{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_287-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-01-25","aktenzeichen":"I ZR 287/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. Januar 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Musikproduktionsvertrag BGB § 284 Abs. 2, §§ 325, 326 Abs. 2 a) Ein Musikproduktionsvertrag, durch den sich der Produzent verpflichtet, in jedem Jahr der Vertragslaufzeit eine bestimmte Zahl von Titeln zu produzie- ren, stellt kein absolutes Fixgeschäft dar. b) Verpflichtet sich ein Musikproduzent, in jedem Kalenderjahr der Vertrags- laufzeit eine bestimmte Zahl von Titeln zu produzieren, ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. c) Kann die Produktionsverpflichtung nicht mehr während der Laufzeit des Musikproduktionsvertrags erfüllt werden, ist für den Künstler, der inzwi- schen gegenüber einem anderen Produzenten eine Ausschließlichkeitsbin- dung eingegangen ist, das Interesse an der Erfüllung entfallen. Der Künst- ler kann in diesem Fall mit Eintritt des Verzuges Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, ohne daß es einer Nachfristsetzung mit Ableh- nungsandrohung bedarf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 287/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n25. Januar 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nMusikproduktionsvertrag\n\nBGB § 284 Abs. 2, §§ 325, 326 Abs. 2\n\na) Ein Musikproduktionsvertrag, durch den sich der Produzent verpflichtet, in\n\njedem Jahr der Vertragslaufzeit eine bestimmte Zahl von Titeln zu produzie-\n\nren, stellt kein absolutes Fixgeschäft dar.\n\nb) Verpflichtet sich ein Musikproduzent, in jedem Kalenderjahr der Vertrags-\n\nlaufzeit eine bestimmte Zahl von Titeln zu produzieren, ist für die Leistung\n\neine Zeit nach dem Kalender bestimmt.\n\nc) Kann die Produktionsverpflichtung nicht mehr während der Laufzeit des\n\nMusikproduktionsvertrags erfüllt werden, ist für den Künstler, der inzwi-\n\nschen gegenüber einem anderen Produzenten eine Ausschließlichkeitsbin-\n\ndung eingegangen ist, das Interesse an der Erfüllung entfallen. Der Künst-\n\nler kann in diesem Fall mit Eintritt des Verzuges Schadensersatz wegen\n\nNichterfüllung verlangen, ohne daß es einer Nachfristsetzung mit Ableh-\n\nnungsandrohung bedarf.\n\nBGH, Urteil v. 25. Januar 2001 – I ZR 287/98 – Kammergericht\n\nLG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nKammergerichts vom 26. Mai 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Sänger, der Beklagte ist Musikproduzent. Die Parteien waren\n\nfür die Jahre 1991 bis 1995 durch einen 1990 geschlossenen Musikproduktions-\n\nvertrag verbunden. Dieser Vertrag war zunächst auf drei Jahre (1991 bis 1993)\n\ngeschlossen worden. Der Beklagte hatte jedoch die ihm eingeräumte Option aus-\n\ngeübt, den Vertrag zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern. Der Vertrag ver-\n\npflichtete den Kläger, in seiner Eigenschaft als Solosänger oder Mitglied eines\n\nEnsembles während der Vertragslaufzeit ausschließlich dem Beklagten zur Her-\n\nstellung von Ton- oder Bildtonaufnahmen zur Verfügung zu stehen (“... the artist\n\nwarrants to be exclusively at the company’s and not at any third party’s disposal,\n\nneither as solo-artist nor as member of a group ...”). Dem Beklagten waren hin-\n\nsichtlich der Auswertung dieser Aufnahmen ausschließliche Nutzungsrechte ein-\n\ngeräumt. Im Gegenzug hatte sich der Beklagte verpflichtet, Titel mit Darbietungen\n\ndes Klägers aufzunehmen und zu