{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_246-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-11-02","aktenzeichen":"I ZR 246/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. November 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Gemeinkostenanteil GeschmMG § 14a Abs. 1 Satz 2 a) Ist gemäß § 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG Schadensersatz durch Heraus- gabe des Verletzergewinns zu leisten, dürfen Gemeinkosten nur abgezogen werden, wenn und soweit sie ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können. b) Der Verletzer kann bei der Bestimmung der Höhe des Verletzergewinns nicht geltend machen, dieser beruhe teilweise auf besonderen eigenen Ver- triebsleistungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 246/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ :\nja\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n2. November 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nGemeinkostenanteil\n\nGeschmMG § 14a Abs. 1 Satz 2\n\na) Ist gemäß § 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG Schadensersatz durch Heraus-\ngabe des Verletzergewinns zu leisten, dürfen Gemeinkosten nur abgezogen\nwerden, wenn und soweit sie ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden\nGegenständen unmittelbar zugerechnet werden können.\n\nb) Der Verletzer kann bei der Bestimmung der Höhe des Verletzergewinns\nnicht geltend machen, dieser beruhe teilweise auf besonderen eigenen Ver-\ntriebsleistungen.\n\nBGH, Urt. v. 2. November 2000 - I ZR 246/98 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Be-\n\nklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nDüsseldorf vom 11. August 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin und die Beklagte zu 1 sind Unternehmen der Schmuckwa-\n\nrenindustrie. Die Klägerin ist Inhaberin eines Geschmacksmusters für einen\n\nSpannring (Platin-Fingerring mit Brillanten, MR 264 AG A. ). In einem zwi-\n\nschen den Parteien geführten Vorprozeß ist rechtskräftig festgestellt worden,\n\ndaß die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2, ihr Geschäftsführer, verpflichtet\n\nsind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist,\n\ndaß die Beklagten Nachbildungen des Geschmacksmusters in drei verschiede-\n\nnen Gestaltungen gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten oder in den Verkehr\n\ngebracht haben. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien über die Höhe\n\ndes Schadensersatzes.\n\nMit Schreiben vom 12. September 1989 legten die Beklagten Rechnung\n\nüber die durch Herstellung und Verkauf der drei Nachbildungen erzielten Erlö-\n\nse und Gewinne. Nach dieser Aufstellung ergab sich ein Gesamtgewinn von\n\n11.694,35 DM.\n\nMit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung von Schadensersatz in\n\nHöhe des von ihr auf der Grundlage der Rechnungslegung angenommenen\n\nVerletzergewinns von 120.703,92 DM. Die mit 109.009,57 DM ausgewiesenen,\n\nder Höhe nach aber bestrittenen Gemeinkosten der Beklagten zu 1 seien bei\n\nder Gewinnermittlung bereits aus Rechtsgründen nicht zu berücksichtigen. Die\n\nProduktion und der Vertrieb der Spannringe habe sich zudem nicht auf die\n\nGemeinkosten der Beklagten zu 1 ausgewirkt. Der Schadensersatzanspruch\n\nwerde hilfsweise in Höhe von 82.157,70 DM als Anspruch auf Zahlung einer\n\nangemessenen Lizenzgebühr geltend gemacht, die hier unter Berücksichtigung\n\nder besonderen Umstände 30 % der von der Beklagten zu 1 erzielten Ver-\n\nkaufserlöse betrage.