{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_232-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-02-15","aktenzeichen":"I ZR 232/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Februar 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; UWG § 16 Abs. 1 CompuNet/ComNet Verwechslungsgefahr Zur und \"CompuNet\" nach § 15 Abs. 2 MarkenG bei Firmen, deren Geschäftsgegen- stand die Beschaffung, Installation und Wartung von PC-Netzwerken und der Vertrieb von PC-Hard- und Software insbesondere für den Netzwerkbetrieb ist. Firmenbestandteile \"ComNet\" der","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 232/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n15. Februar 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nMarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; UWG § 16 Abs. 1\n\nCompuNet/ComNet\n\nVerwechslungsgefahr \n\nZur \nund\n\"CompuNet\" nach § 15 Abs. 2 MarkenG bei Firmen, deren Geschäftsgegen-\nstand die Beschaffung, Installation und Wartung von PC-Netzwerken und der\nVertrieb von PC-Hard- und Software insbesondere für den Netzwerkbetrieb ist.\n\nFirmenbestandteile \n\n\"ComNet\" \n\nder \n\nBGH, Urt. v. 15. Februar 2001 - I ZR 232/98 - OLG Köln\nLG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und\n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 7. August 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin befaßt sich mit der Beschaffung, Installation und Wartung\n\nvon PC-Netzwerken für gewerblich tätige Kunden. Sie firmierte bis zu einer Än-\n\nderung in der Revisionsinstanz unter \"CompuNet Computer AG & Co. OHG\".\n\nDie Beklagte, eine am 1. April 1990 gegründete und am 30. Mai 1990 in\n\ndas Handelsregister eingetragene GmbH, vertreibt PC-Hard- und Software ins-\n\nbesondere für den Netzwerkbetrieb. Sie führt in ihrer Firma die Bezeichnung\n\n\"ComNet\".\n\nDie Klägerin sieht darin eine Verletzung ihres Unternehmenskennzei-\n\nchens. Sie hat geltend gemacht, Rechtsnachfolgerin der 1985 in K. ansässig\n\ngewesenen \"CompuNet Computer Vertriebs-GmbH\" zu sein. Diese sei 1992\n\ndurch Verschmelzung mit mehreren anderen Gesellschaften der CompuNet-\n\nGruppe in der \"CompuNet DATA SERVICE Computer Vertriebs- und Beteili-\n\ngungs-GmbH\" aufgegangen, die 1994 mit ihr verschmolzen worden sei.\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, bei \"CompuNet\" handele sich es um ein in\n\nFachkreisen jedenfalls seit 1990 sehr bekanntes Kennzeichen. Zwischen den\n\nBezeichnungen \"CompuNet\" und \"ComNet\" bestehe Verwechslungsgefahr.\n\nDiese sei durch eine 1993 erfolgte Gründung einer Filiale der Beklagten in\n\nF. noch erhöht worden.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Ver-\n\nkehr zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Firma \"ComNet Com-\n\nputer im Netzwerk Vertriebs GmbH\" zu verwenden;\n\n2. hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im ge-\n\nschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung \n\nihrer Filiale \n\nin F. ,\n\nA. straße die vorstehende Firma zu verwenden.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen, ei-\n\nne Verwechslungsgefahr der Kennzeichen der Parteien bestehe nicht, weil die\n\nmaßgeblichen Fachkreise daran gewöhnt seien, auf kleine Unterschiede in den\n\nBezeichnungen zu achten und das Kennzeichen der Klägerin aufgrund der\n\nVerwendung der Bezeichnung \"CompuNet\" durch eine Vielzahl von Drittunter-\n\nnehmen geschwächt sei.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte nach dem Hauptantrag verurteilt und\n\nihr eine Umstellungsfrist von sechs Monaten eingeräumt. Die dagegen gerich-\n\ntete Berufung ist erfolglos geblieben (OLG Köln WRP 1998, 1109).\n\nMit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Kla-\n\nge. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Unterlassungs-\n\nanspruchs sowohl nach § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG als auch nach § 16\n\nUWG bejaht. Hierzu hat es ausgeführt, die Bezeichnung \"CompuNet\" sei\n\nschutzfähig. Sie sei aus den ersten Silben der Wörter \"Computer\" und \"Netz-\n\nwerk\" neu gebildet und ohne weiteres geeignet, als namensmäßiger Hinweis\n\nund nicht nur zur Beschreibung einer Gattung zu wirken. Der Schutzfähigkeit\n\nder Bezeichnung stehe nicht entgegen, daß es sich nur um einen Teil der Fir-\n\nma der Klägerin handele.\n\nDie Bezeichnung der Klägerin sei prioritätsälter als diejenige der 1990\n\ngegründeten Beklagten. Der Klägerin komme als Nachfolgerin der früheren\n\n\"CompuNet Computer Vertriebs-GmbH\" deren Priorität aus 1985 zugute.\n\nZwischen den Kennzeichen \"CompuNet\" der Klägerin und \"ComNet\" der\n\nBeklagten bestehe Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht. Bei der Beur-\n\nteilung der Verwechslungsgefahr sei von einer durchschnittlichen Kennzeich-\n\nnungskraft des klägerischen Kennzeichens, von einer erheblichen Nähe der\n\nbeiderseitigen Geschäftsbereiche und großer Ähnlichkeit der Kennzeichen der\n\nParteien auszugehen.\n\nDer Anspruch der Klägerin sei auch nicht verwirkt.\n\nII. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie füh-\n\nren zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein Unterlas-\n\nsungsanspruch nach § 15 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 153 Abs. 1 MarkenG, § 16\n\nAbs. 1 UWG zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegan-\n\ngen, daß der Bezeichnung \"CompuNet\" in der Firma der Klägerin kennzeichen-\n\nrechtlicher Schutz zukommt.\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Bezeichnung \"Compu-\n\nNet\" von Hause aus schutzfähig sei. Es hat dies damit begründet, daß es sich\n\num ein aussprechbares Kunstwort handele, das als solches Phantasiegehalt\n\nbesitze. Auch wer die Herkunft des Kennzeichens aus den ersten Silben der\n\nWörter \"Computer\" und \"Netzwerk\" erkenne, werde nicht annehmen, damit\n\nsolle die Gattung des Unternehmens beschrieben werden, sondern werde das\n\nneu zusammengesetzte Wort als Namen ansehen.\n\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für einen Teil einer\n\nFirmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens\n\nabgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S. des § 5 Abs. 2 MarkenG\n\nbeansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungsfähigen Firmen-\n\nbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbe-\n\nstandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis\n\nauf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr\n\ndarauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil\n\nin Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt\n\nhat (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 493 = WRP\n\n1999, 523 - Altberliner, m.w.N.). Die Bezeichnung \"CompuNet\" stellt eine will-\n\nkürliche Kombination zweier Wörter dar, die zwar beide beschreibend auf das\n\nTätigkeitsgebiet der Klägerin hinweisen, die jedoch zu einem neuen Wort zu-\n\nsammengefaßt worden sind, das nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts der deutschen Sprache und der in der Computerbranche entwickelten\n\nFachsprache fremd ist. Dem Firmenbestandteil kommt daher mangels be-\n\nschreibender Verwendung namensmäßige Unterscheidungskraft zu.\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht aus diesem Grunde auch ein Frei-\n\nhaltebedürfnis an der Bezeichnung \"CompuNet\" verneint. Einem gewissen\n\nFreihalteinteresse der Allgemeinheit und der Mitbewerber an der Verwendung\n\nvon Abkürzungen kann vielmehr dadurch Rechnung getragen werden, daß der\n\nSchutzbereich durch strenge Anforderungen an die Verwechslungsgefahr auf\n\ndas erforderliche Maß eingeschränkt wird (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000\n\n- I ZR 166/98, GRUR 2001, 344, 345 = WRP 2001, 273 - DB Immobilienfonds).\n\nOhne Erfolg macht die Revision geltend, der Bezeichnung der Klägerin\n\nfehle die notwendige Originalität. Eine besondere Originalität ist nicht Voraus-\n\nsetzung für die Annahme namensmäßiger Unterscheidungskraft; vielmehr\n\nreicht es aus, daß, wie im Streitfall, eine rein beschreibende Verwendung nicht\n\nfestzustellen ist (vgl. BGH GRUR 1999, 492, 494 - Altberliner).