{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_213-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-12-14","aktenzeichen":"I ZR 213/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Dezember 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GüKG § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2 F: 10. März 1983 (GüKG a.F.); BGB § 397 Der Gläubiger eines aus einer Tarifunterschreitung resultierenden Bereiche- rungsanspruches war zur Zeit der Geltung des § 23 Abs. 2 Satz 1 GüKG a.F. gehindert, dem Schuldner die Forderung gemäß § 397 BGB zu erlassen. Nach Aufhebung des Tarifzwangs zum 1. Januar 1994 stehen die Regelungen in § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2 GüKG a.F. der Wirksamkeit eines vereinbarten Forde- rungserlasses nach § 397 BGB grundsätzlich nicht mehr entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 213/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n14. Dezember 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGüKG § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2 F: 10. März 1983 (GüKG a.F.); BGB § 397\n\nDer Gläubiger eines aus einer Tarifunterschreitung resultierenden Bereiche-\nrungsanspruches war zur Zeit der Geltung des § 23 Abs. 2 Satz 1 GüKG a.F.\ngehindert, dem Schuldner die Forderung gemäß § 397 BGB zu erlassen. Nach\nAufhebung des Tarifzwangs zum 1. Januar 1994 stehen die Regelungen in\n§ 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2 GüKG a.F. der Wirksamkeit eines vereinbarten Forde-\nrungserlasses nach § 397 BGB grundsätzlich nicht mehr entgegen.\n\nBGH, Urt. v. 14. Dezember 2000 - I ZR 213/98 - OLG Bremen\n LG Bremen\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. Juli 1998\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der R. \n\n GmbH (im folgenden: R.-GmbH) in Ahlen, die in den Jahren 1991 und\n\n1992 im Auftrag der S. GmbH (im folgenden: S.-GmbH), eines Schwe-\n\nsterunternehmens der Beklagten, Transportaufträge durchgeführt hat.\n\nHierbei kamen die R.-GmbH und die S.-GmbH überein, sich nicht an die\n\ndamals noch geltenden Tarife des Güterfernverkehrs zu halten. Sie vereinbar-\n\nten vielmehr, daß die Beklagte der R.-GmbH Scheinrechnungen für die An-\n\nmietung von Lagerräumen ausstellen sollte, die von der R.-GmbH in den Jah-\n\nren 1992 und 1993 auch mit insgesamt 197.175,-- DM beglichen wurden. Mit\n\nder vorliegenden Klage begehrt der Kläger aus abgetretenem Recht der R.-\n\nGmbH Rückzahlung dieser zur Verschleierung der untertariflichen Preisab-\n\nsprache gezahlten Beträge.\n\nMit Schreiben vom 18. Februar 1994 bat der Kläger die Beklagte im Na-\n\nmen der R.-GmbH um Aufklärung, was es mit dem Lagermietzins auf sich habe.\n\nEs sei nicht bekannt, \"an welchem Ort, zu welchem Zweck, für welche Zeit ...\n\nwelches Lagerobjekt zu welchem Preis\" angemietet worden sei. Weiter heißt es\n\nin dem Schreiben, es werde vorsorglich darauf aufmerksam gemacht, daß der\n\ngezahlte Betrag zurückgefordert werde, wenn sich herausstellen sollte, daß\n\ndafür keine entsprechenden Gegenleistungen erbracht worden seien. Am\n\n21. März 1994 kam es dann zu einer Besprechung, an der außer dem Kläger\n\nVertreter der S.-GmbH und der Beklagten sowie deren Rechtsanwalt B. \n\nteilnahmen. Verlauf und Ergebnis der geführten Gespräche sind streitig. Wäh-\n\nrend die Beklagte behauptet hat, der Kläger habe im Verlaufe des Gesprächs\n\nauf alle Rückforderungsansprüche \"verzichtet\", hat der Kläger den Abschluß\n\neines Erlaßvertrags in Abrede gestellt.