{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_215-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"I ZR 215/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 13 Abs. 5 Scanner-Werbung a) § 3 UWG schützt auch den flüchtigen Verbraucher, wenn es sich um eine Werbung handelt, die der durchschnittlich informierte, aufmerksame und ver- ständige Verbraucher üblicherweise mit diesem Grad der Aufmerksamkeit wahrnimmt. b) Eine Werbebehauptung, die in einem zentralen Punkt objektiv unrichtig ist (hier: Abbildung eines ohne weiteres erkennbaren, zweieinhalb mal so teuren Scanners des Marktführers statt des angebotenen Geräts), ist als irreführend zu beanstanden, auch wenn ein erheblicher Teil des Verkehrs nicht getäuscht wird, weil er mangels Marktkenntnis die Geräte nicht unterscheiden kann oder wegen besonders guter Marktkenntnis die Unrichtigkeit sofort erkennt. c) Zur mißbräuchlichen Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unter- lassungsanspruchs.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 215/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. Dezember 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n\nUWG §§ 3, 13 Abs. 5\n\nScanner-Werbung\n\na) § 3 UWG schützt auch den flüchtigen Verbraucher, wenn es sich um eine\n\nWerbung handelt, die der durchschnittlich informierte, aufmerksame und ver-\n\nständige Verbraucher üblicherweise mit diesem Grad der Aufmerksamkeit\n\nwahrnimmt.\n\nb) Eine Werbebehauptung, die in einem zentralen Punkt objektiv unrichtig ist\n\n(hier: Abbildung eines ohne weiteres erkennbaren, zweieinhalb mal so teuren\n\nScanners des Marktführers statt des angebotenen Geräts), ist als irreführend\n\nzu beanstanden, auch wenn ein erheblicher Teil des Verkehrs nicht getäuscht\n\nwird, weil er mangels Marktkenntnis die Geräte nicht unterscheiden kann oder\n\nwegen besonders guter Marktkenntnis die Unrichtigkeit sofort erkennt.\n\nc)\n\nZur mißbräuchlichen Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unter-\n\nlassungsanspruchs.\n\nBGH, Urt. v. 20. Dezember 2001 - I ZR 215/98 - OLG München\n\n LG Passau\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 25. Juni 1998 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Han-\n\ndelssachen bei dem Landgericht Passau vom 20. November 1997 wird\n\nzurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Schadens-\n\nersatzpflicht und die Verurteilung zur Auskunftserteilung wendet.\n\nIm übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nBeide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Computern und Computerzu-\n\nbehör. Die Klägerin hat ihren Sitz in Passau; sie gehört zur Media-Markt/Saturn-\n\nGruppe. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das in zahlreichen\n\nOrten, darunter auch in Passau, Filialen unterhält.\n\nIm Februar 1997 warb die Beklagte in einer – nachstehend im Ausschnitt\n\nwiedergegebenen – Beilage zur örtlichen Tagespresse für einen Flachbettscan-\n\nner der Marke Mustek zum Preis von 399 DM:\n\nDie Abbildung zeigt nicht den beworbenen Mustek-Scanner, sondern einen\n\nFlachbettscanner der Marke Hewlett Packard. Der abgebildete Scanner von\n\nHewlett Packard kostete zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung im Einzel-\n\nhandel rund 1.000 DM.\n\nDie Klägerin hat diese Werbung als irreführend beanstandet. Sie hat geltend\n\ngemacht, die Beklagte erwecke mit der Abbildung eines höherwertigen Scanners\n\nbeim angesprochenen Verkehr den Eindruck eines Leistungsangebots, das dem\n\ntatsächlichen Angebot nicht entspreche. Der Verkehr gehe aufgrund der Werbung\n\ndavon aus, einen Scanner von Hewlett Packard zum Preis von 399 DM erwerben\n\nzu können.