{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_256-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-01-18","aktenzeichen":"I ZR 256/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"CMR Art. 17 Abs. 2 Zur Frage der Unvermeidbarkeit eines in der Nähe von Moskau begangenen Überfalls auf einen Lkw-Transport, bei dem die Ladung (Sanitärausrüstungs- gegenstände) entwendet wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n18. Januar 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nI ZR 256/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nCMR Art. 17 Abs. 2\n\nZur Frage der Unvermeidbarkeit eines in der Nähe von Moskau begangenen\n\nÜberfalls auf einen Lkw-Transport, bei dem die Ladung (Sanitärausrüstungs-\n\ngegenstände) entwendet wurde.\n\nBGH, Urt. v. 18. Januar 2001 - I ZR 256/98 - OLG Naumburg\n\nLG Dessau\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 11. September 1998 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine Import-Export Handelsgesellschaft, nimmt die Be-\n\nklagte, die ein Speditions- und Frachtführergewerbe betreibt und in Perm/Ruß-\n\nland eine selbständige Niederlassung unterhält, wegen des Verlustes von\n\nTransportgut auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie Klägerin erteilte dem Geschäftsführer der Beklagten, der auch Leiter\n\nder Niederlassung in Perm ist, am 29. April 1996 telefonisch den Auftrag, Sa-\n\nnitärausrüstungsgegenstände per Lkw von Deutschland nach Rußland zu be-\n\nfördern. Die Verladeformalitäten und die Erstellung der für den Transport erfor-\n\nderlichen Papiere erledigte die Beklagte. Der Einsatz des Lkws und des Fah-\n\nrers\n\nB. erfolgte durch die Niederlassung der Beklagten in Perm. Der Fahrer\n\nübernahm das Transportgut am 6. und 7. Mai 1996 in Offenburg und Magde-\n\nburg/Rottensee. Am 15. Mai 1996 teilte die Niederlassung der Beklagten in\n\nPerm der Klägerin per Fax-Schreiben mit, daß die Ladung in der Nähe von\n\nMoskau vollständig entwendet worden sei.\n\nIn seiner bei der russischen Polizei am 14. Mai 1996 erstatteten Anzeige\n\nhat der Fahrer zum Hergang der Entwendung folgendes angegeben: Er sei am\n\n13. Mai 1996 gegen 23.30 Uhr von vier ihm unbekannten Personen, von denen\n\nzwei als Milizmitarbeiter uniformiert gewesen seien, angehalten worden. Auf\n\nderen Verlangen habe er zunächst seine Papiere vorgezeigt. Anschließend sei\n\ner aufgefordert worden, sein Fahrzeug zu verlassen und in einen Pkw einzu-\n\nsteigen, mit dem er dann in einen Wald gebracht worden sei. Dort hätten die\n\nPersonen ihn an einem Baum festgebunden. Die Nacht habe er in dem Wald\n\nverbringen müssen. Am nächsten Morgen seien die ihm unbekannten Perso-\n\nnen weggefahren. Nachdem er sich befreit gehabt habe und aus dem Wald\n\nherausgekommen sei, habe er seinen Lkw in der Nähe des Waldes ohne das\n\nLadungsgut vorgefunden.\n\nDie Klägerin begehrt mit ihrer Klage Ersatz für das in Verlust geratene\n\nGut. Sie hat vorgebracht, die Beklagte mit der Durchführung des streitgegen-\n\nständlichen Transports beauftragt zu haben. Ferner hat die Klägerin die Auf-\n\nfassung vertreten, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden gemäß\n\nArt. 17 Abs. 1 CMR, weil der von ihr eingesetzte Fahrer nicht die äußerste ihm\n\nzumutbare Sorgfalt aufgewendet habe. Er hätte erkennen müssen, daß es sich\n\nnicht um eine ordnungsgemäße Polizeikontrolle gehandelt habe, weil von den\n\nvier Personen, die ihn angehalten hätten, zwei nicht uniformiert gewesen seien\n\nund es sich bei dem von den anhaltenden Personen benutzten Pkw unstreitig\n\nnicht um ein Polizeifahrzeug gehandelt habe. Der Fahrer hätte sich deshalb\n\nvon der Identität der vermeintlichen Polizeibeamten überzeugen müssen, zu-\n\nmal es keinen Anlaß für eine Kontrolle gegeben habe.