\n\nMit Schreiben vom 23. März 1994 wandte sich die Beklagte an den Klä-\n\nger als Geschäftsführer der R.-GmbH. In diesem Schreiben, auf das der Kläger\n\nnicht geantwortet hat, heißt es u.a.:\n\n\"Ihr Schreiben vom 18. Februar 1994 wurde auch bei Ihrem Be-\n\nsuch im Hause der S.-GmbH, Bremen, am 21. März 1994 ange-\n\nsprochen. In diesem Gespräch erklärten Sie, daß Ihre Forderung\n\naus dem oben erwähnten Schreiben erledigt sei.\"\n\nDer Kläger, der seine Aktivlegitimation auf eine mit Datumsangabe\n\n9./10. Juli 1994 mit der R.-GmbH abgeschlossene Vereinbarung stützt, hat die\n\nAuffassung vertreten, ihm stehe ein Rückforderungsanspruch aus ungerecht-\n\nfertigter Bereicherung zu. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe er in\n\nder Besprechung vom 21. März 1994 nicht auf die der R.-GmbH zustehenden\n\nZahlungsansprüche, sondern allenfalls auf die im Schreiben vom 18. Februar\n\n1994 angesprochenen Auskunftsansprüche verzichtet. Im übrigen sei die Be-\n\nklagte in den Verhandlungen nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, wes-\n\nhalb sie zum Abschluß eines rechtswirksamen Erlaßvertrags nicht in der Lage\n\ngewesen sei. Das Schweigen der R.-GmbH auf den Zugang des Schreibens\n\nvom 23. März 1994 habe nicht die Rechtswirkungen eines Erlasses herbeifüh-\n\nren können, da kein Vertrag abgeschlossen worden sei, dessen Bestätigung\n\ndas Schreiben hätte dienen können. Zudem weiche der Inhalt des Schreibens\n\nso weit vom Verhandlungsergebnis ab, daß der Absender vernünftigerweise\n\nnicht mehr mit dem Einverständnis des Empfängers habe rechnen können.\n\nDer Kläger hat zuletzt beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 197.175,-- DM nebst Zinsen zu\n\nzahlen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, der Kläger\n\nhabe ihr gegenüber in der Besprechung am 21. März 1994 in Bremen auf\n\nRückforderungsansprüche \"verzichtet\". Diese Vereinbarung sei wirksam gewe-\n\nsen, da es den Parteien nach Aufhebung der §§ 22, 23 GüKG a.F. zum\n\n1. Januar 1994 freigestanden habe, auf an sich begründete Rückforderungen\n\naus der Zeit der Geltung des Tarifzwangs zu \"verzichten\".\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos\n\ngeblieben.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\n\nder Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe\n\njedenfalls deshalb kein Anspruch auf Rückerstattung der streitgegenständli-\n\nchen Rechnungsbeträge zu, weil er als Geschäftsführer der R.-GmbH wirksam\n\nauf eine Erstattung verzichtet habe. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nEs könne offenbleiben, ob der Kläger anläßlich der Besprechung am\n\n21. März 1994 ausdrücklich auf Ansprüche gegenüber der Beklagten verzichtet\n\nhabe. Jedenfalls ergebe sich die Wirkung eines Erlaßvertrags aus dem\n\nSchweigen des Klägers auf das Schreiben vom 23. März 1994, das ein kauf-\n\nmännisches Bestätigungsschreiben darstelle. Die Wirkung eines Bestätigungs-\n\nschreibens entfalle nicht deshalb, weil der Bestätigende in seinem Schreiben\n\nzu weit vom Inhalt der getroffenen Vereinbarung abgewichen sei. Einen sol-\n\nchen Sachverhalt habe der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr sei es\n\ndenkbar und möglich, daß der Kläger im Rahmen der Gespräche, in denen\n\nausdrücklich über die Angelegenheit der Scheinrechnungen gesprochen wor-\n\nden sei und in deren Verlauf der Kläger von der Beklagten einen Scheck zur\n\nBereinigung anderweitiger Abrechnungsdifferenzen erhalten habe, tatsächlich\n\nauf entsprechende Rückforderungsansprüche verzichtet habe, um weiter \"im\n\nGeschäft\" zu bleiben.