{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_318-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-05-03","aktenzeichen":"I ZR 318/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. Mai 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Das Beste jeden Morgen UWG §§ 1, 3; LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5 a) Die Werbung für Frühstücksprodukte mit dem Slogan \"Kellogg's - Das Be- ste jeden Morgen\" stellt eine reklamehafte Anpreisung dar. Sie enthält nicht die Behauptung einer Alleinstellung, die dem Irreführungsverbot im Sinne von § 3 UWG unterfällt. b) Zu den Voraussetzungen gesundheitsbezogener Werbung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 318/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n3. Mai 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDas Beste jeden Morgen\n\nUWG §§ 1, 3; LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5\n\na) Die Werbung für Frühstücksprodukte mit dem Slogan \"Kellogg's - Das Be-\nste jeden Morgen\" stellt eine reklamehafte Anpreisung dar. Sie enthält nicht\ndie Behauptung einer Alleinstellung, die dem Irreführungsverbot im Sinne\nvon § 3 UWG unterfällt.\n\nb) Zu den Voraussetzungen gesundheitsbezogener Werbung.\n\nBGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 19. November\n\n1998 aufgehoben.\n\nAuf die Anschlußberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung\n\nder Berufung der Klägerin das Teil-Anerkenntnis- und Endurteil des\n\nLandgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 19. November 1997\n\nteilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht\n\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\n\nOrdnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht bei-\n\ngetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer\n\nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im\n\nEinzelfall höchstens 500.000,-- DM; Ordnungshaft ins-\n\ngesamt höchstens zwei Jahre) verurteilt, es zu unterlas-\n\nsen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-\n\nbewerbs für Cerealien-Produkte mit dem von der Kläge-\n\nrin als zweites Blatt der Anlage K 7 überreichten Werbe-\n\nrundschreiben zu werben, soweit hierdurch die Zugabe\n\neiner bestimmten Menge gleicher Ware als unentgeltlich\n\nherausgestellt wird.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 29/30 und die\n\nBeklagte 1/30.\n\nDie Kosten des Berufungsrechtszuges und der Revision fallen der\n\nKlägerin zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin stellt Brotaufstriche einschließlich Konfitüren und Müslirie-\n\ngel her und vertreibt diese.\n\nDie Beklagte produziert und vertreibt Frühstückscerealien und Müslirie-\n\ngel. Für diese wirbt sie mit dem Slogan \"Kellogg's - Das Beste jeden Morgen\".\n\nDiesen Slogan verwendete sie auch in zwei TV-Spots. In dem ersten von\n\nder Klägerin beanstandeten TV-Spot (Anlage A), in dem die Beklagte für ihr\n\nProdukt \"Toppas\" wirbt, wird ein sportlicher junger Mann gezeigt, der sich an\n\nden Frühstückstisch setzt. Ein (unsichtbarer) Sprecher wirft dazu die Frage auf:\n\n\"Was braucht dieser Mann, um so auszusehen?!\" und beantwortet sie sogleich\n\nmit: \"Das Calcium der Milch, dazu gesundes Getreide, wertvolle Vitamine und\n\nEisen aus Cerealien von Kellogg's! Kellogg's - Das Beste jeden Morgen.\"\n\nDer zweite TV-Spot der Beklagten mit Werbung für \"KELLOGG'S\n\nCORNFLAKES\" (Anlage D) zeigt einen Bäcker beim Frühstück. Dieser TV-Spot\n\nwird wie folgt kommentiert: \"Was essen eigentlich Bäcker, bevor sie ihre Bröt-\n\nchen backen?! Natürlich ein gutes Frühstück aus gesundem Getreide! Cereali-\n\nen von Kellogg's! Und der Tag kann kommen! Kellogg's - Das Beste jeden\n\nMorgen.\"\n\nIn einem Rundschreiben an Hausmeister von Schulen (Anlage B) warb\n\ndie Beklagte mit dem beanstandeten Slogan für Müslix-Riegel im Pausenver-\n\nkauf und bot Müslix-Riegel (\"6 zum Preis von 5\") an, wie nachstehend abgebil-\n\ndet:\n\nDem Rundschreiben war zudem das nachfolgend wiedergegebene Wer-\n\nbeblatt mit dem Slogan \"Kellogg's - Das Beste jeden Morgen\" beigefügt (Anla-\n\nge C):\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Slogan \"Kellogg's - Das Beste je-\n\nden Morgen\" sei eine unzulässige Behauptung einer Alleinstellung. Diese sei\n\nunrichtig. Der Verzehr der Produkte der Beklagten, die extrem gezuckert seien,\n\nstelle keine bessere oder gesündere Ernährung dar als ein übliches Frühstück.\n\nDer erste TV-Spot erwecke den unrichtigen Eindruck eines besseren\n\nund gesünderen Frühstücks. Keinesfalls könnten durch den Verzehr der Ce-\n\nrealienprodukte der Beklagten mit Milch zum Frühstück die Figur und die Mus-\n\nkeln des abgebildeten Mannes erreicht werden.\n\nDer zweite TV-Spot führe zu dem irreführenden Eindruck, gerade Bäcker\n\nzögen die Produkte der Beklagten einem Frühstück mit eigenen Backwaren\n\nvor.\n\nDas Rundschreiben sei wegen unzulässiger Gratiswerbung und als un-\n\nzulässige Sonderveranstaltung zu beanstanden. Die Werbeangaben in dem\n\nWerbeblatt (Anlage C) seien irreführend.