{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_258-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-02-07","aktenzeichen":"I ZR 258/98","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"Verkündet am: 7. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle GERRI/KERRY Spring Erste Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (EWG-Markenrechtsrichtlinie) Art. 6 Abs. 1 lit. b Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Ausle- gung von Art. 6 Abs. 1 lit. b der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL auch anwendbar, wenn ein Drit- ter die dort aufgeführten Angaben markenmäßig benutzt? Beja- hendenfalls: Ist die markenmäßige Benutzung ein Umstand, der im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 letzter Halbsatz MarkenRL gebotenen Abwägung beim Merkmal der \"anständigen Gepflo- genheiten in Gewerbe oder Handel\" mit zu berücksichtigen ist?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZR 258/98\n\nBESCHLUSS\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR:\n\nja\nnein\nja\n\nVerkündet am:\n7. Februar 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nGERRI/KERRY Spring\n\nErste Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken\n(EWG-Markenrechtsrichtlinie) Art. 6 Abs. 1 lit. b\n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Ausle-\ngung von Art. 6 Abs. 1 lit. b der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG\nvom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1)\nfolgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nIst Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL auch anwendbar, wenn ein Drit-\nter die dort aufgeführten Angaben markenmäßig benutzt? Beja-\nhendenfalls: Ist die markenmäßige Benutzung ein Umstand, der\nim Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 letzter Halbsatz MarkenRL\ngebotenen Abwägung beim Merkmal der \"anständigen Gepflo-\ngenheiten in Gewerbe oder Handel\" mit zu berücksichtigen ist?\n\nBGH, Beschluß vom 7. Februar 2002 - I ZR 258/98 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nProf. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt.\n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden\n\nzur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. b der Ersten Richtlinie des\n\nRates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung\n\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken\n\n(ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Fragen zur\n\nVorabentscheidung vorgelegt:\n\nIst Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL auch anwendbar, wenn ein\n\nDritter die dort aufgeführten Angaben markenmäßig benutzt?\n\nBejahendenfalls: Ist die markenmäßige Benutzung ein Um-\n\nstand, der im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 letzter Halbsatz\n\nMarkenRL gebotenen Abwägung beim Merkmal der \"anständi-\n\ngen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel\" mit zu berück-\n\nsichtigen ist?\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin stellt Mineralwasser und Mineralbrunnen-Erfrischungsge-\n\ntränke her und vertreibt sie in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist Inhabe-\n\nrin der Wortmarke Nr. 1100746 \"Gerri\", eingetragen mit der Priorität vom\n\n21. Dezember 1985 u.a. für Mineralwasser, Tafelwasser, alkoholfreie Getränke\n\nund Limonaden, sowie der Wort-/Bildmarken Nr. 2010618, 2059923, 2059924\n\nund 2059925, die den Wortbestandteil \"GERRI\" enthalten und die für Mineral-\n\nwasser, alkoholfreie Getränke, Fruchtsaftgetränke und Limonaden eingetragen\n\nsind.\n\nDie Beklagte vertreibt seit Mitte der neunziger Jahre in der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland Erfrischungsgetränke mit den im nachfolgenden Klagean-\n\ntrag zu b wiedergegebenen Etiketten, die die Wörter \"KERRY Spring\" enthal-\n\nten. Das für die Erfrischungsgetränke verwandte Wasser stammt aus der\n\nQuelle \"Kerry Spring\", die in dem Ort Ballyferriter, Grafschaft Kerry, Irland, ge-\n\nlegen ist.\n\nDie Klägerin hat eine Verletzung ihrer Markenrechte geltend gemacht\n\nund die angegriffene Etikettierung als wettbewerbswidrig beanstandet. Hierzu\n\nhat sie vorgetragen, sie vertreibe unter der Marke \"GERRI\" Erfrischungsge-\n\ntränke in unterschiedlichen Geschmacksrichtungen. Aufgrund des Marktanteils\n\nder derart gekennzeichneten Brunnenlimonade sei von einer gesteigerten\n\nKennzeichnungskraft der Marke \"GERRI\" auszugehen.