{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_283-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-04-19","aktenzeichen":"I ZR 283/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"DDR: URG § 10 Abs. 2 Verkündet am: 19. April 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Barfuß ins Bett Ein Betrieb in der DDR, in dem ein Film- oder Fernsehwerk hergestellt worden war, wurde nicht kraft Gesetzes Inhaber der Rechte an diesen Werken, son- dern war nach § 10 Abs. 2 URG-DDR lediglich befugt, die Rechte der Urheber im eigenen Namen wahrzunehmen. DDR: URG § 20 Zur Frage des Umfangs des Erwerbs von Senderechten durch das Fernsehen der DDR bei Fernsehwerken, die von einem Regisseur geschaffen worden sind, der zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsverhältnis stand. EinigVtr Art. 36 Abs. 6 Satz 3 Ausschließlichkeitsrechte an Filmwerken, die zunächst dem Fernsehen der DDR, danach der gemeinschaftlichen Einrichtung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages zustanden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1991 nicht an die Urheber zurückgefallen, sondern auf die fünf neuen Bundesländer und das Bundesland Berlin übergegangen. UrhG § 34 Abs. 5 Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 34 Abs. 5 UrhG greift auch dann ein, wenn Nutzungsrechte an Filmwerken nach Vertrag oder kraft Gesetzes ohne Zustimmung des Urhebers übertragen worden sind. BGB § 242 Bb Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der deutschen Einheit bei einem Vertragsverhältnis zwi- schen einem Regisseur, der zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsver- hältnis gestanden hat, aufgrund dessen das Fernsehen der DDR Inhaber der ausschließlichen Senderechte an einem von dem Regisseur geschaffenen Fernsehwerk geworden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 283/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nja\nBGHR: ja\n\nDDR: URG § 10 Abs. 2\n\nVerkündet am:\n19. April 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBarfuß ins Bett\n\nEin Betrieb in der DDR, in dem ein Film- oder Fernsehwerk hergestellt worden\nwar, wurde nicht kraft Gesetzes Inhaber der Rechte an diesen Werken, son-\ndern war nach § 10 Abs. 2 URG-DDR lediglich befugt, die Rechte der Urheber\nim eigenen Namen wahrzunehmen.\n\nDDR: URG § 20\n\nZur Frage des Umfangs des Erwerbs von Senderechten durch das Fernsehen\nder DDR bei Fernsehwerken, die von einem Regisseur geschaffen worden\nsind, der zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsverhältnis stand.\n\nEinigVtr Art. 36 Abs. 6 Satz 3\n\nAusschließlichkeitsrechte an Filmwerken, die zunächst dem Fernsehen der\nDDR, danach der gemeinschaftlichen Einrichtung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1\ndes Einigungsvertrages zustanden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1991\nnicht an die Urheber zurückgefallen, sondern auf die fünf neuen Bundesländer\nund das Bundesland Berlin übergegangen.\n\nUrhG § 34 Abs. 5\n\nDie gesamtschuldnerische Haftung nach § 34 Abs. 5 UrhG greift auch dann\nein, wenn Nutzungsrechte an Filmwerken nach Vertrag oder kraft Gesetzes\nohne Zustimmung des Urhebers übertragen worden sind.\n\nBGB § 242 Bb\n\nZur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit der\nWiederherstellung der deutschen Einheit bei einem Vertragsverhältnis zwi-\nschen einem Regisseur, der zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsver-\nhältnis gestanden hat, aufgrund dessen das Fernsehen der DDR Inhaber der\nausschließlichen Senderechte an einem von dem Regisseur geschaffenen\nFernsehwerk geworden ist.\n\nBGH, Urteil v. 19. April 2001 - I ZR 283/98 - Kammergericht\n\nLG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erd-\n\nmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant\n\nund Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 5. Mai 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer beklagte Mitteldeutsche Rundfunk wurde von den Bundesländern\n\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen als öffentlich-rechtliche Rundfunkan-\n\nstalt errichtet. Seine Sendungen können über Kabel und Satellit im übrigen\n\nBundesgebiet empfangen werden.\n\nDer Kläger war in der Zeit von 1956 bis 1990 Arbeitnehmer des Fernse-\n\nhens der DDR mit monatlichen Bezügen. Er wirkte in den achtziger Jahren als\n\nRegisseur an vier Fernsehserien mit (\"Barfuß ins Bett\", \"Geschichten übern\n\nGartenzaun\", \"Neues übern Gartenzaun\", \"Bereitschaft Dr. Federau\"). Nach\n\nden Honorarvereinbarungen in Verträgen, die dafür zusätzlich zum Arbeitsver-\n\ntrag geschlossen wurden, sollte der Kläger für jede Serie Anspruch auf Beträge\n\nzwischen 75.000,-- und 80.000,-- DDR-Mark haben, auf die jedoch jeweils Ge-\n\nhalt mehrerer Jahre anzurechnen war. In dem zweiten - am 15. Juli 1983 ge-\n\nschlossenen - Vertrag und in den späteren Verträgen verpflichtete sich der\n\nKläger ausdrücklich dazu, von den Filmen der Serien \"gegebenenfalls eine Ex-\n\nportfassung herstellen zu lassen\". Für die Vertragsbeziehungen zwischen dem\n\nKläger und dem Fernsehen der DDR war weiterhin (nach Ansicht des Klägers\n\nallerdings nur in eingeschränktem Umfang) der Rahmenkollektivvertrag über\n\ndie \"Arbeits- und Lohnbedingungen der Mitarbeiter des Fernsehens der DDR\"\n\nmaßgebend, der am 12. August 1975 zwischen dem Staatlichen Komitee für\n\nFernsehen beim Ministerrat der DDR und dem Freien Deutschen Gewerk-\n\nschaftsbund, Zentralvorstand der Gewerkschaft Kunst, geschlossen worden\n\nwar (RKV Fernsehen 161/75; im folgenden: Rahmenkollektivvertrag Fernse-\n\nhen).