{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_245-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-06-21","aktenzeichen":"I ZR 245/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG § 36 Verkündet am: 21. Juni 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Kinderhörspiele a) Der Urheber, der nach § 36 Abs. 1 UrhG eine angemessene Beteiligung for- dert, braucht nicht darzutun, daß die unerwartet hohen Erträgnisse aus der Nutzung seines Werkes gerade auf seinem schöpferischen Beitrag beruhen. Doch kann ein grobes Mißverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenlei- stung und den Erträgnissen dann zu verneinen sein, wenn der Urheber nur einen untergeordneten Beitrag zu dem Werk geleistet hat (im Anschluß an BGHZ 137, 387, 397 – Comic-Übersetzungen I). b) Der Urheber, der nach § 36 Abs. 1 UrhG Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung hat, kann die Anhebung seiner Vergütung auf eine (noch) angemessene Beteiligung beanspruchen. Eine Anhebung, durch die lediglich das grobe Mißverhältnis entfällt, reicht nicht aus. ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 308 Abs. 1 Satz 1 Ist dem Kläger bei der Berechnung seines Klageanspruchs ein Fehler zu seinem Nachteil unterlaufen mit der Folge, daß er weniger beantragt, als ihm bei Zugrun- delegung seiner Rechtsauffassung bei zutreffender Berechnung zustehen würde, sind – wenn sich der Fehler keiner Position zuordnen läßt – alle Klagepositionen anteilsmäßig zu kürzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 245/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nUrhG § 36\n\nVerkündet am:\n21. Juni 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nKinderhörspiele\n\na) Der Urheber, der nach § 36 Abs. 1 UrhG eine angemessene Beteiligung for-\n\ndert, braucht nicht darzutun, daß die unerwartet hohen Erträgnisse aus der\nNutzung seines Werkes gerade auf seinem schöpferischen Beitrag beruhen.\nDoch kann ein grobes Mißverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenlei-\nstung und den Erträgnissen dann zu verneinen sein, wenn der Urheber nur\neinen untergeordneten Beitrag zu dem Werk geleistet hat (im Anschluß an\nBGHZ 137, 387, 397 – Comic-Übersetzungen I).\n\nb) Der Urheber, der nach § 36 Abs. 1 UrhG Anspruch auf Einwilligung in eine\n\nVertragsänderung hat, kann die Anhebung seiner Vergütung auf eine (noch)\nangemessene Beteiligung beanspruchen. Eine Anhebung, durch die lediglich\ndas grobe Mißverhältnis entfällt, reicht nicht aus.\n\nZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 308 Abs. 1 Satz 1\n\nIst dem Kläger bei der Berechnung seines Klageanspruchs ein Fehler zu seinem\nNachteil unterlaufen mit der Folge, daß er weniger beantragt, als ihm bei Zugrun-\ndelegung seiner Rechtsauffassung bei zutreffender Berechnung zustehen würde,\nsind – wenn sich der Fehler keiner Position zuordnen läßt – alle Klagepositionen\nanteilsmäßig zu kürzen.\n\nBGH, Urt. v. 21. Juni 2001 – I ZR 245/98 – OLG Hamburg\nLG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und\n\ndie Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin und auf die Anschlußrevision der Be-\n\nklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-\n\nburg, 3. Zivilsenat, vom 30. Juli 1998 im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als\n\n– die Beklagte über den Betrag von 61.813,87 DM (zuzüglich 4 % Zin-\n\nsen aus 57.813,69 DM seit 17. März 1994 und aus 61.813,87 DM seit\n\n29. Oktober 1996) hinaus zur Zahlung verurteilt worden ist;\n\n– das Berufungsgericht die Klageabweisung hinsichtlich der Titel a)\n\nbis f) der Dschungelbuch-Serie und hinsichtlich der Bambi-Serie\n\n(BU 7/8) bestätigt hat, wobei 139.445,66 DM des Klageantrags zuzüg-\n\nlich Zinsen auf diese zehn Hörspielproduktionen entfallen.