{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_312-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-03-29","aktenzeichen":"I ZR 312/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KVO § 28 Abs. 5, 6 Eine Beendigung der KVO-Haftung des Frachtführers, der das transportierte Gut wegen eines Ablieferungshindernisses i.S. von § 28 Abs. 5 KVO gemäß § 28 Abs. 6 KVO bei einem Spediteur oder öffentlichen Lagerhaus hinterlegt, erfordert, daß das Gut in Drittverwahrung gegeben worden ist. Eine Hinterle- gung im eigenen Lager führt nicht zur Beendigung der KVO-Haftung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 312/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n29. März 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nKVO § 28 Abs. 5, 6\n\nEine Beendigung der KVO-Haftung des Frachtführers, der das transportierte\n\nGut wegen eines Ablieferungshindernisses i.S. von § 28 Abs. 5 KVO gemäß\n\n§ 28 Abs. 6 KVO bei einem Spediteur oder öffentlichen Lagerhaus hinterlegt,\n\nerfordert, daß das Gut in Drittverwahrung gegeben worden ist. Eine Hinterle-\n\ngung im eigenen Lager führt nicht zur Beendigung der KVO-Haftung.\n\nBGH, Urt. vom 29. März 2001 - I ZR 312/98 - OLG Düsseldorf\n\n LG Wuppertal\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 5. November 1998 wird auf Kosten der\n\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, Transportversicherer der S. GmbH in Meitingen (im\n\nfolgenden: S. -GmbH), nimmt das beklagte Speditionsunternehmen aus abge-\n\ntretenem Recht wegen der Beschädigung eines Wärmetauschers auf Scha-\n\ndensersatz in Anspruch.\n\nDie Eigentümerin des Wärmetauschers, die C. \n\n mbH in Bad Honnef (im folgenden: C.-GmbH), erteilte\n\nder S. -GmbH den Auftrag, Reparaturarbeiten an dem Gerät durchzuführen.\n\nAnschließend sollte der Wärmetauscher aufgrund einer Weisung der C.-GmbH\n\nan deren Kundin, die Firma F. S. (im folgenden: Firma S.) in Mönchen-\n\ngladbach, ausgeliefert werden. Nach Abschluß der Reparaturarbeiten Anfang\n\nOktober 1995 erteilte die S. -GmbH der B. & Co. Speditionsgesellschaft in\n\nA. (im folgenden: B.-GmbH) den Auftrag, die Beförderung des Wärmetau-\n\nschers im Direkttransport ohne Umladung von Haus zu Haus von Meitingen\n\nnach Mönchengladbach zur Firma S. zu besorgen.\n\nDer Wärmetauscher wurde daraufhin bei der S. -GmbH auf eine von der\n\nB.-GmbH gestellte Wechselbrücke verladen und am 5. Oktober 1995 mit einem\n\nFahrzeug der B.-GmbH zunächst in deren Lager in Meitingen gebracht. Nach\n\nder Zuladung von weiterem Sammelgut beförderte die B.-GmbH die Wechsel-\n\nbrücke nach Mannheim, wo sie von einem Fahrer der Beklagten, mit der die B.-\n\nGmbH im Fernverkehr innerhalb Deutschlands in ständiger Geschäftsbezie-\n\nhung im Begegnungsverkehr zusammenarbeitet, übernommen und anschlie-\n\nßend in das Lager der Beklagten in H. transportiert wurde. Am\n\n6. Oktober 1995 wurde die Wechselbrücke mit einem Nahverkehrsfahrzeug\n\nvon dem Fahrer R. der Beklagten bei der Firma S. angeliefert, wo der Mit-\n\narbeiter Hö. der C.-GmbH wartete, um den Wärmetauscher in Empfang zu\n\nnehmen. Aufgrund der Beschaffenheit des Wärmetauschers wurde zur Entla-\n\ndung des Gerätes ein Kran benötigt, der auf dem Gelände der Firma S. nicht\n\nsofort verfügbar war. Nachdem der Fahrer R. erklärt hatte, er könne das\n\nEintreffen eines Krans nicht abwarten, verweigerte der Mitarbeiter der C.-\n\nGmbH die Annahme des Wärmetauschers. Daraufhin brachte der Fahrer die\n\nWechselbrücke in das Lager der Beklagten in H. zurück. Dort entluden\n\nMitarbeiter der Beklagten die Wechselbrücke und nahmen den Wärmetauscher\n\nauf Lager.\n\nDie Beklagte setzte die B.-GmbH und die S. -GmbH mit Telefax-Schrei-\n\nben vom 6. Oktober 1995 von der Annahmeverweigerung in Kenntnis und teilte\n\ngleichzeitig mit, daß der Wärmetauscher nunmehr zu einer anderen Empfänge-\n\nrin nach Würselen befördert werden solle. Mit einem weiteren Telefax vom sel-\n\nben Tag fragte die C.-GmbH bei der Beklagten an, ob der Wärmetauscher in\n\nder kommenden Woche an die Empfängerin in Würselen ausgeliefert werden\n\nkönne. Schließlich wies auch die B.