\n\nNeben den in Deutschland bereits von der Beklagten vertriebenen Erfri-\n\nschungsgetränken plane diese die Einführung eines Mineralwassers mit der im\n\nKlageantrag zu a angeführten Etikettierung.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,\n\ndas Zeichen \"KERRY Spring\" für\n\na) Mineralwasser oder\n\nb) Erfrischungsgetränke \n\n(Mineralwasser mit \n\nFruchtge-\n\nschmack)\n\nentsprechend den nachfolgend eingeblendeten Aufma-\n\nchungen zu benutzen, insbesondere es zu unterlassen,\n\ndieses Zeichen auf den vorgenannten Waren oder ihrer\n\nAufmachung oder Verpackung oder auf Kennzeichnungs-\n\nmitteln anzubringen, in den Verkehr zu bringen oder zu den\n\ngenannten Zwecken zu besitzen, unter diesem Zeichen die\n\nvorgenannten Waren einzuführen oder auszuführen oder\n\ndieses Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung\n\nim Zusammenhang mit den vorgenannten Waren zu benut-\n\nzen:\n\na)\n\nb)\n\nDie Klägerin hat die Beklagte weiterhin auf Auskunftserteilung und Fest-\n\nstellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, eine\n\nVerwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen bestehe nicht, weil sie\n\n\"KERRY\" nicht in Alleinstellung, sondern nur in einer Wort-/Bilddarstellung be-\n\nnutze und das Wort in den angegriffenen Kennzeichen keine prägende Be-\n\ndeutung besitze. Sie benutze die Bezeichnung \"KERRY Spring\" nur zur Be-\n\nschreibung des Ursprungsortes des Mineralwassers.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung ver-\n\nurteilt. Dem Auskunfts- und Feststellungsantrag hat es nur bezogen auf Erfri-\n\nschungsgetränke stattgegeben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zu-\n\nrückweisung der Anschlußberufung der Klägerin die Klage abgewiesen (OLG-\n\nRep München 1999, 97).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klage-\n\nanträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nII.\n\nDer Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 lit. b\n\nMarkenRL ab. Vor der Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das\n\nVerfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine\n\nVorabentscheidung zu den im Beschlußtenor gestellten Fragen einzuholen.\n\n1. Das Berufungsgericht hat markenrechtliche Ansprüche wegen Feh-\n\nlens einer Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verneint.\n\nDer Senat möchte eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr (Art. 5\n\nAbs. 1 lit. b MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) dagegen bejahen. Marken\n\nwirken auf die Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht\n\n(EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - Rs. C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999,\n\n734, 736 Tz. 27 f. = WRP 1999, 806 - Lloyd; BGHZ 139, 340, 347 - Lions).\n\nNach der Beurteilung des Senats sind die Voraussetzungen einer klanglichen\n\nVerwechslungsgefahr gegeben.\n\nBei mündlichen Benennungen stehen sich die Bezeichnungen \"GERRI\"\n\nund \"KERRY\" gegenüber, weil der Verkehr nach der Lebenserfahrung bei\n\nmündlichen Bestellungen das Zeichen der Beklagten auf \"KERRY\" verkürzt.\n\nDie Kollisionszeichen weisen in klanglicher Hinsicht eine hohe Ähnlichkeit auf.\n\n\"KERRY\" unterscheidet sich von \"GERRI\" im Klangbild nur unwesentlich bei\n\nden jeweiligen Anfangsbuchstaben. Zwischen den in Frage stehenden Waren\n\nder Klagemarken und der Kollisionszeichen besteht Identität bzw. hochgradige\n\nÄhnlichkeit.\n\nIst aber von einer großen klanglichen Zeichenähnlichkeit und Waren-\n\nidentität bzw. hoher Warenähnlichkeit auszugehen, so ist selbst bei durch-\n\nschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarken, die im Revisionsverfahren\n\nmangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts der Beurteilung\n\nzugrunde zu legen ist, eine Verwechslungsgefahr i.S. von Art. 5 Abs. 1 lit. b\n\nMarkenRL (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zu bejahen.\n\n2. Liegt eine Verwechslungsgefahr der Zeichen der Parteien nach Art. 5\n\nAbs. 1 lit. b MarkenRL vor, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits\n\nauf die Auslegung des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL an. Nach dieser Bestim-\n\nmung gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu ver-\n\nbieten, Angaben unter anderem über die geographische Herkunft der Ware im\n\ngeschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen\n\nGepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.