{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_282-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-02-22","aktenzeichen":"I ZR 282/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KVO §§ 1, 29 Verkündet am: 22. Februar 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Ist ein Unternehmer originär als Frachtführer mit dem Transport von Gütern im Fernverkehr beauftragt worden, so erstreckt sich die unabdingbare KVO- Haftung auch auf den Schaden, der bei einer Verrichtung entstanden ist, die nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung haftungsrelevant ist, die aber zugleich das Gepräge speditioneller Dienstleistungen (Ladegeschäft, La- gerung, Abholen und Zuführen des Gutes) trägt. Für eine Zergliederung der Gesamtstrecke in Teilstrecken ist kein Raum, wenn der Unternehmer originär als Frachtführer mit dem Transport von Gütern im Fernverkehr beauftragt wor- den ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 282/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nKVO §§ 1, 29\n\nVerkündet am:\n22. Februar 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nIst ein Unternehmer originär als Frachtführer mit dem Transport von Gütern im\nFernverkehr beauftragt worden, so erstreckt sich die unabdingbare KVO-\nHaftung auch auf den Schaden, der bei einer Verrichtung entstanden ist, die\nnach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung haftungsrelevant ist, die\naber zugleich das Gepräge speditioneller Dienstleistungen (Ladegeschäft, La-\ngerung, Abholen und Zuführen des Gutes) trägt. Für eine Zergliederung der\nGesamtstrecke in Teilstrecken ist kein Raum, wenn der Unternehmer originär\nals Frachtführer mit dem Transport von Gütern im Fernverkehr beauftragt wor-\nden ist.\n\nBGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - I ZR 282/98 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der An-\n\nschlußrevision der Klägerin das Urteil des 18. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. September 1998 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, Transportversicherer der M. Europe GmbH in\n\nAlsdorf (im folgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt die Beklagte aus über-\n\ngegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz\n\nin Anspruch.\n\nDie Versicherungsnehmerin veräußerte im September 1995 an die Firma\n\nM. Singapur 28.000 Module. Mit der Beförderung des in acht Kartons ver-\n\npackten Gutes nach Singapur beauftragte sie die Beklagte, mit der sie auf-\n\ngrund einer im Dezember 1993 geschlossenen Transportvereinbarung in Ge-\n\nschäftsbeziehungen stand. Die Beklagte holte das Gut bei der Versicherungs-\n\nnehmerin ab und brachte es zunächst zu ihrem Lager in Düsseldorf, wo am\n\n1. September 1995 zumindest sieben Kartons in einen Umkarton verpackt wur-\n\nden, der sodann mit Klebebändern verschlossen und auch mit Klebebändern\n\nauf einer Palette befestigt wurde. Die Palette wurde anschließend zum Flug-\n\nhafen Düsseldorf befördert und von dort im Rahmen einer Sammelgutsendung\n\nim Luftersatzverkehr zur Niederlassung der Beklagten in Kelsterbach transpor-\n\ntiert. Die Beklagte übergab die Palette dann der S. -Airlines, die sie am\n\n3. September 1995 von Frankfurt am Main nach Singapur flog. Am 4. Septem-\n\nber 1995 stellte die frachtbriefmäßige Empfängerin der Sendung in Singapur\n\nfest, daß der Umkarton im oberen Bereich beschädigt und eingedrückt war.\n\nAnstelle von acht Kartons waren nur sieben Kartons in der Umverpackung ent-\n\nhalten.\n\nDie Klägerin hat ihre Versicherungsnehmerin für den Teilverlust, dessen\n\nWert nach ihrer Behauptung 243.995,20 DM betragen habe, entschädigt. Ne-\n\nben diesem Betrag verlangt sie den Ersatz von Schadensermittlungskosten in\n\nHöhe von 4.671,85 DM.