{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_224-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-10-05","aktenzeichen":"I ZR 224/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 1, 13 Abs. 5 Die Abmahnung von Wettbewerbsverstößen kann einem Gewerbetreibenden nicht schon deshalb allgemein als wettbewerbswidrige Behinderung der abge- mahnten Mitbewerber untersagt werden, weil die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zum Umfang seiner eigenen gewerbli- chen Tätigkeit steht. UWG § 1; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 4 Ein Rechtsanwalt, der gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstößt, handelt damit nicht zugleich wettbewerbswidrig, auch wenn diese Vorschrift eine sog. wertbe- zogene Norm ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 224/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n5. Oktober 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerbandsklage gegen Vielfachabmahner\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nUWG §§ 1, 13 Abs. 5\n\nDie Abmahnung von Wettbewerbsverstößen kann einem Gewerbetreibenden\nnicht schon deshalb allgemein als wettbewerbswidrige Behinderung der abge-\nmahnten Mitbewerber untersagt werden, weil die Abmahntätigkeit in keinem\nvernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zum Umfang seiner eigenen gewerbli-\nchen Tätigkeit steht.\n\nUWG § 1; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 4\n\nEin Rechtsanwalt, der gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstößt, handelt damit\nnicht zugleich wettbewerbswidrig, auch wenn diese Vorschrift eine sog. wertbe-\nzogene Norm ist.\n\nBGH, Urt. v. 5. Oktober 2000 - I ZR 224/98 - OLG München\n\nLG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Born-\n\nkamm und Pokrant\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 30. Juli 1998 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nKläger ist der DSW Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskrimi-\n\nnalität e.V., zu dessen satzungsgemäßen Zwecken die Förderung gewerblicher\n\nInteressen im Sinne des § 13 UWG gehört. Dem Kläger gehören zahlreiche\n\nIndustrie- und Handelskammern, der Deutsche Industrie- und Handelstag und\n\nder Deutsche Handwerkskammertag an. Alle in der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland ansässigen Makler sind Mitglied einer Industrie- und Handelskammer.\n\nDer Beklagte ist als Rechtsanwalt in München zugelassen. Im Jahr 1997\n\nhat er nach eigenem Sachvortrag etwa 150 Abmahnungen gegen Unternehmen\n\nder Immobilienbranche ausgesprochen. Von diesen sind sieben Abmahnungen,\n\ndie in der Zeit zwischen dem 6. Juni und dem 15. Juli 1997 versandt wurden\n\n(Anlage K 5), Grundlage des vorliegenden Rechtsstreits. Sie richteten sich ge-\n\ngen Anbieter von Immobilien in Berlin, Leipzig, Chemnitz und anderen Orten in\n\nden neuen Bundesländern, weil von ihnen veröffentlichte Zeitungsanzeigen\n\nwettbewerbswidrig seien. Gerügt wurden dabei Verstöße gegen die Preisanga-\n\nbenverordnung und irreführende Werbeangaben. Die Abmahnungen waren\n\njeweils mit der Forderung verbunden, Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt\n\n930,12 DM zu erstatten.\n\nAm 9. Oktober 1997 wurde dem Beklagten gemäß § 34c GewO die Er-\n\nlaubnis erteilt, gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für\n\neigene oder fremde Rechnung vorzubereiten oder durchzuführen und dazu\n\nVermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungs-\n\nberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu ver-\n\nwenden.