\n\nDie weitergehende Anschlußrevision wird zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Verfasserin zahlreicher Manuskripte für Kinderhörspiele. Die\n\nBeklagte vertreibt diese – in ihrem Auftrag von einem Dritten produzierten – Hör-\n\nspiele auf Musikkassetten zu einem günstigen Preis (Verkaufspreis ca. 10 DM).\n\nDie Klägerin erhielt für jedes Hörspiel vereinbarungsgemäß ein Honorar in Höhe\n\nvon zunächst 1.500 DM, später 1.750 DM. Im Hinblick auf den Erfolg der Hör-\n\nspiele verlangt sie eine Anpassung der Verträge und Zahlung der Differenz zu ei-\n\nnem angemessenen Honorar, das sie mit 5 % des Herstellerabgabepreises (Preis\n\nder Abgabe an den Handel) bemißt.\n\nNachdem die Klägerin ihre Klage beschränkt hat, sind noch drei zwischen\n\n1991 und 1993 produzierte Hörspielserien im Streit: die sog. Dinosaurier-Serie\n\nmit zehn, die Dschungelbuch-Serie mit neun und die Bambi-Serie mit vier Titeln.\n\nDie Dinosaurier-Serie knüpft mit eigenen Geschichten und selbst erfundenen\n\nCharakteren an den Film “Jurassic Park” an; die anderen beiden Serien verwen-\n\nden Charaktere aus den bekannten Walt-Disney-Vorlagen, um eigene Geschich-\n\nten zu erzählen. Mit Ausnahme der ersten drei Titel der Dschungelbuch-Reihe,\n\ndie noch mit 1.500 DM entgolten wurden, hat die Klägerin für jedes dieser Hör-\n\nspiele 1.750 DM erhalten. Bis Oktober 1996 wurden von den zehn Hörspielen der\n\nDinosaurier-Serie 341.973, von den neun Hörspielen der Dschungelbuch-Reihe\n\n395.506 und von den vier Bambi-Titeln 224.638 Exemplare verkauft. Bei einem\n\nHerstellerabgabepreis von zunächst 5,65 DM, ab 1994 6,21 DM ergeben sich\n\ndaraus Bruttoerlöse der Beklagten in Höhe von 1.947.252,33 DM für die Hörspiele\n\nder Dinosaurier-Serie, 2.291.676,26 DM für die Hörspiele der Dschungelbuch-\n\nReihe und 1.344.937,90 DM für die Bambi-Hörspiele.\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, ihr sei zu Beginn der Zusammenarbeit mit der\n\nBeklagten bedeutet worden, daß ein nennenswerter Ertrag aus dem Vertrieb der\n\nHörspielkassetten nicht zu erwarten sei. Von dem erfolgreichen Verkauf der Kas-\n\nsetten habe sie erst wesentlich später erfahren.\n\nDas Landgericht hat die zunächst erhobene unbezifferte Klage abgewiesen.\n\nNachdem die Beklagte im Laufe des weiteren Verfahrens die Verkaufszahlen für\n\ndie fraglichen Hörspielproduktionen mitgeteilt hat, hat die Klägerin ihren Antrag\n\nbeziffert und zuletzt beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 221.823,27 DM zuzüglich\nZinsen zu zahlen und in eine Vertragsänderung einzuwilligen, wonach\nfür jeden seit dem 29. Oktober 1996 verkauften Tonträger der im ein-\nzelnen benannten Hörspiele der Serien “Dinosaurier”, “Bambi” und\n“Dschungelbuch” eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 5 % des Listen-\nabgabepreises an den Handel zu zahlen sei.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Auf die Bestimmung des § 36\n\nUrhG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil ihre Hörspiele einer Mischkal-\n\nkulation unterworfen seien. Neben den erfolgreichen Produktionen, die die Kläge-\n\nrin zum Gegenstand des Klageantrags gemacht habe, gebe es eine Reihe von\n\nHörspielen, die noch nicht einmal die Herstellungskosten eingespielt hätten. Im\n\nübrigen beruhe der Erfolg der Hörspiele nicht so sehr auf der schöpferischen Lei-\n\nstung der Klägerin als auf den aus anderen Filmen und Romanen bekannten Fi-\n\nguren, für deren Verwendung sie, die Beklagte, Lizenzgebühren habe zahlen\n\nmüssen, sowie auf ihren besonderen Verkaufsaktivitäten und ihrem guten Namen.