{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_323-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-01-25","aktenzeichen":"I ZR 323/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. Januar 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Trainingsvertrag BGB §§ 157 Gh, 339; ZPO § 890 Die Frage, in welchem Umfang bei mehrfachen Verstößen gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafen verwirkt sind, kann nur nach einer Vertragsauslegung im Einzelfall, die auch Elemente einer er- gänzenden Vertragsauslegung beinhalten kann, entschieden werden, nicht nach festen Regeln für alle einschlägigen Fälle, wie sie etwa aus einem vorge- gebenen Rechtsbegriff des Fortsetzungszusammenhangs abgeleitet werden könnten. Mangels einer besonderen Abrede wird jedoch die Frage, ob und ge- gebenenfalls in welcher Weise mehrfache Verstöße gegen die Unterlassungs- verpflichtung zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, wegen des typischen Charakters von Unterlassungsverträgen regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 323/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ :\n\nja\n\nja\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n25. Januar 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nTrainingsvertrag\n\nBGB §§ 157 Gh, 339; ZPO § 890\n\nDie Frage, in welchem Umfang bei mehrfachen Verstößen gegen eine\n\nstrafbewehrte Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafen verwirkt sind, kann\n\nnur nach einer Vertragsauslegung im Einzelfall, die auch Elemente einer er-\n\ngänzenden Vertragsauslegung beinhalten kann, entschieden werden, nicht\n\nnach festen Regeln für alle einschlägigen Fälle, wie sie etwa aus einem vorge-\n\ngebenen Rechtsbegriff des Fortsetzungszusammenhangs abgeleitet werden\n\nkönnten. Mangels einer besonderen Abrede wird jedoch die Frage, ob und ge-\n\ngebenenfalls in welcher Weise mehrfache Verstöße gegen die Unterlassungs-\n\nverpflichtung zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, wegen des\n\ntypischen Charakters von Unterlassungsverträgen regelmäßig nach denselben\n\nGrundsätzen zu beurteilen sein.\n\nBGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98 - OLG Bamberg\n\nLG Bamberg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,\n\nPokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Bamberg vom 30. November 1998 wird auf Kosten des\n\nKlägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte betreibt unter der Firma \"C.\" Sportstudios in B., E., N. und\n\nW..\n\nAm 25. Februar 1995 verpflichtete sich der Beklagte gegenüber dem\n\nklagenden V. e.V. in einer schriftlichen Unterlassungserklärung, beim Abschluß\n\nvon Trainingsverträgen mit Kunden (ausgenommen Kaufleute bei Vertrags-\n\nschlüssen im Rahmen ihres Handelsgeschäfts) in den Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen \n\nzwölf \n\nim Wortlaut \n\nangeführte \n\nVertragsklauseln\n\nnicht zu verwenden. Die Unterlassungserklärung enthielt folgende Vertrags-\n\nstrafenvereinbarung:\n\n\"Der/Die Unterzeichnende übernimmt für jeden Fall der Zuwider-\n\nhandlung eine an den V. e.V. oder - nach dessen Wahl - an eine\n\nandere gemeinnützige Institution zu zahlende Vertragsstrafe in Hö-\n\nhe von DM 2.000,-- (pro Klausel), jedoch höchstens bis zu einer\n\nGesamtstrafe in Höhe von DM 12.000,--.\"\n\nAm 17. Mai 1995 wurde in der Niederlassung des Beklagten in E. mit ei-\n\nnem Kunden ein Trainingsvertrag geschlossen, der sechs der zu unterlassen-\n\nden Vertragsklauseln enthielt. Wegen dieses Verstoßes gegen die Unterlas-\n\nsungsverpflichtung wurde der Beklagte vom Landgericht Nürnberg-Fürth durch\n\nAnerkenntnisurteil vom 9. Oktober 1996 zur Zahlung einer Vertragsstrafe in\n\nHöhe von 12.000,-- DM verurteilt.