{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_266-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-11-14","aktenzeichen":"I ZR 266/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZR 266/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. November 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. November 2001\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter\n\nDr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nVon den Kosten der ersten Instanz und der Revision haben die\n\nKlägerin 10/13 und die Beklagte 3/13, von den Kosten der Beru-\n\nfung haben die Klägerin 11/14 und die Beklagte 3/14 zu tragen.\n\nDer Streitwert für die Revision wird auf 65.000,-- DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs,\n\nhat mit der Beklagten, einer zur französischen A. -Gruppe gehörenden inlän-\n\ndischen Hotelbetriebsgesellschaft, die in Deutschland u.a. I. -Hotels betreibt,\n\num die wettbewerbsrechtliche und insbesondere rabatt- sowie zugaberechtli-\n\nche Zulässigkeit einer von der Beklagten beworbenen und zur Anwendung ge-\n\nbrachten Preisgestaltung gestritten.\n\nIn dem von der Beklagten verbreiteten Prospekt \"Die i. Club-Karte - für\n\nSie ein Gewinn!\" warb eine ebenfalls zur A. -Gruppe gehörende französische\n\nGesellschaft für die von ihr zum \"Exklusivpreis\" von 653 FF (ca. 190,-- DM)\n\nausgegebene \"i. Club-Karte\". Diese berechtigte ihre Inhaber, ein Jahr lang in\n\nden I. -Hotels in Deutschland und in zwölf weiteren Ländern Europas Über-\n\nnachtung mit Frühstück, Abendessen und Konsum an der Bar zu einem gegen-\n\nüber dem \"Listenpreis\" um 10 % ermäßigten Preis zu beziehen sowie ähnliche\n\nund zum Teil noch günstigere Bedingungen in weiteren zur A. -Gruppe gehö-\n\nrenden Hotels in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus erhielt der Inhaber ei-\n\nner \"i. Club-Karte\" nach jeweils zehn Übernachtungen in einem I. -Hotel ei-\n\nnen Gutschein für eine kostenlose Übernachtung mit Frühstück am Wochen-\n\nende für zwei Personen und ein im Zimmer mitübernachtendes Kind unter\n\nzwölf Jahren.\n\nDie Klägerin hat in der 10 %igen Preisermäßigung einen nach § 1 Abs. 2\n\nRabattG unzulässigen Sonderpreis sowie ein nach § 1 UWG unzulässiges\n\nübertriebenes Anlocken erblickt. Außerdem verstießen nach ihrer Auffassung\n\ndie Gewährung der kostenlosen Übernachtung und deren Ankündigung in dem\n\nProspekt gegen § 1 Abs. 1 und 3 ZugabeVO.\n\nDie Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel\nzu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken in der Bundesrepublik Deutschland\n\n1. anzukündigen,\n\na) daß Inhaber einer \"i. Club-Karte\" eine prozentual berech-\nnete Ermäßigung auf den \"Listenpreis\" bei Übernachtun-\ngen und/oder gastronomischen Leistungen bei ange-\nschlossenen I. -Hotels in Deutschland erhalten\n\n und/oder\n\nb) daß Inhaber einer \"i. Club-Karte\" nach jeweils zehn\nÜbernachtungen \nin\nDeutschland eine kostenlose \"Wochenend-Übernachtung\"\nin Anspruch nehmen können\n\nin angeschlossenen \n\nI. -Hotels \n\n und/oder\n\nc) daß Inhaber einer \"i. Club-Karte\" bei deren Vorlage in\nden \"Schwesterhotels\" N. , M. und S. eine pro-\nzentual berechnete Ermäßigung auf den \"Zimmerpreis\" in\nDeutschland erhalten\n\nund/oder\n\n1. ankündigungsgemäß\n\na) Inhabern von \"i. Club-Karten\" in Deutschland eine pro-\nzentual berechnete Ermäßigung auf den \"Listenpreis\" bei\nÜbernachtungen und/oder gastronomischen Leistungen\nbei angeschlossenen I. -Hotels in Deutschland zu gewäh-\nren\n\n und/oder\n\nb) ankündigungsgemäß Inhabern von \"i. Club-Karten\" in\nDeutschland nach jeweils zehn Übernachtungen in ange-\nschlossenen \nI. -Hotels eine kostenlose \"Wochenend-\nÜbernachtung\" zu gewähren.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nMit der Berufung hat die Klägerin die im ersten Rechtszug geltend ge-\n\nmachten Klageansprüche weiterverfolgt und ferner die Untersagung der in dem\n\nfraglichen Prospekt enthaltenen Werbung mit einer Zimmergarantie verlangt.