{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_316-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"I ZR 316/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Bürgeranwalt UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 a) Erhalten die Beteiligten eines Streitfalls in einer Fernsehsendung die Mög- lichkeit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzustellen, und versuchen die Reporter der Fernsehanstalt - ohne auf die rechtlichen Probleme des Falles näher einzugehen - durch die Darstellung gegenüber einer breiten Öffent- lichkeit eine einverständliche Problemlösung herbeizuführen, liegt keine Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes vor. b) In dem Titel \"Bürgeranwalt\" einer Fernsehsendung und der Bezeichnung \"Bürgeranwalt-Reporter\" für die Reporter dieser Sendung liegt keine Ankün- digung einer Rechtsbesorgung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 316/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n6. Dezember 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBürgeranwalt\n\nUWG § 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1\n\na) Erhalten die Beteiligten eines Streitfalls in einer Fernsehsendung die Mög-\n\nlichkeit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzustellen, und versuchen die\n\nReporter der Fernsehanstalt - ohne auf die rechtlichen Probleme des Falles\n\nnäher einzugehen - durch die Darstellung gegenüber einer breiten Öffent-\n\nlichkeit eine einverständliche Problemlösung herbeizuführen, liegt keine\n\nRechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes vor.\n\nb) In dem Titel \"Bürgeranwalt\" einer Fernsehsendung und der Bezeichnung\n\n\"Bürgeranwalt-Reporter\" für die Reporter dieser Sendung liegt keine Ankün-\n\ndigung einer Rechtsbesorgung.\n\nBGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 316/98 - OLG Düsseldorf\n\n LG Duisburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 1998 auf-\n\ngehoben.\n\nAuf die Anschlußberufung des Beklagten wird unter Zurückweisung\n\nder Berufung des Klägers das Urteil der 41. Kammer für Handels-\n\nsachen des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 1997 teil-\n\nweise abgeändert.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte, der als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierte Bayeri-\n\nsche Rundfunk, strahlte in seinem Programm am 19. März 1997 bundesweit\n\neine Fernsehsendung mit dem Titel \"Bürgeranwalt\" aus. In der Sendung kamen\n\nverschiedene Bürger entsprechend den im Klageantrag zu 2 wiedergegebenen\n\nBeiträgen zu Wort, die sich nach der Darstellung in der Sendung durch das\n\nVerhalten einer Bank, eines Arbeitsamtes, einer Gemeindeverwaltung und ei-\n\nnes Automobilherstellers beeinträchtigt fühlten.\n\nDer Kläger, der Rechtsanwalt \n\nin O. \n\nist, hat \n\nin dem Verhalten\n\ndes Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gesehen und\n\ndieses als wettbewerbswidrig beanstandet. Er macht geltend, der Beklagte be-\n\nrichte in der Sendung nicht nur über tatsächliche Streitfälle, sondern greife un-\n\nmittelbar in anhängige Auseinandersetzungen ein und besorge dadurch fremde\n\nRechtsangelegenheiten.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\nden Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-\n\nlen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\n\nWettbewerbs\n\nI.\n\nin der von ihm ausgestrahlten Sendereihe \"Bürgeranwalt\",\n\n1. die Zuschauer wie folgt aufzufordern:\n\n\"Wenn Sie trotzdem 'mal reingefallen sein sollten, dann notieren\n\nSie sich folgende Telefonnummer, die nachher eingeblendet wird.\n\nUnsere nächste Sendung ist am ... und da zeigen wir Ihnen wieder\n\nsolche Fälle.\n\nVielleicht sind Sie dabei.\";\n\n\"Wenn Sie sich um Ihr gutes Recht gebracht fühlen, von Behörden\n\nschikaniert oder beim Einkauf übervorteilt, das Bürgeranwalt-\n\nTeam geht der Sache nach.\n\nSprechen Sie auf's Band.\n\nTelefon ... Rund um die Uhr\";\n\n2. dort über derartige Fälle zu berichten, in denen das \"Bür-\n\ngeranwalt-Team\" Zuschauern geholfen hat, wenn dies ge-\n\nschieht wie in der am 19.3.1997 ausgestrahlten Sendung ge-\n\nmäß den nachstehend auszugsweise im Wortlaut wiedergege-\n\nbenen Textbeiträgen:\n\n\"Anmoderation D. G.\n\nEinen recht guten Abend, verehrte Zuschauer ...\nIn unserer neuesten Ausgabe der Sendung ”Bürgeranwalt” werden\nwir wieder Fälle aufzeigen, in denen Behörden Bürger schikanie-\nren, in denen Bürger über den Tisch gezogen werden, aber wir\nwerden Ihnen auch Tips geben, denn manchmal ist es ja ganz\nwichtig, daß man sowas vermeidet, ist ja eigentlich der gescheite-\nre Weg.\nIn unserem ersten Fall geht es um ein Gepäckstück, das eine Da-\nme kaputt zurückbekommen hat.\n\nModerator G.: Vorher möcht‘ ich mal sagen, daß wir der Frau\nH. (phonetisch) helfen konnten, allein die Tatsache, daß wir\nrecherchierten, bewirkte, daß sie einen Scheck für 400,-- DM und\nein Entschuldigungsschreiben gekriegt hat, also ist ja auch was.\n\nFall: W. ./. B. V.bank\n\nHerr W.: Ich bin jetzt schon fast 20 Jahre Kunde bei der\nB. V.bank und bin darüber verwundert, daß \nfür\ndas Nichterbringen einer Leistung auch noch viel Geld bezahlen\nmuß.