\n\nDer Einwand des Klägers, die Beklagte sei am 21. März 1994 nicht ord-\n\nnungsgemäß vertreten gewesen, sei unerheblich, da das maßgebliche Bestäti-\n\ngungsschreiben vom Geschäftsführer der Beklagten und einem Prokuristen\n\nunterzeichnet worden sei.\n\nSchließlich stünden die Vorschriften der §§ 22, 23 GüKG a.F. der\n\nRechtswirksamkeit eines Erlaßvertrags nicht entgegen. Aus dem Umstand, daß\n\ndas Tarifaufhebungsgesetz vom 13. August 1993 keine Rückwirkung entfalte,\n\nfolge lediglich, daß tarifwidrige Absprachen keine nachträgliche Geltung er-\n\nlangten. Demnach blieben die vor dem 1. Januar 1994 bereits entstandenen\n\nRückforderungsansprüche bestehen. Jedoch seien die Vertragsparteien nicht\n\ngehindert gewesen, über diese Ansprüche zu disponieren. So sei es in der\n\nRechtsprechung anerkannt, daß die Parteien eines wegen Verstoßes gegen\n\nein gesetzliches Verbot ursprünglich unwirksamen Vertrags berechtigt seien,\n\nden Vertrag nach Aufhebung des gesetzlichen Verbots zu bestätigen.\n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die\n\nstreitgegenständliche Forderung nicht bereits mit der Aufhebung des Tarif-\n\nzwangs durch das Tarifaufhebungsgesetz vom 13. August 1993 (BGBl. I\n\n1489 ff.) erloschen ist.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1995\n\n- I ZR 118/94, TranspR 1996, 66 = VersR 1996, 259, zum Güterfernverkehr;\n\nUrt. v. 5.6.1997 - I ZR 27/95, TranspR 1997, 420, zum Güternahverkehr; vgl.\n\nauch Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Fracht-\n\nrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330) wirkt das Tarifaufhebungsgesetz nicht auf einen\n\nZeitpunkt vor seinem Inkrafttreten zurück. Es ist daher nicht geeignet, ur-\n\nsprünglich unwirksamen Preisabsprachen rückwirkend Rechtsgeltung zu ver-\n\nschaffen. Dies folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170\n\nEGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines\n\nSchuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden\n\nRechtslage richten, soweit - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis be-\n\ntroffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; Staudinger/Höhnle, Bearb. 1998,\n\nArt. 170 EGBGB Rdn. 1).\n\nb) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß die Be-\n\nklagte um die als Lagermietzins deklarierten Zahlungen ungerechtfertigt berei-\n\nchert ist (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), da die entsprechenden Zuwendungen eine\n\nUmgehung des bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Tarifs im Güterfernver-\n\nkehr verschleiern sollten. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 GüKG a.F. waren derarti-\n\nge Zuwendungen unzulässig und der Leistende verpflichtet, das ohne gültigen\n\nRechtsgrund Geleistete zurückzufordern (§ 23 Abs. 2 Satz 2 GüKG a.F.). Auf\n\nden Umstand, daß die Zuwendungen - wie im Streitfall geschehen - einer am\n\nBeförderungsvertrag nicht beteiligten Person gewährt wurden, kommt es dabei\n\nnicht an (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.1960 - II ZR 196/57, NJW 1960, 1057, 1058).\n\n2. Das Berufungsgericht ist des weiteren zutreffend davon ausgegan-\n\ngen, daß die Regelungen in § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2 GüKG a.F. der Wirksam-\n\nkeit eines nach Aufhebung des Tarifzwangs vereinbarten Forderungserlasses\n\ngemäß § 397 BGB grundsätzlich nicht entgegenstehen.