\n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Nach ihrer Ansicht\n\nübersteigt der Verletzergewinn nicht die in der Rechnungslegung ausgewiese-\n\nnen 11.694,35 DM, weil die Gemeinkosten in voller Höhe abzusetzen seien.\n\nDie angemessene Lizenzgebühr sei mit 30 % des erzielten Gewinns und dem-\n\nentsprechend mit 3.508,30 DM zu veranschlagen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten nach den Grundsätzen der Lizenza-\n\nnalogie gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 38.306,43 DM zuzüglich Zinsen\n\nverurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die\n\nParteien jeweils Berufung eingelegt. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung\n\naus dem angefochtenen Urteil haben die Beklagten an die Klägerin\n\n39.880,13 DM gezahlt.\n\nDie Klägerin hat im Berufungsverfahren beantragt, die Beklagten unter\n\nAbänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, als Gesamtschuldner\n\nan sie insgesamt 120.703,92 DM nebst Zinsen zu bezahlen.\n\nDie Beklagten haben beantragt, das angefochtene Urteil unter Zurück-\n\nweisung der Berufung der Klägerin teilweise abzuändern und die Klage inso-\n\nweit abzuweisen, als mit dieser ein Betrag von mehr als 3.508,30 DM nebst\n\nZinsen gefordert werde. Weiter haben die Beklagten gemäß § 717 Abs. 2 ZPO\n\nbeantragt, die Klägerin zur Zahlung des Betrages zu verurteilen, um den ihre\n\n- zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil\n\ngeleistete - Zahlung in Höhe von 39.880,13 DM den tatsächlich geschuldeten\n\nBetrag übersteige.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen\n\nund auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil unter dessen\n\nteilweiser Abänderung dahingehend neu gefaßt, daß die Beklagten als Ge-\n\nsamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 35.199,82 DM nebst Zinsen\n\nzu bezahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen wird. Die weitergehende\n\nBerufung der Beklagten und ihren Zahlungsantrag hat das Berufungsgericht\n\nzurückgewiesen.\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag im Umfang ih-\n\nres Unterliegens weiter. Die Beklagten haben Anschlußrevision eingelegt, mit\n\nder sie ihre zuletzt gestellten Berufungsanträge, soweit sie beschwert sind,\n\nweiterverfolgen. Die Parteien beantragen jeweils, die Revision der Gegenseite\n\nzurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten füh-\n\nren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des\n\nRechtsstreits an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagten verpflichtet\n\nseien, an die Klägerin den Betrag von 35.199,82 DM als Verletzergewinn zu\n\nbezahlen.\n\nDurch den Verkauf von Spannringen, die Nachbildungen des geschütz-\n\nten Geschmacksmusters der Klägerin gewesen seien, habe die Beklagte zu 1\n\neinen Gewinn von insgesamt 50.285,46 DM erzielt. Ausgangspunkt für die Be-\n\nrechnung des Gewinns seien die in der Rechnungslegung vom 12. September\n\n1989 mitgeteilten Verkaufserlöse und Kosten. Danach ergäben sich folgende\n\nZahlen:\n\nRing I a\n\nRing I b\n\nRing I d\n\nVerkaufserlös\n(ohne Skontoabzug): 12.230,00 DM\n 5.208,00 DM\nMaterialkosten:\n 1.474,76 DM\nLohnkosten:\n 4.799,20 DM\nGemeinkosten:\n\n57.950,00 DM 203.679,00 DM\n22.896,00 DM 79.768,00 DM\n 7.988,16 DM 29.558,10 DM\n23.298,24 DM 80.912,13 DM\n\nDieses Zahlenwerk sei allerdings bei der Position \"Gemeinkosten\" zu\n\nkorrigieren. Die ausgewiesenen Gemeinkosten könnten der Gewinnberech-\n\nnung nicht zugrunde gelegt werden, weil die Beklagten die entsprechenden\n\nKostenfaktoren nicht substantiiert dargelegt hätten. Bei der Gewinnberechnung\n\nseien daher die Gemeinkosten zugrunde zu legen, mit denen Betriebe der\n\nSchmuckwarenindustrie in der Größenordnung der Beklagten zu 1 (mit einem\n\nJahresumsatz zwischen 5 und 10 Mio. DM) im Durchschnitt kalkulierten. Dies\n\nseien\n\n- im Anschluß an das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen - Ge-\n\nmeinkosten in Höhe von 37 % des Verkaufserlöses (Material-Gemeinkosten:\n\n3,5 %; Fertigungs-Gemeinkosten: 22,5 %; Verwaltungs-Gemeinkosten: 3 %;\n\nVertriebs-Gemeinkosten: 8 %).