{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_314-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-04-26","aktenzeichen":"I ZR 314/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1 Verkündet am: 26. April 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Gewinn-Zertifikat a) Die Abwicklung von Verträgen, zu deren Abschluß der Kunde durch wettbe- werbswidrige Mittel veranlaßt werden konnte, ist als solche grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Zweck des § 1 UWG ist es, die Lauterkeit des Wettbewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu schützen. Die Abwicklung von Verträgen wird deshalb von dieser Vorschrift nur dann erfaßt, wenn sie nach den gesamten Umständen auch selbst als unlauteres Wettbewerbsverhalten zu würdigen ist. b) Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit der Teilnahme an der Abwicklung von Verträgen, die durch betrügerisches Verhalten zustande gekommen sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 314/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nja\nBGHR: ja\n\nUWG § 1\n\nVerkündet am:\n26. April 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nGewinn-Zertifikat\n\na) Die Abwicklung von Verträgen, zu deren Abschluß der Kunde durch wettbe-\nwerbswidrige Mittel veranlaßt werden konnte, ist als solche grundsätzlich\nnicht wettbewerbswidrig. Zweck des § 1 UWG ist es, die Lauterkeit des\nWettbewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu\nschützen. Die Abwicklung von Verträgen wird deshalb von dieser Vorschrift\nnur dann erfaßt, wenn sie nach den gesamten Umständen auch selbst als\nunlauteres Wettbewerbsverhalten zu würdigen ist.\n\nb) Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit der Teilnahme an der Abwicklung von\nVerträgen, die durch betrügerisches Verhalten zustande gekommen sind.\n\nBGH, Urteil vom 26. April 2001 - I ZR 314/98 - OLG Karlsruhe\n LG Offenburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erd-\n\nmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaf-\n\nfert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n\n- 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 12. November 1998 wird auf Ko-\n\nsten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDas beklagte Versandhandelsunternehmen besorgt im Inland den Ver-\n\nsand und die sonstige Vertragsabwicklung, wenn Kunden bei der in Straßburg\n\nansässigen S. (im folgenden: S. ) Waren bestellt haben. Die\n\nKundenwerbung führt die S. selbst durch.\n\nIm Frühjahr 1997 warb die S. in Sendungen an private Endverbrau-\n\ncher mit einem sog. Gewinnspiel. Die als \"Gewinn-Zertifikat\" gestalteten, per-\n\nsönlich adressierten Schreiben waren in verschiedener Weise als zweite und\n\nendgültig letzte Gewinnbenachrichtigung bezeichnet, trugen eine Gewinn-Num-\n\nmer und benannten den Angeschriebenen u.a. in der folgenden Weise als Ge-\n\nwinner:\n\n\"Bargeld-Gewinn (50.000 DM)\nsteht fest:\nGewinn-Nr.: 435 543\nGewinner: G.K. [Empfänger]\"\n\nEs wurde zugesagt, daß der Gewinn sofort nach Posteingang und der\n\nvorgeschriebenen Prüfung durch einen Juror an den Angeschriebenen ausge-\n\nzahlt werde. Der Empfänger wurde weiter wie folgt persönlich angesprochen:\n\n\"Beachten Sie bitte die 2 wichtigen Kopien, die wir diesem Brief\nbeigelegt haben. Ja, Sie haben bares Geld gewonnen! Dazu gratu-\nlieren wir Ihnen ganz herzlich, allerdings müssen Sie Ihren Gewinn\nganz schnell anfordern, denn diese Nachricht wird nicht wiederholt,\ndas heißt für Sie, der Bargeld-Gewinn steht nur noch kurze Zeit zur\nAuszahlung bereit.