\n\nDer Rahmenkollektivvertrag enthielt in Abschnitt VIII Nr. 1 u.a. folgende\n\nRegelung:\n\n\"Das Fernsehen ist berechtigt, die von seinen Mitarbeitern in Er-\nfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffenen Werke, die\ndem Urheber- bzw. Leistungsschutzrecht unterliegen, im Rahmen\ndes § 20 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz zu Sende- und Lizenzzwek-\nken zu nutzen.\n\nDurch die im Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung sind die sich aus\ndem Urheber- und Leistungsschutzrecht ergebenden Forderungen\nabgegolten.\n\nBei dramatischen, musikdramatischen und Fernsehballettwerken\nwerden an Schauspieler, Interpreten, Tänzer und Pantomimen von\ndem Gesamtproben- und Sendehonorar zusätzlich 50 % nach er-\n\nfolgter Aufzeichnung, an Autoren von dramatischen Werken ein\neinmaliges Sendehonorar bis 7.500,-- M nach der ersten Sendung,\nan Komponisten und Librettisten von musikalisch-dramatischen\ninsgesamt bis\nWerken ein einmaliges Sendehonorar von \n15.000,-- M nach der ersten Sendung und an Komponisten, Libret-\ntisten und Choreographen von dramatischen Fernsehballettwerken\nein einmaliges Sendehonorar von insgesamt bis 12.000,-- M ge-\nzahlt.\n\nMit der Zahlung dieses Honorars sind alle Wiederholungssendun-\ngen abgegolten, und die ausschließlichen Nutzungsrechte im In-\nund Ausland gehen an das Fernsehen der DDR über.\"\n\nDer Beklagte sendete in der Zeit von 1993 bis 1996 die in den achtziger\n\nJahren erstellten vier Fernsehserien.\n\nDer Kläger ist der Auffassung, er sei als Regisseur Alleinurheber der\n\nFernsehserien. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Serien auszu-\n\nstrahlen. Die Nutzungsrechte des Fernsehens der DDR, die sich nicht auf Sen-\n\ndungen im Gebiet der alten Bundesländer erstreckt hätten, seien mit dem Ende\n\nseines Arbeitsvertrages erloschen, jedenfalls nicht auf den Beklagten überge-\n\ngangen.\n\nMit seiner Klage hat der Kläger - soweit im Revisionsverfahren noch von\n\nBedeutung - für die Ausstrahlung der Fernsehserien 92.700,-- DM sowie Fällig-\n\nkeitszinsen von 8.063,20 DM verlangt. Er hat dementsprechend beantragt, den\n\nBeklagten zu verurteilen, an ihn 100.763,20 DM nebst Zinsen zu zahlen.\n\nDer Beklagte hat Grund und Höhe dieses Schadensersatzanspruchs be-\n\nstritten.\n\nDas Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen (LG Berlin ZUM\n\n1997, 760).\n\nDie Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung ist ohne Erfolg ge-\n\nblieben (Kammergericht GRUR 1999, 328).\n\nMit seiner Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, ver-\n\nfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger alleiniger Urheber\n\nder vier Fernsehserien ist. Dem Kläger stehe jedoch auch in diesem Fall wegen\n\nder Neuausstrahlung der Serien durch den Beklagten kein Schadensersatzan-\n\nspruch auf Urheberrechtsverletzung zu, weil der Beklagte als Rechtsnachfolger\n\ndes Fernsehens der DDR berechtigt gewesen sei, die Filme erneut zu senden\n\nund dies auch im Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland. Es könne al-\n\nlerdings davon ausgegangen werden, daß das Fernsehen der DDR entspre-\n\nchende Rechte an den Filmserien nicht bereits im Hinblick auf § 10 Abs. 2\n\nURG-DDR erworben habe, weil diese Vorschrift nach dem Inkrafttreten des\n\nEinigungsvertrages, der den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes auf\n\ndie neuen Bundesländer erstreckt habe, nicht mehr anwendbar sei. Für die\n\nVertragsbeziehungen zwischen dem Fernsehen der DDR und dem Kläger sei\n\njedoch nach wie vor grundsätzlich das Urhebervertragsrecht der DDR maßge-\n\nbend. Die Senderechte des Fernsehens der DDR ergäben sich danach aus\n\ndessen mit dem Kläger getroffenen vertraglichen Absprachen, den Bestimmun-\n\ngen des § 20 URG-DDR, die auf die Rechtsverhältnisse angestellter Regisseu-\n\nre zu ihrem Arbeitgeber zumindest ergänzend anzuwenden seien, und dem\n\nRahmenkollektivvertrag, der auch für den Kläger gegolten habe, weil er damals\n\nzu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe.\n\nDie Rechte des Fernsehens der DDR hätten sich nicht auf den Filmex-\n\nport in das sog. sozialistische Ausland beschränkt; dies hätte auch nicht der\n\ntatsächlichen Lizenzvertragspraxis des Fernsehens der DDR entsprochen. Für\n\ndie gegenteilige Auffassung des Klägers gebe es weder in den gesetzlichen\n\nVorschriften der DDR noch in den Verträgen einen Anhaltspunkt.\n\nDie Nutzungsrechte des Fernsehens der DDR hätten - mangels einer\n\nanderweitigen Abrede - auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses\n\ndes Klägers fortbestanden.\n\nMit der Auflösung des Deutschen Fernsehfunks seien diese Nutzungs-\n\nrechte nicht untergegangen, weil der Beklagte Rechtsnachfolger des Fernse-\n\nhens der DDR sei. Dies habe das Berufungsgericht bereits in einer früheren\n\n- den Parteien bekannten - Entscheidung (Urt. v. 4.11.1994 - 5 U 2583/94, AfP\n\n1995, 513), auf die Bezug genommen werde, dargelegt.\n\nDie Senderechte des Beklagten hätten diesen auch zur Ausstrahlung\n\nüber Kabel und Satellit berechtigt. Diese Formen der Sendung seien keine\n\nneuen Nutzungsarten, sondern lediglich andere Arten der technischen Über-\n\nmittlung.