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in\n\nAnspruch genommen und beantragt, ihre Verpflichtung zur Leistung von Scha-\n\ndensersatz festzustellen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine mißbräuchliche\n\nRechtsverfolgung der Klägerin eingewandt. Hierzu hat sie vorgetragen, die Klä-\n\ngerin und ihre ebenfalls zum Media-Markt/Saturn-Konzern gehörenden Schwe-\n\nsterunternehmen gingen in einer Vielzahl von Verfügungs- und Klageverfahren\n\nmit den gleichen Anträgen und vertreten durch denselben Rechtsanwalt gegen\n\ndie Beklagte vor. Ziel der Klägerin und ihrer konzerngesteuerten Schwesterge-\n\nsellschaften sei es, Mitbewerber durch die Vielzahl von Prozessen zu behindern\n\nund dabei Wettbewerbsverstöße zu provozieren.\n\nEine Irreführung hat die Beklagte in Abrede gestellt. Sie hat vorgetragen, der\n\nabgebildete Scanner sei nicht als ein bestimmtes Fabrikat identifizierbar, so daß\n\nder interessierte Kunde das Auseinanderfallen von Text und Abbildung gar nicht\n\nerkenne.\n\nDas Landgericht hat\n\n1. es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt,\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Wirtschafts-\nraum Passau in der Werbung für Computerartikel bei Illustrationen\nzum Werbetext höherwertige Geräte abzubilden;\n\n2. festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen\nSchaden zu ersetzen, der dieser seit dem 20. Februar 1997 durch\n\ndie unter Ziffer 1 beschriebene Wettbewerbshandlung entstanden ist\noder künftig noch entsteht;\n\n3. die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,\nwo, wann und wie oft sie seit dem 20. Februar 1997 bis zum\n30. Oktober 1997 in der unter Ziffer 1 beanstandeten Form gewor-\nben hat, wobei die Auskunft nach Werbeträgern, Auflage der Wer-\nbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln ist.\n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-\n\nrichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.\n\nMit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nl. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der (Unterlassungs-)Klage\n\nunterstellt und die Anträge auf Unterlassung, Feststellung der Schadenser-\n\nsatzpflicht und Auskunftserteilung als unbegründet abgewiesen. Hierzu hat es\n\nausgeführt:\n\nEine Irreführung darüber, daß der abgebildete Scanner von Hewlett Packard\n\nstatt für annähernd 1.000 DM für 399 DM erworben werden könne, setze voraus,\n\ndaß die angesprochenen Verkehrskreise mit dem optischen Erscheinungsbild des\n\nScanners von Hewlett Packard so weitgehend vertraut seien, daß sie den Scan-\n\nner aus der Abbildung ohne Vergleichsmöglichkeit unschwer als solchen identifi-\n\nzierten. Ohne eine genauere Sachkunde sei ein Betrachter aber nicht in der Lage,\n\ndas Fabrikat des Geräts oder den Preisunterschied zu dem beworbenen Scanner\n\nvon Mustek zu erkennen. Angesichts der vergleichsweise geringen Unterschiede\n\nim Design sowie des kaum wahrnehmbaren Firmen-Logos sei kein relevanter Teil\n\nder angesprochenen Verkehrskreise in der Lage zu erkennen, daß der abgebil-\n\ndete Scanner nicht zum Text passe und es sich um ein Gerät handele, das einer\n\nhöheren Preiskategorie angehöre. Auch fachkundige Interessenten würden nicht\n\nirregeführt, da diese in Anbetracht des Preises und der herausgehobenen Be-\n\nzeichnung “Mustek Flachbettscanner Color” nicht erwarteten, den abgebildeten\n\nScanner der Marke Hewlett Packard zum Preis von 399 DM erwerben zu können.