{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_237-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-10-05","aktenzeichen":"I ZR 237/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Oktober 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Vielfachabmahner UWG § 13 Abs. 5 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung eines wett- bewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen eine irreführende Immobi- lienanzeige durch einen - zugleich als Bauträger und Altbausanierer tätigen - Rechtsanwalt mißbräuchlich ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 237/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n5. Oktober 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVielfachabmahner\n\nUWG § 13 Abs. 5\n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung eines wett-\nbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen eine irreführende Immobi-\nlienanzeige durch einen - zugleich als Bauträger und Altbausanierer tätigen -\nRechtsanwalt mißbräuchlich ist.\n\nBGH, Urt. v. 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98 - OLG München\n\nLG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erd-\n\nmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und\n\nPokrant\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 1998 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen I, 7. Kammer für Handelssachen, vom 25. Februar 1998\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte warb im \"Münchener Merkur\" vom 26./27. Juli 1997 mit ei-\n\nner Anzeige für den Erwerb von Neubauwohnungen in K. bei Rosenheim,\n\ndie den Hinweis enthielt: \"3 Jahre bis zu DM 350,-- mtl. Zuschuß\".\n\nDer Kläger ist Rechtsanwalt und außerdem nach seiner Behauptung mit\n\neinem Geschäftspartner in Berlin als Bauträger und Altbausanierer tätig. Er\n\nbeanstandet die Immobilienanzeige der Beklagten als wettbewerbswidrig, da\n\nsie in übertriebener Weise anlocke und zudem gegen die Zugabeverordnung\n\nverstoße.\n\nMit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 9. Oktober 1997 hat\n\nder Kläger gemäß § 34 c GewO die Erlaubnis erhalten, gewerbsmäßig Bauvor-\n\nhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung vor-\n\nzubereiten oder durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern,\n\nMietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern\n\num Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu verwenden.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\nder Beklagten zu verbieten, im Geschäftsverkehr zu Zwek-\n\nken des Wettbewerbs für den Vertrieb von Immobilien insbe-\n\nsondere in Zeitungsanzeigen wie folgt zu werben:\n\n\"Neubau-Wohnungen 3 Jahre bis zu DM 350,-- mtl. Zu-\n\nschuß\".\n\nDie Beklagte hat bestritten, daß der Kläger im Immobilienbereich ge-\n\nwerblich tätig sei. Seine angeblichen Immobilienangebote stünden jedenfalls\n\nnicht im Wettbewerb mit ihrem Angebot von Eigentumswohnungen in K. .\n\nFalls doch ein Wettbewerbsverhältnis bestehen sollte, mißbrauche der Kläger\n\njedenfalls die Klagebefugnis durch seine umfangreiche Abmahntätigkeit zu\n\ndem Zweck, Einkünfte als Rechtsanwalt zu erzielen. Die Beklagte hat weiterhin\n\nin Abrede gestellt, daß die beanstandete Anzeige wettbewerbswidrig sei.\n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.\n\nAuf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte an-\n\ntragsgemäß verurteilt.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger als Wettbe-\n\nwerber für den von ihm geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlas-\n\nsungsanspruch klagebefugt sei. Er habe ausreichend dargelegt, daß er als\n\nBauträger und Altbausanierer in Berlin tätig sei und dort im Jahr 1997 mit ei-\n\nnem Partner drei Objekte in der Absicht erworben habe, sie aufgeteilt in Ei-\n\ngentumswohnungen oder insgesamt an Anleger zu veräußern.\n\nDer Kläger sei allerdings nicht als unmittelbar betroffener Mitbewerber\n\ngemäß § 1 UWG klagebefugt, weil der konkrete Wettbewerbsverstoß nicht ge-\n\neignet sei, ihn bei dem Absatz der Immobilien oder in sonstiger Weise zu be-\n\nhindern. Seine Klagebefugnis ergebe sich aber aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG.\n\nDer Kläger habe zwar von der beanstandeten Anzeige keine unmittelbaren Be-\n\neinträchtigungen zu besorgen, weil diese Wohnungen im Raum Rosenheim\n\nbetreffe und deshalb nicht mögliche Kunden des Klägers davon abhalten wer-\n\nde, eine der von ihm in Berlin angebotenen Wohnungen zu erwerben. Die\n\nParteien stünden aber in einem abstrakten Wettbewerbsverhältnis zueinander,\n\nweil sie auf demselben Markt, der Bundesrepublik Deutschland, als Anbieter\n\nvon Wohnungen aufträten. Es bestehe daher die nicht nur theoretisch denkba-\n\nre Möglichkeit einer unmittelbaren oder mittelbaren beiderseitigen Absatzbe-\n\nhinderung, die für den jeweils Betroffenen wirtschaftlich nicht gänzlich unbe-\n\ndeutend sei.