\n\nNach seinen vertraglichen Beziehungen zum Fernsehen der DDR habe\n\ndem Kläger weder bei einer Wiederholungssendung seiner Fernsehserien\n\nnoch bei einer Lizenzvergabe in der alten Bundesrepublik Deutschland ein zu-\n\nsätzliches Honorar zugestanden. Auch jetzt stünden ihm keine weiteren Ver-\n\ngütungsansprüche zu. Die Vorschrift des § 36 UrhG sei nach § 90 Satz 2 UrhG\n\nauf Filmwerke nicht anwendbar. Auch eine Vertragsanpassung nach den\n\nGrundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage komme nicht in Be-\n\ntracht, weil die Wiedervereinigung Deutschlands das Lizenzgebiet, für das der\n\nKläger seinem damaligen Arbeitgeber die Nutzungsrechte eingeräumt habe,\n\nnicht erweitert habe.\n\nDie gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben im Er-\n\ngebnis keinen Erfolg.\n\nII. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger ge-\n\ngen den Beklagten wegen der erneuten Ausstrahlung der vier Fernsehserien in\n\nden Jahren 1993 bis 1996 kein Schadensersatzanspruch zusteht.\n\n1. Maßgebliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten gesetz-\n\nlichen Anspruch wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung durch die\n\nerneute Sendung der in der DDR geschaffenen Fernsehserien ist § 97 Abs. 1\n\nUrhG. Das in der DDR geltende Gesetz über das Urheberrecht vom\n\n13. September 1965 (im folgenden: URG-DDR) ist aufgrund des Art. 8 des Ei-\n\nnigungsvertrages (EV) mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 außer Kraft getreten.\n\nSeit diesem Zeitpunkt sind auf die zuvor geschaffenen Werke die Vorschriften\n\ndes Urheberrechtsgesetzes anzuwenden (Art. 8 Anlage I Kapitel III Sachge-\n\nbiet E Abschnitt II Nr. 2 § 1 Abs. 1 EV).\n\n2. Für das Revisionsverfahren ist gemäß der Unterstellung des Beru-\n\nfungsgerichts davon auszugehen, daß der Kläger, der bei den Fernsehserien\n\nRegie geführt hat, diese im urheberrechtlichen Sinn allein geschaffen hat.\n\nDie Frage der Urheberschaft an diesen Werken ist nunmehr ebenfalls\n\nnach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu entscheiden (Art. 8 Anla-\n\nge I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 2 § 1 Abs. 1 EV). Der Regisseur\n\neines Filmwerkes gehört im Regelfall zu den Filmurhebern und kann mögli-\n\ncherweise auch Alleinurheber sein (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 59/89,\n\nGRUR 1991, 133, 135 - Videozweitauswertung).\n\n3. Das Berufungsgericht konnte die Frage, ob der Kläger Alleinurheber\n\nder Filmwerke war, offenlassen, weil die ausschließlichen Senderechte zur Zeit\n\nder Ausstrahlung der Fernsehserien in den Jahren 1993 bis 1996 jedenfalls\n\nnicht mehr dem Kläger zustanden. Aus diesem Grund kann auch dahingestellt\n\nbleiben, ob der Beklagte die zur Ausstrahlung der Fernsehserien erforderlichen\n\nNutzungsrechte erworben hat. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Beklagte\n\njedenfalls nicht in Rechte des Klägers eingegriffen. Neben dem Inhaber aus-\n\nschließlicher Nutzungsrechte ist der Urheber zur Geltendmachung urheber-\n\nrechtlicher Ansprüche aus einer Rechtsverletzung grundsätzlich nur dann be-\n\nfugt, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat (vgl. BGHZ 118,\n\n394, 399 f. - ALF). Der Kläger bringt jedoch nicht vor, daß ihm auch dann,\n\nwenn er nicht mehr Inhaber der ausschließlichen Senderechte sein sollte,\n\ndurch die Ausstrahlung der Fernsehserien ein Schaden entstanden ist.\n\nDie Frage, ob das Fernsehen der DDR ausschließliche Senderechte an\n\nden Fernsehserien erworben hat, ist nach dem zur damaligen Zeit geltenden\n\nRecht zu beurteilen (vgl. dazu auch Art. 236 § 1 EGBGB).\n\na) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, sind\n\ndie ausschließlichen Senderechte an den Fernsehfilmen nicht bereits nach\n\n§ 10 Abs. 2 URG-DDR auf das Fernsehen der DDR übergegangen.\n\nDie Vorschrift des § 10 Abs. 2 URG-DDR lautet:\n\n\"Wird ein Filmwerk oder ein Fernsehwerk in einem Betrieb herge-\nstellt, so ist dieser ausschließlich berechtigt und verpflichtet, im\nRechtsverkehr die Rechte des Kollektivs der Urheber dieses Wer-\nkes im eigenen Namen wahrzunehmen.\"\n\n(1) Der Senat kann § 10 Abs. 2 URG-DDR - wie auch die anderen Be-\n\nstimmungen des Gesetzes über das Urheberrecht - selbst auslegen, weil die-\n\nses Gesetz nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland revisi-\n\nbel ist (§ 549 Abs. 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, daß das Gesetz über\n\ndas Urheberrecht außer Kraft getreten ist (vgl. BGHZ 127, 57, 61 f.; BGH, Urt.\n\nv. 1.12.1994 - VII ZR 215/93, NJW 1995, 960, jeweils m.w.N.).\n\n(2) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 URG-DDR begründete - entgegen ei-\n\nner in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Haupt, ZUM 1997, 70) - kein\n\noriginäres Urheberrecht des Betriebes, in dem das Film- oder Fernsehwerk\n\n(vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. e und f URG-DDR) hergestellt worden war. Auch das\n\nUrheberrecht der DDR ging von dem Grundsatz aus, daß Urheber eines Wer-\n\nkes derjenige ist, der es geschaffen hat (§ 6 Abs. 1 URG-DDR). Dies galt auch\n\nfür das Urheberrecht an Film- und Fernsehwerken. Die Vorschrift des § 10\n\nAbs. 1 URG-DDR bestimmte lediglich, daß ein Film- oder Fernsehwerk als Er-\n\ngebnis einer Kollektivleistung als eigenständiges Werk zu behandeln sei. Als\n\nUrheber kam bei Film- und Fernsehwerken insbesondere der Regisseur in Be-\n\ntracht, aber auch andere Mitwirkende wie der Kameramann oder der Cutter\n\n(vgl. Münzer, UFITA 48 [1966] S. 129, 136; Wandtke, UFITA 115 [1991] S. 23,\n\n101; Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 22).