\n\nUngeachtet seiner Unterlassungserklärung verwendete der Beklagte\n\nbeim Abschluß von Trainingsverträgen in der Niederlassung B. in den Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen fünf der zu unterlassenden Klauseln wortgleich\n\nweiter wie in dem Fall, der dem Anerkenntnisurteil zugrunde gelegen hatte. Der\n\nKläger hat vier solcher Trainingsanmeldungen zum Gegenstand seiner Klage\n\ngemacht. Dabei handelt es sich um einen Vertragsschluß vom 9. November\n\n1995, aufgrund dessen der Kläger vom Beklagten die Zahlung einer Vertrags-\n\nstrafe von 10.000,-- DM bis zum 2. Mai 1996 verlangt hat, einen Vertrags-\n\nschluß vom 9. Mai 1996, der zur Forderung einer Vertragsstrafe von 10.000,--\n\nDM bis zum 17. Oktober 1996 geführt hat, und zwei Vertragsschlüsse vom\n\n26. August und 11. Dezember 1996, deretwegen der Kläger den Beklagten zur\n\nZahlung einer Vertragsstrafe von 20.000,-- DM bis zum 30. Januar 1997 auf-\n\ngefordert hat.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe mit jedem dieser Vertrags-\n\nschlüsse erneut gegen seine Unterlassungsverpflichtung verstoßen und daher\n\ndie Vertragsstrafe insgesamt viermal verwirkt. Er hat demgemäß vor dem\n\nLandgericht beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 40.000,-- DM nebst\n\nZinsen zu bezahlen.\n\nDer Beklagte hat dagegen vorgebracht, die Verstöße vom 9. November\n\n1995, 9. Mai 1996 und 26. August 1996 stünden in Fortsetzungszusammen-\n\nhang mit dem Verstoß vom 17. Mai 1995, dessentwegen das Anerkenntnisurteil\n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Oktober 1996 ergangen sei. Wegen\n\ndieser Verstöße könne daher keine weitere Vertragsstrafe gefordert werden.\n\nDer Vertrag vom 11. Dezember 1996 sei zwar zeitlich nach dem Anerkenntnis-\n\nurteil geschlossen worden, stehe aber noch mit dem Verstoß vom 17. Mai 1995\n\nin Fortsetzungszusammenhang, weil das verwendete Anmeldeformular schon\n\nvor dem Anerkenntnisurteil ausgegeben worden sein müsse. Nach Erlaß die-\n\nses Urteils habe er nämlich seine Mitarbeiter in B. aufgefordert, bis zum Ein-\n\ntreffen der Formulare mit den neu gefaßten Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen die alten Formulare handschriftlich abzuändern und die Kunden ausdrück-\n\nlich auf die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe von\n\n10.000,-- DM nebst Zinsen verurteilt.\n\nDie Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben (OLG Bamberg OLG-\n\nRep 1999, 61 = InVo 1999, 400).\n\nMit seiner (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der Beklagte\n\nbeantragt, verfolgt der Kläger sein Begehren auf vollständige Verurteilung des\n\nBeklagten nach dem Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger nach Erlaß\n\ndes Anerkenntnisurteils vom 9. Oktober 1996 nur noch Anspruch auf Zahlung\n\neiner Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,-- DM gehabt habe. Dieser Anspruch\n\nsei wegen der Verwendung der beanstandeten Klauseln beim Vertragsschluß\n\nvom 11. Dezember 1996 entstanden. Die zeitlich davor liegenden drei Verstö-\n\nße gegen die Unterlassungsverpflichtung stünden mit dem Verstoß, der Ge-\n\ngenstand des Anerkenntnisurteils gewesen sei, in Fortsetzungszusammenhang\n\nund hätten deshalb keine weiteren Vertragsstrafeansprüche begründen kön-\n\nnen.\n\nIm Unterlassungsvertrag vom 25. Februar 1995 habe sich der Beklagte\n\nzur Zahlung einer Vertragsstrafe \"für jeden Fall der Zuwiderhandlung\" ver-\n\npflichtet. Die Auslegung dieser Wendung ergebe, daß Mehrfachverstöße nach\n\nden Grundsätzen der fortgesetzten Handlung zusammenzufassen seien. An\n\ndem Rechtsinstitut der fortgesetzten Handlung sei bei der Auslegung von Un-\n\nterlassungserklärungen und der darin enthaltenen Vertragsstrafeversprechen\n\nfestzuhalten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Großer Senat für\n\nStrafsachen) zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei Straftaten\n\n(BGHSt 40, 138) habe daran nichts geändert, weil die fortgesetzte Handlung im\n\nZivilrecht und insbesondere im Wettbewerbsrecht eine eigenständige Bedeu-\n\ntung erlangt habe.