\n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die\n\nKlägerin die Voraussetzung des § 36 UrhG nicht dargetan habe. Das Berufungs-\n\ngericht hat einen Zahlungs- und Vertragsanpassungsanspruch der Klägerin hin-\n\nsichtlich der sechs ersten Titel der Dinosaurier-Reihe bejaht und die Beklagte zur\n\nZahlung von 71.469,14 DM zuzüglich Zinsen sowie hinsichtlich dieser Titel zur\n\nEinwilligung in die beantragte Vertragsanpassung verurteilt. Im übrigen – also\n\nhinsichtlich der vier neueren Titel der Dinosaurier-Reihe sowie hinsichtlich sämtli-\n\ncher Titel der Dschungelbuch- und der Bambi-Reihe – hat das Berufungsgericht\n\ndie Klageabweisung bestätigt.\n\nHiergegen richten sich die Revision der Klägerin sowie die Anschlußrevision\n\nder Beklagten. Die Revision der Klägerin hat der Senat nur hinsichtlich der ersten\n\nsechs (von neun) Titeln der Dschungelbuch-Reihe und hinsichtlich der vier Titel\n\nder Bambi-Reihe angenommen. In diesem Umfang verfolgt die Klägerin die ab-\n\ngewiesenen Klageanträge weiter. Die Beklagte tritt der Revision entgegen und\n\nbegehrt mit der Anschlußrevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt,\n\ndie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Anschlußrevision der Beklagten ist nur zum Teil begründet. Dagegen hat\n\ndie Revision der Klägerin in dem Umfang Erfolg, in dem sie vom Senat ange-\n\nnommen worden ist.\n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin hinsichtlich der Hörspielmanu-\n\nskripte für die ersten sechs Produktionen der Dinosaurier-Serie einen Anspruch\n\nauf Vertragsanpassung und Zahlung nach § 36 Abs. 1 UrhG zugebilligt, einen\n\nsolchen Anspruch dagegen hinsichtlich der anderen Produktionen dieser Serie\n\nsowie hinsichtlich sämtlicher Produktionen der Dschungelbuch- und der Bambi-\n\nSerie verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nDie Bestimmung des § 36 UrhG setze voraus, daß das Gleichgewicht von\n\nLeistung und Gegenleistung besonders schwerwiegend gestört sei und das Ver-\n\nhältnis der beiden Leistungen zueinander jedem billig und gerecht Denkenden als\n\nunzumutbar erscheine, wobei nicht auf den Gewinn, sondern auf die Bruttoerlöse\n\nabzustellen sei. Diese Voraussetzungen seien hinsichtlich der ersten sechs Pro-\n\nduktionen der Dinosaurier-Serie erfüllt. Auch wenn der erfolgreiche Film “Jurassic\n\nPark” als Anregung gedient habe und die durch diesen Film entstandene Begei-\n\nsterung für Dinosaurier ausgenutzt worden sei, handele es sich um eigenständig\n\nvon der Klägerin geschaffene Hörspielmanuskripte. Dabei sei die Leistung der\n\nKlägerin für den besonderen Verkaufserfolg ursächlich gewesen, der allerdings\n\nnur bei den ersten sechs Produktionen festzustellen sei. Für derartige Autorenlei-\n\nstungen sei – wie eine Auskunft des Bundesverbands der Phonographischen\n\nWirtschaft ergeben habe – jedenfalls eine prozentuale Beteiligung am Verkaufs-\n\nerlös in Höhe von 5 % gerechtfertigt. Dazu stehe – was die ersten sechs Folgen\n\nder Dinosaurier-Serie angehe – die der Klägerin tatsächlich gewährte Vergütung\n\nin einem groben Mißverhältnis. Die Beklagte habe mit den zehn Folgen dieser Se-\n\nrie Erlöse von 1.947.252,33 DM erzielt. Dem stünden Pauschalhonorare der Klä-\n\ngerin von 1.750 DM für jede Folge, insgesamt also 17.500 DM, gegenüber. Die-\n\nses Mißverhältnis sei für die Klägerin bei Vertragsschluß noch nicht voraussehbar\n\ngewesen.\n\nDagegen seien die weiteren Ansprüche der Klägerin unbegründet. Zwar\n\nhätten sich die Serien “Dschungelbuch” und “Bambi” sehr gut – teilweise sogar\n\nnoch besser als die Hörspiele der Dinosaurier-Serie – verkauft. Eine Erhöhung\n\nder Vergütung für die Klägerin komme indessen nicht in Betracht, weil die Be-\n\nklagte für diese Produktionen erhebliche Lizenzzahlungen an den Walt-Disney-\n\nKonzern habe leisten müssen. Der Auskunft des Bundesverbands der Phonogra-\n\nphischen Wirtschaft sei zu entnehmen, daß eine prozentuale Beteiligung des\n\nAutors am Verkaufserlös in den Fällen ausscheide, in denen die bearbeiteten\n\nStoffe auf bekannten Vorlagen beruhten. Dieser Umstand sei der Klägerin im\n\nZweifel bekannt gewesen. Außerdem sei bei einem populären Stoff wie dem des\n\nDschungelbuchs auch von vornherein mit einer erfolgreichen Vermarktung zu\n\nrechnen gewesen. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte bei einer\n\nReihe von Hörspielen der Klägerin nicht unerhebliche Verluste habe hinnehmen\n\nmüssen.\n\nII. Zur Anschlußrevision der Beklagten:\n\nDie Anschlußrevision, mit der sich die Beklagte gegen die erfolgte Verurtei-\n\nlung richtet, ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Erwägungen, mit denen\n\ndas Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten be-\n\njaht hat, halten der revisionsrechtlichen Prüfung grundsätzlich stand. Lediglich ein\n\nRechenfehler im Klagevorbringen nötigt zu einer Korrektur des der Klägerin zuge-\n\nsprochenen Betrages.\n\n1. Zutreffend und von der Anschlußrevision unbeanstandet ist das Beru-\n\nfungsgericht davon ausgegangen, daß die fraglichen Hörspielmanuskripte der\n\nKlägerin als Sprachwerke urheberrechtlichen Schutz genießen.\n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlußrevision dagegen, daß das Ber u-\n\nfungsgericht der Klägerin hinsichtlich der sechs ersten Titel der Dinosaurier-Serie\n\ndem Grunde nach einen Anspruch auf Vertragsanpassung und – für die Vergan-\n\ngenheit – Gewährung einer angemessenen Beteiligung zugebilligt hat.\n\na) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein An-\n\nspruch des Urhebers auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung nach § 36\n\nAbs. 1 UrhG in Betracht kommt, wenn dem Verwerter aus der Werknutzung uner-\n\nwartet hohe Erträgnisse zugeflossen sind, die zu dem dem Urheber gezahlten\n\nEntgelt in einem groben Mißverhältnis stehen (vgl. BGHZ 115, 63, 66 – Horoskop-\n\nKalender; 137, 387, 396 – Comic-Übersetzungen I). Dabei ist – wie das Beru-\n\nfungsgericht ebenfalls mit Recht ausgeführt hat – nicht auf den Gewinn, sondern\n\nauf den Bruttoerlös abzustellen (BGHZ 115, 63, 68 – Horoskop-Kalender; Schrik-\n\nker in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 36 UrhG Rdn. 10; Spautz in Möh-\n\nring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 36 Rdn. 9). Ob von einem groben Mißverhältnis ge-\n\nsprochen werden kann, richtet sich – wie das Gesetz sagt – nach den gesamten\n\nBeziehungen des Urhebers zu dem Verwerter; hierbei sind die den Gewinn des\n\nVerwerters schmälernden Aufwendungen zu berücksichtigen.\n\nb) Daß das Berufungsgericht im Streitfall hinsichtlich der sechs ersten Pro-\n\nduktionen der Dinosaurier-Reihe ein solches grobes Mißverhältnis bejaht hat, ist\n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts ist zu entnehmen, daß die Beklagte bis Ende Oktober 1996 über 270.000\n\nKassetten dieser Hörspiele verkauft hat, woraus sich Erlöse von über 1,5 Mio. DM\n\nerrechnen. Die Klägerin hat für diese sechs Produktionen ein Honorar in Höhe\n\nvon 10.500 DM – das sind weniger als 0,7 % der Erlöse – erhalten. Aus den ge-\n\ntroffenen Feststellungen ergibt sich ferner, daß für derartige Autorenleistungen\n\neine Beteiligung von mindestens 5 % des Verkaufserlöses als angemessen anzu-\n\nsehen ist.