\n\nDer Nettowert des entwendeten Gutes, das ein Rohgewicht von 7.433 kg\n\ngehabt habe, habe 270.170,69 DM betragen.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag in Deutscher Mark\n\nzu bezahlen, der sich aus folgender Rechnung gemäß Art. 23 CMR\n\nergibt:\n\n7.433 kg fehlendes Gewicht x 8,33 Rechnungseinheiten, diese zu\nberechnen aus dem Sonderziehungsrecht des Internationalen\n\nWährungsfonds am Tag des Urteils, nebst 12,5 % Zinsen hieraus\nseit dem 2. August 1996.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ihre Passivlegitimation\n\nin Abrede gestellt und dazu behauptet, es sei mit der Klägerin vereinbart wor-\n\nden, daß ihre Niederlassung in Perm Auftragnehmerin des streitgegenständli-\n\nchen Transportes habe sein sollen. Ferner hat die Beklagte geltend gemacht,\n\nder Verlust des Transportgutes beruhe auf einem unabwendbaren Ereignis, so\n\ndaß ihre Haftung nach Art. 17 Abs. 2 CMR entfalle. Der Fahrer habe nach den\n\nGesamtumständen davon ausgehen müssen, daß er in eine Polizeikontrolle\n\ngeraten sei. Folgerichtig habe er sein Fahrzeug angehalten. Es habe für ihn\n\nnicht den geringsten Grund gegeben, sich der Polizeikontrolle zu entziehen.\n\nAndernfalls wäre er das Risiko eingegangen, daß die eingesetzten Milizionäre\n\nvon ihrer Schußwaffe Gebrauch gemacht und auf ihn geschossen hätten. Er sei\n\nauch verpflichtet gewesen, aus seinem Fahrzeug auszusteigen, weil ihm eine\n\nÜberschreitung der zulässigen Geschwindigkeit vorgeworfen worden sei. Um\n\nsich selbst von der Radarmessung überzeugen zu können, sei er aufgefordert\n\nworden, in das von den anhaltenden Personen benutzte Fahrzeug einzustei-\n\ngen. Entgegen der Behauptung der Klägerin habe das Transportgut, dessen\n\nWert sie mit Nichtwissen bestreite, nur ein Bruttogewicht von 6.177 kg gehabt.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte mit Ausnahme eines Teils der geltend\n\ngemachten Zinsen antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat\n\ndas Berufungsgericht die Klage abgewiesen.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt\n\ndie Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach Art. 17\n\nAbs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 3 CMR verneint, da sie sich auf einen Haftungsaus-\n\nschluß gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR berufen könne. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDas Landgericht habe die Passivlegitimation der Beklagten mit Recht\n\nbejaht, da sie nicht hinreichend dargelegt und bewiesen habe, daß sie den\n\nstreitgegenständlichen Transportauftrag nicht für sich, sondern für ihre selb-\n\nständige Niederlassung in Perm angenommen habe. Eine Haftung der Be-\n\nklagten sei jedoch nach Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen, weil der Fahrer\n\ndie Umstände, die zum Verlust des Gutes geführt hätten, nicht habe vermeiden\n\nund deren Folgen auch nicht habe abwenden können. Insbesondere aus der\n\nAnzeige des Fahrers vom 14. Mai 1996 ergebe sich, daß das Transportgut\n\ndurch einen Raubüberfall auf den fahrenden Lkw abhanden gekommen sei. Die\n\nAngaben zum Hergang des Vorfalls würden durch das Protokoll der russischen\n\nErmittlungsbehörden über die am 14. Mai 1996 