-GmbH - nach Abstimmung mit der C.-\n\nGmbH - die Beklagte an, das Gerät nunmehr nach Würselen zu transportieren.\n\nAm 10. Oktober 1995 kippte der Wärmetauscher im Lager in H. von ei-\n\nnem Hubwagen, mit dessen Hilfe Mitarbeiter der Beklagten das Gerät für den\n\nTransport nach Würselen auf eine Wechselbrücke verladen wollten. Anschlie-\n\nßend wurde der Wärmetauscher auf eine Palette gesetzt und noch am selben\n\nTag in Würselen gegen reine Quittung abgeliefert.\n\nDie Empfängerin reklamierte am 13. Oktober 1995 gegenüber der B.-\n\nGmbH einen Schaden am Wärmetauscher, den der Havariegutachter mit\n\n90.944,96 DM beziffert hat. Die B.-GmbH hat am 10. Juni 1996 sämtliche ihr\n\ngegenüber der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Transport zustehen-\n\nden Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei ihr zum Ersatz des\n\nSachschadens und der Kosten für das Havariegutachten (1.882,40 DM) ver-\n\npflichtet. Sie hat behauptet, die Beklagte habe vor der Einlagerung des Wär-\n\nmetauschers in ihrem Lager in H. keine Weisung der B.-GmbH eingeholt.\n\nVielmehr habe sie die B.-GmbH über die Annahmeverweigerung und die neue\n\nLieferadresse, die sie sich vermutlich bei der C.-GmbH besorgt habe, erst nach\n\nder Einlagerung informiert.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zur Zahlung von 92.827,36 DM nebst Zinsen zu ver-\n\nurteilen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, ihr Fahrer\n\nhabe sie noch vom Gelände der Firma S. aus von dem Ablieferungshindernis\n\nunterrichtet. Die B.-GmbH, die sie umgehend von der Annahmeverweigerung in\n\nKenntnis gesetzt habe, habe ihr daraufhin - so die Behauptung der Beklagten\n\nin der Berufungsinstanz - zunächst nur die Weisung erteilt, den Wärmetau-\n\nscher einzulagern. Das Faxschreiben der C.-GmbH vom 6. Oktober 1995 sei\n\nbei ihr erst nach der Einlagerung des Gerätes, nämlich am 9. Oktober 1995,\n\neingegangen. Auf telefonische Nachfrage habe die B.-GmbH ihr noch am sel-\n\nben Tag den Transport des Wärmetauschers nach Würselen bestätigt. Die Be-\n\nklagte hat sich zudem auf Verjährung berufen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung\n\nder Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für den am\n\nWärmetauscher entstandenen Schaden gemäß § 29 KVO und für die Scha-\n\ndensermittlungskosten nach § 32 Satz 2 KVO angenommen. Dazu hat es aus-\n\ngeführt:\n\nDie Anspruchsberechtigung der Klägerin ergebe sich daraus, daß die\n\nB.-GmbH sämtliche Schadensersatzansprüche, die sie wegen der Beschädi-\n\ngung des Wärmetauschers gegenüber der Beklagten geltend machen könnte,\n\nam 10. Juni 1996 an die Klägerin abgetreten habe. Die B.-GmbH sei als Ab-\n\nsenderin berechtigt gewesen, im Wege der Drittschadensliquidation auch die-\n\njenigen Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die der S. -GmbH als\n\nVersenderin entstanden seien. Die S. -GmbH selbst habe zwar keinen Scha-\n\nden erlitten. Dieser Umstand stehe der Aktivlegitimation der Klägerin jedoch\n\nnicht entgegen, weil die S. -GmbH berechtigt sei, den der C.-GmbH als Eigen-\n\ntümerin entstandenen Schaden nach den Grundsätzen der Drittschadensliqui-\n\ndation geltend zu machen mit der Folge, daß die Beklagte sich im Rahmen des\n\nvorliegenden Rechtsstreits so behandeln lassen müsse, als hätte die S. -GmbH\n\nselbst einen Schaden erlitten.\n\nDie Beklagte habe den Wärmetauscher aufgrund eines zwischen ihr und\n\nder B.-GmbH bestehenden Rahmenfrachtvertrags im Fernverkehr von Mann-\n\nheim nach Würselen mit einem eigenen Fahrzeug befördert, so daß sich ihre\n\nHaftung nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung (KVO) richte. Ge-\n\nmäß § 29 KVO müsse die Beklagte alle Schäden ersetzen, die in der Zeit von\n\nder Annahme des Gutes zur Beförderung bis zu dessen Auslieferung entstan-\n\nden seien. Der streitgegenständliche Schaden sei im Lager der Beklagten bei\n\ndem Sturz des Wärmetauschers vom Hubwagen eingetreten. Die Umladung\n\ndes Gerätes habe innerhalb des von § 29 KVO umfaßten Haftungszeitraums\n\nstattgefunden. Entgegen