veröffentlichen, wobei in jedem Kalenderjahr\n\neine ausreichende Zahl von Titeln für mindestens eine Langspielplatte produziert\n\nwerden sollte (“The company commits to record or to have recorded and to re-\n\nlease or to have released titles with performances of the artist, precisely: During\n\nthe period of each calendar year a sufficient number of tracks for at least one al-\n\nbum”). Über die Auswahl der aufzunehmenden Titel sollte der Beklagte entschei-\n\nden, wobei dem Kläger ein Vorschlagsrecht zustand (“The company decides\n\nwhich titles will be recorded. While selecting the titles to be recorded, the artist is\n\nentitled to make proposals”). Für den Vertrag sollte deutsches Recht gelten. Als\n\nGerichtsstand wurde der Sitz des Beklagten vereinbart.\n\nIn den ersten vier Jahren der Vertragslaufzeit, also in den Jahren 1991 bis\n\n1994, produzierte der Beklagte mit dem Kläger vier Langspielplatten, die dem\n\nKläger Einnahmen von über 600.000 DM einbrachten. Nachdem es zwischen den\n\nParteien im Laufe des Jahres 1995 wiederholt zu Streitigkeiten gekommen war\n\n– u.a. über die Kosten einer Flugreise von Japan nach Deutschland und über die\n\nAbrechnung von Lizenzgebühren –, produzierte der Beklagte 1995 keine Titel mit\n\ndem Kläger. Der Kläger forderte den Beklagten deswegen im Februar 1996 zur\n\nZahlung von Schadensersatz auf. Das Angebot des Beklagten, das Versäumte\n\nnachzuholen, lehnte der Kläger unter Hinweis auf die von ihm inzwischen einge-\n\ngangene Exklusivverpflichtung gegenüber einem anderen Produzenten ab.\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, dem Beklagten sei die Produktionslei-\n\nstung, zu der er nach dem Vertrag verpflichtet gewesen sei, mit Ablauf des Jahres\n\n1995 in von ihm zu vertretender Weise unmöglich geworden. Er hat behauptet,\n\ndadurch, daß 1995 kein Album auf den Markt gekommen sei, seien ihm Lizenz-\n\nund GVL-Einnahmen in Höhe von 218.750 DM entgangen. Diesen Betrag (zuzüg-\n\nlich Zinsen) hat er mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Der Beklagte ist\n\nder Klage entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklag-\n\nten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen (KG AfP 1999, 485 = ZUM-RD\n\n1999, 98 = KG-Rep 1999, 117).\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klagean-\n\ntrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe schon nach\n\nseinem eigenen Vorbringen kein Schadensersatz zu. Zur Begründung hat es aus-\n\ngeführt:\n\nEin Schadensersatzanspruch des Klägers ergebe sich nicht aus § 325 BGB.\n\nZwar handele es sich bei der vom Beklagten übernommenen Verpflichtung, jedes\n\nJahr die für eine Langspielplatte erforderliche Zahl von Titeln zu produzieren, um\n\neine vertragliche Hauptpflicht. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei aber\n\ndem Beklagten die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht mit Ablauf des Jahres\n\n1995 unmöglich geworden. Aus dem Parteivorbringen ergäben sich weder rechtli-\n\nche noch tatsächliche Gründe, die den Kläger daran gehindert hätten, das für\n\n1995 vorgesehene Album noch im Jahre 1996 zu produzieren. Allein die nach\n\nseinem Vorbringen eingegangene neue Exklusivbindung könne dem Vertragsver-\n\nhältnis der Parteien nicht den Charakter eines absoluten Fixgeschäftes vermitteln.\n\nDenn dieser Hinderungsgrund beruhe nicht auf den Vertragsabsprachen der\n\nParteien, sondern auf dem Entschluß des Klägers, unmittelbar im Anschluß an\n\nden Vertrag mit dem Beklagten eine neue Exklusivbindung einzugehen, ohne sich\n\nfür die nachträgliche Produktion eines Albums durch den Beklagten eine Aus-\n\nnahme vorzubehalten.