\n\nObwohl der Wortlaut des Vertragsstrafeversprechens (\"für jeden Fall der\n\nZuwiderhandlung\") im vorliegenden Fall mehrere Deutungen zulasse, ergebe\n\ndie Auslegung im Hinblick auf den Vertragszweck, den Parteiwillen, die Inter-\n\nessenlage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie die Ver-\n\nkehrssitte, daß mehrere Einzelverstöße - auch bei fahrlässiger Begehung -\n\nunter dem Begriff des Fortsetzungszusammenhangs zu einer Einheit und damit\n\nrechtlich zu einer einzigen Tat zusammengefaßt werden sollten. Ein solcher\n\nFortsetzungszusammenhang sei zwischen den in B. begangenen Verstößen\n\nvom 9. November 1995, 9. Mai 1996 und 26. August 1996 sowie dem am\n\n17. Mai 1995 in E. vorgekommenen Fall, der dem Anerkenntnisurteil vom\n\n9. Oktober 1996 zugrunde gelegen habe, gegeben.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe bleiben im\n\nErgebnis ohne Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich die\n\nAuslegung eines Unterlassungsvertrages nach den allgemeinen für die Ver-\n\ntragsauslegung geltenden Grundsätzen richtet (vgl. BGHZ 121, 13, 16 -\n\n Fortsetzungszusammenhang; BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 40/95, GRUR\n\n1997, 931, 932 = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; Urt. v. 18.9.1997 -\n\n I ZR 71/95, GRUR 1998, 471, 472 = WRP 1998, 164 - Modenschau im Salva-\n\ntorkeller). Neben dem Inhalt der Vertragserklärungen sind demgemäß für die\n\nAuslegung nach den §§ 133, 157 BGB insbesondere maßgeblich die beider-\n\nseits bekannten Umstände, der Zweck der Vereinbarung sowie die Art und\n\nWeise ihres Zustandekommens, die wettbewerbsrechtlich relevante Beziehung\n\nzwischen den Vertragspartnern und ihre Interessenlage. Dies gilt auch für die\n\nAuslegung, welchen Inhalt das Versprechen einer Vertragsstrafe \"für jeden Fall\n\nder Zuwiderhandlung\" hat, weil die Parteien in der inhaltlichen Ausgestaltung\n\neines Unterlassungsvertrages grundsätzlich frei sind (vgl. BGHZ 121, 13, 15 -\n\n Fortsetzungszusammenhang). Wenn - wie im konkreten Fall - kein eindeutiger\n\nVertragswille ermittelt werden kann und der Wortlaut auslegungsbedürftig ist,\n\nkommt es in erster Linie auf den objektiv erkennbaren Erklärungsinhalt des\n\nUnterlassungsversprechens an (vgl. BGHZ 33, 163, 164 f. = GRUR 1961, 307\n\n- Krankenwagen II; 121, 13, 17 - Fortsetzungszusammenhang). Daneben ist zu\n\nberücksichtigen, daß sich die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auf mögliche\n\nzukünftige Sachverhalte bezieht, deren nähere Umstände naturgemäß kaum\n\nvorhersehbar sind. Dies hat zur Folge, daß die Auslegung eines Unterlas-\n\nsungsversprechens im Einzelfall auch Elemente einer ergänzenden Vertrags-\n\nauslegung beinhalten kann. Es wird demgemäß in der Regel nicht dem Willen\n\nder Vertragsparteien entsprechen, die Verwirkung von Vertragsstrafen von\n\nstarr gehandhabten Voraussetzungen abhängig zu machen, weil dies zur Folge\n\nhätte, daß den Besonderheiten der später eintretenden Fallgestaltungen - an-\n\nders als es bei der Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO der Fall\n\nwäre - in keiner Weise mehr Rechnung getragen werden könnte.\n\n2. Bei der Auslegung des Vertragsstrafeversprechens in einem Unter-\n\nlassungsvertrag kann, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben (vgl.\n\nBGHZ 33, 163, 165 - Krankenwagen II), nicht auf die Grundsätze zurückge-\n\ngriffen werden, die für die Verhängung von Ordnungsmitteln bei der Unterlas-\n\nsungsvollstreckung nach § 890 ZPO maßgebend sind (vgl. BGH, Urt. v.\n\n20.6.1991 - I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 62 = WRP 1991, 654 - Preisver-\n\ngleichsliste I; Staudinger/Rieble, BGB, Bearb. 