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie teilweise – hin-\n\nsichtlich des Unterlassungsantrags – zur Zurückverweisung und teilweise – hin-\n\nsichtlich der Feststellungs- und Auskunftsanträge – zur Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils.\n\n1. Mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht im Streitfall eine\n\nirreführende Werbung nach § 3 UWG verneint hat.\n\na) Die Annahme des Berufungsgerichts, durch die bildliche Wiedergabe ei-\n\nnes erheblich teureren Scanners werde kein relevanter Teil des Verkehrs irrege-\n\nführt, widerspricht der Lebenserfahrung. Es hätte sich, zumal seine Mitglieder\n\nnicht über genauere Sachkenntnisse verfügen, nicht über die ausführlichen, er-\n\nsichtlich von einer interessierten und aufgeschlossenen Haltung gegenüber tech-\n\nnischen Geräten der vorliegenden Art getragenen Feststellungen des Landge-\n\nrichts hinwegsetzen dürfen.\n\nDas Berufungsgericht hat zwar eingeräumt, der fragliche Werbeprospekt\n\nrichte sich vor allem an Verbraucher, die mit Computerartikeln vertraut seien und\n\nüber ein gewisses Fachwissen verfügten, hat aber letztlich doch rechtsfehlerhaft\n\nauf den Teil des Verkehrs abgestellt, der – wie die Mitglieder des Senats des Be-\n\nrufungsgerichts – über keine näheren Marktkenntnisse verfügt und daher nicht in\n\nder Lage ist, den abgebildeten Scanner, bei dem es sich um das zweieinhalbmal\n\nso teure Modell des Marktführers Hewlett Packard handelt, wiederzuerkennen. Es\n\nhat dem den besonders vertrauten Betrachter gegenübergestellt, der den Wider-\n\nspruch zwar sofort erkennt, aus dem Preis von 399 DM aber ohne weiteres\n\nschließt, daß sich das Angebot nur auf den preisgünstigen Mustek-Scanner b e-\n\nziehen könne.\n\nDas Berufungsgericht hat dabei erfahrungswidrig den für die Werbung der\n\nBeklagten besonders wichtigen Teil des Verkehrs außer acht gelassen, der – oh-\n\nne Fachmann zu sein – schon einmal einen Scanner erworben hat oder sich mit\n\ndem Gedanken eines solchen Erwerbs trägt und deswegen den verschiedenen\n\nauf dem Markt befindlichen Geräten mit genauerem Blick begegnet. Diese Ver-\n\nkehrskreise werden das in der beanstandeten Werbung der Beklagten abgebil-\n\ndete hochpreisige Gerät wiedererkennen, zumal es über charakteristische Ge-\n\nstaltungsmerkmale verfügt. Hervorzuheben sind in dieser Hinsicht die lamellen-\n\nförmig ausgebildeten Seitenwangen, wobei diese Lamellen an der Vorderseite –\n\num die Bedienung des Deckels zu erleichtern – in einer konkav geschwungenen\n\nEinbuchtung zurücktreten, sowie die großen runden, deutlich sichtbaren Standfü-\n\nße. Diese Merkmale lassen sich nicht zuletzt der Gegenüberstellung der beiden\n\nGeräte entnehmen, auf die sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige An-\n\nnahme ausdrücklich beruft.\n\nBei Verbrauchern, die das abgebildete Gerät wiedererkennen, liegt auch die\n\nGefahr einer Irreführung nahe. Zwar wird ein Teil dieser Verbraucher die Wider-\n\nsprüchlichkeit der Werbeangaben erkennen und annehmen, daß ein anderes als\n\ndas angebotene Gerät abgebildet ist. Andere Verbraucher werden jedoch mit den\n\nMarken nicht vertraut sein und meinen, das häufig anzutreffende Gerät des\n\nMarktführers sei hier zum Preis von 399 DM zu haben. Wieder andere Verbrau-\n\ncher mögen mit der Werbung die Vorstellung verbinden, unter der Marke Mustek\n\nwerde ein baugleiches Modell wie