\n\nOhne Erfolg wendet die Anschlußrevision demgegenüber ein, das Beru-\n\nfungsgericht habe es versäumt, die Verluste zu berücksichtigen, die bei anderen\n\nProduktionen von Hörspielen der Klägerin eingetreten seien. Zwar kann der Ver-\n\nwerter im Rahmen der Prüfung, ob ein grobes Mißverhältnis zwischen Erträgnis-\n\nsen und Entgelt besteht, auf Verluste verweisen, die er bei der Vermarktung frü-\n\nherer Werke des Urhebers erlitten hat (Begründung zu § 36 UrhG des Regie-\n\nrungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 58; Schricker aaO § 36 UrhG Rdn. 11; Her-\n\ntin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 36 UrhG Rdn. 6). Aus dem an-\n\ngefochtenen Urteil ergibt sich jedoch, daß das Berufungsgericht das entspre-\n\nchende Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen und seiner Beurteilung\n\nzugrunde gelegt hat. Zu einer weitergehenden Berücksichtigung, insbesondere zu\n\neiner Verneinung des groben Mißverhältnisses, gab der Vortrag der Beklagten,\n\nauf den die Anschlußrevision verweist, keinen Anlaß. Zwar hat die Beklagte d a-\n\nnach nicht mit sämtlichen Hörspielen der Klägerin einen Gewinn erwirtschaftet.\n\nDoch läßt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht im einzelnen entnehmen, in\n\nwelcher Höhe Verluste eingetreten sind, die nicht durch laufende andere Produk-\n\ntionen von Hörspielen der Klägerin kompensiert werden konnten. Schließlich ist in\n\ndiesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß das der Klägerin gezahlte Ent-\n\ngelt verhältnismäßig kraß von dem noch als angemessen anzusehenden Honorar\n\nabweicht und in derartigen Fällen eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen\n\neines groben Mißverhältnisses spricht (vgl. BGHZ 115, 63, 67 f. – Horoskop-\n\nKalender).\n\nc) Mit Recht hat das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten nicht für\n\ndurchgreifend erachtet, der Erfolg der fraglichen Hörspielproduktionen beruhe\n\nnicht auf den Manuskripten der Klägerin, sondern auf anderen, in erster Linie der\n\nBeklagten zuzuschreibenden Umständen. Wie der Bundesgerichtshof entschie-\n\nden hat, kommt eine Anwendung des § 36 UrhG grundsätzlich auch bei eher un-\n\ntergeordneten Leistungen in Betracht, die im Rahmen eines Bestellvertrages er-\n\nbracht werden (BGHZ 137, 387, 396 f. – Comic-Übersetzungen I; gegen das Kau-\n\nsalitätserfordernis auch Schricker aaO § 36 UrhG Rdn. 12). Bei gänzlich unterge-\n\nordneten Leistungen, die üblicherweise durch ein Pauschalhonorar entgolten\n\nwerden, erlaubt das Merkmal des groben Mißverhältnisses eine ausreichende\n\nEinschränkung. Bei der hier in Rede stehenden Leistung – dem Verfassen des\n\nManuskripts für ein Hörspiel – stellt sich diese Frage indessen nicht.\n\nd) Schließlich wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg dagegen, daß\n\ndas Berufungsgericht eine Umsatzbeteiligung von 5 %, gemessen an dem Listen-\n\npreis für die Abgabe an den Handel, als angemessen erachtet hat. Nach § 36\n\nUrhG sei – so die Anschlußrevision unter Berufung auf Schricker (aaO § 36 UrhG\n\nRdn. 15) – nur eine Anhebung der Vergütung bis zu der Grenze geschuldet, bei\n\nder von einem “groben Mißverhältnis” nicht mehr gesprochen werden könne. Dem\n\nkann nicht beigetreten werden.\n\nNach dem Gesetzeswortlaut sind bei der Anwendung des § 36 Abs. 1 UrhG\n\nzwei Grenzen zu unterscheiden: Zum einen ist dies die Grenze der Angemessen-\n\nheit, also der Punkt, unterhalb dessen das dem Urheber gewährte Entgelt nicht\n\nmehr als “eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnis-\n\nsen” angesehen werden kann. Fehlt es in diesem Sinne an der Angemessenheit\n\ndes Entgelts, kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, zwischen Entgelt\n\nund Erträgnissen bestehe ein grobes Mißverhältnis. Von einem groben Mißve r-\n\nhältnis kann vielmehr nur gesprochen werden, wenn die vereinbarte Vergütung\n\ndeutlich unter der Angemessenheitsgrenze liegt. § 36 UrhG zielt darauf ab, dem\n\nUrheber eine (noch) angemessene Beteiligung zuzusprechen. Das Entgelt nur so\n\nweit zu erhöhen, daß das grobe Mißverhältnis entfällt, würde diesem Ziel nicht g e-\n\nrecht. So ist auch die Aussage in der Senatsentscheidung “Horoskop-Kalender”\n\nzu verstehen, wonach die Vertragsänderung