1995, § 339 Rdn. 8; Braunert,\n\nKTS 1994, 441, 456 f.). Den Parteien kann ohne besondere Anhaltspunkte\n\nnicht der Wille unterstellt werden, bei der Vereinbarung eines Unterlassungs-\n\nvertrags eine Regelung gewollt zu haben, die der Rechtslage nach Erlaß eines\n\ngleichlautenden Unterlassungstitels entspricht. Die Verhängung eines Ord-\n\nnungsmittels und die Verwirkung einer Vertragsstrafe sind nicht ohne weiteres\n\nmiteinander vergleichbar. Während das Ordnungsgeld im Sinne des § 890\n\nZPO eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots\n\ndarstellt, ist die Vertragsstrafe im Sinne des § 339 BGB eine schuldrechtlich\n\nvereinbarte Leistung zur Sicherung der Vertragserfüllung und - je nach dem\n\nInhalt des Vertrages - auch zum pauschalierten Schadensersatz. Es kann da-\n\nnach nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Parteien eines Unter-\n\nlassungsvertrages die Voraussetzungen für die Verwirkung der Vertragsstrafe\n\nentsprechend den Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsmittels\n\nhätten regeln wollen (vgl. BGHZ 138, 67, 68 f.; BGH, Urt. v. 30.4.1987 -\n\n I ZR 8/85, GRUR 1987, 648, 649 = WRP 1987, 555 - Anwalts-Eilbrief). Im vor-\n\nliegenden Fall sind dafür auch keine Anhaltspunkte festgestellt. Es kommt hier\n\ndeshalb nicht auf die Frage an, ob bei Anwendung des § 890 ZPO von einem\n\nzivilrechtlichen Rechtsbegriff des Fortsetzungszusammenhangs auszugehen\n\nist, bei dessen Anwendung gegebenenfalls mehrere Einzelverstöße gegen ein\n\nUnterlassungsgebot als im Fortsetzungszusammenhang stehende Teilakte ei-\n\nner rechtlich einheitlichen Tat anzusehen wären (diese Frage verneinen: OLG\n\nNürnberg WRP 1999, 1184, 1186; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 890\n\nRdn. 40; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 57\n\nRdn. 35; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 946;\n\nv. Lambsdorff, Wettbewerbsverfahrensrecht, Rdn. 1301; Braunert, KTS 1994,\n\n441, \n\n457 ff.;\n\nMankowski, WRP 1996, 1144; a.A. OLG Celle WRP 1997, 89; Kammergericht\n\nWRP 1998, 627, 629; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl.\n\nUWG Rdn. 592; Ulrich, WRP 1997, 73; Schuschke, WRP 2000, 1008, 1012 f.).\n\n3. Die Entscheidung, ob nach dem Inhalt des Unterlassungsvertrages\n\ngegebenenfalls mehrere Verstöße zu einer rechtlichen Einheit zusammenzu-\n\nfassen sind, kann - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - auch\n\nnicht in Anwendung eines etwa vorgegebenen Rechtsbegriffs der fortgesetzten\n\nHandlung beantwortet werden. Ein solcher bürgerlich-rechtlicher Rechtsbegriff\n\nder Fortsetzungstat kann im Recht der Vertragsstrafe nicht anerkannt werden\n\n(anders noch BGHZ 121, 13, 15 f. - Fortsetzungszusammenhang). Die gegen-\n\nteilige Annahme berücksichtigt nicht ausreichend, daß Grundlage für Vertrags-\n\nstrafeforderungen allein der konkrete Vertrag ist. Die Frage, in welchem Um-\n\nfang bei mehrfachen Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtung Ver-\n\ntragsstrafen verwirkt sind, kann deshalb nur nach einer Vertragsauslegung im\n\nEinzelfall entschieden werden, nicht nach festen Regeln für alle einschlägigen\n\nFälle, wie sie aus einem Rechtsbegriff abgeleitet werden könnten (vgl. dazu\n\nbereits BGH GRUR 1961, 307, 310 - Krankenwagen II, insoweit in BGHZ 33,\n\n163 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 1.6.1983 - I ZR 78/81, GRUR 1984, 72, 74 =\n\nWRP 1984, 14 - Vertragsstrafe für versuchte Vertreterabwerbung; Urt. v.\n\n28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1788; vgl. auch Braunert, KTS\n\n1994, 441, 450 ff.).\n\n4. Die danach gegebene Notwendigkeit, mangels besonderer ausdrück-\n\nlicher Abreden eine Vertragsauslegung im Einzelfall vorzunehmen, ändert je-\n\ndoch nichts daran, daß die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise\n\nmehrfache Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung zu einer rechtlichen\n\nEinheit zusammenzufassen sind, wegen des typischen Charakters von Unter-\n\nlassungsverträgen regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sein\n\nwird. Dabei können auch Rechtsgedanken, wie sie bisher unter Berufung auf\n\neinen Rechtsbegriff des Fortsetzungszusammenhangs angewandt worden sind,\n\nBedeutung gewinnen. Der Umstand, daß die bei der Auslegung zu berücksich-\n\ntigenden Gesichtspunkte im Einzelfall ein unterschiedliches Gewicht haben\n\nund deshalb gegebenenfalls auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen\n\nkönnen, verdeutlicht aber, daß es jeweils nicht um die Anwendung von allge-\n\nmein geltenden Rechtsgrundsätzen über die Zusammenfassung von Einzel-\n\nhandlungen zu rechtlichen Einheiten geht, sondern um die Auslegung des kon-\n\nkreten Vertrages.