\n\nDie Bezeichnung \"CompuNet\" ist auch geeignet, im Verkehr als Hinweis\n\nauf das Unternehmen der Klägerin zu dienen. Denn diesem Teil der Ge-\n\nsamtfirma kommt im Gegensatz zu dem beschreibenden Zusatz \"Computer\"\n\nund der Angabe der Rechtsform \"AG & Co. OHG\" die namensmäßige Unter-\n\nscheidungskraft zu.\n\n2. Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen dem\n\nFirmenbestandteil \"CompuNet\" der Klägerin und der geschäftlichen Bezeich-\n\nnung der Beklagten bejaht. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nZutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß\n\nzwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien, der\n\nKennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und dem Ähnlichkeits-\n\ngrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen eine Wechselwirkung\n\nbesteht, die eine Berücksichtigung aller insoweit maßgebenden Umstände er-\n\nfordert (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, GRUR 1997, 468,\n\n470 = WRP 1997, 1093 - NetCom; BGH GRUR 1999, 492, 494 - Altberliner).\n\na) Das Berufungsgericht hat eine große Nähe der Geschäftsbereiche\n\nder Parteien angenommen. Es hat festgestellt, daß diese in derselben Branche\n\ntätig sind, vom Typ und vom Verwendungszweck identische Produkte anbieten\n\nund daß sich die Kundenkreise überschneiden. Diese Feststellungen sind aus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden und werden von der Revision auch hin-\n\ngenommen.\n\nb) Mit Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Beurteilung\n\ndes Berufungsgerichts, dem Firmenbestandteil der Klägerin komme durch-\n\nschnittliche Kennzeichnungskraft zu.\n\naa) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht eine von Haus aus\n\nnur geringe Kennzeichnungskraft der Firmenbezeichnung \"CompuNet\" der\n\nKlägerin angenommen, weil die Bezeichnung aus den beschreibenden Begrif-\n\nfen \"Computer\" und \"Netzwerk\" abgeleitet ist und dies für die ganz überwie-\n\ngende Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise leicht erkennbar ist (vgl.\n\nhierzu BGH GRUR 1997, 468, 469 - NetCom).\n\nbb) Dagegen kann der Annahme des Berufungsgerichts, die geringe\n\nKennzeichnungskraft der Kennzeichnung der Klägerin werde durch die Ver-\n\nkehrsbekanntheit ihres Unternehmenskennzeichens ausgeglichen, nicht bei-\n\ngetreten werden. Die zu einer Verkehrsbekanntheit vom Berufungsgericht ge-\n\ntroffenen Feststellungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die CompuNet-Gruppe habe im\n\nJahre 1994 mit über 20 Geschäftsstellen im Bundesgebiet einen Umsatz von\n\n925 Mio. DM erwirtschaftet. Unter Berücksichtigung einer kontinuierlichen Ge-\n\nschäftsentwicklung sei auch schon für das Frühjahr 1990 von einer Verkehrs-\n\nbekanntheit der klägerischen Kennzeichnung auszugehen, aus der eine mittle-\n\nre Kennzeichnungskraft dieser Bezeichnung folge.\n\nMit Recht hat das Berufungsgericht allerdings auf das Frühjahr 1990 als\n\nmaßgeblichen Kollisionszeitpunkt abgestellt, weil die Beklagte zu diesem Zeit-\n\npunkt die Benutzung ihres Zeichens aufgenommen hat (vgl. hierzu BGH, Urt. v.\n\n1.6.1989 - I ZR 152/87, GRUR 1989, 856, 857 f. = WRP 1990, 229 - Commerz-\n\nbau; BGHZ 138, 349, 354 f. - MAC Dog; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 15\n\nRdn. 45, § 14 Rdn. 184; zum Markenschutz vgl. auch Althammer/Ströbele,\n\nMarkengesetz, 6. Aufl., § 9 Rdn. 24).\n\nDas Berufungsgericht durfte seiner Entscheidung jedoch ohne Be-\n\nweiserhebung nicht die von der Klägerin behaupteten Umsatzzahlen von 1994\n\nzugrunde legen. Denn die Beklagte hatte diese bestritten (§ 286 ZPO).