\n\nDer Kläger hat behauptet, der Beklagte sei nicht in der Immobilienbran-\n\nche tätig oder - wenn doch - nur zu dem Zweck, bei Abmahnungen als Wettbe-\n\nwerber auftreten zu können. Er habe deshalb zu Unrecht gegenüber den ab-\n\ngemahnten Unternehmen die einem Wettbewerber zustehende Klagebefugnis\n\nin Anspruch genommen. Mit seinen Abmahnungen handele der Beklagte je-\n\ndenfalls mißbräuchlich. Er mahne massenhaft einfach festzustellende Bagatell-\n\nverstöße ab, vorwiegend in der Absicht, als Rechtsanwalt Abmahngebühren zu\n\nerzielen. Sein Verhalten sei zugleich eine wettbewerbswidrige Behinderung der\n\nabgemahnten Unternehmen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß der Be-\n\nklagte bei den Abmahnungen als Rechtsanwalt unzulässig in Angelegenheiten\n\ntätig werde, mit denen er zuvor schon in seinem angeblichen Zweitberuf als\n\nBauträger und Altbausanierer befaßt gewesen sei.\n\nDer Kläger hat - hilfsweise neben einem vom Landgericht rechtskräftig\n\nabgewiesenen Hauptantrag - beantragt,\n\nden Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftli-\n\nchen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Unternehmen, die\n\nden Erwerb von bebauten Grundstücken und/oder Wohneigentum\n\nanbieten und/oder die Vermittlung von unbebauten Grundstücken\n\nbzw. Wohneigentum anbieten, im eigenen Namen als Bauträger/\n\nAltbausanierer abzumahnen wie in den Anlagen K 5 und/oder ge-\n\ngen diese gerichtlich vorzugehen.\n\nDaneben hat der Kläger den Ersatz der Kosten seiner Abmahnung in\n\nHöhe von 294,25 DM nebst 4 % Zinsen verlangt.\n\nDer Beklagte hat ein wettbewerbswidriges Verhalten in Abrede gestellt.\n\nEr stehe zu den abgemahnten Unternehmen in einem konkreten Wettbewerbs-\n\nverhältnis. Mit einem Partner habe er in Berlin mehrere Altbauten erworben, um\n\nsie nach ihrer Sanierung und Aufteilung in Eigentumswohnungen zu verkaufen.\n\nDies sei während des Rechtsstreits auch weitgehend geschehen. Die Abmah-\n\nnungen seien notwendige Abwehrmaßnahmen gegen Wettbewerbsverstöße,\n\ndurch die Wettbewerber eine hohe Anlockwirkung für ihre Angebote erzielen\n\nkönnten.\n\nDas Landgericht hat - unter Abweisung des Hauptantrags - dem Hilfsan-\n\ntrag des Klägers stattgegeben.\n\nGegen diese Verurteilung hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der Klä-\n\nger hat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß in der\n\nVerurteilung (als Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers) das Wort\n\n\"unbebauten\" durch \"bebauten\" ersetzt werde.\n\nDas Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage un-\n\nter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils auch hinsichtlich des Hilfsantrags\n\nabgewiesen (OLG München OLG-Rep. 1999, 213).\n\nMit seiner (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der Beklagte\n\nbeantragt, verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten\n\nAntrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Klageanspruch nach\n\n§ 1 UWG begründet wäre, wenn der Beklagte systematisch mißbräuchlich im\n\nSinne des § 13 Abs. 5 UWG abgemahnt haben sollte. Von einer derartigen\n\nAbmahntätigkeit könne nicht ausgegangen werden. Es sei bereits nicht darge-\n\nlegt, daß die sieben dem Rechtsstreit zugrunde gelegten Abmahnungen miß-\n\nbräuchlich gewesen seien. Der Beklagte sei auf dem Immobilienmarkt in Berlin\n\ngewerblich tätig. Er habe dort zusammen mit einem Partner mehrere Altbauten\n\nerworben, die nach Aufteilung in Eigentumswohnungen an Erwerber veräußert\n\nwürden. Mit den Abmahnungen seien - soweit ersichtlich zu Recht - irreführen-\n\nde Werbeangaben beanstandet worden. Zur Geltendmachung der entspre-\n\nchenden Unterlassungsansprüche sei der Beklagte zumindest nach § 13\n\nAbs. 2 Nr. 1 UWG befugt gewesen. Ob die beanstandeten Wettbewerbsver-\n\nstöße\n\n- auch die Verstöße gegen die Preisangabenverordnung - durchweg geeignet\n\ngewesen seien, den Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt wesentlich zu be-\n\neinträchtigen, könne dahinstehen. Der Beklagte vertrete seine Ansicht dazu\n\njedenfalls mit nachvollziehbaren Argumenten und handele nicht mißbräuchlich,\n\nwenn er diese Frage gegebenenfalls einer gerichtlichen Klärung zuführe.