\n\nich \n\nHerr G.: Das wundert unserein natürlich auch. Aber wir haben\nden Vertreter der V.bank zu uns gebeten und den fragen wir\ndas einfach. Wie gibt‘s denn des, daß man für‘s nix tun Geld\nkriegt?\n\nVertreter der V.bank: Des ist ein besonderer Wunsch ge-\nwesen von Herrn W. bei der Eröffnung des Kontos, daß ihm\nkeinerlei Post, keinerlei Nachricht von der Bank zugesandt wird.\nDas weicht von den Standardeinrichtungen ganz einfach ab.\n\nHerr G.: Aber beim Sparbuch gibt‘s doch sowieso keine Post,\noder?\n\nVertreter der V.bank: Des \nim Ermessen des Spar-\nbuchinhabers. Es gibt sehr wohl Kontoinhaber, die z. B. beim Fi-\nnanzamt, bei der Steuerrückvergütung ihr Sparbuchnummer an-\ngeben und lassen des dorthin überweisen und dann kriegen sie\nauch von uns Post.\n\nliegt \n\nHerr G.: Aber jetzt haben‘s Sie schon ein komplizierten Fall\nkonstruiert. Also der Normalfall ist ja, daß man keine Post kriegt.\nAber lassen wir‘s mal dabei. Selbst wenn man Post bekäme, ist es\ndenn so wild, dem Computer den Befehl zu geben, der Herr kriegt\nkei Post und damit hat sich der Fall erledigt?\n\nVertreter der V.bank: Es ist eine manuelle Bearbeitung und\nmanuell heißt, daß Menschen eingesetzt werden müssen, und das\nkostet heute ganz einfach Geld. Dabei darf man nicht außer Acht\nlassen, daß - Herr W. hat‘s ja selber gesagt -‚ er ist fast\n20 Jahre Kunde bei uns und diese Dienstleistung haben wir zehn\nJahre lang kostenlos erbracht und dann ist es halt irgendwann ko-\nstenträchtig geworden.\n\nHerr G.: Ham‘s sie ihm des gesagt?\n\nVertreter der V.bank: Das durften wir ihm nicht sagen.\n\nHerr G.: Warum denn nit?\n\nVertreter der V.bank: Herr W. hat uns bei der Konto-\n\neröffnung explizit gesagt, bitte Ihr dürft mir nicht schreiben, und\nwarum er das gesagt hat, das weiß die Bank nicht. Es war sein\nAuftrag und an den haben wir uns gehalten.\n\nHerr G.: Ja aber darf man denn als Bank Gebühren verlan-\ngen, ohne es mitzuteilen?\n\nVertreter der V.bank: Im Grundsatz nein ...\n\nHerr G.: ... aber in Ihrem Fall ja.\n\nVertreter der V.bank: Wenn er uns beauftragt, ja.\n\nHerr G.: Herr W., wie sehen sie denn des?\n\nHerr W.: Ja, ich wollte damit ja nur zum Ausdruck bringen,\ndaß ich keine Werbepost und ähnliche Post erhalten sollte.\n\nHerr G.: Vielleicht haben Sie das Geld vor Ihrer Frau verstek-\nken wollen.\n\nHerr W.: Das ist ganz bestimmt nicht der Fall. Das ist nur von\nIhnen konstruiert, aber es ist für mich völlig unverständlich. Selbst\nwenn man mir hätte Post zuschicken wollen, oder hätte müssen,\ndann hätte man sie ja zumindestens aufbewahren müssen, aber\nes ist ja kein einziger Brief mir ausgehändigt worden oder vorge-\nzeigt worden, den man für diese Gebühr zuerst von 20,00 DM und\nspäter von 30,00 DM jährlich berechnen wird.\n\nHerr G.: Wieviel haben‘ s jetzt schon zahlt?\n\nIntervention hin hat die B. V.bank, \n\nHerr W.: Ich habe, 150,00 DM hat man mir abgezogen und\nin ei-\nauf meine \nnem Schreiben haben sie selber zum Ausdruck gebracht, daß sie\nsich darüber verwundern und haben sie dann 75,00 DM zurück-\nüberwiesen.\n\nHerr G.: Und wie ist es jetzt mit den restlichen 75,00 DM?\nSein‘ s da hart?\n\nVertreter der V.bank: Ja, wir sehen eigentlich kein Ver-\nschulden unsererseits. Weil die Gründe ...\n\nHerr G.: Verschulden o nit. Aber getan haben Sie halt nix für\ndie 75,00 DM.\n\nVertreter der V.bank: Wir konnten ja bei der Beauftragung\n\nnicht absehen, wieviel Post jetzt hier anfällt. Das steuert der Kon-\ntoinhaber. Der Sparbuchinhaber kann ...\n\nHerr G.: Also jetzt geben Sie ihr‘ m Herzen einen Stoß. Jetzt\nwarn‘ s einmal kulant, seien Sie‘ s nochmal.\n\nVertreter der V.bank: Nein.\nWir sehen hier ein Verschulden beiderseits. Man kann nicht ein-\nfach einer Bank 20 Jahre Geld geben, der Bank verbieten, Kontakt\nmit dem Kunden aufzunehmen und sich dann 10 Jahre lang nicht\nkümmern um die Sache.\n\nHerr G.: Also was lernen wir daraus? Sich die Post zuschik-\nken lassen und die Post reich werden lassen, oder wie?\n\nVertreter der V.bank: Nein. Wenn man der Bank sagt, sie\nsoll einem nix schreiben, dann darf man sich über lange Strecken\nhalt nicht um das Geld nicht kümmern. Da muß man halt ab und\nzu mal zur Bank gehen und fragen was Sache ist.\n\nHerr G.: Wir haben recherchiert bei anderen Banken, die ver-\nlangen für solche Bitten nichts.\n\nVertreter der V.bank: Das kann ich nicht beurteilen.\n\nFall: T. H. ./. Arbeitsamt\n\nHerr G.: Also meine Damen und Herren, Sie ham‘ s wieder\ngehört, es rentiert sich immer, wenn man genau nachfragt, das tut\nder Bürgeranwalt, das tut er auch in unserem nächsten Fall. Da ist\nein junger Mann, der eine gute Stelle hatte, diese Stelle aber ge-\nkündigt bekam, zum Arbeitsamt ging, sich umschulen ließ, aber\ndann dachte: ' Mein Gott, wenn die Umschulung nicht klappt und\nwenn ich dann wieder nix krieg, nimm ich doch lieber, wie‘ s immer\nempfohlen wird, eine schlechter bezahlte Stelle und laß die Um-\nschulung sein' . Das hat er getan, zumal er noch krank wurde. Aber\ndann wollte das Arbeitsamt Geld.\n\nSprecher: Dienstschluß im Auslieferungslager des Schuhhauses\nP.. Hier \nist die neue Arbeitsstätte von T. H.. Jahrelang\nwar der gelernte Buchhändler ohne Arbeit. Dann begann er eine\nUmschulung. Doch nach drei Monaten brach er die vom Arbeits-\namt finanzierte Fortbildung ab und nahm diese Stelle als Lagerar-\nbeiter an. Für die letzten zwei Schulungswochen fordert das Ar-\nbeitsamt jetzt Geld zurück. Zu Unrecht?