\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse für den\n\nVerlust vollen Schadensersatz leisten, da sie nach der Transportvereinbarung\n\nvom 20. Dezember 1993 von der Versicherungsnehmerin als Frachtführerin\n\nbeauftragt worden sei. Der Beklagten sei nicht bekannt, auf welcher Teilstrecke\n\nder Verlust eingetreten sei, da sie es entgegen einer Arbeitsanweisung ver-\n\nsäumt habe, die palettierte Ware zu vermessen und zu verwiegen. Zudem ha-\n\nbe die Beklagte die Weisung der Versicherungsnehmerin nicht beachtet, den\n\nLuftverkehrstransport direkt von Düsseldorf aus durchzuführen. Ihr sei es des-\n\nhalb verwehrt, sich auf Haftungsbeschränkungen zu berufen.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 248.667,05 DM nebst Zinsen zu\n\nzahlen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, nicht\n\nals Frachtführerin, sondern als Spediteurin beauftragt worden zu sein. Da ge-\n\nmäß den Regelungen in der Transportvereinbarung die Allgemeinen Deut-\n\nschen Spediteurbedingungen (ADSp) Vertragsinhalt geworden seien, sei ein\n\netwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin verjährt.\n\nDie Beklagte hat zudem behauptet, die von der Versicherungsnehmerin\n\nübernommenen acht Kartons seien in ihrem Lager ordnungsgemäß verpackt\n\nund verwogen worden. Erst bei Ankunft der Palette in ihrer Niederlassung Kel-\n\nsterbach habe einer ihrer Mitarbeiter festgestellt, daß der Umkarton beschädigt\n\nund eingedrückt gewesen sei, was er auf dem Frachtbrief auch vermerkt habe.\n\nDie zur Verschließung und Befestigung der Umverpackung benutzten Klebe-\n\nbänder seien jedoch noch vorhanden und intakt gewesen. Bei Anlieferung der\n\nPalette am Flughafen Singapur sei ebenfalls nur festgestellt worden, daß der\n\nUmkarton im oberen Bereich eingedrückt gewesen sei. Erst nach dem Öffnen\n\ndes Umkartons habe die Empfängerin des Gutes festgestellt, daß von den acht\n\nverpackten Kartons einer gefehlt habe. Ferner hat die Beklagte den von der\n\nKlägerin behaupteten Inhalt des in Verlust geratenen Kartons und die Berech-\n\ntigung der Schadensermittlungskosten bestritten.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat\n\nsie dem Grunde nach für begründet erachtet und den Rechtsstreit zur Ent-\n\nscheidung über die Schadenshöhe an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nMit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Kla-\n\ngeabweisung weiter. Die Klägerin erstrebt mit ihrer (unselbständigen) An-\n\nschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nBeide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzu-\n\nweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin Schadensersatz aus der zwi-\n\nschen ihrer Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Trans-\n\nportvereinbarung vom 20. Dezember 1993 i.V. mit §§ 429 ff., 438 Abs. 4 HGB\n\nin der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (im folgenden: HGB a.F.) dem\n\nGrunde nach zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:\n\nAus den in der Transportvereinbarung vom 20. Dezember 1993 enthal-\n\ntenen Regelungen ergebe sich, daß die Beklagte sich verpflichtet habe, für die\n\nVersicherungsnehmerin der Klägerin Land- und Lufttransporte als Frachtführe-\n\nrin durchzuführen. Der Annahme eines Frachtvertrages stehe nicht entgegen,\n\ndaß die Beklagte neben der Beförderungsleistung weitergehende Verpflichtun-\n\ngen speditioneller Art übernommen habe.\n\nDie Beklagte könne sich weder mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkun-\n\ngen gemäß § 52 ADSp berufen noch die Verjährungseinrede nach § 64 ADSp\n\nerheben. Zwar hätten die Vertragsparteien unter Ziffer 8 der Transportverein-\n\nbarung eine Haftung der Beklagten gemäß den Bestimmungen der ADSp ver-\n\neinbart; eine weitergehende Haftung der Beklagten nach den Vorschriften des\n\nHandelsgesetzbuches sei jedoch gerade nicht ausgeschlossen worden. Soweit\n\ndie Beklagte ein abweichendes Vertragsverständnis der Parteien in bezug auf\n\nihre Haftung behauptet habe, fehle ihrem Vortrag die erforderliche Substanz.