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\n\nWettbewerbs für Cerealien-Produkte\n\n1. mit der Angabe \"Kellogg's - Das Beste jeden Morgen\" und/oder\n\nunter sonstiger Herausstellung ihres Firmenlogos im selben\n\nBlickfang mit der Angabe \"Das Beste jeden Morgen\" und/oder\n\n2. mit dem TV-Spot gemäß Anlage A und/oder dem TV-Spot ge-\n\nmäß Anlage D und/oder dem Rundschreiben gemäß Anlage B\n\nund/oder dem Werbeblatt gemäß Anlage C zu werben und/oder\n\nwerben zu lassen.\n\nDie Beklagte hat den Klageantrag zu 2 insoweit anerkannt, als sie es zu\n\nunterlassen hat, zukünftig mit dem von der Klägerin als zweites Blatt des über-\n\nreichten Werberundschreibens (Anlage B, S. 2, zum Klageantrag zu 2) zu wer-\n\nben, soweit hierdurch die Zugabe einer bestimmten Menge gleicher Ware als\n\nunentgeltlich herausgestellt wird.\n\nIm übrigen ist die Beklagte der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend\n\ngemacht, der Slogan enthalte keine qualitäts- oder gesundheitsbezogenen An-\n\ngaben über ihre Produkte. Der erste TV-Spot (Anlage A) sei erkennbar eine\n\nreklamehafte Übertreibung. Auch der zweite TV-Spot und das Werbeblatt (An-\n\nlage C) seien nicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im ge-\n\nschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Cerealienprodukte mit\n\ndem Rundschreiben gemäß Anlage B und/oder dem Werbeblatt gemäß Anla-\n\nge C zu werben und/oder werben zu lassen. Im übrigen hat es die Klage abge-\n\nwiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage insgesamt für begründet erachtet.\n\nEs hat die Beklagte - auf die Berufung der Klägerin - hinsichtlich des Werbe-\n\nslogans \"Kellogg's - Das Beste jeden Morgen\" und der Fernsehwerbespots\n\ngemäß Anlagen A und D zur Unterlassung verurteilt und die gegen die Verur-\n\nteilung zur Unterlassung der Werbung mit den Schreiben gemäß Anlagen B\n\nund C gerichtete Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen.\n\nMit der dagegen gerichteten Revision, deren Zurückweisung die Kläge-\n\nrin beantragt, verfolgt die Beklagte - mit Ausnahme des anerkannten Teils -\n\nihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den Werbeslogan \"Kellogg's - Das Beste je-\n\nden Morgen\" in der werblichen Verwendung für Cerealienprodukte als eine ge-\n\ngen § 3 UWG verstoßende unzulässige Alleinstellungsbehauptung angesehen.\n\nHierzu hat es ausgeführt:\n\nJedenfalls ein nicht unbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs\n\nentnehme der Aussage entsprechend ihrem unmittelbaren und eigentlichen\n\nWortsinn, die jeweils mit diesem Slogan beworbenen Cerealienprodukte der\n\nBeklagten seien in qualitativer Hinsicht, und zwar mit dem erforderlichen deut-\n\nlichen Abstand, allen anderen Konkurrenzprodukten überlegen. Bei Markenar-\n\ntikeln legten Hersteller und Verbraucher auf die Qualität der Waren besonde-\n\nren Wert; Angaben zur Qualität würden daher auch sonst werblich herausge-\n\nstellt. Wenn ein Erzeugnis - wie hier - so klar und im naheliegenden Verständ-\n\nnis ganz eindeutig als das \"Beste\" bezeichnet werde, spreche alles dafür, daß\n\ndie Angabe auf den Qualitätsstandard der Ware bezogen sei und - wegen der\n\nSuperlativwerbung - als Alleinstellungsberühmung verstanden werde. Werbe-\n\nangaben von bekannten und allgemein geschätzten Markenherstellern, zu de-\n\nnen die Beklagte gehöre, würden vom Publikum üblicherweise auch ernst ge-\n\nnommen und wegen der unmittelbaren Verknüpfung mit dem jeweils beworbe-\n\nnen Produkt nicht als bloß subjektives Werturteil verstanden. Die Produkte der\n\nBeklagten hätten aber unstreitig keinen entsprechenden Vorsprung auf dem\n\nGebiet der Cerealien oder sonstiger Frühstücksformen.\n\nWegen dieser irreführenden Alleinstellungsberühmung seien auch die\n\nFernsehwerbespots gemäß Anlagen A und D, die am Ende jeweils den Slogan\n\n\"Kellogg's - Das Beste jeden Morgen\" enthielten, wettbewerbswidrig. Aus den\n\ngleichen Gründen - Abdruck des Werbeslogans \"Kellogg's - Das Beste jeden\n\nMorgen\" - hat das Berufungsgericht auch die Anschlußberufung der Beklagten\n\nhinsichtlich des vom Landgericht ausgesprochenen Verbots der Rund- und\n\nWerbeschreiben gemäß Anlagen B und C zurückgewiesen und somit die Ver-\n\nurteilung zur Unterlassung bestätigt.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg.\n\nDie Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und\n\nzur Abweisung der Klage, soweit die Beklagte den Klageanspruch nicht aner-\n\nkannt hat.\n\n1. Slogan \"Kellogg's - Das Beste jeden Morgen\" (Klageantrag zu 1):\n\nMit Recht wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Slogan \"Kellogg's - Das Beste jeden Morgen\" enthalte bei\n\nVerwendung in der Werbung für Cerealienprodukte eine irreführende Allein-\n\nstellungsberühmung im Sinne des § 3 UWG.