{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_238-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-04-19","aktenzeichen":"I ZR 238/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. April 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle DIE PROFIS MarkenG § 28 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 4 Für die Beurteilung, ob ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem sich die Partei im Prozeß zu erklä- ren hat. Dabei ist sie verpflichtet, die ihr zugänglichen Informationen in ihrem Unternehmen und von denjenigen Personen einzuholen, die unter ihrer Anlei- tung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 238/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n19. April 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDIE PROFIS\n\nMarkenG § 28 Abs. 1;\nZPO § 138 Abs. 4\n\nFür die Beurteilung, ob ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist, kommt es\ngrundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem sich die Partei im Prozeß zu erklä-\nren hat. Dabei ist sie verpflichtet, die ihr zugänglichen Informationen in ihrem\nUnternehmen und von denjenigen Personen einzuholen, die unter ihrer Anlei-\ntung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind.\n\nBGH, Urt. v. 19. April 2001 - I ZR 238/98 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,\n\nPokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 16. Juli 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Unternehmen, die Spezialeinrichtungen für den ge-\n\nwerblichen Bedarf herstellen und vertreiben sowie damit zusammenhängende\n\nDienstleistungen erbringen.\n\nDie Klägerin ist Inhaberin der für \"Beleuchtungs- und Trockengeräte,\n\nsanitäre Anlagen; Möbel, Stühle, Spiegel und Rahmen\" am 14. August 1989\n\nunter Nr. 1 144 615 eingetragenen nachstehend wiedergegebenen Wort-\n\n/Bildmarke:\n\nNach Darstellung der Beklagten hatte die Klägerin die Marke beim Deut-\n\nschen Patentamt auf Veranlassung der Mitglieder einer Werbegemeinschaft\n\nangemeldet, zu der die Parteien zusammen mit weiteren Gesellschaften ge-\n\nhörten. Die beteiligten Gesellschaften, die die Kosten der Markeneintragung\n\nübernahmen, sahen es als zu schwierig an, die Eintragung für sämtliche Mit-\n\nglieder vornehmen zu lassen.\n\nAls im Jahre 1990 die Werbegemeinschaft um eine weitere Gesellschaft\n\nerweitert wurde, gründeten die Beteiligten die Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n\n\"DIE PROFIS\" C. E.-D.. Zweck der Gesellschaft war es u.a., durch eine ein-\n\nheitliche Werbekonzeption und überregionale Werbemaßnahmen die Ge-\n\nschäfte ihrer Gesellschafter zu fördern, die auch die für die Klägerin eingetra-\n\ngene Marke benutzen durften.\n\nNachdem die Gesellschafter am 17. Februar 1995 die Auflösung der\n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts beschlossen hatten, erteilte die Klägerin ei-\n\nnem Teil der früheren Gesellschafter Lizenzen zur Nutzung der Marke. Die Be-\n\nklagte, die keine Lizenz erhalten hatte, warb Mitte 1995 unter Verwendung der\n\nMarke für ihren Geschäftsbetrieb.\n\nDie Klägerin hat eine Verletzung ihres Markenrechts geltend gemacht.\n\nHierzu hat sie vorgetragen, sämtlichen Gesellschaftern sei anläßlich der Be-\n\nschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts klar\n\ngewesen, daß ihnen keine Rechte mehr an der Marke zuständen.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\nI. es zu unterlassen,\n\n1. die nachstehend wiedergegebene Wort-/Bildmarke \"DIE\n\nPROFIS\"\n\nauf Möbeln und Spezialeinrichtungsgegenständen, insbeson-\n\ndere auf Spezialmöbeln bzw. Einrichtungsgegenständen für\n\nden gewerblichen Bedarf, oder deren Aufmachung oder Ver-\n\npackung anzubringen;\n\n2. unter der Marke gemäß Ziffer 1 Möbel und Einrichtungsge-\n\ngenstände gemäß Ziffer 1 anzubieten, in den Verkehr zu brin-\n\ngen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;\n\n3. unter der Marke gemäß Ziffer 1 Dienstleistungen jedweder Art\n\nauf dem Gebiet der Inneneinrichtung, insbesondere der Spe-\n\nzial-Inneneinrichtung für gewerbliche Zwecke anzubieten oder\n\nzu erbringen;\n\n4. unter der Marke gemäß Ziffer 1 Waren einzuführen oder aus-\n\nzuführen;\n\n5. die Marke gemäß Ziffer 1 im Zusammenhang mit Handlungen\n\ngemäß vorstehenden Ziffern 1 bis 4 in Geschäftspapieren\n\noder in der Werbung zu benutzen;\n\nII. der Klägerin gegenüber eine im einzelnen bezeichnete Auskunft\n\nzu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Hand-\n\nlungen gemäß Ziffer I seit dem 18. Februar 1995;\n\nIII.der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr aus Hand-\n\nlungen gemäß Ziffer I seit dem 18. Februar 1995 entstanden ist\n\noder noch entstehen wird.