{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_261-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-07-12","aktenzeichen":"I ZR 261/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Juli 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Rechenzentrum UWG § 3 Satz 1; StBerG § 6 Nr. 3 und 4 Personen, die nur im Rahmen von § 6 Nr. 3 und 4 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, werben irreführend, wenn sie ihre Dienstleistungen mit den Begriffen \"Finanzbuchführung\", \"Finanzbuchhaltung\", \"Lohnabrech- nung\" und \"Einrichtung der Buchführung\" anbieten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 261/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n12. Juli 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nRechenzentrum\n\nUWG § 3 Satz 1; StBerG § 6 Nr. 3 und 4\n\nPersonen, die nur im Rahmen von § 6 Nr. 3 und 4 StBerG zur Hilfeleistung in\nSteuersachen befugt sind, werben irreführend, wenn sie ihre Dienstleistungen\nmit den Begriffen \"Finanzbuchführung\", \"Finanzbuchhaltung\", \"Lohnabrech-\nnung\" und \"Einrichtung der Buchführung\" anbieten.\n\nBGH, Urt. v. 12. Juli 2001 - I ZR 261/98 - OLG Dresden\n LG Chemnitz\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 1. September 1998 unter\n\nZurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und\n\ninsoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagten\n\nnach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags verurteilt hat (Ver-\n\nurteilung, es zu unterlassen, \"im geschäftlichen Verkehr Tätigkei-\n\nten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG\n\nanzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß\n\n§ 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG\") und es ihnen (\"insbesondere\") unter-\n\nsagt hat, auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Be-\n\nzeichnungen \"laufende EDV-Buchführung\" und \"EDV-Buchungs-\n\nservice\" zu verwenden.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, über-\n\nnimmt als Rechenzentrum gewerbsmäßig für Dritte laufende Buchungen. Die\n\nBeklagten sind nicht gemäß §§ 3, 4 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in\n\nSteuersachen befugt.\n\nIm Briefkopf von Werbeschreiben führte die Beklagte zu 1 bei der\n\nschlagwortartigen Benennung ihrer Tätigkeitsgebiete die Angaben \"Finanz-\n\nbuchführung\" und \"Lohnabrechnung\" auf und verwendete für sich unter ihrem\n\nLogo \"a. \" die Kurzbezeichnung \"EDV-Buchungsservice\". In diesen Schreiben\n\nbezeichnete sie ihre Dienstleistungen als \"Finanzbuchhaltung\" und \"laufende\n\nEDV-Buchführung\" und warb für ihre \"steuerlich relevante Hilfeleistung bei der\n\nEinrichtung der Buchführung sowie mechanische Verarbeitung Ihrer Belege,\n\nauf Wunsch auch mit Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuch-\n\nhalter)\". Unter dem als Überschrift fettgedruckten Betreff \"Ihre Lohn- und Fi-\n\nnanzbuchführung bei a. \" erklärte sich die Beklagte zu 1 zudem in Schreiben\n\ngegenüber gewerblichen Unternehmen bereit, die \"komplette, monatliche Lohn-\n\nund Gehaltsabrechnung\" zu erstellen. Sie verteilte weiter Werbeblätter mit\n\nTestschecks, die das Angebot enthielten, einen Monat lang kostenlos ihre\n\nDienstleistung \"laufende EDV-Buchführung\" (\"mechanische Einrichtung mit\n\nDatenerfassung, Abstimmung und Auswertung, auf Wunsch auch mit Kontie-\n\nrung\") in Anspruch zu nehmen.\n\nDie klagende Steuerberaterkammer hat diese Werbung als wettbe-\n\nwerbswidrig beanstandet. Die - als Anlagen K 1 bis K 5 vorgelegten - Werbe-\n\nschreiben erweckten den irreführenden Eindruck, die Beklagten dürften alle mit\n\nder Buchführung zusammenhängenden Leistungen erbringen, obwohl es ihnen\n\nuntersagt sei, geschäftsmäßig eine Hilfe in Steuersachen zu leisten, die den\n\nRahmen der nach § 6 Abs. 3 und 4 StBerG erlaubnisfreien Tätigkeiten über-\n\nschreite.