungen ergebe sich, daß das\n\nKlagemodell nur eine Kombination vorbekannter Gestaltungselemente sei.\n\nDie Klägerin sehe als prägende Gestaltungselemente \n\nihres Ge-\n\nschmacksmusters an, daß\n\n1. die Rückenlehne eines mit zwei aneinander angrenzenden\n\nSchenkeln konzipierten Ecksofas die Ecke des Sofas gerundet\n\ndurchlaufe;\n\n2. die Rückenlehne als durchlaufende, weiche Überwurfpolsterung\n\nausgeführt sei, deren Weichheit sich dem Betrachter optisch\n\ndurch Einsteppnähte vermittele;\n\n3. die Vorderkanten des Sitzpolsters gerundet seien;\n\n4. ein Schenkel des Sitzpolsters eine s-förmig geschwungene Vor-\n\nderkante aufweise, die in das am Schenkelende vorhandene\n\nArmlehnenabschlußelement übergreife;\n\n5. das Sofa einen stoffbezogenen geschlossenen Unterbau habe;\n\n6. das Verhältnis (Maß-Gestaltungsverhältnis) zwischen dem Sok-\n\nkel und dem Oberteil des Ecksofas besonders bestimmt sei.\n\nDie Merkmale 1 (durchlaufende Ecke), 2 (Überwurfpolsterung) und 5\n\n(stoffbezogener Unterbau) seien bereits durch ein Vormodell der Klägerin, das\n\nsog. U. sofa, vorweggenommen. Ebenfalls vorbekannt sei die Rundung der\n\nVorderkante des Sitzpolsters (Merkmal 3). Auch die geschwungene Vorder-\n\nkante des längeren Sofaschenkels (Merkmal 4) könne die Eigentümlichkeit des\n\nKlagemodells nicht begründen, weil es sich dabei um ein im allgemeinen Trend\n\nliegendes Gestaltungsmerkmal gehandelt habe. Ebenso stelle das als Merk-\n\nmal 6 angeführte Maßverhältnis kein besonderes Gestaltungselement dar.\n\nUnter Berufung auf eigene Sachkunde hat das Berufungsgericht weiter\n\nausgeführt, daß auch die gewählte Kombination der vorbekannten Elemente\n\nals solche keine ausreichende Gestaltungshöhe begründen könne.\n\nDer Klägerin stünden ebenso keine Ansprüche aus ergänzendem wett-\n\nbewerbsrechtlichem Leistungsschutz zu. Die bloße Nachahmung der fremden\n\nLeistung genüge dazu nicht. Zusätzliche Umstände, die eine Nachahmung des\n\nKlagemodells durch die Beklagten als wettbewerbswidrig erscheinen lassen\n\nkönnten, habe die Klägerin nicht dargetan.\n\nDie gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin\n\nhaben Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht Ansprüche\n\naus Geschmacksmusterrecht versagt.\n\nII. Die Klägerin hat gegen die Beklagten wegen der Verletzung ihres Ge-\n\nschmacksmusters Nr. M 9602513.1 den geltend gemachten Anspruch auf Un-\n\nterlassung (§ 14a Abs. 1 Satz 1 GeschmMG).\n\n1. Das Geschmacksmuster ist entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts schutzfähig.\n\na) Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, ist das Ge-\n\nschmacksmuster wirksam angemeldet worden, obwohl die fotografischen Dar-\n\nstellungen, mit denen das \"Umwandelbare Sitz-Liegemöbel\" im Wege der Ein-\n\nzelanmeldung als Modell angemeldet worden ist, das Möbel in zwei verschie-\n\ndenen Ausführungsformen zeigen. Bei dem Modell auf den hinterlegten Fotos\n\nB 1 bis B 7 läuft die Sitzlehne des linken Sofaschenkels in einem \"Polstertrop-\n\nfen\" aus. Die Abbildungen B 8 bis B 11 stellen dagegen ein Modell dar, dessen\n\nlinker Sofaschenkel durch eine Armlehne abgeschlossen wird, um ein Sitzseg-\n\nment verlängert ist und an dem äußeren Sitzpolster eine leichte Vorwölbung\n\nder Vorderkante aufweist, die dem Sofa auf den Abbildungen B 1 bis B 7 fehlt.