\n\na) Die Zulässigkeit einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung setzt\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wegen der anderenfalls\n\nbestehenden Gefahr einer Irreführung des Publikums voraus, daß die Werbe-\n\nbehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber\n\nseinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine\n\ngewisse Stetigkeit bietet (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.1991 - I ZR 5/90, GRUR 1991,\n\n850, 851 = WRP 1991, 717 - Spielzeug-Autorennbahn; Urt. v. 15.02.1996\n\n- I ZR 9/94, GRUR 1996, 910, 911 = WRP 1996, 729 - Der meistverkaufte\n\nEuropas; Urt. v. 12.02.1998 - I ZR 110/96, GRUR 1998, 951, 952 = WRP 1998,\n\n861 - Die große deutsche Tages- und Wirtschaftszeitung). Dagegen unterfallen\n\nnicht dem Irreführungsverbot reklamehafte Übertreibungen und reine Wertur-\n\nteile (vgl. BGH, Urt. v. 20.04.1989 - I ZR 125/87, GRUR 1989, 608, 609 = WRP\n\n1989, 584 - Raumausstattung). Sie enthalten keine Angaben im Sinne von § 3\n\nUWG. Darunter sind nur inhaltlich nachprüfbare Aussagen über geschäftliche\n\nVerhältnisse zu verstehen.\n\nDas Berufungsgericht entnimmt den Alleinstellungscharakter vor allem\n\nder Wortbedeutung des beanstandeten Werbeslogans und wendet den an sich\n\nzutreffenden, von ihm im Streitfall als ausschlaggebend erachteten Erfahrungs-\n\nsatz an, daß ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums die\n\nWerbung entsprechend ihrem Wortsinn verstehe (vgl. nachfolgend unter\n\nII 1 b). Bei der Beurteilung der in Rede stehenden Superlativwerbung hat das\n\nBerufungsgericht jedoch dem Umstand zu wenig Beachtung geschenkt, daß\n\n- ungeachtet bestehender Möglichkeiten zur Feststellung der Qualität der be-\n\nworbenen Cerealienprodukte - für die Beantwortung der Frage, was \"das Be-\n\nste\" jeden Morgen sei, subjektive Einschätzungen und Wertungen eine ent-\n\nscheidende Rolle spielen. Die Behauptung der Beklagten, \"das Beste jeden\n\nMorgen\" zu bieten, entzieht sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts\n\nweitgehend einer objektiven Nachprüfbarkeit. Ob die beworbenen Cerealien-\n\nprodukte der Beklagten für den angesprochenen Verbraucher \"das Beste jeden\n\nMorgen\" sind, hängt in erster Linie von den persönlichen geschmacklichen\n\nVorlieben und Frühstücksgewohnheiten des Einzelnen, aber auch von der un-\n\nterschiedlichen körperlichen Konstitution der Menschen und ihren Lebens-,\n\nArbeits- und Umweltbedingungen ab \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 15.01.1965\n\n- Ib ZR 46/63, GRUR 1965, 363, 364 - Fertigbrei). Diese maßgebend subjektive\n\nund individuelle Prägung einer Antwort auf die Frage, was \"das Beste jeden\n\nMorgen\" sei, ist dem angesprochenen Verkehr durchaus bewußt. Auch wenn\n\nder durchschnittlich informierte und verständige Durchschnittsverbraucher, auf\n\ndessen Sicht es maßgebend ankommt (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97,\n\nGRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster), Wert auf ein\n\nqualitativ hochwertiges Frühstück legt und auf eine gesundheitsbewußte und\n\nausgewogene Ernährung achtet, so daß unabhängig von individuellen ge-\n\nschmacklichen Vorlieben die Anforderungen, die in objektiver Hinsicht an ein\n\n\"gutes\", geeignetes bzw. vorzugswürdiges Frühstück zu stellen sind, jedenfalls\n\nin etwa umrissen sind (vitamin- und ballaststoffreich, möglichst schadstoffrei,\n\nzucker- und fettarm, aus chemisch unbehandelten, natürlichen Zutaten von\n\nhoher Qualität), wird er erkennen, daß sich nicht objektiv und generell für eine\n\nVielzahl von Menschen feststellen läßt, welche Mahlzeit sich - absolut be-\n\ntrachtet - am besten als erste des Tages eignet. Dies liegt nicht nur in den be-\n\nreits angesprochenen unterschiedlichen körperlichen Bedürfnissen der Men-\n\nschen, sondern auch darin begründet, daß selbst in der Wissenschaft unter-\n\nschiedliche und wechselnde Auffassungen über die \"beste\" Ernährungsweise\n\nvertreten werden (vgl. BGH GRUR 1965, 363, 364 - Fertigbrei). Hinzu kommt,\n\ndaß sich ein Frühstück nicht nur bei Wahl einer Mahlzeit aus Cerealienpro-\n\ndukten (mit Milch, Joghurt, Früchten, Fruchtsaft usw.) aus einer Reihe von Er-\n\nzeugnissen zusammenstellen läßt, die sich zu einer vollständigen, möglichst\n\nausgewogenen Mahlzeit ergänzen, ohne daß sich letztlich sagen läßt, welche\n\nBestandteile für die Ernährung die wichtigsten, besten oder am wenigsten ent-\n\nbehrlichen sind. Diese Gegebenheiten hat das Berufungsgericht nicht im erfor-\n\nderlichen Umfang berücksichtigt.\n\nb) Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 3 UWG\n\nist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Da es\n\nvorliegend um Waren des täglichen Bedarfs geht und das Berufungsgericht\n\nseine Würdigung unter Heranziehung der - in der Revisionsinstanz uneinge-\n\nschränkt überprüfbaren - Lebenserfahrung vorgenommen hat, kann der Senat\n\nabschließend selbst beurteilen, wie der Werbeslogan von den in Betracht\n\nkommenden Verkehrskreisen aufgefaßt wird (vgl. BGH GRUR 1965, 363, 365\n\n- Fertigbrei; vgl. auch zur Überprüfung von Feststellungen aufgrund von Erfah-\n\nrungswissen in der Revisionsinstanz Bornkamm, WRP 2000, 830, 833).