\n\nDurch § 10 Abs. 2 URG-DDR wurde lediglich zum Zweck der Erleichte-\n\nrung des Rechtsverkehrs und der Verwertung der Film- und Fernsehwerke kraft\n\nGesetzes eine Befugnis des Betriebs begründet, die Rechte der Urheber dieser\n\nWerke im eigenen Namen wahrzunehmen; ein Rechtsübergang kraft Gesetzes\n\nwar damit nicht verbunden (vgl. Münzer, NJ 1965, 670, 674; ders., UFITA 48\n\n[1966] S. 129, 137 f.; Püschel in Püschel, Urheberrecht, 2. Aufl. 1986, S. 38;\n\nStaat ebd. S. 97; Wandtke, UFITA 115 [1991] S. 23, 100; Reupert, ZUM 1994,\n\n87, 90; a.A. Hegemann, Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmstock\n\nder DEFA, 1996, S. 68 ff.; Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 22). Dies folgt be-\n\nreits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 URG-DDR, der nur davon spricht, daß\n\nder Betrieb ausschließlich berechtigt und verpflichtet ist, im Rechtsverkehr die\n\nRechte des Kollektivs der Urheber des Film- oder Fernsehwerkes im eigenen\n\nNamen wahrzunehmen. Ein gesetzlich angeordneter Rechtsübergang auf den\n\nBetrieb wäre zudem weder zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich\n\nnoch mit dem - auch für das Urheberrecht an Film- und Fernsehwerken gelten-\n\nden - Schöpfergrundsatz vereinbar gewesen.\n\nDie durch § 10 Abs. 2 URG-DDR begründete Befugnis des Betriebs zur\n\nWahrnehmung der Rechte an Film- und Fernsehwerken ist mit dem Inkrafttre-\n\nten des Einigungsvertrages entfallen, weil sich seitdem gemäß Art. 8 EV die\n\nBefugnis zur Wahrnehmung von Rechten an urheberrechtlich geschützten\n\nWerken allein nach dem Urheberrechtsgesetz richtet (vgl. Stögmüller, Deut-\n\nsche Einigung und Urheberrecht, 1994, S. 40; Reupert, ZUM 1994, 87, 91).\n\nb) Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts hat das\n\nFernsehen der DDR jedoch aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zum\n\nKläger ausschließliche Rechte an den Filmen der Fernsehserien erworben.\n\n(1) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung der Vertragsbeziehun-\n\ngen zwischen dem Kläger und dem Fernsehen der DDR zutreffend das Recht\n\nder DDR zugrunde gelegt. Für dieses vor dem Wirksamwerden des Beitritts\n\nentstandene und damals dem Recht der DDR unterliegende Schuldverhältnis\n\nbleibt gemäß Art. 232 § 1 EGBGB grundsätzlich das Recht der ehemaligen\n\nDDR maßgebend (vgl. dazu auch BGHZ 137, 350, 364 f.; BGH, Urt. v.\n\n25.10.1995 - IV ZR 83/95, WM 1996, 269, 270 = ZIP 1996, 158; vgl. weiter\n\nKatzenberger, GRUR Int. 1993, 2, 16). Die Beurteilung der Frage, welche\n\nRechte das Fernsehen der DDR vom Kläger erworben hat, richtet sich deshalb\n\nmaßgeblich nach § 20 URG-DDR. Dieser lautet:\n\n\"§ 20 Urheberrecht und Arbeitsverhältnisse\n(1) \n\nDem Urheber eines Werkes, das in einem Betrieb oder in ei-\nner wissenschaftlichen Institution in Erfüllung arbeitsrechtlicher Ver-\npflichtungen geschaffen worden ist, steht das Urheberrecht an die-\nsem Werk zu. Die beiderseitigen Befugnisse und Pflichten bei der\nAusübung des Urheberrechts sind im Arbeitsvertrag zu regeln.\n\n(2) \n\n(3) \n\nDie Betriebe oder die Institutionen haben das Recht, das von\nihrem Mitarbeiter gemäß Abs. 1 geschaffene Werk zu Zwecken zu\nbenutzen, die unmittelbar der Lösung ihrer eigenen Aufgaben die-\nnen. Insoweit nehmen sie die Rechte des Urhebers selbständig wahr.\nSoweit dem Arbeitsvertrag oder dem sonst erkennbaren Willen\nbeider Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses nichts anderes zu ent-\nnehmen ist, steht dem Urheber auch in diesen Fällen das Recht auf\nVergütung sowie das Recht auf Nutzung des Werkes zu anderen\nZwecken zu.\"\n\n(2) Der Kläger war als Regisseur Arbeitnehmer des Fernsehens der\n\nDDR. Arbeitsvertragliche Regelungen über das Urheberrecht, wie sie durch\n\n§ 20 Abs. 1 Satz 2 URG-DDR vorgeschrieben waren, sind nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts nicht getroffen worden. Mangels solcher\n\n gegenüber § 20 Abs. 2 URG-DDR vorrangiger (vgl. Wandtke/Haupt, GRUR\n\n1992, 21, 24; Wandtke, GRUR 1999, 305, 308) Vereinbarungen bestimmte\n\ndeshalb der Inhalt der Verpflichtungen des Klägers aus dem Arbeitsvertrag\n\ngemäß § 20 URG-DDR - nicht anders als bei anderen Arbeitnehmern - den\n\nUmfang der dem Fernsehen der DDR zustehenden Nutzungsrechte an den\n\nvom Kläger im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffenen Werken (vgl.\n\nWandtke, UFITA 115 [1991] S. 23, 101; Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 24;\n\nHegemann aaO S. 71 f.; Wandtke, GRUR 1999, 305, 308). Entsprechend dem\n\nInhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Fernsehen der\n\nDDR sind auf dieses die ausschließlichen Senderechte an den vier Fernsehse-\n\nrien ohne eine räumliche Beschränkung übergegangen.\n\naa) Diese dingliche Rechtswirkung ergab sich wegen des Fehlens an-\n\nderweitiger vertraglicher Abreden gemäß § 20 Abs. 2 URG-DDR als gesetzli-\n\nche Folge des Arbeitsvertrages. Das Fernsehen der DDR hatte danach das\n\nRecht, Werke, die der Kläger - wie hier die vier Fernsehserien - in Erfüllung\n\narbeitsvertraglicher Pflichten geschaffen hatte, zu Zwecken zu benutzen, die\n\nunmittelbar der Lösung seiner eigenen Aufgaben dienten (vgl. dazu Bart-\n\nhel/Wandtke in Püschel aaO S. 67 f.; Wandtke, GRUR Int. 1990, 843, 848;\n\nders., GRUR 1999, 305, 308).\n\nDie nach dem damals geltenden Recht der DDR eintretenden Rechts-\n\nwirkungen der arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Fernsehen der\n\nDDR und dem Kläger bestimmten auch den Umfang der Nutzungsrechte, die\n\ndem Fernsehen der DDR außerhalb des Gebiets der ehemaligen DDR zustan-\n\nden (vgl. dazu Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff.\n\nRdn. 148 f. m.w.N.). Diese Nutzungsrechte blieben auch nach dem Außerkraft-\n\ntreten des Gesetzes über das Urheberrecht bestehen.\n\nNach den rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts umfaßten die betrieblichen Zwecke, für die das Fernsehen der\n\nDDR die vier Fernsehserien nutzen durfte, nicht nur die Ausstrahlung im Rah-\n\nmen des eigenen Programms, sondern auch die Lizenzvergabe an andere\n\nSendeunternehmen im Ausland, zu dem aus der Sicht der DDR auch die alte\n\nBundesrepublik Deutschland gerechnet wurde. Das dem Betrieb nach § 20\n\nAbs. 2 URG-DDR zustehende Recht war zwar in der Regel auf innerbetriebli-\n\nche Nutzungen beschränkt, konnte jedoch entsprechend den besonderen Auf-\n\ngaben eines Betriebes auch die Rechtsübertragung an Dritte zu weiteren Nut-\n\nzungen umfassen (vgl. Münzer, UFITA 48 [1966] S. 129, 139; Barthel/Wandtke\n\nin Püschel aaO S. 68; vgl. auch Liebrecht, Die Zweckübertragungslehre im\n\nausländischen Urheberrecht, 1983, S. 101 f.). Die Vergabe von Nutzungsrech-\n\nten in das Ausland gehörte, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts ergibt, zu den Aufgaben des Fernsehens der DDR und entsprach auch\n\nseiner Vertragspraxis (vgl. dazu auch den Rechtserwerb durch das Fernsehen\n\nder DDR für \"Sende- und Lizenzzwecke\" gemäß Abschnitt VIII Nr. 1 des Rah-\n\nmenkollektivvertrages Fernsehen). Dementsprechend wurde der Kläger in den\n\nzusätzlich zu seinem Arbeitsvertrag über die Fernsehserien geschlossenen\n\nVerträgen - beginnend mit dem zweiten Vertrag vom 15. Juli 1983 - sogar aus-\n\ndrücklich verpflichtet, gegebenenfalls eine \"Exportfassung\" herstellen zu las-\n\nsen.\n\nDas Berufungsgericht hat weiterhin zu Recht angenommen, daß das\n\nbetriebliche Nutzungsrecht des Fernsehens der DDR auch das Recht zur\n\nÜbertragung von Sendungen mittels Kabel und Satellit im gesamten Gebiet der\n\nheutigen Bundesrepublik Deutschland umfaßt hat. Der Einsatz dieser techni-\n\nschen Mittel zur Programmverbreitung war im Hinblick auf den nach § 20\n\nAbs. 2 URG-DDR maßgeblichen Zweck des Rechtsübergangs nicht als be-\n\ntriebsfremde Werknutzung anzusehen, auch wenn diese technischen Mittel\n\ndem Fernsehen der DDR noch nicht zur Verfügung standen (zum Kabelfernse-\n\nhen vgl. auch Staat in Püschel aaO S. 97). Das Urheberrecht der DDR kannte\n\nkeine Vorschrift, die wie § 31 Abs. 4 UrhG die Einräumung von Nutzungsrech-\n\nten für noch unbekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu für un-\n\nwirksam erklärte (vgl. BGHZ 136, 380, 388 - Spielbankaffaire; Reupert, ZUM\n\n1994, 87, 95 ff.).\n\nDie Vorschrift des § 31 Abs. 4 UrhG hinderte das Fernsehen der DDR\n\nnicht daran, Senderechte unter Einschluß des Rechts zur Kabel- und Satelli-\n\ntensendung für das gesamte Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland\n\nzu erwerben. Die Frage, ob § 31 Abs. 4 UrhG bei einem Vertrag über die Ein-\n\nräumung von Nutzungsrechten für das Gebiet der (alten) Bundesrepublik\n\nDeutschland auch dann anzuwenden ist, wenn für den Vertrag ausländisches\n\nRecht oder - wie hier - das Recht der DDR maßgebend ist, wird allerdings in\n\nder Literatur unterschiedlich beantwortet (vgl. dazu Schricker/Katzenberger\n\naaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 150, 163 ff.; Möhring/Nicolini/Hartmann, Urheber-\n\nrechtsgesetz, Vor §§ 120 ff. Rdn. 45; Schack, Urheber- und Urhebervertrags-\n\nrecht, \n\n1997,\n\nRdn. 1148). Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Denn § 31 Abs. 4 UrhG\n\ngreift hier schon deshalb nicht ein, weil die Satellitenausstrahlung und die Ka-\n\nbelsendung von Rundfunksendungen keine neuen Nutzungsarten im Sinne\n\ndieser Vorschrift sind (vgl. BGHZ 133, 281, 287 ff. - Klimbim).\n\nDie Nutzungsrechte waren nach der zutreffenden Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses des Klägers\n\nübergegangen. Die Frage, ob der Fortbestand der Nutzungsrechte des Fern-\n\nsehens der DDR dem Inhalt der arbeitsvertraglichen Beziehungen entsprach,\n\nist nach dem Schuldrecht der DDR zu beurteilen (vgl. BGHZ 137, 350, 364 f.).\n\nDanach blieb das Fernsehen der DDR weiterhin Inhaberin der ausschließlichen\n\nSenderechte, weil es dem nach § 20 Abs. 2 URG-DDR maßgebenden Zweck\n\ndes Rechtsübergangs entsprach, dem Fernsehen der DDR die Erfüllung seiner\n\nbetrieblichen Aufgaben auf Dauer zu ermöglichen (vgl. dazu auch Wandtke,\n\nUFITA 115 [1991] S. 23, 84).\n\nbb) Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, folgt derselbe\n\nUmfang der Rechtsinhaberschaft des Fernsehens der DDR auch aus Ab-\n\nschnitt VIII Nr. 1 (\"Festlegungen zum Urheber- und Leistungsschutzrecht\") des\n\nRahmenkollektivvertrages Fernsehen vom 12. August 1975. Dies gilt schon\n\ndeshalb, weil der Rahmenkollektivvertrag ausdrücklich auf die nach § 20 Abs. 2\n\nURG-DDR geltende Rechtslage Bezug genommen hat.\n\nDer Rahmenkollektivvertrag galt nach der in ihm enthaltenen Umschrei-\n\nbung seines Geltungsbereichs \"für die Mitarbeiter, die in einem Arbeitsrechts-\n\nverhältnis zum Fernsehen der DDR stehen\". Er war Bestandteil der Arbeits-\n\nrechtsverhältnisse, ohne daß dazu eine individualvertragliche Einbeziehung in\n\nden Arbeitsvertrag notwendig war (§ 14 Arbeitsgesetzbuch-DDR; vgl. Glücks-\n\nmann in Meyers Taschenlexikon Urheberrecht, 2. Aufl. 1980, S. 146 f.; Bart-\n\nhel/Wandtke in Püschel aaO S. 67; Wandtke, UFITA 115 [1991] S. 23, 82 f.,\n\n101). Für Regisseure, die in einem Arbeitsverhältnis zum Fernsehen der DDR\n\nstanden, galt - entgegen der Ansicht der Revision - im Hinblick auf den Anwen-\n\ndungsbereich des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen nichts anderes (vgl.