{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_291-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-05-17","aktenzeichen":"I ZR 291/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Mai 2001 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Entfernung der Herstellungsnummer II UWG § 1; BGB § 242 Be; KosmetikVO § 4 Abs. 1 a) Wer kosmetische Artikel anbietet, bei denen die gemäß § 4 Abs. 1 KosmetikVO anzubringenden Herstellungsnummern entfernt worden sind, kann sich gegenüber dem vom Hersteller geltend gemachten Anspruch auf Drittauskunft regelmäßig nicht auf ein das Interesse der Allgemeinheit am Gesundheitsschutz sowie das Interesse des Herstellers an der Überwa- chung seines selektiven Vertriebssystems überwiegendes eigenes Interesse an der Geheimhaltung seiner Bezugsquellen berufen. b) Der Anspruch auf Drittauskunft besteht allerdings nicht in allgemeiner Form, sondern ist - entsprechend den Regelungen im Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 7. Mai 1990 (BGBl. I S. 422) - auf den konkreten Verletzungsfall be- schränkt. c) Die Aufwendungen für ein Qualitätssicherungssystem, das den bei Produkt- mängeln entstehenden Schaden so gering wie möglich halten soll, müssen grundsätzlich als allgemeine und ohne Bezug auf einen konkreten Scha- densfall getroffene Vorkehrungen zur Schadensminderung vom Hersteller getragen werden, der sie in seinem Interesse freiwillig auf sich genommen hat. d) Der Schadensersatzanspruch des Herstellers kosmetischer Artikel gegen denjenigen, der gemäß § 4 Abs. 1 KosmetikVO anzubringende Warenkenn- zeichnungen entfernt hat, kann unter dem Gesichtspunkt der Marktverwir- rung in Betracht kommen und sich auf die ihm dadurch bedingt im Rahmen einer Rückrufaktion entstandenen Mehrkosten erstrecken.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 291/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n17. Mai 2001\nFühringer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEntfernung der Herstellungsnummer II\n\nUWG § 1; BGB § 242 Be; KosmetikVO § 4 Abs. 1\n\na) Wer kosmetische Artikel anbietet, bei denen die gemäß § 4 Abs. 1\n\nKosmetikVO anzubringenden Herstellungsnummern entfernt worden sind,\n\nkann sich gegenüber dem vom Hersteller geltend gemachten Anspruch auf\n\nDrittauskunft regelmäßig nicht auf ein das Interesse der Allgemeinheit am\n\nGesundheitsschutz sowie das Interesse des Herstellers an der Überwa-\n\nchung seines selektiven Vertriebssystems überwiegendes eigenes Interesse\n\nan der Geheimhaltung seiner Bezugsquellen berufen.\n\nb) Der Anspruch auf Drittauskunft besteht allerdings nicht in allgemeiner Form,\n\nsondern ist - entsprechend den Regelungen im Gesetz zur Stärkung des\n\nSchutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie\n\nvom 7. Mai 1990 (BGBl. I S. 422) - auf den konkreten Verletzungsfall be-\n\nschränkt.\n\nc) Die Aufwendungen für ein Qualitätssicherungssystem, das den bei Produkt-\n\nmängeln entstehenden Schaden so gering wie möglich halten soll, müssen\n\ngrundsätzlich als allgemeine und ohne Bezug auf einen konkreten Scha-\n\ndensfall getroffene Vorkehrungen zur Schadensminderung vom Hersteller\n\ngetragen werden, der sie in seinem Interesse freiwillig auf sich genommen\n\nhat.\n\nd) Der Schadensersatzanspruch des Herstellers kosmetischer Artikel gegen\n\ndenjenigen, der gemäß § 4 Abs. 1 KosmetikVO anzubringende Warenkenn-\n\nzeichnungen entfernt hat, kann unter dem Gesichtspunkt der Marktverwir-\n\nrung in Betracht kommen und sich auf die ihm dadurch bedingt im Rahmen\n\neiner Rückrufaktion entstandenen Mehrkosten erstrecken.\n\nBGH, Urt. v. 17. Mai 2001 - I ZR 291/98 - OLG Brandenburg\n LG Neuruppin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 1. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. September 1998\n\nunter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen aufgehoben,\n\nsoweit die Klage mit den im Berufungsverfahren gestellten, auf\n\nAuskunftserteilung und Belegvorlage hinsichtlich der Parfüms Jo-\n\nop! \"Homme\" (Après Rasage, 75 ml) und Davidoff \"Cool Water\"\n\n(EdT 40 ml) gerichteten Klageanträgen zu 1 a) und 1 b), mit dem\n\ndortigen Klageantrag zu 3, soweit er auf die Klageanträge zu 1 a)\n\nund 1 b) rückbezogen ist, und mit den dortigen Klageanträgen zu 5\n\nbis 8 abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisi-\n\non, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Lizenznehmerin bekannter Marken, unter denen sie\n\nDuftwässer herstellt und in einem selektiven Vertriebssystem durch Parfümeri-\n\nen mit Beratung vertreibt. Sie kennzeichnet ihre Produkte durch Herstellungs-\n\nnummern und zwar in Form von Barcodes und Codenummern. Die Kennzeich-\n\nnung ist so ausgestaltet, daß sie einerseits gemäß § 4 KosmetikVO die Ermitt-\n\nlung der Chargen, aus denen das jeweilige Produkt stammt, und andererseits\n\neine Überwachung des Vertriebsweges ermöglicht.