\n\nEin Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger auch aus § 326 BGB nicht\n\nzu. Denn der Kläger habe dem Beklagten – selbst wenn dieser mit Ablauf des\n\nJahres 1995 in Verzug geraten sein sollte – keine Frist mit Ablehnungsandrohung\n\ngesetzt. Eine solche Nachfristsetzung sei nicht deswegen entbehrlich, weil beim\n\nKläger das Interesse an der Vertragserfüllung im Jahre 1996 entfallen sei. Denn\n\ndies beruhe nicht auf dem Verzug des Beklagten, sondern allein darauf, daß der\n\nKläger sich – nach seinem Vorbringen – bereits mit dem Beginn des Jahres 1996\n\nexklusiv an einen anderen Vertragspartner gebunden habe. Für den Kläger habe\n\nim übrigen die Möglichkeit bestanden, ausnahmsweise schon vor Verzugseintritt\n\neine Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen\n\nzur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\n1. Mit Recht hat allerdings das Berufungsgericht einen Schadensersatzan-\n\nspruch des Klägers aus § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint. Die Musikproduktion,\n\nzu der sich der Beklagte verpflichtet hatte – also die Aufnahme und Veröffentli-\n\nchung einer für eine Langspielplatte ausreichenden Zahl von Titeln in jedem Ka-\n\nlenderjahr –, stellt keine Leistung dar, die dem Vertrag hinsichtlich dieser Ver-\n\npflichtung den Charakter eines absoluten Fixgeschäftes gibt.\n\nAbsolute Fixgeschäfte sind Verträge, bei denen – über die Rechtswirkungen\n\ndes § 361 BGB hinaus – die Leistungszeit so wesentlich ist, daß die Leistung nur\n\nzu einer bestimmten Zeit erbracht werden kann, die Verfehlung dieses Zeitpunk-\n\ntes die Leistung also dauernd unmöglich macht (BGHZ 60, 14, 16). Dabei erfor-\n\ndert ein Fixgeschäft nicht nur die Festlegung einer genauen Leistungszeit, son-\n\ndern darüber hinaus Einigkeit der Parteien darüber, daß der Vertrag mit der Ein-\n\nhaltung oder Nichteinhaltung der Leistungszeit stehen oder fallen solle. Ob die\n\nParteien der vereinbarten Leistungszeit eine so weitgehende Bedeutung beimes-\n\nsen wollten, ist – wenn der Vertragstext eine ausdrückliche Regelung nicht enthält\n\n– unter Berücksichtigung aller Umstände durch Auslegung zu ermitteln, wobei\n\nsich jeder Zweifel gegen die Annahme eines Fixgeschäftes auswirkt (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 27.10.1982 – VIII ZR 190/81, WM 1982, 1384; Urt. v. 14.3.1984 –\n\nVIII ZR 287/82, WM 1984, 639, 641; Urt. v 18.4.1989 – X ZR 85/88, NJW-RR\n\n1989, 1373, jeweils zu § 376 Abs. 1 HGB). Unter diesen Umständen ist es revisi-\n\nonsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Vertragsver-\n\nhältnis der Parteien keine solche Fixabrede entnommen hat. Denn es läßt sich\n\nnicht feststellen, daß die Parteien die jährlich zu erbringende Produktionsleistung\n\ndes Beklagten derart streng an das jeweilige Kalenderjahr binden wollten, daß be-\n\nreits eine geringfügig verzögerte Produktion den Leistungszweck unter keinen\n\nUmständen mehr hätte verwirklichen können.