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat in Abrede gestellt, daß\n\nzwischen den Gesellschaftern anläßlich der Auflösung der Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts Einigkeit über eine ausschließliche Berechtigung der Klägerin\n\nzur Nutzung der Marke erzielt worden sei.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Be-\n\nrufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt\n\ndie Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche für unbegründet erach-\n\ntet. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nDie Klägerin habe die Marke treuhänderisch für die Gesellschafter der\n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts \"DIE PROFIS\" C. E.-D. gehalten, die deshalb\n\nzu einer Benutzung der Marke berechtigt gewesen seien. Die Klägerin habe\n\nkeine anläßlich der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 17.\n\nFebruar 1995 getroffene Vereinbarung bewiesen, nach der die weitere Nutzung\n\nder Marke ihr allein habe zustehen sollen. Der Auflösungsbeschluß enthalte\n\nkeine Regelung über die Weiterbenutzung der Marke. Aufgrund der Bekun-\n\ndungen der Zeugen hat das Berufungsgericht es nicht als erwiesen erachtet,\n\ndaß eine entsprechende Vereinbarung zugunsten der Klägerin zustande ge-\n\nkommen ist.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-\n\nren zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungs-\n\ngericht.\n\nDer Klägerin stehen die begehrten Unterlassungs-, Auskunfts- und\n\nSchadensersatzansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 und Abs. 6 MarkenG\n\nnur zu, wenn die Beklagte die Marke nach der Auflösung der Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts ohne Zustimmung der Klägerin benutzt hat.\n\n1. Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht von\n\neiner Zustimmung der Klägerin zur Nutzung der Marke durch die Beklagte auf-\n\ngrund eines Treuhandverhältnisses zwischen der Klägerin und u.a. der Be-\n\nklagten ausgegangen ist.\n\nNach der Vermutungsregelung des § 28 Abs. 1 MarkenG gilt die Kläge-\n\nrin aufgrund ihrer Eintragung als Markeninhaberin im Register bis zum Nach-\n\nweis des Gegenteils als alleinige materiell berechtigte Inhaberin (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 22.1.1998 - I ZR 113/95, GRUR 1998, 699, 701 = WRP 1998, 600 - SAM;\n\nFezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 28 Rdn. 5; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 28\n\nRdn. 5). Die Beklagte hat diese Vermutung zu entkräften. Sie hat hierzu gel-\n\ntend gemacht, daß die Klägerin die Marke aufgrund einer Vereinbarung mit den\n\nMitgliedern der Werbegemeinschaft bei der Markenanmeldung 1989 nur treu-\n\nhänderisch für diese hielt und die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts \"DIE PROFIS\" C. E.-D., zu denen die Beklagte ebenfalls gehörte, seit\n\nder Gründung dieser Gesellschaft 1990 berechtigt waren, die Marke zu benut-\n\nzen.\n\nMit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht\n\ndiesen Vortrag seiner Entscheidung als unstreitig zugrunde gelegt hat. Die\n\nKlägerin hat eine entsprechende Vereinbarung mit den Mitgliedern der vor der\n\nGründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehenden Werbegemein-\n\nschaft 1989 und später mit den Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts mit Nichtwissen bestritten. Das Berufungsgericht hat angenommen, das\n\nBestreiten der Klägerin mit Nichtwissen sei unzulässig gewesen, weil es sich\n\num Vorgänge gehandelt habe, an denen die Klägerin beteiligt gewesen sei.