\n\nDie Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt,\n\ndie Beklagte zu 1 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungs-\nmittel zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr\nTätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1\nStBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten\ngemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG,\n\ninsbesondere im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke der Werbung\nauf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Tätigkeitsschwer-\npunkte\n\nFinanzbuchführung, Finanzbuchhaltung\nLohnabrechnung\nlaufende EDV-Buchführung\nEDV-Buchungsservice\n\nsowie den Hinweis auf die Einrichtung der Buchführung sowie die\nVorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)\n\nohne die Klarstellung anzuführen, daß es sich hierbei ausschließlich\num erlaubnisfreie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3, 4 StBerG han-\ndelt.\n\nDie Beklagten haben die beanstandete Werbung als zulässig verteidigt.\n\nDer angesprochene Kundenkreis verstehe diese als Werbung für Leistungen\n\nder Buchführung, die sich in einer EDV-Auswertung erschöpfe, nicht als Ange-\n\nbot einer verbotenen Steuerberatung. Ein Verbot der angebotenen Tätigkeiten,\n\ndie in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlaubnispflichtig\n\nseien, wäre zudem mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht unvereinbar.\n\nDas Landgericht hat beide Beklagten im Umfang des vor ihm zuletzt ge-\n\nstellten Klageantrags verurteilt.\n\nDie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfol-\n\ngen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht und von der Revision\n\nnicht angegriffen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen.\n\nDie öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur\n\nFörderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da\n\nsie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die berufli-\n\nchen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 3.12.1998 - I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824 - Steuer-\n\nberaterwerbung auf Fachmessen; Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001,\n\n181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98,\n\nWRP 2001, 397, 398 - Beratungsstelle im Nahbereich; vgl. auch BVerfG,\n\nBeschl. v. 18.3.1992 - 1 BvR 1503/88). Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom\n\n1. Juli 2000 die Aufgaben der Steuerberaterkammern neu geregelt (§ 76\n\nStBerG i.d.F. des Art. 1 Nr. 65 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften\n\nüber die Tätigkeit der Steuerberater vom 24. Juni 2000 [7. StBÄndG], BGBl. I\n\nS. 874), ohne in die ihm bekannte ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte\n\neinzugreifen.\n\nII. Die Vorinstanzen haben beide Beklagten zur Unterlassung verurteilt,\n\nobwohl der vor dem Landgericht zuletzt gestellte Klageantrag seinem Wortlaut\n\nnach nur gegen die Beklagte zu 1 gerichtet war. Darin liegt kein - von Amts\n\nwegen - zu berücksichtigender Verstoß gegen § 308 ZPO, da die alleinige\n\nNennung der Beklagten zu 1 im erstinstanzlichen Klageantrag ausweislich der\n\nKlagebegründung und des zur Kostenentscheidung gestellten Antrags ein of-\n\nfensichtliches Versehen war. Die Klägerin hat den Gegenstand ihres Klagean-\n\ntrags in zweiter Instanz zudem dadurch klargestellt, daß sie vor dem Beru-\n\nfungsgericht beantragt hat, die Berufung beider Beklagten gegen das landge-\n\nrichtliche Urteil zurückzuweisen.