\n\nAuszugehen ist dabei vom Wortsinn des angegriffenen Werbeslogans\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 16.4.1957 \n\n- I ZR 115/56, GRUR 1957, 600, 602\n\n- Westfalenblatt; GRUR 1965, 363, 365 - Fertigbrei; GRUR 1989, 608, 609\n\n- Raumausstattung). Bereits dieser erweckt begründete Zweifel an einer Allein-\n\nstellungsberühmung, denn dem Spruch \"Kellogg's - Das Beste jeden Morgen\"\n\nläßt sich nicht entnehmen, daß es sich bei den so beworbenen Frühstücksce-\n\nrealien gerade im Vergleich zu anderen Erzeugnissen um das Beste handele,\n\nwas auf dem Markt angeboten werde. Hierfür fehlt es an einer ausreichend\n\ndeutlichen Bezugnahme auf die Produkte der Mitbewerber. Durch den Zusatz\n\n\"jeden Morgen\" erfährt der Satz eine Verallgemeinerung, die nach dem Wort-\n\nsinn auch Raum für Deutungen läßt, wie sie das Landgericht erwogen hat,\n\nnämlich in dem Sinn, daß die Einnahme einer Mahlzeit mit Kellogg's-Produkten\n\ndas beste Ereignis am Morgen sei, hinter dem andere morgendliche Aktivitäten\n\nzur Vorbereitung auf den Tag, wie etwa eine erfrischende Dusche, ein Wald-\n\nlauf oder das morgendliche Zeitungslesen zurückträten. Bleibt aber nach der\n\nWortbedeutung offen, worauf sich der Superlativ \"das Beste\" in der Werbung\n\nder Beklagten eigentlich bezieht (auf Frühstückscerealien, generell auf Früh-\n\nstücksprodukte oder noch allgemeiner auf das beste Ereignis am Morgen), so\n\nversteht der Verkehr die Werbeaussage mangels Konkretisierung nicht als Be-\n\nhauptung einer alle anderen Konkurrenzerzeugnisse deutlich überragenden\n\nSpitzenposition. Vielmehr wird er den Slogan \"Kellogg's - Das Beste jeden\n\nMorgen\" als eine allgemeine suggestive Anpreisung mit erkennbar subjektivem\n\nGepräge auffassen, weil jeder Einzelne nur für sich beantworten kann, was für\n\nihn \"das Beste jeden Morgen\" oder das beste Frühstück jeden Morgen darstellt.\n\nAuch der - angesichts entsprechender Veröffentlichungen in den Medien über\n\nmögliche gesundheitliche Folgen falscher Ernährungsgewohnheiten nicht ge-\n\nring einzuschätzende - Teil des angesprochenen Verkehrs, der bestrebt ist,\n\nsich möglichst gesund und ausgewogen zu ernähren, wird nicht annehmen, die\n\nBeklagte nehme für sich in Anspruch, die ungeachtet des Alters, der körperli-\n\nchen Verfassung und der Lebens- und Umweltbedingungen des Einzelnen für\n\nalle Bevölkerungskreise gleichermaßen gültige \"beste\" Frühstücksmahlzeit an-\n\nzubieten. Bei dieser Sachlage entnimmt der Verkehr dem Slogan \"Kellogg's\n\n- Das Beste jeden Morgen\" entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht,\n\ndaß die so beworbenen Frühstückscerealien gerade im Vergleich zu anderen\n\nCerealien oder Frühstücksprodukten in jeder Hinsicht, vor allem aber in ihrer\n\nQualität und Güte, unerreichbar seien, sondern lediglich, daß es sich um ein\n\nqualitativ hochwertiges Produkt handelt, das - zusammen mit anderen Produk-\n\nten - zur Spitzenklasse der auf dem betreffenden Warengebiet angebotenen\n\nErzeugnisse gehört. Nur insoweit enthält der beanstandete Werbeslogan einen\n\nobjektiv nachprüfbaren Kern.\n\nErschöpft sich der objektive Aussagegehalt des Slogans in der Behaup-\n\ntung, die so beworbenen Produkte gehörten zu den besten Frühstücksange-\n\nboten, so kann die Werbeaussage nicht mit Erfolg als irreführend beanstandet\n\nwerden. Daß es sich bei den Erzeugnissen der Beklagten um qualitativ hoch-\n\nwertige Cerealienprodukte handelt, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt.\n\nDer Klageantrag zu 1 erweist sich daher als unbegründet.\n\n2. Konkret beanstandete Werbemaßnahmen (Klageantrag zu 2):\n\nMit Erfolg beanstandet die Revision auch die Verurteilung zur Unterlas-\n\nsung der Werbeschreiben gemäß den Anlagen B und C sowie der Werbung mit\n\nden Fernsehspots gemäß den Anlagen A und D.\n\nDas Berufungsgericht hat sämtliche Werbemaßnahmen (Anlagen A bis\n\nD) mit der Begründung untersagt, sie enthielten den irreführend auf eine Al-\n\nleinstellung der Beklagten hinweisenden Slogan \"Kellogg's - Das Beste jeden\n\nMorgen\". Diese Begründung trägt die Verurteilung zur Unterlassung der ge-\n\nnannten Werbemaßnahmen schon deswegen nicht, weil dem beanstandeten\n\nSlogan aus den vorstehend erörterten Gründen keine Alleinstellungsbe-\n\nrühmung entnommen werden kann. Die Verurteilung zur Unterlassung der\n\nWerbemaßnahmen gemäß den Anlagen A bis D erweist sich aber auch nicht\n\naus anderen Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO).\n\na) Fernsehspot gemäß Anlage A:\n\naa) Der Fernsehspot (Anlage A) enthält - entgegen den Gegenangriffen\n\nin der Revisionserwiderung - keine wettbewerbswidrigen gesundheitsbezoge-\n\nnen Werbeaussagen (§ 3 UWG, § 1 UWG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG).\n\nDies kann der Senat ohne Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht selbst beurteilen. Bei den in der Fernsehwerbung beworbenen Früh-\n\nstückscerealien handelt es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs, d.h.\n\num Produkte, für die die Mitglieder des Senats als (potentielle) Abnehmer in\n\nBetracht kommen. Besondere Umstände dafür, daß nicht unerhebliche Teile\n\ndes Verkehrs die Werbung - anders als der Senat - in einer mit den objektiven\n\nVerhältnissen nicht in Einklang stehenden Weise verstehen und daher irrege-\n\nführt werden könnten, sind im Streitfall weder dargetan noch ersichtlich, so daß\n\nauch bei Verneinung der Gefahr einer Irreführung gegen eine Sachbeurteilung\n\nohne die Einholung eines demoskopischen Gutachtens keine Bedenken beste-\n\nhen.