\n\nAuch in dieser Form ist durch das Geschmacksmuster eine bestimmte\n\nästhetische Gestaltung, für die Schutz beansprucht wird, offenbart worden. Der\n\nSchutzgegenstand des Geschmacksmusters ist aber auf das begrenzt, was\n\ndurch die Fotografien einheitlich wiedergegeben wird. Mit der Einzelanmeldung\n\nist Schutz nur für ein einheitliches Muster beansprucht worden; die hinterlegten\n\nFotografien sind deshalb rechtlich als eine einzige Darstellung im Sinne des\n\n§ 7 Abs. 3 Nr. 2 GeschmMG anzusehen (vgl. Nirk/Kurtze, Geschmacksmuster-\n\ngesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 47). Abweichungen der Fotografien voneinander füh-\n\nren demgemäß nicht zu einer Vermehrung der Schutzgegenstände, sondern\n\nmüssen bei der Bestimmung des Schutzgegenstands des Musters außer Be-\n\ntracht bleiben (vgl. v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 29).\n\nb) Das Berufungsgericht hat die Neuheit des Klagemusters rechtsfehler-\n\nfrei und von den Parteien nicht beanstandet bejaht.\n\nc) Die Beurteilung, daß dem Klagemuster die nach § 1 Abs. 2\n\nGeschmMG erforderliche Eigentümlichkeit fehle, wird jedoch von der Revision\n\nmit Erfolg angegriffen.\n\n(1) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die\n\nPrüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades - anders als die Prüfung der\n\nNeuheit - nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgegen-\n\nhaltungen vorzunehmen ist, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den\n\nvorbekannten Formgestaltungen (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94,\n\nGRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle; Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 219/98, GRUR\n\n2000, 1023, 1025 = WRP 2000, 1312 - 3-Speichen-Felgenrad). Dabei hat das\n\nBerufungsgericht an sich zutreffend auch auf den Grundsatz hingewiesen, daß\n\ndie Anforderungen an die für den Geschmacksmusterschutz erforderliche Ge-\n\nstaltungshöhe nicht zu niedrig angesetzt werden dürfen, wenn ein Muster le-\n\ndiglich vorbekannte Formelemente kombiniert (vgl. BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I\n\nZR 142/85, GRUR 1988, 369, 370 - Messergriff).\n\nDas Berufungsgericht hat jedoch - wie die Revision zu Recht rügt - nicht\n\nberücksichtigt, daß der Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltun-\n\ngen ausgehen muß von der Feststellung des Gesamteindrucks des Musters\n\nund der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser Gesamteindruck beruht (vgl.\n\nBGH GRUR 1996, 767, 769 \n\n- Holzstühle; BGH, Urt. v. 11.12.1997\n\n- I ZR 134/95, GRUR 1998, 379, 382 = WRP 1998, 406 - Lunette). Statt dessen\n\nhat das Berufungsgericht seiner Prüfung der Eigentümlichkeit lediglich die\n\nMerkmalsbeschreibung, in der die Klägerin die äußeren Merkmale des Klage-\n\nmusters zusammengefaßt hat, zugrunde gelegt. Eine solche Merkmalsbe-\n\nschreibung kann aber die Feststellung des Gesamteindrucks nicht ersetzen.