\n\na) Zur Zeit der Geltung des § 23 Abs. 2 Satz 1 GüKG a.F. war ein Gläu-\n\nbiger allerdings gehindert, auf seinen ihm aus einer Tarifunterschreitung zu-\n\nstehenden Bereicherungsanspruch zu verzichten. Diese Beschränkung seiner\n\nDispositionsbefugnis folgte unmittelbar aus der ihm in § 23 Abs. 2 Satz 1 GüKG\n\na.F. auferlegten Verpflichtung, tarifwidrige Zuwendungen zurückzufordern und\n\ngegebenenfalls gerichtlich einzuklagen. Zudem verstieß ein Forderungserlaß\n\ngegen das Umgehungsverbot des § 22 Abs. 2 GüKG a.F., das nach der Recht-\n\nsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1987 - I ZR 106/85, NJW-RR\n\n1987, 820, 821) alle Vereinbarungen erfaßte, deren Sinn allein darin bestand,\n\ndie von vornherein vereinbarte unzulässige Ermäßigung des Beförderungsent-\n\ngelts nachträglich zu bestätigen und ihr dadurch nachträglich zur Wirksamkeit\n\nzu verhelfen. Ausschließlich diesem Zweck diente auch der von der Beklagten\n\nbehauptete Erlaß.\n\nb) Die Unwirksamkeit eines nach Aufhebung der §§ 22, 23 GüKG a.F.\n\nabgeschlossenen Erlaßvertrags ließe sich nur dann begründen, wenn die ge-\n\nnannten Vorschriften über den 1. Januar 1994 hinaus noch zum Zeitpunkt der\n\nVornahme des hier in Rede stehenden Rechtsgeschäfts Rechtswirkungen hät-\n\nten. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Denn dem Wortlaut des\n\nTarifaufhebungsgesetzes läßt sich kein Anhaltspunkt für eine Fortgeltung der\n\n§§ 22, 23 GüKG a.F. entnehmen. Insbesondere legt aber die ersatzlose Aufhe-\n\nbung von § 23 Abs. 2 GüKG a.F. das gegenteilige Rechtsverständnis nahe.\n\nNach dieser Vorschrift war der Leistende verpflichtet, seine ihm aus einer Ta-\n\nrifunterschreitung zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Kam er dieser\n\nPflicht nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so ging die Forderung ge-\n\nmäß § 23 Abs. 2 Satz 2 GüKG a.F. auf die Bundesanstalt für den Güterfernver-\n\nkehr über. Diese Bestimmungen wurden zum 31. Dezember 1993 ersatzlos\n\naufgehoben. Mithin steht es seit dem 1. Januar 1994 allein im Belieben des\n\nBerechtigten, ob er ihm an sich zustehende Ansprüche geltend machen will\n\noder nicht. Dann muß es ihm aber - entgegen der Auffassung der Revision -\n\nauch möglich sein, einen bestehenden Rückforderungsanspruch gemäß § 397\n\nBGB zu erlassen.\n\n3. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Beweiserhebung über\n\nden Inhalt der am 21. März 1994 geführten Verhandlungen sei deshalb ent-\n\nbehrlich, weil der Abschluß eines auf den Erlaß der streitgegenständlichen\n\nForderungen gerichteten Vertrags bereits nach den Grundsätzen des Schwei-\n\ngens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben feststehe. Dieser Beur-\n\nteilung kann nicht beigetreten werden. Mit Recht rügt die Revision, daß es sich\n\nbei dem in Rede stehenden Schreiben vom 23. März 1994 nicht um ein kauf-\n\nmännisches Bestätigungsschreiben im Rechtssinne handelt, so daß es nun-\n\nmehr auf die Klärung ankommt, ob der Kläger - handelnd für die R.-GmbH - der\n\nBeklagten die streitgegenständlichen Forderungen anläßlich der Besprechung\n\nam 21. März 1994 durch Vertrag gemäß § 397 BGB tatsächlich erlassen hat.