\n\nIm Streitfall sei allerdings davon auszugehen, daß die Gemeinkosten nur\n\n28 % der Verkaufserlöse betragen hätten: Die Fertigungs-Gemeinkosten seien\n\nnur mit 17,5 % (statt 22,5 %) der Verkaufserlöse anzusetzen, weil bei der Her-\n\nstellung der schutzrechtsverletzenden Spannringe keine Entwicklungs- und\n\nEntwurfskosten angefallen seien. Weiterhin seien - wegen geringerer Werbe-\n\nkosten der Beklagten zu 1 - nur 4 % Vertriebs-Gemeinkosten (statt 8 %) anzu-\n\nnehmen.\n\nWeitere Abschläge gegenüber den durchschnittlich von vergleichbaren\n\nUnternehmen kalkulierten Gemeinkosten seien dagegen bei der Ermittlung der\n\nKosten der Beklagten nicht zu machen. So sei kein Personalkostenanteil von\n\n7,5 % abzuziehen. Die Personal-Gemeinkosten seien - entgegen der Ansicht\n\nder Klägerin - nicht bereits in der Aufstellung der Beklagten über die Lohnko-\n\nsten enthalten, da diese nur die Fertigungslöhne erfasse.\n\nAls Gemeinkosten (in Höhe von 28 % der Verkaufserlöse) seien danach\n\nfür den Ring I a 3.424,40 DM, für den Ring I b 16.226,-- DM und für den\n\nRing I d 57.030,12 DM in Ansatz zu bringen. Diese seien auch dann als ge-\n\nwinnmindernd zu berücksichtigen, wenn sie - wie die Klägerin behaupte - bei\n\nder Beklagten zu 1 auch ohne die Herstellung und den Verkauf der schutz-\n\nrechtsverletzenden Spannringe entstanden sein sollten.\n\nDen sich danach auf 50.285,46 DM belaufenden Gewinn hätten die Be-\n\nklagten nur zu 70 % (d.h. in Höhe von 35.199,82 DM) als Verletzergewinn her-\n\nauszugeben, weil der Gewinn nicht in vollem Umfang darauf beruhe, daß die\n\nverkauften Spannringe dem Geschmacksmuster der Klägerin ähnlich seien. Es\n\nsei vielmehr anzunehmen, daß der Verkauf der schutzrechtsverletzenden\n\nSpannringe auch durch Umstände in der Sphäre der Beklagten gefördert wor-\n\nden sei. Dazu gehöre neben der Ausnutzung der Geschäftsbeziehungen der\n\nBeklagten zu 1 und dem Einsatz ihrer Vertriebserfahrung der deutlich niedrige-\n\nre Preis ihrer Spannringe, der den Verkauf zweifellos gefördert habe.\n\nBei der Bemessung des Schadens nach den Grundsätzen der Lizenza-\n\nnalogie ergebe sich kein höherer Schadensersatzanspruch. Es sei nicht anzu-\n\nnehmen, daß redliche Lizenzvertragsparteien für die Nutzung des Ge-\n\nschmacksmusters der Klägerin eine höhere Lizenzgebühr als 70 % des später\n\ntatsächlich angefallenen Gewinns vereinbart hätten. Denn dieser liege weit\n\nüber dem durchschnittlichen Gewinn von 5 %, der nach den Angaben des ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen in den Jahren 1985 bis 1989 in der Schmuckwa-\n\nrenbranche zu erzielen gewesen sei. Bei der Bemessung der angemessenen\n\nLizenzgebühr seien die Fixkosten und die Gemeinkosten zu berücksichtigen,\n\nweil sie auch von vernünftigen Lizenzvertragsparteien nicht außer Betracht\n\ngelassen worden wären.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in\n\nallen Punkten stand.