\n\nDie sonstigen Umstände könnten den Vorwurf einer mißbräuchlichen\n\nAbmahntätigkeit nicht begründen. Die Zahl von sieben Abmahnungen sei dafür\n\neine zu schmale Basis. Darauf, daß der Beklagte im Jahr 1997 unstreitig etwa\n\n140 weitere Abmahnungen ausgesprochen habe, könne nicht entscheidend\n\nabgestellt werden, weil über deren Inhalt und Gegenstand nichts vorgetragen\n\nsei. Die Gebührenforderungen des Beklagten seien nicht überhöht. Der Kläger\n\nhabe auch nicht schlüssig vorgetragen, daß sich der Beklagte auf die Abmah-\n\nnung klarer und einfacher Wettbewerbsverstöße beschränke. Der Beklagte\n\nmahne im übrigen auch andere Handlungen als Verstöße gegen die Preisan-\n\ngabenverordnung ab.\n\nDas begehrte Verbot könne auch nicht darauf gestützt werden, daß der\n\nBeklagte bei seinen Abmahnungen gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstoße.\n\nNach dieser Vorschrift dürfe ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in\n\nderselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit bereits beruflich\n\ntätig gewesen sei. Ein solcher Sachverhalt liege hier jedoch nicht vor. Der Be-\n\nklagte überprüfe den Immobilienteil von Tageszeitungen auf wettbewerbswidri-\n\nge Anzeigen für Kapitalanleger und verfasse Abmahnungen, wenn es ihm an-\n\ngezeigt erscheine. Dieser einheitliche Vorgang könne nicht in eine Vorbefas-\n\nsung als Immobilienkaufmann und eine Nachbefassung als Rechtsanwalt auf-\n\ngespalten werden. Dazu komme, daß der Beklagte zur Abwehr wettbewerbs-\n\nwidriger Werbung und damit ausschließlich im eigenen Interesse tätig werde.\n\nIn einem solchen Fall verbiete § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ausweislich seiner Ent-\n\nstehungsgeschichte eine anwaltliche Tätigkeit nicht.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-\n\ngebnis stand.\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision behindert der Beklagte seine Mit-\n\nbewerber nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn er Anbieter\n\noder Vermittler von bebauten Grundstücken oder von Wohnungseigentum in\n\ngleicher Weise wie in den aus der Anlage K 5 ersichtlichen Fällen wegen\n\nWettbewerbsverstößen abmahnt.\n\na) Der Kläger hat die mit dem Klageantrag beanstandete Art und Weise\n\nder Abmahnungen durch Bezugnahme auf die in der Anlage K 5 zusammen-\n\ngefaßten Abmahnschreiben konkretisiert. Der Klageantrag ist - auch unter Her-\n\nanziehung der Klagebegründung - so auszulegen, daß es nicht darauf ankom-\n\nmen soll, ob sich die Abmahnung gegen wettbewerbswidriges oder wettbe-\n\nwerbskonformes Verhalten richtet und ob es um einen leichten oder um einen\n\nschwerwiegenden Wettbewerbsverstoß geht. Wäre dies anders, wäre der Kla-\n\ngeantrag unbestimmt und damit als unzulässig abzuweisen, weil die Frage, ob\n\nein abgemahntes Verhalten wettbewerbswidrig und dies gegebenenfalls auch\n\nin schwerwiegender Art und Weise ist, nicht dem Vollstreckungsverfahren\n\nüberlassen werden darf.