\n\nDie Revision verweist demgegenüber darauf, daß es sich bei dem Musik-\n\nproduktionsvertrag der Parteien um ein Dauerschuldverhältnis handele und Dau-\n\nerverpflichtungen in der Regel Fixcharakter hätten, weil bei ihnen die einmal ver-\n\nzögerte Leistung nicht mehr nachgeholt werden könne (vgl. BGHZ 99, 182, 189;\n\nBGH, Urt. v. 14.11.1990 – VIII ZR 13/90, NJW-RR 1991, 267, 268, jeweils für die\n\nRaummiete; BAG NJW 1986, 1831, 1832; NJW 1996, 1771, 1772, jeweils für Lei-\n\nstungspflichten \n\nim Rahmen eines Arbeitsvertrages; MünchKomm/Emmerich,\n\n3. Aufl., § 275 BGB Rdn. 45 m.w.N.). Die vom Beklagten zu erbringende Produkti-\n\nonsleistung unterscheidet sich indessen von den insofern angesprochenen Dau-\n\nerverpflichtungen in einem wesentlichen Punkt: Während bei diesen die geschul-\n\ndete Leistung, etwa die Gebrauchsüberlassung bei der Raummiete oder die Un-\n\nterlassung einer bestimmten Tätigkeit bei einem Wettbewerbsverbot, fortlaufend\n\nzu erbringen ist, geht es bei der Verpflichtung des Beklagten – ähnlich wie bei ei-\n\nnem Sukzessivlieferungsvertrag – um wiederkehrende Einzelleistungen. Auch\n\nwenn für die jeweils zu erbringende Einzelleistung ein Termin nach dem Kalender\n\nbestimmt ist, ist hier ein Nachholen einer versäumten Leistung nicht von vornher-\n\nein ausgeschlossen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision angeführten\n\nGesichtspunkte, die aus der Sicht des Klägers gegen ein Nachholen der 1995\n\nversäumten Produktion sprechen, mögen dazu führen, daß das Interesse des\n\nKlägers an einer verspäteten Leistung entfallen ist (vgl. § 326 Abs. 2 BGB; dazu\n\nunten unter II.2.b). Eine mit Ablauf der vereinbarten Leistungszeit eintretende\n\nUnmöglichkeit können sie jedoch nicht begründen.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger je-\n\ndoch nach dem – im Revisionsverfahren zugrundezulegenden – Klagevorbringen\n\nein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB zu.\n\na) Der Beklagte ist mit Ablauf des Jahres 1995 in Verzug geraten, da für\n\nseine Leistung zumindest mittelbar eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war\n\n(§ 284 Abs. 2 BGB). Im Vertrag ist festgehalten, daß der Beklagte während jedes\n\nKalenderjahres (“during the period of each calendar year”) die notwendige Zahl\n\nvon Titeln produziert. Nach dem Kalender ist die Leistungszeit auch dann be-\n\nstimmt, wenn die Leistung innerhalb eines bestimmten Kalenderabschnitts verein-\n\nbart wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1983 – VIII ZR 84/82, NJW 1984, 48, 49). Um\n\nwelche Kalenderjahre es sich dabei handelte, ergibt sich mittelbar daraus, daß\n\nder Vertrag für die Jahre 1991 bis 1993 mit einer (ausgeübten) Option für die Jah-\n\nre 1994 und 1995 geschlossen wurde. Dies reicht für die Annahme einer kalen-\n\ndermäßigen Bestimmung der Leistungszeit aus (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1991\n\n– X ZR 28/90, NJW 1992, 1628, 1629).\n\nb) Allerdings hat der Kläger dem Beklagten – wie es § 326 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB an sich voraussetzt – keine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt. Eine\n\nsolche Fristsetzung war jedoch im Streitfall entbehrlich, weil das Interesse des\n\nKlägers an der Vertragserfüllung infolge des eingetretenen Verzuges entfallen\n\nwar (§ 326 Abs. 2 BGB).\n\naa) Für die Prüfung im Revisionsverfahren ist von dem Vorbringen des Klä-\n\ngers auszugehen, wonach er für die Zeit ab 1. Januar 1996 exklusiv bei einem\n\nanderen Produzenten, der \n\nI. GmbH, unter Vertrag stand; aufgrund\n\ndessen sei er gehindert gewesen, die 1995 versäumte Produktion noch im Jahre\n\n1996 nachzuholen.\n\nbb) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, das Interesse des Klägers an\n\nder Vertragserfüllung sei nicht infolge des Verzugs, sondern aufgrund der neu\n\neingegangenen Ausschließlichkeitsbindung entfallen.