\n\nDie Auslegung einer Individualerklärung obliegt zwar grundsätzlich dem\n\nTatrichter. Sie ist in der Revisionsinstanz nur darauf nachprüfbar, ob sie aner-\n\nkannte Rechtsgrundsätze oder Verfahrensregeln verletzt oder das Wesen ei-\n\nnes kaufmännischen Bestätigungsschreibens verkannt hat (vgl. BGH, Urt. v.\n\n20.3.1974 - VIII ZR 234/72, NJW 1974, 991; Urt. v. 9.2.1977 - VIII ZR 249/75,\n\nJZ 1977, 602, 603; Urt. v. 14.3.1984 - VIII ZR 287/82, ZIP 1984, 603, 604).\n\nSolche Rechtsfehler liegen hier jedoch vor.\n\na) Die Rechtsfolgen einer widerspruchslosen Entgegennahme eines Be-\n\nstätigungsschreibens treten in der Regel nur dann ein, wenn das Schreiben in\n\nseinem Wortlaut mit hinreichender Deutlichkeit auf ernsthafte Vertragsver-\n\nhandlungen Bezug nimmt, die zumindest aus der Sicht des Absenders zu ei-\n\nnem gültigen Abschluß geführt haben (vgl. BGHZ 54, 236, 239; BGH, Urt. v.\n\n6.5.1975 - VI ZR 120/74, NJW 1975, 1358; MünchKommBGB/Kramer, 3. Aufl.,\n\n§ 151 Rdn. 31; K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., S. 573; Erman/Hefermehl,\n\nBGB, 10. Aufl., § 147 Rdn. 10). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des\n\nErklärungswortlauts sind von der Rechtsnatur des zu bestätigenden Rechtsge-\n\nschäfts abhängig. Geht es wie im vorliegenden Fall um die Bestätigung eines\n\nErlaßvertrags, so ist der anerkannte Auslegungsgrundsatz zu berücksichtigen,\n\ndaß eine auf Abschluß eines derartigen Vertrags gerichtete Willenserklärung\n\nim Zweifel eng auszulegen ist. Sie verlangt ein unzweideutiges Verhalten, das\n\nvom Empfänger als Aufgabe des in Frage stehenden Rechts verstanden wer-\n\nden muß (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1995 - VII ZR 118/94, NJW-RR 1996, 237; Urt.\n\nv. 15.7.1997 - VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019, 3021). Denn der Empfänger\n\neines Bestätigungsschreibens darf durch sein Schweigen nicht schlechter ste-\n\nhen, als er stünde, wenn er eine mit dem Bestätigungsschreiben inhaltsgleiche\n\nVertragsofferte ausdrücklich angenommen hätte.\n\nb) Diese anerkannten Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht nicht\n\nhinreichend beachtet. Entgegen seiner Annahme bestätigt das Schreiben vom\n\n23. März 1994 den rechtsverbindlichen Erlaß der streitgegenständlichen An-\n\nsprüche nicht mit der erforderlichen Klarheit.\n\nDie rechtliche Beurteilung muß zunächst dem Umstand Rechnung tra-\n\ngen, daß das Schriftstück nicht ausdrücklich als \"Bestätigungsschreiben\" be-\n\nzeichnet worden ist. Auch wenn ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben im\n\nRechtssinne nicht zwingend als solches bezeichnet werden muß (vgl. BGHZ\n\n54, 236, 239; BGH, Urt. v. 25.2.1987 - VIII ZR 341/86, NJW 1987, 1940, 1941;\n\nMünchKommBGB/Kramer aaO § 151 Rdn. 27; Palandt/Heinrichs, BGB,\n\n60. Aufl., § 148 Rdn. 13), macht die Verwendung der im kaufmännischen\n\nRechtsverkehr geläufigen Terminologie den Empfänger doch auf die Rechtser-\n\nheblichkeit des Schreibens aufmerksam. Vermeidet der Absender demgegen-\n\nüber die im Geschäftsverkehr übliche Wortwahl, so hat das Schweigen seines\n\nGeschäftspartners nur dann die Rechtsqualität einer Zustimmung, wenn sich\n\ndie Funktion als Bestätigungsschreiben aus seinem Inhalt unmißverständlich\n\nergibt. Davon kann im vorliegenden Fall indes nicht ausgegangen werden.\n\nBereits der Wortlaut des in Rede stehenden Schreibens enthält keinen\n\neindeutigen Hinweis darauf, daß die Verhandlungen, die in dem Schreiben ab-\n\nschwächend als \"Gespräche\" bezeichnet werden, zu einer rechtsverbindlichen\n\nVereinbarung mit dem von der Beklagten behaupteten Inhalt geführt haben.