\n\nEntfernen Sie vorsichtig das Gewinn-Siegel und überzeugen Sie\nsich gleich persönlich von Ihrem Glück. Wichtig: Senden Sie jetzt\nrasch das endgültige Gewinn-Zertifikat zusammen mit der Kopie\ndes Gewinn-Zertifikats ein, damit Sie nun endlich Ihren Geldgewinn\nerhalten können.\n\nUnd bitte vergessen Sie nicht, die Barcode-Marke auf den Bestell-\nschein aufzukleben, damit Sie auch ganz sicher Ihren Gewinn be-\nkommen.\n\nÜbrigens hat sich Ihr Gewinn seit der letzten Benachrichtigung\nnochmals erhöht. Um wieviel, sehen Sie auf der Kopie von Ihrem\nGewinn-Zertifikat!\"\n\nZur Begründung, warum die sog. Barcode-Marke unbedingt auf dem Be-\n\nstellschein aufgeklebt werden müsse, heißt es in dem Schreiben: \"Die Bar-\n\ncode-Marke enthält den Gewinnbetrag. Er wird nach Eingang Ihrer Bestellung\n\nelektronisch erfaßt, damit absolut sichergestellt ist, daß Sie Ihren Bargeld-\n\nGewinn erhalten.\"\n\nAuf der Rückseite des \"Gewinn-Zertifikats\" ist u.a. folgende Erläuterung\n\nabgedruckt:\n\n\"So gewinnen Sie:\n\nSenden Sie Ihr Gewinn-Zertifikat pünktlich ein. Wenn Ihre Gewinn-\nNummer mit einer der ausgedruckten Gewinn-Nummern überein-\nstimmt, haben Sie aus einem der aufgeführten Gesamtwerte einen\nPreis gewonnen. Die Höhe des Bargeld-Gewinns richtet sich nach\nder Anzahl der eingegangenen Gewinn-Zertifikate.\"\n\nAuf einem beigefügten Schreiben befindet sich ein Bestellschein (\"Min-\n\ndestbestellwert: 30,-- DM\"). Auf diesem ist - gemäß einem besonderen Hin-\n\nweis - die Barcode-Marke aufzukleben. Über dem dafür vorgesehenen Feld\n\nsteht: \"WICHTIG: Der Warenversand und unsere Kundenbetreuung erfolgen\n\naus Deutschland.\"\n\nDie vorgefertigte Rückantwort ist an die S. in Straßburg adressiert.\n\nAuf der Rückseite ist \"wenn zutreffend\" der vorgedruckte Satz anzukreuzen:\n\n\"JA, ich habe bestellt und fordere meinen Gewinn an.\"\n\nDer klagende Verbraucherschutzverein e.V. sieht diese Werbung als\n\nwettbewerbswidrig an, weil sie irreführend sei und die Teilnahme an dem Ge-\n\nwinnspiel unzulässig mit einer Warenbestellung koppele. Dieser Wettbewerbs-\n\nverstoß sei auch der Beklagten als Störer zuzurechnen.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-\n\nlen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\n\ndes Wettbewerbs an private Endverbraucher Waren nebst\n\nRechnung zu versenden,\n\na) wenn die Warenbestellung auf einer Gewinnspielwerbung be-\n\nruht, bei der den persönlich angeschriebenen privaten Endver-\n\nbrauchern ein wertvoller Gewinn, z.B. 50.000,-- DM, angekündigt\n\nwird und durch Formulierungen wie \"ENDGÜLTIG LETZTE\n\nGEWINN-BENACHRICHTIGUNG FÜR ... (Name des Ange-\n\nschriebenen) Bargeld-Gewinn (50.000,-- DM) steht fest: Gewinn-\n\nNr. ... (Gewinn-Nummer des Angeschriebenen) Gewinner: ...\n\n(Name des Angeschriebenen)\", \"Ja, Sie haben bares Geld ge-\n\nwonnen! Dazu gratulieren wir Ihnen ganz herzlich, allerdings\n\nmüssen Sie Ihren Gewinn ganz schnell anfordern, denn diese\n\nNachricht wird nicht wiederholt, das heißt für Sie, der Bargeld-\n\nGewinn steht nur noch kurze Zeit zur Auszahlung bereit.