{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_260-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-12-07","aktenzeichen":"I ZR 260/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HWG § 3 Nr. 1; UWG § 1 Eusovit Zur Frage, ob die in einer Art Überschrift (Titelzeile) enthaltene Angabe \"Wich- tige Information für Arthrose-Patienten!\" für sich allein geeignet ist, bei unter Arthrose leidenden Personen den Eindruck hervorzurufen, das beworbene Arzneimittel könne zur Linderung arthrosebedingter Gelenkschmerzen beitra- gen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 260/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. Dezember 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nHWG § 3 Nr. 1;\nUWG § 1\n\nEusovit\n\nZur Frage, ob die in einer Art Überschrift (Titelzeile) enthaltene Angabe \"Wich-\ntige Information für Arthrose-Patienten!\" für sich allein geeignet ist, bei unter\nArthrose leidenden Personen den Eindruck hervorzurufen, das beworbene\nArzneimittel könne zur Linderung arthrosebedingter Gelenkschmerzen beitra-\ngen.\n\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - I ZR 260/98 - OLG Köln\nLG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,\n\nPokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 28. August 1998 im Kostenpunkt und\n\ninsoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden\n\nist.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Köln vom 14. August 1997 wird mit der Maßgabe\n\nzurückgewiesen, daß der Unterlassungsausspruch zu I.1. folgende\n\nFassung erhält:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen\n\nVerkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das Arzneimittel\n\n\"Eusovit 600\" wie nachstehend wiedergegeben mit den Hinwei-\n\nsen\n\n\"Wichtige Information für Arthrose-Patienten!\"\n\nund/oder\n\n\"Viele Menschen haben einen erhöhten Vitamin-E-Bedarf.\n\nDazu zählen gerade Patienten mit Arthrose (Gelenkver-\n\nschleiß). Fehlt ihnen Vitamin E, kann das die Gelenk-\n\nschmerzen verstärken. Auch den Kreislauf-Patienten macht\n\nhäufig ein Vitamin-E-Mangel zu schaffen.\"\n\nzu werben:\n\nFür jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ord-\n\nnungsgeld bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder\n\nOrdnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angedroht.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Arzneimittelher-\n\nstellung.\n\nDie Beklagte warb \n\nin dem Magazin \n\n\"D.\" \n\n(Heft 14/97) vom\n\n31. März 1997 für das von ihr auf den Markt gebrachte Vitamin-E-Präparat\n\n\"Eusovit 600\", bei dem es sich um ein Arzneimittel handelt, in der nachstehend\n\nwiedergegebenen Weise:\n\nFür das beworbene Produkt war am 9. April 1984 die arzneimittelrechtli-\n\nche Zulassung für die Anwendungsgebiete \"Leistungssteigerung, Vitamin-E-\n\nMangelzustände\", verbunden u.a. mit dem vorgesehenen Hinweis \"Leistungs-\n\nschwäche und andere auf Vitamin-E-Mangelzustände zurückgeführte Krank-\n\nheiten haben häufig andere Ursachen ...\", erteilt worden. Für den Wirkstoff\n\nVitamin-E wurde die im Bundesanzeiger vom 26. Januar 1994 bekannt ge-\n\nmachte Aufbereitungsmonographie des damaligen Bundesgesundheitsamtes\n\n\"Monographie: Vitamin-E (Tocopherole und deren Ester)\" vom 18. November\n\n1993 vorgelegt, in der als \"gesichertes Anwendungsgebiet\" von Vitamin-E die\n\n\"Prävention und Therapie von Vitamin-E-Mangelzuständen\" angegeben ist;\n\nferner ist darin der Hinweis enthalten \"Indikationen der Gebiete ... Rheumato-\n\nlogie ... sind negativ beschieden worden\".\n\nDie Klägerin hat die Werbeanzeige wegen Verstoßes gegen Vorschrif-\n\nten des Heilmittelwerbegesetzes i.V. mit §§ 1, 3 UWG beanstandet und Unter-\n\nlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung\n\nder Beklagten begehrt.\n\nMit der angegriffenen Werbung verletze die Beklagte § 3a HWG, wo-\n\nnach es verboten sei, für Arzneimittel zu werben, die der Pflicht zur Zulassung\n\nunterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zuge-\n\nlassen sind oder als zugelassen gelten. Die Beklagte bewerbe mit der Anzeige\n\nIndikationen, die nicht Gegenstand der arzneimittelrechtlichen Zulassung ihres\n\nPräparats seien bzw. von dieser nicht umfaßt würden. Denn mit der blickfang-\n\nmäßig aufgemachten Überschrift der Anzeige \"Wichtige Information für Arthro-\n\nse-Patienten!