\n\nIII. Mit dem Hauptteil ihres Unterlassungsantrags hat die Klägerin be-\n\ngehrt, den Beklagten zu untersagen, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuer-\n\nrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnis-\n\nfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG. Dieser Teil des Klagean-\n\ntrags ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - unzulässig, da\n\ner nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Man-\n\ngel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHZ\n\n135, 1, 6 - Betreibervergütung; 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v.\n\n24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Geset-\n\nzeswiederholende Unterlassungsanträge).\n\nNach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart\n\nundeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prü-\n\nfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind,\n\nsich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis\n\ndem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was\n\ndem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2000 -\n\n I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum,\n\nm.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Hauptteil des Unterlassungsantrags\n\nnicht, weil er lediglich auf die maßgeblichen Vorschriften der §§ 1 und 6\n\nStBerG verweist (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende\n\nUnterlassungsanträge; OLG Karlsruhe OLG-Rep 1998, 359; vgl. weiter - zur\n\nUnbestimmtheit einer entsprechenden Untersagungsverfügung - BFHE 140,\n\n347, 349).\n\nDie ihrem Wortlaut nach unmißverständliche Fassung des Klageantrags\n\nkann auch nicht als ein bloßes Versehen gewertet werden. Die Klägerin hat\n\nden späteren Hauptteil ihres zuletzt gestellten Unterlassungsantrags in der\n\nKlageschrift als eigenen Unterpunkt ihres Antrags (Antrag zu 1 a) formuliert\n\nund diesen lediglich später - im Zusammenhang mit ihrer teilweisen Klagerück-\n\nnahme - mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 b, der nunmehr zum \"Insbe-\n\nsondere\"-Teil des Klageantrags wurde, zusammengefaßt. Mit dem Hauptteil\n\ndes Unterlassungsantrags sollten, wie sich dem Klagevorbringen entnehmen\n\nläßt, die von der Klägerin im einzelnen beanstandeten, aber nicht in den \"Ins-\n\nbesondere\"-Teil des Unterlassungsantrags aufgenommenen Werbeangaben\n\nerfaßt werden.\n\nDie Klage ist aber wegen der Unbestimmtheit der Klageanträge nicht be-\n\nreits teilweise als unzulässig abzuweisen. Die Frage der Bestimmtheit des An-\n\ntrags ist in den Vorinstanzen nicht angesprochen worden. Unter diesen Um-\n\nständen hätte das Berufungsgericht der Klägerin nach § 139 ZPO Gelegenheit\n\ngeben müssen, ihren Klageantrag zu prüfen und gegebenenfalls neu zu fassen\n\nsowie sachdienlichen Vortrag dazu zu halten. Der Grundsatz des Vertrauens-\n\nschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren ge-\n\nbieten es in einem solchen Fall, von der Möglichkeit der Abweisung der Klage\n\nals unzulässig abzusehen (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswieder-\n\nholende Unterlassungsanträge, m.w.N.).\n\nIV. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach dem \"Ins-\n\nbesondere\"-Teil des Unterlassungsantrags hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Bedenken gegen die Bestimmtheit dieses Teils des Unterlassungsan-\n\ntrags bestehen nicht, auch wenn das begehrte Verbot nach der Antragsfassung\n\nnur gelten soll, wenn in der näher umschriebenen Form geworben wird, \"ohne\n\ndie Klarstellung anzuführen, daß es sich hierbei ausschließlich um erlaubnis-\n\nfreie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3, 4 StBerG handelt\". Dieser Nebensatz\n\nschränkt das beantragte Verbot im vorliegenden Fall nicht ein. Er soll lediglich\n\nklarstellen, daß eine vom Antrag erfaßte Werbung nicht als solche - als in je-\n\ndem Fall wettbewerbswidrig - verboten werden soll, sondern nur dann, wenn\n\nsie auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, insbesondere der\n\njeweiligen Werbung in ihrer Gesamtheit, als irreführend anzusehen ist (vgl. da-\n\nzu auch BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 620 = WRP\n\n2000, 517 - Orient-Teppichmuster). Es ist deshalb unschädlich, daß der mit\n\n\"ohne\" eingeleitete Antragsteil lediglich auf die gesetzlichen Ausnahmebe-\n\nstimmungen verweist.