\n\nDas Berufungsgericht konnte aus der von ihm angenommenen wirt-\n\nschaftlichen Bedeutung der Klägerin im Jahre 1994 auch nicht auf eine Ver-\n\nkehrsbekanntheit des Firmenbestandteils der Klägerin im Jahre 1990 schlie-\n\nßen. Zu Recht rügt die Revision, daß die Klägerin entgegen der Annahme des\n\nBerufungsgerichts eine kontinuierliche Geschäftsentwicklung nicht dargelegt\n\nhabe, die einen Rückschluß vom Jahre 1994 auf die Verkehrsbekanntheit des\n\nKennzeichens der Klägerin im Jahre 1990 erlaubte. Nach dem mit Schriftsatz\n\nvom 9. April 1996 vorgelegten Geschäftsbericht der Klägerin betrug der Jah-\n\nresumsatz 1988/89 175 Mio. DM und steigerte sich über 340 Mio. DM im Ge-\n\nschäftsjahr 1989/90 auf 625 Mio. DM im Geschäftsjahr 1990/91. Dagegen hat\n\ndie Klägerin mit weiterem Schriftsatz vom 2. September 1997 ihren Umatz für\n\n1990 mit 92 Mio. DM, für das erste Halbjahr 1991 mit 43 Mio. DM und für\n\n1991/92 mit 75 Mio. DM angegeben. Zudem leitet die Klägerin ihre Priorität aus\n\nder 1992 mit der Unternehmensgruppe verschmolzenen \"CompuNet Computer\n\nVertriebs-GmbH\" ab. Zu deren Verkehrsbekanntheit für den Kollisionszeitpunkt\n\n1990 sind vom Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Glei-\n\nches gilt für eine Benutzung der Firmenbezeichnung \"CompuNet\" durch andere\n\nGesellschaften der Unternehmensgruppe im Jahre 1990.\n\nIst eine Verkehrsbekanntheit des Unternehmenskennzeichens der Klä-\n\ngerin im Jahre 1990 aber nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, ist für die Revisi-\n\nonsinstanz von einer nur geringen Kennzeichnungskraft des Klagekennzei-\n\nchens zum Kollisionszeitpunkt im Jahre 1990 auszugehen.\n\ncc) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die\n\nKennzeichnungskraft der von der Klägerin verwandten Bezeichnungen nicht\n\ndurch Drittkennzeichen geschwächt ist. Eine solche Schwächung, die einen\n\nAusnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, daß die Drittkennzeichen im Be-\n\nreich der gleichen oder eng benachbarter Branchen oder Waren und in einem\n\nUmfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Ge-\n\nwöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlich-\n\nkeitsbereich zu bewirken (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1982 - I ZR 58/80, GRUR\n\n1982, 420, 422 - BBC/DDC; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 102/88, GRUR 1990, 367,\n\n368 - alpi/Alba Moda; Urt. v. 17.1.1991 - I ZR 117/89, GRUR 1991, 472,\n\n474 = WRP 1991, 387 - Germania). Diese Voraussetzungen hat die Beklagte,\n\nwie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht dargelegt. Der\n\nUmfang der Tätigkeit der Drittfirmen und die Bekanntheit der Kennzeichnungen\n\nam Markt sind nicht im einzelnen dargestellt. Allein die Anzahl der von der Be-\n\nklagten angeführten Drittzeichen reicht nicht aus zur Darlegung einer Schwä-\n\nchung der Kennzeichnungskraft der klägerischen Bezeichnung. Ohne konkre-\n\nten Sachvortrag waren die von der Beklagten angebotenen Beweise, wonach\n\ndie Drittfirmen einen Geschäftsumfang erreichten, der demjenigen der Klägerin\n\nentspricht, vom Berufungsgericht auch nicht zu erheben.\n\nc) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr der sich gegen-\n\nüberstehenden Firmenbestandteile in klanglicher Hinsicht bejaht. Es ist von\n\neiner großen Ähnlichkeit der Kollisionszeichen ausgegangen und hat dies da-\n\nmit begründet, daß das Fehlen der mittleren Silbe des Kennzeichens \"Compu-\n\nNet\" bei der Bezeichnung \"ComNet\" der Beklagten dem Verkehr kaum auffalle,\n\nweil es sich um eine sehr kurze, nur aus zwei Buchstaben bestehende, unauf-\n\nfällige Silbe handele. Zudem werde der Verkehr nicht nur bei \"CompuNet\",\n\nsondern auch bei \"ComNet\" die Herkunft aus den beschreibenden Begriffen\n\n\"Computer\" und \"Netzwerk\" erkennen und der mittleren Silbe des klägerischen\n\nKennzeichens die weitaus geringste Beachtung schenken.