\n\nDie Beklagte handelt mit Parfümerieprodukten. Dem Vertriebssystem der\n\nKlägerin ist sie nicht angeschlossen. Mit Rechnung und Lieferschein vom\n\n11. März 1996 hat sie an eine Parfümerie in G. Duftwässer der zur\n\nProduktpalette der Klägerin gehörenden Marken Joop! \"Homme\" (Après Rasa-\n\nge, 75 ml) und Davidoff \"Cool Water\" (Eau de Toilette, 40 ml) verkauft, bei de-\n\nnen der Barcode gänzlich und die letzten Stellen der Herstellungsnummer\n\nentfernt waren.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte aufgefordert, den Handel mit Produkten\n\nder Klägerin, deren Codierung entfernt war, zu unterlassen und Auskunft zu\n\nerteilen, von wem sie die betreffenden Produkte bezogen hatte. Die Beklagte\n\nhat vorprozessual die begehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die Aus-\n\nkunft aber verweigert.\n\nDie Klägerin hat deshalb Klage erhoben. Vor dem Landgericht hat sie\n\nbeantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung über alle ihre Lieferanten von\n\nDuftwässern der Marken Lancaster, Monteil, Bogner, Chopard, Davidoff, Jil\n\nSander, Joop und Nikos, gegebenenfalls zur Versicherung der Richtigkeit und\n\nVollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt sowie zur Zahlung des\n\nnach der Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Schadensersatzbetrages\n\nzu verurteilen.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Gegen den geltend ge-\n\nmachten Auskunftsanspruch hat sie insbesondere eingewandt, sie habe die\n\nHerstellungsnummern selbst entfernt.\n\nDie Klägerin hat im Hinblick auf diese - von ihr bestrittene - Darstellung\n\nhilfsweise beantragt festzustellen, daß die Beklagte den der Klägerin dadurch\n\nentstandenen Schaden zu ersetzen habe, daß sie die von ihr selbst vorge-\n\nnommene Entfernung der Herstellungsnummern erst mit der Klageerwiderung\n\nvom 7. Oktober 1997 mitgeteilt habe.\n\nDas Landgericht hat die Klägerin hinsichtlich ihrer Behauptung, die Be-\n\nklagte habe Ware ohne Herstellungsnummern erhalten, als beweisfällig ange-\n\nsehen und daher die Klage mit den Hauptanträgen abgewiesen. Dem Hilfsan-\n\ntrag hat es unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs stattgegeben.\n\nGegen das Urteil des Landgerichts haben die Klägerin Berufung und die\n\nBeklagte (unselbständige) Anschlußberufung eingelegt.\n\nDie Klägerin hat vor dem Berufungsgericht beantragt,\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts zu\nverurteilen,\n\n1. der Klägerin\n\na) Auskunft zu erteilen, von wem sie Produkte der Linien Davi-\ndoff, Chopard, Jil Sander, Bogner, Monteil, Lancaster, Nikos\nund Joop bezogen hat, bei denen die herstellerseitig aufge-\nbrachte Herstellungskennziffer ganz oder teilweise entfernt,\nbeschädigt oder sonst unkenntlich gemacht worden ist,\n\nb) die jeweiligen Einkaufsbelege (Rechnungen und Lieferschei-\n\nne) in Kopie vorzulegen,\n\n2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit\ndem 11. März 1996 die in Nr. 1 bezeichneten Duftwässer ver-\ntrieben hat, deren Herstellungskennziffer entsprechend Nr. 1 be-\nschädigt war,\n\n3. ihre Auskünfte gemäß Nr. 1 a) und 2 erforderlichenfalls an Eides\n\nStatt zu versichern,\n\n4. an die Klägerin einen nach Erteilung der Auskunft zu Nr. 2 noch\n\nzu beziffernden Schadensersatzbetrag zu zahlen,\n\nhilfsweise\n\n5. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in\nwelchem Umfang sie seit dem 11. März 1996 die in Nr. 1 be-\nzeichneten Duftwässer vertrieben hat, bei denen sie selbst die\nHerstellungskennziffer entsprechend Nr. 1 beschädigt hat,\n\n6. die Beklagte zu verurteilen, ihre Auskunft gemäß Nr. 5 erforder-\n\nlichenfalls an Eides Statt zu versichern,\n\n7. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen nach Erteilung\nder Auskunft zu Nr. 5 noch zu beziffernden Schadensersatzbe-\ntrag zu zahlen,\n\n8. festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden\nersetzen muß, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Beklagte\nerst mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1997 Auskunft darüber erteilt\nhat, daß sie selbst die Herstellungskennziffern auf den an die\nFirma \nin G. gelieferten Produkten Joop!\n\"Homme\", Apres Rasage 75 ml und Davidoff \"Cool Water\", EdT\n40 ml, entfernt hat.\n\n\"D. \" \n\nDie Beklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,\n\nund mit ihrer Anschlußberufung den Antrag auf vollständige Abweisung der\n\nKlage weiterverfolgt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen\n\nund auf die Anschlußberufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen\n\n(OLG Brandenburg OLG-Rep 1999, 52).