{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_225-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-10-19","aktenzeichen":"I ZR 225/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1 Verkündet am: 19. Oktober 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Viennetta Bei Produkten des täglichen Bedarfs, die sich in der äußeren Erscheinungs- form und insbesondere in der Gestaltung ihrer Verpackung von einer Fülle ähnlicher Produkte nur wenig unterscheiden (hier: Eiscreme in Haushaltspak- kungen), ist im Rahmen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungs- schutzes bei der Beurteilung der vermeidbaren Herkunftstäuschung im allge- meinen davon auszugehen, daß der Verkehr sich in erster Linie an der Pro- duktbezeichnung und der Herstellerangabe orientiert und die verschiedenen Erzeugnisse nicht ausschließlich nach der äußeren Gestaltung der Ware oder der Verpackung unterscheidet. Nur im Falle der identischen Übernahme aller wesentlichen Gestaltungsmerkmale kann eine Herkunftstäuschung trotz unter- schiedlicher Produkt- oder Herstellerbezeichnungen naheliegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 225/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nUWG § 1\n\nVerkündet am:\n19. Oktober 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nViennetta\n\nBei Produkten des täglichen Bedarfs, die sich in der äußeren Erscheinungs-\nform und insbesondere in der Gestaltung ihrer Verpackung von einer Fülle\nähnlicher Produkte nur wenig unterscheiden (hier: Eiscreme in Haushaltspak-\nkungen), ist im Rahmen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungs-\nschutzes bei der Beurteilung der vermeidbaren Herkunftstäuschung im allge-\nmeinen davon auszugehen, daß der Verkehr sich in erster Linie an der Pro-\nduktbezeichnung und der Herstellerangabe orientiert und die verschiedenen\nErzeugnisse nicht ausschließlich nach der äußeren Gestaltung der Ware oder\nder Verpackung unterscheidet. Nur im Falle der identischen Übernahme aller\nwesentlichen Gestaltungsmerkmale kann eine Herkunftstäuschung trotz unter-\nschiedlicher Produkt- oder Herstellerbezeichnungen naheliegen.\n\nBGH, Urt. v. 19. Oktober 2000 - I ZR 225/98 - OLG Köln\nLG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof.\n\nDr. Bornkamm und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 31. Juli 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin produziert und vertreibt - ihren Angaben zufolge seit dem\n\nJahr 1983, zumindest aber seit dem Jahr 1985 - das Speiseeis \"Viennetta\".\n\nDabei handelt es sich um ein in Haushaltspackungen servierfertig abgepackt\n\nangebotenes Produkt, das aus dünnen übereinanderliegenden Eisschichten\n\nbesteht, auf die eine kakaohaltige Fettglasur aufgesprüht ist. Es besitzt eine\n\nlängliche Rechteckform und weist, wie die nachstehende Abbildung zeigt, an\n\nden beiden Längsseiten ein Wellenmuster in vier übereinanderliegenden Rei-\n\nhen auf:\n\nDie Beklagte bringt seit April 1996 das Eis \"Café au lait\" auf den Markt.\n\nBei diesem Produkt handelt es sich um ein Speiseeis, das, wie die nachste-\n\nhende Abbildung zeigt, aus zwei übereinander angeordneten Eisschichten be-\n\nsteht:\n\nDie Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Herkunftstäuschung durch nahezu identische Nachahmung.\n\nSie macht geltend, die wettbewerbliche Eigenart von \"Viennetta\" liege insbe-\n\nsondere in der vorher nicht bekannten, in der Werbung besonders gepflegten\n\nund herausgestellten und bis zum Marktzutritt der Beklagten mit \"Café au lait\"\n\neinzigartig gebliebenen Wellenstruktur der Eiscremeschichten, die rein opti-\n\nsche Gründe habe. Die Beklagte habe diese Wellenstruktur mit ihrem bean-\n\nstandeten Produkt ohne Not übernommen. Auch wenn diesem Produkt der für\n\n\"Viennetta\" ferner charakteristische - zu einem besonderen Geschmackserleb-\n\nnis führende (sogen. Blistereis) - Blättereis-Effekt fehle, werde deshalb ein\n\nnicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs annehmen, daß das Eis \"Café au lait\"\n\nvon der Klägerin stamme.