nach § 36 UrhG nur so weit gehen\n\nkönne, wie dies unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien\n\nnotwendig ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Urhe-\n\nbers an den Erträgnissen zu beseitigen (BGHZ 115, 63, 68). Freilich führt dies –\n\nworauf Katzenberger (GRUR Int. 1983, 410, 421) hinweist – dazu, daß der grob\n\nunangemessen beteiligte Urheber besser gestellt ist als derjenige, der ein zwar\n\nnicht angemessenes, aber doch nicht in einem groben Mißverhältnis zu den Er-\n\nträgnissen des Verwerters stehendes Entgelt erhält (vgl. auch Brandner, GRUR\n\n1993, 173, 177). Dies ist jedoch keineswegs ungewöhnlich: Die Rechtsordnung\n\nentläßt denjenigen, der sich vertraglich gebunden hat, nicht ohne weiteres aus\n\nden eingegangenen Verpflichtungen. Eine Korrektur kommt immer nur unter\n\nstrengen Voraussetzungen in Betracht, so auch beim Wegfall der Geschäfts-\n\ngrundlage, als dessen besonderer Anwendungsfall die Vorschrift des § 36 UrhG\n\nverstanden wird (BGHZ 137, 387, 396 – Comic-Übersetzungen I), oder im Rah-\n\nmen des § 138 BGB. Sind die Voraussetzungen für eine Korrektur jedoch gege-\n\nben, tritt an die Stelle der gänzlich unangemessenen eine angemessene Rege-\n\nlung.\n\n3. Hinsichtlich eines Teils des Zahlungsausspruchs kann das Berufungs-\n\nurteil jedoch keinen Bestand haben. Insofern führt die Anschlußrevision der Be-\n\nklagten zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\na) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß\n\ndie Beklagte mit den sechs älteren Produktionen der Dinosaurier-Serie bis Okto-\n\nber 1996 1.545.871,89 DM erlöst hat. Es hat hieraus den Anteil von 5 % errechnet\n\n(77.293,59 DM) und von diesem Betrag die erfolgten Zahlungen (10.500 DM) ab-\n\ngezogen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer ergibt dies den Betrag von\n\n71.469,14 DM. Zur Zahlung dieses Betrags zuzüglich Zinsen hat das Berufungs-\n\ngericht die Beklagte verurteilt.\n\nb) Das Klagevorbringen weist jedoch die Besonderheit auf, daß die Kläge-\n\nrin aufgrund eines ihr unterlaufenen Fehlers weniger beantragt hat, als sich bei\n\nZugrundelegung der von ihr genannten Zahlen eigentlich ergeben würde. Bei zu-\n\ntreffender Berechnung, wie sie das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, ergibt\n\nsich ein Anspruch, der um etwa 35.000 DM höher ist als der von der Klägerin ge-\n\nstellte Zahlungsantrag. Indem das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von\n\n71.469,14 DM verurteilt hat, hat es der Klägerin etwas zugesprochen, was sie\n\n– bei richtiger Auslegung ihres Begehrens – nicht verlangt hatte. Diesen Verstoß\n\ngegen § 308 ZPO muß das Revisionsgericht auch ohne Rüge beachten (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 7.3.1989 – VI ZR 183/88, NJW-RR 1989, 1087).\n\nDie Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 1998 eine Berechnung\n\naufgestellt und danach ihren Zahlungsantrag beziffert. In dieser Berechnung (S. 4\n\ndes Schriftsatzes) sind die Beträge abgezogen worden, die die Klägerin bereits\n\nerhalten hatte (1.500 DM bzw. 1.750 DM pro Hörspiel, jeweils zzgl. MWSt.). Hier-\n\nbei ist der Klägerin insoweit ein Irrtum unterlaufen, als nicht nur die Zahlungen für\n\ndie 23 im Streit befindlichen Hörspiele, sondern auch die Zahlungen für zwanzig\n\nweitere Hörspiele in Abzug gebracht wurden, die nicht (mehr) Gegenstand des\n\nKlageantrags waren. Das Berufungsgericht hat demgegenüber die geleisteten\n\nZahlungen – rechnerisch zutreffend – nur insoweit berücksichtigt, als sie die noch\n\nim Streit befindlichen Hörspiele betrafen. Darüber hinaus findet sich in der Be-\n\nrechnung (S. 3 des genannten Schriftsatzes) ein Rechenfehler, den das Beru-\n\nfungsgericht in seiner Berechnung ebenfalls korrigiert hat. Die beiden Punkte füh-\n\nren zu einer Abweichung in Höhe von 34.648,58 DM. Während sich bei zutreffen-\n\nder Berechnung ein Betrag von 256.471,85 DM errechnet hätte, hat die Klägerin\n\nnur Zahlung von 221.823,27 DM beantragt.