der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem\n\nBerufungsgericht vertretenen Auffassung der Beklagten habe deren Haftung\n\ngemäß § 29 KVO nicht bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Eintreffens des\n\nWärmetauschers in ihrem Lager in H. geendet; denn bis zum Schluß der\n\nmündlichen Verhandlung sei unstreitig gewesen, daß die Beklagte mit dem Di-\n\nrekttransport ohne Umladung als Frachtführerin beauftragt worden sei. Der\n\nTransport des Wärmetauschers sei auch nicht mit der erneuten Einlagerung in\n\nH. (nach der fehlgeschlagenen Auslieferung an die Firma S.) gemäß\n\n§ 28 Abs. 6 KVO beendet gewesen, weil der Inhalt des ursprünglichen Fracht-\n\nvertrags dahingehend abgeändert worden sei, daß die Beförderung zur Emp-\n\nfängerin in Würselen zu erfolgen habe. Bezogen auf den nunmehr geschulde-\n\nten Transport nach Würselen habe es sich bei der Verbringung des Wärme-\n\ntauschers vom Gelände der Firma S. zum Lager der Beklagten in H. da-\n\nher um eine Zwischenlagerung i.S. des § 33 lit. e KVO gehandelt, die während\n\nder Beförderung des Gutes erforderlich geworden sei. Die in zweiter Instanz\n\ndurchgeführte Beweisaufnahme habe nämlich ergeben, daß die B.-GmbH, ver-\n\ntreten durch den Mitarbeiter Hö. der C.-GmbH, noch auf dem Gelände der\n\nFirma S. von dem ihr gemäß § 27 KVO zustehenden Verfügungsrecht Ge-\n\nbrauch gemacht und mit der Beklagten vereinbart habe, den Wärmetauscher\n\nzunächst zum Lager in H. und von dort am nächsten oder übernächsten\n\nTag zur Empfängerin nach Würselen zu transportieren.\n\nEin Ausschluß der Schadensersatzansprüche nach § 34 lit. c KVO kom-\n\nme ebensowenig in Betracht wie eine Minderung wegen Mitverschuldens eines\n\nVerfügungsberechtigten gemäß § 254 BGB. Schließlich greife auch die von der\n\nBeklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch.\n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis\n\nzu Recht angenommen, daß der Klägerin gegen die Beklagte wegen der Be-\n\nschädigung des Wärmetauschers in deren Lager in H. aus abgetretenem\n\nRecht der B.-GmbH gemäß § 29 KVO i.V. mit § 398 BGB ein Schadensersatz-\n\nanspruch in Höhe von 90.944,96 DM zusteht und daß die Beklagte darüber\n\nhinaus nach § 32 Satz 2 KVO zur Erstattung der für die Schadensermittlung\n\nangefallenen Gutachterkosten in Höhe von 1.882,40 DM verpflichtet ist.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht,\n\nweil die B.-GmbH die ihr gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzan-\n\nsprüche wegen der Beschädigung des Wärmetauschers am 10. Juni 1996 an\n\ndie Klägerin abgetreten habe. Es hat angenommen, die B.-GmbH sei nach den\n\nGrundsätzen der Drittschadensliquidation berechtigt gewesen, den der Eigen-\n\ntümerin des Wärmetauschers, der C.-GmbH, entstandenen Substanzschaden\n\ngeltend zu machen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Er-\n\ngebnis ohne Erfolg.\n\na) In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem allgemein anerkannt,\n\ndaß ein Gläubiger ausnahmsweise berechtigt sein kann, nicht nur den eigenen,\n\nsondern auch den Schaden eines Dritten im Wege der Drittschadensliquidation\n\ngeltend zu machen.\n\nDabei handelt es sich (u.a.) um Fälle mittelbarer Stellvertretung, die da-\n\ndurch gekennzeichnet sind, daß eine Partei im eigenen Namen, aber auf\n\nRechnung eines Dritten einen Vertrag abschließt (z.B. der Spediteur mit einem\n\nFrachtführer). Kommt das Gut des Dritten durch eine Vertragsverletzung zu\n\nSchaden, so soll der Schuldner aus dem zufälligen Auseinanderfallen von An-\n\nspruchsberechtigung und Schaden jedenfalls dann keinen Nutzen ziehen dür-\n\nfen, wenn die der Schadensverlagerung zugrundeliegende Rechtsbeziehung\n\ndie Wahrnehmung der Drittinteressen durch den Gläubiger des vertraglichen\n\nSchadensersatzanspruchs rechtfertigt (vgl. RGZ 90, 240, 246 f.; 115, 419, 425;\n\nBGHZ 25, 250, 258; BGH, Urt. v. 20.4.1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413,\n\n414 = VersR 1989, 1168; MünchKommBGB/Grunsky, 3. Aufl., Vor § 249\n\nRdn. 120; Erman/Kuckuk, BGB, 10. Aufl., Vor § 249 Rdn. 140; Palandt/\n\nHeinrichs, BGB, 60. Aufl., Vor § 249 Rdn. 15).