{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_300-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-03-01","aktenzeichen":"I ZR 300/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 300/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n1. März 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 1. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 4 bis 7 wird das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom\n\n20. Oktober 1998 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Teilanerkenntnis- und\n\nSchlußurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom\n\n6. März 1998 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten beider Rechtsmittelverfahren haben die Kläger zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten zu 4 bis 7 (im weiteren: die Beklagten) sind Rechtsan-\n\nwälte und betreiben in P. eine gemeinsame Kanzlei.\n\nUnter Verwendung des von ihnen gemeinsam mit den früheren Beklag-\n\nten zu 1 bis 3, die ebenfalls Rechtsanwälte sind und in P. eine Kanzlei\n\nbetreiben und die den Klageanspruch im Verfahren vor dem Landgericht aner-\n\nkannt haben, benutzten Kanzleibogens luden sie mit Schreiben vom 29. August\n\n1997 verschiedene \n\nin der P. \n\nInnenstadt geschäftsansässige Einzel-\n\nhändler, die nicht zu ihren Mandanten gehörten, für Samstag, den 20. Sep-\n\ntember 1997, von 10.00 bis 15.00 Uhr, zu einem Informationsgespräch inkl.\n\nMittagsimbiß in das Parkhotel P. ein. Das Einladungsschreiben kündigte\n\n\"fundierte Ratschläge und Informationen praxiserfahrener Rechtsanwälte\" zu\n\nfolgenden Fragen an:\n\n\"Was muß ich tun, wenn ich die Abmahnung eines Mitbewerbers\n\noder anderer erhalte?\n\nWie verhalte ich mich bei Räumungsverkäufen?\n\nWas muß ich bei meiner eigenen Werbung beachten?\n\nWie kann ich rechtlich zulässig Rabatte gewähren?\"\n\nDie Kläger sind ebenfalls Rechtsanwälte und betreiben in P. eine\n\nKanzlei. Sie sehen die Einladung zu dem Informationsgespräch als Verstoß\n\ngegen § 43b BRAO und damit zugleich gegen § 1 UWG an. Die Werbung mit\n\nunentgeltlicher Rechtsberatung und einem kostenlosen Mittagsimbiß diene\n\nnicht der sachlichen Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit. Die gezielte\n\nBewerbung eines interessierten Personenkreises sei zudem auf die Erlangung\n\nvon Einzelaufträgen gerichtet.\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\ndie Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\n\nWettbewerbs gegenüber natürlichen und juristischen Personen, zu\n\ndenen kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden\n\nhat, zu einem Informationsgespräch inklusive Mittagsimbiß einzu-\n\nladen und hierbei durch ein berufsbezogenes Referat fundierte\n\nRatschläge und Informationen unentgeltlich anzubieten.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung ver-\n\nstößt die Einladung zu der Informationsveranstaltung insbesondere mit Blick\n\nauf die durch Art. 12 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung nicht ge-\n\ngen § 43b BRAO und § 1 UWG.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\ndie Beklagten antragsgemäß verurteilt.\n\nMit ihrer (zugelassenen) Revision erstreben die Beklagten weiterhin die\n\nAbweisung der Klage. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat gemeint, der geltend gemachte Unterlas-\n\nsungsanspruch sei gemäß §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG begründet. Die Einla-\n\ndung verstoße gegen § 1 UWG, weil die Beklagten mit dieser Werbemaßnah-\n\nme das in § 43b BRAO enthaltene Werbeverbot verletzt und sich dadurch ei-\n\nnen nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern ver-\n\nschafft hätten.