\n\nIn der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klage ferner auch auf § 14\n\nAbs. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 2 MarkenG gestützt.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nder Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa-\n\ngen, ein Speiseeis gemäß nachstehender Abbildungen anzubieten,\n\nfeilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, das dadurch ge-\n\nkennzeichnet ist, daß dünne Schichten Speiseeis extrudiert wellig\n\nabgelegt angeordnet sind. (Es folgen vier Abbildungen der von der\n\nBeklagten für das Eis \"Café au lait\" verwendeten Verpackungen.)\n\nSie hat ferner Auskunftserteilung und Feststellung der Verpflichtung zum\n\nSchadensersatz begehrt.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat insbesondere die wett-\n\nbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin in Abrede gestellt und vorge-\n\nbracht, wellenförmige Verzierungen seien bei Speiseeis gang und gäbe. Bei\n\nder \"Wellenform\" des Eises \"Café au lait\" handele es sich um ein durch dessen\n\nHerstellungsart und Produkteigenschaften bedingtes technisches Merkmal, das\n\nder Auflockerung des Eises diene, um so einen Cremeeiseffekt zu erzielen.\n\nAngesichts der Unterschiede in der Gestaltung der beiderseitigen Produkte\n\nkönne von einer unmittelbaren Leistungsübernahme oder einem identischen\n\nNachmachen des Produkts \"Viennetta\" sowie von einer Herkunftstäuschung\n\ndurch die Beklagte keine Rede sein.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\nDas Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten mit der Maß-\n\ngabe zurückgewiesen, daß es bei der Verletzungsform auf die Abbildungen von\n\nzwei Verkaufspackungen sowie des Produkts der Beklagten Bezug genommen\n\nund den Auskunftsanspruch sowie die Schadensersatzfeststellung auf die Zeit\n\nseit dem 1. April 1996 beschränkt hat.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche unter\n\ndem Gesichtspunkt ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes gemäß\n\n§ 1 UWG für gerechtfertigt erachtet. Es hat eine vermeidbare Herkunftstäu-\n\nschung angenommen und hierzu ausgeführt:\n\nDas Produkt \"Viennetta\" besitze wettbewerbliche Eigenart, weil es nach\n\nseinem von dem sogenannten Blättereis-Effekt beeinflußten und durch die cha-\n\nrakteristische Wellenstruktur der beiden Längsseiten sowie der übrigen Ober-\n\nfläche maßgeblich geprägten ästhetischen Gesamteindruck geeignet sei, die\n\nangesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen.\n\nDas folge insbesondere daraus, daß es bis zum Marktzutritt von \"Café au lait\"\n\nim Frühjahr 1996 kein vergleichbar gestaltetes Speiseeis gegeben habe. Die\n\ndem Erzeugnis \"Viennetta\" und dessen Verpackung bereits von Hause aus zu-\n\nkommende, zumindest durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart sei in den\n\nmehr als zehn Jahren bis zum Marktzutritt von \"Café au lait\" beachtlich gestärkt\n\nworden.\n\nVor diesem Hintergrund kämen das Erzeugnis \"Café au lait\" und dessen\n\nVerpackungen nach ihrem optischen Gesamteindruck dem Produkt \"Viennetta\"\n\nso nahe, daß von der Gefahr einer betrieblichen Herkunftstäuschung auszuge-\n\nhen sei. Das Erscheinungsbild von \"Café au lait\" werde maßgeblich von den\n\nübereinandergeschichteten Wellenreihen bestimmt, die optisch dessen Längs-\n\nseiten beherrschten und deren Bewegung ebenfalls an der Oberfläche des Ei-\n\nses sichtbar sei. Damit beziehe das Produkt der Beklagten seine wettbewerbli-\n\nche Eigenart gerade aus einem vom Publikum als Besonderheit der Aufma-\n\nchung von \"Viennetta\" in Erinnerung behaltenen und bei Konkurrenzprodukten\n\nnicht bekannten Gestaltungsmerkmal, wobei sich die optische