\n\nEine weitere Fallgruppe betrifft die Verletzung von vertraglichen Ob-\n\nhutspflichten. Hier soll derjenige, der die vertragliche Pflicht zur Obhut und\n\nFürsorge über eine ihm zur Verfügung gestellte Sache übernommen hat, sei-\n\nnem Vertragspartner gegenüber aus einer Verletzung der Obhutspflicht selbst\n\nzum Schadensersatz verpflichtet sein, auch wenn die in Obhut genommene\n\nSache einem Dritten gehört (vgl. BGHZ 40, 91, 101; BGH, Urt. v. 10.4.1974\n\n- I ZR 84/73, NJW 1974, 1614, 1616; Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, TranspR\n\n1984, 283, 284 = VersR 1984, 932; MünchKommBGB/Grunsky aaO Vor § 249\n\nRdn. 121; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., Vor § 249 Rdn. 254; Erman/Kuckuk\n\naaO Vor § 249 Rdn. 143; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 425 HGB Rdn. 49).\n\nEine derartige Sachverhaltsgestaltung ist im Streitfall gegeben.\n\nb) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unbe-\n\nanstandet davon ausgegangen, daß der Schaden nicht bei der Versicherungs-\n\nnehmerin der Klägerin, der S. -GmbH, sondern bei der C.-GmbH eingetreten\n\nist, da diese im Zeitpunkt des Schadensereignisses Eigentümerin des beschä-\n\ndigten Wärmetauschers war. Des weiteren hat das Berufungsgericht festge-\n\nstellt, die S. -GmbH sei aufgrund eines ihr von der C.-GmbH erteilten Repara-\n\nturauftrages unmittelbare Besitzerin des Wärmetauschers geworden. Nach\n\nDurchführung der Reparatur sei die S. -GmbH verpflichtet gewesen, den Wär-\n\nmetauscher an ihre Auftraggeberin zurückzugeben, was aufgrund einer Ab-\n\nsprache mit der C.-GmbH durch Auslieferung des Gerätes an die Firma S. ha-\n\nbe geschehen sollen. Nach den weiteren rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts hat die S. -GmbH die B.-GmbH mit der Besor-\n\ngung des Transports des Wärmetauschers von Meitingen nach Mönchenglad-\n\nbach zur Firma S. beauftragt. Das auf eine Wechselbrücke verladene Gerät\n\nwurde daraufhin am 5. Oktober 1995 von der B.-GmbH bei der S. -GmbH ab-\n\ngeholt und zunächst in das Lager der B.-GmbH in Meitingen gebracht. Dadurch\n\nerlangte die B.-GmbH berechtigten Besitz an dem Wärmetauscher. Unstreitig\n\nhat dann ein Fahrer der Beklagten die Wechselbrücke, auf der sich der Wär-\n\nmetauscher befand, in Mannheim zur Weiterbeförderung im Fernverkehr über-\n\nnommen.\n\nc) Aufgrund der vertraglichen Beziehungen mit der B.-GmbH und der\n\ntatsächlichen Übernahme des Wärmetauschers in ihren Gewahrsam wurden\n\nseitens der Beklagten im Verhältnis zur B.-GmbH Obhuts- und Fürsorgepflich-\n\nten hinsichtlich des übernommenen Guts begründet mit der Folge, daß die B.-\n\nGmbH als Vertragspartnerin der Beklagten grundsätzlich zur Schadensliquida-\n\ntion im Drittinteresse berechtigt ist (vgl. BGH TranspR 1984, 283, 284). Es ist\n\nnicht erforderlich, daß der Vertragsberechtigte in direkten Vertragsbeziehungen\n\nzum materiell Geschädigten steht. Denn in den Obhutsfällen ist es zur Wahr-\n\nnehmung der Interessen des tatsächlich Geschädigten ausreichend, daß der\n\nVertragsberechtigte durch eine Kette von Verträgen mit dem Geschädigten\n\nverbunden ist und die Übertragung der Obhut auf den Schädiger bei Gesamt-\n\nbetrachtung der einzelnen Verträge dem Interesse des Geschädigten ent-\n\nsprach (vgl. OLG Hamburg VersR 1987, 558; Piper, VersR 1988, 201, 202 f.).\n\nDavon ist im Streitfall nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts auszugehen. Für eine eingeschränkte Anwendung\n\nder Drittschadensliquidation ist im Frachthaftungsprozeß im übrigen auch des-\n\nhalb kein Raum, weil die Frage, wem die Entschädigung letztlich zusteht, die\n\nInteressen des Transportunternehmers im Ergebnis nicht berührt (vgl. Piper\n\naaO S. 203).\n\nd) Die streitgegenständliche Schadensersatzforderung wird auch von\n\nder Abtretungserklärung der B.