\n\nEs komme auch nicht darauf an, daß die Beklagte auf sämtlichen Geschäfts-\n\npapieren ausschließlich auf die Geltung der ADSp hingewiesen habe, da die\n\nvertraglichen Regelungen auf diese Weise nicht unterlaufen werden könnten.\n\nAuf die Haftungshöchstgrenzen nach § 35 KVO oder des Art. 22 WA\n\nkönne sich die Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg berufen, da der Ort des Ver-\n\nlustes bislang völlig ungeklärt sei. Dies habe zur Folge, daß die der Klägerin\n\ngünstigsten Haftungsbestimmungen, nämlich die §§ 429 ff., 438 Abs. 4 HGB\n\na.F., zur Anwendung kämen.\n\nIn bezug auf die Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderung\n\nsei der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, weil die Beklagte den Scha-\n\ndensumfang prozessual wirksam mit Nichtwissen bestritten habe. Gemäß\n\n§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei das Verfahren daher an das Landgericht zurückzu-\n\nverweisen.\n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschluß-\n\nrevision der Klägerin erweist sich demgegenüber als unbegründet.\n\nA. Revision der Beklagten\n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht\n\nauf die Haftungshöchstgrenzen des § 35 KVO oder des Art. 22 WA berufen,\n\nweil der Ort des Verlustes derzeit ungeklärt sei, was zur Folge habe, daß die\n\nder Klägerin günstigsten Haftungsbestimmungen, nämlich die §§ 429 ff., 438\n\nAbs. 4 HGB a.F. zur Anwendung kämen. Gegen diese Beurteilung wendet sich\n\ndie Revision mit Erfolg.\n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsverstoß - die Revisi-\n\non erhebt insoweit auch keine Beanstandungen - davon ausgegangen, daß\n\nsich die Beklagte gemäß den in der Transportvereinbarung vom 20. Dezember\n\n1993 enthaltenen Abreden verpflichtet hat, für die Versicherungsnehmerin der\n\nKlägerin Land- und Lufttransporte als Frachtführerin durchzuführen. Die Be-\n\nklagte schuldete mithin die durchgehende Beförderung des Gutes vom Absen-\n\nde- zum Empfangsort in Singapur. Hierbei ist allerdings zu beachten, daß der\n\nTransport - worüber zwischen den Vertragsparteien von Anfang an Klarheit\n\nbestanden hat - im kombinierten, multimodalen Gütertransportverkehr durch-\n\nzuführen war. Diese Fallgestaltung ist dadurch gekennzeichnet, daß der er-\n\nteilte Transportauftrag von vornherein eine Beförderung in verschiedenen\n\nEtappen und mit unterschiedlichen Transportmitteln (hier: Lkw und Luftfahr-\n\nzeug) zum Gegenstand hat.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Ersatzpflicht des\n\nmit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers im\n\nkombinierten, multimodalen Gütertransportverkehr im Falle des Verlustes oder\n\nder Beschädigung des Transportgutes grundsätzlich nach der Haftungsord-\n\nnung für das Beförderungsmittel, bei dessen Verwendung der Schaden einge-\n\ntreten ist. Bleibt ungeklärt, auf welchem Streckenabschnitt sich der Schaden\n\nereignet hat, findet im Zweifel das dem Geschädigten günstigste Haftungsre-\n\ngime Anwendung (vgl. BGHZ 101, 172, 178; 123, 303, 306).