\n\nDie Bestimmung des § 43b BRAO erhalte das bisher standesrechtlich\n\nsanktionierte Werbeverbot für Rechtsanwälte im Grundsatz aufrecht. Sie eröff-\n\nne lediglich insoweit eine - als Ausnahme vom Grundsatz eng zu verstehende -\n\nWerbemöglichkeit, als sie dem Rechtsanwalt gestatte, über seine berufliche\n\nTätigkeit in Form und Inhalt sachlich zu berichten.\n\nEine derartige Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit aber habe die\n\nEinladung weder enthalten noch für die Veranstaltung angekündigt. Mit dem\n\nAngebot eines Mittagsimbisses im Parkhotel - worunter die Eingeladenen bei\n\nverständiger Würdigung ein ordentliches Essen hätten verstehen müssen -\n\nhätten Informationen über die berufliche Tätigkeit der Beklagten ohnehin nicht\n\nvermittelt werden können. Anstößig und unzulässig sei die Werbemaßnahme\n\nder Beklagten, weil diese damit ansonsten kostenpflichtige anwaltliche Lei-\n\nstungen sowie auch noch ein Essen offeriert hätten, um in einer Angehörigen\n\ndes Anwaltsstands nicht anstehenden Weise Kunden zu beeindrucken und\n\nanzulocken.\n\nDaß das Verhalten der Beklagten nicht direkt auf die Erteilung von Auf-\n\nträgen im Einzelfall gerichtet gewesen sei, ändere nichts an seiner Verbotswid-\n\nrigkeit. Der Bestimmung des § 43b BRAO sei zu entnehmen, daß selbst eine\n\ngrundsätzlich zulässige sachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit\n\ndes Anwalts dann verbotene Werbung darstelle, wenn sie dem Ziel diene, ei-\n\nnen Rechtsuchenden zur Erteilung eines Auftrags im Einzelfall zu bewegen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstel-\n\nlung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Die beanstandete\n\nEinladung zu einem Informationsgespräch verstößt nicht gegen § 43b BRAO.\n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,\n\ndaß die Einladung als Werbung anzusehen ist. Werbung ist ein Verhalten, das\n\ndarauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen in An-\n\nspruch zu nehmen, für den geworben wird (BGH, Beschl. v. 7.10.1991\n\n- AnwZ (B) 25/91, NJW 1992, 45). Danach handelt es sich bei dem fraglichen\n\nSchreiben um Werbung. Die Beklagten haben mit ihm nach den rechtsfehlerfrei\n\ngetroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Gelegenheit gesucht,\n\nsich gegenüber einem Kreis von wirtschaftlich interessanten potentiellen\n\nRechtsuchenden, mit denen bisher Mandatsverhältnisse nicht bestanden, zu\n\npräsentieren und das Leistungsvermögen ihrer Kanzlei zu demonstrieren, um\n\nauf diesem Weg neue Klienten zu gewinnen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß die\n\nWerbung gegen § 43b BRAO verstößt.\n\na) Bereits im rechtlichen Ansatz nicht zutreffend ist die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, § 43b BRAO halte das bisher standesrechtlich sanktionierte\n\nWerbeverbot für Rechtsanwälte im Grundsatz aufrecht und eröffne lediglich\n\ninsoweit eine - als Ausnahme vom Grundsatz eng zu verstehende - Werbe-\n\nmöglichkeit, als sie dem Rechtsanwalt gestatte, über seine berufliche Tätigkeit\n\nin Form und Inhalt sachlich zu berichten.\n\naa) Rechtsanwälten ist die Werbung für ihre berufliche Tätigkeit im\n\nGrundsatz nicht verboten, sondern erlaubt. Die Werbefreiheit ist als Teil der\n\nBerufsausübungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet. Zu der Freiheit\n\nder Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch\n\njede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient.\n\nSie umfaßt daher auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen\n\neinschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl.\n\nBVerfGE 85, 248, 256; 94, 372, 389; BVerfG WRP 2000, 720, 721 = NJW\n\n2000, 3195). Die Bestimmung des § 43b BRAO, die dem Rechtsanwalt Wer-\n\nbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sach-\n\nlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet\n\nist, eröffnet mithin nicht etwa eine ansonsten nicht bestehende Werbemöglich-\n\nkeit, sondern konkretisiert lediglich die verfassungsrechtlich garantierte Wer-\n\nbefreiheit. Dementsprechend bedarf nicht die Gestattung der Anwaltswerbung\n\nder Rechtfertigung, sondern deren Einschränkung (vgl. Mayen, NJW 1995,\n\n2317, \n\n2318;\n\nKrämer, FS Piper, 1996, S. 327, 330 f.; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 43b\n\nRdn. 2; Hartung/Holl/Römermann, Anwaltliche Berufsordnung, Vor § 6\n\nRdn. 31). Eine solche Einschränkung erfordert, da sie einen Eingriff in die\n\nFreiheit der Berufsausübung darstellt, eine - mit der Regelung des § 43b BRAO\n\ngegebene - gesetzliche Grundlage. Sie ist außerdem nur dann mit Art. 12\n\nAbs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des\n\nGemeinwohls gerechtfertigt ist und im übrigen dem Grundsatz der Verhältnis-\n\nmäßigkeit entspricht (BVerfGE 76, 196, 207). Sinn und Zweck des § 43b BRAO\n\nbestehen gerade darin, einerseits die Werbung auf solche für das Publikum\n\nnachvollziehbare und nützliche, rein sachbezogene Maßnahmen zu beschrän-\n\nken, andererseits aber dem Anwalt die Möglichkeit einzuräumen, in dem gezo-\n\ngenen Rahmen zur Förderung eigener Erwerbstätigkeit sich nach außen zu\n\nwenden.\n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die durch das\n\nGesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentan-\n\nwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) in die Bundesrechtsanwalts-\n\nordnung eingefügte Bestimmung des § 43b BRAO die Rechtslage verändert.\n\nDas früher aus § 43 BRAO hergeleitete Verbot berufswidriger Werbung\n\nuntersagte aufdringliche Werbemethoden, die sich als Ausdruck eines rein ge-\n\nschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens darstellten.\n\nHierzu wurden das sensationelle oder reklamehafte Sich-Herausstellen und\n\ndas unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als gezielte\n\nWerbung um Praxis gerechnet (vgl. BVerfG NJW 1992, 1613; BGHZ 115, 105,\n\n108 ff. - Anwaltswerbung I; BGH, Beschl. v. 13.9.1993 - AnwSt (R) 6/93, NJW\n\n1994, 2035, 2036; Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826 =\n\nWRP 1994, 608 - Strafverteidigungen).\n\nDie nunmehr in § 43b BRAO enthaltene gesetzliche Regelung der Gren-\n\nzen der dem Rechtsanwalt gestatteten Werbung erschöpft sich nicht in einer\n\nbloßen Übernahme und Festschreibung der überkommenen Grundsätze zum\n\nVerbot berufswidriger Werbung. Diese Grundsätze können daher bei der Aus-\n\nlegung der Neuregelung nicht ohne weiteres heranzogen werden. Mit den vom\n\nfrüheren Sprachgebrauch abweichenden Formulierungen in § 43b BRAO wollte\n\nder Gesetzgeber Änderungen in der Sache deutlich machen (vgl. Henssler/\n\nPrütting/Eylmann, BRAO, § 43b Rdn. 5). Während früher das reklamehafte An-\n\npreisen schlechthin als unzulässig angesehen wurde, setzt die nunmehr gel-\n\ntende Regelung voraus, daß die Werbung über die berufliche Tätigkeit in Form\n\nund Inhalt sachlich unterrichtet. Wurde früher das unaufgeforderte direkte Her-\n\nantreten an potentielle Mandanten als grundsätzlich verboten angesehen, so\n\ndarf nunmehr nach § 43b BRAO die Werbung nur nicht auf die Erteilung eines\n\nAuftrags im Einzelfall gerichtet sein.\n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthält die im vorliegen-\n\nden Fall zu prüfende Einladung eine in Form und Inhalt sachliche Unterrichtung\n\nüber die berufliche Tätigkeit der Beklagten.\n\naa) Die Einladung zu dem Informationsgespräch stellt eine Unterrichtung\n\nüber die berufliche Tätigkeit der beklagten Rechtsanwälte dar.\n\nEine Werbung unterrichtet über die berufliche Tätigkeit eines Rechtsan-\n\nwalts, wenn sie die interessierte Öffentlichkeit darauf aufmerksam macht, daß\n\nder Werbende oder Beworbene als Rechtsanwalt tätig ist. Enthält die Werbung\n\ndarüber hinaus weitere Informationen, so stehen diese mit der Berufstätigkeit in\n\nausreichendem Zusammenhang, wenn sie für die Entscheidung der Rechtsu-\n\nchenden, ob dieser Rechtsanwalt gegebenenfalls beauftragt werden soll, bei\n\nvernünftiger und sachbezogener Betrachtung von Bedeutung sein können (vgl.