\n\nDie Auslegung wird von Sinn und Zweck einer durch ein Vertragsstrafe-\n\nversprechen gesicherten Unterlassungsverpflichtung auszugehen haben. Aus\n\nder Sicht des Schuldners, der eine solche Vertragsverpflichtung eingeht, hat\n\nsie vor allem den Zweck sicherzustellen, daß für Handlungen, die von der Un-\n\nterlassungsverpflichtung erfaßt werden, weder eine Wiederholungsgefahr noch\n\neine Erstbegehungsgefahr besteht (vgl. BGHZ 121, 13, 19 - Fortsetzungszu-\n\nsammenhang). Aus der Sicht des Gläubigers geht es - wie für den Schuldner\n\noffensichtlich ist - um die Sicherung seines als schutzwürdig angesehenen Ein-\n\nzelinteresses gegen Zuwiderhandlungen, und zwar auch gegen solche, die\n\ndurch die Erfüllungsgehilfen des Schuldners und ohne dessen persönliches\n\nVerschulden begangen werden (vgl. BGHZ 33, 163, 167 - Krankenwagen II;\n\nBGH GRUR 1987, 648, 649 - Anwalts-Eilbrief; BGH, Urt. v. 22.1.1998\n\n- I ZR 18/96, GRUR 1998, 963, 964 f. = WRP 1998, 864 - Verlagsverschul-\n\nden II). Auch wenn dabei - wie oben dargelegt - nicht ohne weiteres auf die\n\nGrundsätze zur Auslegung von Unterlassungstiteln zurückgegriffen werden\n\nkann, ist doch zu berücksichtigen, daß die strafbewehrte Unterlassungsver-\n\npflichtung dazu dient, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und\n\naus der Sicht des Gläubigers einen Unterlassungstitel zu ersetzen. Es wird\n\ndeshalb im allgemeinen dem Interesse weder des Gläubigers noch des\n\nSchuldners entsprechen, durch die Unterlassungsverpflichtung schlechter als\n\ndurch ein entsprechendes Urteil gestellt zu werden. Es kommt hinzu, daß das\n\nVertragsstrafeversprechen je nach den Verhältnissen des Falles auch den\n\nZweck haben kann, dem Gläubiger im Verletzungsfall eine einfache Möglich-\n\nkeit zu eröffnen, Schadensersatz zu erhalten (vgl. BGHZ 130, 288, 295 - Kurze\n\nVerjährungsfrist; BGH NJW 1993, 1786, 1787 f.; BGH, Urt. v. 3.4.1998 -\n\n V ZR 6/97, NJW 1998, 2600, 2602, jeweils m.w.N.).\n\nNach dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung\n\nsind diese Gesichtspunkte maßgeblich mit abzuwägen. Dabei wird sich regel-\n\nmäßig ergeben, daß nach Sinn und Zweck des Unterlassungsvertrages die\n\nVertragsstrafe auch in Fällen, in denen nicht ohnehin von einer natürlichen\n\nHandlungseinheit \n\nauszugehen \n\nist \n\n(vgl. BGHZ 33, \n\n163, \n\n167 f. \n\n-\n\n Krankenwagen II; vgl. auch Kaiser, Die Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht,\n\n1999, S. 58 ff.; Köhler, WRP 1993, 666, 667 ff.; Schuschke, WRP 2000, 1008,\n\n1012), nicht für jede einzelne Tat verwirkt ist. Vielmehr werden einzelne Taten,\n\nsoweit sie sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt des konkreten Vertrages\n\nals rechtliche Einheit darstellen, jeweils als eine einzige Zuwiderhandlung zu\n\nbehandeln sein. Die ausnahmslose Verwirkung weiterer Vertragsstrafen für\n\njeden Einzelakt wird in aller Regel von den Vertragsparteien nicht gewollt sein.\n\nDie sonst mögliche Folge einer Aufsummierung von Vertragsstrafen wäre mit\n\ndem Gerechtigkeitsgedanken im allgemeinen nicht zu vereinbaren, wenn ihr\n\nnicht ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis des Gläubigers gegenübersteht\n\noder die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, daß dem Gläubiger durch die zu un-\n\nterlassenden Taten ein entsprechend hoher Schaden entstehen könnte (vgl.\n\nBGHZ 33, \n\n163, \n\n167 f.