durchgeführte Tatortbesichti-\n\ngung gestützt. Die Klägerin habe zwar Zweifel an der Darstellung der Gesche-\n\nhensabläufe geäußert und die gesamten Umstände des angeblichen Überfalls\n\nals dubios und nicht nachvollziehbar bezeichnet. Sie habe jedoch nicht aus-\n\ndrücklich bestritten, daß dem Verlust des Gutes ein Raubüberfall auf den fah-\n\nrenden Lkw zugrunde gelegen habe. Ein Raubüberfall auf einen fahrenden\n\nLastzug sei im allgemeinen unvermeidbar i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR, sofern\n\ndie konkreten Umstände des Einzelfalls nicht für ein Außerachtlassen der äu-\n\nßersten, einem besonders gewissenhaften Frachtführer bzw. Fahrer vernünfti-\n\ngerweise noch zumutbaren Sorgfalt sprächen. Im Streitfall sei nichts für die\n\nAnnahme ersichtlich, der Frachtführer oder der Fahrer hätten die ihnen zumut-\n\nbaren Sorgfaltspflichten außer acht gelassen. Entgegen der Auffassung des\n\nLandgerichts sei nicht zu erkennen, auf welche Weise der Frachtführer oder\n\nder Fahrer den Verlust des Transportgutes hätten vermeiden können. Dem\n\nFahrer sei es angesichts der Anwesenheit von zwei Milizsoldaten insbesondere\n\nnicht zumutbar gewesen, die Aufforderung zum Anhalten zu mißachten, da er\n\nsich sonst einer nicht unerheblichen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt\n\nhätte.\n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht\n\ndavon ausgegangen, daß die Beklagte von der Klägerin mit dem Transport des\n\nin Verlust geratenen Gutes von Deutschland nach Rußland beauftragt worden\n\nist.\n\nDie Revisionserwiderung rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehler-\n\nhaft unberücksichtigt gelassen, daß sich aus dem für den streitgegenständli-\n\nchen Transport ausgestellten CMR-Frachtbrief (GA 99) ergebe, daß die selb-\n\nständige Niederlassung der Beklagten in Perm/Rußland von der Klägerin als\n\nFrachtführerin beauftragt worden sei. Denn in Ziffer 16 des Frachtbriefs sei als\n\nFrachtführerin die H. Handelsgesellschaft \n\nImport-Export Perm, L.stra-\n\nße, Perm/Rußland, angegeben. Gemäß Art. 9 Abs. 1 CMR erbringe\n\nder Frachtbrief bis zum Beweis des Gegenteils den Nachweis für den Abschluß\n\nund den Inhalt des Beförderungsvertrags. Die Klägerin habe den ihr danach\n\nobliegenden Beweis, daß sie die Beklagte mit dem streitgegenständlichen\n\nTransport beauftragt habe, nicht erbracht.\n\nDieses Vorbringen rechtfertigt nicht die von der Revisionserwiderung er-\n\nstrebte Abweisung der Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklag-\n\nten. Ein ordnungsgemäß ausgestellter und unterzeichneter CMR-Frachtbrief\n\nerbringt nach Art. 9 Abs. 1 CMR zwar den widerleglichen Beweis für den Ab-\n\nschluß und den Inhalt des Beförderungsvertrags und für die Übernahme des\n\nTransportgutes (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1988 - I ZR 149/86, TranspR 1988, 370,\n\n371; Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 251/94, TranspR 1998, 21, 23 = VersR 1998, 79;\n\nKoller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 9 CMR Rdn. 2; MünchKommHGB/Basedow,\n\nArt. 9 CMR Rdn. 3) und führt insoweit zur Beweislastumkehr (vgl. BGH\n\nTranspR 1998, 21, 23; Herber/Piper, CMR, Art. 9 Rdn. 1). Im Streitfall entfällt\n\ndie Beweiswirkung des Art. 9 Abs. 1 CMR jedoch, da nicht ersichtlich ist, daß\n\nder Frachtbrief für die selbständige Niederlassung der Beklagten in Perm un-\n\nterzeichnet worden ist. Der in Feld 23 des maßgeblichen CMR-Frachtbriefs\n\nenthaltene Rundstempel nebst Unterschrift reicht für eine derartige Annahme\n\nnicht aus, weil er nur die deutsche Firmenbezeichnung der Beklagten \"H. Han-\n\ndelsgesellschaft Import - Export m.b.H.