\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\n\ndie Klägerin ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge in vollem Umfang\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für insgesamt unbegründet er-\n\nachtet und hierzu ausgeführt:\n\nDer Klägerin stehe ein mit dem Hauptantrag zu 1 a) geltend gemachter\n\nAnspruch auf Benennung der Lieferanten unter keinem rechtlichen Gesichts-\n\npunkt zu. Voraussetzung für einen entsprechenden Auskunftsanspruch sei das\n\nBestehen einer Sonderverbindung, etwa eines Beseitigungs- oder Schadens-\n\nersatzanspruchs gemäß § 1 UWG, §§ 823, 1004 BGB. Für einen Beseiti-\n\ngungsanspruch fehle es an einer noch bestehenden Störung. Die Störung\n\ndurch den Handel der Beklagten mit Produkten der Klägerin, bei denen die\n\nHerstellungsnummer entfernt worden sei, sei durch die von der Beklagten ab-\n\ngegebene Unterlassungserklärung beseitigt worden. Die in dem Handel der\n\nVorlieferanten der Beklagten mit entsprechenden Produkten zu erblickende\n\nStörung werde von der Beklagten nicht erzeugt oder unterhalten. Ein Scha-\n\ndensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil ihr aus dem Verhalten\n\nder Beklagten kein Schaden entstanden sei. Ihr insoweit allenfalls in Mitleiden-\n\nschaft gezogenes Vertriebssystem stelle keine eigentumsgleiche Rechtspositi-\n\non im Sinne des § 823 BGB dar. Den Eintritt eines sonstigen Vermögensscha-\n\ndens habe die Klägerin nicht dargelegt. Ein Drittauskunftsanspruch stehe ihr\n\nebenfalls nicht zu. Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten könnte sich\n\nmangels einer zwischen den Parteien bestehenden rechtlichen Sonderverbin-\n\ndung allenfalls aus Treu und Glauben ergeben. Das Geheimhaltungsinteresse\n\nder Beklagten an ihren Bezugsquellen werde hier jedoch nicht von höherwerti-\n\ngen Interessen der Allgemeinheit oder der Klägerin überlagert. Dieser stünden\n\ndaher auch die weiteren mit der Klage geltend gemachten Auskunfts- und\n\nSchadensersatzansprüche nicht zu (Hauptanträge zu 2-4 sowie Hilfsanträge zu\n\n5-7).\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nzum Teil Erfolg.\n\n1. Die Ablehnung des Auskunftsanspruchs gemäß dem im Berufungs-\n\nverfahren gestellten Klageantrag zu 1 a) hält der revisionsrechtlichen Über-\n\nprüfung nicht stand (vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 07.03.1997 - 6 U 117/96, WRP\n\n1997, 597; der BGH hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom\n\n15.07.1999 - I ZR 88/97 - nicht angenommen).\n\na) Ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben gemäß\n\n§ 242 BGB besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Be-\n\nrechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes\n\nim Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der\n\nLage ist (vgl. BGHZ 10, 385, 387). Unter diesen Voraussetzungen ist ein An-\n\nspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruch-\n\ngenommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen\n\nDurchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (vgl.\n\nBGHZ 125, 322, 328 ff. \n\n- Cartier-Armreif; BGH, Urt. v. 24.03.1994\n\n- I ZR 152/92, GRUR \n\n1994, \n\n635, \n\n636 f. \n\n= WRP \n\n1994, \n\n516\n\n- Pulloverbeschriftung; Urt. v. 23.02.1995 - I ZR 75/93, GRUR 1995, 427, 429\n\n= WRP 1995, 493 - Schwarze Liste; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprü-\n\nche, 7. Aufl., Kap. 38 Rdn. 35). Entsprechend liegt der Streitfall, in dem die\n\nKlägerin im Wege der Drittauskunft von der Beklagten die Benennung der Lie-\n\nferanten der Parfüms, bei denen die Herstellungsnummer entfernt worden war,\n\nverlangt, um gegen diese Unterlassungsansprüche und möglicherweise Aus-\n\nkunftserteilungs- sowie Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.\n\nb) Dem danach ursprünglich gegebenen Auskunftsanspruch der Kläge-\n\nrin stand auch nicht das Fehlen einer rechtlichen Sonderverbindung zwischen\n\nden Parteien entgegen. Eine entsprechende rechtliche Beziehung ergab sich\n\nhier nämlich aus dem durch den Verstoß der Beklagten gegen § 4 Abs. 1 Kos-\n\nmetikVO nach § 1 UWG begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis.\n\nGemäß § 4 Abs. 1 KosmetikVO dürfen kosmetische Artikel gewerbsmä-\n\nßig nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihren Behältnissen\n\nund Verpackungen die Nummer des Herstellungspostens oder ein Kennzei-\n\nchen angegeben sind, die eine Identifizierung der Herstellung ermöglichen.