\n\n- Krankenwagen II). Bei Vertragsstrafeversprechen von Kaufleuten gilt insoweit\n\nnichts anderes. Die Vorschrift des § 348 HGB, die ausschließt, daß eine von\n\neinem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochene Vertrags-\n\nstrafe nach § 343 BGB herabgesetzt wird, steht dem nicht entgegen, weil die\n\nFrage, unter welchen Voraussetzungen nach dem Parteiwillen eine Zuwider-\n\nhandlung vorliegt, die zu einer Vertragsstrafe führt, von der Frage der Herab-\n\nsetzung einer verwirkten Vertragsstrafe zu unterscheiden ist (vgl. Kaiser aaO\n\nS. 66 f.).\n\nIm allgemeinen entspricht es aber auch nicht einer beiderseits interes-\n\nsengerechten Auslegung eines Vertragsstrafeversprechens, Einzeltaten nur\n\ndeshalb zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen, weil der Schuldner\n\nvon vornherein mehrfache Verstöße gegen seine Unterlassungsverpflichtung\n\nbeabsichtigt hat. Dies könnte gegebenenfalls eine ungerechtfertigte Privilegie-\n\nrung eines besonders hartnäckigen Vertragsverletzers bedeuten (vgl. dazu\n\nRieble, WM 1995, 828, 829). Würde bei einem vorsätzlichen Verstoß, der in\n\nder Absicht begangen wird, eine Mehrzahl weiterer gleichartiger Verstöße fol-\n\ngen zu lassen, in jedem Fall nur eine einzige Vertragsstrafe verwirkt, würde die\n\nVertragsstrafe bereits nach der ersten Handlung ihre Sicherungsfunktion ge-\n\ngenüber den Folgehandlungen einbüßen. Dies wird regelmäßig nach Treu und\n\nGlauben nicht gewollt sein (vgl. dazu auch BGH GRUR 1961, 307, 310 - Kran-\n\nkenwagen II; BGH NJW 1993, 1786, 1788). Dagegen spricht zudem, daß ein\n\nUnterlassungsvertrag regelmäßig auch den Zweck hat, den Gläubiger - auch\n\nim Interesse des Schuldners - von der Notwendigkeit einer gerichtlichen\n\nDurchsetzung seines Unterlassungsanspruchs zu entbinden.\n\nEin größeres wirtschaftliches Gewicht der Einzeltaten wird gegen eine\n\nstärkere Zusammenfassung zu einer rechtlichen Einheit sprechen (vgl. BGH\n\nGRUR 1961, 307, 310 - Krankenwagen II). Ein weiterer Gesichtspunkt für die\n\nBeurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsstrafe\n\nverwirkt wird, ist die Höhe der vereinbarten einzelnen Vertragsstrafe. Die Ver-\n\neinbarung einer hohen Vertragsstrafe für jede Zuwiderhandlung wird eher die\n\nAnnahme begründen, daß die Vertragspartner eine weitergehende Zusam-\n\nmenfassung verschiedener Handlungen zu einer rechtlichen Einheit gewollt\n\nhaben (vgl. BGH GRUR 1961, 307, 310 - Krankenwagen II; Rieble, WM 1995,\n\n828, 830).\n\n5. Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden,\n\ndaß der Beklagte über die für den Verstoß vom 11. Dezember 1996 verwirkte\n\nVertragsstrafe in Höhe von 10.000,-- DM hinaus keine weitere Vertragsstrafe\n\nschuldet, weil die drei am 9. November 1995, 9. Mai und 26. August 1996 be-\n\ngangenen Verstöße nach dem Vertrag eine rechtliche Einheit mit dem vom An-\n\nerkenntnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth erfaßten Verstoß vom\n\n17. Mai 1995 bilden. Die - wie dargelegt - unzutreffende Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, daß bei der Auslegung von Unterlassungsverträgen von einem\n\nRechtsinstitut der fortgesetzten Handlung auszugehen sei, hat sich letztlich auf\n\ndie Entscheidung nicht ausgewirkt, weil das Berufungsgericht in den weiteren\n\nEntscheidungsgründen eine - insoweit rechtsfehlerfreie - Auslegung des von\n\nden Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrages anhand der konkreten\n\nUmstände des Einzelfalles vorgenommen hat.\n\na) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsvertrag dahingehend\n\nausgelegt, daß Verstöße, wie sie am 17. Mai 1995, 9. November 1995, 9. Mai\n\nund 26. August 1996 geschehen sind, nach dem Parteiwillen als eine einzige\n\n(fortgesetzte) Zuwiderhandlung angesehen werden sollten. Dazu hat es aus-\n\ngeführt, Vertragsziel des Klägers als eines Verbraucherschutzverbandes habe\n\nes nicht sein dürfen, eine möglichst hohe und gegebenenfalls für den Schuld-\n\nner existenzgefährdende Bestrafung für viele einzelne Verstöße zu erreichen.