\n\nbb) Der angegriffene Werbespot zeigt einen jungen Mann, der in augen-\n\nscheinlich häuslicher Umgebung ein Bad nimmt und anschließend eine Mahl-\n\nzeit aus Cerealien (Kellogg's Toppas) mit Milch zu sich nimmt. Parallel zu die-\n\nsen Bildeinstellungen wirft ein (unsichtbarer) Sprecher die Frage auf \"Was\n\nbraucht dieser Mann, um so auszusehen?!\" und beantwortet sie sogleich selbst\n\nmit den Worten \"Das Calcium der Milch, dazu gesundes Getreide, wertvolle\n\nVitamine und Eisen aus Cerealien von Kellogg's! Kellogg's - Das Beste jeden\n\nMorgen\".\n\nDarin liegt keine irreführende gesundheitsbezogene Werbung.\n\nBei natürlicher Betrachtung versteht der Verkehr den vorbeschriebenen\n\nFernsehspot dahin, daß die von dem Darsteller in der Werbung konsumierten\n\nKellogg's Toppas mit Milch ein gesundes Frühstück darstellen und zur körperli-\n\nchen Fitneß im Sinne eines Zustandes allgemeinen körperlichen Wohlbefin-\n\ndens (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 27.02.1980 - I ZR 8/78, GRUR 1980, 797,\n\n798 = WRP 1980, 541 - Topfit Boonekamp) beitragen. Demgegenüber wird der\n\nVerbraucher - auch wenn der Spot diese Botschaft vordergründig erkennbar zu\n\nvermitteln sucht - angesichts der Fernsehwerbung nicht annehmen, er könne\n\nsein Aussehen allein durch einen regelmäßigen morgendlichen Konsum von\n\nKellogg's Toppas mit Milch in dem Sinne verändern, daß er das Äußere, insbe-\n\nsondere die schlanke, sportliche Figur des Darstellers in der Werbung, erlangt.\n\nDem Publikum ist aufgrund entsprechender Veröffentlichungen in den Medien\n\ngeläufig, in vielen Fällen auch schon aufgrund eigener Erfahrungen bekannt,\n\ndaß sich eine schlanke, sportliche Figur nicht nur durch eine Umstellung der\n\nErnährung, sondern nur in Verbindung mit anderen Faktoren, wie insbesondere\n\neiner sportlichen Betätigung und körperlichen Bewegung, erreichen läßt. Ge-\n\ngenteiliges entnimmt der Fernsehzuschauer auch nicht dem beanstandeten\n\nWerbespot; denn eine abschließende Aufzählung dessen, was der Darsteller\n\n\"braucht\", um so auszusehen, nimmt die Werbung nicht für sich in Anspruch.\n\nSchon gar nicht kann allein eine Änderung der Frühstücksgewohnheiten Ver-\n\nänderungen des Aussehens bewirken. Diese Aussage erkennt der angespro-\n\nchene Verkehr, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, als eine ersicht-\n\nlich reklamehafte Übertreibung und hält sie nicht etwa für eine ernstzunehmen-\n\nde Produktinformation. Ebensowenig wird der angesprochene Verkehr auf-\n\ngrund der Fernsehwerbung davon ausgehen, die beworbenen Frühstücksce-\n\nrealien seien das gesündeste Frühstück überhaupt oder für eine gute Gesund-\n\nheit schlechthin unverzichtbar. Dies läßt sich dem Wortsinn der Werbung auch\n\nin Verbindung mit dem zeitgleich gezeigten Kurzfilm und dem in Wort und Bild\n\nvermittelten Slogan \"Kellogg's - Das Beste jeden Morgen\" nicht entnehmen.\n\nVielmehr versteht der Verkehr die Werbung in ihrem objektiv nachprüfbaren\n\nKern dahin, daß es sich bei Kellogg's Toppas mit Milch aufgrund der darin ent-\n\nhaltenen Vitamine und Mineralstoffe um ein gesundes Frühstück handele.\n\nAllerdings sind überall dort, wo die Gesundheit in der Werbung ins Spiel\n\ngebracht wird, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutig-\n\nkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1980,\n\n797, 799 - Topfit Boonekamp, m.w.N.; vgl. auch Urt. v. 14.01.1993\n\n- I ZR 301/90, GRUR 1993, 756, 757 = WRP 1993, 697 - Mild-Abkommen).\n\nDies rechtfertigt sich in erster Linie daraus, daß die eigene Gesundheit in der\n\nWertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich des-\n\nhalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als\n\nbesonders wirksam erweisen (vgl. BGH GRUR 1980, 797, 799 - Topfit Boone-\n\nkamp), ferner daraus, daß mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbean-\n\ngaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Ein-\n\nzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können.\n\nIm Streitfall geht es jedoch um ein Lebensmittel, dessen einzige von der\n\nKlägerin aufgezeigte gesundheitlich nicht unbedenkliche Wirkung darin be-\n\nsteht, daß es aufgrund der darin enthaltenen sogenannten Zuckerraffinade ge-\n\neignet ist, die Bildung von Karies zu begünstigen. Darüber hinaus hat sich die\n\nKlägerin gegen die Feststellungen des Landgerichts, wonach die Früh-\n\nstückscerealien der Beklagten jedenfalls nicht ungesund seien, nicht gewandt.