\" und den Zusatz \"NL Perm\" enthält. Aus\n\nder bloßen Angabe \"NL Perm\" kann - ungeachtet der Empfängerangabe in\n\nFeld 16 - nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit geschlossen werden, daß\n\ndie Klägerin eine selbständige Niederlassung der Beklagten mit der Durchfüh-\n\nrung des streitgegenständlichen Transports beauftragt hat, zumal nicht einmal\n\nerkennbar ist, daß die Niederlassung der Beklagten in Perm selbständig ist. Da\n\nunter den gegebenen Umständen eine Beweislastumkehr zugunsten der Be-\n\nklagten nicht in Betracht kommt, ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von\n\nderen Passivlegitimation ausgegangen.\n\n2. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, eine CMR-Haftung der\n\nBeklagten gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 3 i.V. mit Art. 3 CMR schei-\n\nde aus, weil sie nach Art. 17 Abs. 2 CMR von ihrer Haftung befreit sei, hält der\n\nrevisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nGemäß Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR schuldet der Frachtführer\n\ngrundsätzlich Schadensersatz u.a. für den während seiner Obhutszeit einge-\n\ntretenen Verlust des Transportgutes. Er ist von dieser Haftung nach Art. 17\n\nAbs. 2 CMR dann befreit, wenn der Schaden durch Umstände verursacht wor-\n\nden ist, die sowohl für ihn selbst als auch für seine Gehilfen (Art. 3 CMR) un-\n\nvermeidbar waren und deren Folgen keine dieser Personen abwenden konnte.\n\nUnvermeidbarkeit i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR ist nur anzunehmen, wenn der\n\nFrachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, daß der Schaden auch bei\n\nAnwendung der äußersten, dem Frachtführer möglichen und zumutbaren\n\nSorgfalt nicht hätte vermieden werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v.\n\n8.10.1998 - I ZR 164/96, TranspR 1999, 59, 61 = VersR 1999, 469; Urt. v.\n\n13.4.2000 - I ZR 290/97, TranspR 2000, 407, 408 = VersR 2000, 1437; Urt. v.\n\n13.7.2000 - I ZR 49/98, TranspR 2000, 409, 410 = VersR 2001, 261).\n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, der streitgegenständliche\n\nVerlust sei für die Beklagte bzw. den mit der Durchführung des Transports be-\n\ntrauten Fahrer, für dessen Verhalten die Beklagte nach Art. 3 CMR einzuste-\n\nhen hat, unvermeidbar i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR gewesen, weil das Gut\n\ndurch einen Raubüberfall auf den fahrenden Lkw abhanden gekommen sei.\n\nDem Fahrer sei nach den konkreten Umständen keine andere Möglichkeit ge-\n\nblieben, als seinen Lkw anzuhalten und der Aufforderung der ihn stoppenden\n\nPersonen, von denen zwei Milizuniformen getragen hätten, nachzukommen,\n\nseine Papiere vorzuzeigen und auszusteigen. Nach dem Verlassen seines\n\nFahrzeugs habe er sich in der Gewalt von vier Personen befunden, denen er\n\nsich wegen ihrer Übermacht nicht habe widersetzen können. Die gegen diese\n\nBeurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.\n\nb) Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten und\n\nvon der Beklagten vorgetragenen Hergangs des streitgegenständlichen Vor-\n\nfalls kann nicht angenommen werden, daß der Fahrer der Beklagten im Zu-\n\nsammenhang mit dem Raubüberfall die äußerste, ihm nach den Umständen\n\ndes Falles vernünftigerweise zumutbare Sorgfalt hat walten lassen.