\n\nDenn der Kläger könne kein Interesse an einem pauschalierten Schadenser-\n\nsatz haben, weil er selbst durch solche Verstöße nicht geschädigt werden kön-\n\nne. Das Ziel, den Beklagten zur Einhaltung seines Unterlassungsversprechens\n\nanzuhalten, habe angesichts der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe auch\n\nbei einer Verklammerung von vier oder fünf Fällen zu einer rechtlichen Einheit\n\nohne weiteres erreicht werden können, weil schon der Umsatz aufgrund einer\n\neinzigen Trainingsanmeldung bei einer Jahresgebühr von etwa 1.000,-- DM\n\ndeutlich unter der vereinbarten Vertragsstrafe gelegen habe. Zu berücksichti-\n\ngen sei auch, daß Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung nicht zu zu-\n\nsätzlichen Werbe- oder Anbahnungserfolgen führten, sondern sich erst nach\n\nVertragsschluß auf die Abwicklung des Trainingsvertrages auswirken könnten.\n\nNach dem Unterlassungsvertrag seien deshalb - auch bei lediglich fahrlässiger\n\nBegehungsweise - im wesentlichen gleichartige, zeitlich und räumlich zusam-\n\nmentreffende Handlungen unter dem Gesichtspunkt des Fortsetzungszusam-\n\nmenhangs jeweils nur als eine Zuwiderhandlung anzusehen.\n\nBei der Verwendung der beanstandeten Klauseln in den Allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen der Trainingsverträge sei hier eine gleichartige Bege-\n\nhungsweise gegeben, auch wenn geringfügige Abweichungen in der Formulie-\n\nrung einzelner Klauseln vorlägen. An der Gleichartigkeit der Begehungsweise\n\nändere auch der Umstand nichts, daß die Verstöße an verschiedenen Orten (in\n\nE. und in B.) begangen worden seien, weil es sich um Verstöße in rechtlich\n\nunselbständigen Betriebsstätten gehandelt habe. Der erforderliche zeitliche\n\nZusammenhang der Einzelakte sei ebenfalls (noch) anzunehmen. Dabei sei zu\n\nberücksichtigen, daß bei fahrlässigen Verstößen, wie sie hier gegeben seien,\n\nein großzügigerer Maßstab möglich sei. Der Vertragsverstoß des Beklagten sei\n\nin erster Linie darin zu sehen, daß die Formulare mit den fehlerhaft formulier-\n\nten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eingezogen worden seien. Die\n\naufgedeckten Fälle seien nur Folgeverstöße dieser ersten Pflichtverletzung.\n\nDie Abmahnung weiterer Verstöße und die Einreichung der Klage vor\n\ndem Landgericht Nürnberg-Fürth wegen des Verstoßes vom 17. Mai 1995, der\n\ndem Anerkenntnisurteil zugrunde gelegen habe, hätten den Fortsetzungszu-\n\nsammenhang nicht unterbrochen, vielmehr erst die Zustellung dieses Urteils.\n\nb) Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung bleiben ohne Erfolg.\n\nDie tatrichterliche Auslegung, die revisionsrechtlich ohnehin nur beschränkt\n\nnachgeprüft werden kann (vgl. BGH GRUR 1998, 471, 472 - Modenschau im\n\nSalvatorkeller), ist rechtsfehlerfrei. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon\n\nausgegangen, daß die Auslegung eines Unterlassungsvertrages ergeben kann,\n\ndaß gerade auch die rechtliche Zusammenfassung lediglich fahrlässig began-\n\ngener Einzelakte zu jeweils einzelnen Zuwiderhandlungen gewollt ist (vgl.\n\nBGHZ 33, 163, 167 f. - Krankenwagen II; 121, 13, 16 - Fortsetzungszusam-\n\nmenhang; Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 375; Kaiser aaO S. 68),\n\nweil das zu schützende Interesse des Gläubigers durch fahrlässige Taten in\n\nder Regel weniger bedroht ist als durch vorsätzliche Handlungen.\n\n(1) Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht eine rechtliche\n\nEinheit der Einzelakte angenommen habe, obwohl bei den einzelnen Verstö-\n\nßen Allgemeine Geschäftsbedingungen mit unterschiedlichen Fassungen der\n\nbeanstandeten Klauseln verwendet worden seien. Wenn der Schuldner immer\n\nwieder neue Formulare drucken lasse und darüber hinaus versuche, sein\n\nrechtswidriges Verhalten durch Umformulierungen zu verschleiern, fehle es an\n\neinem engen sachlichen Zusammenhang der einzelnen Verstöße.