\n\n1. Revision der Klägerin\n\na) Durch das im Vorprozeß ergangene rechtskräftige Urteil ist festge-\n\nstellt, daß die Beklagten der Klägerin für die Verletzung ihres Geschmacksmu-\n\nsterrechts schadensersatzpflichtig sind (§ 14a Abs. 1 Satz 1 GeschmMG). Dies\n\nberechtigt die Klägerin auch, als Schadensersatz die Herausgabe des Gewinns\n\nzu verlangen, den die Beklagte zu 1 durch die Nachbildungen und deren Ver-\n\nbreitung erzielt hat (§ 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG).\n\n(1) Die Grundsätze, nach denen der Verletzergewinn zu ermitteln ist,\n\nwerden durch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung bestimmt, die diese\n\nForm des Schadensausgleichs zuläßt. Danach kann der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts nicht zugestimmt werden, daß zur Ermittlung des Verletzerge-\n\nwinns von den erzielten Erlösen ein Gemeinkostenanteil abzuziehen ist ohne\n\nRücksicht darauf, ob diese Gemeinkosten auch ohne die Herstellung und den\n\nVertrieb der schutzrechtsverletzenden Spannringe entstanden wären.\n\nDer Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ist kein Anspruch\n\nauf Ersatz des konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weise\n\nauf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzte\n\nRechtsinhaber erlitten hat (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1995 - I ZR 16/93, GRUR\n\n1995, 349, 352 = WRP 1995, 393 - Objektive Schadensberechnung). Es liegt in\n\nder Natur der Immaterialgüterrechte, daß im Einzelfall kaum feststellbar und\n\nbeweisbar ist, welcher Gewinn dem Rechtsinhaber dadurch entgangen ist, daß\n\nder Verletzer in das ihm zugewiesene Ausschließlichkeitsrecht eingegriffen und\n\ndamit seine eigenen Möglichkeiten zur Auswertung des Rechts geschmälert\n\nhat. Es wäre jedoch unbillig, dem Verletzer einen Gewinn, der auf der unbe-\n\nfugten Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts beruht, zu belassen (vgl. BGHZ\n\n119, 20, 30 - Tchibo/Rolex II). Das Gesetz enthält deshalb mit dem Anspruch\n\nauf Herausgabe des Verletzergewinns aus § 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG\n\neine Regelung, nach der sich der Verletzer letztlich so behandeln lassen muß,\n\nals habe er das Geschmacksmusterrecht als Geschäftsführer ohne Auftrag be-\n\nnutzt (vgl. dazu - zum Patentrecht - BGH, Urt. v. 29.5.1962 - I ZR 132/60,\n\nGRUR 1962, 509, 511 - Dia-Rähmchen II, im Anschluß an die Rechtsprechung\n\ndes Reichsgerichts; Benkard/Rogge, Patentgesetz, 9. Aufl., § 139 Rdn. 72).\n\nWegen der besonderen Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit des Ge-\n\nschmacksmusterrechts als eines Immaterialgüterrechts wird der Verletzte auch\n\nschon bei fahrlässigem Handeln des Verletzers so gestellt wie der Geschäfts-\n\nherr bei der sog. angemaßten Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB (vgl.\n\ndazu auch Staudinger/Wittmann, BGB, 13. Bearb., § 687 Rdn. 21). Es wird da-\n\nbei, um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, fingiert, daß der\n\nRechtsinhaber ohne die Rechtsverletzung durch die Verwertung seines Schutz-\n\nrechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt hätte (vgl. dazu auch\n\nBGHZ 57, 116, 118 f. - Wandsteckdose II; 60, 168, 173 - Modeneuheit; 68, 90,\n\n94 - Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 1995, 349, 351 - Objektive Schadensbe-\n\nrechnung). Die Abschöpfung des Verletzergewinns dient dabei auch der Sank-\n\ntionierung des schädigenden Verhaltens (vgl. BGHZ 68, 90, 94 - Kunststoff-\n\nhohlprofil) und auf diese Weise auch der Prävention gegen eine Verletzung der\n\nbesonders schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte (vgl. BGHZ 57, 116, 118\n\n- Wandsteckdose II).