\n\nDas Gebot, die Nummer des Herstellungspostens anzubringen, dient dazu, bei\n\nfehlerhaften Produkten Schaden von der Volksgesundheit abzuwenden (BGH,\n\nUrt. v. 21.04.1994 - I ZR 271/91, GRUR 1994, 642, 644 = WRP 1994, 527\n\n- Chargennummer). Die Beklagte hat gegen diese Vorschrift verstoßen, indem\n\nsie Parfüms verkauft hat, bei denen die Herstellungsnummern ganz oder teil-\n\nweise entfernt waren. Hierin lag, da § 4 Abs. 1 KosmetikVO eine dem Schutz\n\nder Volksgesundheit dienende Bestimmung darstellt, zugleich ein Wettbe-\n\nwerbsverstoß nach § 1 UWG (BGHZ 142, 192, 197 - Entfernung der Herstel-\n\nlungsnummer I; BGH GRUR 1994, 642, 643 - Chargennummer).\n\nc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die rechtliche Grund-\n\nlage für den Auskunftsanspruch der Klägerin auch nicht mit der von der Be-\n\nklagten abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung entfallen. Diese\n\nErklärung beseitigte lediglich die Gefahr, daß die Beklagte künftig derartige\n\nWettbewerbsverstöße begeht, nicht aber die Gefahr, daß etwaige Lieferanten\n\nder Beklagten weiterhin mit Parfüms handelten, bei denen die Herstellungs-\n\nnummer entfernt war. Der Anspruch auf Drittauskunft dient jedoch nicht der\n\nUnterbindung von Wettbewerbsverstößen des Auskunftspflichtigen selbst, son-\n\ndern der Verhinderung von Wettbewerbsverstößen Dritter. Während der Aus-\n\nkunftsanspruch zur Vorbereitung eines gegen den Auskunftspflichtigen selbst\n\ngerichteten Hauptanspruchs voraussetzt, daß der durch die Verletzungshand-\n\nlung eingetretene Störungszustand fortdauert, besteht ein Anspruch auf Aus-\n\nkunft über die Bezugsquelle schon dann, wenn es allein um die Vermeidung\n\nkünftiger vergleichbarer Beeinträchtigungen geht (vgl. BGHZ 125, 322, 329 f.\n\n- Cartier-Armreif). Die Nennung der Bezugsquelle soll es dem Berechtigten er-\n\nmöglichen, die Quelle zu verschließen, aus der die Rechtsverletzung fließt und\n\njederzeit erneut fließen kann (BGHZ 125, 322, 332 - Cartier-Armreif).\n\nd) Die Revision rügt ferner mit Recht, daß die vom Berufungsgericht bei\n\nder Prüfung des Anspruchs auf Drittauskunft vorgenommene Interessenabwä-\n\ngung rechtsfehlerhaft ist.\n\naa) Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat, da es sich um einen\n\nAnwendungsfall des in § 242 BGB niedergelegten Grundsatzes von Treu und\n\nGlauben handelt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzel-\n\nfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.\n\nDabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die bei-\n\nderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu\n\nberücksichtigen (vgl. BGHZ 125, 322, 331 - Cartier-Armreif).\n\nbb) Zutreffend ist allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, die\n\nBeklagte habe ein beachtenswertes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Be-\n\nzugsquellen. Auf der Grundlage des bisherigen Klagevorbringens nicht zu be-\n\nanstanden ist auch seine Annahme, höherwertige Interessen der Klägerin lä-\n\ngen nicht vor. Diese hat selbst nicht behauptet, sie benötige die Auskunft über\n\ndie Lieferanten etwa deshalb, weil sie zur Aufklärung verpflichtet sei, wer die\n\nParfüms, bei denen die Herstellungsnummer entfernt worden sei, in den Ver-\n\nkehr gebracht habe. Die Klägerin hat zudem ausdrücklich erklärt, ihr komme es\n\nim Rahmen des Anspruchs auf Drittauskunft nicht auf die Beseitigung von Be-\n\neinträchtigungen ihres Vertriebssystems an.\n\ncc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben im vorliegenden\n\nFall aber sowohl übergeordnete Interessen der Allgemeinheit als auch eigene\n\nInteressen der Klägerin eine maßgebliche Bedeutung und sind deshalb bei der\n\ngebotenen Abwägung entsprechend mit zu berücksichtigen. Der Auskunftsan-\n\nspruch dient hier dem Ziel, Verstöße von Lieferanten solcher Parfüms, bei de-\n\nnen die Herstellungsnummer entfernt worden war, gegen das dem Gesund-\n\nheitsschutz und damit dem Allgemeininteresse dienende Kennzeichnungsgebot\n\ndes § 4 Abs. 1 KosmetikVO zu unterbinden. Verstöße gegen dieses Kenn-\n\nzeichnungsgebot sind besonders schwerwiegend, weil sie die menschliche Ge-\n\nsundheit gefährden (vgl. BGH GRUR 1994, 642, 643 f. - Chargennummer). Die\n\nKlägerin hat auch ein eigenes Interesse daran, daß ihre Produkte nicht unter\n\nVerstoß gegen ein dem Gesundheitsschutz dienendes Kennzeichnungsgebot\n\nauf den Markt gelangen. Hinzu tritt das ebenfalls geschützte Interesse, das\n\n- auf wirksamen Verträgen beruhende, von der Rechtsordnung nicht mißbillig-\n\nte - selektive Vertriebssystem zu überwachen. Sind die Nummern, mit deren\n\nHilfe die Klägerin den vertragsuntreuen Vertriebspartner ermitteln kann, ent-\n\nfernt, ist sie auf die Drittauskunft angewiesen, wenn sie den Absatzweg der\n\nWare zurückverfolgen möchte. Gegenüber diesen Interessen muß das Interes-\n\nse der Beklagten an der Geheimhaltung ihrer Lieferanten grundsätzlich zu-\n\nrücktreten. Der für die Volksgesundheit bestehenden Gefahr konnte hier auch\n\nnicht, wie das Berufungsgericht meint, in gleicher Weise durch eine ordnungs-\n\nrechtliche Anzeige begegnet werden. Die Revision weist zutreffend darauf hin,\n\ndaß die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens keineswegs ebenso\n\nwirksam zur Aufdeckung der Bezugsquellen der Beklagten führen muß.