\n\nT. H.: Die zwei Wochen konnte \nich nicht am Unterricht\nteilnehmen aus einfachen Gründen. Grund zum einen, ich war die\n\nvorletzte Woche im August krank, auch vom Arzt krankgeschrie-\nben, und die letzte Augustwoche hatte das C.-lnstitut, wo ich die\nUmschulung gemacht habe, Betriebsurlaub. Un dann kann ich\nnatürlich nicht daran teilnehmen, wenn die Schule geschlossen\nhat.\n\nReporter vor Ort: Das war ja letztes Jahr im August. Haben Sie\ndenn dem Arbeitsamt diese Fakten nicht mitgeteilt?\n\nT. H.: Doch, das habe ich dem Arbeitsamt mitgeteilt alles\nund bei der C. auch. Man muß das ja immer doppelt machen. Sie\nmüssen sich einmal im Institut krankmelden und beim Arbeitsamt\nund beides ist geschehen. Auf dem korrekten Wege.\n\nSprecher: \nImmer wieder versuchte der 39-jährige T. H.\nwechselnd den Mitarbeitern des M. Arbeitsamtes \nsein\nProblem klar zu machen. Aber das Arbeitsamt beharrte auf der\nRückzahlung.\n\nReporter vor Ort: Was haben Sie dann getan?\n\nich einen Anwalt \n\nT. H.: Dann habe \nin G. ange-\nrufen und hab ihm den Fall kurz geschildert und er hat gesagt, das\nist eine ganz klare Geschichte, daß die keinen Anspruch auf das\nGeld haben das zurückzufordern. Un der Rechtsanwalt hat sich\ndann schriftlich an das Arbeitsamt M. gewendet.\n\nReporter vor Ort: Und wie lange zieht sich dann die Angelegen-\nheit jetzt schon hin?\n\nT. H.: Seit September des letzten Jahres.\n\nReporter vor Ort: Und Sie müssen immer noch mit der Drohung\nleben, daß die 700,00 DM bezahlt werden müssen?\n\nT. H.: Ich habe vor zwei Wochen sogar eine, eine zweite\nMahnung vom Arbeitsamt bekommen.\n\nM. O. \n(Untertitel: Bürgeranwalt-Reporter): Das Bür-\ngeranwalt-Team hat das Arbeitsamt M. mit der Beschwerde\nvon T. H. konfrontiert. Nachdem sich monatelang gar\nnichts tat, hat das Arbeitsamt uns eine Klärung in der Angelegen-\nheit binnen weniger Tage zugesagt. Heute ist es soweit und wir\ngehen hinein und Sie hören, ob wir Erfolg hatten.\n\nBürgeranwalt-Reporter: Sie haben die Angelegenheit T.\nH. überprüft. Was ist denn herausgekommen?\n\nMitarbeiter des Arbeitsamtes: Wir hatten Mitte November 1996\nden Betrag von 650,00 DM von Herrn H. zurückfordern\nmüssen, weil uns nicht bekannt war, daß er in dem fragigen Zeit-\nraum im August arbeitsunfähig erkrankt war. Herr H. hat uns\nzwischenzeitlich, nachdem wir ihn im Januar darum gebeten hat-\nten, die Bescheinigung nachgereicht. Die Bescheinigung ist letzte\nWoche bei uns eingetroffen und selbstverständlich haben wir jetzt\ndie Grundlage, daß wir von der Rückforderung absehen und der\nBetrag Herrn H. natürlich zu Recht zusteht. Die Kosten, die ihm\ndabei im außergerichtlichen Verfahren, d. h. die Anwaltskosten,\nentstanden sind, können wir in den Fällen ebenfalls übernehmen.\n\nBürgeranwalt-Reporter: Also ein Sieg für Herrn H. auf der\nganzen Linie.\n\nMitarbeiter des Arbeitsamtes: Wir konnten Gott sei Dank Herrn\nH. im vollen Umfang stattgeben und die Eingabe war in jedem\nFall berechtigt, weil er nachweislich in der Zeit arbeitsunfähig er-\nkrankt war.\n\nHerr G. (im Studio): Na ja, bisserl a Rolle wird‘ s schon die\nTatsache gespielt haben, daß wir mit unserem Team dabei waren,\ndaß es dann so schnell ging.\n\nFall: Familie St. ./. Familie S.\n\nIm \n\n(Untertitel: Bürgeranwalt-Reporter): \n\nG. A. \nnördli-\nchen Chiemgau scheint die bäuerliche Kulturlandschaft noch in\nOrdnung. Gäbe es da nicht einen Rechtsstreit zwischen einem\nBauern und der Gemeinde, und das wegen einer Odelgruam, einer\nJauchegrube. Die soll nämlich beseitigt werden, weil ein gemeind-\nlicher Weg drübergeht. Und das soll dem Bauern an die\n100.000,00 DM kosten, sagt er. Wir vom Bürgeranwalt-Team sind\nlosgefahren und haben uns die Sach angeschaut.\n\nSprecher: Eine Geschichte, wie es sie wohl oft gibt. Zwei über\nGenerationen zerstrittene Bauern, und als Zankapfel ein alter öf-\nfentlich gewidmeter Weg mitten durch den Hof des einen. Dem\npaßt nicht, daß der andere durchfährt. Der andere muß natürlich\nerst recht durchfahren. Dem fällt auch noch ein, auf die Einsturz-\ngefahr der alten Odelgrube hinzuweisen, über die ein Teil des\nWeges führt. Die Gemeinde wird mit ihrer Verkehrssicherheits-\npflicht vor den Karren gespannt, beschränkt die Zufahrt zunächst\nauf eine Tonne und klagt gleichzeitig auf Beseitigung des alters-\nschwachen Betonbauwerkes. Die Gemeinde gewinnt den Prozeß\nund aus dem Schwank droht eine Tragödie zu werden. Die St., die\nden \nHof\nim Nebenerwerb bewirtschaften, müssen die Odelgrube entfernen\n\nund das bedroht ihre Existenz.\n\nFrau St.: Mir ham vorm Landgericht vorig‘ s Jahr im Juni den\nProzeß verloren und jetzt steht die Zwangsvollstreckung o. Also\ndie Jauchegrube muß entfernt werden, also sie muß, der, des Teil\nwo auf‘ m Weg ist, muß weg und des hat für uns eine ganz harte\nSache, wenn mir jetzt dazu gezwungen sind, daß wir die Landwirt-\nschaft aufgeben.\n\nG. A.: Ja wer \nnit Sie selber und der Nachbar.\n\nfährt denn da überhaupt‘ s drüber? Wenn\n\nHerr St.: Unser Nachbar, wir fahren nicht drüber. Wir fahren\nmit anem Radl in unserem Privatgrund.