\n\nIm Streitfall ist die am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Regelung des\n\n§ 452a Satz 2 HGB noch nicht anwendbar, nach der der Beweis dafür, daß der\n\nVerlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist füh-\n\nrende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, nunmehr\n\ngrundsätzlich demjenigen obliegt, der dies behauptet. Denn der streitgegen-\n\nständliche Verlust hat sich vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformge-\n\nsetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588 ff.) zum 1. Juli 1998 ereignet. Nach\n\ndem in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgedanken richten\n\nsich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach dem bei seiner Ent-\n\nstehung geltenden Gesetz, soweit - wie hier - kein Dauerschuldverhältnis be-\n\ntroffen ist (vgl. BGHZ 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94,\n\nTranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259, zum Tarifaufhebungsgesetz; Urt. v.\n\n16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254, zur An-\n\nwendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf Gütertransportschäden, die vor\n\ndem 1. Juli 1998 eingetreten sind).\n\nb) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß bislang un-\n\ngeklärt ist, wo der streitgegenständliche Verlust eingetreten ist. Dementspre-\n\nchend kann der fehlende Karton mit den darin befindlichen Modulen einerseits\n\nsowohl während des Landtransportes auf der Fernverkehrsstrecke zwischen\n\nDüsseldorf und Kelsterbach als auch beim Lufttransport zwischen Frankfurt am\n\nMain und Singapur abhanden gekommen sein. Im ersten Fall kämen die unab-\n\ndingbaren (vgl. dazu Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 22 GüKG Rdn. 1 und § 1\n\nKVO Rdn. 2) Vorschriften der Kraftverkehrsordnung (KVO) zur Anwendung,\n\nwährend ein Verlust bei der Luftbeförderung der gemäß Art. 23 Abs. 1 eben-\n\nfalls zwingenden Haftungsordnung des Warschauer Abkommens in der Fas-\n\nsung des Haager Protokolls vom 28. September 1955 (im folgenden: WA) un-\n\nterläge, da die internationale Luftbeförderung gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 WA\n\nzwischen zwei Vertragsstaaten stattgefunden hat (vgl. für die Bundesrepublik\n\nDeutschland BGBl. II 1964, 1295; für Singapur BGBl. II 1968, 779). Der Verlust\n\nkann andererseits aber auch bei der Beförderung von Alsdorf zum Lager der\n\nBeklagten in Düsseldorf, beim Transport von dort zur Firma Sch. oder nach\n\nAbschluß des Fernverkehrstransportes auf der Strecke von der Niederlassung\n\nKelsterbach zum Frankfurter Flughafen (also im sog. speditionellen Vor- oder\n\nNachlauf) eingetreten sein. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\nführt das im Streitfall aber nicht zur grundsätzlich uneingeschränkten HGB-\n\nHaftungsordnung der §§ 429 ff. HGB a.F.\n\nc) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß ein Unternehmer, der\n\n- wie hier - die Beförderungsleistung als solche übernommen hat, der unab-\n\ndingbaren KVO-Haftung unterliegt, wenn Gegenstand des Beförderungsver-\n\ntragsverhältnisses ein Fernverkehrstransport ist. Das gilt auch dann, wenn der\n\nSchaden bei einer Verrichtung entstanden ist, die nach den Bestimmungen der\n\nKraftverkehrsordnung haftungsrelevant ist, die aber zugleich das Gepräge\n\nspeditioneller Dienstleistungen (Ladegeschäft, Lagerung, Abholen und Zufüh-\n\nren des Gutes) trägt (vgl. OLG Frankfurt TranspR 1985, 174, 175; OLG Düs-\n\nseldorf TranspR 1990, 188; MünchKommHGB/Dubischar, § 1 KVO Rdn. 8;\n\nWillenberg, KVO, 4. Aufl., § 1 Rdn. 51). Dies folgt unmittelbar aus den gesetzli-\n\nchen Haftungsbestimmungen der Kraftverkehrsordnung, die in § 29 KVO den\n\nHaftungszeitraum des KVO-Unternehmers auf den gesamten Zeitraum zwi-\n\nschen Annahme des Gutes zur Beförderung und seiner Auslieferung erstrek-\n\nken. In § 33 KVO wird dieser Haftungszeitraum noch dahingehend konkreti-\n\nsiert, daß der Unternehmer auch für Schäden bei Abholung oder Zuführung der\n\nGüter (§ 33 lit. a KVO), beim Ver-, Aus- oder Umladen (§ 33 lit. b KVO) sowie\n\nbei Vor-, Nach- und Zwischenlagerungen (§ 33 lit. d und lit. e KVO) eintreten\n\nmuß. Demnach umfaßt die gesetzliche Konzeption der KVO-Haftung auch sol-\n\nche Tätigkeiten des KVO-Unternehmers, die an sich speditioneller Art sind. Die\n\nunabdingbare Haftung des Güterfernverkehrsunternehmers nach der Kraftver-\n\nkehrsordnung greift im übrigen auch dann ein, wenn der Unternehmer das Gut\n\nnicht selbst befördert, sondern durch Unterfrachtführer transportieren läßt.