\n\nDenn im ersten Satz heißt es lediglich, daß das Schreiben des Klägers vom\n\n18. Februar 1994 angesprochen worden sei. Diese Formulierung läßt offen, zu\n\nwelchem Zweck oder mit welchem Ergebnis das genannte Schreiben zur Spra-\n\nche gekommen ist. Soweit das Berufungsgericht seine Würdigung darauf\n\nstützt, daß der Kläger erklärt habe, seine Forderung aus dem Schreiben vom\n\n18. Februar 1994 sei erledigt, macht die Revision zu Recht geltend, daß diese\n\nFormulierung mehrdeutig ist. Nach dem umgangssprachlichen Verständnis\n\nkann der Hinweis darauf, die Forderung sei erledigt, im Streitfall auch so ver-\n\nstanden werden, daß lediglich die im Schreiben vom 18. Februar 1994 aufge-\n\nworfenen tatsächlichen Unklarheiten ausgeräumt werden konnten. Dieser Be-\n\nurteilung steht nicht entgegen, daß in dem Schreiben zusätzlich darauf hinge-\n\nwiesen wird, daß der darin genannte Betrag zurückgefordert werde, wenn sich\n\nherausstellen sollte, daß die Beklagte dafür keine entsprechenden Gegenlei-\n\nstungen erbracht habe. Denn aus dem Schreiben der Beklagten vom 23. März\n\n1994 geht nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit hervor, ob und mit welchem\n\nErgebnis die Parteien in der Besprechung am 21. März 1994 über ein konkre-\n\ntes Rückzahlungsverlangen des Klägers verhandelt haben. Mit \"Erledigung\"\n\nkann daher vor allem auch die Erfüllung des geltend gemachten Auskunftsbe-\n\ngehrens gemeint sein. Der vom Berufungsgericht aufgestellte Erfahrungssatz,\n\nwonach derjenige, der auf einen Auskunftsanspruch verzichte, der einen Lei-\n\nstungsanspruch vorbereiten soll, auch auf den Leistungsanspruch selbst ver-\n\nzichtet, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Angesichts der weitreichenden\n\nRechtsfolgen, die für einen an sich Anspruchsberechtigten mit einem Erlaßver-\n\ntrag gemäß § 397 BGB verbunden sind, hätte es in dem Schreiben der Be-\n\nklagten vom 23. März 1994 eines eindeutigen Hinweises darauf bedurft, daß\n\nund in welcher Höhe der Kläger der Beklagten einen bestehenden Zahlungs-\n\nanspruch erlassen hat. Daran fehlt es indes gerade.\n\nSchließlich weist die Revision mit Recht darauf hin, daß endgültige Ab-\n\nsprachen in Angelegenheiten mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung nach\n\nden Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs im Regelfall bereits im Zeitpunkt\n\nder Vereinbarung konkret schriftlich fixiert werden (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.1975\n\n- VI ZR 120/74, NJW 1975, 1358, 1359 f.). Dies ist im vorliegenden Fall un-\n\nstreitig nicht geschehen. Mithin hatte die Beklagte bei Abfassung eines kauf-\n\nmännischen Bestätigungsschreibens eine gesteigerte Veranlassung, den\n\nrechtsverbindlichen Vertragsschluß durch die Wahl einer klaren und eindeuti-\n\ngen Formulierung zu dokumentieren.\n\nAuf der bisherigen Tatsachengrundlage kann das Berufungsurteil da-\n\nnach keinen Bestand haben.\n\nIII. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen\n\nGründen als richtig dar (§ 563 ZPO).\n\n1. So ist der Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB\n\nnicht deshalb gemäß § 817 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Parteien\n\nbeim Leistungsaustausch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben (vgl.