\n\nb) Der Klageantrag zielt, soweit er auf eine behauptete rechtswidrige\n\nBehinderung von Mitbewerbern gestützt ist, darauf ab, dem Beklagten ein Ab-\n\nmahnen im Immobilienbereich allgemein zu untersagen, weil er, falls er über-\n\nhaupt Wettbewerber sei, seine Klagebefugnis jedenfalls mißbrauche. Der An-\n\ntrag ist insoweit damit begründet, daß der Beklagte im Jahr 1997 etwa 150\n\nAbmahnungen versandt und damit eine Abmahntätigkeit entfaltet hat, die ins-\n\ngesamt in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zum Umfang seiner\n\neigenen gewerblichen Tätigkeit steht. Mit dieser Erwägung kann der Klagean-\n\ntrag jedoch schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil sie in Widerspruch\n\nzu dem § 13 Abs. 5 UWG zugrunde liegenden Rechtsgedanken steht, daß die\n\nGeltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs nur jeweils im Ein-\n\nzelfall und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als mißbräuchlich\n\nangesehen werden kann (vgl. im übrigen auch Deutsch, WRP 1999, 25, 29).\n\nc) Abmahnungen, wie sie mit dem Klageantrag beanstandet werden,\n\nkönnen nicht als wettbewerbswidrige Behinderung der Mitbewerber angesehen\n\nwerden. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist selbst dann, wenn das be-\n\nanstandete Verhalten rechtmäßig ist, nur ausnahmsweise wettbewerbswidrig\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 8.2.1963 - Ib ZR 132/61, WRP 1965, 97, 99 - Kaugummi-\n\nkugeln; Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 107/82, GRUR 1985, 571, 573 = WRP 1985,\n\n212 - Feststellungsinteresse; Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 40/92, GRUR 1994, 841,\n\n843 = WRP 1994, 739 - Suchwort; Köhler \n\nin Köhler/Piper, UWG, § 1\n\nRdn. 166 ff.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 41\n\nRdn. 75 ff.). Dies gilt um so mehr, wenn - wie hier - sogar davon auszugehen\n\nist, daß das abgemahnte Verhalten rechtswidrig ist. Daran ändert sich grund-\n\nsätzlich auch dann nichts, wenn der Abmahnende nicht klagebefugt ist oder\n\nanzunehmen ist, daß die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unter\n\nBerücksichtigung der gesamten Umstände im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG\n\nmißbräuchlich ist. Ein Verlangen, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen,\n\nkann nicht als wettbewerbswidrige Behinderung des abgemahnten Wettbewer-\n\nbers behandelt werden, weil dieser das beanstandete Verhalten ohnehin nicht\n\nwiederholen dürfte. Allerdings stellt die Abmahnung eines dazu nicht Berech-\n\ntigten (mit der zugleich erhobenen Forderung von Anwaltsgebühren) bereits als\n\nsolche eine Beeinträchtigung des laufenden Geschäftsbetriebs dar, die unter-\n\nblieben wäre, wenn der Abmahnende nicht zu Unrecht einen eigenen Unterlas-\n\nsungsanspruch geltend gemacht hätte. Eine solche unbefugte Rechtsverfol-\n\ngung muß aber - jedenfalls wenn tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt -\n\ngrundsätzlich ebenso hingenommen werden wie auch sonst unbegründete An-\n\nsprüche von Wettbewerbern (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 16.4.1969 - I ZR 59-\n\n60/67, GRUR 1969, 479, 481 = WRP 1969, 280 - Colle de Cologne). Dies gilt\n\nin gleicher Weise für die gerichtliche Geltendmachung des mit der Abmahnung\n\nbehaupteten Anspruchs.\n\nDer Wettbewerber kann im übrigen, wenn er erkennt, daß es an der\n\nSachbefugnis des Abmahnenden fehlt, das Abmahnschreiben als solches un-\n\nbeachtet lassen. Es steht ihm zudem frei, sich gegen die Abmahnung mit einer\n\nnegativen Feststellungsklage zur Wehr zu setzen.\n\nd) Ein Anspruch des Klägers aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 1\n\nUWG scheitert im übrigen auch daran, daß die Abmahnung wettbewerbswidri-\n\nger Handlungen nicht als eine wesentliche Beeinträchtigung des lauteren\n\nWettbewerbs behandelt werden kann.\n\n2. Der Kläger verlangt von dem Beklagten weiterhin Unterlassung der\n\nAbmahnung von Anbietern und Vermittlern von bebauten Grundstücken und\n\nWohneigentum mit der Begründung, daß dieser bei den Abmahnungen gegen\n\n§ 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstoße und deshalb zugleich wettbewerbswidrig im\n\nSinne des § 1 UWG handele. Dem Beklagten sei es nach § 45 Abs. 1 Nr. 4\n\nBRAO untersagt, in Angelegenheiten, mit denen er außerhalb seiner Anwalts-\n\ntätigkeit bereits als Bauträger und Altbausanierer befaßt gewesen sei, als\n\nRechtsanwalt durch Abmahnungen tätig zu werden.