\n\nG. A.: Und wieso kann der Nachbar nicht \ngrund fahren?\n\nim Privat-\n\nHerr St.: Na, weil der hat in unserm Privatgrund nix verloren.\n\nFrau St.: Es befindet sich gegenüberliegend ein Weg, der ei-\ngentlich für ihn bestimmt ist, der breiter ist wie viel breiter und nä-\nher.\n\nSprecher: Doch für die Nachbarn hat dieser Ausweg einen Haken.\nDas scharfe Eck nämlich, bei dem er jedesmal mühsam rangieren\nmuß. Da hat er es durch den Hof der St. viel einfacher. Eine\nverfahrene Situation. Doch im Laufe der Recherchen des Bür-\ngeranwalt-Teams zeichnet sich eine Lösung ab. Die Odelgruben-\nbesitzer sind unter Umständen bereit, die garche Kurve zu ent-\nschärfen. Auch für die Gemeinde ein akzeptabler Ausweg. Aber\nkeiner traut dem anderen.\n\nFrau St.: Wir befürchten jetzt, wenn wir unterschreiben, daß\nder Bürgermeister von nix mehr was wissen will. Daß wir trotzdem\ndie Zwangsvollstreckung am Hals haben.\n\nG. A.: Die St. \nBürgermeister ist verbittert.\n\nsind mißtrauisch, \n\naber \n\nauch \n\nder\n\nBürgermeister: Die Zwangsvollstreckung ist mein letztes Wort,\nwenn die St. nicht kompromißbereit sind. Sie müssen eine\nLösung für die Wendemöglichkeit anbieten und müssen vor allem\nauch die Unterschrift leisten. Das war eine Aussage auch des Ge-\nmeinderates, also klipp und klar hat der Bürgermeister den Auf-\ntrag, diesen Gemeinderatsbeschluß dann zu vollziehen. Es ist\nnicht nur auf meinem Mist gewachsen, sondern das war fast ein-\nhellige Meinung des Gemeinderates, weil mir einfach irgendwann\n\ngenug gehabt von den Streitereien.\n\nG. A.: Wenn die Familie St. einwilligen würde, wie\nkann einer garantieren, daß Sie als Gemeinde und der Nachbar\nmitziehen?\n\nBürgermeister: Ich als Gemeinde muß dann einen Gemeinde-\nratsbeschluß herbeiführen unter den geänderten Voraussetzun-\ngen. Wenn ich den Gemeinderat zahm hab, paßt mal auf, also die\nSt., die san uns da entgegengekommen und ham zumindest\nihren Willen erkennen lassen und haben unterschrieben, gleich-\nzeitig haben sie da den Grunderwerb getätigt und bieten da e an-\ndere Lösung an, mit der laut telefonischer Auskunft auch der Herr\nS.\nschon Bereitschaft erkennen hat lassen, daß er dem zustimmt,\ndann sehe ich eigentlich die Problematik nicht zu groß.\n\nG. A.: Können Sie a‘ des \njetzt hier vor der Kamera\n100 %-ig garantieren, wenn sie unterschreiben und des mit der\nWendemöglichkeit lösen, daß der Fall dann vom Tisch kommt?\n\nBürgermeister: Also 100 % gibt‘ s nie, weil ich den Gemeinderat\nimmer abwarten muß, aber 99 % würde ich das so sehen.\n\nSprecher: Ja, vermitteln kann der Bürgeranwalt schon, doch vor\nOptimismus wird gewarnt.\n\nG. A.: Wär das eine Lösung?\n\nFrau St.: Das wäre Lösung. Aber 99 % bleibt 1 % über.\n\nHerr G. (im Studio): Also, ich kann Ihnen sagen, daß es in-\nzwischen 99,9 % sind. Denn wir haben vorhin nochmal telefoniert\nund eine Einigung scheint inzwischen fast ganz sicher, also fast\nganz sicher.\n\nFall: K. W. ./. O.\n\nHerr G.: Bei unserer letzten Bürgeranwalt-Sendung haben wir\ndafür gesorgt, daß eine Dame ihren O. neu lackiert bekommt,\nweil er dauernd rostete. Wir schauen natürlich nach, was aus all\ndiesen Fällen geworden ist und jetzt schauen Sie mit mir, was aus\nder Dame und ihrem O. geworden ist.\n\nSprecherin: Vor einem halben Jahr hat K. W. den Bür-\ngeranwalt um Hilfe gebeten. Ihr neuer O. rostete an eini-\ngen Stellen immer wieder. Mehrere Lackierversuche durch den\n\nAutohändler konnten das Problem nicht beheben. In unserer letz-\nten Sendung hatten wir deshalb K. W. und den Marke-\ntingleiter der Firma O. zusammengebracht. Sein Angebot:\n\nMarketingleiter von O. (W. F.): Wir werden das Auto gerne\ninstandsetzen, und zwar so wie es sich gehört, daß sich dieser\nSchaden nicht wiederholt. Und wenn ich sage, wir wollen Ihnen\ndas in einen Zustand versetzen, wie es sich gehört, dann bedeutet\ndas eine umfangreiche Reparatur und nicht nur ein Ausbessern,\nfür die wir Ihnen natürlich auch wieder eine Garantie übernehmen.\n\nSprecherin: Sechs Monate später \nnach.\n\nfragen wir bei K. W.\n\nReporterin: Frau W., was hat denn O. unternommen wegen\nlhrm Auto seit Sie bei uns in der Sendung waren?\n\nFrau W.: Also, O. hat damals das Auto mitgenommen nach\nR. in die Werkstatt und hat es total lackiert, was halt zu\nlackieren war und repariert.\n\nReporterin: Und wie sind Sie jetzt mit dem Ergebnis zufrieden:\n\nFrau W.: Also, ich war am Anfang war ich sehr zufrieden, wo\ndas Auto wiedergekommen ist von der Werkstatt, weil es war wirk-\nlich alles lackiert und bestens. Bloß vor zwei Wochen habe ich halt\nleider wieder einen Rostfleck entdeckt an dem Auto ...\n\nReporterin: ... an der gleichen Stelle wieder, ne?\n\nFrau W.: ... an der gleichen Stelle. Das ist natürlich irgendwo\nein bißchen enttäuschend.\n\nReporterin: Was hat denn O. jetzt gesagt, daß hier schon wie-\nder ein neuer Rostfleck entstanden ist?\n\nFrau W.: Ja, sie haben mir vorgeschlagen, das Auto wieder\nauszubessern und die Rostflecken zu entfernen bzw. mir das Auto\nabzukaufen, das Auto zurückzunehmen.\n\nReporterin: Und wofür werden Sie sich entscheiden?\n\nFrau W.: Ich werde mich dafür entscheiden, daß sie das Auto\nzurücknehmen.