\n\n2. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Beklagte zu 1\n\nund der als Geschäftsführer für sie handelnde Beklagte zu 2 dadurch irrefüh-\n\nrend im Sinne des § 3 UWG geworben haben, daß sie im Briefkopf von Wer-\n\nbeschreiben und in Werbeblättern die im \"Insbesondere\"-Teil des Unterlas-\n\nsungsantrags angeführten Begriffe \"Finanzbuchführung\", \"Finanzbuchhaltung\",\n\n\"Lohnabrechnung\", \"laufende EDV-Buchführung\" und \"EDV-Buchungsservice\"\n\nverwendet und die \"Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung\n\ndurch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)\" angeboten haben.\n\nDie Beklagten seien nicht gemäß den §§ 3 und 4 StBerG zur unbe-\n\nschränkten Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Hilfeleistung bei\n\nder Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) be-\n\nfugt. Die Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersa-\n\nchen, auf die sich die Beklagten berufen könnten, umfaßten nicht buchhalteri-\n\nsche Aufgaben wie die Einrichtung der Buchführung, die Erstellung des be-\n\ntrieblichen Kontenplans und die Aufstellung von Jahresabschlüssen ein-\n\nschließlich der diese vorbereitenden Abschlußbuchungen. Die Beklagten hät-\n\nten in ihrer Werbung jedoch nicht nur Dienstleistungen, die sie erbringen dürf-\n\nten, insbesondere die laufende Lohnabrechnung und das Kontieren, angebo-\n\nten.\n\nDie werbende Verwendung der Begriffe \"Finanzbuchführung\" und \"Fi-\n\nnanzbuchhaltung\" sei geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen\n\n(Betrieben und Organisationen, Existenzgründern und Kleinunternehmern) den\n\nEindruck zu erwecken, die Beklagten seien befugt, über die Kontierung von\n\nBuchungsbelegen hinaus sämtliche mit der Buchhaltung verbundenen Tätig-\n\nkeiten auszuüben. Der Begriff \"Buchführung\" werde vom Verkehr als Oberbe-\n\ngriff für alle mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten, zu der\n\nauch die Einrichtung der Buchhaltung gehöre, verstanden. In diesem Ver-\n\nständnis werde der Verkehr durch die Verwendung der Begriffe \"laufende EDV-\n\nBuchführung\" und \"EDV-Buchungsservice\" bestärkt. Der Hinweis auf die \"Ein-\n\nrichtung der Buchführung\" lasse die angesprochenen Gewerbetreibenden um\n\nso mehr annehmen, daß unter der angebotenen Buchführung nicht nur die\n\nVerbuchung des laufend anfallenden Buchungsstoffs, sondern die ständige\n\nBetreuung der (gesamten) Buchführung zu verstehen sei.\n\nDie Irreführung über den Umfang der den Beklagten erlaubten Tätigkei-\n\nten sei auch relevant. Darauf, ob die Beklagten die angebotenen erlaubnis-\n\npflichtigen Tätigkeiten tatsächlich ausübten, komme es nicht an.\n\nDer Wettbewerbsverstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb wesentlich\n\nzu beeinträchtigen, da die Beklagten für Tätigkeiten geworben hätten, die ih-\n\nnen durch § 5 StBerG ausdrücklich verboten seien. Darüber hinaus bestehe\n\ndie Gefahr der Nachahmung durch Mitbewerber, denen eine unbeschränkte\n\nHilfeleistung in Steuersachen ebenfalls nicht gestattet sei.\n\n3. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht untersagt, mit den\n\nBegriffen \"Finanzbuchführung\", \"Finanzbuchhaltung\", \"Lohnabrechnung\" und\n\n\"Einrichtung der Buchführung\" zu werben (§ 3 UWG).