\n\nStaat in Püschel aaO S. 100; Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 24).\n\nIn Abschnitt VIII Nr. 1 des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen wurde\n\nnicht nur auf die Regelung des § 20 Abs. 2 URG-DDR und den sich daraus\n\nergebenden Umfang des Rechtsübergangs Bezug genommen. Die Vertrags-\n\nparteien des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen verdeutlichten zudem den\n\nUmstand, daß zu den betrieblichen Zwecken im Sinne des § 20 Abs. 2 URG-\n\nDDR auch die Lizenzvergabe (für die als Vertragspartner nur Unternehmen\n\naußerhalb der DDR in Betracht kamen) gehören sollte, weiter dadurch, daß\n\nfestgelegt wurde, daß die sich aus dem Urheberrecht ergebenden Forderungen\n\ndurch die im Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung abgegolten seien.\n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision sind die dem Fernsehen der DDR\n\nzustehenden ausschließlichen Senderechte - jedenfalls zunächst - auf die fünf\n\nneuen Bundesländer übergegangen und nicht wegen eines ersatzlosen Weg-\n\nfalls des Rechtsträgers unter dem Gesichtspunkt des Heimfalls der Nutzungs-\n\nrechte (vgl. Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 9. Aufl., Vor § 31\n\nRdn. 23) an den Kläger zurückgefallen.\n\n(1) Das Fernsehen war in der DDR bis Ende 1989 Bestandteil des\n\nStaatlichen Komitees für Fernsehen, das Organ des Ministerrats der DDR war\n\n(vgl. den Beschluß des Ministerrats der DDR vom 4.9.1968 über die Bildung\n\ndes Staatlichen Komitees für Rundfunk beim Ministerrat und des Staatlichen\n\nKomitees für Fernsehen beim Ministerrat, GBl. DDR II S. 837). Auch nach dem\n\nBeschluß des Ministerrats der DDR vom 21. Dezember 1989 über das Fernse-\n\nhen der DDR und den Rundfunk der DDR (GBl. DDR I S. 273) blieb das Fern-\n\nsehen - jetzt unter der Bezeichnung \"Fernsehen der DDR\" - zunächst eine Ein-\n\nrichtung beim Ministerrat der DDR. Nach Nr. 4 dieses Ministerratsbeschlusses\n\nwar die Einrichtung aber nunmehr eine juristische Person und als solche\n\nRechtsnachfolger des Staatlichen Komitees für Fernsehen beim Ministerrat.\n\nDer Beschluß der Volkskammer über die Gewährleistung der Meinungs-, In-\n\nformations- und Medienfreiheit vom 5. Februar 1990 erklärte das Fernsehen zu\n\neiner unabhängigen öffentlichen Einrichtung, die nicht der Regierung unter-\n\nsteht (Nr. 11 des Beschlusses, GBl. DDR I S. 39, 40). Der Einigungsvertrag\n\nregelte in Art. 36 Abs. 1 Satz 1 EV die Rechtsverhältnisse des Fernsehens in\n\nder DDR dahingehend, daß der \"Deutsche Fernsehfunk\" nach dem 3. Oktober\n\n1990 bis zum 31. Dezember 1991 als gemeinschaftliche staatsunabhängige,\n\nrechtsfähige Einrichtung von den fünf neuen Bundesländern und dem Bundes-\n\nland Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, weiterzufüh-\n\nren war. In Art. 36 Abs. 6 Satz 1 EV wurde weiter bestimmt, daß diese Einrich-\n\ntung innerhalb dieses Zeitraums durch gemeinsamen Staatsvertrag der fünf\n\nLänder und des Landes Berlin aufzulösen oder in Anstalten des öffentlichen\n\nRechts einzelner oder mehrerer Länder überführt werden solle. Da ein solcher\n\nStaatsvertrag bis zum 31. Dezember 1991 nicht zustande kam, wurde die ge-\n\nmeinschaftliche Einrichtung nach der Regelung in Art. 36 Abs. 6 Satz 2 EV er-\n\nsatzlos aufgelöst (vgl. dazu auch LArbG Berlin AfP 1993, 680, 681; Bethge,\n\nAfP 1992, 13 f.). Als Rundfunkeinrichtung hat das Fernsehen der DDR danach\n\nseit dem 31. Dezember 1991 keinen Nachfolger mehr.\n\n(2) Für den Übergang der in der DDR und in der alten Bundesrepublik\n\nDeutschland bestehenden urheberrechtlichen Befugnisse vom Staatlichen Ko-\n\nmitee für Fernsehen auf das Fernsehen der DDR war die Zustimmung des Klä-\n\ngers nicht erforderlich. Diese Frage ist als eine Frage der Übertragbarkeit der\n\nRechte nach dem damaligen Recht der jeweiligen Schutzländer zu beurteilen\n\n(vgl. BGHZ 136, 380, 387 - Spielbankaffaire; Schricker/Katzenberger aaO Vor\n\n§§ 120 ff. Rdn. 127, 129, 150; Möhring/Nicolini/Hartmann aaO Vor §§ 120 ff.\n\nRdn. 16; Fromm/Nordemann aaO Vor § 120 Rdn. 8, jeweils m.w.N.). Die Vor-\n\nschriften, nach denen zu dieser Zeit die Wirksamkeit der Übertragung von Nut-\n\nzungsrechten von der Zustimmung des Urhebers abhängig war (§ 44 URG-\n\nDDR, § 34 UrhG), standen dem Rechtsübergang aber schon deshalb nicht ent-\n\ngegen, weil hier keine rechtsgeschäftliche Rechtsübertragung stattgefunden\n\nhat, sondern ein Rechtsübergang kraft Gesetzes (vgl. zudem § 90 Satz 1\n\nUrhG).\n\n(3) Der Wegfall der gemeinschaftlichen Einrichtung nach Art. 36 Abs. 1\n\nSatz 1 EV als Rechtssubjekt führte nicht zum Heimfall der ausschließlichen\n\nSenderechte an den Kläger (im Ergebnis ebenso Stögmüller aaO S. 119 f.; a.A.\n\nWandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 26). Das zum 31. Dezember 1991 bestehen-\n\nde Aktiv- und Passivvermögen der Einrichtung ging vielmehr auf die fünf neuen\n\nBundesländer und das Bundesland Berlin in Anteilen über (Art. 36 Abs. 6\n\nSatz 3 EV). Diese Länder wurden damit Rechtsnachfolger der Einrichtung (vgl.\n\ndazu auch BAG DB 1996, 331, 332). In der Reihe der Rechtsnachfolger gingen\n\nauf diese Weise auch die ausschließlichen Senderechte vom Fernsehen der\n\nDDR als Gesamthandsvermögen auf die Länder über.