\n\naa) Das Berufungsgericht ist im Tatsächlichen zunächst davon ausge-\n\ngangen, daß das Transportgut durch einen Raubüberfall abhanden gekommen\n\nist. Es hat angenommen, die Klägerin habe zwar Zweifel an der Darstellung der\n\nGeschehensabläufe seitens der Beklagten geäußert und die Auffassung ver-\n\ntreten, es seien Ungereimtheiten vorhanden. Die Klägerin habe jedoch - so hat\n\ndas Berufungsgericht gemeint - nicht ausdrücklich bestritten, daß dem Verlust\n\ndes Gutes ein Raubüberfall zugrunde gelegen habe. Diese Beurteilung erweist\n\nsich als verfahrensfehlerhaft.\n\nDas Berufungsgericht hat - wie die Revision mit Recht rügt - rechtsfeh-\n\nlerhaft unberücksichtigt gelassen, daß die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom\n\n17. Juli 1997 ausdrücklich bestritten hat, daß überhaupt eine Kontrolle des\n\nFahrers durch falsche oder richtige Polizeibeamte erfolgt sei. Darüber hinaus\n\nhat die Klägerin an der Darstellung der Geschehensabläufe durch den Fahrer\n\nund die Beklagte Zweifel angemeldet und - was das Berufungsgericht an sich\n\nauch zutreffend erkannt hat - auf Widersprüche und Ungereimtheiten hinge-\n\nwiesen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht nicht annehmen,\n\ndie Klägerin habe nicht substantiiert in Abrede gestellt, daß das Gut durch ei-\n\nnen Raubüberfall abhanden gekommen sei. Es hätte sich vielmehr mit dem\n\nVorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 12. Mai 1997 im einzelnen aus-\n\neinandersetzen müssen, in dem auf das Anlagenkonvolut B 5 Bezug genom-\n\nmen wird, das offenbar eine detaillierte Schilderung des Vorfalls durch den\n\nFahrer anläßlich seiner Zeugenvernehmung im Rahmen eines von der Staats-\n\nanwaltschaft Dessau durchgeführten Ermittlungsverfahrens enthält. Das wird\n\nim wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen sein. Die Anlage B 5 be-\n\nfindet sich allerdings nicht bei den Akten und es ist nicht ersichtlich, ob sie im\n\nVerfahren vorgelegen hat. Die Beklagte hat aber im neu eröffneten Berufungs-\n\nverfahren Gelegenheit, das Anlagenkonvolut B 5, wie bereits in ihrer Klageer-\n\nwiderung vom 12. Mai 1997 angekündigt, zum Gegenstand des Rechtsstreits\n\nzu machen.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat des weiteren angenommen, das Gut sei\n\ndurch einen Raubüberfall auf den fahrenden Lkw abhanden gekommen. Es hat\n\nsich hierbei auf die Schilderung des Tathergangs durch den Fahrer anläßlich\n\nder von ihm am 14. Mai 1996 bei der russischen Polizei erstatteten Anzeige\n\nund das Protokoll der russischen Ermittlungsbehörden über die Tatortbesichti-\n\ngung vom 14. Mai 1996 gestützt. Daraus läßt sich die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts jedoch nicht herleiten.\n\nDas Berufungsgericht hat keine näheren Feststellungen zu den Umstän-\n\nden getroffen, die zum Anhalten des Lkw geführt haben. Auf der Grundlage der\n\nSachverhaltsschilderungen der Beklagten und des Fahrers ist davon auszuge-\n\nhen, daß der Fahrer aufgrund einer fingierten Polizeikontrolle zum Anhalten\n\nund Aussteigen veranlaßt wurde. Anhaltspunkte dafür, daß ein bewaffneter\n\nÜberfall auf einen fahrenden Lkw vorgelegen haben könnte, wie es in dem vom\n\nSenat mit Urteil vom 13. November 1997 entschiedenen Revisionsverfahren\n\nI ZR 157/95 (TranspR 1998, 250) der Fall war, auf das sich das Berufungsge-\n\nricht zur Stützung seiner Ansicht bezogen hat, sind vom Berufungsgericht nicht\n\nfestgestellt worden und können auch dem Vorbringen der Beklagten nicht ent-\n\nnommen werden.