\" werde der Eindruck erweckt, daß \"Eusovit 600\" bei der Indika-\n\ntion Arthrose eingesetzt werden solle und könne und daß das Präparat auch\n\nund gerade für die Behandlung von Arthrose von der zuständigen Bundes-\n\noberbehörde zugelassen sei. Die weiteren, in den Fließtext der Anzeige einge-\n\narbeiteten Aussagen erweckten ebenfalls den unzutreffenden Eindruck, daß\n\n\"Eusovit 600\" zur Therapie von Arthrose zugelassen sei, was jedoch nicht zu-\n\ntreffe. Zudem verstoße die angegriffene Werbung gegen § 3 Nr. 1 HWG i.V.\n\nmit § 3 UWG, weil darin mit nicht zugelassenen Anwendungsgebieten gewor-\n\nben werde.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nI.\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n1. es bei Vermeidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu\nunterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\nWettbewerbs für das Arzneimittel \"Eusovit 600\" wie nach-\nstehend wiedergegeben zu werben:\n\n2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Um-\nfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen be-\ngangen hat, und zwar unter Angabe der Werbeträger,\n\nII.\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin al-\nlen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1.\nbezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch\nentstehen wird.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine allein durch die Ti-\n\ntelzeile bewirkte Irreführung oder Werbung mit einer angeblich nicht von der\n\nZulassung umfaßten Indikation bereits deshalb für nicht gegeben erachtet, weil\n\ndiese \"Head-Line\" vom Verkehr nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit\n\nder weiteren Zeile \"Neue Kapsel gegen Vitamin-E-Mangel\" wahrgenommen\n\nwerde. Die Titelzeile vermittle daher nicht den Eindruck, daß das Produkt \"Eu-\n\nsovit 600\" für Arthrose zugelassen sei. Ebensowenig werde durch den Text der\n\nAnzeige im übrigen eine nicht von der Zulassung \"Therapie eines Vitamin-E-\n\nMangels\" gedeckte Indikation beworben.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.\n\nIm Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt,\n\ndie Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß\nder Unterlassungsantrag gemäß Ziffer I.1. die folgende Fassung\nerhält:\n\nDie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\nes zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das\nArzneimittel \"Eusovit 600\" wie nachstehend wiedergegeben mit den\nHinweisen\n\n- Wichtige Information für Arthrose-Patienten!\n\nund/oder\n\n- Viele Menschen haben einen erhöhten Vitamin-E-Bedarf. Dazu\nzählen gerade Patienten mit Arthrose (Gelenkverschleiß). Fehlt ih-\nnen Vitamin E, kann das die Gelenkschmerzen verstärken. Auch\nden Kreislauf-Patienten macht häufig ein Vitamin-E-Mangel zu\nschaffen\n\nzu werben. (Es folgt eine Wiedergabe der beanstandeten Werbe-\nanzeige.)\n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte - unter Zurückweisung ihres\n\nRechtsmittels im übrigen - entsprechend dem in der Berufungsinstanz neu ge-\n\nstellten Unterlassungsantrag der Klägerin verurteilt, wobei jedoch die beiden\n\nWerbehinweise nicht mit einem \"und/oder\", sondern nur mit einem \"und\" mit-\n\neinander verbunden worden sind.\n\nHinsichtlich des weitergehenden Unterlassungsantrags hat es die Klage\n\nabgewiesen.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt, soweit zu\n\nihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Revision der Beklagten hat der Senat\n\nnicht angenommen. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurück-\n\nzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die im Fließtext der angegrif-\n\nfenen Werbeanzeige enthaltenen Angaben betreffend das Arzneimittel \"Euso-\n\nvit 600\" verstießen sowohl gegen das Irreführungsverbot gemäß § 3 Nr. 1\n\nHWG als auch gegen § 3a HWG, jeweils i.V. mit § 1 UWG. Dazu hat es aus-\n\ngeführt:\n\nDie Frage, ob in einer Werbung für Heilmittel Indikationen beworben\n\nwerden, die nicht von der Zulassung umfaßt seien, müsse sich in erster Linie\n\nam Wortlaut der Zulassung orientieren. Die im Fließtext der angegriffenen\n\nWerbeanzeige enthaltenen Aussagen suggerierten eine Eignung des bewor-\n\nbenen Präparats \"Eusovit 600\" zur Linderung arthrosebedingter Gelenk-\n\nschmerzen, obwohl eine - von der Beklagten als objektiv richtig dargestellte -\n\ntherapeutische Wirksamkeit in dieser Hinsicht in Wirklichkeit (noch) fachlich\n\numstritten sei. Der arzneimittelrechtlichen Zulassung für \"Eusovit 600\" ließen\n\nsich die in der Werbeanzeige in Anspruch genommenen Indikationen (Arthro-\n\nse/Gelenkverschleiß, Gelenkschmerzen und Kreislauferkrankungen) nicht ent-\n\nnehmen. Soweit das Unterlassungsbegehren begründet sei, stünden der Klä-\n\ngerin gemäß § 1 UWG i.V. mit § 242 BGB auch die geltend gemachten An-\n\nsprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht zu.\n\nDie Klage erweise sich als unbegründet, soweit die Klägerin Unterlas-\n\nsung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in bezug\n\nauf die isoliert angegriffene Verwendung der Titelzeile \"Wichtige Information\n\nfür Arthrose-Patienten!\" verlange. Diese Aussage verstoße weder gegen Vor-\n\nschriften des HWG noch sei sie sonst wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.\n\nDie Zeile verweise vielmehr nur auf den nachfolgenden Text, nämlich die ei-\n\ngentliche Information für Arthrose-Patienten. Erst der inhaltliche Zusammen-\n\nhang mit dieser Information verleihe der Titelzeile ihren konkreten Aussagewert\n\nin bezug auf ein bestimmtes beworbenes Produkt - im Streitfall das Vitamin-E-\n\nPräparat \"Eusovit 600\" der Beklagten -, das möglicherweise einer Zulassung\n\nbedürfe und für bestimmte Anwendungsgebiete zugelassen sei und/oder Wir-\n\nkungen aufweise. Die Auffassung der Klägerin, der angesprochene Verkehr, zu\n\ndem auch die Mitglieder des Berufungsgerichts als potentielle Erwerber von\n\nArzneimitteln der streitgegenständlichen Art zählten, verstehe die Titelzeile\n\naufgrund der darin verwendeten Formulierung \"... Arthrose-Patienten\" bereits\n\nals Hinweis darauf, daß ein für die Indikation Arthrose zugelassenes Produkt\n\nbeworben werde, überzeuge nicht.\n\nII. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und\n\nauch insoweit zur Verurteilung der Beklagten entsprechend dem in der Beru-\n\nfungsinstanz neu gestellten Unterlassungsantrag. Entgegen der Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts ist dieser Antrag insgesamt aus § 3 Nr. 1 HWG i.V. mit\n\n§ 1 UWG begründet.\n\n1. Die Klägerin hat mit ihrem in erster Instanz gestellten Unterlassungs-\n\nantrag (I.1.) ein Verbot der konkreten Werbung in der im Magazin \"D.\"\n\n(Heft 14/97) vom 31. März 1997 erschienenen Anzeige erstrebt. Das\n\nLandgericht hat diesem Antrag in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrem in der\n\nBerufungsinstanz neu gefaßten Unterlassungsantrag will die Klägerin errei-\n\nchen, daß der Beklagten die Werbung mit der Titelzeile \"Wichtige Information\n\nfür Arthrose-Patienten!\" auch isoliert, d.h. ohne oder mit einem anderen Fließ-\n\ntext, untersagt wird. Sofern es sich bei der Antragsneufassung nicht nur um\n\neine Klarstellung des ursprünglichen Unterlassungsantrags, sondern um eine\n\nKlageänderung handelt, ist für die revisionsrechtliche Beurteilung anzuneh-\n\nmen, daß diese vom Berufungsgericht zugelassen worden ist.\n\n2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die im\n\nFließtext der beanstandeten Werbeanzeige enthaltenen Aussagen gegen das\n\nIrreführungsverbot gemäß § 3 Nr. 1 HWG i.V. mit § 1 UWG verstoßen, weil sie\n\nsuggerieren, \"Eusovit 600\" sei auch zur Linderung \"arthrosebedingter Gelenk-\n\nschmerzen\" geeignet; diese dem Arzneimittel als objektiv richtig beigemessene\n\ntherapeutische Wirksamkeit ist jedoch fachlich (noch) umstritten. Der Senat hat\n\ndeshalb die Revision der Beklagten nicht angenommen.\n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beinhaltet die in der\n\nKopfzeile der beanstandeten Anzeige enthaltene Angabe \"Wichtige Information\n\nfür Arthrose-Patienten!