\n\ndd) Der Senatsentscheidung \"Cartier-Armreif\" ist entgegen der Annahme\n\ndes Berufungsgerichts im übrigen nicht zu entnehmen, daß ein höherwertiges\n\nInteresse des Geschädigten nur im Falle der Verletzung absolut geschützter\n\neigentumsgleicher Rechte besteht. Der Senat hat in dieser Entscheidung ledig-\n\nlich ausgesprochen, daß das aus Wettbewerbsgründen an sich berechtigte\n\nInteresse des Verletzers an der Geheimhaltung seiner Bezugsquelle und sei-\n\nnes Vertriebswegs hinter dem Interesse des Inhabers einer wettbewerbsrecht-\n\nlich geschützten Leistungsposition zurückzutreten hat, empfindliche Störungen\n\ndieser Position für die Zukunft zu unterbinden (BGHZ 125, 322, 331 - Cartier-\n\nArmreif). Daraus folgt aber nicht, daß das Interesse des Verletzers an der Ge-\n\nheimhaltung seiner Bezugsquelle allein in diesem Fall zurückstehen muß. Im\n\nübrigen spricht nichts dafür, daß bei der Abwägung mit dem Interesse des\n\nVerletzers an der Geheimhaltung seiner Bezugsquelle zwar das Interesse des\n\nVerletzten an der Abwehr eines Eingriffs in eine wettbewerbsrechtlich ge-\n\nschützte Leistungsposition, nicht aber das Interesse der Allgemeinheit an der\n\nAbwehr einer Gefahr für die Volksgesundheit sowie das Interesse des Herstel-\n\nlers und/oder des Lizenznehmers an der Unterbindung entsprechender Verstö-\n\nße von maßgeblicher Bedeutung sein sollten.\n\ne) Der Klägerin ist der Anspruch auf Auskunft über die Lieferanten der\n\nParfüms, bei denen die Herstellungsnummer entfernt worden war, auch nicht\n\ndeshalb zu versagen, weil sie die Auskunft nicht nur zur Unterbindung von Ver-\n\nstößen gegen die Kosmetikverordnung, sondern zugleich auch zur Durchset-\n\nzung ihres selektiven Vertriebssystems verwenden kann. Wie der Senat inzwi-\n\nschen entschieden hat, stellt die Verwendung von Herstellungsnummern zur\n\nÜberwachung der Vertriebswege in einem selektiven Vertriebsbindungssystem\n\neine legitime Kontrollmaßnahme dar, wenn es sich um ein auf rechtswirksamen\n\nVerträgen beruhendes, rechtlich nicht mißbilligtes System handelt (BGHZ 142,\n\n192, 198 ff. - Entfernung der Herstellungsnummer I). Dementsprechend ist das\n\nInteresse der Klägerin an einer effektiven Überwachung ihrer Vertriebspartner\n\nim Rahmen der Abwägung - oben unter d) cc) - zu berücksichtigen.\n\nKeiner weiteren Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang die Frage,\n\nob es der Klägerin ausnahmsweise wettbewerbsrechtlich verwehrt sein könnte,\n\nsich auf den Verstoß gegen die Kosmetikverordnung zu berufen, wenn das\n\nNummernsystem dazu diente, ein von der Rechtsordnung mißbilligtes Ver-\n\ntriebssystem durchzusetzen (vgl. BGHZ 142, 192, 197 - Entfernung der Her-\n\nstellungsnummer I, m.w.N.); denn es liegen hier keine Anhaltspunkte dafür vor,\n\ndaß das Vertriebssystem der Klägerin von der Rechtsordnung mißbilligt wird.\n\nNamentlich ergibt sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Vorbrin-\n\ngen der Revisionserwiderung, daß dieses Vertriebssystem gegen nationales\n\noder europäisches Kartellrecht verstößt (vgl. BGHZ 142, 192, 198 ff.\n\n- Entfernung der Herstellungsnummer I). Die von der Beklagten in Abrede ge-\n\nstellte theoretische und praktische Lückenlosigkeit ist weder nach nationalem\n\nnoch nach europäischem Recht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des\n\nVertriebssystems (BGHZ 142, 192, 201-203 - Entfernung der Herstellungs-\n\nnummer I; 143, 232, 236 ff. - Außenseiteranspruch II).\n\nf) Der mit dem Antrag zu 1 a) geltend gemachte Anspruch setzt des\n\nweiteren nicht den Nachweis voraus, daß die Beklagte die Parfüms bereits oh-\n\nne Herstellungsnummer von ihren Vorlieferanten erhalten hatte. Wie bereits\n\nausgeführt worden ist, besteht ein Auskunftsanspruch, wenn der Gläubiger\n\nüber den Bestand seines Rechts ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis ist\n\nund der Schuldner darüber unschwer Auskunft erteilen kann. Diese Vorausset-\n\nzungen liegen hier vor, weil die Klägerin nicht wissen kann, woher die Parfüms\n\nstammen, bei denen die Herstellungsnummer gefehlt hat, und weil die Beklagte\n\nhierüber ohne weiteres Auskunft erteilen kann. Die Klägerin kann daher Aus-\n\nkunft darüber verlangen, ob die Beklagte von Dritten Ware ohne Herstellungs-\n\nnummer bezogen oder diese selbst entfernt hatte. Allein auf diese Weise\n\nkonnte sie etwaige vertragsbrüchige Vertriebshändler ermitteln und dadurch\n\ndie Quelle für weitere Rechtsverletzungen verschließen (BGHZ 125, 322, 332\n\n- Cartier-Armreif).