\n\nDas Berufungsgericht hat der Klage im Umfang der bereits vor dem\n\nLandgericht gestellten Anträge unter Einräumung einer Umstellungsfrist von\n\neinem Jahr stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat die Ankündi-\n\ngung und Gewährung sowohl einer prozentualen Preisermäßigung als auch\n\neiner kostenlosen Wochenend-Übernachtung für Inhaber der \"i. Club-Karte\"\n\nals Verstoß gegen das Rabattgesetz sowie, was die kostenlose Wochenend-\n\nÜbernachtung anbelangte, auch als Verstoß gegen die Zugabeverordnung und\n\nferner die Ankündigung einer prozentualen Ermäßigung auf den Zimmerpreis in\n\nden \"Schwesterhotels\" als Verstoß gegen § 1 UWG gewertet.\n\nII. Nach übereinstimmender Hauptsacheerledigterklärung ist über die\n\nKosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und\n\nStreitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 ZPO). Da-\n\nnach sind, da die Revision der Beklagten ohne die inzwischen durch die Auf-\n\nhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung eingetretene Ände-\n\nrung der Rechtslage und die deswegen von beiden Parteien erklärte Hauptsa-\n\ncheerledigung hinsichtlich der Klageanträge zu 1 a und c sowie 2 a Erfolg ge-\n\nhabt hätte, die Kosten des Rechtsstreits zum überwiegenden Teil der Klägerin\n\naufzuerlegen.\n\n1. Das mit den Klageanträgen zu 1 a und 2 a beanstandete Verhalten\n\nder Beklagten stellte keinen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 2. Altern. RabattG dar.\n\nDie Frage, ob neben einem Normalpreis ein Sonderpreis im Sinne des\n\n§ 1 Abs. 2 2. Altern. RabattG oder ein (weiterer) Normalpreis angeboten wur-\n\nden, beurteilte sich danach, ob die den unterschiedlichen Verbrauchergruppen\n\nangebotenen Leistungen aus der Sicht des Verkehrs gleich waren oder ob\n\nsachlich und wirtschaftlich vernünftige Erwägungen eine Preisdifferenzierung\n\nrechtfertigten. Bei gleichen Leistungen stellten allein nach der Verschiedenheit\n\nder Nachfrager differenzierende Preise Sonderpreise dar (vgl. BGHZ 118, 1,\n\n6 f. - Ortspreis; BGH, Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 133/93, GRUR 1995, 605, 606\n\n= WRP 1995, 696 - Franchise-Nehmer; Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 211/95,\n\nGRUR 1998, 824, 825 = WRP 1998, 718 - Testpreis-Angebot, insoweit in\n\nBGHZ 138, 55 ff. nicht abgedr.; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 RabattG\n\nRdn. 37). Dies war hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht\n\nder Fall.\n\nDie Beklagte verlangte für Übernachtungen und ihre weiteren Leistun-\n\ngen wie Frühstück, Bar etc. Listenpreise, die pflichtgemäß aushingen oder in\n\nKarten auslagen. Es handelte sich dabei um ihre Normalpreise, die von den\n\nVerbrauchern allgemein und regelmäßig verlangt wurden. Den Inhabern der\n\n\"i. Club-Karte\" gewährte die Beklagte unabhängig davon, wie häufig diese die\n\nLeistungen in Anspruch nahmen, für die identischen Leistungen auf ihre Li-\n\nstenpreise eine 10 %ige Ermäßigung. Dabei handelte es sich aus der insoweit\n\nmaßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht um einen Son-\n\nderpreis, sondern um einen weiteren Normalpreis. Das Berufungsgericht hat\n\nbei seiner gegenteiligen Beurteilung nicht hinreichend beachtet, daß das mit\n\nder \"i. Club-Karte\" verbundene Leistungsangebot der Beklagten gegenüber\n\nderen sonstigem Angebot durchaus nicht unwesentliche Unterschiede aufwies.\n\nDer Erwerber einer solchen Karte erhielt mit ihr gemäß dem Werbeprospekt\n\nder Beklagten, der das Verkehrsverständnis wesentlich beeinflußte (BGH, Urt.\n\nv. 23.5.1991 - I ZR 172/89, GRUR 1991, 933, 934 = WRP 1991, 648 - One for\n\nTwo; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183\n\n- Die Luxusklasse zum Nulltarif), \"zahlreiche Vorteile\". So wurden ihm eine\n\n\"Reihe interessanter Sonderleistungen\" wie u.a. bevorzugter Empfang, Will-\n\nkommensgeschenk, Zimmergarantie und bevorzugte Plazierung auf der Warte-\n\nliste geboten. Hinzu kamen kostenlose \"Wochenend-Übernachtungen\" (vgl.