\n\nNach der Vorschrift des § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nicht-\n\nwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei\n\nnoch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Diesen entsprechen bei\n\njuristischen Personen Handlungen und Wahrnehmungen ihrer gesetzlichen\n\nVertreter (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.1987 - III ZR 229/85, ZIP 1987, 1102, 1104;\n\nStein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 138 Rdn. 34; Baumbach/Hartmann,\n\nZPO, 59. Aufl., § 138 Rdn. 52). Für die Beurteilung, ob ein Bestreiten mit\n\nNichtwissen zulässig ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem\n\nsich die Partei im Prozeß zu erklären hat. Vermag sie sich etwa an einen lange\n\nzurückliegenden (Alltags-)Vorgang - nach der Lebenserfahrung glaubhaft -\n\nnicht mehr zu erinnern, ist es zulässig, daß sie diesen gemäß § 138 Abs. 4\n\nZPO mit Nichtwissen bestreitet (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1994 - II ZR 95/93,\n\nNJW 1995, 130, 131; MünchKommZPO/Peters, 2. Aufl., § 138 Rdn. 27; Zöl-\n\nler/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 138 Rdn. 14; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO,\n\n23. Aufl., § 138 Rdn. 20).\n\nDas von der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. September 1995 vorgetra-\n\ngene Treuhandverhältnis hat die Klägerin im Schriftsatz vom 13. Dezember\n\n1995 mit Nichtwissen bestritten. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin we-\n\nder auf eigene Handlungen noch Wahrnehmungen ihres gesetzlichen Vertre-\n\nters W. zurückgreifen. W. war erst 1992 zum Geschäftsführer bestellt worden\n\nund kannte die von der Beklagten behaupteten Vorgänge der Jahre 1989/1990\n\nnicht.\n\nAllerdings trifft die Klägerin in diesem Zusammenhang eine Informati-\n\nonspflicht (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1998 - VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, 54\n\nm.w.N.; Baumbach/Hartmann aaO § 138 Rdn. 54; Thomas/Putzo/Reichold aaO\n\n§ 138 Rdn. 20; Musielak/Stadler, \n\nZPO, \n\n2. Aufl., \n\n§ 138 Rdn. 17;\n\nStein/Jonas/Leipold \n\naaO \n\n§ 138 \n\nRdn. 34a; \n\neinschränkend:\n\nMünchKommZPO/Peters aaO § 138 Rdn. 29). Sie ist verpflichtet, die ihr zu-\n\ngänglichen Informationen in ihrem Unternehmen und von denjenigen Personen\n\neinzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig gewor-\n\nden sind (vgl. BGH NJW 1999, 53, 54 m.w.N.; Stein/Jonas/Leipold aaO § 138\n\nRdn. 34a). Dazu, ob die Klägerin dieser Pflicht nachgekommen ist, hat das Be-\n\nrufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Zu Recht weist die Revisionser-\n\nwiderung darauf hin, daß 1989/1990, als nach der Behauptung der Beklagten\n\ndie Vereinbarungen über ein Treuhandverhältnis der Parteien getroffen worden\n\nsein sollen, und auch noch bei Eingang des Schriftsatzes der Beklagten An-\n\nfang September 1995, der sich über die Treuhandvereinbarungen zur Benut-\n\nzung der Marke verhielt, Geschäftsführer der Klägerin auch der Zeuge Wa.\n\nwar. Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Klägerin die ihr\n\nobliegende Erkundigungspflicht bei ihrem (früheren) Geschäftsführer Wa. da-\n\ndurch verletzt hat, daß sie sich nicht zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Au-\n\ngust 1995 und bei Eingang der Klageentgegnung Anfang September 1995 so-\n\nwie nach dem Ausscheiden des Zeugen Wa. als Geschäftsführer bei der Klä-\n\ngerin am 27. September 1995 über eine Treuhandvereinbarung der Parteien\n\nerkundigte.\n\n2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Begründung der geltend ge-\n\nmachten Ansprüche der Klägerin auf einen Rückgabeanspruch nach § 732\n\nSatz 1 BGB i.V. mit § 730 Abs. 1, § 731 BGB. Die Revision meint, auch ohne\n\nbesondere Beschlußfassung bei der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts seien die Gesellschafter zu einer Nutzung des Klagezeichens nicht\n\nmehr berechtigt.\n\nGemäß § 732 Satz 1 BGB sind nach Auflösung der Gesellschaft im Rah-\n\nmen der Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern die von einem Gesell-\n\nschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassenen Gegenstände zurückzu-\n\ngeben. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Beklagte nach Auflösung der Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts nicht mehr zur Nutzung der Marke berechtigt wäre.