\n\nDie Beklagte hat sich auf diese Beschränkung der Wirkungen der Marke\n\nberufen. Sie hat geltend gemacht, sie verwende die Bezeichnung \"KERRY\n\nSpring\" zur Beschreibung des Ursprungsortes des Mineralwassers in der Graf-\n\nschaft Kerry.\n\nDie Beklagte benutzt die Bezeichnung \"KERRY Spring\" allerdings auch,\n\num ihre Produkte von anderen Waren zu unterscheiden und um die Herkunft\n\nder Waren zu kennzeichnen und damit markenmäßig.\n\nOb die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL im Falle einer mar-\n\nkenmäßigen Benutzung des Zeichens durch einen Dritten zur Anwendung kom-\n\nmen kann, ist umstritten.\n\nDie Vorschrift des Art. 1bis des italienischen Markengesetzes vom\n\n21. Juni 1942 in der Fassung der Verordnung vom 4. Dezember 1992, Nr. 480\n\n(vgl. GRUR Int. 1994, 218) und Art. 20 des griechischen Markengesetzes - Ge-\n\nsetz Nr. 2239/1994 (vgl. GRUR Int. 1995, 886, 891) sehen ausdrücklich vor,\n\ndaß die Benutzung nicht markenmäßig erfolgen darf (vgl. hierzu Althammer/\n\nKlaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 23 Rdn. 5).\n\nZu der Vorschrift des § 23 Nr. 2 des deutschen Markengesetzes, durch\n\ndie Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL umgesetzt worden ist, ist in Rechtsprechung\n\nund Schrifttum umstritten, welche Bedeutung eine markenmäßige Benutzung\n\ndes Kollisionszeichens für die Anwendung dieser Regelung hat. Zum Teil wird\n\nvertreten, eine derartige Benutzung stehe der Anwendung des § 23 Nr. 2 Mar-\n\nkenG generell entgegen (so OLG Nürnberg GRUR 1996, 206, 207 f.; OLG Köln\n\nGRUR 1999, 66, 68; Starck, GRUR 1996, 688, 693; Fezer, Markenrecht,\n\n3. Aufl., § 23 Rdn. 10 m.w.N.). Nach anderer Auffassung schließt eine mar-\n\nkenmäßige Benutzung den Anwendungsbereich des § 23 Nr. 2 MarkenG nicht\n\ngenerell aus, sondern begründet in der Regel die Sittenwidrigkeit i.S. des § 23\n\nNr. 2 MarkenG (OLG Hamburg GRUR 1996, 982, 983; Keller, GRUR 1996,\n\n607, 612; Raßmann, GRUR 1999, 384, 387 f. m.w.N.). Schließlich wird ange-\n\nnommen, die markenmäßige Benutzung des Kollisionszeichens sei nur ein\n\nMerkmal bei der im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG gebotenen Abwägung\n\n(Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 23 Rdn. 35; Kur, CR 1996, 590, 592; Altham-\n\nmer/Klaka aaO § 23 Rdn. 8; vgl. auch Begr. zum Regierungsentwurf,\n\nBT-Drucks. 12/6581 S. 80 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 74).\n\nDer Senat möchte die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL\n\n(§ 23 Nr. 2 MarkenG) nicht schon deshalb generell verneinen, weil die Benut-\n\nzung der Bezeichnung durch den Dritten auch markenmäßig erfolgt.\n\nDie Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL (§ 23 Nr. 2 MarkenG)\n\nbetrifft nach ihrem Wortlaut jede Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Der\n\nBegriff der Benutzung im geschäftlichen Verkehr schließt den markenmäßigen\n\nGebrauch nicht aus.\n\nAuch der Zweck des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL (§ 23 Nr. 2 MarkenG)\n\nsteht dem Merkmal eines markenmäßigen Gebrauchs nicht zwingend entge-\n\ngen. Die Bestimmung dient der Verwirklichung der freien Verwendbarkeit be-\n\nschreibender Angaben und damit letztlich der Waren- und Dienstleistungsfrei-\n\nheit im gemeinsamen Markt (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97, Slg.\n\n1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438, 442 Tz. 62 - BMW). Sie ist damit Schutz-\n\nschranke gegenüber den Verbietungsrechten nach Art. 5 MarkenRL und not-\n\nwendige Ergänzung zu der durch die Harmonisierung bewirkten Öffnung des\n\nMarkenregisters (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 12/6581 S. 80\n\n= BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 74; Fezer aaO § 23 Rdn. 1; Ingerl/Rohnke aaO\n\n§ 23 Rdn. 5; Althammer/Klaka aaO § 23 Rdn. 3; vgl. auch BGH, Beschl. v.\n\n23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 467 = WRP 1998, 492 - BONUS).