\n\nSie kann zwar eine wichtige Hilfe sein für das Herausarbeiten derjenigen\n\nMerkmale eines Geschmacksmusters, die den ästhetischen Gesamteindruck\n\nbestimmen, und wesentlich dazu beitragen, die Rechtsfindung nachvollziehbar\n\nzu machen. Letztlich ist aber auf den ästhetischen Gesamteindruck selbst ab-\n\nzustellen. Zu dessen Ermittlung ist es über die äußere Beschreibung der\n\nMerkmale des Klagemusters hinaus erforderlich, die einzelnen Formen des\n\nKlagemusters in bezug auf ihre Maßgeblichkeit für den Gesamteindruck zu be-\n\nwerten und zu gewichten (vgl. BGH GRUR 2000, 1023, 1025 - 3-Speichen-\n\nFelgenrad, m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen.\n\n(2) Der Senat kann jedoch im Streitfall die Beurteilung des Gesamtein-\n\ndrucks der maßgeblichen ästhetischen Merkmale und seiner Besonderheiten\n\ngegenüber dem vorbekannten Formenschatz selbst - unter Heranziehung der\n\nAusführungen des Landgerichts und der Revision - vornehmen, da das Klage-\n\ngeschmacksmuster und der entgegengehaltene Formenschatz zum unstreiti-\n\ngen Sachverhalt gehören (vgl. BGH GRUR 1998, 379, 381 - Lunette, m.w.N.).\n\nAuf der gegebenen Sachverhaltsgrundlage kann die Schutzfähigkeit des Kla-\n\ngemodells auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden,\n\nweil es insoweit gerade auf die Anschauungen des für geschmackliche und\n\nästhetische Fragen aufgeschlossenen und mit ihnen einigermaßen vertrauten\n\nDurchschnittsbetrachters ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1979 - I ZR 166/76,\n\nGRUR 1979, 332, 336 - Brombeerleuchte; Urt. v. 7.11.1980 - I ZR 57/78,\n\nGRUR 1981, 273, 274 - Leuchtenglas, m.w.N.; Nirk/Kurtze aaO § 1 Rdn. 164;\n\nEichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 37).\n\nDabei ist, anders als dies im Berufungsurteil möglicherweise anklingt, weder\n\nder persönliche Geschmack des Richters maßgebend noch der Umstand, ob\n\nder Gestaltung ein künstlerischer Wert zugesprochen werden kann (vgl. dazu\n\nauch - zum Urheberrecht - BGH, Urt. v. 3.2.1988 - I ZR 142/86, GRUR 1988,\n\n812, 814 - Ein bißchen Frieden; Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000,\n\n703, 705 f. = WRP 2000, 1243 - Mattscheibe; vgl. weiter v. Gamm aaO § 1\n\nRdn. 65 m.w.N.).\n\naa) Das Klagemuster vermittelt - in der aus allen Bilddarstellungen ein-\n\nheitlich zu entnehmenden Gestaltung - trotz seines funktionsbedingten Um-\n\nfangs den Eindruck lässiger Weichheit. Dieser wird maßgeblich dadurch be-\n\nstimmt, daß - gerade auch durch das Fehlen sichtbarer Holzteile - alles Gera-\n\nde, Kantige, Hochgestellte, hart Begrenzende vermieden wird. Statt dessen\n\nprägen fließende Linien das Gesamtbild. Die Sitzlehne wirkt zurückgenommen;\n\ndas Polster, das die Lehne nicht völlig bedeckt, ist mit einer gewissen Lässig-\n\nkeit als Überwurfpolster darauf gelegt. Die Gliederung der Polster wird ganz\n\nden\n\n- teilweise unregelmäßig wie \"Knautschlinien\" verlaufenden - Steppnähten\n\nüberlassen, wodurch zugleich die Weichheit der Polsterung optisch vermittelt\n\nwird. Der breite Sitzteil erhält durch eine s-förmig ausgebildete Vorderkante\n\neinen beide Schenkel des Klagemodells umfassenden Schwung, der bei einem\n\nMöbel dieser Masse besonders auffällt und dadurch auch in besonderer Weise\n\nprägend wirkt. Die Massigkeit des Unterbaus, der deutlich höher als die Sitz-\n\npolsterung ist, ist dadurch zurückgenommen, daß dieser gegenüber der Vor-\n\nderkante