{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_219-98A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-07-13","aktenzeichen":"I ZR 219/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"3-Speichen-Felgenrad GeschmMG § 1 Abs. 2 Zur Beurteilung der Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 219/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. Juli 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\n3-Speichen-Felgenrad\n\nGeschmMG § 1 Abs. 2\n\nZur Beurteilung der Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters.\n\nBGH, Urt. v. 13. Juli 2000 - I ZR 219/98 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 1998 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als es die Anträge der Klägerin\n\nabgewiesen hat, die auf die Nachahmung der Gestaltung gemäß\n\ndem Klagemuster II (3-Speichen-Rad) gestützt sind.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb\n\nvon Autofelgen aus Leichtmetall.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren wegen Verlet-\n\nzung zweier ihr gehörender Geschmacksmuster für Autofelgen in Anspruch\n\ngenommen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts darüber, in welchem\n\nUmfang die Beklagte dadurch Rechte der Klägerin verletzt hat, daß sie die\n\n5-Speichen-Autofelge nachgebildet hat, die durch das nachstehend wiederge-\n\ngebene internationale Geschmacksmuster Nr. DM/017 917 (im folgenden: Kla-\n\ngemuster I) geschützt war, ist durch Nichtannahme der darauf bezogenen Re-\n\nvisionen beider Parteien rechtskräftig geworden.\n\nGegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage der Verlet-\n\nzung des nachstehend abgebildeten internationalen Geschmacksmusters\n\nNr. DM/024 754 für Autofelgen mit drei Speichen (im folgenden: Klagemu-\n\nster II).\n\nDas Klagemuster II wurde am 23. Dezember 1992 auch für die Bundes-\n\nrepublik Deutschland angemeldet und bis zum 23. Dezember 2002 verlängert.\n\nDie Klägerin vertreibt im Inland nach diesem Geschmacksmuster gestaltete\n\nAutofelgen.\n\nDie Beklagte stellt Autofelgen mit drei Speichen (in den Größen 7 J\n\nx 15\" und 7,5 J x 17\") in der im Klageantrag wiedergegebenen Gestaltung her\n\nund vertreibt diese unter der Modellbezeichnung \"Typ I\". Diese Felgenräder\n\nunterscheiden sich von dem mustergemäßen Felgenrad der Klägerin im we-\n\nsentlichen nur durch die Gestaltung des zentralen Nabenbereichs.\n\nDie Klägerin hat behauptet, die von ihr vertriebenen Felgenräder hätten\n\neinen neuen Trend eingeleitet und seien außerordentlich erfolgreich gewesen.\n\nDie Beklagte verletze mit ihrem Modell \"Typ I\" ihre Rechte aus dem Klagemu-\n\nster II. Sie hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt:\n\nI. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter\nOrdnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in\nder Bundesrepublik Deutschland Aluminium-Autofelgen zu ver-\ntreiben und/oder anzukündigen, wenn diese gemäß den nach-\nfolgenden Merkmalen gestaltet sind:\n\na1) Drei Speichen sind nach Art eines \"Y\" im Winkel von ca.\n120° z ueinander angeordnet, wobei die einzelnen Spei-\nchen im Bereich ihrer Einmündung in die Felge einen etwa\nkreissegmentförmigen Querschnitt aufweisen und dadurch\nder Eindruck runder Speichenholme entsteht,\n\na2) die drei freien Räume zwischen Felge und Speichen sind\n\netwa linsenförmig,\n\na3) die Übergänge zwischen Speichen und Felgen sind an den\nim Betriebszustand sichtbaren Stellen vollständig verrun-\ndet,\n\na4) die im Betriebszustand sichtbare Seite der Felge verläuft in\neiner glatten Rundung vom Felgenhorn zu einer etwa zy-\nlindrischen Innenfläche der Felge,\n\na5) der Nabenbereich besitzt eine Abdeckung, die den Kontu-\nrenverlauf der Speichen glatt fortsetzt, wobei die Abdek-\nkung bis in den Speichenbereich hineinreicht,\n\na6) die Radmuttern sind nicht sichtbar,\n\na7) wobei der optische Gesamteindruck der im Betriebszustand\nsichtbaren Seite von einer verrundenden, die Bildung von\nKanten vermeidenden Linienführung geprägt wird\n\nwie in der nachstehenden Abbildung des Modells \"Typ I\"\nder Beklagten:\n\n...