\n\nDer Senat hat allerdings in Erwägung gezogen, daß der Gerichtshof der\n\nEuropäischen Gemeinschaften die hier primär gestellte Vorlagefrage bereits im\n\nVerfahren \"Chiemsee\" (Urt. v. 4.5.1999 - Rs. C-108 und 109/97, Slg. 1999,\n\nI-2779 = GRUR 1999, 723) mit beantwortet haben könnte. Die Auslegung des\n\nArt. 6 Abs. 1 lit. b der MarkenRL war zwar nicht Gegenstand der dortigen Vor-\n\nlagefrage; in Tz. 28 wird jedoch ausgeführt, daß diese Vorschrift, die u.a. den\n\nFall regeln soll, daß eine Marke, die ganz oder zum Teil aus einer geographi-\n\nschen Bezeichnung besteht, eingetragen worden ist, Dritten nicht das Recht\n\neinräumt, eine solche Bezeichnung als Marke zu verwenden, sondern nur das\n\nRecht, die Bezeichnung beschreibend, d.h. als Angabe über die geographische\n\nHerkunft, zu benutzen, sofern die Benutzung den anerkannten Gepflogenhei-\n\nten in Gewerbe oder Handel entspricht. Es erscheint indessen nicht sicher, ob\n\ndiese Passage über den konkreten Fall hinausgehend als generelle Aussage\n\nzur Auslegung des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL zu verstehen ist (vgl. auch\n\nHackbarth, MarkenR 1999, 329, 331), d.h. dahingehend, daß eine markenmä-\n\nßige Benutzung grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift fällt.\n\nAuch Generalanwalt Jacobs hat im Verfahren \"Baby-dry\" (vgl. Tz. 78-80 der\n\nSchlußanträge vom 5.4.2001 in der Rechtssache C-383/99) die in Rede ste-\n\nhende Passage trotz ihrer allgemeinen Formulierung im Zusammenhang jenes\n\nEinzelfalls gesehen. Der Gerichtshof selbst ist in seiner Entscheidung \"Baby-\n\ndry\" (Urt. v. 20.9.2001 - Rs. C-383/99, Slg. 2001, I-1000 = GRUR 2001, 1145)\n\nauf Tz. 28 der \"Chiemsee\"-Entscheidung nicht zurückgekommen. Anders als im\n\nFall \"Chiemsee\", in dem die Klagemarke ganz oder zum Teil aus einer geogra-\n\nphischen Bezeichnung bestand, geht es im Streitfall um die Kollision der ein\n\nPhantasiewort darstellenden Klagemarke mit einer Bezeichnung, die nach dem\n\nVorbringen der Beklagten zur Beschreibung des Ursprungsortes ihres Produk-\n\ntes verwendet wird.\n\nIm Rahmen des notwendigen Ausgleichs zwischen der Öffnung des\n\nMarkenregisters, den Verbietungsrechten des Art. 5 MarkenRL und der Funkti-\n\non des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL (§ 23 Nr. 2 MarkenG), einer Monopolisie-\n\nrung freihaltebedürftiger Angaben entgegenzuwirken, ist überdies von beson-\n\nderer Bedeutung, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften den\n\nBegriff des markenmäßigen Gebrauchs nach Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL (§ 14\n\nAbs. 2 Nr. 1 MarkenG) weit ausgelegt hat (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 438,\n\n441 Tz. 42 - BMW).\n\nDa der Senat den Begriff eines markenmäßigen Gebrauchs in Art. 5\n\nAbs. 1 MarkenRL (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG) und in Art. 6 Abs. 1\n\nlit. b MarkenRL (§ 23 Nr. 2 MarkenG) einheitlich auslegen möchte, sollte nach\n\nseiner Ansicht der notwendige Ausgleich zwischen dem Markenschutz und dem\n\nInteresse, beschreibende Angaben freizuhalten, dadurch erreicht werden, daß\n\nein markenmäßiger Gebrauch nicht von vornherein vom Anwendungsbereich\n\ndes Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL (§ 23 Nr. 2 MarkenG) ausgenommen wird.\n\nVielmehr sollte bei der nach Art. 6 Abs. 1 letzter Halbsatz MarkenRL vorgese-\n\nhenen Prüfung, ob die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewer-\n\nbe oder Handel entspricht, der Umstand einer markenmäßigen Benutzung des\n\nZeichens durch den Dritten berücksichtigt werden. Im Rahmen der Beurteilung\n\nder Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 MarkenRL sollte der markenmäßige\n\nGebrauch ein Kriterium sein, das im jeweiligen Einzelfall einen Verstoß gegen\n\ndie anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel (mit-)begründen\n\nkann.\n\nDies könnte etwa dann der Fall sein, wenn die beschreibende Funktion der\n\nAngabe ganz oder überwiegend hinter der kennzeichenmäßigen Verwendung\n\nzurücktritt.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_258-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-07/i-zr-258-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_258-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_258-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-07/i-zr-258-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_258-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:54:51.824937+00:00"}}