\n\nDie in der Werbung als positiv und gesundheitsfördernd hervorgehobenen In-\n\nhaltsstoffe (Calcium der Milch, Getreide, Vitamine und Eisen) sind unstreitig in\n\ndem beworbenen Frühstück aus Cerealien mit Milch enthalten. Auf diese und\n\nderen positive Eigenschaften für das körperliche Wohlbefinden darf die Be-\n\nklagte in ihrer Werbung hinweisen. Es entspricht gesicherten wissenschaftli-\n\nchen Erkenntnissen, daß eine unzureichende Einnahme von Mineralstoffen\n\nund Vitaminen zu gesundheitlichen Mangelerscheinungen führen kann. Dies\n\nbedeutet zugleich, daß der Verzehr von Vitaminen und Mineralstoffen, insbe-\n\nsondere wenn die enthaltenen Vitamine - wie bei dem beworbenen Produkt\n\nKellogg's Toppas - nach den unstreitig wahrheitsgemäßen Angaben auf der\n\nVerkaufspackung bei einer Einnahme von 100 g allein 60 % des Tagesbedarfs\n\neines erwachsenen Menschen decken, den allgemeinen Gesundheitszustand\n\ndes Menschen positiv beeinflussen. Der in der Fernsehwerbung erzeugte Ge-\n\nsamteindruck, wonach ein Frühstück aus Kellogg's Toppas mit Milch gesund\n\nsei und zu einem körperlichen Wohlbefinden beitrage, entspricht danach den\n\ntatsächlichen Verhältnissen. Eine darüber hinausreichende heilende Wirkung\n\n(vgl. § 18 LMBG) hat die Beklagte ihren Produkten in der Werbung nicht zuge-\n\nschrieben. Ebensowenig hat sie in dem Werbespot schlankheitsfördernde Ei-\n\ngenschaften oder die Abwesenheit von Zucker behauptet oder herausgestellt.\n\nDer Umstand, daß die Frühstückscerealien der Beklagten auch, und zwar bei\n\nden hier beworbenen Kellogg's Toppas zu einem Anteil von 15 % Zucker ent-\n\nhalten, führt - auch unter Berücksichtigung der die Kariesbildung fördernden\n\nEigenschaften von Zucker - nicht dazu, daß der in der Werbung vermittelte\n\nGesamteindruck eines insgesamt gesunden Frühstücks unzutreffend wäre. Das\n\nRisiko, an Karies zu erkranken, besteht praktisch bei jedem Verzehr von Nah-\n\nrungsmitteln, die in den meisten Fällen auch Zucker oder sich beim Kauprozeß\n\nin solchen umwandelnde Stärke enthalten. Dem kann, wie nach der Lebenser-\n\nfahrung angesichts heutiger Maßnahmen zur Gesundheitsaufklärung als all-\n\ngemein bekannt vorausgesetzt werden kann, durch entsprechende Zahnpflege\n\nentgegengewirkt werden. Besteht ein Lebensmittel - wie hier - nicht zu einem\n\nganz überwiegenden Anteil aus Zucker, so ist die wahrheitsgemäße Heraus-\n\nstellung gesundheitsfördernder Eigenschaften des Nahrungsmittels nicht ohne\n\nweiteres schon deshalb wettbewerbswidrig, weil es auch - hier zu einem gerin-\n\ngen Anteil - Zucker enthält.\n\nDie Beklagte war auch nicht gehalten, in der Werbung auf den Zucker-\n\ngehalt ihrer Cerealienprodukte oder gar auf die mit dem Verzehr von Zucker\n\nverbundene Gefahr von Kariesbildung hinzuweisen. Eine umfassende Aufklä-\n\nrung, insbesondere auch über die weniger vorteilhaften Eigenschaften des ei-\n\ngenen Produkts, wird vom Werbenden vor allem in der gedrängten Darstellung\n\neines Fernsehspots oder eines Zeitungsinserats nicht erwartet (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 15.07.1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1123 = WRP 1999, 1151 - EG-\n\nNeuwagen I; Urt. v. 19.08.1999 - I ZR 225/97, GRUR 1999, 1125, 1126 = WRP\n\n1999, 1155 - EG-Neuwagen II; zu zuckerhaltigen Bonbons mit Vitaminen: KG\n\nNJW-RR 1991, 1449). Die Pflicht zur Aufklärung besteht jedoch in den Fällen,\n\nin denen das Publikum bei Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichen\n\nPunkt, der den Kaufentschluß zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht würde\n\n(BGH GRUR 1999, 1122, 1123 - EG-Neuwagen I; GRUR 1999, 1125, 1126\n\n- EG-Neuwagen II, jeweils m.w.N.). So liegt es im Streitfall aber nicht. Ein Ver-\n\nbraucher, der aufgrund der in der Fernsehwerbung herausgestellten gesund-\n\nheitsfördernden Eigenschaften beschließt, ein Frühstück aus Kellogg's Toppas\n\nmit Milch auszuprobieren, wird sich nicht getäuscht fühlen, wenn er anschlie-\n\nßend aufgrund der Angaben auf der Verkaufspackung erfährt, daß 100 g\n\nKellogg's Toppas auch 15 g Zucker enthalten und ihm bewußt wird, daß Zucker\n\ndie Kariesbildung, unter Umständen auch eine Gewichtszunahme, begünstigt.\n\nEine Verpflichtung, negative Eigenschaften des eigenen Angebots in der Wer-\n\nbung offenzulegen, besteht nur insoweit, als dies zum Schutz des Verbrau-\n\nchers auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werben-\n\nden unerläßlich ist (BGH GRUR 1999, 1122, 1123 - EG-Neuwagen I; GRUR\n\n1999, 1125, 1126 - EG-Neuwagen II). Da ein Verzehr der beworbenen Früh-\n\nstückscerealien neben dem allgemein bei der Nahrungsaufnahme bestehenden\n\nRisiko einer Kariesbildung unstreitig kein besonderes Gesundheitsrisiko birgt\n\nund die erstgenannte Gefahr wegen des relativ geringen Zuckeranteils auch\n\nnicht in einem außergewöhnlichen Maße steigert, ist die Beklagte trotz (wahr-\n\nheitsgemäßer) Herausstellung der gesundheitsfördernden Eigenschaften nicht\n\nverpflichtet, in der Werbung darauf hinzuweisen, daß der in Kellogg's Toppas\n\nenthaltene Zuckeranteil eine Kariesbildung begünstigt. Der Fernsehspot ge-\n\nmäß Anlage A kann daher weder nach § 3 UWG noch nach § 1 UWG i.V. mit\n\n§ 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG als irreführend beanstandet werden.\n\nb) Fernsehspot gemäß Anlage D (Bäcker):\n\nDer Fernsehspot \"Bäcker\" (Anlage D) enthält - entgegen den Gegenan-\n\ngriffen in der Revisionserwiderung - ebenfalls keine wettbewerbswidrigen ge-\n\nsundheitsbezogenen Werbeaussagen (§ 3 UWG, § 1 UWG i.V. mit § 17 Abs. 1\n\nNr. 5 LMBG). Auch dies kann der Senat aus den vorerörterten Gründen (vgl.\n\nAbschnitt II 2 a aa) ohne Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht\n\nselbst beurteilen.