\n\nDenn die Vorschrift des § 1 Abs. 5 KVO gilt nur für den Spediteur in den Fällen\n\nder §§ 412, 413 HGB a.F. (Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum\n\nSpeditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 10). Die Beklagte ist nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts jedoch gerade nicht als Spediteurin, sondern\n\noriginär als Frachtführerin beauftragt worden.\n\nDemgemäß unterfällt die gesamte Beförderung des Gutes im Straßen-\n\ngüterverkehr - also von der Abholung bei der Versicherungsnehmerin der Klä-\n\ngerin in Alsdorf bis zur Übergabe an den Luftfrachtführer in Frankfurt am Main -\n\nder zwingenden KVO-Haftung, da für eine Zergliederung der Gesamtstrecke in\n\nTeilstrecken, wie dargelegt, im Streitfall kein Raum ist.\n\n2. Die Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Verlust be-\n\nurteilt sich daher entweder nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung\n\noder denjenigen des Warschauer Abkommens. Das Berufungsgericht hat bis-\n\nlang - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu ge-\n\ntroffen, welche der beiden Haftungsordnungen für den Geschädigten günstiger\n\nist. Dies wird es im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben.\n\nDabei wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß es\n\ngrundsätzlich unerheblich ist, ob die Beklagte den Schaden - wie die Klägerin\n\ngeltend macht - durch ein grob fahrlässiges Verhalten verursacht hat, weil die\n\nHaftungsgrenzen des § 35 KVO auch im Falle einer grob fahrlässigen Scha-\n\ndensverursachung Anwendung finden (vgl. BGHZ 136, 147, 157 f.; OLG Düs-\n\nseldorf, TranspR 1991, 75, 76; Koller aaO § 35 KVO Rdn. 1; a.A.\n\nMünchKommHGB/Dubischar, § 35 KVO Rdn. 26 m.w.N.).\n\n3. Die Frage, ob die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen\n\nüberhaupt wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsneh-\n\nmerin der Klägerin und der Beklagten einbezogen worden sind, kann nach den\n\nvorangegangenen Ausführungen unter II. 1. und 2. offenbleiben. Selbst wenn\n\ndas der Fall wäre, könnte sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die ihr günstige\n\nVerjährungsregelung des § 64 ADSp berufen, weil diese angesichts der - eben-\n\nso wie die Haftungsregelungen - zwingenden Verjährungsvorschriften und\n\nAusschlußfristen in den hier maßgeblichen Haftungsordnungen (KVO oder\n\nWA) nicht wirksam vereinbart werden konnte.\n\na) Nach § 40 Abs. 1 KVO verjähren die Ansprüche aus einem Beförde-\n\nrungsvertrag grundsätzlich in einem Jahr. Diese Verjährungsregelung ist zu-\n\nmindest seit der Neufassung des § 22 GüKG (durch Art. 2 des Straßenver-\n\nkehrsunfallstatistikgesetzes v. 23.11.1994, BGBl. I 3492) zwingender Natur.\n\nVereinbarungen, die dazu im Widerspruch stehen, sind nichtig und werden\n\ndurch die KVO-Bestimmungen ersetzt (vgl. Koller aaO § 22 GüKG Rdn. 1 u. § 1\n\nKVO Rdn. 2).