\" sowie\n\n\"Entfernen Sie vorsichtig das Gewinn-Siegel und überzeugen\n\nSie sich gleich persönlich von Ihrem Glück\" der Eindruck er-\n\nweckt wird, der Angeschriebene habe einen wertvollen Preis,\n\nz.B. 50.000,-- DM, gewonnen, ohne daß eindeutig und unmiß-\n\nverständlich darauf hingewiesen wird, daß nur die Möglichkeit\n\nbesteht, den betreffenden Gewinn zu erhalten;\n\nund/oder\n\nb) wenn die Warenbestellung auf einer Gewinnspielwerbung be-\n\nruht, mit der dem Angeschriebenen nahegelegt wird, zugleich\n\nmit der Gewinnanforderung eine Bestellung aufzugeben, und\n\nzwar durch Hinweise wie \"Und bitte vergessen Sie nicht, die\n\nBarcode-Marke auf den Bestellschein aufzukleben, damit Sie\n\nauch ganz sicher Ihren Gewinn bekommen\" sowie \"Diese Bar-\n\ncode-Marke bitte unbedingt auf dem Bestellschein aufkleben!\n\nDie Barcode-Marke enthält den Gewinnbetrag. Er wird nach Ein-\n\ngang Ihrer Bestellung elektronisch erfaßt, damit absolut sicher-\n\ngestellt ist, daß Sie Ihren Bargeld-Gewinn erhalten\".\n\nDie Beklagte hat ein eigenes wettbewerbswidriges Verhalten in Abrede\n\ngestellt. Die Werbung der S. habe sie nicht gekannt.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-\n\nrichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.\n\nMit seiner - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte\n\nbeantragt, begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-\n\nteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß der Beklagten\n\nnicht untersagt werden könne, Waren, die aufgrund der beanstandeten Ge-\n\nwinnspielwerbung der S. bestellt worden seien, mit Rechnungen zu\n\nversenden. Es sei allerdings nach §§ 1, 3 UWG wettbewerbswidrig, Kunden\n\ndurch eine irreführende Gewinnmitteilung anzulocken und diese Mitteilung mit\n\nder Aufforderung zu verbinden, Waren zu bestellen. Die Durchführung der in\n\ndieser Weise angebahnten Geschäfte sei jedoch weder mit einer Täuschung\n\ndes Verkehrs verbunden noch in anderer Weise wettbewerbswidrig. Die Be-\n\nklagte könne deshalb nicht als Störer in Anspruch genommen werden, wenn\n\nsie an der Abwicklung der Bestellungen mitwirke.\n\nDie Beklagte unterstütze allerdings die wettbewerbswidrige Werbung\n\nder S. durch ihre Bereitschaft, die Auslieferung der Waren, die bei der in\n\nFrankreich ansässigen S. bestellt worden seien, zu übernehmen. Ohne den\n\nin\n\nder Werbung der S. herausgestellten Hinweis \"WICHTIG: Der Warenver-\n\nsand und unsere Kundenbetreuung erfolgen aus Deutschland\" würde ein nicht\n\nunbeachtlicher Teil der Angesprochenen von einer Bestellung von vornherein\n\nabsehen, sei es aus grundsätzlichem Mißtrauen gegenüber Geschäften mit\n\ndem Ausland, sei es wegen befürchteter Schwierigkeiten bei der Abwicklung.\n\nDiese wettbewerbswidrige Unterstützung der S. bei ihrer Werbung begründe\n\naber keinen Anspruch gegen die Beklagte, die Warenauslieferung zu unterlas-\n\nsen.\n\nMangels eines entsprechenden Klageantrags könne es offenbleiben, ob\n\nder Kläger von der Beklagten verlangen könnte, diejenigen Handlungen zu\n\nunterlassen, die es der S. ermöglichten, in ihrer Werbung herauszustellen,\n\ndaß die Verträge in Deutschland abgewickelt würden.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben kei-\n\nnen Erfolg.\n\n1. Mit dem Klageantrag zu a) wendet sich der Kläger dagegen, daß die\n\nBeklagte an private Endverbraucher Waren mit beigefügter Rechnung versen-\n\ndet, wenn die Warenbestellung auf einer Gewinnspielwerbung beruht, durch\n\ndie in gleicher Weise wie bei der konkret beanstandeten Werbung der Ein-\n\ndruck erweckt wird, der persönlich angeschriebene Empfänger sei Gewinner\n\neines Geldbetrages in der Größenordnung von 50.000,-- DM, obwohl nicht\n\nmehr als die Möglichkeit eines solchen Gewinns gegeben ist.