\n\nII. Die Beklagte wird verurteilt, über den Umfang der Verletzungs-\nhandlungen gemäß Ziffer I in der Zeit seit dem 23. Dezember\n1992 ... durch Rechnungslegung über die getätigten Umsätze,\naufgegliedert nach Mengen, Preisen, Zeiten und Orten sowie\nunter Angabe ihrer Abnehmer, der Gestehungskosten und der\nerzielten Gewinne und ferner über die betriebene Werbung\nunter Angabe der Werbeträger, deren Auflagenzahl und Ver-\nbreitungsgebiet Auskunft zu erteilen.\n\nIII. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Kläge-\nrin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch Verletzungs-\nhandlungen gemäß Ziffer I seit dem 23. Dezember 1992 ... ent-\nstanden ist und noch entstehen wird.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen,\n\nhilfsweise,\nsie nur unter Wirtschaftsprüfervorbehalt zu verurteilen.\n\nDie Beklagte hat zwar nicht die Neuheit, aber die Eigentümlichkeit des\n\nKlagemusters II bestritten.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte wegen Verletzung des Klagemusters II\n\nnach den vorstehend wiedergegebenen Klageanträgen verurteilt. Auf die Be-\n\nrufung der Beklagten hat das Berufungsgericht diese Klageanträge unter Ab-\n\nänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen.\n\nMit ihrer Revision begehrt die Klägerin weiterhin, die vom Landgericht\n\nausgesprochene Verurteilung wegen der Verletzung des Klagemusters II wie-\n\nderherzustellen. Die Beklagte beantragt, diesen Revisionsantrag zurückzuwei-\n\nsen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin aus dem\n\nKlagemuster II keine Rechte gegen die Beklagte herleiten könne. Dieses Ge-\n\nschmacksmuster sei zwar unstreitig neu, aber im Hinblick auf den vorbekann-\n\nten Formenschatz nicht eigentümlich. Die Merkmale des Klagemusters II ließen\n\nsich wie folgt beschreiben:\n\n1. Drei Speichen sind in gleichmäßigem Abstand zueinander an-\ngeordnet, wobei die einzelnen Speichen im Bereich ihrer Ein-\nmündung in die Felge einen etwa kreissegmentförmigen Quer-\nschnitt aufweisen;\n\n2. die drei freien Räume zwischen Felge und Speichen sind etwa\n\nlinsenförmig;\n\n3. die Übergänge zwischen Speichen und Felgen sind an den im\n\nBetriebszustand sichtbaren Stellen vollständig verrundet;\n\n4. die im Betriebszustand sichtbare Seite der Felge verläuft in einer\nglatten Rundung vom Felgenhorn zu einer etwa zylindrischen\nInnenfläche der Felge;\n\n5. das Verhältnis des Felgenaußendurchmessers zum Naben-\n\ndurchmesser beträgt etwa 3:1;\n\n6. der Nabenbereich besitzt entweder eine Abdeckung der Löcher\nfür die Befestigungsschrauben, die den Konturenverlauf der\nSpeichen glatt vorsetzt und bis in den Speichenbereich hinein-\nreicht und in deren Mitte ein kreisrundes Feld zur Anbringung\neiner Marke\n\noder in der Mitte des Nabenbereichs ein kreisrundes Feld zur\nAnbringung einer Marke und sechs Löcher für die Befestigungs-\nschrauben\n\noder eine große zentrale Befestigungsschraube mit einem dar-\nauf angebrachten kreisrunden Feld für eine Marke und eine die\nSchraube umgebende kreisrunde Markierung nach Art einer Ab-\ndeckkappe für Befestigungsschrauben;\n\n7. der optische Gesamteindruck der im Betriebszustand sichtbaren\nSeite des Rades wird von einer verrundenden, die Bildung von\nKanten vermeidenden Linienführung geprägt.\n\nAutofelgen mit drei Speichen seien bereits in unterschiedlichen Gestal-\n\ntungen bekannt gewesen. Bei dem Klagemuster II seien lediglich - nahegelegt\n\ndurch einen allgemeinen Entwicklungstrend bei Felgenrädern - bei 5-Speichen-\n\nFelgenrädern bekannte und verbreitet angewandte Gestaltungsprinzipien in\n\nhandwerklicher Weise auf ein Felgenrad mit drei Speichen übertragen worden.