\n\na) Die Werbung mit den genannten Begriffen ist geeignet, die angespro-\n\nchenen Gewerbetreibenden über den Umfang der Tätigkeiten, die von den Be-\n\nklagten in zulässiger Weise erbracht werden können, irrezuführen. Die Be-\n\nklagten, die Hilfe in Steuersachen nur im Ausnahmebereich des § 6 StBerG\n\nleisten dürfen, haben mit den genannten Angaben im geschäftlichen Verkehr\n\nuneingeschränkt die Übernahme von Buchhaltungsaufgaben angeboten, ob-\n\nwohl sie nur zur Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung\n\nvon Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung\n\nsind, zum Buchen laufender Geschäftsvorfälle und zur laufenden Lohnabrech-\n\nnung zugelassen sind (§ 6 Nr. 3 und 4 StBerG) und deshalb Tätigkeiten wie die\n\nEinrichtung der Buchführung (vgl. dazu BVerfGE 54, 301, 315 f.; Gehre, Steu-\n\nerberatungsgesetz, 4. Aufl., § 6 Rdn. 7) einschließlich der Einrichtung der Fi-\n\nnanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung (vgl. dazu BFHE 152, 393, 395 ff.;\n\n161, 423, 425) nicht geschäftsmäßig übernehmen dürfen.\n\nDie Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die beanstandete Wer-\n\nbung mit den Begriffen \"Finanzbuchführung\", \"Finanzbuchhaltung\", \"Lohnab-\n\nrechnung\" und \"Einrichtung der Buchführung\" zur Irreführung geeignet ist, wer-\n\nden von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Die Eignung dieser Begriffe zur\n\nIrreführung konnten die Richter des Berufungsgerichts - entgegen der Ansicht\n\nder Revision - aus eigener Sachkunde beurteilen, obwohl sie nicht selbst zu\n\nden angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Dies gilt nicht nur für die Wer-\n\nbung mit dem Begriff \"Einrichtung der Buchführung\", die nicht anders als ein\n\nAngebot der entsprechenden - den Beklagten nicht erlaubten - Tätigkeit ver-\n\nstanden werden kann, sondern auch für die Werbung mit den Begriffen \"Fi-\n\nnanzbuchführung\", \"Finanzbuchhaltung\" und \"Lohnabrechnung\". Die Richter\n\ndes Berufungsgerichts durften sich insoweit ausnahmsweise (vgl. dazu auch\n\nnachstehend unter 5.) auf die allgemeine Lebenserfahrung stützen, daß die\n\nVerwendung der genannten Begriffe entsprechend deren Sprachsinn als An-\n\ngebot einer umfassenden Übernahme solcher Tätigkeiten (zur Lohnabrech-\n\nnung vgl. Maxl in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, Steuerberatungsgesetz,\n\n§ 6 Rdn. 26) verstanden wird, nicht nur als Angebot, das Buchen der laufenden\n\nGeschäftsvorfälle und die laufenden Lohnabrechnungen (im Sinne des § 6\n\nNr. 4 StBerG) zu erledigen (vgl. dazu auch OLG München WRP 1986, 431,\n\n432 und StB 1992, 56, 57; Kammergericht DStR 1995, 1810 mit Anmerkung\n\nFreiberg; Weyand, INF 1997, 244, 246 f.; Frehland, BG 2000, 161, 162 f.). Die\n\nBeklagten haben nicht geltend gemacht, daß die Gewerbetreibenden, die sie\n\nmit ihrer Werbung angesprochen haben, regelmäßig über besondere Kenntnis-\n\nse und Erfahrungen verfügten, die eine von der Werbung mit den Begriffen \"Fi-\n\nnanzbuchführung\", \"Finanzbuchhaltung\" und \"Lohnabrechnung\" nach deren\n\nSprachsinn ausgehende Irreführungsgefahr ausschließen könnten. Zu einer\n\nBeurteilung aus eigener Sachkunde war das Berufungsgericht um so mehr in\n\nder Lage, als zu dem angesprochenen Verkehrskreis in nicht unerheblichem\n\nUmfang Personen gehören, bei denen keine nähere Sachkunde erwartet wer-\n\nden kann, wie insbesondere Kleingewerbetreibende und Existenzgründer (und\n\ndamit auch Handwerker, Gastwirte und Inhaber kleinerer Geschäfte ohne eige-\n\nne Buchhaltungskräfte).\n\nDie Werbung mit den genannten Begriffen ist den Beklagten im übrigen\n\nauch nach der Änderung des Steuerberatungsgesetzes durch das 7. StBÄndG\n\nnicht gestattet. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 8 Abs. 4 StBerG in der\n\nFassung des Art. 1 Nr. 7 dieses Änderungsgesetzes, nach der sich Personen,\n\ndie zu Dienstleistungen nach § 6 Nr. 4 StBerG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 des\n\n7. StBÄndG) befugt sind, als Buchhalter bezeichnen dürfen, dabei aber in der\n\nWerbung die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG\n\nim einzelnen aufführen müssen. Gemäß § 8 Abs. 4 i.V. mit § 6 Nr. 4 StBerG\n\ndürfen deshalb diese Personen nicht mit \"laufender Buchführung\", sondern nur\n\nmit \"Buchen laufender Geschäftsvorfälle\", nicht mit \"Lohnabrechnung\", sondern\n\nnur mit \"laufender Lohnabrechnung\" werben.\n\nb) Die irreführende Werbung verstößt mit ihren unrichtigen Angaben\n\nüber die eigenen geschäftlichen Verhältnisse gegen § 3 UWG, auch wenn die\n\nBeklagte zu 1 und der für sie handelnde Beklagte zu 2 die nach der Werbung\n\nerwartete unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen tatsächlich nicht erbringen\n\nsollten (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1987 - I ZR 54/85, GRUR 1987, 444, 445 = WRP\n\n1987, 463 - Laufende Buchführung).\n\nDie Werbung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch\n\ngeeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beein-\n\nträchtigen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die verletzten Vorschriften über\n\ndas Verbot unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen unmittelbar den Zutritt\n\nzum Markt der entsprechenden Dienstleistungen regeln und eine Werbung, die\n\nden irreführenden Eindruck erweckt, es könne eine umfassendere Beratung\n\nund Betreuung geboten werden, als nach der Rechtslage zulässig ist, geeignet\n\nist, einen Vorsprung im Wettbewerb zu verschaffen.\n\nc) Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot der Werbung mit\n\nden Begriffen \"Finanzbuchführung\", \"Finanzbuchhaltung\", \"Lohnabrechnung\"\n\nund \"Einrichtung der Buchführung\" verstößt auch nicht gegen europäisches\n\nGemeinschaftsrecht.\n\n(1) Die Revision stützt sich bei ihrer gegenteiligen Ansicht zu Unrecht\n\nauf die Vorschriften der Art. 81, 82 und 86 EG (früher Art. 85, 86 u. 90 EGV).\n\nDas ausgesprochene Verbot beruht auf der Anwendung der zum Schutz des\n\nlauteren Wettbewerbs erlassenen Vorschrift des § 3 UWG. Es beschränkt die\n\nBeklagten zwar in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten und begünstigt damit\n\nzugleich mittelbar diejenigen Gewerbetreibenden, die unbeschränkt zur Hilfe-\n\nleistung in Steuersachen befugt sind; die dadurch bewirkte Wettbewerbsbe-\n\nschränkung fällt aber weder in den Anwendungsbereich des Art. 81 EG, der\n\nwettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Beschlüsse von Unterneh-\n\nmen als nichtig erklärt, noch in den des Art. 82 EG, der den Mißbrauch einer\n\nmarktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verbietet.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist ebensowenig Art. 86 EG (früher\n\nArt. 90 EGV) einschlägig. Die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes über\n\ndie Hilfeleistung in Steuersachen gewähren nicht bestimmten Unternehmen\n\nbesondere oder ausschließliche Rechte, sondern regeln lediglich die subjekti-\n\nven Voraussetzungen für die Zulassung zu diesen Dienstleistungen.\n\nDer Anregung der Revision, diese Rechtsfragen dem Gerichtshof der\n\nEuropäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vor-\n\nzulegen, war nicht zu folgen, weil insoweit kein Auslegungszweifel besteht (vgl.\n\nauch BFHE 175, 192, 198).\n\n(2) Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung einer Werbung mit\n\nden vorstehend genannten Begriffen verstößt auch nicht gegen die Gewährlei-\n\nstung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG, früher Art. 59 EGV).\n\nAuf die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr\n\nkann sich ein Unternehmen auch gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz\n\nhat, berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden,\n\ndie in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.1999\n\n- Rs. C-224/97, Slg. 1999, I-2517 = WRP 1999, 640, 641 Tz. 11 - Ciola; Urt. v.