das des Marktführers Hewlett Packard ange-\n\nboten. Schließlich wird auch der Teil der Verbraucher irregeführt, der an die\n\nflüchtige Betrachtung der – objektiv falschen – Werbung die Assoziation beson-\n\nders günstiger Preise knüpft. Wie der Senat bereits entschieden hat, schützt § 3\n\nUWG auch den flüchtigen Verbraucher, wenn es sich – wie bei dem hier in Rede\n\nstehenden Werbeprospekt – um eine Werbung handelt, die der durchschnittlich\n\ninformierte, aufmerksame und verständige Verbraucher mit diesem Grad der Auf-\n\nmerksamkeit wahrnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 – l ZR 167/97, GRUR 2000,\n\n619, 621 = WRP 2000, 517 – Orient-Teppichmuster; Urt. v. 19.4.2001\n\n– I ZR 46/99, GRUR 2002, 81, 83 = WRP 2002, 81 – Anwalts- und Steuerkanzlei;\n\nUrt. v. 7.6.2001 – I ZR 81/98, BGH-Rep. 2002, 76, 77 f. – Für’n Appel und n’Ei).\n\nWird auf der einen Seite im Rahmen des § 3 UWG – wie es geboten ist –\n\ndas Bild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen\n\nVerbrauchers zugrunde gelegt, muß auf der anderen Seite doch gewährleistet\n\nsein, daß das Irreführungsverbot seine ureigenste Aufgabe zu erfüllen imstande\n\nist, den Einsatz der Unwahrheit in der Werbung zu verhindern. Im Streitfall hat die\n\nBeklagte die Abbildung eines Scanners in die Anzeige aufgenommen, um den\n\nEindruck zu vermitteln, das abgebildete Gerät könne zu dem angegebenen Preis\n\nvon 399 DM erworben werden. Sie hat sich von dieser Angabe einen Vorteil ver-\n\nsprochen; hieran muß sie sich festhalten lassen. Ein vernünftiger Grund, weswe-\n\ngen der Beklagten die Werbung mit einer eindeutig falschen Angabe gestattet\n\nwerden sollte, ist nicht ersichtlich. Auch wenn die Verwendung der falschen Ab-\n\nbildung in ihrer Werbung für den Mustek-Scanner auf einem Versehen beruhen\n\nwürde\n\n– wofür im Streitfall nichts ersichtlich ist –, läßt sich ein derartiger Fall in der Pra-\n\nxis nicht von dem gezielten Einsatz der Unwahrheit in der Werbung unterschei-\n\nden. Das Irreführungsverbot muß in der Lage sein, auch die durch nichts zu\n\nrechtfertigende dreiste Lüge zu erfassen, selbst wenn sie sich im äußeren Er-\n\nscheinungsbild von der irrtümlichen Falschangabe nicht unterscheidet (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 24.5.2000 – I ZR 222/97, GRUR 2001, 78, 79 = WRP 2000, 1402 – Fal-\n\nsche Herstellerpreisempfehlung).\n\nb) Die Fehlvorstellung, der ein maßgeblicher Teil der Verbraucher unter-\n\nliegt, ist wettbewerbsrechtlich relevant. Der niedrige Preis, der angeblich für das\n\nabgebildete Gerät gilt, kann die Kaufentscheidung der Verbraucher beeinflussen.\n\nDie vermeintliche Günstigkeit des Angebots fordert zu einer näheren Befassung\n\nmit dem Angebot der Beklagten heraus und ist geeignet, auch Interessenten, die\n\ndas Angebot der Beklagten ohne eine Abbildung des höherwertigen Scanners der\n\nMarke Hewlett Packard nicht besonders beachtet hätten, in ihr Geschäftslokal zu\n\nlocken.\n\n2. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags ist der Senat auf der Grundlage\n\nder bislang getroffenen Feststellungen nicht zu einer abschließenden Entschei-\n\ndung in der Lage. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß sich\n\ndas Berufungsgericht bislang nicht hinreichend mit dem von der Beklagten erho-\n\nbenen Einwand des Rechtsmißbrauchs auseinandergesetzt habe.