\n\ng) Der mithin dem Grunde nach gegebene Auskunftserteilungsanspruch\n\nist allerdings seinem Inhalt nach auf den konkreten Verletzungsfall beschränkt,\n\nd.h. die Beklagte hat mitzuteilen, wer ihr die mit Rechnung und Lieferschein\n\nvom 11. März 1996 an die Parfümerie in G. verkauften und ausgelie-\n\nferten beiden Parfüms geliefert hatte. Die Beklagte ist dagegen nicht verpflich-\n\ntet, der Klägerin Auskunft über etwaige andere an sie erfolgte Lieferungen von\n\nParfüms ohne Herstellungsnummer aus deren Produktpalette zu erteilen. Der\n\nNachweis bestimmter Verletzungshandlungen reicht schon grundsätzlich nicht\n\naus, um einen Anspruch auf Auskunft auch über alle möglichen anderen Ver-\n\nletzungshandlungen zu begründen; denn dies liefe darauf hinaus, einen recht-\n\nlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der\n\nAusforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Tür\n\nund Tor zu öffnen (Teplitzky aaO Kap. 38 Rdn. 7 m.w.N.). Hinzu kommt, daß\n\ndie Klägerin hier einen Anspruch auf Drittauskunft geltend macht und dieser\n\nauch insoweit, als er mittlerweile durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes\n\ndes geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 7. Mai\n\n1990 (BGBl. I S. 422) in bezug auf Sonderschutzrechte gesetzlich geregelt\n\nworden ist, ausdrücklich nicht in allgemeiner Form besteht, sondern allein hin-\n\nsichtlich des Schutzrechts, hinsichtlich dessen eine Verletzung festgestellt\n\nworden ist (vgl. § 101a Abs. 1 UrhG: \"... dieser Vervielfältigungsstücke ...\";\n\n§ 140b Abs. 1 PatG und § 24b Abs. 1 GebrMG jeweils: \"... des benutzten Er-\n\nzeugnisses ...\"; § 37b SortenschG: \"... des Materials, das Gegenstand einer\n\nsolchen Handlung ist ...\"; § 25b Abs. 1 WZG: \"... dieser Waren ...\" und entspre-\n\nchend nunmehr § 19 Abs. 1 MarkenG: \"... von widerrechtlich gekennzeichneten\n\nGegenständen ...\").\n\nh) Der Auskunftsanspruch der Klägerin bestünde allerdings dann nicht\n\nmehr, wenn die Beklagte die von ihr zu fordernde Auskunft bereits erteilt hätte\n\nund damit der Anspruch infolge Erfüllung erloschen wäre (§ 362 Abs. 1 BGB).\n\naa) Die in der Klageerwiderung vom 7. Oktober 1997 enthaltene Erklä-\n\nrung der Beklagten, sie selbst habe die Herstellungsnummern entfernt, bein-\n\nhaltete zugleich die Erklärung, sie habe die fraglichen Parfüms von ihren Liefe-\n\nranten nicht bereits ohne Herstellungsnummer bezogen. Auch in einer negati-\n\nven Erklärung kann die Erfüllung des Auskunftsbegehrens zu sehen sein\n\n(BGH, Urt. v. 29.10.1957 - I ZR 192/56, GRUR 1958, 149, 150 - Bleicherde).\n\nbb) Eine zum Zweck der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Er-\n\nfüllung des Auskunftsanspruchs jedoch dann nicht, wenn sie nicht ernst ge-\n\nmeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist (BGHZ 125, 322, 326\n\n- Cartier-Armreif). Zumindest letzteres läßt sich beim gegenwärtigen Sach- und\n\nStreitstand nicht ausschließen. Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht\n\n- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Al-\n\nlein der Verdacht, die Beklagte könnte bewußt oder unbewußt ihre Erinne-\n\nrungsfähigkeit unterdrückt haben, rechtfertigte es andererseits noch nicht, de-\n\nren Erklärung von vornherein als unglaubhaft und damit als nicht abgegeben\n\nanzusehen (BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif). Allerdings sprechen ver-\n\nschiedene Anhaltspunkte dafür, daß dies hier anders sein könnte.\n\nSo widerspricht es möglicherweise der Lebenserfahrung, daß die Par-\n\nfüms nicht bereits ohne Herstellungsnummer an die Beklagte geliefert worden\n\nsind. In der Regel wird bereits der Depositär bei den Parfüms, die er entgegen\n\nder mit dem Hersteller getroffenen Vereinbarung an Wiederverkäufer veräu-\n\nßert, die Herstellungsnummer entfernen, um so seinen Vertragsbruch zu ver-\n\ndecken. Ebenso wird auch ein Zwischenhändler, der daran interessiert ist, daß\n\nseine Bezugsquelle nicht versiegt, darauf achten, daß die Produkte keine Her-\n\nstellungsnummern mehr aufweisen. Da sich die Beklagte - wenn man ihren\n\nUmsatz in Betracht zieht - wohl auf der dritten oder vierten Handelsstufe des\n\nGraumarkts befindet, erscheint es eher unwahrscheinlich, daß die Parfüms\n\nnoch mit Herstellungsnummer an sie geliefert worden sind.