\n\n8.3.2001 - Rs. C-405/98, GRUR Int. 2001, 553, 555 Tz. 37 - Gourmet Interna-\n\ntional Products, jeweils m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings, daß es sich um\n\neine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemein-\n\nschaft handelt. Das Vorliegen einer solchen Beschränkung hat das Berufungs-\n\ngericht hier - von der Revision nicht angegriffen - deshalb verneint, weil es sich\n\nbei der Tätigkeit der Beklagten zu 1 nach Angebot und Abwicklung um eine\n\nreine Inlandstätigkeit handele, da sowohl die Beklagten als auch die Lei-\n\nstungsempfänger in Deutschland ansässig seien.\n\nd) Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot ver-\n\nstößt, soweit es um die Werbung mit den Begriffen \"Finanzbuchführung\", \"Fi-\n\nnanzbuchhaltung\", \"Lohnabrechnung\" und \"Einrichtung der Buchführung\" geht,\n\nauch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Nach\n\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das sog. Buchfüh-\n\nrungsprivileg der steuerberatenden Berufe in dem jetzt durch das Steuerbera-\n\ntungsgesetz geregelten Umfang im Allgemeininteresse geboten und nicht un-\n\nverhältnismäßig (vgl. BVerfGE 54, 301, 315 = NJW 1981, 33; 59, 302, 316 f.\n\n= NJW 1982, 1687; BFHE 152, 393, 395; 161, 423, 425; vgl. auch BFHE 175,\n\n192, 194 f.). Die Revision macht nicht mit Verfahrensrügen geltend, daß sich\n\ndie tatsächlichen Verhältnisse seit den genannten Entscheidungen des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts in einer Weise verändert haben, daß bei einzelnen\n\nTätigkeiten, auf die sich das im angefochtenen Urteil ausgesprochene Unter-\n\nlassungsgebot bezieht, nunmehr eine andere Beurteilung geboten wäre.\n\n4. Das Vorkontieren von Belegen ist den Beklagten - entgegen der An-\n\nsicht der Revision - durch das Berufungsurteil nicht untersagt worden. Nach\n\ndem Urteilsausspruch des Landgerichts, den das Berufungsgericht bestätigt\n\nhat, ist den Beklagten allerdings als irreführend verboten worden ein \"Hinweis\n\nauf die Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene\n\nFachkräfte (Bilanzbuchhalter)\". Dies könnte dafür sprechen, daß auch die\n\nWerbung für das Vorkontieren als solches untersagt werden sollte. Eine Ausle-\n\ngung des Berufungsurteils unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ergibt\n\njedoch mit hinreichender Deutlichkeit, daß dies nicht gewollt ist. Das Beru-\n\nfungsurteil hat ausdrücklich dargelegt, daß das Kontieren von Belegen nicht\n\nden Personen und Vereinigungen vorbehalten ist, die zur unbeschränkten Hil-\n\nfeleistung in Steuersachen befugt sind. Auch die Klägerin hat nach der Be-\n\ngründung der Klageanträge kein Verbot der Werbung für das Kontieren von\n\nBelegen verlangt. Der Klageantrag und ihm entsprechend die Urteilsaussprü-\n\nche der Vorinstanzen nehmen lediglich - in mißglückter Fassung - auf das kon-\n\nkret beanstandete Werbeschreiben der Beklagten Bezug, in dem angeboten\n\nwurde \"eine steuerlich relevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchfüh-\n\nrung sowie mechanische Verarbeitung Ihrer Belege, auf Wunsch auch mit Vor-\n\nkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)\".\n\n5. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung inso-\n\nweit nicht stand, als den Beklagten - gestützt auf § 3 UWG - untersagt worden\n\nist, mit den Bezeichnungen \n\n\"laufende EDV-Buchführung\" und \n\n\"EDV-\n\nBuchungsservice\" zu werben.\n\na) Der Begriff \"laufende EDV-Buchführung\" ist nicht eindeutig. Es er-\n\nscheint möglich, daß er von den angesprochenen Verkehrskreisen - gerade\n\nauch wegen des Hinweises auf den Einsatz der elektronischen Datenverarbei-\n\ntung - nur als Angebot des Buchens laufender Geschäftsvorfälle verstanden\n\nwird. Eine Entscheidung aus eigener Sachkunde war dem Berufungsgericht\n\ninsoweit nicht möglich (vgl. dazu BGH GRUR 1987, 444, 446 - Laufende\n\nBuchführung; vgl. weiter Weyand, INF 1997, 244, 246).