\n\nVon einer mißbräuchlichen Geltendmachung des Unterlassungsan-\n\nspruchs im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG könne nicht ausgegangen werden, weil\n\nder Beweis, daß der Kläger mit der Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes im\n\nwesentlichen ein Gebühreninteresse verfolge, derzeit nicht geführt werden\n\nkönne. Der Kläger habe zwar früher (etwa von 1984 bis 1992) eine umfangrei-\n\nche Abmahntätigkeit betrieben, um als Rechtsanwalt Gebühren zu erzielen. Es\n\nsei aber fernliegend, daß er seine Tätigkeit als Altbausanierer im wesentlichen\n\nzu dem Zweck aufgenommen habe, um als Rechtsanwalt einfachste Wettbe-\n\nwerbsverstöße verfolgen zu können, auch wenn er selbst einräume, im Jahr\n\n1997 etwa 150 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgenommen zu haben.\n\nDer Kläger verstoße auch nicht gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, wenn er in sei-\n\nner Eigenschaft als Rechtsanwalt Wettbewerbsverstöße abmahne, die er bei\n\nseiner Befassung mit Immobilienanzeigen festgestellt habe.\n\nDie beanstandete Werbeaussage sei jedenfalls als irreführend wettbe-\n\nwerbswidrig. Sie erwecke bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen\n\nVerkehrskreise den Eindruck, es würden Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln\n\ngewährt oder Steuervorteile etwa als \"Eigenheimzulage\" geboten, obwohl es\n\nsich um einen Zuschuß des Bauträgers selbst handele. Dieser Wettbewerbs-\n\nverstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu be-\n\neinträchtigen. Das Versprechen eines monatlichen Zuschusses bis zu\n\n350,-- DM für die Dauer von drei Jahren stelle einen wesentlichen Kaufanreiz\n\ndar. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, daß eine solche Werbung durch Wett-\n\nbewerber nachgeahmt werde.\n\nII. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Kläger für die Verfol-\n\ngung des geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs\n\nklagebefugt sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die\n\nFrage, ob die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, kann da-\n\nnach offenbleiben.\n\n1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß der\n\nKläger nicht bereits als unmittelbar betroffener Mitbewerber nach § 3 UWG\n\nsachbefugt ist. Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen\n\nHandlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die\n\nzu dem Verletzer (oder dem von diesem Geförderten) in einem konkreten\n\nWettbewerbsverhältnis stehen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, GRUR\n\n1998, 1039, 1040 = WRP 1998, 973 - Fotovergrößerungen; Urt. v. 24.5.2000\n\n- I ZR 222/97, Umdruck S. 6 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; Urt. v.\n\n29.6.2000 - I ZR 29/98, Umdruck S. 10 f. - Filialleiterfehler, jeweils m.w.N.). Ein\n\nkonkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien\n\ngleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen\n\nversuchen mit der Folge, daß das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten\n\nden anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 = WRP 1998, 1065\n\n- Preisvergleichsliste II, m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht hier rechtsfeh-\n\nlerfrei verneint (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, Umdruck\n\nS. 6 - Immobilienpreisangaben).\n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß der Kläger nach\n\n§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt sei. Er habe hinreichend dargetan, daß er\n\nin Berlin als Bauträger und Altbausanierer tätig sei und diese Wohnungen An-\n\nlegern in der Bundesrepublik Deutschland anbiete.\n\nOb die Feststellungen des Berufungsgerichts zur gewerblichen Tätigkeit des\n\nKlägers den Revisionsangriffen standhalten, kann offenbleiben, weil die Klage\n\nbereits aus anderen Gründen abzuweisen ist (vgl. dazu nachfolgend unter 3.).\n\nIm rechtlichen Ansatzpunkt ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin zuzu-\n\nstimmen, daß bei Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen gemäß § 13\n\nAbs. 2 Nr. 1 UWG von der Klagebefugnis des Klägers auszugehen ist. Der\n\nnach dieser Vorschrift maßgebliche Markt ist in sachlicher Hinsicht anhand des\n\nBegriffs \"Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art\"\n\nabzugrenzen. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Die vertriebenen Waren oder\n\ngewerblichen Leistungen müssen sich derart gleichen oder nahestehen, daß\n\nder Vertrieb der einen durch den Vertrieb der anderen beeinträchtigt werden\n\nkann (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 30/95, GRUR 1997, 934, 935 = WRP\n\n1997, 1179 - 50 % Sonder-AfA; Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489,\n\n491 = WRP 1998, 42 \n\n- Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Urt. v.\n\n24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Geset-\n\nzeswiederholende Unterlassungsanträge, jeweils m.w.N.). Danach ist vorlie-\n\ngend nicht auf den engeren Markt des Angebots von Immobilien durch Immobi-\n\nlienmakler abzustellen, sondern auf das Angebot von Immobilien schlechthin,\n\nsei es durch Makler, Bauträger oder Bauunternehmer (vgl. BGH GRUR 1997,\n\n934, 935 - 50 % Sonder-AfA). Der maßgebliche räumliche Markt wird hier durch\n\ndie Geschäftstätigkeit der Beklagten bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.1996\n\n- I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 = WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinn-\n\nauslobung III; Urt. v. 19.6.1997 - I ZR 72/95, GRUR 1998, 170 = WRP 1997,\n\n1070 - Händlervereinigung). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die\n\nBeklagte Wohnungen im (ganzen) Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an-\n\nbietet, wird von der Revision nicht angegriffen.\n\n3. Die Geltendmachung des erhobenen Unterlassungsanspruchs ist un-\n\nter den gegebenen Umständen mißbräuchlich im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG.\n\na) Bei der Anwendung der Mißbrauchsklausel des § 13 Abs. 5 UWG ist\n\nzu berücksichtigen, daß dieser Regelung neben der Aufgabe der Bekämpfung\n\nvon Mißbräuchen bei Wettbewerbsverbänden die Funktion eines Korrektivs\n\ngegenüber der weit gefaßten Anspruchsberechtigung der Mitbewerber zu-\n\nkommt (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 76/98, WRP 2000, 1269, 1271 - Miß-\n\nbräuchliche Mehrfachverfolgung, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dies gilt vor\n\nallem dann, wenn ein Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch nicht als\n\nunmittelbar Verletzter geltend macht, sondern sich auf eine Klageberechtigung\n\naus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG aufgrund eines lediglich abstrakten Wettbewerbs-\n\nverhältnisses beruft. Nach § 13 Abs. 2 UWG kann ein und derselbe Wettbe-\n\nwerbsverstoß durch eine Vielzahl von Anspruchsberechtigten verfolgt werden.\n\nDies erleichtert zwar die im Interesse der Allgemeinheit liegende Rechtsverfol-\n\ngung; die Fülle der Anspruchsberechtigten kann aber den Anspruchsgegner in\n\nerheblichem Maße belasten, so insbesondere dadurch, daß der Wettbewerbs-\n\nverstoß zum Gegenstand mehrerer Abmahnungen und gerichtlicher Verfahren\n\ngemacht werden kann. Um so wichtiger ist es, daß die Regelung des § 13\n\nAbs. 5 UWG immer dann eine Handhabe bietet, wenn der wettbewerbsrechtli-\n\nche Unterlassungsanspruch mißbräuchlich geltend gemacht wird, insbesonde-\n\nre wenn sachfremde Ziele - wie das Interesse, den Gegner durch möglichst\n\nhohe Prozeßkosten zu belasten - als die eigentliche Triebfeder und das be-\n\nherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH WRP 2000,\n\n1269, 1271 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung, m.w.N.). Aus diesem Grund\n\nist bei der Anwendung des § 13 Abs. 5 UWG auch in besonderer Weise die\n\nZielsetzung der UWG-Novelle vom 25. Juli 1994 zu beachten, die § 13 UWG -\n\n wenn auch nicht unmittelbar § 13 Abs. 5 UWG selbst - neu gefaßt hat. Zweck\n\nder UWG-Novelle 1994 war dabei auch, Mißbräuche abzustellen, die sich dar-\n\naus ergeben haben, daß Mitbewerber auf der Grundlage eines lediglich ab-\n\nstrakten Wettbewerbsverhältnisses ohne wesentliche anderen Eigeninteressen\n\nals den finanziellen Anreizen, die sich aus der Rechtsverfolgung ergeben\n\nkonnten, massenhaft - häufig aufgrund eines systematischen Durchforstens\n\nvon gewerblichen Anzeigen in Tageszeitungen oder Zeitschriften - Wettbe-\n\nwerbsverstöße abmahnen konnten (vgl. die Begründung zu Art. 1 Nr. 4 des\n\nEntwurfs des UWG-Änderungsgesetzes, BT-Drucks. 12/7345 S. 10 f. = WRP\n\n1994, 369, 376 f.).\n\nb) Bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 13 Abs. 5 UWG er-\n\ngibt sich bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt und dem eigenen Vorbrin-\n\ngen des Klägers, daß die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im\n\nvorliegenden Fall mißbräuchlich ist.