-GmbH vom 10. Juni 1996 umfaßt. Soweit die\n\nRevision rügt, nach der Formulierung betreffe die Abtretung nur den Auftrag\n\nzur Beförderung des Gutes an die Firma S. in Mönchengladbach, nicht aber die\n\nEin-/Auslagerung und Zustellung an die Empfängerin in Würselen, verhilft ihr\n\ndas nicht zum Erfolg. Es geht in der Erklärung vom 10. Juni 1996 ersichtlich um\n\ndie Abtretung der hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Eine un-\n\ngenaue Kennzeichnung des abgetretenen Anspruchs ist unschädlich, weil sich\n\nder Gegenstand der Abtretung zweifelsfrei aus den Umständen ergibt.\n\n2. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß der Klä-\n\ngerin gegen die Beklagte gem. §§ 29, 32 Satz 2 KVO aus abgetretenem Recht\n\nder B.-GmbH Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des\n\nWärmetauschers und auf Erstattung der Schadensermittlungskosten zustehen.\n\nDie Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, der Schaden sei nicht\n\nwährend des KVO-Haftungszeitraums eingetreten.\n\na) Die Entscheidung darüber hängt zunächst davon ab, ob zwischen der\n\nB.-GmbH und der Beklagten ein Frachtvertrag - so das Berufungsgericht - oder\n\n- so die Revision - ein Speditionsvertrag zustande gekommen ist.\n\nEin originär als Frachtführer mit dem Transport beauftragter Unterneh-\n\nmer unterliegt während des gesamten in § 29 KVO geregelten Haftungszeit-\n\nraums - also von der Annahme des Gutes zur Beförderung bis zur Ausliefe-\n\nrung - der unabdingbaren KVO-Haftung (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2001\n\n- I ZR 282/98, Umdr. S. 10, m.w.N.). Dies folgt unmittelbar aus der gesetzlichen\n\nHaftungsbestimmung der KVO, die in § 29 KVO den Haftungszeitraum des\n\nKVO-Unternehmers auf den gesamten Zeitraum zwischen Annahme des Gutes\n\nzur Beförderung und Auslieferung erstreckt. Dieser Haftungszeitraum wird in\n\n§ 33 KVO noch dahingehend konkretisiert, daß der Unternehmer auch für\n\nSchäden bei der Abholung oder Zuführung der Güter (§ 33 lit. a KVO), beim\n\nVer-, Aus- oder Umladen (§ 33 lit. b KVO) sowie bei der Vor-, Nach- und Zwi-\n\nschenlagerung (§ 33 lit. d und e KVO) eintreten muß. Demgemäß umfaßt die\n\ngesetzliche Konzeption der KVO-Haftung auch solche Tätigkeiten des KVO-\n\nUnternehmers, die das Gepräge speditioneller Tätigkeiten tragen. Bei Ab-\n\nschluß eines Frachtvertrages wäre der Schaden daher noch während des\n\nKVO-Haftungszeitraums eingetreten.\n\nIm Falle des Abschlusses eines Speditionsvertrages hätte die Beklagte\n\nvorliegend - worauf die Revision sich beruft - lediglich die Stellung eines Spe-\n\nditeur-Frachtführers (§§ 412, 413 HGB a.F.). Dieser haftet gem. § 1 Abs. 5\n\nKVO nur insoweit nach den zwingenden Vorschriften der KVO, als er den\n\nTransport im Güterfernverkehr mit eigenen Fahrzeugen selbst ausführt (BGH,\n\nUrt. v. 15.11.1984 - I ZR 110/82, TranspR 1985, 47 = VersR 1985, 157; Urt. v.\n\n9.5.1985 - I ZR 38/83, TranspR 1986, 13 = VersR 1985, 881; Urt. v. 15.5.1985\n\n- I ZR 126/83, TranspR 1985, 327 = VersR 1985, 829). Danach komme im\n\nStreitfall - so die Revision - die zwingende KVO-Haftung nur insoweit in Be-\n\ntracht, als die Beklagte das Gut mit einem eigenen Fahrzeug im Fernverkehr\n\nvon Mannheim zu ihrem Lager in H. befördert habe. Die KVO-Haftung\n\nhabe damit vor Schadenseintritt geendet, da die anschließende Zustellung des\n\nGerätes an den Empfänger im Bereich der speditionellen Tätigkeit erfolgt sei.\n\nDamit vermag die Revision indessen nicht durchzudringen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte habe die Beförde-\n\nrung des Wärmetauschers zum bestimmungsgemäßen Endempfänger als \"Di-\n\nrekttransport ohne Umladung\" durch einen mit der B.-GmbH abgeschlossenen\n\nFrachtvertrag übernommen.\n\nDie Vertragsauslegung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Das\n\nRevisionsgericht kann sie nur daraufhin überprüfen, ob sie gegen gesetzliche\n\nAuslegungsregeln oder Denkgesetze verstößt, erfahrungswidrig ist, wesentli-\n\nchen Tatsachenstoff außer acht läßt oder von einer unzutreffenden rechtlichen\n\nWürdigung beeinflußt wird. Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht\n\nerkennen.\n\naa) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Rechtsnatur des zwi-\n\nschen der B.