\n\nFeuerich/Braun aaO § 43b Rdn. 8; Henssler/Prütting/Eylmann aaO § 43b\n\nRdn. 21).\n\nDas Einladungsschreiben entspricht diesen Anforderungen. Aus ihm\n\ngeht hervor, daß die Beklagten als Rechtsanwälte tätig sind und sich mit wett-\n\nbewerbsrechtlichen Fragen beschäftigen. Die Einladung bietet den ange-\n\nschriebenen Geschäftsleuten darüber hinaus an, sich durch die Teilnahme an\n\ndem Informationsgespräch ein Bild von den Kenntnissen und Fähigkeiten der\n\nBeklagten zu machen.\n\nbb) Die Form und der Inhalt der Werbung sind nicht unsachlich.\n\n(1) Die Beurteilung der Form einer Werbung als unsachlich kommt ins-\n\nbesondere in Betracht, wenn ihr Erscheinungsbild derart im Vordergrund steht,\n\ndaß ihr Inhalt weit dahinter zurückbleibt (vgl. Eylmann, AnwBl 1996, 481, 483).\n\nInformationsveranstaltungen von Rechtsanwälten zur eigenen anwaltlichen\n\nTätigkeit oder zu allgemeinen rechtlichen Themen sind dabei im Grundsatz\n\nnicht als unsachlich anzusehen (vgl. Henssler/Prütting/Eylmann aaO § 43b\n\nRdn. 50; Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden\n\nBerufe, Rdn. 335, 384 f.). Sie entsprechen dem mit § 43b BRAO verfolgten\n\nzweifachen Zweck, einerseits dem Rechtsanwalt die Möglichkeit zu verschaf-\n\nfen, sich Mandanten und potentiellen Mandanten darzustellen, und anderer-\n\nseits dem rechtsuchenden Publikum die Gelegenheit zu geben, sich über das\n\nAngebot anwaltlicher Leistungen zu informieren (vgl. Begründung des Regie-\n\nrungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechts-\n\nanwälte und Patentanwälte, BT-Drucks. 12/4993, S. 28). Gegen das Sachlich-\n\nkeitsgebot verstößt eine Informationsveranstaltung ihrer Form nach allerdings\n\ndann, wenn bei ihr weitere Leistungen angeboten werden, die geeignet sind,\n\ndie angesprochenen Verkehrskreise dazu zu bewegen, an der Veranstaltung\n\nnicht wegen der Informationen, sondern vor allem wegen dieser weiteren Lei-\n\nstungen teilzunehmen. Insbesondere das kostenlose Angebot ansonsten ent-\n\ngeltlicher Leistungen kann eine unzulässige Anlockwirkung entfalten.\n\nDie im vorliegenden Fall in der Einladung angekündigte Erteilung von\n\nRatschlägen und Informationen zum Wettbewerbsrecht erfüllt keinen der in der\n\nBRAGO oder in einem sonstigen Gesetz geregelten Gebührentatbestände. Da\n\neine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht in Aussicht gestellt war, fehlt es an\n\neiner Angelegenheit oder einem Auftrag, die die Grundlage für einen entspre-\n\nchenden anwaltlichen Vergütungsanspruch hätten darstellen können. Die in\n\ndem Einladungsschreiben angekündigte Informationsveranstaltung stellt auch\n\nkeine sonstige rechtsanwaltliche Berufstätigkeit im Sinne des § 2 BRAGO dar,\n\ndie als solche in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu\n\nvergüten gewesen wäre.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch nicht ange-\n\nnommen werden, daß das Angebot eines kostenlosen Mittagsimbisses geeig-\n\nnet war, die angeschriebenen Einzelhändler in unzulässiger Weise anzulocken\n\n(vgl. Kleine-Cosack aaO Rdn. 379 ff.; Feuerich/Braun aaO § 43b Rdn. 18). Die\n\nAuffassung des Berufungsgerichts, die Eingeladenen hätten unter einem Mit-\n\ntagsimbiß im Parkhotel bei verständiger Würdigung ein ordentliches Essen\n\nverstehen müssen, ist, wie die Revision mit Recht rügt, rechtsfehlerhaft, weil\n\nsie ohne nähere Feststellungen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweicht\n\n(§ 286 ZPO). Unter einem Imbiß wird erfahrungsgemäß eine kleine Mahlzeit\n\nverstanden; es handelt sich mithin lediglich um eine Kleinigkeit, einen Gabel-\n\nbissen (vgl. auch Duden, Band 8, Sinn- und sachverwandte Wörter, 2. Aufl.