\n\nBGHZ 50, 90, 91 f.; BGH, Urt. v. 14.7.1993 - XII ZR 262/91, NJW-RR 1993,\n\n1457, 1458). Denn gemäß § 23 Abs. 2 Satz 4 GüKG a.F. war die Anwendung\n\ndes § 817 Satz 2 BGB zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungshandlung\n\nausgeschlossen. Die vereinzelt vertretene Auffassung, der in § 23 Abs. 2\n\nSatz 4 GüKG a.F. geregelte Ausschluß von § 817 Satz 2 BGB beziehe sich\n\nlediglich auf solche Bereicherungsansprüche, die gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2\n\nGüKG a.F. auf die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übergegangen sei-\n\nen (LG Duisburg - 16 O 216/94, Urt. v. 2.2.1995), findet weder im Wortlaut der\n\nVorschrift noch in der Gesetzessystematik eine hinreichende Stütze. Gesetze-\n\nstechnisch bezieht sich Satz 4 der Bestimmung auf alle voranstehend gere-\n\ngelten Tatbestände. Auch Sinn und Zweck der Regelung bestätigen dieses\n\nRechtsverständnis. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 GüKG a.F. ergänzte das in\n\n§ 22 GüKG a.F. enthaltene Verbot, die Tarifbindung durch Umgehungsge-\n\nschäfte zu unterlaufen und verpflichtete den Gläubiger eines Bereicherungsan-\n\nspruchs zur Erreichung dieses Ziels, etwaige, ihm aus einer Tarifunterschrei-\n\ntung zustehenden Bereicherungsansprüche einzufordern und gegebenenfalls\n\ngerichtlich durchzusetzen. Demgegenüber fand ein Anspruchsübergang auf die\n\nBundesanstalt für den Güterfernverkehr erst dann statt, wenn der Leistende\n\nseiner Rechtspflicht nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachgekommen war.\n\nDie Systematik der Vorschrift zeigt somit, daß die Kompensation von Tarifun-\n\nterschreitungen primär von den Vertragsparteien selbst vorgenommen werden\n\nsollte. Gerade dieses Ziel würde unterlaufen, wenn sich der Leistungsempfän-\n\nger gegenüber seinem Vertragspartner uneingeschränkt auf § 817 Satz 2 BGB\n\nberufen dürfte.\n\n2. Auch § 814 BGB schließt eine Rückforderung der als Pachtzins dekla-\n\nrierten Beträge nicht aus, da der Kondiktionsausschluß nach dieser Vorschrift\n\nden Anwendungsbereich des § 817 BGB nicht erfaßt (vgl. BGH, Urt. v.\n\n9.2.1961 - VII ZR 183/59, WM 1961, 530, 531; BAG, Urt. v. 28.7.1982\n\n- 5 AZR 46/81, NJW 1983, 783; Staudinger/Lorenz, Bearb. 1997, § 817 Rdn. 9;\n\nErman/Westermann aaO § 814 Rdn. 1) und demzufolge auf Fallkonstellationen\n\nder vorliegenden Art nicht anwendbar ist. Im vorliegenden Fall würde eine An-\n\nwendung von § 814 BGB zudem gegen Sinn und Zweck von § 23 Abs. 2 Satz 4\n\nGüKG a.F. verstoßen, der durch den Ausschluß von § 817 Satz 2 BGB die\n\nKondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 817 Satz 1 BGB gerade eröffnen will.\n\nDieses erklärte Ziel würde verfehlt, wenn der Leistungsempfänger dem Berei-\n\ncherungsanspruch statt des Kondiktionsausschlusses nach § 817 Satz 2 BGB\n\nmit gleichem Ergebnis § 814 BGB entgegenhalten dürfte.\n\nIV. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers\n\naufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Pokrant\n\n Büscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_213-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/i-zr-213-98","cited_norms":[{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":8},{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_213-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_213-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/i-zr-213-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_213-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:45:04.431722+00:00"}}