\n\nDenn diese Berechtigung ergibt sich nach dem Vortrag der Beklagten nicht aus\n\neiner Überlassung der Nutzung der Marke der Klägerin an die Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts, sondern aus dem Treuhandverhältnis, nach dem die Klä-\n\ngerin die Marke zunächst für die Mitglieder der Werbegemeinschaft, später für\n\ndie Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hielt und diese be-\n\nrechtigt waren, die Marke zu benutzen. Sollte das Berufungsgericht im erneut\n\neröffneten Berufungsrechtszug wiederum das Vorliegen eines Treuhandver-\n\nhältnisses zwischen den Parteien feststellen, so blieb dieses, wovon das Be-\n\nrufungsgericht – ohne dies ausdrücklich anzuführen – zu Recht ausgegangen\n\nist, durch die bloße Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unberührt.\n\n3. Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht eine Vereinbarung über die alleinige Nutzung der Marke durch die\n\nKlägerin anläßlich der Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts am 17. Februar 1995 verneint hat. Das Berufungsgericht\n\nhat sich unter Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweis-\n\naufnahme (§ 355 ZPO) keinen persönlichen Eindruck von den Zeugen S., K.\n\nund B. verschafft.\n\nSoweit es um die Glaubwürdigkeit von Zeugen geht, muß das erkennen-\n\nde Gericht in seiner Spruchbesetzung einen persönlichen Eindruck von den\n\nZeugen gewonnen haben oder auf eine aktenkundige und der Stellungnahme\n\ndurch die Parteien zugängliche Beurteilung zurückgreifen können (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 22.10.1992 - I ZR 300/90, GRUR 1993, 472, 474 - Filmhersteller,\n\nm.w.N., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 120, 67).\n\nDas Berufungsgericht hat den Zeugen Wa., der eine Vereinbarung über\n\ndie ausschließliche Nutzung der Marke durch die Klägerin anläßlich der Aufl ö-\n\nsung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verneint hat, als einzigen Zeugen\n\nvernommen und als glaubwürdig angesehen. Zutreffend macht die Revision\n\ngeltend, daß dem die Aussagen der weiteren, im Wege der Rechtshilfe ver-\n\nnommenen Zeugen entgegenstehen. Der Zeuge S. hat eine entsprechende\n\nVereinbarung der an der Versammlung über die Auflösung der Gesellschaft\n\nBeteiligten bestätigt, nachdem von dem Geschäftsführer der Beklagten die\n\nFrage aufgeworfen worden war, wem die Marke zustehen solle. Soweit das\n\nBerufungsgericht davon ausgegangen ist, der Zeuge S. habe sich an Einzel-\n\nheiten nicht erinnern können, hat es rechtsfehlerhaft die Aussage des Zeugen\n\nnicht vollständig gewürdigt. Dieser hat bekundet, der an der Auflösungsver-\n\nsammlung Beteiligte H. habe erklärt, die Marke solle der Klägerin zustehen. Es\n\nsei auch über Aufbrauchsfristen gesprochen und hierüber ebenfalls unter Ver-\n\neinbarung einer kurzen Frist von vier Wochen oder vier Monaten Einigkeit er-\n\nzielt worden. Mit Ausnahme der Beklagten hätten die übrigen ehemaligen Mit-\n\ngliedsfirmen mit der Klägerin Lizenzverträge geschlossen.\n\nDiese Angaben des Zeugen S. haben die ebenfalls im Wege der\n\nRechtshilfe vernommenen Zeugen K. und B. im Kern bestätigt. Sie stehen in\n\neinem auch vom Berufungsgericht nicht aufgelösten Widerspruch zu den Be-\n\nkundungen des Zeugen Wa., wonach auf der Versammlung vom 17. Februar\n\n1995 nicht besprochen worden ist, wem nach der Auflösung der Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts die Marke zustehen sollte. Danach konnte das Berufungs-\n\ngericht nicht von der Glaubwürdigkeit des Zeugen Wa. ausgehen, ohne sich\n\neinen unmittelbaren Eindruck auch von den Zeugen S., K. und B. zu verschaf-\n\nfen, woran es vorliegend fehlt.\n\n4. Im erneuten Berufungsverfahren werden die Zeugen zu einer Verein-\n\nbarung über ein ausschließliches Recht der Klägerin zur Benutzung der Marke\n\nnach Auflösung der BGB-Gesellschaft unmittelbar vor dem Berufungsgericht zu\n\nvernehmen sein.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur\n\nerneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_238-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-19/i-zr-238-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 731","ref_norm":"731","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_238-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_238-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-19/i-zr-238-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_238-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:00:41.443533+00:00"}}