\n\nMit diesem Vorbringen kann die Revision aus tatsächlichen Gründen\n\nkeinen Erfolg haben. Es ist ihr allerdings darin zuzustimmen, daß die erneute\n\nHerausgabe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen die von einem\n\nVertragsstrafeversprechen erfaßten Klauseln enthalten sind, im allgemeinen\n\nder Annahme eines engen sachlichen Zusammenhangs der Einzelakte der\n\nVerwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehen wird.\n\nDenn die erneute Aufnahme einer beanstandeten Klausel in ein AGB-Formular\n\nspricht schon bei einer unveränderten Übernahme, noch mehr aber bei einer\n\ngleichzeitigen geringfügigen Änderung dafür, daß der Entschluß zum Verstoß\n\ngegen das Unterlassungsversprechen neu gefaßt oder bewußt bekräftigt wor-\n\nden ist.\n\nIm vorliegenden Fall kann aber nach den getroffenen Feststellungen\n\nnicht von einem solchen Sachverhalt ausgegangen werden. Das Berufungsge-\n\nricht hat allerdings festgestellt, daß die von dem Beklagten bei den einzelnen\n\nVerstößen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen untereinander\n\ngeringfügige Abweichungen in den Klauselformulierungen aufweisen. Diese\n\nbetreffen zwar nicht die Klauseln, auf deren Verwendung die Klage gestützt ist;\n\nbei den einzelnen Verstößen, die der Klage zugrunde liegen, wurden aber zwei\n\nverschiedene Formulare verwendet, die sich untereinander in den Überschrif-\n\nten (\"Geschäftsbedingungen des C. B.\" und \"Geschäftsbedingungen des C.\")\n\nund in der Fassung der Klausel betreffend die Behandlung von Krankheits- und\n\nanderen Ausfallzeiten unterscheiden. Diese beiden AGB-Formulare unter-\n\nscheiden sich zudem von der Formularfassung, die dem Anerkenntnisurteil\n\nvom 9. Oktober 1996 und wohl auch dem Unterlassungsvertrag vom\n\n25. Februar 1995 zugrunde lag. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist aber\n\nim Revisionsverfahren davon auszugehen, daß diese verschiedenen Formulare\n\nschon bei Abschluß des Unterlassungsvertrages vorhanden waren und - wie\n\ndas Berufungsgericht festgestellt hat - danach lediglich weiterverwendet wur-\n\nden, weil ihre Einziehung aus Fahrlässigkeit unterblieben war. Die Revision\n\nkann nicht darauf verweisen, daß der Kläger schon in den Vorinstanzen be-\n\nhauptet habe, die Unterschiede zwischen den Formularen beruhten auf späte-\n\nren Nachdrucken. Wenn der Kläger nunmehr erstmals diese Behauptung auf-\n\nstellt, kann er damit im Revisionsverfahren, in dem neues tatsächliches Vor-\n\nbringen grundsätzlich unzulässig ist, nicht mehr gehört werden.\n\n(2) Der Revision kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß im vor-\n\nliegenden Fall der Zeitabstand der Verstöße untereinander ausschließen\n\nmüßte, diese zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen. Die Auslegung\n\ndes Unterlassungsvertrages dahin, daß auch in solchen Zeitabständen began-\n\ngene Verstöße eine rechtliche Einheit bilden können, wäre allerdings bedenk-\n\nlich, wenn es sich um vorsätzliche Verstöße handeln würde. Nach den getrof-\n\nfenen Feststellungen kann jedoch nur von einem lediglich fahrlässigen Auf-\n\nbrauchen alter AGB-Formulare ausgegangen werden. Die Auslegung, daß un-\n\nter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles solche Verstöße nach\n\ndem Unterlassungsvertrag ungeachtet zwischenzeitlicher Vertragsstrafeforde-\n\nrungen nur als eine einzige Zuwiderhandlung gewertet werden sollen, liegt im\n\nBereich der tatrichterlichen Verantwortung.\n\nIII. Danach war die Revision des Klägers auf seine Kosten zurückzuwei-\n\nsen (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_323-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-25/i-zr-323-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_323-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_323-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-25/i-zr-323-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_323-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:46:41.708909+00:00"}}