-GmbH und der Beklagten geschlossenen Vertrags beruhen maß-\n\ngeblich auf dem Umstand, daß die Parteien den der Beklagten erteilten Auftrag\n\nübereinstimmend als Frachtvertrag bezeichnet haben. Auch nach der mündli-\n\nchen Verhandlung vom 12. März 1998, in deren Rahmen der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte der Beklagten zur Abwicklung des Transports weiter vorgetragen\n\nhatte, ist die Beklagte dem im Schriftsatz der Klägerin vom 28. April 1998 ent-\n\nhaltenen Vortrag, das Vertragsverhältnis sei als Frachtvertrag zu qualifizieren,\n\nnicht entgegengetreten. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Be-\n\nrufungsgericht das Verständnis der Parteien bei der Beurteilung der Rechts-\n\nnatur des in Rede stehenden Auftrags schon deshalb als erheblich berücksich-\n\ntigen, weil es davon ausgehen durfte, daß einem Speditionsunternehmen die\n\nrechtlichen Unterschiede zwischen Speditions- und Frachtverträgen erfah-\n\nrungsgemäß geläufig sind mit der Folge, daß das rechtliche Verständnis der\n\nbranchenangehörigen Unternehmen auch den Tatsachen entspricht.\n\nbb) Die Parteien des zu beurteilenden Vertrags haben mit dem überein-\n\nstimmenden Vorbringen, die Beklagte sei von der B.-GmbH als Frachtführerin\n\nbeauftragt worden, zudem nicht nur eine für das Berufungsgericht unbeachtli-\n\nche Rechtsauffassung geäußert, sondern ihre identische Rechtsbehauptung\n\nauch auf einen unstreitigen Sachverhalt gestützt. Die Klägerin hat unwider-\n\nsprochen darauf hingewiesen, daß die Beklagte den Transport als \"Direkt-\n\ntransport ohne jede Umladung direkt von Haus zu Haus\" ausführen sollte. Die\n\nBeklagte hat diesen Sachvortrag in ihrem Schriftsatz vom 11. Oktober 1996\n\naufgegriffen und vorgebracht, sie habe lediglich den Transport, \"hingegen we-\n\nder Verladung noch Entladung\" übernommen. Auch die Beklagte leitet die\n\nRechtsnatur des zu beurteilenden Vertrags mithin daraus her, daß sie ver-\n\npflichtet war, das Transportgut ohne zwischenzeitliche Umladung direkt zur\n\nEmpfängerin zu befördern.\n\nMit Recht hat das Berufungsgericht die Vereinbarung eines Direkttrans-\n\nports \"von Haus zu Haus ohne Umladung\" als deutliches Indiz dafür gewertet,\n\ndaß die Beklagte als Frachtführerin und nicht lediglich mit der Organisation des\n\nTransports beauftragt wurde. Hierbei ist es ohne Bedeutung, daß die Beklagte\n\ndas Transportgut nicht bereits in Meitingen, sondern erst in Mannheim über-\n\nnommen hat. Denn die Annahme eines Frachtvertrags liegt um so näher, je\n\ngenauer die Vorgaben für die technische Abwicklung des Transports gefaßt\n\nsind (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1992 - I ZR 244/90, TranspR 1993, 143, 144\n\n= VersR 1993, 633; OLG München TranspR 1997, 433 = VersR 1999, 341;\n\nKoller aaO § 453 HGB Rdn. 19).\n\ncc) Daß die Durchführung des Transports und nicht nur dessen Organi-\n\nsation den Gegenstand der von der Beklagten geschuldeten Leistung bildete,\n\nfolgt im übrigen daraus, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag die ver-\n\ntragstypischen Speditionsleistungen des Be- und Entladens gerade nicht über-\n\nnommen hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte den Wärmetauscher\n\nim Rahmen einer Sammelladung befördert hat. Maßgeblich ist insoweit, daß sie\n\nbeim Zusammenstellen der Sammelladung hinsichtlich des Wärmetauschers\n\nkeine speditionellen Umschlagleistungen vornehmen mußte. Vielmehr be-\n\nschränkte sich ihre Leistung darauf, die bereits beladene Wechselbrücke mit\n\neinem eigenen Fahrzeug zu übernehmen und zur Empfängerin des Wärmetau-\n\nschers zu befördern. Diese Tätigkeit entspricht - anders als die Sammella-\n\ndungsorganisation eines Massenversenders (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6.12.1990\n\n- I ZR 138/89, TranspR 1991, 114 = VersR 1991, 480) - derjenigen eines\n\nFrachtführers.\n\ndd) Der Umstand, daß die Beklagte bei der Trennung der Sammelladung\n\nspeditionelle Nebenleistungen erbringen mußte, rechtfertigt ebenfalls nicht die\n\nAnnahme, die B.-GmbH habe die Beklagte als Spediteurin beauftragt. Denn\n\ninsoweit ist zu berücksichtigen, daß in § 33 KVO gerade vorgesehen ist, daß\n\nder Frachtführer gegebenenfalls auch speditionelle Nebentätigkeiten zu erbrin-\n\ngen hat.