\n\nDer angegriffene Werbespot zeigt einen männlichen Darsteller in weißer\n\nBerufskleidung mit Bäckermütze, der zu einer im Kühlschrank aufbewahrten\n\nFlasche Milch greift und sich in einer Müslischale ein Frühstück mit Kellogg's\n\nCornflakes zubereitet, das er am Arbeitsplatz (Backstube) verzehrt. Parallel\n\ndazu fragt ein (unsichtbarer) Sprecher \"Was essen eigentlich Bäcker, bevor sie\n\nihre Brötchen backen?!\" und beantwortet die Frage selbst mit \"Natürlich ein\n\ngutes Frühstück aus gesundem Getreide! Cerealien von Kellogg's! Und der\n\nTag kann kommen! Kellogg's - Das Beste jeden Morgen\".\n\nDieser Fernsehspot stellt keine irreführende gesundheitsbezogene\n\nWerbung dar. Der Verkehr versteht die Werbung als ein witzig gemeintes Spiel\n\nmit Gegensätzen, nämlich einem Cerealienfrühstück einerseits und einem her-\n\nkömmlichen sogenannten \"kontinentalen Frühstück\" mit Backwaren anderer-\n\nseits. Ein Angehöriger der Berufsgruppe der Bäcker spielt dem Zuschauer vor,\n\nnoch vor der Herstellung eigener Backwaren ein Cerealienfrühstück der Be-\n\nklagten einzunehmen. Zugleich erfährt der Fernsehzuschauer, dies täten (alle)\n\nBäcker. Allerdings spricht der Bäcker nicht selbst - und erst recht nicht für sei-\n\nne ganze Berufsgruppe - zum Fernsehzuschauer, sondern wird bei der Vorbe-\n\nreitung und Einnahme seines Cerealienfrühstücks beobachtet. Kein relevanter\n\nTeil der angesprochenen Fernsehzuschauer wird unter diesen Gegebenheiten\n\nannehmen, die Beklagte habe eine objektive Untersuchung bzw. Befragung\n\ndurchgeführt, die ergeben habe, daß alle Bäcker oder auch nur ein überwie-\n\ngender Teil dieser Berufsgruppe ein Cerealienfrühstück mit Kellogg's Cornfla-\n\nkes einem Frühstück mit den selbst hergestellten Backwaren vorzögen. Eben-\n\nsowenig entnimmt der Fernsehzuschauer der Werbung, daß alle Bäcker ein\n\nFrühstück mit Kellogg's Cornflakes aus gesundheitlichen Gründen gegenüber\n\nihren eigenen Backwaren für vorzugswürdig erachteten. Eine objektive Emp-\n\nfehlung eines ganzen Berufsstandes, der sich zudem der Herstellung von Kon-\n\nkurrenzprodukten widmet, liegt darin erkennbar nicht. Soweit in der Werbung\n\nvon einem \"guten Frühstück\" und \"gesundem Getreide\" die Rede ist, handelt\n\nes sich zwar um gesundheitsbezogene Werbeangaben. Diese sind aber nicht\n\nals wettbewerbswidrig zu beanstanden, weil sie in ihrem objektiv nachprüfba-\n\nren Kern nicht unzutreffend sind. Hinsichtlich des Zuckergehaltes der Cereali-\n\nenprodukte der Beklagten und ihrer die Kariesbildung begünstigenden Wirkung\n\nkann auf die Ausführungen in Abschnitt II 2 a bb Bezug genommen werden.\n\nc) Rundschreiben an Schulhausmeister (Anlage B):\n\nDas Rundschreiben an Schulhausmeister \n\n(Anlage B) hält einer\n\n- sachlich auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen gebote-\n\nnen - materiell-rechtlichen Überprüfung nach § 3 UWG, § 1 UWG i.V. mit § 17\n\nAbs. 1 Nr. 5 LMBG ebenfalls stand.\n\naa) Nachdem die Beklagte den Unterlassungsanspruch insoweit aner-\n\nkannt hat, als es um das sogenannte Aktions-Angebot geht (\"48 Riegel gratis\",\n\n\"Wenn Sie bis zum 28. Februar 1997 bestellen, erhalten Sie pro 5 Kartons ei-\n\nnen Karton KELLOGG'S Müslix Vollmilch Schoko gratis dazu!\") und das an\n\nSchulhausmeister gerichtete Rundschreiben sich aus den vorstehend darge-\n\nlegten Gründen (vgl. Abschnitt II 1 b) nicht schon aufgrund des darin enthalte-\n\nnen Slogans \"Kellogg's - Das Beste jeden Morgen\" als wettbewerbswidrig er-\n\nweist, geht es bei der weiteren revisionsrechtlichen Beurteilung des Rund-\n\nschreibens an Schulhausmeister nur noch darum, ob das vom Berufungsge-\n\nricht bestätigte Verbot wegen der darin enthaltenen, nach den Behauptungen\n\nder Klägerin in erster und zweiter Instanz irreführenden gesundheitsbezogenen\n\nAngaben insgesamt, also über den anerkannten Teil hinaus, aufrechterhalten\n\nwerden kann (§ 563 ZPO). Dies ist nicht der Fall.\n\nbb) Als wegen irreführender gesundheitsbezogener Werbeangaben\n\nwettbewerbswidrig hat die Klägerin die Überschrift des Rundschreibens \"Pau-\n\nsen-Mahlzeiten sollten gesund und \n\nlecker sein \n\n- ganz einfach mit\n\nKELLOGG'S!\" sowie die ersten beiden Sätze des Werbeschreibens beanstan-\n\ndet, die wie folgt lauten: \"... für die Ernährung der Schulkinder ist in den Pau-\n\nsen eine gesunde und ausgewogene Mahlzeit besonders wichtig. Die Snacks\n\nsollen super schmecken und gleichzeitig Vitamine und Energie liefern für den\n\nanstrengenden Unterricht\".\n\nAuch dieses Klagevorbringen vermag den geltend gemachten Unterlas-\n\nsungsanspruch, soweit er nicht anerkannt worden ist, nicht zu rechtfertigen.\n\nDer vom Berufungsgericht bestätigten Auffassung des Landgerichts, das\n\nRundschreiben erwecke den irreführenden Eindruck, daß Schulkinder ohne\n\nden Verzehr der angebotenen Müslix-Riegel der Beklagten nicht optimal und\n\nmit ausreichend Energie versorgt seien, um für den anstrengenden Unterricht\n\ngerüstet zu sein, kann nicht beigetreten werden. Die Beklagte zeigt mit ihren\n\nCerealienprodukten (Portionspackungen) und Müslix-Riegeln ersichtlich nur\n\neine Alternative auf, wie der zuvor allgemein dargelegte Ernährungsbedarf von\n\nSchulkindern in den Pausen befriedigt werden kann. Die Frage \"Sind Sie für\n\ndiese Ansprüche gerüstet?