\n\n1986). Eine solche kleine Mahlzeit ist nach der Lebenserfahrung nicht geeig-\n\nnet, Geschäftsleute dazu zu veranlassen, samstags an einer fünfstündigen In-\n\nformationsveranstaltung teilzunehmen. Hinzu kommt, daß das Angebot eines\n\nMittagsimbisses, wie die Revision zutreffend ausführt, hier sachlich gerechtfer-\n\ntigt war, weil die Informationsveranstaltung von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr dauern\n\nund sich damit über die Mittagszeit erstrecken sollte. Für eine Einladung über\n\ndiesen Zeitraum hinweg ist ein Mittagessen oder ein Imbiß erfahrungsgemäß\n\nnicht unüblich. Schon deshalb kann das Angebot einer kleinen Zwischenmahl-\n\nzeit nicht als Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot angesehen werden.\n\n(2) Während auf den Beruf bezogene Tatsachenbehauptungen, deren\n\nRichtigkeit überprüft werden kann, grundsätzlich nicht gegen das auf den Inhalt\n\nbezogene Sachlichkeitsgebot verstoßen, sind Werturteile über die eigene\n\nDienstleistung, deren Berechtigung nicht beurteilt werden kann, weil sie weit-\n\ngehend von subjektiven Einschätzungen abhängen, regelmäßig nicht mit dem\n\nSachlichkeitsgebot vereinbar (vgl. Eylmann, AnwBl 1996, 481, 482; Feuerich/\n\nBraun aaO § 43b Rdn. 20; Henssler/Prütting/Eylmann aaO § 43b Rdn. 20). Bei\n\nWerturteilen über anwaltliche Leistungen liegt die Gefahr, daß durch nicht\n\nüberprüfbare Werbeaussagen unrichtige Erwartungen entstehen, besonders\n\nnahe, weil die Rechtsuchenden die Leistungen eines Rechtsanwalts in der Re-\n\ngel nur schwer einschätzen können (BVerfGE 76, 196, 208; BGHZ 115, 105,\n\n113 f. - Anwaltswerbung I).\n\nAuf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen\n\nkann nicht davon ausgegangen werden, daß die Einladung unzulässige Wert-\n\nurteile über die anwaltlichen Leistungen und Fähigkeiten der Beklagten enthält.\n\nAuch soweit das Schreiben \"fundierte\" Ratschläge und Informationen \"praxi-\n\nserfahrener\" Rechtsanwälte ankündigt, ist nicht vorgetragen worden oder sonst\n\nersichtlich, daß es sich um Äußerungen handelt, deren Wahrheitsgehalt nicht\n\nüberprüft werden kann.\n\nc) Die Werbung kann ferner nicht mit der Begründung als unzulässig\n\nbeurteilt werden, sie sei unter Verstoß gegen § 43b BRAO auf die Erteilung\n\nvon Aufträgen im Einzelfall gerichtet.\n\naa) Der Senat hat allerdings in seiner vor der Novellierung des anwaltli-\n\nchen Werberechts ergangenen Entscheidung \"Anwaltswerbung I\" ausgespro-\n\nchen, daß es gegen das - seinerzeit aus § 43 BRAO hergeleitete - Verbot der\n\ngezielten Werbung um Praxis verstoße, wenn Rechtsanwälte Personen, zu de-\n\nnen kein mandantschaftliches Verhältnis bestehe oder bestanden habe, zu ei-\n\nnem Essen in ein Hotel einladen und bei diesem Anlaß dann durch ein berufs-\n\nbezogenes Referat auf ihre Leistungsfähigkeit hinweisen (BGHZ 115, 105,\n\n110 ff.). Diese Entscheidung ist insoweit jedoch durch die Neuregelung des\n\nanwaltlichen Werberechts \n\nin § 43b BRAO überholt \n\n(vgl. auch Har-\n\ntung/Holl/Römermann aaO § 6 Rdn. 94 und 102). Das dort enthaltene Verbot\n\neiner auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichteten Werbung ist nicht\n\nmit dem früher aus § 43 BRAO abgeleiteten Verbot der gezielten Werbung um\n\nPraxis durch unaufgefordertes Herantreten an potentielle Mandanten gleichzu-\n\nsetzen \n\n(Feuerich/\n\nBraun aaO § 43b Rdn. 25). Die Bestimmung des § 43b BRAO verbietet grund-\n\nsätzlich nur die Werbung um einzelne Mandate (vgl. BT-Drucks. 