\" ebenfalls eine eigenständige, gegen § 3 Nr. 1 HWG\n\nverstoßende Werbeaussage hinsichtlich des beworbenen Arzneimittels \"Euso-\n\nvit 600\".\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden,\n\ndaß der angesprochene Verkehr die in der Titelzeile enthaltene Angabe bereits\n\nals Hinweis darauf verstehe, daß ein für die Indikation Arthrose zugelassenes\n\nProdukt beworben werde, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\na) Die von der Revision angegriffene tatrichterliche Würdigung des Be-\n\nrufungsgerichts ist revisionsrechtlich allerdings nur in beschränktem Umfang\n\nnachprüfbar. Die Prüfung muß sich im Streitfall im wesentlichen darauf be-\n\nschränken, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts mit der allgemeinen Le-\n\nbenserfahrung in Einklang steht. Das ist, wie der Senat auf der Grundlage des\n\nunstreitigen Sachverhalts selbst beurteilen kann, im Ergebnis nicht der Fall.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision kann der in Rede stehenden\n\nTitelzeile allerdings nicht deshalb eine eigenständige Werbeaussage in bezug\n\nauf das Arzneimittel \"Eusovit 600\" beigemessen werden, weil sie sich auf die\n\nnachfolgende, besonders herausgestellte Schlagzeile \"Neue Kapsel gegen\n\nVitamin-E-Mangel\" beziehe. Einer derartigen Annahme steht bereits entgegen,\n\ndaß diese Blickfangzeile gerade nicht zum Gegenstand des Unterlassungsan-\n\ntrags gemacht worden ist. Die ersten beiden Zeilen der streitgegenständlichen\n\nWerbeanzeige können daher auch nicht als Einheit beurteilt werden. Dement-\n\nsprechend kann der Antrag, der Gegenstand des abgewiesenen Teils des Un-\n\nterlassungsbegehrens ist, nicht dahin verstanden werden, daß die angegriffene\n\nWerbeaussage lautet: \"Wichtige Information für Arthrose-Patienten! Neue Kap-\n\nsel gegen Vitamin-E-Mangel\".\n\nMit der in Rede stehenden Titelzeile werden - was das Berufungsgericht\n\nnicht hinreichend berücksichtigt hat - in erster Linie Personen angesprochen,\n\ndie unter Arthrose-Beschwerden leiden. Das ergibt sich ohne weiteres daraus,\n\ndaß dieser Personenkreis besonders erwähnt wird. Für ihn sollen sich aus der\n\nWerbung der Beklagten \"wichtige Information\" ergeben. Durch diese Wortwahl\n\nwird bei einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs\n\n- ebenso wie aufgrund der im Fließtext enthaltenen Angaben - erfahrungsge-\n\nmäß bereits der Eindruck erweckt, das beworbene Mittel \"Eusovit 600\" sei zur\n\nLinderung arthrosebedingter Gelenkschmerzen geeignet. Denn andernfalls\n\nergäbe die von der Beklagten bewußt gewählte Ansprache von Arthrose-\n\nPatienten in der Kopfzeile keinen plausiblen Sinn.\n\nDamit verstößt auch die in der Titelzeile enthaltene Werbeangabe für\n\nsich allein gegen das in § 3 Nr. 1 HWG normierte Irreführungsverbot, was zu-\n\ngleich einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellt. Denn das Berufungsgericht hat\n\nrechtsfehlerfrei festgestellt, daß die von der Beklagten als objektiv richtig dar-\n\ngestellte therapeutische Wirksamkeit des Präparats \"Eusovit 600\" für Arthrose-\n\nBeschwerden in Wirklichkeit fachlich (noch) umstritten ist.\n\n4. Dementsprechend erstrecken sich die Verurteilung der Beklagten zur\n\nAuskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung auch\n\nauf die in der Titelzeile allein enthaltene Werbeaussage.\n\nIII. Danach war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil\n\naufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Die Be-\n\nrufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil war insgesamt mit der\n\naus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\n Pokrant Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_260-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/i-zr-260-98","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_260-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_260-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/i-zr-260-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_260-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:45:25.465284+00:00"}}