\n\ncc) Zur Beantwortung der Frage, ob der streitgegenständliche Verlust\n\ndes Transportgutes für die Beklagte unvermeidbar war i.S. von Art. 17 Abs. 2\n\nCMR, bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen.\n\n(1) Daß ein Haftungsausschluß gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR - wie die Re-\n\nvision geltend macht - im Streitfall schon daran scheitert, daß der Frachtführer\n\nden Transport nur mit einem Fahrer hat durchführen lassen (vgl. dazu BGH,\n\nUrt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95, TranspR 1998, 25 = VersR 1998, 82; Urt. v.\n\n28.5.1998 - I ZR 73/96, TranspR 1998, 454 = VersR 1998, 1264, jeweils zu\n\nArt. 29 Abs. 1 CMR), kann auf der bisherigen Tatsachengrundlage nicht ange-\n\nnommen werden. Da es bislang an konkreten Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts zu den näheren Umständen fehlt, die zum Anhalten und Verlassen des\n\nLkw durch den Fahrer geführt haben, kann nicht abschließend beurteilt wer-\n\nden, ob der Einsatz eines zweiten Fahrers die Entwendung der Ladung in der\n\nkonkreten Situation hätte verhindern können.\n\n(2) Entgegen der Auffassung der Revision kann ein Sorgfaltspflichtver-\n\nstoß des Fahrers nicht darin erblickt werden, daß er die Anhaltesignale der ihn\n\nanhaltenden Personen befolgt hat und nicht bis zur nächsten Milizstation wei-\n\ntergefahren ist. Auf der bisherigen Tatsachengrundlage kann schon nicht da-\n\nvon ausgegangen werden, daß der Fahrer erkennen konnte, daß es sich ledig-\n\nlich um eine fingierte Polizeikontrolle gehandelt hat. Denn die Beklagte hat\n\nunter Beweisantritt vorgetragen, die Person, die den Fahrer angehalten hat,\n\nhabe eine Uniformjacke mit Dienstmarke getragen. Es kann nach dem unstrei-\n\ntigen Sachverhalt und den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht\n\nangenommen werden, daß der Fahrer sofort alle vier Täter und das von ihnen\n\nbenutzte Fahrzeug erkennen konnte. Die Revisionserwiderung verweist darauf,\n\ndaß der Fahrer bei seiner Vernehmung im von der Staatsanwaltschaft Dessau\n\ndurchgeführten Ermittlungsverfahren ausgesagt habe, die beiden in Zivil ge-\n\nkleideten Täter habe er erst beim Einsteigen in das von den Tätern benutzte\n\nFahrzeug entdecken können. Diese von der Revisionserwiderung in Bezug ge-\n\nnommene Zeugenaussage zum Tathergang kann der Revisionsentscheidung\n\nallerdings nicht zugrunde gelegt werden, da sie offenbar in dem bislang nicht\n\nzu den Akten gelangten Anlagenkonvolut B 5 enthalten ist.\n\nNach den bisherigen Feststellungen ist in der Revisionsinstanz sonach\n\ndavon auszugehen, daß der Fahrer annehmen mußte, er sei in eine \"echte\"\n\nPolizeikontrolle geraten. Bei dieser Sachlage war es ihm aber nicht zumutbar,\n\ndie Anhaltesignale zu ignorieren und bis zur nächsten Milizstation weiterzufah-\n\nren.\n\n(3) Ein Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrers kann sich jedoch möglicher-\n\nweise daraus ergeben, daß er der Aufforderung der ihn anhaltenden Person\n\nnachgekommen ist, sein Fahrzeug zu verlassen. Die Klägerin hat mit Schrift-\n\nsatz vom 17. Juli 1997 unwidersprochen vorgetragen, es sei im Fernverkehr mit\n\nRußland absolut üblich, daß sich der Fahrer bei einer Kontrolle durch die rus-\n\nsische Verkehrspolizei (GAI) oder Miliz den Dienstausweis des kontrollieren-\n\nden Polizeibeamten geben lasse, bevor er aus dem Fahrerhaus aussteige.