\n\nee) Der Beurteilung des Berufungsgerichts steht schließlich nicht entge-\n\ngen, daß die B.-GmbH und die Beklagte im Fernverkehr innerhalb Deutsch-\n\nlands in ständiger Geschäftsbeziehung im Begegnungsverkehr zusammenar-\n\nbeiten. Diesem Umstand läßt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts\n\nfür die rechtliche Einordnung der im Begegnungsverkehr ausgeführten Aufträ-\n\nge entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht zwingend, daß die Be-\n\nklagte die im Begegnungsverkehr übernommenen Güter stets aufgrund von\n\nSpeditionsverträgen weiterbefördert. Im Streitfall spricht gegen eine derartige\n\nAnnahme vor allem die unstreitige Tatsache, daß die Beklagte die Beförderung\n\n\"von Haus zu Haus im Direkttransport\" durchführen sollte. Aus diesem Grund\n\nkann sich die Beklagte auch nicht auf den Erfahrungssatz berufen, daß Spedi-\n\ntionsunternehmen im allgemeinen Speditionsverträge miteinander abschließen\n\n(vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475 = VersR\n\n1998, 1443).\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision endete die KVO-Haftung der\n\nBeklagten gegenüber der B.-GmbH nicht gemäß § 28 Abs. 6 KVO dadurch,\n\ndaß die Beklagte den Wärmetauscher nach der fehlgeschlagenen Ablieferung\n\nbei der Firma S. auf ihr Lager genommen hat.\n\naa) Nach § 28 Abs. 6 KVO ist der Frachtführer im Falle eines Abliefe-\n\nrungshindernisses unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, das trans-\n\nportierte Gut bei einem Spediteur oder einem öffentlichen Lagerhaus auf Ge-\n\nfahr und Kosten des Absenders zu hinterlegen mit der Folge, daß seine Haf-\n\ntung nach den Bestimmungen der KVO mit der Hinterlegung des Gutes endet.\n\nDiese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt, weil § 28 Abs. 6\n\nKVO eine Drittverwahrung des Gutes erfordert. Eine Hinterlegung im eigenen\n\nLager führt dagegen nicht zur Beendigung der KVO-Haftung des Frachtführers\n\n(vgl. MünchKommHGB/Dubischar, § 28 KVO Rdn. 17, § 437 HGB Rdn. 14;\n\nStaub/Helm, GroßkommHGB, 4. Aufl., § 437 HGB Rdn. 18; Schlegelberger/\n\nGeßler, HGB, 5. Aufl., § 437 Rdn. 17; Heymann/Honsell, HGB, § 437 Rdn. 15;\n\na.A. Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 437 Rdn. 2). Anders als in § 419 Abs. 3\n\nHGB n.F. ist in § 28 Abs. 6 KVO die Möglichkeit, das Gut im Falle eines Ablie-\n\nferungshindernisses anstelle einer Dritthinterlegung auf das eigene Lager zu\n\nnehmen, nicht vorgesehen. Der Annahme, im Falle eines Ablieferungshinder-\n\nnisses führe die Einlagerung des Gutes im eigenen Lager zu einer Beendigung\n\nder KVO-Haftung des Frachtführers, steht zudem die Systematik der KVO ent-\n\ngegen. Die Vorschrift des § 28 Abs. 6 KVO ist im Lichte der grundlegenden\n\nHaftungsnorm des § 29 KVO auszulegen. Danach haftet der Unternehmer für\n\nalle Schäden, die in der Zeit von der Annahme des Gutes zur Beförderung bis\n\nzur Auslieferung entstehen. Die Auslieferung setzt dabei nach allgemeiner\n\nMeinung voraus, daß der Unternehmer den Gewahrsam an dem beförderten\n\nGut aufgibt und statt dessen den Empfänger in die Lage versetzt, die tatsächli-\n\nche Gewalt über das Gut auszuüben (vgl. Willenberg, KVO, 4. Aufl., § 29\n\nRdn. 13 f.). Daraus ergibt sich im Umkehrschluß, daß der Frachtführer nach\n\nder Konzeption des § 29 KVO jedenfalls solange haftet, wie er eigenen Ge-\n\nwahrsam über das übernommene Gut ausübt. Auf diesem Verständnis beruht\n\nauch § 28 Abs. 6 KVO, der es dem Frachtführer ermöglicht, seine Haftung nach\n\n§ 29 KVO im Falle eines Ablieferungshindernisses durch Aufgabe des haf-\n\ntungsbegründenden Gewahrsams, nämlich durch Dritthinterlegung, zu been-\n\nden.\n\nMacht der Frachtführer dagegen - wie im Streitfall - von seinem Hinterle-\n\ngungsrecht keinen Gebrauch, verwahrt er das Gut also selbst weiter, so dauert\n\nseine Obhut und damit die Frachtführerhaftung fort (vgl. Staub/Helm aaO § 437\n\nHGB Rdn. 18). Dieses Rechtsverständnis findet zudem in § 33 lit. e KVO eine\n\nStütze, der bestimmt, daß der Unternehmer im Rahmen der §§ 29, 32, 34 KVO\n\nauch Güterschäden zu ersetzen hat, die bei Zwischenlagerungen bis zur Dauer\n\nvon acht Tagen eintreten, sofern die Zwischenlagerung während der Beförde-\n\nrung des Gutes erforderlich geworden ist.