\n\nEin solcher Vorgang führe vom Klagemuster I ohne weiteres zu der Gestaltung\n\ngemäß dem Klagemuster II. Die Unterschiede seien im wesentlichen technisch\n\nbedingt, jedenfalls aber im Bereich des handwerklichen Könnens eines Mu-\n\nstergestalters mit der Kenntnis des vorbekannten Formenschatzes. Die Verän-\n\nderung des Speichenquerschnitts ergebe sich aus der Form, die aus verschie-\n\ndenen Entgegenhaltungen grundsätzlich bekannt sei, bei der jeweils zwei\n\nSpeichen eine gleichmäßige Rundung von Felgenansatz zu Felgenansatz bil-\n\ndeten. Der nur geringfügig nach innen versetzte Ansatz des Speichensterns\n\nund die dadurch bedingt abgeflachte Form veränderten das Klagemuster I nur\n\nin rein handwerklicher Weise. Die Veränderung der Form der freien Räume sei\n\ndurch die unterschiedliche Zahl der Speichen bedingt. Die Abwandlung im Ver-\n\nhältnis von Außendurchmesser zum Nabenbereichsdurchmesser sei ebenso\n\ntechnisch naheliegend wie die stärkere Verjüngung der Speichen vom Naben-\n\nbereich zur Felge hin. In weiteren, auch solchen für den Gesamteindruck we-\n\nsentlichen Merkmalen, bestünden keine oder nur geringfügige, technisch be-\n\ndingte Unterschiede. Die Verwendung von Abdeckkappen statt offener Schrau-\n\nbenlöcher sei, wie die Entgegenhaltungen zeigten, eine naheliegende hand-\n\nwerkliche Maßnahme.\n\nII. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche der Klä-\n\ngerin aus Geschmacksmusterrecht (§ 14a Abs. 1 GeschmMG) verneint hat,\n\nhalten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Neuheit des Klagemusters II rechtsfeh-\n\nlerfrei und von den Parteien unbeanstandet bejaht.\n\n2. Die Beurteilung, daß dem Klagemuster II die erforderliche Eigentüm-\n\nlichkeit fehle, wird von der Revision jedoch mit Erfolg angegriffen.\n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die\n\nPrüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades - anders als die Prüfung der\n\nNeuheit - nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgegen-\n\nhaltungen vorzunehmen ist, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den\n\nvorbekannten Formgestaltungen (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94,\n\nGRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle, m.w.N.). Es hat jedoch nicht ausreichend\n\nberücksichtigt, daß ein solcher Gesamtvergleich ausgehen muß von der Fest-\n\nstellung des ästhetischen Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungs-\n\nmerkmale, auf denen dieser Gesamteindruck beruht.\n\nDas Berufungsgericht hat in einer Merkmalsbeschreibung die äußeren\n\nMerkmale des Klagemusters II zusammengefaßt. Ein solches Vorgehen kann\n\neine wichtige Hilfe sein für das Herausarbeiten derjenigen Merkmale eines Ge-\n\nschmacksmusters, die den ästhetischen Gesamteindruck bestimmen, und we-\n\nsentlich dazu beitragen, die Rechtsfindung nachvollziehbar zu machen (vgl.\n\ndazu BGH, Urt. v. 30.9.1964 - Ib ZR 65/63, GRUR 1965, 198, 200 - Küchenma-\n\nschine; vgl. auch Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 38,\n\n§ 5 Rdn. 18; Gerstenberg/Buddeberg, GeschmMG, 3. Aufl., § 5 Anm. 3; Nirk/\n\nKurtze, GeschmMG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 52; Krieger, Festschrift Vieregge, 1995,\n\nS. 491, 497 ff.). Da letztlich auf den ästhetischen Gesamteindruck abzustellen\n\nist, konnte sich das Berufungsgericht aber nicht mit seiner Beschreibung der\n\näußeren Merkmale des Klagemusters II begnügen. Erforderlich ist darüber hin-\n\naus die Bewertung und Gewichtung der einzelnen Formen des Klagemusters in\n\nbezug auf ihre Maßgeblichkeit für den Gesamteindruck (vgl. dazu v. Gamm,\n\nGeschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 59; Eichmann/v. Falckenstein\n\naaO, § 1 Rdn. 36).