\n\nDas Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Verzug\n\nnicht die alleinige Ursache des Interessewegfalls sein muß, wenn der vertrags-\n\ntreue Teil für die anderen Ursachen nicht verantwortlich ist (Staudinger/Otto, Be-\n\narb. 1995, § 326 BGB Rdn. 125; MünchKomm/Emmerich aaO § 326 BGB\n\nRdn. 114 m.w.N.). Im Streitfall war der Verzug des Beklagten jedenfalls mitur-\n\nsächlich für den Wegfall des Interesses des Klägers; denn hätte der Beklagte die\n\nihm obliegende Leistung erbracht, wäre das Interesse des Klägers an der Ver-\n\ntragserfüllung nicht entfallen. Der Umstand, daß das Nachholen der versäumten\n\nLeistung durch den neuen Exklusivvertrag unmöglich gemacht wurde, ist dem\n\nKläger nicht anzulasten. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß der Kläger\n\ndarauf angewiesen war, für die Zeit nach dem Auslaufen des Vertrages mit dem\n\nBeklagten einen neuen Produzenten zu finden. Ihm war es nicht zuzumuten, ei-\n\nnen solchen anstehenden Vertragsschluß nur deswegen aufzuschieben, weil der\n\nBeklagte die ihm obliegende Produktion von Titeln im Jahre 1995 noch nicht er-\n\nfüllt hatte. Ebenfalls geht es nicht zu Lasten des Klägers, daß er in dem Vertrag\n\nmit \n\nI.\n\nkeinen Vorbehalt für die nachzuholende Produktion aus dem Jahre 1995 gemacht\n\nhat. Zum einen läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entneh-\n\nmen, daß der Vertrag mit I. erst zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden\n\nist, als für den Kläger bereits deutlich war, daß der Beklagte seiner Produktions-\n\nverpflichtung für 1995 nicht nachkommen würde. Zum anderen – und dies ist der\n\nentscheidende Gesichtspunkt – hätte das Bestehen auf einem derartigen Vorbe-\n\nhalt die Verhandlungsposition des Klägers gegenüber dem neuen Produzenten\n\nerheblich geschwächt, wenn überhaupt eine Bereitschaft bestanden hätte, den\n\nKläger unter solchen Voraussetzungen unter Vertrag zu nehmen. Denn es konnte\n\nnicht im Interesse des neuen Produzenten liegen, daß 1996 neben den von ihm\n\ngeplanten Titeln noch die an sich für 1995 geplante CD des Beklagten erscheint\n\nund die verschiedenen Neuerscheinungen sich im Absatz behindern.\n\ncc) Auch das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es dem Kläger nicht\n\nzuzumuten war, sich die Möglichkeit eines neuen Exklusivvertrages mit einem an-\n\nderen Produzenten wegen der noch ausstehenden Vertragserfüllung durch den\n\nBeklagten zu verstellen. Es meint jedoch, der Kläger hätte dem Beklagten in ent-\n\nsprechender Anwendung von § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB schon vor Eintritt des Ver-\n\nzuges, also irgendwann im Jahre 1995, eine Frist mit Ablehnungsandrohung set-\n\nzen können. Richtig ist zwar, daß ausnahmsweise schon vor Fälligkeit eine sol-\n\nche Frist gesetzt werden kann, wenn bereits frühzeitig ernsthafte Zweifel an der\n\nLeistungsfähigkeit oder -bereitschaft des Schuldners bestehen (vgl. BGH, Urt. v.\n\n21.10.1982 – VII ZR 51/82, NJW 1983, 989, 990; MünchKomm/Emmerich aaO\n\n§ 326 BGB Rdn. 64 m.w.N.). Eine Verpflichtung zu einer solchen frühzeitigen\n\nNachfristsetzung besteht indessen nicht. Vielmehr steht es dem Gläubiger frei,\n\nzunächst Fälligkeit und Verzugseintritt abzuwarten, um nunmehr – wenn inzwi-\n\nschen sein Interesse an der Erfüllung infolge des Verzugs entfallen ist – Scha-\n\ndensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen oder vom Vertrag zurückzu-\n\ntreten.