\n\nb) Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen es\n\ndas Verbot, die Bezeichnung \"EDV-Buchungsservice\" zu verwenden, ausge-\n\nsprochen hat. Es fehlen insbesondere Ausführungen darüber, inwiefern die\n\nBezeichnung \"EDV-Buchungsservice\" aus der Sicht der angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise irreführend sein soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der\n\nBemerkung, der Verkehr werde in seinem Verständnis des Begriffs \"Buchfüh-\n\nrung\" als eines Oberbegriffs für alle mit der Buchführung zusammenhängenden\n\nTätigkeiten durch die Verwendung der Begriffe \"laufende EDV-Buchführung\"\n\nund \"EDV-Buchungsservice\" bestärkt. Das Berufungsurteil enthält damit, soweit\n\nes um die Verurteilung zur Unterlassung der Bezeichnung \"EDV-Buchungs-\n\nservice\" geht, eine Lücke, die bewirkt, daß die tatsächlichen Grundlagen der\n\nEntscheidung unklar bleiben, und die dem Revisionsgericht nach § 549 Abs. 1\n\nZPO obliegende rechtliche Nachprüfung unmöglich ist. Wegen dieses von\n\nAmts wegen zu berücksichtigenden Mangels ist das Berufungsurteil in diesem\n\nPunkt aufzuheben (vgl. BGHZ 40, 84, 86 f.; BGH, Urt. v. 18.9.1986 -\n\n I ZR 179/84, GRUR 1987, 65 f. = WRP 1987, 105 - Aussageprotokollierung;\n\nUrt. v. 13.7.1994 - VIII ZR 256/93, NJW-RR 1994, 1340, 1341 m.w.N.).\n\nEine Irreführung läßt sich auch nicht aufgrund der allgemeinen Lebens-\n\nerfahrung annehmen, zumal sich die Beklagte zu 1 mit der Bezeichnung \"EDV-\n\nBuchungsservice\" nur an Gewerbetreibende wendet (vgl. dazu BGH GRUR\n\n1987, 444, 446 - Laufende Buchführung; Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 182/88, NJW-\n\nRR 1990, 678 - Buchführungshelfer). Die Bezeichnung \"EDV-Buchungsservice\"\n\nist als solche mehrdeutig und kann ohne nähere Erläuterung auch auf andere\n\nDienstleistungen als das Buchen von Geschäftsvorfällen, wie z.B. die Vermitt-\n\nlung von Hotelzimmern oder von Karten für Veranstaltungen, bezogen werden.\n\nAuch bei einer Verwendung - dem Klageantrag entsprechend - auf Geschäfts-\n\npapieren und in Werbeblättern und damit mit Bezug auf Buchungen für steuer-\n\nliche Zwecke beinhaltet die Bezeichnung \"EDV-Buchungsservice\" nicht bereits\n\nnach ihrem Sprachsinn, daß sämtliche mit der Buchführung zusammenhän-\n\ngenden Tätigkeiten angeboten werden. Die Bezeichnung ist vielmehr als sol-\n\nche unscharf. Es werden deshalb weitere Feststellungen dazu zu treffen sein,\n\nob ein für die Verurteilung nach § 3 UWG hinreichend großer Teil der ange-\n\nsprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung \"EDV-Buchungsservice\" das\n\nAngebot einer unbeschränkten Hilfeleistung bei der Buchführung verbindet.\n\nV. Auf die Revision der Beklagten war danach unter Zurückweisung des\n\nRechtsmittels im übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\nzuheben, als es die Beklagten gemäß dem Hauptteil des Unterlassungsantrags\n\nverurteilt hat und es ihnen weiter untersagt hat, auf Geschäftspapieren und in\n\nWerbeblättern die Bezeichnungen \"laufende EDV-Buchführung\" und \"EDV-\n\nBuchungsservice\" zu verwenden. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur\n\nanderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisi-\n\non, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_261-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/i-zr-261-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_261-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_261-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/i-zr-261-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_261-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:19:54.514467+00:00"}}