\n\n(2) Im Hinblick auf diese Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ist\n\nder Verletzergewinn von dem Gewinn eines Unternehmens, das auch seine\n\nGemeinkosten erwirtschaften muß, um lebensfähig zu bleiben, zu unterschei-\n\nden. Nach Sinn und Zweck des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzerge-\n\nwinns ist es grundsätzlich gerechtfertigt, bei der Ermittlung des Verletzerge-\n\nwinns von den erzielten Erlösen nur die variablen (d.h. vom Beschäftigungs-\n\ngrad abhängigen) Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der schutz-\n\nrechtsverletzenden Gegenstände abzuziehen, nicht auch Fixkosten, d.h. sol-\n\nche Kosten, die von der jeweiligen Beschäftigung unabhängig sind (z.B. Mie-\n\nten, zeitabhängige Abschreibungen für Anlagevermögen; vgl. Lehmann, BB\n\n1988, 1680, 1683 ff.; Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, § 97 Anm. 11b;\n\nTeplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 34 Rdn. 33; Körner\n\nin Festschrift für Steindorff, 1990, S. 877, 886 f.; a.A. OLG Köln GRUR 1983,\n\n752, 753; Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 67; Eichmann/\n\nv. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 14a Rdn. 15). Würde\n\ndem Verletzer uneingeschränkt gestattet, von seinen Erlösen einen Gemeinko-\n\nstenanteil abzusetzen, würde im allgemeinen der aus der Rechtsverletzung\n\nstammende Gewinn nicht vollständig abgeschöpft. Dem Verletzer verbliebe\n\nvielmehr ein Deckungsbeitrag zu seinen Fixkosten (vgl. dazu näher Lehmann,\n\nBB 1988, 1680, 1686 f.). Dies stünde in Widerspruch zu Sinn und Zweck des\n\nSchadensausgleichs in der Form der Herausgabe des Verletzergewinns und\n\ninsbesondere zu dem Gedanken, daß der Verletzte durch die Herausgabe des\n\nVerletzergewinns so zu stellen ist, als hätte er ohne die Rechtsverletzung den\n\ngleichen Gewinn wie der Rechtsverletzer erzielt. Denn in diesem Fall hätte der\n\nVerletzte bei einem Einsatz des eigenen Unternehmens für die Herstellung und\n\nden Vertrieb einen Deckungsbeitrag zu seinen eigenen Gemeinkosten erwirt-\n\nschaften können.\n\nDer pauschale Abzug anteiliger Gemeinkosten kann - entgegen der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts - nicht damit begründet werden, daß auch Ge-\n\nmeinkosten im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stünden, weil die\n\nHerstellung und der Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände auch\n\ndiese anteilig verursacht hätten. Ein solcher Zusammenhang ist regelmäßig\n\nnicht gegeben (vgl. Lehmann, BB 1988, 1680, 1684). Gemeinkosten sind zwar\n\nVoraussetzung für die Leistungserstellung und damit gegebenenfalls für die\n\nHerstellung schutzrechtsverletzender Gegenstände. Sie können jedoch einer\n\nsolchen Produktion im allgemeinen nicht unmittelbar zugerechnet werden. Bei\n\nFixkosten besteht dementsprechend die Vermutung, daß sie ohnehin angefal-\n\nlen wären (vgl. BGHZ 107, 67, 69). Falls und soweit Fixkosten und variable\n\nGemeinkosten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen\n\nunmittelbar zugerechnet werden können, sind diese allerdings bei der Ermitt-\n\nlung des Verletzergewinns von den Erlösen abzuziehen; die Darlegungs- und\n\nBeweislast trägt insoweit der Verletzer (vgl. Lehmann, BB 1988, 1680, 1685).