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision steht dem Kläger auch ein solcher\n\nAnspruch gegen den Beklagten nicht zu. Für die Entscheidung kann dabei of-\n\nfenbleiben, ob der behauptete Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO vorliegt.\n\nDer geltend gemachte Anspruch ist schon deshalb unbegründet, weil das mit\n\nihm angegriffene Verhalten selbst dann, wenn es zugleich gegen die Bundes-\n\nrechtsanwaltsordnung verstoßen sollte, jedenfalls kein nach § 1 UWG sitten-\n\nwidriges Handeln wäre. Auf die Frage, ob der Beklagte bei seinen Abmahnun-\n\ngen gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstoßen hat, kommt es danach nicht\n\nmehr an (vgl. dazu - zum vorliegenden Fall - AnwG München AnwBl. 1999,\n\n285, diesem zustimmend Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 45 Rdn. 6).\n\na) Zweck des § 1 UWG ist es, dem unmittelbar betroffenen Wettbewer-\n\nber einen Anspruch zu geben, damit dieser selbst gegen unlautere Mittel und\n\nMethoden des Wettbewerbs vorgehen kann und damit zugleich in die Lage\n\nversetzt wird, sich gegen Schädigungen zur Wehr zu setzen, die er durch\n\nWettbewerbsverzerrungen infolge unlauteren Wettbewerbs erleidet oder be-\n\nfürchten muß. Die Anspruchsnorm ist so die Grundlage für einen deliktsrechtli-\n\nchen Individualschutz. Diesen Grundcharakter verliert der Anspruch des un-\n\nmittelbar betroffenen Wettbewerbers nicht dadurch, daß die Durchsetzung von\n\nAnsprüchen aus § 1 UWG auch den Interessen der anderen Wettbewerber und\n\nsonstigen Marktbeteiligten, insbesondere der selbst nicht anspruchsberechtig-\n\nten Verbraucher, und dem Allgemeininteresse an einem lauteren Wettbewerb\n\ndienen soll und durch § 13 UWG der Kreis der Anspruchsberechtigten - wegen\n\ndes betroffenen Interesses der Allgemeinheit - auf bestimmte andere Wettbe-\n\nwerber, Verbände und Kammern erweitert ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.2000 -\n\n I ZR 28/98, WRP 2000, 1116, 1119 - Abgasemissionen [zum Abdruck in BGHZ\n\nvorgesehen], m.w.N.). Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, in der\n\ndargelegten Weise die Lauterkeit des Wettbewerbs im Interesse der Marktbe-\n\nteiligten und der Allgemeinheit zu schützen, ist der darin enthaltene Begriff der\n\nSittenwidrigkeit wettbewerbsbezogen auszulegen (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. -\n\n Hormonpräparate; BGH, Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 46/97, GRUR 2000, 237, 238\n\n= WRP 2000, 170 \n\n- Giftnotruf-Box; BGH WRP 2000, 1116, 1119 \n\n-\n\n Abgasemissionen, m.w.N.).\n\nb) Die Beurteilung, ob ein beanstandetes Wettbewerbsverhalten sitten-\n\nwidrig im Sinne des § 1 UWG ist, erfordert regelmäßig eine - am Schutzzweck\n\ndes § 1 UWG auszurichtende - Würdigung des Gesamtcharakters des Verhal-\n\ntens nach seinem konkreten Anlaß, seinem Zweck, den eingesetzten Mitteln,\n\nseinen Begleitumständen und Auswirkungen.\n\nWenn das zu überprüfende Wettbewerbsverhalten zugleich gegen ein\n\nGesetz verstößt, das - wie z.B. die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes - dem\n\nSchutz wichtiger Gemeinschaftsgüter wie dem Schutz der Gesundheit der Be-\n\nvölkerung dient, indiziert die Verletzung einer derartigen wertbezogenen Norm\n\ngrundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit mit der Folge, daß es re-\n\ngelmäßig nicht der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf. Dies\n\nhat seinen Grund darin, daß es auch dann, wenn die verletzte Norm keinen\n\nunmittelbar wettbewerbsbezogenen Zweck verfolgt, in der Zielsetzung des § 1\n\nUWG liegt zu verhindern, daß Wettbewerb unter Mißachtung gewichtiger Inter-\n\nessen der Allgemeinheit betrieben wird (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormon-\n\npräparate; BGH GRUR 2000, 237, 238 - Giftnotruf-Box; BGH WRP 2000, 1116,\n\n1120 - Abgasemissionen).