\n\nDas Berufungsgericht hat insoweit nur dargelegt, daß der optische Ge-\n\nsamteindruck der im Betriebszustand sichtbaren Seite des Rades von einer\n\nverrundenden, die Bildung von Kanten vermeidenden Linienführung geprägt\n\nwird. Diese zutreffende Beurteilung ist jedoch ergänzungsbedürftig (vgl. dazu\n\nauch die Ausführungen in dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des\n\nSachverständigen Prof. W. ). Das Klagemuster II wird dadurch ge-\n\nprägt, daß die im Längsschnitt gestreckten drei Speichen sternförmig und stu-\n\nfenlos ineinander verlaufen und dadurch so zu einer Einheit zusammengefaßt\n\nsind, daß das Zentrum in der Sternform voll eingebettet ist. Die verrundete An-\n\nbindung der Speichen weit außen an der Felge läßt den Speichenstern mit der\n\nFelge zu einer Gesamtform mit \"großer Optik\" (Gutachten Prof. W. ,\n\nS. 12) verschmelzen, d.h. zu einer Form mit wenigen klaren, ausgewogenen\n\nund dynamischen Linien.\n\nb) Im Hinblick auf diese Besonderheiten des Gesamteindrucks des Kla-\n\ngemusters II konnte das Berufungsgericht die Eigentümlichkeit dieses Ge-\n\nschmacksmusters nicht schon aufgrund der von ihm dargelegten Erwägungen\n\nverneinen, die sich vor allem auf einen Vergleich des Klagemusters II mit dem\n\nKlagemuster I stützen.\n\nDas Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß\n\ndas Klagemuster I zu dem vorbekannten Formenschatz gehört, der bei der Be-\n\nurteilung der Eigentümlichkeit des Klagemusters II zu berücksichtigen ist. Die\n\nAnnahme des Berufungsgerichts, die Unterschiede zwischen beiden Mustern\n\nseien im wesentlichen technisch bedingt, jedenfalls aber im Bereich eines mit\n\nder Kenntnis des vorbekannten Formenschatzes ausgerüsteten Designers, ist\n\njedoch nicht ausreichend begründet. Der Gesamteindruck der beiden Klage-\n\nmuster ist vielmehr trotz der Gemeinsamkeiten im Stil sehr verschieden. Das\n\n5-Speichen-Felgenrad hat ein deutlich hervorgehobenes Zentrum, das durch\n\ndie davon ausgehenden Speichen säulenartig gestützt erscheint. Die Spei-\n\nchenansätze sind stärker zur Mitte der Felge hin verlagert und ihre Übergänge\n\nzur Felge deutlich weniger verrundet als bei dem Klagemuster II. Dies hat zur\n\nFolge, daß der Speichenstern in die Felge hineingesetzt wirkt und mit dieser\n\nweit geringer als in dem Klagemuster II verschmolzen ist. Das Berufungsgericht\n\nverweist zudem selbst auf verschiedene Abwandlungen wie die Veränderung\n\ndes Speichenquerschnitts, die stärkere Verjüngung der Speichen vom Naben-\n\nbereich zur Felge hin, die Abflachung der Form des Speichensterns und die\n\nVeränderung des Verhältnisses von Felgenaußendurchmesser zum Nabenbe-\n\nreichsdurchmesser. Darin liegen zwar jeweils nur scheinbar geringfügige Um-\n\ngestaltungen, die aber sehr harmonisch aufeinander abgestimmt sind und in\n\nihrem Zusammenwirken einen stark veränderten Gesamteindruck bewirken.\n\nDie Darlegungen des Berufungsgerichts, die isoliert auf die einzelnen Ab-\n\nwandlungen abstellen, lassen insofern eine bei der Beurteilung der Eigentüm-\n\nlichkeit nicht angebrachte ex-post-Betrachtung erkennen. Der Umstand allein,\n\ndaß sich das Klagemuster II ebenso wie das Klagemuster I durch eine konse-\n\nquente Verrundung der Formen auszeichnet, steht der Annahme nicht entge-\n\ngen, daß die Gestaltung des Klagemusters II trotz der Vorbekanntheit des Kla-\n\ngemusters I über das Können eines durchschnittlichen Mustergestalters mit der\n\nKenntnis des Fachgebiets hinausging. Die Übernahme eines solchen Stilmittels\n\nschließt allein die Eigentümlichkeit des neuen Musters nicht aus.\n\nc) Die Entscheidung über die Frage, ob das Klagemuster II die für den\n\nSchutz als Geschmacksmuster erforderliche Eigentümlichkeit aufweist, hängt\n\ndanach davon ab, ob dieses Muster bei Berücksichtigung auch des sonstigen\n\nvorbekannten Formenschatzes als eigentümlich anzusehen ist.\n\nDazu bedarf es insbesondere weiterer Feststellungen zu der Frage, ob\n\ndie in der Zeitschrift \"Motorrad\" (Nr. 9 v. 13.4.1991, S. 23) abgebildete Motor-\n\nradfelge dem vorbekannten Formenschatz zuzurechnen ist und - falls dies zu\n\nbejahen ist - ob dem Klagemuster II auch dann Eigentümlichkeit zuerkannt\n\nwerden kann.