\n\ndazu nachfolgend unter 2.). Außerdem bot sich für den Erwerber der Karte die\n\nMöglichkeit, deren Kosten etwa bei einem zehnprozentigen Preisnachlaß bei\n\neinem Umsatz von 1.900,-- DM und daher bei einem durchschnittlichen Ko-\n\nstenaufwand pro Hotelbesuch etwa in Höhe von 160,-- DM ab dem zwölften\n\nMal amortisiert zu bekommen und bei jeder weiteren Übernachtung zusätzlich\n\nEinsparungen zu erzielen. Zusätzlich legte der Umstand, daß Mengennachläs-\n\nse nach §§ 7, 8 RabattG zulässig waren und auch in nicht unerheblichem Um-\n\nfang angeboten wurden, dem Verkehr die Annahme nicht fern, daß die dem\n\nInhaber einer \"i. Club-Karte\" gebotenen Leistungen sachlich-wirtschaftlich\n\neinen anderen Inhalt aufwiesen als die von der Beklagten an Kunden ohne ei-\n\nne solche Karte erbrachten Leistungen. Dies gilt um so mehr deshalb, weil der\n\nVerbraucher an bereits vor der Aufhebung des Rabattgesetzes eingeführte\n\nMarktstrategien unter Verwendung von Kundenkarten, Gutscheinen, Paketprei-\n\nsen oder ähnlichem gewöhnt war und daher erkannte, daß in einem solchen\n\nZusammenhang angebotene Vergünstigungen etwa an Änderungen im Lei-\n\nstungsangebot in sachlichem und/oder zeitlichem Umfang oder aber - wie im\n\nStreitfall - an eine im voraus zu erbringende Einmalzahlung anknüpften. Da der\n\nVerkehr die Wirtschaftlichkeit des abweichenden Angebots der Beklagten an\n\nKunden mit einer solchen Karte zudem - insbesondere aufgrund der in dem\n\nWerbeprospekt enthaltenen Berechnungsbeispiele - überprüfen konnte, stellte\n\nsich die Preisdifferenzierung aus seiner Sicht als wirtschaftlich vernünftig und\n\nsachbezogen dar (vgl. OLG Celle NJWE-WettbR 1999, 57, 59; die dagegen\n\neingelegte Revision hat der Senat durch Beschluß vom 2.7.1998\n\n- I ZR 264/97 - nicht angenommen).\n\n2. Aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist dagegen\n\ndie Annahme des Berufungsgerichts, die mit den Klageanträgen zu 1 b und 2 b\n\nbeanstandete Ankündigung und Gewährung einer kostenlosen Übernachtung\n\nam Wochenende nach zehn bezahlten Übernachtungen sei wegen des darin\n\nliegenden Verstoßes gegen § 1 ZugabeVO unzulässig gewesen.\n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Zu-\n\ngabe vorlag, wenn eine Ware oder Leistung neben einer entgeltlich angebote-\n\nnen Hauptware oder -leistung ohne besondere Berechnung angeboten wurde,\n\nder Erwerb der Nebenware oder -leistung vom Abschluß des Geschäfts über\n\ndie Hauptware oder -leistung abhängig war und dabei ein innerer Zusammen-\n\nhang dergestalt bestand, daß die Nebenleistung im Hinblick auf den Erwerb\n\nder Hauptware gewährt wurde und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit\n\nobjektiv geeignet war, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der\n\nHauptware zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 139, 368, 371 f. - Handy für\n\n0,00 DM; BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP\n\n1998, 388 - Skibindungsmontage; Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97, GRUR 2000,\n\n918, 919 = WRP 2000, 1138 - Null-Tarif; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98,\n\nWRP 2000, 1278, 1279 \n\n- Möbel-Umtauschrecht; Urt. \n\nv. 28.9.2000\n\n- I ZR 201/98, WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I). Eine Zugabe konnte\n\ndanach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aus-\n\nsicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein. Wurden dagegen die beiden\n\nin Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als Einheit angese-\n\nhen, war eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997\n\n- I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt.\n\nv. 2.7.1998 \n\n- I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181\n\n- Umtauschrecht II; BGH WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).\n\nSoweit das Berufungsgericht die kostenlose Übernachtung am Wochen-\n\nende trotz ihrer Vergleichbarkeit mit den zuvor erforderlichen zehn Übernach-\n\ntungen und trotz des für ihre Gewährung erforderlichen Erwerbs der \"i. Club-\n\nKarte\" als Zugabe gewertet hat, hat es, was gleichfalls richtig ist, auf das Ver-\n\nkehrsverständnis abgestellt, das seinerseits durch den Werbeprospekt der Be-\n\nklagten für die Karte wesentlich beeinflußt wurde (BGH GRUR 1991, 933, 934\n\n- One for Two; GRUR 1999, 272, 274 - Die Luxusklasse zum Nulltarif). Der vom\n\nBerufungsgericht aus der Tatsache, daß die Beklagte die Übernachtung