\n\nDa das Klagevorbringen nicht erkennen läßt, bei welchen Positionen die aus\n\nder Sicht der Klägerin an sich bestehende Forderung unterschritten werden soll,\n\nhätte das Berufungsgericht wegen des Bestimmtheitserfordernisses des § 253\n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO bei sämtlichen Positionen des Klageantrags, also bei allen da-\n\nmals im Streit stehenden 23 Hörspielproduktionen, einen Abzug pro rata vorneh-\n\nmen und diesen Abzug bei der Berechnung des Zahlungsausspruchs berücksich-\n\ntigen müssen. Dies hätte zu einer Kürzung des – rechnerisch zutreffend ermittel-\n\nten – Zahlungsanspruchs um 13,5097 % (= 9.655,27 DM) geführt. In diesem Um-\n\nfang hat die Anschlußrevision Erfolg.\n\nIII. Zur Revision der Klägerin:\n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß\n\ndas Berufungsgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich der ersten sechs Titel\n\nder Dschungelbuch-Serie und der vier Titel der Bambi-Serie bestätigt hat (Anpas-\n\nsungsantrag hinsichtlich dieser zehn Titel sowie Zahlungsantrag – unter Berück-\n\nsichtigung der anteilsmäßigen Kürzung um 13,5097 % – \n\nin Höhe von\n\n139.445,66 DM zuzüglich Zinsen).\n\n1. Fehl geht allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsurteil sei in\n\ndiesem Punkt nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO). Das Berufungsurteil\n\nenthält auf Seite 22 Ausführungen, mit denen begründet wird, daß der Klägerin\n\ninsofern keine Ansprüche zustehen. Damit liegt ein absoluter Revisionsgrund\n\nnach § 551 Nr. 7 ZPO nicht vor, auch wenn die gegebene Begründung unrichtig,\n\nunzureichend oder unvollständig sein sollte.\n\n2. Die Revision rügt ferner, es widerspreche dem Grundsatz, wonach auf\n\nseiten des Verwerters nur Bruttoerträgnisse zu berücksichtigen seien, daß das\n\nBerufungsgericht maßgeblich auf die an den Walt-Disney-Konzern gezahlten Li-\n\nzenzzahlungen abgestellt habe. Diese Rüge ist ebenfalls nicht begründet. Zwar\n\nkommt es nicht entscheidend auf die Kausalität der Leistungen des Urhebers für\n\ndie unerwartet hohen Erträgnisse an (vgl. BGHZ 137, 387, 397 – Comic-\n\nÜbersetzungen I). Doch ist im Rahmen des Merkmals des groben Mißverhältnis-\n\nses der Umstand zu berücksichtigen, daß der Urheber nur einen untergeordneten\n\nBeitrag geleistet hat. Im übrigen können ungewöhnliche, aber notwendige Kosten,\n\ndie der Verwerter für die Produktion aufwenden muß, ebenfalls bei der Frage zu\n\nberücksichtigen sein, ob ein grobes Mißverhältnis vorliegt.\n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, daß dann, wenn für die Hörspiele sehr bekannte Stoffe bearbeitet\n\nwürden, üblicherweise eine prozentuale Beteiligung des Urhebers ausscheide.\n\nEine solche Aussage kann der Auskunft des Bundesverbands der Phonographi-\n\nschen Wirtschaft, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, nicht entnom-\n\nmen werden. Diese Auskunft erwähnt lediglich, daß für die Bearbeitung vorbeste-\n\nhender Stoffe üblicherweise keine prozentuale Beteiligung gewährt werde. Im\n\nStreitfall geht es jedoch nicht darum, daß die Klägerin einen vorbekannten Stoff\n\nbearbeitet hätte. Mit Recht verweist die Revision auf das Vorbringen, wonach die\n\nKlägerin lediglich auf bekannte Charaktere und Namen zurückgegriffen habe, die\n\nin von ihr erdachte Geschichten mit weiteren von ihr geschaffenen Figuren Ein-\n\ngang gefunden hätten. Es ist nicht erkennbar, daß die vom Berufungsgericht her-\n\nangezogene Auskunft auch derartige Fälle betraf; vielmehr liegt es nahe, daß dort\n\nmit der “Bearbeitung eines vorbestehenden Stoffes” etwa die Adaption einer vor-\n\nhandenen Geschichte an die Form des Hörspiels oder ähnliches gemeint war.