12/4993,\n\nS. 28), d.h. unmittelbar auf die Erteilung eines Auftrags in einem konkreten\n\nEinzelfall gerichtete Maßnahmen. Demgegenüber ist die Werbung um einzelne\n\nMandanten, die darauf gerichtet ist, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die\n\nLeistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen, nach dieser Vorschrift\n\ngrundsätzlich erlaubt (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1997 - StbSt (R) 5/97, NJW 1998,\n\n1965, 1966 zum gleichlautenden § 57a StBerG; OLG Stuttgart NJW 1997,\n\n2529, 2530 f.; Feuerich/Braun aaO § 43b Rdn. 25 und § 6 BO Rdn. 17; Har-\n\ntung/Holl/Römermann aaO § 6 Rdn. 96; Henssler/Prütting/Eylmann aaO § 43b\n\nRdn. 44 f.; Kleine-Cosack aaO Rdn. 200; Busse, NJW 1999, 3017, 3020 f.).\n\nDementsprechend stellt das Verhalten der Beklagten, da es nach den rechts-\n\nfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unmittelbar\n\nauf die Erteilung konkreter Aufträge im Einzelfall gerichtet war, keinen Verstoß\n\ngegen das in § 43b BRAO geregelte Werbeverbot der Rechtsanwälte dar.\n\nDem steht nicht entgegen, daß eine für sich genommen an sich zulässi-\n\nge Werbung um mögliche Auftraggeber sich als unzulässige Werbung um ein-\n\nzelne Aufträge darstellen kann, wenn der Umworbene in einem konkreten Ein-\n\nzelfall der Beratung oder der Vertretung bedarf und der Werbende dies in\n\nKenntnis der Umstände zum Anlaß für seine Werbung nimmt. Eine solche\n\nWerbung ist als unzulässig anzusehen, weil sie in gleicher Weise wie die offe-\n\nne Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als auf-\n\ndringlich empfundenen Weise auszunutzen versucht, daß sich der Umworbene\n\nbeispielsweise in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist und\n\nsich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann (vgl. Feue-\n\nrich/\n\nBraun aaO § 43b Rdn. 29; Hartung/Holl/Römermann aaO § 6 Rdn. 88; Henss-\n\nler/Prütting/Eylmann aaO § 43b Rdn. 11 und 47; Kleine-Cosack aaO Rdn. 212).\n\nIm vorliegenden Fall spricht jedoch nach den vom Berufungsgericht getroffenen\n\nFeststellungen nichts dafür, daß die oder jedenfalls einzelne der angeschrie-\n\nbenen Einzelhändler eine Beratung oder Vertretung in einer bestimmten wett-\n\nbewerbsrechtlichen Angelegenheit benötigten und die Beklagten sie aus die-\n\nsem Grund zu dem geplanten Informationsgespräch eingeladen haben. Daß\n\ndie Beklagten sich mit ihrer Werbung an Personen gewandt haben, bei denen\n\nsie ein generelles Interesse an ihren Leistungen erwarten durften und die sie\n\ndeshalb als Auftraggeber zu gewinnen hofften, ist demgegenüber rechtlich\n\nnicht zu beanstanden.\n\nbb) Unbedenklich ist schließlich, daß die Werbung der Beklagten an\n\nPersonen gerichtet war, die bislang nicht zu deren Mandanten gehört hatten.\n\nDer Wortlaut des Gesetzes schränkt den Kreis der möglichen Adressaten an-\n\nwaltlicher Werbung nicht ein. Die Begründung des Gesetzentwurfs weist im\n\nGegenteil sogar ausdrücklich darauf hin, daß Rechtsanwälte auch die Möglich-\n\nkeit haben müssen, sich potentiellen Mandanten darstellen zu können (BT-\n\nDrucks. 12/\n\n4993, S. 28). Eine Anwaltswerbung ist demnach nicht deshalb unzulässig, weil\n\nsie sich an Personen richtet, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis\n\nbesteht oder bestanden hat (vgl. Henssler/Prütting/Eylmann aaO § 43b\n\nRdn. 50; Kleine-Cosack aaO Rdn. 209).\n\nIII. Danach waren das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklag-\n\nten aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts\n\nzurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_300-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-01/i-zr-300-98","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":20},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_300-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_300-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-01/i-zr-300-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_300-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:59:13.006331+00:00"}}