\n\nHerr G.: Also, obwohl es ein Montagsauto war, schlecht ist die\nDame mit dieser Lösung nicht weggekommen.\";\n\n3. gegenüber Dritten, insbesondere auf die auf seine Aufforde-\n\nrung hin erfolgten Telefonanrufe, zum Zwecke der Besorgung\n\nder Rechtsangelegenheiten einer bestimmten Person tätig zu\n\nwerden, eine solche Tätigkeit anzukündigen und/oder hiermit\n\nzu werben,\n\nII. die Sendereihe mit dem Sendetitel \"Bürgeranwalt\" zu versehen\n\nund/oder ihre Reporter \"Bürgeranwalt-Reporter\" zu nennen.\n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat sich darauf berufen,\n\nbei der Sendung \"Bürgeranwalt\" handele es sich um eine Verbrauchersendung,\n\nin der typische Situationen von Bürgern im Umgang mit Behörden und Unter-\n\nnehmen gezeigt würden und in der die Beteiligten zu Wort kämen. Eine Befas-\n\nsung mit rechtlichen Fragen erfolge nicht. Die für die einzelnen Verbraucher\n\nentfaltete Tätigkeit sei auf den publizistischen Bereich beschränkt.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten nach dem Antrag zu II verurteilt und\n\ndie weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das\n\nBerufungsgericht den Beklagten unter Zurückweisung seiner Anschlußberu-\n\nfung auch nach den Klageanträgen zu I 1 bis 3 verurteilt.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt\n\nder Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG\n\ni.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bejaht, zur Begründung auf seine im vorausge-\n\ngangenen einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung Bezug\n\ngenommen und ergänzend ausgeführt:\n\nDer Klageantrag zu I 3 sei hinreichend bestimmt. Der Begriff der \"Besor-\n\ngung fremder Rechtsangelegenheiten\" sei nicht rechtstechnisch, sondern in\n\ndem durch den Antrag zu I 2 konkretisierten Sinn gemeint. Gegenstand des\n\nKlageverfahrens sei nicht allgemein die Berechtigung des Beklagten zu einer\n\nirgendwie gearteten rechtsbesorgenden Tätigkeit, sondern die wettbewerbs-\n\nrechtliche Zulässigkeit der vier vom Kläger beanstandeten Beiträge in der Sen-\n\ndung vom 19. März 1997.\n\nDer Beklagte habe in den vier aufgeführten Fällen fremde Rechtsange-\n\nlegenheiten besorgt und dadurch gegen das Verbot des Art. 1 § 1 Abs. 1\n\nRBerG verstoßen. Zugunsten des Beklagten könne davon ausgegangen wer-\n\nden, daß seine Redaktion die Rechtslage nicht prüfe, den Zuschauern keinen\n\nRechtsrat erteile und die für die Berichterstattung ausgewählten Beteiligten\n\ndarauf hingewiesen würden, die Befassung mit den Vorgängen durch den Be-\n\nklagten könne eine rechtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erset-\n\nzen. Entscheidend sei, daß der Beklagte nicht nur über Rechtsfälle berichte,\n\nsondern einzelfallbezogen die Ansprüche Dritter aufgreife und mit dem Ziel\n\nihrer Durchsetzung oder zumindest ihrer Förderung behandele. Das Verbot der\n\nrechtsbesorgenden Tätigkeit durch Fernsehanstalten sei sowohl geeignet als\n\nauch erforderlich, um das Ziel des Rechtsberatungsgesetzes zu verwirklichen,\n\ndie Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern sowie die Rechtsanwaltschaft\n\nvor Wettbewerb von Personen zu schützen, die keinen standesrechtlichen, ge-\n\nbührenrechtlichen und sonstigen im Interesse der Rechtspflege gesetzten\n\nSchranken unterlägen. Die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit rechtfer-\n\ntige keine Sonderbehandlung der Medien.\n\nDer Beklagte habe bei der beanstandeten Sendung zu Zwecken des\n\nWettbewerbs gehandelt. Er habe sich durch die Besorgung fremder Rechtsan-\n\ngelegenheiten in ein Wettbewerbsverhältnis zu den Angehörigen der rechtsbe-\n\nratenden Berufe gestellt, denen der Kläger angehöre. Die eigene Wettbe-\n\nwerbsförderung trete auch nicht völlig hinter anderen Beweggründen des Be-\n\nklagten zurück und sei nicht eine mit der journalistischen Berichterstattung\n\nnotwendigerweise einhergehende Begleiterscheinung. Der Beklagte habe ei-\n\nnen Markt für Konfliktlösungen schaffen wollen.\n\nDie Sendebezeichnung \"Bürgeranwalt\" und die Bezeichnung der Re-\n\nporter als \"Bürgeranwalt-Reporter\" sei eine unzulässige Ankündigung einer\n\nRechtsbesorgung.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung\n\nder Klage.\n\n1. Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil sei nicht mit einem Tatbe-\n\nstand versehen, bleibt ohne Erfolg.\n\nDas Berufungsgericht, das den Wert der Beschwer des Beklagten auf\n\n30.000,-- DM festgesetzt und die Revision nicht wegen rechtsgrundsätzlicher\n\nBedeutung nach § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassen hat, hat von der\n\nDarstellung des Tatbestandes und einer Bezugnahme auf das Urteil des Land-\n\ngerichts abgesehen, weil es ersichtlich die Sache als nicht revisibel angesehen\n\nhat (§ 313a Abs. 1 ZPO). Diese Annahme ist unzutreffend, nachdem der Bun-\n\ndesgerichtshof die Beschwer des Beklagten auf einen 60.000,-- DM überstei-\n\ngenden Betrag festgesetzt hat.