\n\na) Der Bundesgerichtshof hat nach Verkündung des angefochtenen Urteils\n\nin mehreren Verfahren, in denen andere Gesellschaften aus dem Media-\n\nMarkt/Saturn-Konzern als Klägerinnen aufgetreten waren, betont, daß die Klage-\n\nbefugnis, die im Interesse einer effizienten Rechtsverfolgung einer Vielzahl von\n\nAnspruchsberechtigten zusteht, nicht zur Verfolgung sachfremder Ziele und ins-\n\nbesondere nicht dazu mißbraucht werden darf, den Gegner durch möglichst hohe\n\nProzeßkosten zu belasten. Anhaltspunkte für eine nach § 13 Abs. 5 UWG miß-\n\nbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs können sich aus ver-\n\nschiedenen prozessualen Situationen ergeben: So ist ein Hinweis auf ein miß-\n\nbräuchliches Vorgehen darin zu sehen, daß ein Anspruchsberechtigter ohne Not\n\nneben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig ein Hauptsache-\n\nverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung erlassen und\n\nvom Gegner als endgültige Regelung akzeptiert wird. Ein Mißbrauch kann ferner\n\nnaheliegen, wenn konzernmäßig verbundene Unternehmen, die von demselben\n\nRechtsanwalt vertreten werden, die naheliegende Möglichkeit eines streitgenössi-\n\nschen Vorgehens nicht nutzen, sondern ohne vernünftigen Grund getrennte Ver-\n\nfahren anstrengen oder wenn mehrere für einen Verstoß verantwortliche Perso-\n\nnen oder Gesellschaften jeweils gesondert in Anspruch genommen werden mit\n\nder Folge, daß sich die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten nahe-\n\nzu verdoppeln (BGHZ 144, 165, 171 – Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH,\n\nUrt. v. 6.4.2000 – I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 – Neu in\n\nBielefeld I; Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 114/98, GRUR 2001, 84 = WRP 2000, 1266 –\n\nNeu in Bielefeld II; GRUR 2001, 78, 79 – Falsche Herstellerpreisempfehlung).\n\nWerden mehrere Konzernunternehmen nicht nur zufällig von demselben\n\nRechtsanwalt vertreten, sondern übernimmt dieser nach entsprechender Weisung\n\nder Konzernmutter auf der Grundlage der bei ihm zusammenfließenden Informa-\n\ntionen auch die zentrale Koordinierung der Rechtsverfolgungsmaßnahmen, müs-\n\nsen die sich aus der zentralen Steuerung ergebenden Koordinierungsmöglich-\n\nkeiten auch mit dem Ziel eines für den Gegner schonenderen Vorgehens ausge-\n\nschöpft werden. Ein mißbräuchliches Verhalten ist in einem solchen Fall nicht erst\n\ndann zu bejahen, wenn sich aufdrängende Möglichkeiten eines schonenderen\n\nVorgehens nicht genutzt werden – etwa weil zwei Konzernunternehmen beim sel-\n\nben Gericht zur gleichen Zeit wegen desselben Verstoßes in getrennten Verfah-\n\nren vorgehen. Vielmehr müssen im Falle einer koordinierten Rechtsverfolgung\n\nauch weitergehende Koordinierungsmöglichkeiten genutzt werden. So sind unter\n\ndieser Voraussetzung Konzernunternehmen, die in verschiedenen Städten an-\n\nsässig sind, gehalten, unnötige Parallelprozesse dadurch zu verhindern, daß sie\n\nsich beispielsweise auf ein gemeinsames Vorgehen am Sitz des Beklagten ver-\n\nständigen oder die Muttergesellschaft zur Klage als Prozeßstandschafterin er-\n\nmächtigen.\n\nUnabhängig davon kann sich ein Mißbrauch bereits aus der gleichzeitigen\n\nAbmahnung eines Schuldners durch mehrere Konzernunternehmen ergeben.\n\nDenn der Tatbestand des § 13 Abs. 5 UWG bezieht sich nicht nur auf den Miß-\n\nbrauch durch die gerichtliche, sondern auch auf den Mißbrauch durch die auße r-\n\ngerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs. Ist bereits die außer-\n\ngerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmißbräuchlich,\n\nkann der fragliche Anspruch auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.