\n\nbb) Da die KVO-Haftung der Beklagten aufgrund ihres fortdauernden\n\nGewahrsams am Wärmetauscher zum Schadenszeitpunkt noch bestanden hat,\n\nist sie gemäß § 29 KVO zum Ersatz des am Wärmetauscher entstandenen\n\nSubstanzschadens, der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts 90.944,96 DM betragen hat, verpflichtet. Gemäß § 32 Satz 2\n\nKVO schuldet die Beklagte darüber hinaus Ersatz der Kosten, die durch die\n\nErmittlung und Feststellung des Schadens entstanden sind, und sich unstreitig\n\nauf 1.882,40 DM belaufen.\n\nAuf die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts, die Beklagte habe den Wärmetauscher auf Weisung der B.-GmbH, ver-\n\ntreten durch den Mitarbeiter Hö. der C.-GmbH, auf ihr Lager genommen,\n\nkommt es danach für die Haftung der Beklagten ebensowenig an wie auf den\n\nEinwand der Revision, die Weisungen Hö. hätten sich für die Beklagte als\n\nneuer Auftrag dargestellt, den sie auf der Grundlage der ADSp angenommen\n\nund ausgeführt habe.\n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich auch gegen die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, die Ersatzpflicht der Beklagten sei weder ge-\n\nmäß § 34 lit. c KVO ausgeschlossen noch wegen Mitverschuldens eines Verfü-\n\ngungsberechtigten gemäß § 254 BGB gemindert.\n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem Fehlen einer\n\nTransportverpackung und der unterbliebenen Warnung, den Wärmetauscher\n\nunter Einsatz eines Flurförderzeugs umzuladen, könne deshalb kein Mitver-\n\nschulden der B.-GmbH bzw. der S. -GmbH abgeleitet werden, weil eine Umla-\n\ndung des Wärmetauschers nach dem Inhalt des erteilten Transportauftrags\n\nnicht habe erfolgen sollen. Eine Anweisung zum Abladen habe sich auch nicht\n\naus den Umständen der fehlgeschlagenen Ablieferung bei der Firma S. erge-\n\nben, da es ohne weiteres möglich gewesen sei, den Wärmetauscher bis zum\n\n11. Oktober 1995 auf der Wechselbrücke zu belassen. Insbesondere wären\n\nhierfür keine erheblichen Mehrkosten entstanden, so daß die Entladung und\n\nanschließende Neuverladung nicht im mutmaßlichen Interesse der B.-GmbH\n\ngelegen hätten. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung\n\nebenfalls stand.\n\nb) Die Revision rügt, die Beklagte hätte spätestens nach der Annahme-\n\nverweigerung durch die Firma S. darauf hingewiesen werden müssen, daß es\n\nsich bei dem Wärmetauscher um ein kopflastiges Gerät handelte, das nur hän-\n\ngend hätte entladen werden dürfen. Die B.-GmbH habe nicht annehmen dür-\n\nfen, daß der Wärmetauscher, über dessen voraussichtliche Einlagerungsdauer\n\nnoch nicht abschließend entschieden gewesen sei, auf der Wechselbrücke\n\nverbleiben würde. Mit diesem Vorbringen vermag die Revision nicht durchzu-\n\ndringen.\n\nSie läßt außer acht, daß der Beklagten aufgrund des Ablieferungshin-\n\ndernisses bei der Firma S., das in der fehlenden Verfügbarkeit eines Entlade-\n\nkrans bestanden hat, hätte bekannt sein müssen, daß eine Entladung des Ge-\n\nräts nur hängend vorgenommen werden durfte. Eines besonderen Hinweises\n\nhierauf bedurfte es nach den Vorgängen auf dem Gelände der Firma S. nicht\n\nmehr. Nach ihrem eigenen Vortrag verfügte die Beklagte in ihrer Lagerhalle\n\nauch über einen Kran. Diesen hätte sie bei der Umladung des Wärmetau-\n\nschers einsetzen müssen.\n\nIII. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nErdmann Starck Born-\n\nkamm\n\n Pokrant Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_312-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-29/i-zr-312-98","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_312-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_312-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-29/i-zr-312-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_312-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:58:37.280824+00:00"}}