\n\nEin Berufungsurteil ist grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tat-\n\nbestand enthält, weil dem Urteil in der Regel nicht entnommen werden kann,\n\nwelchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt\n\nhat (vgl. BGHZ 73, 248, 250 ff.; BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 232/89, NJW\n\n1991, 3038 f.; Urt. v. 5.5.1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368 f.). Von einer\n\nAufhebung des Berufungsurteils allein wegen Fehlens des Tatbestandes kann\n\nnur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel des Revisionsverfah-\n\nrens, die Anwendung des Rechts auf einen festgestellten Sachverhalt nachzu-\n\nprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand\n\naus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in einem für die Be-\n\nurteilung der Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt (vgl. BGH NJW 1991,\n\n3038, 3039; NJW 1998, 2368, 2369). Davon ist vorliegend ausnahmsweise\n\nauszugehen. Das Berufungsurteil enthält in Ziff. 2 der Urteilsformel (I 2 des\n\nvorstehend angeführten Klageantrags) eine wörtliche Wiedergabe der vom\n\nKläger beanstandeten Teile der Sendung des Beklagten vom 19. März 1997.\n\nDie bundesweite Verbreitung der Sendereihe \"Bürgeranwalt\" folgt aus den\n\nFeststellungen in dem im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den\n\nParteien ergangenen Berufungsurteil vom 16. Dezember 1997, das das Beru-\n\nfungsgericht in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommen hat. Der\n\nSenat kann daher auf der Grundlage des vom Berufungsgericht in den Ent-\n\nscheidungsgründen wiedergegebenen und in Bezug genommenen Sachver-\n\nhalts die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich\n\nnachprüfen. Davon geht auch die Revisionserwiderung aus.\n\n2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß der Kla-\n\ngeantrag zu I 3 hinreichend bestimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein\n\nUnterlassungsantrag nicht so undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand\n\nund der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht\n\nmehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidi-\n\ngen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung dar-\n\nüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v.\n\n24.11.1999 \n\n- I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389\n\n- Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGHZ 144, 255, 263\n\n- Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453,\n\n454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR\n\n2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie).\n\nDiesen Anforderungen genügt auch der Klageantrag zu I 3. Die Revision\n\nberuft sich ohne Erfolg darauf, mit dem Begriff \"Besorgung fremder Rechtsan-\n\ngelegenheiten\" werde nur der Gesetzestext wiederholt (vgl. BGH GRUR 2000,\n\n438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Der Antrag zu I 3\n\nist nicht gegen jede Besorgung von Rechtsangelegenheiten, gegen deren An-\n\nkündigung und eine entsprechende Werbung gerichtet. Dieser wird durch den\n\nAntrag zu I 2, der die beanstandete Verletzungsform aufgreift, und das klägeri-\n\nsche Vorbringen ausreichend konkretisiert (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1986\n\n- I ZR 138/84, GRUR \n\n1987, \n\n172, \n\n174 \n\n= WRP \n\n1987, \n\n446\n\n- Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 98,\n\n330 ff.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 51 Rdn. 8).\n\n3. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1\n\nUWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bejaht. Das hält der revisionsrechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand.\n\nEs kann dahinstehen, ob die gegen die Annahme eines Handelns des\n\nBeklagten zu Zwecken des Wettbewerbs durch das Berufungsgericht gerich-\n\nteten Angriffe der Revision durchgreifen. Denn es fehlt jedenfalls an einem\n\nVerstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.\n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine rechtsbesorgende Tä-\n\ntigkeit i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liege - auch wenn die Redaktion der\n\nBeklagten weder die Rechtslage prüfe noch Zuschauern Rechtsrat erteile - vor,\n\nweil in der Sendung des Beklagten einzelfallbezogen die Ansprüche Dritter\n\naufgegriffen und mit dem Ziel ihrer Durchsetzung oder zumindest ihrer Förde-\n\nrung behandelt werden.\n\nBei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht - rechtsfehlerhaft - von\n\neinem zu weiten Begriff der rechtsbesorgenden Tätigkeit ausgegangen.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zur Abgrenzung\n\nerlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung\n\nauf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besor-\n\ngung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen ver-\n\nknüpft ist. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegen-\n\nheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige\n\nTätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegen-\n\nheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten.\n\nEs ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Ge-\n\nbiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die\n\nrechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um\n\ndie Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnis-\n\npflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daß nahezu alle\n\nLebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche\n\nBetätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche\n\nWirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des\n\nVerhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurtei-\n\nlung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um\n\nRechtsbesorgung handelt, oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von ande-\n\nren Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne daß die Qualität der Dienstleistung\n\noder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhal-\n\ntung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v.\n\n25.6.1998 \n\n- I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976\n\n- Titelschutzanzeigen für Dritte; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000,\n\n729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverständigenbeauftragung, jeweils m.w.N.;\n\nvgl. \n\nauch \n\nGroßkomm.UWG/\n\nTeplitzky § 1 Rdn. G 119).\n\nDiese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung heranzuziehen, ob der\n\nBeklagte durch die konkrete Gestaltung der beanstandeten Fernsehsendung\n\ngegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hat (vgl. hierzu auch: Rennen/\n\nCaliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 23). In die Abwägung\n\nsind dabei die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Belange des Gemein-\n\nwohls einzubeziehen, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten\n\nRechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht\n\nzu gefährden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; BVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf\n\ndie wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe Rück-\n\nsicht zu nehmen.\n\nWeiter ist zu berücksichtigen, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rund-\n\nfunkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Mei-\n\nnungsbildung dient (BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Gesetzen\n\nergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch\n\nPresse und Rundfunk müssen im Licht dieses Grundrechts gesehen werden.\n\nDie allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses\n\nGrundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden\n\nWirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214). Die Ein-\n\nschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit muß zudem geeignet und erfor-\n\nderlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsbera-\n\ntungsgesetzes - zu bewirken.\n\nZu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe einen Verstoß\n\ngegen das Rechtsberatungsgesetz angenommen, obwohl der Beklagte sich\n\nnicht mit Rechtsangelegenheiten befasse und diese auch nicht fördere.\n\nOb von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes\n\ngrundsätzlich auszugehen ist, wenn sich Presse, Rundfunk und Fernsehen zur\n\nDurchsetzung von Ansprüchen in einem Einzelfall einschalten und dabei aus-\n\nschließlich durch die Berichterstattung versuchen, Forderungen durchzuset-\n\nzen, ist umstritten (bejahend: OLG Düsseldorf AfP 1998, 232, 234 u. WRP\n\n1998, 1086, 1089; OLG Köln NJW 1999, 502, 503 f.; Hirtz, EWiR 1998, 853,\n\n854; Henssler/Holthausen, EWiR 1999, 419, 420; Flechsig, ZUM 1999, 273,\n\n277; Bürglen, WRP 2000, 846, 851 ff.; a.A. Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1\n\nRdn. 23; Bethge, AfP 1999, 309, 315 f.; Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593,\n\n1601; vgl. hierzu auch: Großkomm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 120 unter Hin-\n\nweis auf den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 11.2.1999 - I ZR 105/98,\n\nUmdr. S. 3 f.).\n\nWird nur die von der Berichterstattung in Medien ausgehende Wirkung\n\nbenutzt, um Forderungen aufgrund des öffentlichen Drucks durchzusetzen,\n\nohne daß der Schwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen Bereich liegt, ist\n\n- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht bereits von einer Rechts-\n\nbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes auszugehen. Denn der\n\nHandelnde muß unmittelbar auf rechtlichem Gebiet tätig werden (vgl. Altenhoff/\n\nBusch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Rdn. 62; Henssler/Prütting,\n\nBRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 13 m.w.N.; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1\n\nRdn. 23 m.w.N.), woran es bei derartiger Berichterstattung fehlt. Diese berührt\n\nauch nicht den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, den einzelnen und\n\ndie Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funk-\n\ntionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden. Soweit diese Sendungen\n\nzur Folge haben, daß sich Zuschauer an Fernsehsender im Vertrauen darauf\n\nwenden, sie erhielten dort Hilfe, und dadurch Rechtsnachteile erleiden, weil sie\n\nnicht (rechtzeitig) einen Rechtsanwalt aufsuchen (vgl. zu dieser Befürchtung:\n\nRennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 24; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854), rechtfer-\n\ntigt dies nicht, das entsprechende Verhalten der Fernsehanstalt dem Rechtsbe-\n\nratungsgesetz zu unterwerfen. Dies ist vielmehr eine mögliche Konsequenz für\n\nden Betroffenen, wenn er seine Rechte in nicht