am\n\nWochenende als \"kostenlose .... Treueprämie\" bezeichnet hat, gezogene\n\nSchluß, dies habe dem Verkehr das Verständnis einer Zugabe nahegelegt, läßt\n\nkeinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung erkennen\n\nund wäre daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision\n\ndem entgegengehalten hat, der Verkehr sehe die kostenlose Wochenend-\n\nÜbernachtung als Teil der vom Karteninhaber mit den 190,-- DM erkauften Ge-\n\ngenleistung an, weil sich das einheitliche Wagnisgeschäft nicht in ein Haupt-\n\nund ein Nebengeschäft zerlegen lasse, hat sie lediglich ihre eigene Würdigung\n\ndes Sachverhalts - die zudem angesichts der Werbung der Beklagten an sich\n\nfernlag - in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle der vom Beru-\n\nfungsgericht vorgenommenen Sachverhaltsbewertung gesetzt.\n\nJedenfalls im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist\n\nauch die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe keine nach § 1 Abs. 2\n\nZugabeVO zulässige Ausnahme vom Zugabeverbot vorgelegen. In diesem Zu-\n\nsammenhang kann offenbleiben, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die\n\nBestimmung des § 1 Abs. 2 lit. c ZugabeVO auf Dienstleistungen grundsätzlich\n\nnicht anzuwenden war (so die herrschende Meinung; vgl. Baumbach/\n\nHefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 76; Seydel, Zu-\n\ngabeverordnung und Rabattgesetz, 4. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 231, jeweils\n\nm.w.N.). Auch auf der Grundlage der Gegenauffassung, die in dieser Hinsicht\n\nkeinen Grund für eine Differenzierung sah (Köhler/Piper aaO § 1 ZugabeVO\n\nRdn. 35), lag der Ausnahmefall des § 1 Abs. 2 lit. c ZugabeVO hier nämlich\n\ndeshalb nicht vor, weil die von der Beklagten angebotene kostenlose Über-\n\nnachtung am Wochenende keine mit der Hauptleistung gleiche Leistung dar-\n\nstellte. Als eine solche gleiche Leistung war, da die in der genannten Bestim-\n\nmung geregelte Ausnahme vom Zugabeverbot sich daraus rechtfertigte, daß\n\nder Wert entsprechender Zugaben ohne weiteres erkennbar und damit eine\n\nPreisverschleierung ausgeschlossen war, nur eine solche Leistung anzusehen,\n\ndie mit der Hauptleistung völlig identisch war (BGH, Urt. v. 21.4.1978\n\n- I ZR 165/76, GRUR 1978, 547, 549 f. = WRP 1978, 537 - Automatentruhe;\n\nOLG Stuttgart, WRP 1995, 258, 260; Baumbach/Hefermehl aaO; Köhler/Piper\n\naaO).\n\nAn der entsprechenden Identität fehlte es hier selbst dann, wenn man\n\nnicht auf den Erwerb der \"i. Club-Karte\", sondern allein auf die zehn Über-\n\nnachtungen als Hauptleistung abstellte. Die als Zugabe hierfür angebotene,\n\nerfahrungsgemäß regelmäßig preisgünstigere Übernachtung am Wochenende\n\nentsprach auch dann nicht notwendig in jeder Hinsicht den zuvor vom Kunden\n\nzu bezahlenden zehn normalen Übernachtungen, wenn man ferner berücksich-\n\ntigte, daß die kostenlose Übernachtung für zwei Personen und ein im Zimmer\n\nmitübernachtendes Kind gewährt wurde und auch gesammelt und gegen ande-\n\nre Gratisleistungen eingetauscht werden konnte.\n\nUnabhängig davon waren die Ankündigung und Gewährung der als ko-\n\nstenlos bezeichneten Treueprämien zudem nach § 1 Abs. 3 ZugabeVO unzu-\n\nlässig.\n\n3. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zu 1 c gemäß § 1 UWG für\n\nbegründet erachtet. Hierbei hat es sich darauf gestützt, daß die \"Schwester-\n\nhotels\" ihrerseits mit der Gewährung eines prozentual ermäßigten Zimmerprei-\n\nses\n\ngegen § 1 RabattG verstießen. Dies war aber aus den zu vorstehend 1. dar-\n\ngelegten Gründen nicht der Fall. Dementsprechend fehlte es auch an einer\n\nGrundlage für den mit dem Klageantrag zu 1 c geltend gemachten Unterlas-\n\nsungsanspruch.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_266-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-14/i-zr-266-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_266-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_266-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-14/i-zr-266-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_266-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:39:02.990114+00:00"}}