\n\nDem kann nicht beigetreten werden. Bei der Beurteilung der Zei-\n\nchenähnlichkeit ist, da die Bestandteile der Firmierung der Beklagten \"Com-\n\nputer im Netzwerk Vertriebs GmbH\" rein beschreibende Begriffe und die Anga-\n\nbe der Rechtsform sind, allein auf die Firmenbestandteile der Parteien \"Com-\n\npuNet\" und \"ComNet\" abzustellen. Maßgeblich ist dabei der klangliche Ge-\n\nsamteindruck der sich gegenüberstehenden Firmenbestandteile (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 23.1.1976 - I ZR 69/74, GRUR 1976, 356, 357 - Boxin). Denn es entspricht\n\nder allgemeinen Lebenserfahrung, daß der Verkehr ein Kennzeichen in seiner\n\nGesamtheit mit allen seinen Bestandteilen, wie es ihm bei der konkreten Ver-\n\nwendung entgegentritt, aufnimmt, ohne es einer analysierenden Betrachtungs-\n\nweise zu unterziehen (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000,\n\n608, 610 = WRP 2000, 529 - ARD-1). Dieser Grundsatz gilt auch für den\n\nSchutz von Unternehmenskennzeichen (vgl. BGHZ 130, 276, 283 f. - Torres).\n\nDas Berufungsgericht hat - erfahrungswidrig - der mittleren Silbe \"pu\"\n\ndes Klagekennzeichens bei der Beurteilung einer Zeichenähnlichkeit in klangli-\n\ncher Hinsicht nicht die notwendige Bedeutung beigemessen. Der Einfluß von\n\nSilben in der Wortmitte auf den klanglichen Gesamteindruck ist eine Frage des\n\nEinzelfalls (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 341). Es kann nicht davon aus-\n\ngegangen werden, daß die in der Mitte des Wortes \"CompuNet\" stehende Silbe\n\nsich an unauffälliger Stelle befindet. Im Streitfall prägt auch die mittlere Silbe\n\n\"pu\" des Klagekennzeichens dessen klanglichen Gesamteindruck mit. Die Vo-\n\nkalfolge der Kollisionszeichen, der bei der Beurteilung des klanglichen Ge-\n\nsamteindrucks eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Urt. v.\n\n15.6.1962 - I ZR 15/61, GRUR 1962, 522, 523 - Ribana), weicht voneinander\n\nab. Ungeachtet der Betonung wird der Vokal der zweiten Silbe des klägeri-\n\nschen Kennzeichens lang gesprochen, weil diese Silbe ebenso wie die mittlere\n\nSilbe des Wortes \"Computer\" ausgesprochen wird. Zudem weist das Klage-\n\nkennzeichen drei Silben auf, während das Kollisionszeichen nur aus zwei Sil-\n\nben besteht.\n\nBei dem Kennzeichen der Klägerin kommt daher der zweiten Silbe \"pu\",\n\ndie in dem Firmenbestandteil der Beklagten fehlt, bei der Feststellung des\n\nklanglichen Gesamteindrucks ein maßgebliches Gewicht zu.\n\nAngesichts einer nur geringeren Kennzeichnungskraft des Klagekenn-\n\nzeichens, von der für die Revisionsinstanz auszugehen ist, ist danach die An-\n\nnahme einer Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht erfahrungswidrig.\n\nd) Das Berufungsgericht wird danach zu der von der Klägerin geltend\n\ngemachten gesteigerten Kennzeichnungskraft ihres Unternehmenskennzei-\n\nchens weitere Feststellungen zu treffen haben (vgl. oben unter II. 2. b bb).\n\nEs wird dabei zu beachten haben, daß im Streitfall trotz bestehender\n\nBranchenidentität eine deutliche Steigerung der von Haus aus nur geringen\n\nKennzeichnungskraft der Firmenbezeichnung \"CompuNet\" der Klägerin erfor-\n\nderlich ist, um eine Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2 MarkenG, § 16\n\nUWG bejahen zu können, da angesichts der vorstehenden Ausführungen je-\n\ndenfalls nicht von einer großen Zeichenähnlichkeit ausgegangen werden kann.\n\nDer Verkehr ist in der Branche der Parteien an die häufige Verwendung be-\n\nschreibender Begriffe gewöhnt und achtet deshalb auch auf geringfügige Ab-\n\nweichungen bei den Firmenbezeichnungen. Zudem besteht ein Interesse des\n\nVerkehrs, aus den beschreibenden Begriffen \"Computer\" und \"Netzwerk\" Fir-\n\nmenkennzeichnungen zu bilden, dem im Streitfall durch strenge Anforderungen\n\nan die Verwechslungsgefahr Rechnung zu tragen ist (vgl. auch BGH GRUR\n\n2001, 344, 345 - DB Immobilienfonds).\n\n3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin\n\nRechtsnachfolgerin der 1985 in K. ansässig gewesenen \"CompuNet Compu-\n\nter Vertriebs-GmbH\" geworden ist und ihr deshalb die Priorität des Firmenbe-\n\nstandteils \"CompuNet\" gegenüber dem Unternehmenskennzeichen der Be-\n\nklagten nach § 6 Abs. 1, Abs. 3 i.V. mit § 5 Abs. 2 MarkenG zukommt.