des Sitzpolsters zurückversetzt und mit einer Stoffumhüllung senk-\n\nrecht drapiert ist. Die Zweitfunktion des Möbels als Liegemöbel (insbesondere\n\ndie Funktion des Sockels als Bettkasten) wird auf diese Weise geschickt ver-\n\ndeckt. Der Eindruck des breit Hingelagerten wird dadurch betont, daß die\n\nüberwurfgepolsterten Sitzlehnen zu den Schenkeln hin abfallen und nicht bis\n\nzu deren Ende reichen. Sie werden vielmehr von Rundungen der Sitzpolste-\n\nrung unterfangen. Insgesamt ist es trotz des großen Möbelvolumens gelungen,\n\ndie Elemente des Klagemusters harmonisch aufeinander abzustimmen.\n\nbb) Die bei dem Klagemuster angewandten Gestaltungselemente sind\n\nallerdings als solche weitgehend vorbekannt. Dies hat das Berufungsgericht für\n\ndie von der Klägerin in ihrer Merkmalsbeschreibung unter 1., 2., 3. und 5. als\n\nprägend genannten Gestaltungselemente rechtsfehlerfrei und von der Revision\n\nnicht angegriffen festgestellt. Die s-förmige Ausbildung der Vorderkante der\n\nSitzfläche stellt dagegen ein neues Element dar, das dem Sitzmöbel einen bei-\n\nde Schenkel übergreifenden Schwung gibt und maßgeblich dessen Charakter\n\nmitprägt. Die Revision rügt zu Recht die Annahme des Berufungsgerichts, die-\n\nses Gestaltungselement habe im allgemeinen Trend gelegen, da für eine sol-\n\nche Annahme eine tragfähige Grundlage fehlt. Die insoweit darlegungspflichti-\n\ngen Beklagten haben ihre Behauptung eines Trends lediglich auf Unterlagen\n\ngestützt, denen zwar entnommen werden könnte, daß es einen Trend gegeben\n\nhabe, Polster von Sitzmöbeln durch Rundungen an der Vorderkante zu gestal-\n\nten. Eine s-förmige Rundung einer Vorderkante der Sitzpolsterung wie bei dem\n\nKlagemuster, die bewirkt, daß beide Schenkel eines Ecksofas mit großzügiger\n\nGeste zusammengefaßt werden, war aber durch die Vorgaben der vorbekann-\n\nten Modelle nicht nahegelegt.\n\ncc) Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist das Klagemodell - auch\n\nsoweit es vorbekannte Gestaltungselemente kombiniert hat - eigenschöpferisch\n\ngestaltet. Die ästhetische Durchformung des Klagemodells stellt keineswegs\n\neine mehr oder weniger beliebige Zusammenfügung vorbekannter oder im\n\nTrend liegender Gestaltungselemente dar, wie das Berufungsgericht ohne Be-\n\ngründung gemeint hat. Die Eigentümlichkeit des Klagemusters wird vielmehr\n\nbesonders deutlich, wenn es mit den von den Beklagten als vorbekannt ange-\n\nführten Gestaltungen verglichen wird.\n\nDie eigene Gebrauchsmusteranmeldung der Klägerin (Nr. 295 02 828.9)\n\nhat mit dem Klagemuster nur die Darstellung eines funktionsgleichen Möbels\n\ngemeinsam.\n\nDas sog. U. -Modell (Anlage B 12), ein eigenes Vormodell der Klägerin,\n\nund das Modell \"C. \" (Anlage B 14) weisen zwar schon eine Reihe von Ge-\n\nstaltungselementen auf, die sich in dem Klagemodell wiederfinden, verdeutli-\n\nchen aber auch durch die vorhandenen Unterschiede die Besonderheiten der\n\nGestaltung des Klagemusters. Diese beiden vorbekannten Muster wirken\n\n- gerade im Vergleich zu diesem - recht steif. Das \"C. \"-Modell erweckt durch\n\nseine - als betonte Seitenbegrenzungen ausgestalteten - Armlehnen und einen\n\nzweiteiligen Unterbau den Eindruck in sich geschlossener