\n\nZudem gibt auch die Einlassung der Beklagten zu der Art und Weise,\n\nwie sie die Herstellungsnummern entfernt haben will, Anlaß zu Zweifeln. Die\n\nBeklagte hat hierzu mit der Anschlußberufung vorgetragen, die letzten vier\n\nZiffern der zehnstelligen Herstellungsnummer auf der Verpackung mit einem\n\nMesser herausgeschnitten und dann vorsichtig abgezogen zu haben. Die Klä-\n\ngerin hat in Erwiderung auf dieses Vorbringen ausgeführt, an dem durch Test-\n\nkauf erworbenen Parfüm \"Cool Water\" der Marke Davidoff seien sämtliche\n\nzehn Ziffern mit einem Lösungsmittel entfernt worden, ohne daß die Beklagte\n\ndieser Darstellung - trotz Einräumung einer Schriftsatzfrist - entgegengetreten\n\nist.\n\nDie Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beklagten erteilten Auskunft\n\nläßt sich daher auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes\n\n- auch unter Berücksichtigung des im Berufungsurteil festgestellten unstreitigen\n\nSachverhalts - nicht abschließend beurteilen. Die Sache ist deshalb zur vom\n\nTatrichter vorzunehmenden Klärung der Frage, ob der Auskunftsanspruch ge-\n\nmäß dem Klageantrag zu 1 a) noch fortbesteht, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen.\n\n2. Beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand gleichfalls nicht abschlie-\n\nßend beurteilt werden kann die Frage, ob der Klägerin der mit dem Klagean-\n\ntrag zu 1 b) geltend gemachte Anspruch auf Vorlage der jeweiligen Einkaufs-\n\nbelege zusteht. Der Auskunftsanspruch kann sich nämlich auf Umstände er-\n\nstrecken, die der Berechtigte benötigt, um die Verläßlichkeit der Auskunft über-\n\nprüfen zu können (Teplitzky aaO Kap. 38 Rdn. 27 m.w.N.). Dies kann im Ein-\n\nzelfall ausnahmsweise auch einen Anspruch auf Belegvorlage rechtfertigen\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 31.03.1971 - VIII ZR 198/69, LM § 810 BGB Nr. 5).\n\n3. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin mit dem Klageantrag\n\nzu 2 geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über den Umfang der von der\n\nBeklagten vorgenommenen Weiterveräußerung von Parfüms, bei denen die\n\nHerstellungsnummer entfernt war, mit der Begründung verneint, es fehle an\n\neinem Schadensersatzanspruch der Klägerin, auf dessen Durchsetzung der\n\nAuskunftsanspruch zielen könnte. Die Klägerin habe nicht dargelegt, daß ihr\n\naus dem Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden sei. Diese Beurtei-\n\nlung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nOhne Erfolg rügt die Revision, die Klägerin habe den Eintritt eines ihr\n\nvon der Beklagten gemäß § 1 UWG zu ersetzenden Vermögensschadens\n\ndurch den Vertrieb der Produkte ohne Herstellungsnummer in Form eines der\n\nMarktverwirrung ähnlichen Schadens dargelegt, weil der Vertrieb solcher Pro-\n\ndukte das von der Klägerin geschaffene Qualitätssicherungssystem außer\n\nFunktion gesetzt habe, so daß die dafür getätigten Investitionen ins Leere ge-\n\ngangen seien. Sie beruft sich insoweit auf die Ausführungen der Klägerin in der\n\nBerufungsbegründung vom 9. März 1998. Dort hat die Klägerin klargestellt, ihr\n\nsei zum einen aufgrund der Entfernung der Herstellungsnummern ein Schaden\n\nin Höhe der Kosten entstanden, die sie für das Anbringen der Nummern auf-\n\ngewandt habe; auf diesen Schaden bezögen sich die Hilfsanträge zu 5-7. Ge-\n\ngenstand der Hauptanträge zu 2 und 4 sei hingegen allein der durch den Ver-\n\ntrieb der Produkte ohne Herstellungsnummer entstandene Schaden.\n\nNach Darstellung der Klägerin dienten die Aufwendungen für das Num-\n\nmernsystem dem Zweck, den bei Produktmängeln entstehenden Schaden so\n\ngering wie möglich zu halten. Der Schadensminderung dienende Aufwendun-\n\ngen vor dem Schadensfall sind aber, da sie unabhängig von dem einzelnen\n\nSchadensfall entstehen und durch diesen nicht veranlaßt sind, grundsätzlich\n\nnicht erstattungsfähig. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen bei scha-\n\ndensmindernden Vorsorgemaßnahmen in Betracht, die letztlich dem Schädiger\n\nzugute kommen. Vorkehrungen zur Schadensminderung, die - wie im vorlie-\n\ngenden Fall - allgemein und ohne Bezug auf einen konkreten Schadensfall ge-\n\ntroffen worden sind, müssen jedoch in der Regel von demjenigen getragen\n\nwerden, der sie in seinem Interesse freiwillig auf sich nimmt (vgl. BGHZ 59,\n\n286, 287 f. - Doppelte Tarifgebühr; 75, 230, 237 f.; BGH, Urt. v. 14.1.1992\n\n- VI ZR 120/91, NJW 1992, 1043, 1044).\n\nDie Klägerin hat im übrigen auch keinen ihr entstandenen oder noch\n\nentstehenden, der Marktverwirrung ähnlichen Schaden dargelegt, aufgrund\n\ndessen sie die begehrte Auskunft zu beanspruchen hätte. Ein solcher Schaden\n\nkönnte allenfalls darin zu erblicken sein, daß die Beklagte durch ihr Verhalten\n\neinen Zustand geschaffen hat, der Rechte oder auch das Ansehen der Klägerin\n\nbeeinträchtigt und dadurch zu einer Vermögenseinbuße geführt hat (vgl. Te-\n\nplitzky aaO Kap. 34 Rdn. 7). Der Schaden bestünde dabei erst in der entspre-\n\nchenden Einbuße; denn die Marktverwirrung stellt als solche lediglich einen\n\nStörungszustand dar, dem mit Abwehransprüchen zu begegnen ist (BGH, Urt.