Übereinstim-\n\nmung bei der Umsetzung dieses Merkmals fortsetze. Da der Verbraucher sich\n\nzudem erfahrungsgemäß eher an den Gemeinsamkeiten als an den Unter-\n\nschieden der Produkte orientiere, werde ein zumindest nicht unbeachtlicher\n\nTeil des Publikums wegen dieser unverkennbaren Gemeinsamkeit der Pro-\n\ndukte in einem maßgeblichen ästhetischen Merkmal ohne längeres Nachden-\n\nken \"Café au lait\" für ein Schwesterprodukt des Herstellers von \"Viennetta\"\n\noder jedenfalls für ein Produkt eines Unternehmens halten, das aufgrund von\n\nrechtlichen oder sonstigen Beziehungen zum Hersteller von \"Viennetta\" zur\n\nVerwendung dieser Gestaltung berechtigt sei. Im Hinblick auf die von der Be-\n\nklagten damit geschaffene Gefahr einer betrieblichen Herkunftstäuschung im\n\nmittelbaren sowie im weiteren Sinne spielten der Umstand, daß breite Kreise\n\nder Verbraucher womöglich mit \"Viennetta\" auch oder sogar in erster Linie\n\nspontan die Vorstellung von einem Blättereis verbinden würden, sowie die\n\nweiteren Unterschiede zwischen diesem Eis und \"Café au lait\" keine Rolle\n\nmehr.\n\nBei den mit der Klage angegriffenen Verpackungen der Beklagten be-\n\nstehe die Gefahr einer betrieblichen Herkunftstäuschung ebenfalls; denn deren\n\nGesamteindruck werde maßgeblich von der in sämtlichen Details groß und\n\ndeutlich wiedergegebenen Abbildung des Erzeugnisses \"Café au lait\" geprägt,\n\nbei der insbesondere die Wellenstruktur sofort ins Auge springe. Die anderen\n\nElemente der Ausstattung dienten lediglich als beschreibende Hinweise auf\n\nden Eisgeschmack oder seien jedenfalls ungeeignet, den Eindruck von \"Café\n\nau lait\" als einer Zweitmarke von \"Viennetta\" bzw. als einem vom Hersteller von\n\n\"Viennetta\" lizenzierten Produkt ausreichend entgegenzuwirken. Auch der Un-\n\nternehmenshinweis \"S. \" auf der Verpackung des Eises schaffe nicht den\n\nnotwendigen Abstand von \"Viennetta\".\n\nDie Beklagte handele auch subjektiv unlauter i.S. von § 1 UWG, weil sie\n\ndie Gestaltung von \"Viennetta\" in Kenntnis der maßgeblichen Umstände ohne\n\nNot nachgeahmt habe.\n\nDa die Klage damit bereits gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt\n\nder vermeidbaren Herkunftstäuschung begründet sei, bedürfe es keiner Prü-\n\nfung, ob sie auch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 2 MarkenG begründet wäre.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückver-\n\nweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei gem. § 1 UWG unter\n\ndem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschut-\n\nzes in der Form der vermeidbaren Herkunftstäuschung begründet, hält der re-\n\nvisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausge-\n\ngangen, daß die Übernahme einer Gestaltungsform, die nicht (mehr) unter\n\nSonderrechtsschutz steht, nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein kann, wenn\n\ndas Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hin-\n\nzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. zu-\n\nletzt BGH, Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 = WRP 2000,\n\n493 - Modulgerüst; Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, Umdr. S. 11 - Messerkenn-\n\nzeichnung, jeweils m.w.N.).\n\n1. Das Berufungsgericht hat dem in Haushaltspackungen angebotenen\n\nSpeiseeis \"Viennetta\" der Klägerin wettbewerbliche Eigenart zugesprochen, da\n\ndieses Erzeugnis aufgrund seiner durch die Blättereisstruktur und die an den\n\nLängsseiten erkennbare Wellenform geprägte äußere Gestaltung geeignet sei,\n\ndie angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft von \"Vien-\n\nnetta\" hinzuweisen. Es kann dahinstehen, ob die dagegen gerichteten Angriffe\n\nder Revision durchgreifen. Es kann unterstellt werden, daß - wie vom Beru-\n\nfungsgericht angenommen - sowohl der äußeren Gestaltung als auch der Ver-\n\npackung des Produktes der Klägerin von Haus aus zumindest durchschnittliche\n\nwettbewerbliche Eigenart zukommt, die zum Zeitpunkt des Marktzutritts der\n\nBeklagten im Frühjahr 1996 mit dem beanstandeten Produkt \"Café au lait\" so-\n\ngar beachtlich gestärkt war.