\n\nc) Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist eine sog. wertbezogene\n\nNorm. Sie verfolgt den Zweck, die Gefahr von Interessenkollisionen bei der\n\nanwaltlichen Tätigkeit einzudämmen. Sie soll damit die Unabhängigkeit und\n\nIntegrität der Anwälte und das Vertrauen in die Rechtspflege stärken (vgl.\n\nHenssler/\n\nPrütting, BRAO, § 45 Rdn. 3 f.; Kleine-Cosack, BRAO, 3. Aufl., § 45 Rdn. 1).\n\nEin Rechtsanwalt, der gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstößt, handelt\n\ndamit jedoch nicht zugleich wettbewerbswidrig. Ein solcher Verstoß hat nur in-\n\nsofern einen Bezug zum Wettbewerbsgeschehen, als der Anwalt andernfalls in\n\nder betreffenden Sache nicht tätig werden könnte; er fällt deshalb mit dem Auf-\n\ntreten des Rechtsanwalts im Wettbewerb zusammen. Ein derartiger bei der\n\nWettbewerbshandlung lediglich mitverwirklichter Gesetzesverstoß begründet\n\nnicht ohne weiteres die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens. Daran ändert\n\nauch der Umstand nichts, daß die verletzte Gesetzesvorschrift eine wertbezo-\n\ngene Norm ist.\n\nDie Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO hat als solche keinen Bezug\n\nzum Wettbewerb. Ihr kommt weder primär noch sekundär die Funktion zu, die\n\nGegebenheiten eines bestimmten Marktes zu regeln. Soweit sie einen Rechts-\n\nanwalt im Einzelfall vom Tätigwerden ausschließt und damit insoweit auch als\n\nWettbewerber, ist dies nur ein Reflex ihrer beabsichtigten andersartigen Wir-\n\nkung. Ein Gesetzesverstoß, der mit einem Tätigwerden unter Verletzung des\n\n§ 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO begangen wird, strahlt nicht in der Weise auf die\n\nHandlung aus, daß diese gerade auch als Wettbewerbsverhalten gegen die\n\nguten Sitten im Wettbewerb verstößt. Das Interesse der Allgemeinheit daran,\n\ndaß die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO eingehalten wird, gilt nicht der\n\nLauterkeit des Wettbewerbs, sondern ausschließlich der Wahrung einer ge-\n\nordneten Rechtspflege und der Aufrechterhaltung der Integrität der Anwalt-\n\nschaft.\n\nDie ihrem Grundcharakter nach deliktsrechtlichen wettbewerbsrechtli-\n\nchen Ansprüche geben danach keine Grundlage dafür, Verstöße gegen § 45\n\nAbs. 1 Nr. 4 BRAO zu unterbinden. Diese Ansprüche sind den Wettbewerbern\n\nund den gegebenenfalls in ihrem Interesse tätigen Verbänden im Sinne des\n\n§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht gegeben, damit diese zur Reinhaltung ihres je-\n\nweiligen Berufsstandes beitragen können. Noch weniger ist dazu ein Verband\n\nwie der Kläger berufen, der nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG darauf beschränkt ist,\n\nbei der Rechtsverfolgung die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahr-\n\nzunehmen. Die Bundesrechtsanwaltsordnung sieht vielmehr für die Bewahrung\n\nder Integrität des Berufsstandes eigene Rechtsbehelfe und Verfahren vor, de-\n\nnen nicht ohne einen Zusammenhang mit dem Wettbewerbsgeschehen durch\n\nwettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen vorgegriffen werden darf.\n\nIII. Die Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil war danach auf\n\nseine Kosten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nErdmann\n\nv. 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