\n\nNach dem Klageantrag zu b) soll der Beklagten verboten werden, an pri-\n\nvate Endverbraucher Waren mit beigefügter Rechnung zu versenden, wenn die\n\nWarenbestellung auf einer Gewinnspielwerbung beruht, bei der die Gewinn-\n\nanforderung wie im konkreten Fall mit einer Bestellung verknüpft worden ist.\n\nAufgrund der Verbindung der Klageanträge zu a) und zu b) mit \"und/oder\" wird\n\nmit der Klage eine Verurteilung zur Unterlassung auch für den Fall begehrt,\n\ndaß die unter a) und b) aufgeführten Umstände zusammentreffen.\n\n2. Das Unterlassungsbegehren ist selbst dann nicht begründet, wenn\n\nalle im Klageantrag unter a) und b) genannten Umstände vorliegen. Erst recht\n\nist der Klageantrag unbegründet, wenn nur jeweils die unter a) oder b) aufge-\n\nführten Umstände gegeben sind.\n\nDer Unterlassungsantrag richtet sich dagegen, daß die Beklagte durch\n\ndie Abwicklung von Verträgen, die unter der Einwirkung der Gewinnspielwer-\n\nbung zustande gekommen sind, an einem Wettbewerbsverstoß der S. mit-\n\nwirkt.\n\na) Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß die Gewinnspielwerbung\n\nder S. , die nach deutschem Wettbewerbsrecht zu beurteilen ist (vgl. BGHZ\n\n113, 11, 15 - Kauf im Ausland; BGH, Urt. v. 26.11.1997 - I ZR 148/95, GRUR\n\n1998, 419 f. = WRP 1998, 386 - Gewinnspiel im Ausland; Urt. v. 14.5.1998\n\n- I ZR 10/96, GRUR 1998, 945, 946 = WRP 1998, 854 - Co-Verlagsvereinba-\n\nrung), wettbewerbswidrig ist. Die Werbung ist geeignet, Empfängern der Wer-\n\nbeschreiben, die dieses nicht sehr genau und kritisch lesen, vorzuspiegeln,\n\ndaß ihnen ein Gewinn bereits sicher sei, während bei Einsendung des Gewinn-\n\nZertifikats nur die Möglichkeit eines Gewinns besteht (§ 3 UWG). Der Umstand,\n\ndaß viele der Empfänger, die das Schreiben als Mitteilung eines bereits auszu-\n\nzahlenden Bargeldgewinns verstehen, zweifeln werden, ob die S. als ein\n\ngewerbliches Unternehmen ihnen wirklich ein Geldgeschenk machen wolle,\n\nschließt die Annahme einer wettbewerbswidrigen Irreführung nicht aus. Die\n\nWerbung ist jedenfalls geeignet, durch Irreführung die Hoffnung zu begründen,\n\ndaß - wie angekündigt - ein Geldgewinn ausgezahlt werde, und durch Aus-\n\nbeutung dieser Hoffnung den eigenen Warenabsatz zu fördern.\n\nWeiterhin ist die Kopplung der Teilnahme am Gewinnspiel mit einer Wa-\n\nrenbestellung nach § 1 UWG wettbewerbswidrig (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.1975\n\n- I ZR 46/74, WRP 1976, 100, 101 - MARS; Urt. v. 19.12.1975 - I ZR 120/74,\n\nWRP 1976, 172, 173 f. - Versandhandels-Preisausschreiben).\n\nb) Der Unterlassungsantrag des Klägers wendet sich aber nicht gegen\n\nein Verhalten, mit dem ein solcher Wettbewerbsverstoß der S. gefördert\n\nwird, sondern gegen die Teilnahme der Beklagten an der Abwicklung der Ver-\n\nträge, die aufgrund der beanstandeten Werbung zustande gekommen sind.\n\nDieses im Inland stattfindende Verhalten ist nach deutschem Wettbewerbsrecht\n\nzu beurteilen.\n\nNach dem gegebenen Sachverhalt handelt jedoch weder die S. \n\nwettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie die durch ihre Gewinn-\n\nspielwerbung zustande gebrachten Verträge abwickelt, noch die Beklagte,\n\nwenn sie die technische Durchführung der Vertragsabwicklung durch die Ver-\n\nsendung bestellter Waren unter Beifügung von Rechnungen übernimmt. Dies\n\ngilt auch dann, wenn unterstellt wird, daß der Beklagten bei dieser Tätigkeit die\n\nvorausgegangene Werbung der S. bekannt ist.