\n\nDer Annahme, daß der Verletzer von seinem Gewinn ohne weiteres an-\n\nteilige Gemeinkosten absetzen kann, steht zudem der Gedanke entgegen, daß\n\nsich der Verletzer im Verhältnis zum Verletzten so behandeln lassen muß, als\n\nhabe er Herstellung und Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände\n\nals dessen Geschäftsführer in angemaßter Geschäftsführung betrieben. Der\n\nVerletzer könnte in einem solchen Fall nach § 687 Abs. 2 Satz 2, § 684 Satz 1\n\nBGB Aufwendungsersatz nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer\n\nungerechtfertigten Bereicherung verlangen (vgl. MünchKomm/Seiler, BGB,\n\n3. Aufl., § 687 Rdn. 11, m.w.N.). Anteiligen Gemeinkosten, die keinen unmittel-\n\nbaren Zusammenhang mit der unbefugten Ausnutzung des Schutzrechts haben\n\n(und möglicherweise wirtschaftlich unvernünftig oder maßgeblich durch die Ko-\n\nsten der Herstellung anderer Produkte des Verletzerunternehmens beeinflußt\n\nsind), steht nicht eine entsprechende Bereicherung des Verletzten gegenüber.\n\nFür den Aufwendungsersatzanspruch des angemaßten Geschäftsführers ist es\n\nunerheblich, ob sein Unternehmen lebensfähig wäre, wenn er sich nur mit der-\n\nartigen unberechtigten Tätigkeiten befassen würde. Dementsprechend ist auch\n\nder nach § 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG herauszugebende Verletzergewinn\n\nnicht danach zu bemessen, ob sich ein Unternehmen, das nur schutzrechts-\n\nverletzende Gegenstände herstellt, auf dem Markt halten könnte (vgl. auch\n\nLehmann, BB 1988, 1680, 1686 f.). Für den Verletzer ist die Unterhaltung eines\n\nBetriebs zwar notwendige Voraussetzung für den Rechtseingriff, diese Leistung\n\nkommt aber dem Verletzten nicht zugute, wenn er, wie nach dem Rechtsge-\n\ndanken des § 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG zu unterstellen ist, selbst einen\n\nentsprechenden Betrieb unterhält, der dieselben Produktions- und Vertriebslei-\n\nstungen wie der Betrieb des Verletzers hätte erbringen können.\n\nSoweit in der Senatsentscheidung \"Dia-Rähmchen II\" (GRUR 1962, 509,\n\n511) abweichend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen bei der Er-\n\nmittlung des Verletzergewinns die Absetzung von Gemeinkosten von den Erlö-\n\nsen uneingeschränkt zugelassen wurde, wird daran jedenfalls für den Anwen-\n\ndungsbereich des § 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG nicht festgehalten.\n\n(3) Im erneuten Berufungsverfahren wird danach zu prüfen sein, inwie-\n\nweit angefallene Gemeinkosten unmittelbar der Herstellung der schutzrechts-\n\nverletzenden Schmuckstücke zugerechnet werden können. Die Darlegungs-\n\nund Beweislast dafür liegt bei den Beklagten.\n\n(4) Die Revision der Klägerin rügt zudem mit Erfolg, daß das Berufungs-\n\ngericht den von ihm angenommenen Gewinn der Beklagten zu 1 der Klägerin\n\nnur zu 70 % als Verletzergewinn zugesprochen hat, weil der Gewinn der Be-\n\nklagten zu 1 in Höhe von 30 % auf deren eigene Leistungen (die Ausnutzung\n\nihrer Geschäftsbeziehungen, den Einsatz ihrer Vertriebskenntnisse und die\n\nVertriebsförderung durch Unterbietung der Verkaufspreise der Klägerin um et-\n\nwa 30 %) zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht hat bei dieser Beurteilung\n\nübersehen, daß der Verletzergewinn nach der gesetzlichen Regelung in voller\n\nHöhe herauszugeben ist, ohne daß der Verletzer geltend machen könnte, der\n\nVerletzte hätte den Gewinn, der durch die unbefugte Benutzung seines Schutz-\n\nrechts erzielt worden ist, selbst nicht erreichen können (vgl. dazu auch BGHZ\n\n38, 200, 205 - Kindernähmaschinen; 60, 168, 173 - Modeneuheit; Eich-\n\nmann/v. Falckenstein aaO § 14a Rdn. 15; Nirk/Kurtze, Geschmacksmusterge-\n\nsetz, 2. Aufl., §§ 14, 14a Rdn. 67; Heermann, GRUR 1999, 625, 627). Die Zu-\n\nerkennung eines Anspruchs auf Schadensersatz in Form der Herausgabe des\n\nVerletzergewinns beruht - wie dargelegt - gerade auf dem Gedanken, daß der\n\nVerletzer so behandelt werden soll, als habe er bei der Nutzung des Schutz-\n\nrechts als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt. Dem steht nicht entgegen,\n\ndaß der Verletzergewinn nach § 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG (\"durch die\n\nNachbildung oder deren Verbreitung\") nur insoweit herauszugeben ist, als er\n\nauf der Rechtsverletzung beruht (vgl. dazu weiter BGHZ 119, 20, 30 f.