\n\nb)\n\nIm Streitfall verweist die Revisionserwiderung auf den Vortrag der Be-\n\nklagten, dem zufolge die Klägerin und ihre an verschiedenen Orten ansässigen\n\nSchwestergesellschaften die Beklagte wegen der hier in Rede stehenden Wer-\n\nbung nach zeitgleichen Abmahnungen in insgesamt acht Fällen isoliert und in\n\nvierzehn weiteren Fällen im Zusammenhang mit der Verfolgung einer anderen\n\nWerbemaßnahme gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen hätten.\n\nEntsprechende Feststellungen hierzu sowie zu einer möglichen zentralen Koordi-\n\nnierung der Rechtsverfolgung auf seiten der Klägerin sind aber bislang nicht ge-\n\ntroffen.\n\nDer Einwand des Rechtsmißbrauchs betrifft die Zulässigkeit der Unterlas-\n\nsungsklage (BGH, Urt. v. 10.12.1998 – I ZR 141/96, GRUR 1999, 509 = WRP\n\n1999, 421 – Vorratslücken). Seine Voraussetzungen sind daher auch in der Revi-\n\nsionsinstanz von Amts wegen zu prüfen. Im Streitfall sind die noch offenen tat-\n\nsächlichen Fragen jedoch zweckmäßigerweise vom Berufungsgericht zu klären\n\n(vgl. BGH GRUR 2001, 78, 79 – Falsche Herstellerpreisempfehlung).\n\n3. Hinsichtlich der Schadensersatz- und Auskunftsanträge führt die Revisi-\n\non zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\na) Die für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht erforderliche Wahr-\n\nscheinlichkeit eines Schadens hat das Landgericht ohne Rechtsfehler bejaht.\n\nHierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß nach der Lebenserfahrung ein\n\nSchaden mit einiger Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BGH GRUR 2001, 78, 79\n\n– Falsche Herstellerpreisempfehlung; BGH, Urt. v. 29.6.2000 – l ZR 29/98, GRUR\n\n2000, 907, 911 = WRP 2000, 1258 – Filialleiterfehler). Dies kann in Fällen der Ir-\n\nreführung zwar nicht generell angenommen werden. Im Streitfall geht jedoch von\n\nder beanstandeten Werbung eine starke Anlockwirkung aus. Sie bezieht ihre An-\n\nziehungskraft daraus, daß ein hochwertiges Gerät scheinbar zu einem unge-\n\nwöhnlich niedrigen, aus der Sicht der irregeführten Verbraucher nicht wiederkeh-\n\nrenden Preis angeboten wird. Unter diesen Umständen sind Auswirkungen auf die\n\nAbsatzgeschäfte der Klägerin als hinreichend wahrscheinlich anzusehen (vgl. für\n\nden Fall einer unzulässigen Sonderveranstaltung BGH GRUR 2001, 84, 85 – Neu\n\nin Bielefeld II).\n\nb) Das Auskunftsbegehren ist als Hilfsanspruch zur Vorbereitung der Gel-\n\ntendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 3, 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1\n\nUWG gerechtfertigt.\n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzu-\n\nheben. Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung ist zurückzu-\n\nweisen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht und ge-\n\ngen die Verurteilung zur Auskunftserteilung wendet. Hinsichtlich des Unterlas-\n\nsungsantrags ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die\n\nKosten der Revision zu übertragen ist.\n\nErdmann\n\n Starck\n\n Bornkamm\n\n Büscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_215-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/i-zr-215-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_215-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_215-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/i-zr-215-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_215-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:42:36.057874+00:00"}}