\n\nOhne Erfolg rügt die Revision, aus den vorgelegten Handelsregisteraus-\n\nzügen ergebe sich nicht der Eintragungszeitpunkt der \"CompuNet Computer\n\nVertriebs-GmbH\" in K. sowie die Rechtsnachfolge der früheren Klägerin, der\n\n\"CompuNet Computer Vertriebs-GmbH\" mit Sitz in H. , sowie die Identität mit\n\nder im Handelsregisterauszug des Amtsgerichts E. angeführten H. Ge-\n\nsellschaft.\n\nDaß die in K. ansässig gewesene Gesellschaft seit 1985 unter \"Com-\n\npuNet Computer Vertriebs-GmbH\" firmierte und die frühere Klägerin deren\n\nRechtsnachfolgerin war, ergibt sich jedoch aus dem mit Schriftsatz vom\n\n7. November 1994 erneut vorgelegten Handelsregisterauszug des Amtsge-\n\nrichts K. HRB . Die Identität der früheren Klägerin mit der im Handelsregi-\n\nsterauszug des Amtsgerichts E. angeführten H. Gesellschaft folgt aus\n\nder Angabe der Handelsregisternummer , die auch in dem Verschmelzungs-\n\nvertrag vom 8. April 1994 angeführt ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht\n\ndiese Vorgänge als unstreitig angesehen, nachdem die Klägerin in der Beru-\n\nfungsinstanz hierauf hingewiesen hat und die Beklagte dem nicht (mehr) ent-\n\ngegengetreten ist.\n\n4. Erfolglos bleiben die Angriffe der Revision auch, soweit sie sich da-\n\ngegen richten, daß das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch nicht\n\nals verwirkt angesehen hat.\n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für eine\n\nVerwirkung gegenüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch\n\nnach § 21 Abs. 4 MarkenG i.V. mit § 242 BGB erforderlich ist, daß durch eine\n\nlänger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung\n\nein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat,\n\nihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte\n\nihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand\n\nerst ermöglicht hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 227/86, GRUR 1988,\n\n776, 778 = WRP 1988, 665 - PPC; Urt. v. 14.10.1999 - I ZR 90/97, GRUR\n\n2000, 605, 607 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel).\n\nDas Berufungsgericht hat nach Vernehmung der Zeugen S. und\n\nSt. eine Kenntnis der Rechtsvorgängerin der Klägerin oder mit ihr verbun-\n\ndener Unternehmen verneint. Es ist dabei der Aussage des Zeugen S. , wo-\n\nnach die Klägerin im Frühjahr 1990 Kenntnis von der Firmierung der Beklagten\n\ngehabt haben soll, aufgrund der Gesamtumstände und der Aussage des Zeu-\n\ngen St. nicht gefolgt. Diese Beweiswürdigung steht mit den allgemein aner-\n\nkannten Beweisregeln und den Denkgesetzen in Einklang. Revisible Rechts-\n\nfehler zeigt die Revision nicht auf. Vielmehr begibt sie sich mit ihren Rügen auf\n\ndas ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung.\n\nSoweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe auch darauf abge-\n\nstellt, daß die Beklagte keine weiteren Zeugen benannt habe, handelte es sich\n\nnur um eine zusätzliche, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht tra-\n\ngende Erwägung, auf die es daher nicht entscheidend ankommt.\n\nNicht zu beanstanden ist schließlich auch, daß das Berufungsgericht im\n\nStreitfall eine Verwirkung ohne Kenntnis der Rechtsvorgängerin der Klägerin\n\nverneint hat. Ohne Kenntnis der Klägerin konnte die Beklagte unter den hier\n\ngegebenen Umständen bei dem Zeitraum von vier Jahren zwischen der Benut-\n\nzungsaufnahme und der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nicht\n\nvon einer Verwirkung ausgehen.\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_232-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-15/i-zr-232-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_232-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_232-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-15/i-zr-232-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_232-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:52:31.400236+00:00"}}