\n\n2. Die Revision wendet sich jedenfalls mit Erfolg dagegen, daß das Be-\n\nrufungsgericht das Unlauterkeitsmerkmal einer vermeidbaren Herkunftstäu-\n\nschung bejaht hat. Dies gilt auch unter Beachtung des Grundsatzes, daß zwi-\n\nschen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Intensität der\n\nÜbernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wech-\n\nselwirkung besteht; je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der\n\nGrad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die beson-\n\nderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (st. Rspr.; vgl.\n\nBGH, Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1108 = WRP 1999,\n\n1031 - Rollstuhlnachbau).\n\na) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die\n\nBeklagte das Produkt der Klägerin weder identisch noch nahezu identisch\n\nübernommen. Es ist jedoch von einer nachschaffenden Übernahme ausgegan-\n\ngen, weil die optische Übereinstimmung unverkennbar und augenfällig sei. Die\n\nsich gegenüberstehenden Produkte wiesen an den Längsseiten übereinander\n\ngeschichtete Wellenreihen auf, die insofern übereinstimmend ausgestaltet sei-\n\nen, als sie aus eng aneinandergereihten Bögen bestünden, die hoch aufge-\n\nrichtet und markant konturiert seien. Das Berufungsgericht hat dabei nicht ver-\n\nkannt, daß das Produkt der Klägerin vier Wellenreihen, das der Beklagten nur\n\nzwei Reihen aufweist und daß auch die Schlaufen unterschiedlich ausgebildet\n\nsind. Es hat auch berücksichtigt, daß das Produkt der Klägerin im Gegensatz\n\nzu dem der Beklagten eine Blättereisstruktur aufweist, die auch an den Längs-\n\nseiten sichtbar wird.\n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß aufgrund der\n\nAbweichungen jedenfalls keine unmittelbare Herkunftsverwechslung festge-\n\nstellt werden kann. Es ist jedoch davon ausgegangen, daß eine betriebliche\n\nHerkunftstäuschung im mittelbaren und weiteren Sinne vorliegt, da nicht unbe-\n\nachtliche Teile des Publikums das Produkt der Beklagten aufgrund der Über-\n\neinstimmungen für ein Schwester- oder Zweitprodukt von \"Viennetta\" bzw. für\n\ndas Erzeugnis eines mit dem Hersteller von \"Viennetta\" rechtlich oder in son-\n\nstiger Weise verbundenen Unternehmens halten. Dies hält einer revisions-\n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Berufungsgericht ist zwar im rechtlichen Ansatz zutreffend davon\n\nausgegangen, daß eine nach § 1 UWG unzulässige vermeidbare Herkunfts-\n\ntäuschung auch dann vorliegen kann, wenn der Verkehr bei dem nachgeahm-\n\nten Produkt annimmt, es handele sich um eine Zweitmarke des Originalher-\n\nstellers, oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen\n\nzwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2000\n\n- I ZR 90/98, Umdr. S. 17 ff. - Messerkennzeichnung, m.w.N.). Diese Voraus-\n\nsetzungen lassen sich indessen auch unter Berücksichtigung einer gestei-\n\ngerten wettbewerblichen Eigenart des Produkts der Klägerin auf der Grundlage\n\nder vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht bejahen, und zwar\n\nweder hinsichtlich der Produktgestaltung selbst noch hinsichtlich der vom Ver-\n\nbot ebenfalls erfaßten Verpackung.\n\naa) Soweit es um die Produktgestaltung selbst geht, mag die Verkehrs-\n\nvorstellung einer Zweitmarke oder des Bestehens wirtschaftlicher oder organi-\n\nsatorischer Beziehungen in Betracht gezogen werden. Denn das Berufungsge-\n\nricht verweist zu Recht darauf, daß der Käufer meist nicht beide Erzeugnisse\n\nzugleich vor Augen hat und sich daher auf seine Erinnerung verläßt. Für die\n\nPrüfung in der Revisionsinstanz kann auch von der von der Revision bean-\n\nstandeten Feststellung des Berufungsgerichts ausgegangen werden, daß der\n\nVerkehr als charakteristisches Merkmal des Produktes der Klägerin die an den\n\nLängsseiten sichtbare Wellenstruktur in Erinnerung behält und meint, diese\n\ntrotz der Abweichungen im Produkt der Beklagten wiederzufinden. Gleichwohl\n\nkann nicht angenommen werden, daß beachtliche Teile des Verkehrs allein\n\naufgrund der äußeren Gestaltung über die betriebliche Herkunft getäuscht\n\nwerden. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet, daß die in Rede\n\nstehenden Produkte beider Parteien dem Verkehr bei der Kaufentscheidung\n\nnur in der jeweiligen Verpackung gegenübertreten. Eine Veräußerung des\n\nSpeiseeises ohne Verpackung scheidet aus. Damit entfällt auch eine Her-\n\nkunftstäuschung allein aufgrund der äußeren Gestaltung des Produkts in der\n\nfür die Verkehrsvorstellung in erster Linie maßgebenden Kaufsituation. Auf\n\nspätere Situationen, in denen das Eis aus seiner Verpackung entnommen und\n\nzum Verzehr präsentiert wird, kann nicht entscheidend abgestellt werden. Da-\n\nvon abgesehen, daß das Eis in dem so präsentierten Zustand ohnehin nur sehr\n\nbegrenzt haltbar ist, treten mit der Portionierung die an den Schnittflächen au-\n\ngenfälligen substanzmäßigen sowie die aufgrund des Blättereiseffekts auch in\n\ngeschmacklicher Hinsicht bestehenden - unstreitigen - Unterschiede gegen-\n\nüber der allenfalls für eine Herkunftstäuschung sprechenden Wellenform des\n\nEises deutlich in den Vordergrund. Dementsprechend liegt auch die Annahme\n\nfern, daß sich eine bei der Präsentation des ausgepackten Produkts aufgrund\n\nder Wellenstruktur ergebende Ähnlichkeit des Eises \"Café au lait\" mit dem Eis\n\n\"Viennetta\" auf eine in der Zukunft zu treffende weitere Kaufentscheidung aus-\n\nwirken wird. Von einer Herkunftstäuschung nicht unbeachtlicher Teile des Ver-\n\nkehrs kann insoweit nicht gesprochen werden.\n\nbb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts entfällt eine ver-\n\nmeidbare Herkunftstäuschung aber auch aufgrund der von der Klägerin eben-\n\nfalls angegriffenen Gestaltung der Verpackung des Eises \"Café au lait\" der Be-\n\nklagten. Das Berufungsgericht hat maßgebend darauf abgestellt, daß die bei-\n\nderseitigen Verpackungen durch die naturalistischen Abbildungen der Erzeug-\n\nnisse geprägt seien, bei denen insbesondere die Wellenstruktur sofort ins Au-\n\nge springe. Es entstehe daher der Eindruck von \"Café au lait\" als einer Zweit-\n\nmarke von \"Viennetta\" bzw. eines vom Hersteller von \"Viennetta\" lizenzierten\n\nProdukts. Dem kann nicht beigetreten werden.\n\nDie Herbeiführung der Gefahr von Herkunftstäuschungen ist nur dann\n\nwettbewerbswidrig, wenn ihr nicht durch zumutbare Maßnahmen seitens des\n\nNachahmenden entgegengewirkt wird. Die Beantwortung der Frage, welche\n\nMaßnahmen im Einzelfall zur Vermeidung von Herkunftsverwechslungen ge-\n\neignet und zumutbar sind, liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet (BGH\n\nGRUR 2000, 521, 524 f. - Modulgerüst, m.w.N.). Insbesondere die Frage, wel-\n\nche Bedeutung der Verkehr der Anbringung von (unterscheidenden) Kenn-\n\nzeichnungen beimißt, bedarf einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung\n\naufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, um feststellen zu können, ob\n\ndadurch eine Täuschung des Verkehrs vermieden wird (BGH, Urt. v. 14.1.1999\n\n- I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 753 = WRP 1999, 816 - Güllepumpen,\n\nm.w.N.). Dem ist das Berufungsgericht im Blick auf die deutlich unterschiedli-\n\nchen Produktbezeichnungen und Herstellerangaben nicht hinreichend nachge-\n\ngangen. Soweit es angenommen hat, der Verkehr verstehe aufgrund der ge-\n\nmeinsamen Wellenstruktur die Produktbezeichnung \"Café au lait\" als Zweit-\n\nmarke von \"Viennetta\", hat es unberücksichtigt gelassen, daß der Verkehr