\n\n(1) Die Abwicklung von Verträgen, zu deren Abschluß der Kunde durch\n\nwettbewerbswidrige Mittel veranlaßt werden konnte, ist als solche grundsätz-\n\nlich nicht wettbewerbswidrig. Zweck des § 1 UWG ist es, die Lauterkeit des\n\nWettbewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu schüt-\n\nzen. Die Abwicklung von Verträgen wird deshalb von dieser Vorschrift nur dann\n\nerfaßt, wenn sie nach den gesamten Umständen auch selbst als unlauteres\n\nWettbewerbsverhalten zu würdigen ist. In vielen Fällen wird dies deshalb nicht\n\nder Fall sein, weil der Wettbewerbsverstoß für den Vertragsschluß letztlich\n\nnicht ursächlich geworden ist, etwa weil der durch eine Werbung nur unzurei-\n\nchend oder irreführend unterrichtete Verbraucher vor Vertragsschluß Kenntnis\n\nvon allen maßgeblichen Umständen erhalten hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2000\n\n- I ZR 186/98, WRP 2001, 392, 394 f. - 1-Pfennig-Farbbild, m.w.N.). Aber auch\n\ndann, wenn der Vertrag unter der Einwirkung des wettbewerbswidrigen Ver-\n\nhaltens zustande gekommen ist und deshalb Willensmängel vorliegen, die zur\n\nAnfechtbarkeit oder Nichtigkeit des Vertrages führen oder ein Rücktrittsrecht\n\nnach § 13a UWG begründen, wird die Durchführung des Vertrages nicht allein\n\ndadurch selbst wettbewerbsrechtlich unlauter. Die Vorschrift des § 1 UWG\n\nrichtet sich nicht schlechthin gegen anstößiges Verhalten von Gewerbetreiben-\n\nden und dessen Folgen. Der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit ist\n\nvielmehr wettbewerbsbezogen auszulegen (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f.\n\n- Hormonpräparate; 144, 255, 265 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 5.10.2000\n\n- I ZR 224/98, GRUR 2001, 354, 356 = WRP 2001, 255 - Verbandsklage gegen\n\nVielfachabmahner, m.w.N.). Dies erfordert bei der Beurteilung einer Vertrags-\n\nabwicklung die Prüfung, ob auch von dieser selbst eine unlautere Störung des\n\nWettbewerbs auf dem Markt ausgeht.\n\nDie Revision macht ohne Erfolg geltend, daß im vorliegenden Fall Um-\n\nstände gegeben seien, die auch den Vollzug der Verträge, die unter dem Ein-\n\ndruck der wettbewerbswidrigen Werbung der S. geschlossen worden seien,\n\nwettbewerbswidrig machten. Die S. hat allerdings zielgerichtet und systema-\n\ntisch grob wettbewerbswidrige Mittel eingesetzt, um Verbraucher zu Warenbe-\n\nstellungen zu veranlassen. Der Warenabsatz durch Abwicklung der auf diese\n\nWeise zustande gebrachten Verträge war dementsprechend Teil des Gesamt-\n\nplans der S. . Ein solcher - durchaus typischer - Zusammenhang zwischen\n\nwettbewerbswidriger Werbung und Vertragsabwicklung genügt jedoch grund-\n\nsätzlich nicht, um auch der Vertragsabwicklung den Stempel der Wettbe-\n\nwerbswidrigkeit aufzudrücken.\n\n(2) Entgegen der Ansicht der Revision ist der vorliegende Fall nicht ver-\n\ngleichbar mit den Fallgestaltungen, in denen der Senat auch die Fruchtziehung\n\naus einem wettbewerbswidrigen Verhalten als wettbewerbsrechtlich unlauter\n\nbeurteilt hat (vgl. BGHZ 123, 330, 332 ff. - Folgeverträge I; BGH, Urt. v.