\n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die in der Zeitschrift \"Motor-\n\nrad\" abgebildete Motorradfelge dem vorbekannten Formenschatz zugehöre,\n\nweil ein durchschnittlicher Mustergestalter für den Entwurf von Autofelgen auch\n\nauf dem Gebiet der Gestaltung von Motorradfelgen habe Anregungen gewin-\n\nnen können. Diese Feststellung ist, wie die Revision mit Erfolg rügt, verfah-\n\nrensfehlerhaft getroffen. Dem vorbekannten Formenschatz können nur solche\n\nGestaltungen zugerechnet werden, die den inländischen Fachkreisen im An-\n\nmeldezeitpunkt bekannt waren oder bei zumutbarer Beachtung der auf den\n\neinschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltun-\n\ngen bekannt sein konnten (vgl. BGHZ 50, 340, 356 - Rüschenhaube; BGH, Urt.\n\nv. 3.6.1977 - I ZR 83/76, GRUR 1978, 168, 169 - Haushaltsschneidemaschi-\n\nne I, m.w.N.; vgl. weiter v. Gamm aaO § 1 Rdn. 50, 61; Eichmann/v. Falcken-\n\nstein aaO § 1 Rdn. 39). Die Klägerin hat mit näherer Begründung vorgetragen,\n\ndaß sich ein Durchschnittsgestalter von Felgenrädern für Autos nicht an sol-\n\nchen für Motorräder orientieren werde, weil die technischen Anforderungen zu\n\nunterschiedlich seien. Den dazu angebotenen Sachverständigenbeweis hat\n\ndas Berufungsgericht übergangen. Sollte es im erneuten Berufungsverfahren\n\nauf diese Frage ankommen, wird der beantragte Sachverständigenbeweis zu\n\nerheben sein.\n\nVorrangig ist jedoch die Frage, ob die inländischen Fachkreise über-\n\nhaupt in zumutbarer Weise Kenntnis von der in der Zeitschrift \"Motorrad\" ab-\n\ngebildeten Motorradfelge erhalten haben konnten. Es ist nicht festgestellt, um\n\nwelches Modell es sich dabei handelte und ob dieses auf dem Markt vertrieben\n\nworden ist. Der Umstand, daß die fachkundige Beklagte von dieser - aus ihrer\n\nSicht sehr wichtigen - Entgegenhaltung lediglich die unzureichende Abbildung\n\naus der Zeitschrift \"Motorrad\" vorgelegt hat, könnte dagegen sprechen, daß\n\ndieses Modell den inländischen Fachkreisen zumutbar bekannt sein konnte.\n\nDer Artikel, der durch die fragliche Abbildung bebildert wurde, enthielt zudem\n\nkeinen Bericht über einschlägige Produkte, sondern befaßte sich mit der Ver-\n\nanstaltung eines Renntrainings. Das betreffende Foto zeigt eine größere Grup-\n\npe von Fahrern mit ihren Motorrädern. Ein im Vordergrund stehendes Motorrad\n\nist mit einem 3-Speichen-Felgenrad ausgerüstet, das auf dem Bild allerdings\n\nnur verschwommen wiedergegeben ist. Die Kenntnis einer solchen Abbildung\n\nwird von den inländischen Fachkreisen nicht erwartet werden können.\n\nNach Ansicht des Sachverständigen Prof. W. (Gutachten\n\nS. 12) stellt das in der Zeitschrift \"Motorrad\" abgebildete 3-Speichen-Felgenrad\n\neine ganz und gar eigentümliche Interpretation des 3-Speichen-Musters dar.\n\nDie hohe eigenschöpferische Leistung liege in der Besonderheit, die drei Spei-\n\nchen konjunktiv zu verbinden und dabei das Zentrum völlig zu integrieren. Das\n\nso gewonnene eigenständige formale Grundthema des Motorrad-Rades sei im\n\nKlagemuster II weitgehend kopiert. Diese Wiederauflage des bekannten For-\n\nmenschatzes zeige keine eigenschöpferische Leistung. Im erneuten Beru-\n\nfungsverfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, auch dazu ergänzend\n\nvorzutragen.\n\nIII. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Anträge der Klägerin abgewie-\n\nsen hat, die auf die Nachahmung der Gestaltung gemäß dem Klagemuster II\n\n(3-Speichen-Felgenrad) gestützt sind. In diesem Umfang war die Sache zur\n\nanderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_219-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-13/i-zr-219-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_219-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_219-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-13/i-zr-219-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_219-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:19:35.854848+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-13/i-zr-219-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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