\n\nUnter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht in Erwägung ziehen und ge-\n\ngebenenfalls durch weitere Auskünfte oder auf andere geeignete Weise klären\n\nmüssen, ob auch für die hier in Rede stehende Autorenleistung eine prozentuale\n\n– möglicherweise unter dem sonst als üblich festgestellten Satz von 5 % liegende\n\n– Beteiligung üblich ist, von der dann als der angemessenen Mindestvergütung\n\nauszugehen gewesen wäre.\n\n4. Das Berufungsgericht hat seine Abweisung dieses Teils der Klage auch\n\ndamit begründet, es sei der Klägerin “im Zweifel bekannt gewesen”, daß sich ein\n\nbekannter Stoff wie das “Dschungelbuch” besonders erfolgreich vermarkten lasse.\n\nAuch gegen diese Annahme wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungs-\n\ngericht hat damit den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin unberücksich-\n\ntigt gelassen, wonach sie von dem großen Erfolg der Produktionen überrascht\n\nworden sei, zumal ihr von der Beklagten laufend bedeutet worden sei, mit den\n\nfraglichen Kassetten ließen sich kaum Erträgnisse erwirtschaften.\n\n5. Schließlich reicht auch der pauschale Hinweis des Berufungsgerichts\n\nauf “nicht unerhebliche Verluste” nicht aus, um ein grobes Mißverhältnis zwischen\n\ndem der Klägerin gewährten Entgelt und den erwirtschafteten Erträgnissen zu\n\nverneinen. Dies gilt um so mehr, als die Erträgnisse und das gewährte Entgelt –\n\nwie das Berufungsgericht einräumt – noch weiter auseinanderliegen als bei den\n\nersten sechs Produktionen der Dinosaurier-Reihe (Erträgnisse in Höhe von fast\n\n3,35 Mio. DM stehen Pauschalhonorare von weniger als 16.750 DM gegenüber).\n\nIV. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Beklagte über\n\nden Betrag von 61.813,87 DM hinaus zur Zahlung verurteilt worden ist und soweit\n\ndie Klage hinsichtlich der ersten sechs Titel der Dschungelbuch-Serie und hin-\n\nsichtlich der vier Titel der Bambi-Serie abgewiesen worden ist. Zur Klarstellung ist\n\ndarauf hinzuweisen, daß auch der Teil der Klage, hinsichtlich dessen der Senat\n\ndie Revision nicht angenommen hat, von der anteilsmäßigen Kürzung erfaßt wird\n\n(s. oben unter II.3.b a.E.). Durch die Nichtannahme der Revision der Klägerin ist\n\ndie Klageabweisung daher im Umfang von 20.563,73 DM zuzüglich Zinsen\n\nrechtskräftig geworden.\n\nIm wiedereröffneten Berufungsverfahren wird zunächst zu ermitteln sein, wie\n\nhoch die angemessene Vergütung in Fällen ist, in denen ein Teil des Stoffes –\n\netwa die Charaktere und Namen – gegen Zahlung einer Lizenzgebühr aus ande-\n\nren Werken übernommen ist. Lassen sich insofern keine zuverlässigen Daten er-\n\nmitteln, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob für diese Fälle in Anleh-\n\nnung an die für die Dinosaurier-Serie getroffenen Feststellungen eine – freilich\n\ndeutlich unter dem dort ermittelten Wert liegende – prozentuale Beteiligung als\n\nangemessen angesehen werden könnte. Gegebenenfalls wäre zu untersuchen,\n\nob die gezahlten Entgelte zu einer auf diese Weise ermittelten angemessenen\n\nBeteiligung in einem groben Mißverhältnis stünden.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_245-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-21/i-zr-245-98","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":19},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_245-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_245-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-21/i-zr-245-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_245-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:11:14.860715+00:00"}}