\n\n26.1.1995 - I ZR 39/93, GRUR 1995, 358, 360 = WRP 1995, 389 - Folgever-\n\nträge II; Urt. v. 26.11.1997 - I ZR 109/95, GRUR 1998, 415, 416 = WRP 1998,\n\n383 - Wirtschaftsregister; vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97,\n\nGRUR 1999, 261, 264 = WRP 1999, 94 - Handy-Endpreis). In diesen Fällen\n\nging es darum, daß Gewerbetreibende oder Angehörige der freien Berufe\n\ndurch rechnungsähnlich aufgemachte Angebotsschreiben dazu veranlaßt wor-\n\nden waren, die angegebenen Beträge als geschuldet zu überweisen. Nach dem\n\nInhalt der Angebotsschreiben sollten diese Zahlungen als stillschweigende An-\n\nnahme des getarnten Angebots verstanden werden. Das gesamte Vorgehen\n\nwar danach darauf angelegt, die Betroffenen in eine \"Vertragsfalle\" zu locken\n\nund sie dann an dem scheinbar geschlossenen Vertrag festzuhalten. Unter sol-\n\nchen Umständen ist auch der Versuch, gegen Betroffene unter Berufung auf\n\nden behaupteten Vertrag Ansprüche herzuleiten, als eigene Störung des laute-\n\nren Wettbewerbs zu beurteilen (vgl. dazu Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1\n\nRdn. 803; v. Ungern-Sternberg, WRP 2000, 1057, 1060 f.).\n\nEin derartiger Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Die von der Werbung\n\nder S. angesprochenen Verbraucher wissen, daß sie bei der Warenbestel-\n\nlung Verträge schließen, zu deren Erfüllung sie verpflichtet sind. Die beanstan-\n\ndete Werbung ist lediglich geeignet, die Verbraucher mit unlauteren Mitteln zu\n\nsolchen Bestellungen zu veranlassen.\n\n(3) Die Abwicklung von Verträgen, die aufgrund einer wettbewerbswidri-\n\ngen Werbung der vorliegenden Art zustande gekommen sind, wäre allerdings\n\ndann wettbewerbswidrig, wenn das Verhalten des Werbenden als Betrug\n\n(§ 263 StGB) zu werten sein sollte und die Vertragsabwicklung als eine - bis\n\nzur Beendigung mögliche (vgl. BGHSt 2, 344, 345 f.; BGH, Beschl. v.\n\n2.10.1998 - 2 StR 389/98, wistra 1999, 21; Cramer in Schönke/Schröder, Straf-\n\ngesetzbuch, 26. Aufl., § 263 Rdn. 180; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT,\n\n5. Aufl., § 64 III 2 b) - Teilnahme daran (§ 27 StGB). In diesem Fall könnte ein\n\nUnternehmen, das die Vertragsabwicklung übernimmt, wegen seines Tatbei-\n\ntrags auch wettbewerbsrechtlich als Störer in Anspruch genommen werden,\n\nweil dann auch von der Vertragsabwicklung eine Beeinträchtigung des lauteren\n\nWettbewerbs ausgehen würde. Gleiches würde auch dann gelten, wenn zwar\n\nnicht festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls welchen Kunden gegen-\n\nüber ein vollendeter Betrug vorliegt (etwa weil die Kausalität der Täuschung\n\nnicht feststellbar ist), das Verhalten des Werbenden aber jedenfalls als ver-\n\nsuchter Betrug zu würdigen ist und die Vertragsabwicklung ohne Rücksicht\n\ndarauf durchgeführt wird, ob der betreffende Kunde Opfer des auf Betrug an-\n\ngelegten Vorgehens geworden ist oder nicht (vgl. dazu auch BGH GRUR 1998,\n\n415, 416 f. - Wirtschaftsregister; v. Ungern-Sternberg, WRP 2000, 1057, 1061).\n\nIm vorliegenden Fall erfüllt das Verhalten der S. nach den getroffenen\n\nFeststellungen weitgehend den Tatbestand des Betruges. Ihre Werbung zielte\n\ndarauf ab, Verbraucher durch Täuschung in den Glauben zu versetzen, sie\n\nhätten einen hohen Geldbetrag gewonnen und könnten diesen erhalten, wenn\n\nsie nur Waren mit einem Mindestbestellwert von 30,-- DM bestellten. Ein im\n\nSinne des § 263 StGB bedeutsamer Irrtum wird weder dadurch ausgeschlos-\n\nsen, daß der Getäuschte den Irrtum hätte vermeiden können (vgl. BGHSt 34,\n\n199, 201; Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 23. Aufl., § 