\n\nDie Zustimmung des Klägers zu diesem Rechtsübergang war - soweit es\n\nauf das deutsche Recht als das Recht des Schutzlandes ankommt - schon\n\ndeshalb nicht erforderlich, weil es sich auch hier um einen Rechtsübergang\n\nkraft Gesetzes handelte; der Einigungsvertrag hat zudem in Art. 36 Abs. 6\n\nSatz 3 EV eine eigene bundesrechtliche Rechtsgrundlage für die Gesam-\n\ntrechtsnachfolge geschaffen.\n\nAuf die Frage, ob die ausschließlichen Senderechte gesamthänderi-\n\nsches Vermögen derjenigen Bundesländer geblieben sind, die nach Art. 36\n\nAbs. 6 Satz 3 EV Rechtsnachfolger der gemeinschaftlichen Einrichtung gewor-\n\nden sind, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an (vgl. dazu unter\n\nIII. 2). Der Kläger hat wegen der Neuausstrahlung der vier Fernsehserien je-\n\ndenfalls deshalb keinen Schadensersatzanspruch, weil ihm damals die aus-\n\nschließlichen Senderechte nicht mehr zustanden.\n\nIII. Das Berufungsgericht hat weiterhin im Ergebnis zu Recht entschie-\n\nden, daß dem Kläger auch keine vertraglichen Ansprüche gegen den Beklag-\n\nten zustehen.\n\n1. Ansprüche des Klägers aus einem mit dem Beklagten bestehenden\n\nVertragsverhältnis scheitern schon daran, daß der Beklagte nicht im Wege der\n\nRechtsnachfolge Vertragspartner des Klägers geworden ist. Rechtsnachfolger\n\ndes Fernsehens der DDR sind die fünf neuen Bundesländer und das Bundes-\n\nland Berlin geworden, weil das Aktiv- und Passivvermögen der gemeinschaftli-\n\nchen Einrichtung im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 EV auf diese übergegan-\n\ngen ist (vgl. dazu vorstehend II. 3 c). Der Beklagte ist dagegen nicht Gesamt-\n\nrechtsnachfolger der gemeinschaftlichen Einrichtung geworden.\n\nDer Beklagte wurde aufgrund des Staatsvertrages zwischen dem Frei-\n\nstaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Thüringen über den\n\nMitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 30. Mai 1991 als rechtsfähige Anstalt\n\ndes öffentlichen Rechts errichtet (SächsGVBl. 1991 S. 169). Die an diesem\n\nStaatsvertrag beteiligten Bundesländer erließen jeweils Gesetze über den\n\nÜbergang ihrer Anteile an der aufgelösten gemeinschaftlichen Einrichtung auf\n\nden beklagten Mitteldeutschen Rundfunk (Gesetz über die Vermögensübertra-\n\ngung des dem Land Sachsen-Anhalt zustehenden Anteils an der Einrichtung\n\nbestehend aus dem \"Rundfunk der DDR\" und dem \"Deutschen Fernsehfunk\"\n\nauf den Mitteldeutschen Rundfunk, GVBl. LSA 1991 S. 508; § 4 des Sächsi-\n\nschen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im\n\nvereinten Deutschland vom 19.12.1991, SächsGVBl. 1991 S. 457; Thüringer\n\nGesetz über den Übergang von Rundfunkvermögen auf den Mitteldeutschen\n\nRundfunk (MDR) vom 18. Dezember 1991, ThürGVBl. 1991 S. 665). Diese\n\nRechtsakte der Landesgesetzgeber der Bundesländer, die den Beklagten als\n\nöffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt errichtet haben, konnten nicht bewirken,\n\ndaß der Beklagte in den Vertrag mit dem Kläger eingetreten ist, zumal nicht\n\nalle Bundesländer, die Träger der gemeinschaftlichen Einrichtung gewesen\n\nwaren, entsprechende Rechtsakte erlassen haben.\n\nAber auch dann, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und\n\ndem Beklagten unterstellt wird, wären hier Vertragsansprüche des Klägers\n\nnicht gegeben (vgl. dazu nachstehend 2 b).\n\n2. Die Klage ist auch nicht auf der Grundlage einer gesamtschuldneri-\n\nschen Haftung des Beklagten für Vertragsansprüche des Klägers begründet.\n\na) Der Beklagte würde allerdings aus § 34 Abs. 5 UrhG gesamtschuld-\n\nnerisch für die urheberrechtlichen Verpflichtungen haften, die sich dem Kläger\n\ngegenüber aus dessen Vertragsverhältnis mit dem Fernsehen der DDR erge-\n\nben haben, wenn die ausschließlichen Senderechte, die gemäß Art. 36 Abs. 6\n\nSatz 3 EV auf die fünf neuen Bundesländer und das Bundesland Berlin über-\n\ngegangen sind, entsprechend dem eigenen Vorbringen des Beklagten durch\n\nRechtsgeschäft auf ihn übertragen worden sein sollten. Nach dem Urheber-\n\nrechtsgesetz, auf dessen Vorschriften insoweit nach dem Inkrafttreten des Ei-\n\nnigungsvertrages allein abzustellen ist (Art. 8 EV), war dazu gemäß § 90 Satz 1\n\nUrhG eine Zustimmung des Klägers nicht erforderlich. Das Berufungsgericht\n\nhat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine rechtsgeschäftliche\n\nÜbertragung der Nutzungsrechte auf den Beklagten stattgefunden hat. Die\n\nFrage der Rechtsübertragung kann hier aber letztlich offenbleiben.\n\nDie gesamtschuldnerische Haftung nach § 34 Abs. 5 UrhG ist auch bei\n\nder Übertragung von Rechten an Filmwerken nicht durch § 90 Abs. 1 UrhG\n\nausgeschlossen (vgl. Schricker/Katzenberger aaO § 90 Rdn. 5; Fromm/Norde-\n\nmann/Hertin aaO § 90 Rdn. 5; Möhring/Nicolini/Spautz aaO § 34 Rdn. 20). Die-\n\nse Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf das Erfordernis der Zu-\n\nstimmung des Urhebers zur Übertragung von Nutzungsrechten. Der dem § 34\n\nAbs. 5 UrhG zugrundeliegende Gedanke des Schutzes der Urheber greift auch\n\nbei der Übertragung von Rechten an Filmwerken durch. Der Zweck des § 90\n\nSatz 1 UrhG, die wirtschaftliche Auswertung von Filmwerken zu erleichtern\n\n(vgl. Schricker/Katzenberger aaO § 90 Rdn. 1; Möhring/Nicolini/Lütje aaO § 90\n\nRdn. 1) erfordert es nicht, auch die gesamtschuldnerische Haftung des Erwer-\n\nbers auszuschließen.\n\nb) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht entschieden, daß dem\n\nKläger aus seinem mit dem Fernsehen der DDR geschlossenen Vertrag keine\n\nAnsprüche wegen der Ausstrahlung der vier Fernsehserien zustehen.