\" wird mit \"Mit KELLOGG'S ja!\" beantwortet, ohne\n\ndaß dabei zugleich der Eindruck vermittelt würde, dies sei die einzige Möglich-\n\nkeit einer gesunden, ausgewogenen und bedarfsgerechten Versorgung von\n\nSchulkindern in den Pausen. Darüber hinaus hat das Rundschreiben einen\n\nerkennbar werbenden Charakter, der den Eindruck einer Unverzichtbarkeit der\n\nKellogg's-Produkte ausgeschlossen erscheinen läßt. Auf das Bestehen anderer\n\nErnährungsmöglichkeiten durch Konkurrenzprodukte muß die Beklagte in ihrer\n\nWerbung nicht hinweisen. Schon die Vielzahl der beworbenen eigenen Pro-\n\ndukte der Beklagten (zehn verschiedene Getreideprodukte und vier verschie-\n\ndene Müslix-Riegel, davon zwei mit und zwei ohne Schokolade) zeigt eine\n\nSpannbreite von Pausensnacks auf, die den Anspruch, Schulkinder in den\n\nPausen in jeder Hinsicht optimal zu versorgen, relativiert. Dabei wird den um-\n\nworbenen Schulhausmeistern - ebenso wie den in der Werbung angesproche-\n\nnen Müttern von Kleinkindern (vgl. BGH GRUR 1965, 363, 365 - Fertigbrei) -\n\nbewußt sein, daß die Frage nach einer optimalen oder der gesündesten Ernäh-\n\nrung von Schulkindern in den Pausen aufgrund der unterschiedlichen Konstitu-\n\ntion der Kinder nicht generell und einheitlich beantwortet werden kann, ferner,\n\ndaß die hierzu vertretenen Auffassungen Schwankungen unterliegen. Vor die-\n\nsem Hintergrund erweisen sich auch die Hinweise auf gesunde und leistungs-\n\nfördernde Bestandteile (Vitamine und Energie) der beworbenen Cerealienpro-\n\ndukte nicht als wettbewerbswidrig. Wie zuvor erörtert (vgl. Abschnitt II 2 a bb),\n\nschließt der Umstand, daß die Erzeugnisse der Beklagten auch Zucker ent-\n\nhalten, eine gesundheitsfördernde Wirkung nicht schlechthin aus. Dies gilt\n\nauch für die zum Teil mit Schokolade überzogenen Müslix-Riegel, die aufgrund\n\nder in ihnen enthaltenen Ballaststoffe für das körperliche Wohlbefinden jeden-\n\nfalls einen wirksameren Beitrag leisten als reine Schokolade.\n\nd) Werbeschreiben (Anlage C):\n\nAuch der das Werbeblatt für Müslix-Riegel (Anlage C) erfassende Un-\n\nterlassungsausspruch kann nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten\n\nwerden.\n\nDie von der Klägerin in den ersten beiden Instanzen beanstandete\n\nÜberschrift \"Das schmeckt in der Pause am besten\" beinhaltet erkennbar ein\n\nsubjektives Werturteil der Beklagten. Wie dem angesprochenen Verkehr be-\n\nwußt ist, ist die Frage des besten Geschmacks eines Lebensmittels einer ob-\n\njektiven Nachprüfung nicht zugänglich.\n\nEbensowenig verhilft der Hinweis auf eine irreführende gesundheitsbe-\n\nzogene Werbung dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch zum Erfolg.\n\nDie insoweit allein relevante Werbeaussage \"Das Müsli im Riegel - für ein\n\nkorngesundes Leben\" begegnet unter dem Gesichtspunkt von § 3, § 1 UWG\n\ni.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG keinen durchgreifenden Bedenken. Bei dem\n\nBegriff \"korngesund\" handelt es sich erkennbar um eine zu Werbezwecken ge-\n\nbildete Wortschöpfung, die nach Art eines Wortspiels Anklänge an den Aus-\n\ndruck \"kerngesund\" im Sinne einer durch und durch (ganz und gar, bis auf den\n\nKern) vorhandenen Gesundheit vermittelt und zugleich an Getreide (\"Korn\")\n\nerinnert. Diese Wortzusammensetzung, die auf beides - \"Korn\" und \"Gesund-\n\nheit\" - anspielt, versteht der Verkehr als eine werbende Herausstellung des\n\nUmstandes, daß die Müslix-Riegel der Beklagten gesundheitsfördernde Ge-\n\ntreidebestandteile enthalten. An dieser wahrheitsgemäßen Angabe ist in wett-\n\nbewerbsrechtlicher Hinsicht nichts auszusetzen.\n\n3. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\n\nbedarf es entgegen der Ansicht der Revision nicht. Die Revisionserwiderung\n\nweist insoweit zutreffend darauf hin, daß der Gerichtshof der Europäischen\n\nGemeinschaften in der Entscheidung vom 16. Juli 1998 (Rs. C-210/96, Slg.\n\n1998, I-4657 = GRUR Int. 1998, 795 = WRP 1998, 848 Tz. 37 - \"6-Korn-Eier\"\n\n- Gut Springenheide) klargestellt hat, daß die Beantwortung der Frage, ob es\n\nfür die Feststellung der Verkehrsauffassung der Einholung eines Gutachtens\n\nbedürfe, den nationalen Gerichten überlassen sei.\n\nIII. Danach war auf die Revision der Beklagten unter teilweiser Aufhe-\n\nbung der Vorentscheidungen die Klage abzuweisen, soweit nicht das Landge-\n\nricht aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten durch Teilanerkenntnisurteil\n\nentschieden hat.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1\n\nZPO.\n\nErdmann\n\n Starck\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_318-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-03/i-zr-318-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_318-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_318-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-03/i-zr-318-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_318-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:05:57.526258+00:00"}}