\n\ndd) Fehl geht schließlich der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1971 (VII ZR 170/69, WM\n\n1971, 615, 617). Dort ist ausgesprochen, daß sich ein Gläubiger nicht auf § 326\n\nAbs. 2 BGB berufen kann, wenn der Wegfall des Interesses an einer Erfüllung\n\ndarauf beruht, daß er bereits vorzeitig ein Deckungsgeschäft abgeschlossen hat,\n\nohne das Ergebnis der Nachfristsetzung abzuwarten (vgl. auch RGZ 96, 126,\n\n129). Der Streitfall ist mit einer solchen Fallkonstellation nicht vergleichbar. Denn\n\nder Vertrag, den der Kläger mit dem neuen Produzenten abgeschlossen hat, be-\n\ntrifft nicht die Laufzeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages und\n\nstellt daher eindeutig nicht das Deckungsgeschäft für die vom Beklagten im Jahre\n\n1995 versäumte Produktion dar.\n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzu-\n\nheben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu klären\n\nhaben, ob der Kläger – wie von ihm vorgetragen – tatsächlich im Februar 1996\n\nbereits exklusiv bei einem anderen Produzenten unter Vertrag stand und deshalb\n\ngehindert war, die 1995 versäumte Produktion Anfang des Jahres 1996 noch\n\nnachzuholen.\n\nGelangt das Berufungsgericht dabei zu dem Ergebnis, daß dem Kläger dem\n\nGrunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 326 BGB zusteht, wird es die\n\nFrage eines Mitverschuldens des Klägers zu prüfen haben (vgl. zur Anwendung\n\ndes § 254 im Rahmen des § 326 BGB MünchKomm/Emmerich aaO § 326 BGB\n\nRdn. 129). Der Beklagte hat insofern vorgetragen, für das Jahr 1995 sei eine ge-\n\nänderte Vorgehensweise ins Auge gefaßt worden, wonach zunächst der Kläger\n\ngeeignete Titel habe vorschlagen sollen. Dies sei nicht geschehen, weshalb er,\n\nder Beklagte, angenommen habe, daß auf seiten des Klägers kein Interesse an\n\neiner weiteren Produktion bestanden habe. Zwar könnte ein solcher Sachverhalt,\n\nwenn er sich bestätigen sollte, nichts daran ändern, daß die Produktion der Titel\n\ndem Beklagten oblag und er daher – ungeachtet der Mitwirkungspflichten des\n\nKlägers – die Initiative hätte ergreifen müssen. Den Kläger könnte aber in diesem\n\nFall ein Mitverschulden an der Versäumung der Produktion treffen.\n\nUnabhängig davon wird das Berufungsgericht der Frage nachzugehen ha-\n\nben, ob ein Mitverschulden des Klägers auch darin liegen kann, daß er im Laufe\n\ndes Jahres 1995 gegenüber dem Beklagten niemals zum Ausdruck gebracht hat,\n\ndaß er trotz der entstandenen Differenzen auf einer Vertragserfüllung durch den\n\nBeklagten besteht.\n\nSchließlich wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob\n\nfür eine Schadensschätzung mit dem Landgericht auf den Durchschnitt der Ein-\n\nnahmen aus den Jahren 1991 bis 1994 abgestellt werden kann oder ob die rück-\n\nläufige Tendenz der Einnahmen während dieser Zeit in die Schadensschätzung\n\neinfließen muß. Dem Kläger wäre es dann unbenommen, zu seinen Einnahmen\n\naus den Produktionen der Folgejahre vorzutragen, um auf diese Weise darzule-\n\ngen, daß keine Anhaltspunkte für generell rückläufige Einnahmen bestanden\n\nhätten.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_287-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-25/i-zr-287-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 376","ref_norm":"376","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_287-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_287-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-25/i-zr-287-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_287-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:38.849234+00:00"}}