\n\nv. 6.6.1991 - I ZR 234/89, GRUR 1991, 921, 923 = WRP 1991, 708\n\n- Sahnesiphon). Dementsprechend stünde der Klägerin unter dem Gesichts-\n\npunkt der Marktverwirrung nur dann ein Schadensersatzanspruch und - um\n\ndessen Bezifferung zu ermöglichen - ein Auskunftsanspruch zu, wenn sich das\n\nvon ihr angesprochene Risiko realisiert hätte, daß ihr infolge der von der Be-\n\nklagten vorgenommenen Entfernung der Herstellungsnummern im Rahmen\n\neiner Rückrufaktion ansonsten nicht angefallene Kosten entstanden wären. In\n\ndieser Hinsicht aber hat die Klägerin nichts vorgetragen.\n\n4. Mit dem Klageantrag zu 2 entfällt auch der auf diesen rückbezogene\n\nKlageantrag zu 4 sowie der Klageantrag zu 3, soweit er auf den Klageantrag\n\nzu 2 rückbezogen ist.\n\n5. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der erneuten Verhandlung zu\n\ndem Ergebnis gelangen, daß der Klage mit dem Antrag zu 1 a) stattzugeben\n\nist, wird es nunmehr über den hierzu mit dem Klageantrag zu 3 geltend ge-\n\nmachten Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Voll-\n\nständigkeit der erteilten Auskünfte zu entscheiden haben. Dabei wird es fol-\n\ngende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben:\n\na) Besteht Grund zu der Annahme, daß eine Auskunft nicht mit der er-\n\nforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete nach § 259\n\nAbs. 2 BGB zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die Auskunft nach\n\nbestem Wissen so vollständig abgegeben hat, als er dazu imstande war. Der\n\nAnspruch besteht unter der genannten Voraussetzung auch dann, wenn es\n\n- wie hier - um eine Drittauskunft geht. Gerade in diesem Bereich, der im we-\n\nsentlichen von der Wissensbereitschaft des Auskunftsverpflichteten abhängt\n\nund nicht ohne weiteres durch äußere Umstände belegt oder widerlegt werden\n\nkann, besteht ein besonderes Bedürfnis, mit dem Mittel der eidesstattlichen\n\nVersicherung einer wahrheitsgemäßen Auskunft Nachdruck zu verleihen\n\n(BGHZ 125, 322, 333 - Cartier-Armreif).\n\nb) Sollte das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung zu der\n\nÜberzeugung gelangen, daß die von der Beklagten mit der Klageerwiderung\n\nerteilte Auskunft ungeachtet der in dieser Hinsicht bestehenden Bedenken\n\nnicht von vornherein unglaubhaft ist, wird es der Klägerin zumindest bei anson-\n\nsten unverändertem Sach- und Streitstand im Hinblick auf diese Bedenken den\n\nAnspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu gewähren haben.\n\n6. Das Berufungsgericht wird, sollte es aufgrund der neuen Verhandlung\n\nzu dem Ergebnis kommen, daß keine Ansprüche der Klägerin gemäß den Kla-\n\ngeanträgen zu 1 a), 1 b) und 3 (mehr) bestehen, im weiteren zu berücksichti-\n\ngen haben, daß die Klägerin die Klageanträge zu 5 bis 7 nicht allgemein für\n\nden Fall der Erfolglosigkeit ihrer Hauptanträge, sondern allein für den Fall\n\nhilfsweise gestellt hat, daß sich die von ihr bestrittene Behauptung der Be-\n\nklagten, die Herstellungsnummer der Parfüms selbst entfernt zu haben, als\n\nrichtig herausstellen sollte. Diese Bedingung, deren prozessuale Zulässigkeit\n\ngegebenenfalls zu prüfen sein wird, ist, wie das Berufungsgericht im ange-\n\nfochtenen Urteil unter Verstoß gegen § 308 ZPO verkannt hat, jedenfalls bis-\n\nlang nicht erfüllt; denn das Gericht hat, ohne zu der Frage der Entfernung der\n\nHerstellungsnummern Feststellungen zu treffen, den Hauptantrag wie auch den\n\nHilfsantrag schon aus Rechtsgründen abgewiesen.\n\n7. Die Ausführungen zu vorstehend 6. gelten mit Blick auf den weiterhin\n\nhilfsweise gestellten Klageantrag zu 8 entsprechend; denn dieser ist ausdrück-\n\nlich nur für den Fall gestellt worden, daß sich die von der Klägerin bestrittene\n\nBehauptung der Beklagten, sie habe die Herstellungsnummern der Parfüms\n\nselbst entfernt, als richtig herausstellen sollte.\n\nErdmann \n\nStarck \n\nBornkamm\n\nBüscher \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_291-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-17/i-zr-291-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 810","ref_norm":"810","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 101a","ref_norm":"101a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 24b","ref_norm":"24b","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 140b","ref_norm":"140b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_291-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_291-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-17/i-zr-291-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_291-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:07:58.508222+00:00"}}