\n\nb) Nach Art. 29 Abs. 1 WA muß die Klage auf Schadensersatz binnen\n\neiner Ausschlußfrist von zwei Jahren erhoben werden. Hierbei handelt es sich\n\nzwar nicht um eine im Wege der Einrede geltend zu machende Verjährungs-\n\nvorschrift, sondern nach überwiegender Auffassung in der Bundesrepublik\n\nDeutschland um eine von Amts wegen zu beachtende, dem Anspruch materiell-\n\nrechtlich entgegenzusetzende rechtsvernichtende Einwendung (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 7.5.1963 - VI ZR 198/62, NJW 1963, 1405; Koller, Transportrecht, 4. Aufl.,\n\nArt. 29 WA 1955 Rdn. 10; MünchKommHGB/Kronke, Art. 29 WA 1955 Rdn. 1\n\nm.w.N. zum Meinungsstand). Trotz dieser dogmatischen, in erster Linie die\n\nprozessuale Behandlung betreffenden Wesensverschiedenheiten von Aus-\n\nschluß- und Verjährungsfristen ist beiden Einwendungen aber gemeinsam, daß\n\nsie einer Haftung des Luftfrachtführers allein wegen Zeitablaufs entgegenste-\n\nhen. Verjährungsvorschriften und Ausschlußfristen setzende Normen stimmen\n\ninsoweit in Tatbestand und Rechtsfolge in der praktischen Rechtsanwendung\n\nmiteinander überein (vgl. BGHZ 27, 101, 105; 84, 101, 108). Beide Rechtsin-\n\nstitute verfolgen den Zweck, die Haftung des Schuldners innerhalb eines über-\n\nschaubaren Zeitraums endgültig zu klären. Nach der Konzeption des War-\n\nschauer Abkommens darf sich der Luftfrachtführer mithin erst nach Ablauf der\n\nin Art. 29 WA enthaltenen Frist allein durch Hinweis auf den inzwischen ver-\n\nstrichenen Zeitraum einer Haftung entziehen.\n\nGemäß Art. 23 Abs. 1 WA sind Vereinbarungen nichtig, die die Haftung\n\ndes Luftfrachtführers ganz oder teilweise ausschließen; bei der Prüfung, ob\n\neine konkrete Vereinbarung nach dieser Vorschrift nichtig ist, ist von dem An-\n\nspruch gegen den Luftfrachtführer auszugehen, wie er im Warschauer Abkom-\n\nmen in seinen Voraussetzungen festgelegt ist. Werden den gesetzlichen Vor-\n\naussetzungen durch Vereinbarung weitere Voraussetzungen hinzugefügt, die\n\nden Anspruch in irgendeiner Weise mindernd berühren, so bedeutet das einen\n\nteilweisen Ausschluß des gesetzlichen Anspruchs i.S. des Art. 23 Abs. 1 WA.\n\nDer vom Gesetz bezweckte Schutz des Vertragspartners erfordert dann die\n\nUnwirksamkeit einer Vereinbarung, wenn dadurch der gesetzlich geregelte\n\nHaftungstatbestand berührt wird. Das ist dann der Fall, wenn die Geltendma-\n\nchung des Anspruchs durch Vereinbarung an eine Frist gebunden wird, die\n\nnicht Inhalt des gesetzlichen Anspruchs ist (BGHZ 84, 101, 106 f.). Der\n\nSchutzzweck des Art. 29 WA würde jedoch gerade verfehlt, wenn der Luft-\n\nfrachtführer nach nationalem Recht die Verjährungseinrede - hier gemäß § 64\n\nADSp - bereits vor Ablauf der Ausschlußfrist von zwei Jahren mit Erfolg erhe-\n\nben könnte.\n\nB. Anschlußrevision der Klägerin\n\nDie Anschlußrevision hat keinen Erfolg. Das von der Klägerin mit ihrem\n\nRechtsmittel verfolgte Begehren, das landgerichtliche Urteil wiederherzustel-\n\nlen, ist schon deshalb unbegründet, weil der Schadensersatzanspruch aus den\n\nzur Revision der Beklagten dargelegten Gründen nur innerhalb der Haftungs-\n\nhöchstgrenzen des § 35 KVO oder des Art. 22 WA in Betracht kommt.\n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten ins-\n\ngesamt aufzuheben. Denn die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurück-\n\nverweisung an das Landgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung\n\nüber den Betrag des Anspruchs ist ersichtlich auf der Grundlage der uneinge-\n\nschränkten HGB-Haftungsordnung gemäß §§ 429 ff. HGB a.F. erfolgt, die je-\n\ndoch keinen Bestand mehr hat. Die Sache war somit zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_282-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/i-zr-282-98","cited_norms":[{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452a","ref_norm":"452a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_282-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_282-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/i-zr-282-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_282-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:51:55.355928+00:00"}}