\n\nDer Kläger hat schon nach eigenem Vorbringen im Jahr 1997, d.h. im\n\nJahr der mit Schreiben vom 30. Juli 1997 ergangenen Abmahnung, etwa 150\n\nwettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgenommen. Im Jahr 1998 hat er nach\n\neigener Darstellung immer noch etwa 35 Abmahnungen ausgesprochen. Wie\n\ndas Berufungsgericht festgestellt hat, ist Grundlage seiner Abmahntätigkeit die\n\nÜberprüfung des Immobilienteils von Tageszeitungen auf wettbewerbswidrige\n\nAnzeigen. Schon aus der Zahl der Abmahnungen des Klägers ergibt sich, daß\n\nseine Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu\n\nseinen behaupteten gewerblichen Tätigkeiten gestanden hat.\n\nAls weiteres Indiz für ein mißbräuchliches Vorgehen kommt hinzu, daß der\n\nKläger unter den gegebenen Umständen selbst dann, wenn seine eigenen An-\n\ngaben zu seiner Tätigkeit als Bauträger und Altbausanierer zugrunde gelegt\n\nwerden, an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein\n\nnennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann. Aus der Sicht eines\n\nwirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden dient seine Rechtsverfolgung\n\nvielmehr keinem anderen Interesse als seinem Gebühreninteresse als Rechts-\n\nanwalt. Es ist jedoch nicht Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, den Gewerbetrei-\n\nbenden die Möglichkeit zu geben, unabhängig von jedem vernünftigen wirt-\n\nschaftlichen Interesse ihres Unternehmens als selbsternannte Wettbewerbs-\n\nhüter Wettbewerbsverstöße jeglicher Art zu verfolgen. Der Kläger ist auch nach\n\nseinen eigenen Behauptungen lediglich in Berlin und dort auch nur bei einzel-\n\nnen, wenn auch größeren Objekten, im Immobilienbereich gewerblich tätig. Die\n\nbeanstandete Anzeige betraf dagegen Neubauwohnungen in K. bei Ro-\n\nsenheim, d.h. in einem weit von der Großstadt Berlin entfernten ländlichen\n\nRaum. Selbst dann, wenn solche Objekte in denselben Zeitungen angeboten\n\nwerden sollten, ist es nach der Lebenserfahrung praktisch ausgeschlossen,\n\ndaß sich die Angebote tatsächlich behindern könnten. Der Kläger hat in den\n\nVorinstanzen selbst nichts anderes vorgetragen. Er hat sich lediglich darauf\n\nberufen, daß er befürchten müsse, daß der beanstandete Wettbewerbsverstoß\n\nvon anderen nachgeahmt werde. Allein mit dieser Erwägung läßt sich jedoch\n\ndie sich aufgrund der Gesamtumstände aufdrängende Annahme eines Han-\n\ndelns im Gebühreninteresse nicht widerlegen.\n\nAuf die Frage, ob der Kläger mit der Verfolgung von Wettbewerbsver-\n\nstößen subjektiv nicht vornehmlich sein Gebühreninteresse als Rechtsanwalt\n\nverfolgt hat, kommt es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht an.\n\nEntscheidend ist, daß eine derartige Verselbständigung der Abmahn- und\n\nRechtsverfolgungstätigkeit von der eigentlichen Tätigkeit als Wettbewerber der\n\nmit der Regelung der Klageberechtigung verfolgten Zielsetzung des Gesetzes\n\nso klar widerspricht, daß objektiv ein Mißbrauch im Sinne des § 13 Abs. 5\n\nUWG anzunehmen ist.\n\nBei dieser Sachlage muß die Frage nicht mehr erörtert werden, ob die\n\nMißbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung auch damit begründet werden könnte,\n\ndaß der Kläger bei einer Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Immobili-\n\nenbereich in der doppelten Eigenschaft als Rechtsanwalt und Gewerbetreiben-\n\nder (Bauträger und Altbausanierer) tätig wird und damit - wie die Beklagte\n\nmeint - gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstößt (vgl. dazu BGH, Urt. v.\n\n14.10.1977\n\n- I ZR 160/75, GRUR 1978, 182 f. = WRP 1978, 119 - Kinder-Freifahrt; vgl. da-\n\nzu auch BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 224/98 - Verbandsklage gegen Viel-\n\nfachabmahner; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl.,\n\nRdn. 443).\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zu-\n\nrückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\n Starck\n\n Bornkamm\n\nPokrant","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_237-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/i-zr-237-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":15},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34c","ref_norm":"34c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_237-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_237-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/i-zr-237-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_237-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:30:20.165635+00:00"}}