263 Rdn. 20), noch da-\n\ndurch, daß er an der Richtigkeit der ihm gemachten Erklärungen noch gewisse\n\nZweifel hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.1990 - 1 StR 144/90, wistra 1990, 305;\n\nCramer aaO § 263 Rdn. 40; Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 50. Aufl., § 263\n\nRdn. 40). Die Täuschung hat bei vielen der Angesprochenen zur Folge, daß\n\ndiese Warenbestellungen aufgeben, die sie andernfalls unterlassen hätten. Der\n\nVertragsschluß als solcher stellt allerdings keinen Schaden im Sinne des § 263\n\nStGB dar, wenn die bestellte Ware für den Getäuschten sinnvoll verwendbar\n\nund im Vergleich zum Kaufpreis nicht minderwertig ist (vgl. BGHSt 3, 99, 102 f.;\n\n16, 220, 221 f.; 23, 300, 302; Cramer aaO § 263 Rdn. 128; Nack in Müller-\n\nGugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., § 47 Rdn. 52 ff., 59 ff.).\n\nEtwas anderes hat der Kläger hier nicht vorgetragen. Bei dieser Sachlage kann\n\ndie unter den Parteien umstrittene Frage, ob die Beklagte bereits bei der Ab-\n\nwicklung der Verträge Kenntnis von der Werbung der S. hatte, offenbleiben.\n\n3. Die Revision meint, dem Klagebegehren sei jedenfalls deshalb unter\n\ndem Gesichtspunkt der Störerhaftung stattzugeben, weil die Beklagte nach den\n\ngetroffenen Feststellungen bewußt einen Beitrag zu der unlauteren Werbung\n\nder S. geleistet habe, indem sie dieser die Werbung mit der Vertragsab-\n\nwicklung im Inland ermöglicht habe. Damit kann die Revision jedoch nicht\n\ndurchdringen, weil der Kläger ein solches Verhalten nicht zum Gegenstand\n\nseiner Klageanträge gemacht hat.\n\nDie Revision rügt insoweit weiter, das Berufungsgericht habe jedenfalls\n\nseine Pflicht verletzt, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken\n\n(§ 139 ZPO). Den Entscheidungsgründen sei zu entnehmen, daß das Beru-\n\nfungsgericht eine Störerhaftung der Beklagten als gegeben ansehe, wenn die-\n\nse es der S. ermögliche, in ihrer Werbung die Vertragsabwicklung in\n\nDeutschland herauszustellen. Auf entsprechende Anregung hätte der Kläger\n\nhilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, der S. \n\ndadurch einen werbenden Hinweis auf die Abwicklung von Verträgen in\n\nDeutschland zu ermöglichen, daß sie ihre Adresse für die Vertragsabwicklung\n\nzur Verfügung stellt, den Warenversand und/oder die Rechnungsstellung über-\n\nnimmt und/oder sonst den Vollzug der Verträge unterstützt.\n\nAuch mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Die\n\nVorschrift des § 139 ZPO verpflichtete das Berufungsgericht nicht, den Kläger\n\nzu einem Antrag zu veranlassen, der auf einem anderen Sachverhalt beruht,\n\nals er bisher vorgetragen hatte, und mit dem deshalb ein neuer Streitgegen-\n\nstand in den Prozeß eingeführt worden wäre (vgl. BGHZ 7, 208, 211 f.; 24, 269,\n\n278; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 139 Rdn. 5, 11; Thomas/Putzo/Reichold,\n\nZPO, 22. Aufl., § 139 Rdn. 10).\n\nIII. Die Revision war danach auf Kosten des Klägers zurückzuweisen\n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_314-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/i-zr-314-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_314-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_314-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/i-zr-314-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_314-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:03:35.890219+00:00"}}