\n\nDies sei den kontrollierenden Polizeibeamten auch bekannt. Bei einer \"echten\"\n\nKontrolle werde dem Verlangen des Fahrers bereitwillig nachgekommen und\n\nein Dienstausweis vorgelegt.\n\nDas Berufungsgericht hat bislang nicht festgestellt, daß der Fahrer sich\n\nvor dem Aussteigen einen Dienstausweis hat zeigen lassen. Den Akten kann\n\ndies ebenfalls nicht entnommen werden. Die Beklagte hat allerdings vorgetra-\n\ngen, die Person, die den Fahrer angehalten habe, habe eine Uniformjacke und\n\ndie von der Klägerin angesprochene Dienstmarke getragen. Die Revisionser-\n\nwiderung verweist zudem darauf, daß der Fahrer bei seiner Vernehmung im\n\nErmittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dessau bekundet habe, es habe\n\nsich in seiner Fahrtrichtung am Straßenrand ein gültiges Verkehrsschild mit der\n\nBeschriftung \"GAI 500 m\" befunden, das für ihn besagt habe, es könnte in ei-\n\nner Entfernung von 500 m eine Verkehrskontrolle stattfinden; etwa 300-400 m\n\nnach dem Schild sei er dann auch tatsächlich angehalten worden. Das Beru-\n\nfungsgericht wird diesem Vorbringen nachzugehen und zu prüfen haben, ob\n\nder Fahrer unter diesen Umständen mit einer nur fingierten Kontrolle rechnen\n\nmußte und deshalb Veranlassung hatte, sich einen Dienstausweis der kontrol-\n\nlierenden Person vorlegen zu lassen.\n\n3. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren\n\ngegebenenfalls auch zu berücksichtigen haben, daß die Beklagte den Wert\n\nund das Gewicht des in Verlust geratenen Gutes in zulässiger Weise bestritten\n\nhat und es insoweit bislang an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen\n\nfehlt.\n\nFerner wird das Berufungsgericht - sofern es zu einer Haftung der Be-\n\nklagten dem Grunde nach gelangt - zu prüfen haben, ob die Klägerin den Ver-\n\nlust des Gutes dadurch i.S. von Art. 17 Abs. 5 CMR mitverursacht hat, daß sie\n\n- was allerdings bestritten ist - die Beklagte und den Fahrer in Unkenntnis dar-\n\nüber gelassen habe, daß die Wertdeklaration von ca. 30.000,-- DM nicht richtig\n\ngewesen sei, der wahre Wert des Gutes vielmehr - so die bestrittene Behaup-\n\ntung der Klägerin - etwa 270.000,-- DM betragen habe. Denn die Beklagte hat\n\nin ihrer Klageerwiderung vom 12. Mai 1997 u.a. vorgebracht, im russischen\n\nVerlade- und Frachtführergewerbe bestehe grundsätzlich die Verkehrsübung,\n\ndaß bei Transportgut, dessen Wert pro Lastzug ca. 100.000,-- DM überschrei-\n\nte, von seiten des Frachtführers die Lastzüge mit zwei Fahrern besetzt würden\n\nbzw. der vom Verlader vorgegebene Begleitschutz mitgeführt werde. Für den\n\nTransit durch Polen habe im Jahre 1996 zudem eine Anordnung des polni-\n\nschen Zolls bestanden, daß bei Transportgut ab 100.000,-- DM Warenwert je\n\nLastzug ausschließlich im Konvoi mit anderen Lastzügen unter amtlichem Be-\n\ngleitschutz habe gefahren werden dürfen. Es erscheint nicht von vornherein\n\nausgeschlossen, daß die von der Beklagten angeführten zusätzlichen Siche-\n\nrungsmaßnahmen den in Rede stehenden Verlust des Transportgutes verhin-\n\ndert hätten.\n\nIII. Danach war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil\n\naufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_256-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-18/i-zr-256-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_256-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_256-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-18/i-zr-256-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_256-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:49:03.652457+00:00"}}