Massigkeit, der auch\n\ndurch die Überwurfpolsterung und die leichte Vorwölbung des Sitzpolsters nicht\n\nverwischt wird. Das sog. U. -Modell wird dagegen vergleichsweise stark durch\n\nseinen glatten, geraden Sockel und durch seine Holzteile (eine quer verlaufen-\n\nde Holzapplikation, eine Armlehnenstütze und Holzfüße) geprägt, die dem Mo-\n\ndell eine Struktur einziehen. Sockel und Oberteil erscheinen als zwei deutlich\n\ngetrennte Teile. Die geraden Kanten des Sitzpolsters und die steiler gestellte\n\nSitzlehne vermitteln, trotz des darüber gelegten Überwurfpolsters, insgesamt\n\neinen bieder-steifen Eindruck.\n\nVon diesem vorbekannten Formenschatz ist es ein recht deutlicher\n\nSchritt zu dem Klagemuster, der das Durchschnittsschaffen eines mit der\n\nKenntnis des Fachgebiets vertrauten Mustergestalters übersteigt (vgl. BGH\n\nGRUR 1998, 379, 382 - Lunette, m.w.N.). Dies gilt um so mehr angesichts der\n\nnicht einfachen Aufgabe des Mustergestalters, einer Polstergarnitur ein ästhe-\n\ntisch ansprechendes Äußeres zu geben, die als umwandelbares Sitz-\n\nLiegemöbel in der Form eines Ecksofas eine Mehrfachfunktion erfüllen muß,\n\naber als reines Sitzmöbel erscheinen soll. Diese Aufgabe ist bei dem Klagemo-\n\ndell, wie gerade auch die vorbekannten Modelle zeigen, mit überdurchschnittli-\n\nchem Können gelöst worden.\n\n2. Das danach schutzfähige Geschmacksmuster ist von den Beklagten\n\nunzulässig nachgebildet worden (§ 5 Abs. 1 GeschmMG). Relevante Abwei-\n\nchungen des beanstandeten Modells von dem Klagemuster sind nicht erkenn-\n\nbar und von den Beklagten auch nicht geltend gemacht worden.\n\nIII. Die Beklagten haften der Klägerin gemäß § 14a Abs. 1 GeschmMG\n\nauf Schadensersatz. Aus den gesamten Umständen ergibt sich, daß sie das\n\nSchutzrecht der Klägerin - wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt\n\nhat - jedenfalls fahrlässig verletzt haben. Wegen des unmittelbaren Wettbe-\n\nwerbsverhältnisses der Parteien ist mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß\n\nder Klägerin durch den Vertrieb der Nachbildung ein Schaden entstanden ist.\n\nIV. Die Ansprüche der Klägerin auf Auskunftserteilung sind ebenfalls\n\nbegründet, weil sie die begehrten Auskünfte zur Durchsetzung ihres Scha-\n\ndensersatzanspruchs benötigt (§ 14a Abs. 3 GeschmMG i.V. mit § 101a UrhG,\n\n§ 242 BGB).\n\nV. Da die Klägerin ihre Klageanträge bereits auf das Geschmacksmuster\n\nNr. M 9602513.1 stützen kann, kann die Frage offenbleiben, ob die Ansprüche\n\nauch aufgrund des international registrierten Geschmacksmusters DM/036 859\n\noder aus ergänzendem Leistungsschutz (§ 1 UWG) begründet wären.\n\nVI. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zu-\n\nrückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_333-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-15/i-zr-333-98","cited_norms":[{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 101a","ref_norm":"101a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_333-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_333-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-15/i-zr-333-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_333-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:53:20.310340+00:00"}}