\n\n- Tchibo/Rolex II; BGH, Urt. v. 13.7.1973 - I ZR 101/72, GRUR 1974, 53, 54 =\n\nWRP 1973, 520 - Nebelscheinwerfer; Eichmann/v. Falckenstein aaO § 14a\n\nRdn. 15; Nirk/Kurtze aaO §§ 14, 14a Rdn. 70). Durch diese gesetzliche Rege-\n\nlung soll nicht den Vertriebsleistungen des Verletzers Rechnung getragen wer-\n\nden, sondern gegebenenfalls der Umstand Berücksichtigung finden, daß das\n\nunter Verletzung des Schutzrechts hergestellte Erzeugnis keine identische\n\nNachbildung des geschützten Gegenstands darstellt oder sonst besondere Ei-\n\ngenschaften aufweist, die für den erzielten Erlös von Bedeutung sind.\n\nb) Unter den gegebenen Umständen kommt es nicht mehr auf die Frage\n\nan, ob das Berufungsgericht die Höhe des Schadensersatzes unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Lizenzanalogie zutreffend bemessen hat. Es ist insoweit ledig-\n\nlich darauf hinzuweisen, daß entgegen der Ansicht der Revision bei der Schät-\n\nzung der Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr nicht außer Betracht blei-\n\nben könnte, daß vernünftige Lizenzvertragspartner die Fixkosten berücksichti-\n\ngen würden, weil jeder Betrieb langfristig nur lebensfähig ist, wenn er auch die-\n\nse Kosten decken kann.\n\n2. Anschlußrevision der Beklagten\n\na) Mit ihrer Anschlußrevision rügen die Beklagten vor allem, daß das Be-\n\nrufungsgericht bei dem Abzug eines Gemeinkostenanteils vom Verletzergewinn\n\nnicht bedacht habe, daß die Beklagte zu 1 beim Verkauf der schutzrechtsver-\n\nletzenden Spannringe die Preise der Klägerin um 30 % unterboten habe. Dem-\n\nentsprechend hätten die Gemeinkosten bei der Beklagten zu 1 einen verhält-\n\nnismäßig höheren Anteil ausgemacht als sonst durchschnittlich bei Unterneh-\n\nmen gleicher Größenordnung in derselben Branche. Mit dieser Rüge kann die\n\nAnschlußrevision schon deshalb nicht durchdringen, weil - wie vorstehend dar-\n\ngelegt - bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erlösen der Beklag-\n\nten zu 1 grundsätzlich kein Gemeinkostenanteil abzuziehen ist.\n\nb) Die Anschlußrevision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht\n\nden Verletzergewinn festgestellt hat, ohne in die Berechnung einzubeziehen,\n\ndaß die Erlöse der Beklagten zu 1 durch Skontoabzüge von den Verkaufsprei-\n\nsen geschmälert worden sind.\n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin und\n\ndie Anschlußrevision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderwei-\n\nten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_246-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-02/i-zr-246-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 684","ref_norm":"684","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 687","ref_norm":"687","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_246-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_246-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-02/i-zr-246-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_246-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:39:58.840934+00:00"}}