rechtsförmlicher Weise durch-\n\nzusetzen versucht. Auch die Belange der Rechtsanwaltschaft sind nicht in rele-\n\nvanter Weise betroffen. Den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe ist nicht\n\njede Hilfeleistung vorbehalten, die sich rechtlich auswirken kann (vgl. BGH\n\nGRUR 1998, 956, 957 - Titelschutzanzeigen für Dritte). Das Rechtsberatungs-\n\ngesetz sichert nicht, daß Streitigkeiten über die Durchsetzung von Forderun-\n\ngen und Verbraucherinteressen mit Schwerpunkt auf rechtlichem Gebiet und\n\nals Rechtsstreitigkeiten geführt werden. Auch eine etwaige mit den Sendungen\n\nverbundene Bloßstellung Beteiligter ist von den jeweils Betroffenen geltend zu\n\nmachen; für die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes ist diese Beein-\n\nträchtigung ohne Belang.\n\nIm Streitfall ist ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht gege-\n\nben. Dies vermag der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ge-\n\ntroffenen Feststellungen über den Inhalt der beanstandeten Sendung des Be-\n\nklagten selbst zu entscheiden. Der Schwerpunkt der Berichterstattung des Be-\n\nklagten in der beanstandeten Sendung liegt nicht auf rechtlichem Gebiet.\n\nRechtsfragen werden in den im Klageantrag zu I 2 aufgeführten Fällen nicht\n\nnäher erörtert. Vielmehr erhalten die Beteiligten die Möglichkeit, den Sachver-\n\nhalt aus ihrer Sicht darzulegen, ihren Standpunkt zu vertreten und die Reporter\n\ndes Beklagten versuchen - ohne auf die rechtlichen Belange weiter einzuge-\n\nhen - eine einverständliche Problemlösung herbeizuführen, wobei die Darstel-\n\nlung gegenüber einer breiten Öffentlichkeit ersichtlich zur Konfliktlösung ge-\n\nnutzt wird.\n\nb) Der im Klageantrag zu I 1 aufgeführten Textpassage und der im Kla-\n\ngeantrag zu I 2 wiedergegebenen Einführung (Anmoderation) liegt, anders als\n\ndas Berufungsgericht angenommen hat, keine Ankündigung zugrunde, fremde\n\nRechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes zu besorgen.\n\nDies gilt auch, soweit in der Sendung angekündigt wird, das Bürgeranwalt-\n\nTeam gehe der Sache nach, wenn sich Zuschauer um ihr \"gutes Recht\" ge-\n\nbracht fühlten. Die Zuschauer als angesprochene Verkehrskreise fassen auch\n\ndiese Teile der Sendung nur als Angebot der tatsächlichen Hilfestellung auf.\n\nDies entspricht dem Sendekonzept des Beklagten, der in der Sendung \"Bür-\n\ngeranwalt\" vom 19. März 1997 in den beanstandeten vier Fällen nur eine Un-\n\nterstützung bei der Konfliktlösung und keine Rechtsberatung anbietet. Dadurch\n\nunterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der der Entschei-\n\ndung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. März 1998 - 2 U 116/97 -\n\nzugrunde lag. In dieser Entscheidung hatte das Berufungsgericht in revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß die Leser der Zeit-\n\nschrift die Aufforderung der Redaktion als Ankündigung verstanden, der Verlag\n\nwerde geltend gemachte Ansprüche von Lesern, die sich an den Verlag wen-\n\ndeten, auf ihre rechtliche Begründetheit überprüfen (vgl. hierzu: Groß-\n\nkomm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 120 und Bürglen, WRP 2000, 846, 853 unter\n\nHinweis auf den Beschluß des Senats vom 11.2.1999 - I ZR 105/98 - über die\n\nNichtannahme der Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts\n\nDüsseldorf vom 26.3.1998 - 2 U 116/97).\n\nc) Das Berufungsgericht hat, auch wenn es die Urteilsformel des Land-\n\ngerichts insgesamt neu gefaßt und die Verurteilung nach dem Klageantrag zu II\n\nnicht ausdrücklich in den Tenor aufgenommen hat, den Beklagten ebenfalls\n\nverurteilen wollen und verurteilt, es zu unterlassen, die Sendereihe \"Bürgeran-\n\nwalt\" mit diesem Sendetitel zu versehen und/oder ihre Reporter \"Bürgeranwalt-\n\nReporter\" zu nennen. Es hat in diesen Angaben eine unzulässige Ankündigung\n\neiner Rechtsbesorgung gesehen. Dem kann nicht beigetreten werden.\n\nDie Bezeichnung \"Bürgeranwalt\" ist nicht mit der Berufsbezeichnung\n\n\"Rechtsanwalt\" gleichzusetzen und wird vom Verkehr nach der allgemeinen\n\nLebenserfahrung auch nicht in diesem Sinne aufgefaßt. \"Bürgeranwalt\" be-\n\nzeichnet vielmehr eine Person, die sich für die Belange des Bürgers einsetzt.\n\nEine Schlußfolgerung darauf, dieser Einsatz erfolge mit rechtlichen Mitteln,\n\nergibt sich aus der Bezeichnung \"Bürgeranwalt\" nicht. Erst recht gilt dies für die\n\nBezeichnung \"Bürgeranwalt-Reporter\", die durch den Zusatz \"Reporter\" gerade\n\nvon der Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wegführt.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Anschluß-\n\nberufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage\n\nmit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.\n\nErdmann v. Ungern-Sternberg Starck\n\n Pokrant Büscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_316-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/i-zr-316-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_316-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_316-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/i-zr-316-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_316-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:46:17.513504+00:00"}}