\n\n(1) Einen Vertragsanspruch auf Zahlung einer Vergütung für Wiederho-\n\nlungssendungen hatte der Kläger - entgegen der Ansicht der Revision - nach\n\nseinen vertraglichen Beziehungen zum Fernsehen der DDR nicht. Ein solcher\n\nAnspruch ergab sich auch nicht aus § 20 Abs. 3 URG-DDR. Diese Vorschrift\n\ngalt zwar mangels gegenteiliger Abrede auch dann, wenn ein Werk aus-\n\nschließlich in Erfüllung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen entstanden war\n\n(vgl. Bezirksgericht Leipzig NJ 1984, 471, 472; vgl. dazu auch Wandtke, GRUR\n\nInt. 1990, 843, 850), dem Kläger war aber für die Einräumung der ausschließli-\n\nchen Senderechte bereits vertraglich eine Vergütung zugestanden worden.\n\nDiese sollte, wie sich aus den Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages\n\nFernsehen ergab, alle Forderungen aus Urheberrecht abgelten (vgl. dazu oben\n\nII. 3 b (2) bb).\n\n(2) Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts stehen\n\ndem Kläger auch keine Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des\n\nWegfalls der Geschäftsgrundlage zu.\n\nDie aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten\n\nGrundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind auch auf vertragliche\n\nSchuldverhältnisse, die in der DDR begründet worden sind und für die nach\n\ndem Beitritt weiterhin Recht der DDR gilt (\"Altverträge\"), anzuwenden (vgl.\n\nBGHZ 131, 209, 214; 137, 350, 367, jeweils m.w.N.). Die Grundsätze über den\n\nWegfall der Geschäftsgrundlage gelten auch im Bereich der Verträge über die\n\nEinräumung von Nutzungsrechten an Filmwerken, obwohl die Anwendung des\n\nBeteiligungsanspruchs des § 36 UrhG durch die - wenn auch abdingbare - Re-\n\ngelung des § 90 Satz 2 UrhG ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 128, 336, 342\n\n- Videozweitauswertung III; Möhring/Nicolini/Lütje aaO § 90 Rdn. 14, jeweils\n\nm.w.N.).\n\nFür die Möglichkeit, eine Vertragspflicht unter dem Gesichtspunkt des\n\nWegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage an die veränderten Ver-\n\nhältnisse anzupassen, ist jedoch nur unter ganz begrenzten Voraussetzungen\n\nRaum. Der das gesamte Schuldrecht beherrschende Grundsatz der Vertrags-\n\ntreue muß stets, aber auch nur dann, zurücktreten, wenn anders ein untragba-\n\nres, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu\n\nvermeiden wäre (vgl. BGHZ 131, 209, 216; 133, 281, 295 - Klimbim; BGH, Urt.\n\nv. 18.1.1996 - I ZR 65/94, GRUR 1996, 763, 764 - Salome II).\n\nWie das Berufungsgericht aufgrund der festgestellten Besonderheiten\n\ndes Streitfalls zu Recht entschieden hat, sind hier solche Umstände nicht ge-\n\ngeben. Durch die allgemein unvorhergesehene Wende in der DDR haben sich\n\nallerdings die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse,\n\nunter denen die Vertragsbeziehungen des Klägers zum Fernsehen der DDR\n\nbegründet wurden, entscheidend verändert (vgl. dazu auch BGHZ 131, 209,\n\n214 ff.). Eine Folge dieser Veränderungen ist auch der Umstand, daß nach der\n\nWiedervereinigung eine Ausstrahlung der Fernsehserien über Kabel und Sa-\n\ntellit in ganz Deutschland möglich wurde. Abweichend von der Ansicht der Re-\n\nvision folgt daraus im vorliegenden Fall aber nicht, daß wegen Wegfalls der\n\nGeschäftsgrundlage im Wege der Vertragsanpassung ein höherer Vergütungs-\n\nanspruch festzusetzen wäre.\n\nDas Fernsehen der DDR hat - wie bereits dargelegt (vgl. oben II. 3 b) -\n\nnach dem Inhalt seiner vertraglichen Beziehungen zu dem Kläger räumlich und\n\nzeitlich unbeschränkte ausschließliche Senderechte erworben. Das Berufungs-\n\ngericht hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, daß sich durch die Wieder-\n\nvereinigung das Lizenzgebiet nicht vergrößert hat. Im Hinblick darauf, daß auf\n\ndas Fernsehen der DDR räumlich unbeschränkte Senderechte übergegangen\n\nsind, bedeutet auch die Programmverbreitung mit Hilfe der neuen technischen\n\nMöglichkeiten über Kabel und Satellit keine vom Vertrag nicht erfaßte zusätzli-\n\nche Auswertung. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der Kläger\n\nfür seine Mitwirkung an den Fernsehserien aufgrund der zusätzlich zu seinem\n\nArbeitsvertrag geschlossenen Verträge Vergütungen erhalten hat, die für die\n\ndamaligen Verhältnisse in der DDR beachtlich waren. Die Revision macht nicht\n\ngeltend, daß das Berufungsgericht Umstände übergangen habe, aus denen\n\nsich ergeben könnte, daß das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenlei-\n\nstung zur Zeit der erneuten Ausstrahlung der Fernsehserien so stark gestört\n\nwar, daß das Interesse des Klägers in der getroffenen Vereinbarung nicht mehr\n\nals auch nur annähernd gewahrt angesehen werden konnte (vgl. dazu BGH\n\nGRUR 1996, 763, 764 - Salome II; BGH, Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 137/99,\n\nGRUR 2001, 223, 226).\n\nIV. Die Revision des Klägers war danach auf seine Kosten zurückzuwei-\n\nsen (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_283-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-19/i-zr-283-98","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 236 § 1","ref_norm":"236-1","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_283-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_283-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-19/i-zr-283-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_283-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:04:33.515768+00:00"}}