die\n\nProduktbezeichnung der Beklagten schon allein aufgrund des jeweiligen Un-\n\nternehmenshinweises - \"L. \" einerseits und \"S. \" andererseits - nicht dem\n\nHersteller von \"Viennetta\" als Zweitmarke zurechnet. Die Begründung, mit der\n\ndas Berufungsgericht die unterschiedliche Herstellerangabe als ungeeignet\n\nangesehen hat, einer Herkunftstäuschung entgegenzuwirken, wird von der all-\n\ngemeinen Lebenserfahrung nicht getragen. Das Berufungsgericht hat ausge-\n\nführt, es sei zum einen an diejenigen Verbraucher zu denken, die zwar den\n\nNamen \"Viennetta\" und die Gestaltung dieses Eises kennen, sich aber nicht an\n\nden Hersteller (\"L. \") erinnerten. Zum anderen vermöge selbst aus der Sicht\n\nderjenigen, die wüßten, daß \"Viennetta\" von \"L. \" stamme, der Hinweis\n\n\"S. \" nicht die Vorstellung auszuschließen, daß \"Café au lait\" von \"S. \"\n\nsich nur mit Gestattung von \"L. \" der sonst nur für \"Viennetta\" charakteristi-\n\nschen Wellenform bedienen dürfe.\n\nOb die deutliche Hervorhebung des Herstellernamens ausreicht, um die\n\nGefahr einer Herkunftsverwechslung in ausreichendem Maße einzudämmen,\n\nhängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine vermeidbare Herkunftstäu-\n\nschung wäre dann zu bejahen, wenn der Verkehr sich nicht auch an der Her-\n\nstellerangabe, sondern allein an der äußeren Gestaltung orientieren und diese\n\nallein deswegen einem bestimmten Hersteller zuordnen würde (vgl. BGH\n\nGRUR 1999, 751, 753 - Güllepumpen). Davon kann bei Eiscremeprodukten\n\nnach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ausgegangen werden. Die Revi-\n\nsion weist mit Recht darauf hin, der Verkehr sei bei derartigen Produkten ge-\n\nwohnt, sich einer Fülle von Waren und Sortimenten gegenüberzusehen, die\n\nsich in ihrer äußeren Erscheinungsform und insbesondere in der Gestaltung\n\nihrer Verpackung meist nicht wesentlich unterscheiden, sondern regelmäßig\n\nsehr stark ähneln, trotzdem aber von unterschiedlichen Herstellern stammen.\n\nEs erscheint deshalb eher fernliegend, daß der Verkehr sowohl die Produktbe-\n\nzeichnung als auch die Herstellerangabe völlig vernachlässigt und sich aus-\n\nschließlich an einem Gestaltungsmerkmal - der Wellenstruktur - orientiert; dies\n\ninsbesondere in einem Fall, in dem nicht einmal eine identische Übernahme\n\nvorliegt, weil zumindest ein wesentliches Element, das den Gesamteindruck\n\nmitprägt - hier der Blättereis-Effekt -, nicht übernommen worden ist. Für die\n\nweitere Annahme des Berufungsgerichts, daß die Teile des Verkehrs, denen\n\ndie Hersteller \"L. \" und \"S. \" bekannt seien, von einer Gestattung seitens\n\nder Klägerin ausgingen, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es entspricht nicht der\n\nLebenserfahrung, daß ein Unternehmen seinem Konkurrenten die nachschaf-\n\nfende Übernahme seiner Produkte gestattet.\n\nIII. Danach kann das auf die Bejahung einer vermeidbaren Herkunftstäu-\n\nschung nach § 1 UWG gestützte Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist\n\ndeshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung über die Klageansprüche unter dem von der Klägerin im Berufungs-\n\nverfahren ferner geltend gemachten Gesichtspunkt des Markenschutzes, zu\n\ndem das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang\n\nkeine Feststellungen getroffen hat, an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die-\n\nse wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Bornkamm\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_225-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-19/i-zr-225-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_225-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_225-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-19/i-zr-225-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_225-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:34:05.130516+00:00"}}